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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_983/2021, 5A_1020/2021  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
5A_983/2021 
 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
5A_1020/2021 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brunner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahme während der Dauer der Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, 
vom 1. November 2021 (ZSU.2020.171). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1968) und B.A.________ (geb. 1964) sind die verheirateten Eltern des Sohnes C.A.________ (geb. 2004). A.A.________ ist zudem die Mutter der vorehelichen Tochter D.________ (geb. 1995). Am 1. Dezember 2015 haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben.  
Mit Eheschutzentscheid vom 26. Januar 2017 verpflichtete das Bezirksgericht Bremgarten (AG) B.A.________ zur Zahlung von Unterhalt für den Sohn von Fr. 2'280.-- im Monat ab dem 1. August 2016 (zzgl. Kinderzulagen) und von Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 25.-- vom 1. August 2016 bis zum 31. März 2017, von Fr. 80.-- vom 1. April bis zum 30. November 2017 und von Fr. 1'020.-- ab dem 1. Dezember 2017. 
 
A.b. Am 13. April 2018 klagte B.A.________ beim Bezirksgericht auf Scheidung der Ehe und mit Eingabe vom 23. April 2018 beantragte er die Anpassung des Eheschutzentscheids dahingehend, dass der ab dem 1. Mai 2018 zu bezahlende Kindesunterhalt auf Fr. 282.-- im Monat festzusetzen und festzustellen sei, dass er ab diesem Zeitpunkt keinen Ehegattenunterhalt mehr schulde.  
Mit Entscheid vom 22. Februar 2019 passte das Bezirksgericht den Eheschutzentscheid dahingehend an, dass es die Pflicht von B.A.________ zur Leistung von Unterhalt für seinen Sohn auf monatlich Fr. 963.-- vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2018, auf Fr. 645.-- vom 1. November 2018 bis zum 31. März 2019 und auf Fr. 590.-- ab dem 1. April 2019 festlegte (jeweils zzgl. Ausbildungs- und Kinderzulagen). Ausserdem stellte das Bezirksgericht fest, dass B.A.________ ab dem 