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[AZA 3] 
4P.234/1999/rnd 
 
          I. Z I V I L A B T E I L U N G  
          ****************************** 
 
4. Februar 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Klett, Ersatzrichter Geiser und Gerichtsschreiber 
Luczak. 
 
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In Sachen 
 
Hans-Konrad E i s e n h u t, Unterrechstein 375,  
9410 Heiden, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, Postfach 849, 
9430 St. Margrethen, 
 
gegen 
 
Heinrich H e l l e r - Eisenhut, Büelenweg 8, 9410 Heiden,  
Monika H a l l e r - Manser, Tanneraistrasse 5,  
5244 Birrhard, 
Fredy M a n s e r, Rebmoosweg 86, 5200 Brugg,  
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Olivier 
Oexl, Niedern 117, Postfach 247, 9043 Trogen, 
 
Obergericht von Appenzell A. Rh., 2. Abteilung,  
 
betreffend 
Art. 4 aBV (Zivilprozess, willkürliche Beweiswürdigung), 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Heinrich Heller sen. bewohnte bis zu seinem Tod am  
8. Juli 1995 eine Zweizimmerwohnung in der Liegenschaft 
Fuchsloch 400 in Heiden und führte den angegliederten Land- 
wirtschaftsbetrieb. Hans-Konrad Eisenhut (Beschwerdeführer) 
wohnt mit seiner Familie seit über 20 Jahren im gleichen 
Haus in einer Fünfzimmerwohnung. Seit einer Krankheit im 
Jahre 1990 war Heinrich Heller sen. vermehrt auf die Hilfe 
der Mitbewohner angewiesen. Der Beschwerdeführer und seine 
Mutter halfen bei der Besorgung der Feld- und Stallarbeiten. 
Die geschäftlichen Angelegenheiten und die anfallenden 
Schreibarbeiten erledigte die Mutter des Beschwerdeführers. 
Heinrich Heller sen. half dafür beim Kinderhüten und stellte 
für die Tiere der Familie Eisenhut Futter und den Stall zur 
Verfügung. Während Heinrich Heller sen. für gewisse Dienst- 
leistungen wie Flickarbeiten und das Mittagessen ein spe- 
zielles Entgelt entrichtete, leistete er für die Hilfe bei 
der Stallarbeit keine Zahlungen. Der Beschwerdeführer und 
seine Mutter bezogen jedoch unentgeltlich Milch beim Ver- 
storbenen. 
 
B.-  
Nach dem Tod von Heinrich Heller sen. kam es zwi-  
schen dem Sohn des Verstorbenen, Heinrich Heller-Kesselhut 
(Beschwerdegegner 1), einerseits und dem Beschwerdeführer 
und dessen Mutter andererseits zum Streit über die für den 
Verstorbenen getätigten Geschäfte. Daraufhin verlangte der 
Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner 1 Lohn für die von ihm 
und seiner Mutter für den Verstorbenen geleisteten Arbeiten. 
Er liess sich die Ansprüche seiner Mutter abtreten und klag- 
te am 13. Mai 1996 beim Kantonsgericht Appenzell A.Rh. gegen 
den Beschwerdegegner 1. Er verlangte Fr. 128'835.-- nebst 
Zins und Betreibungskosten. Der Beschwerdegegner 1 verkünde- 
te den Miterben des Verstorbenen, Monika Haller-Manser (Be- 
schwerdegegnerin 2) und Fredy Manser (Beschwerdegegner 3) 
den Streit. Daraufhin traten diese in den Prozess ein. 
 
C.-  
Am 23. März 1998 wies das Kantonsgericht die Klage  
ab. Dieses Urteil bestätigte das Obergericht von Appenzell 
A.Rh. am 25. Mai 1999. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen 
Entscheid staatsrechtliche Beschwerde und Berufung einge- 
legt. In der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er, das 
angefochtenen Urteil aufzuheben. Die Beschwerdegegner 
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
Das Obergericht hat die Hilfeleistungen des Be-  
schwerdeführers und seiner Mutter als unentgeltlichen Auf- 
trag qualifiziert und die Lohnforderung abgewiesen. Der Be- 
schwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs 
und von Art. 6 EMRK geltend, weil das Obergericht Beweise, 
die auf einen Arbeitsvertrag hindeuten, nicht abgenommen und 
überdies den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers pau- 
schal die Zeugenqualität abgesprochen habe. 
 
2.-  
a) Nach den Ausführungen des Obergerichts sind die  
Tatsachen, die der Beschwerdeführer mit den angerufenen Be- 
weismitteln beweisen möchte, für den Entscheid nicht wesent- 
lich. Über Behauptungen, die auf den Prozessausgang keinen 
Einfluss haben, ist kein Beweis abzunehmen. Eine Verletzung 
des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Eine andere Frage 
ist, ob das Obergericht zu Recht davon ausging, die entspre- 
chenden Tatsachen seien für den Entscheid unerheblich. Da es 
um die Abgrenzung zwischen einem Auftrag und einem Arbeits- 
vertrag bzw. um die allfällige Entgeltlichkeit des Auftrags 
geht, ist dies eine Frage des Bundesrechts. Nimmt das Ge- 
richt über für den Entscheid wesentliche Tatsachen trotz 
eines entsprechenden Antrags keinen Beweis ab, verletzt dies 
Art. 8 ZGB. Da diese Verletzung mit Berufung gerügt werden 
kann, ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten 
(Art. 84 Abs. 2 OG). 
 
       b) Art. 8 ZGB schreibt dem Gericht dagegen nicht 
vor, wie es die abgenommenen Beweise zu würdigen hat. Dies 
schliesst auch die antizipierte Beweiswürdigung ein. In an- 
tizipierter Beweiswürdigung wird auf die Abnahme von Beweis- 
mitteln verzichtet, wenn die behaupteten Tatsachen an sich 
für den Entscheid relevant wären, die angerufenen Beweismit- 
tel jedoch nicht geeignet scheinen, diese Tatsachen zu be- 
weisen. Eine antizipierte Beweiswürdigung führt das Oberge- 
richt nur im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer zur 
Edition beantragten Zeitungsartikel und der beantragten Ein- 
vernahme des Autors durch. Es kommt zum Schluss, dass die 
entsprechenden Beweismittel höchstens die vom Beschwerdefüh- 
rer unbestrittenermassen erbrachten Leistungen nicht aber 
deren Entgeltlichkeit zu beweisen vermögen. Inwiefern diese 
Beweiswürdigung willkürlich ist, zeigt der Beschwerdeführer 
nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. 
 
       d) Auf die Einvernahme der Familienangehörigen wur- 
de verzichtet, weil sie nach Ansicht des Obergerichts keine 
wesentlichen Tatsachen bezeugen können, nicht weil sie mit 
dem Beschwerdeführer verwandt sind. Die Ausführungen des Be- 
schwerdeführers gehen an der Sache vorbei. 
 
3.-  
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als  
offensichtlich unbegründet und der Beschwerdeführer hat die 
Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu 
entschädigen. In der eingereichten Honorarnote verlangt der 
Vertreter des Beschwerdeführers Fr. 7'542.20 inkl. Mehrwert- 
steuer. Da die Beantwortung der Beschwerdeschrift mit keinem 
grossen Aufwand verbunden war, sind angesichts des Streit- 
werts Fr. 6'000.-- angemessen. 
 
          Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG:  
 
1.-  
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,  
soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Be-  
schwerdeführer auferlegt. 
 
3.-  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für  
das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- 
zu entschädigen. 
 
4.-  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht  
von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2000 
 
                    
Im Namen der I. Zivilabteilung  
                                         
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
                          
Der Präsident:  
    Der Gerichtsschreiber: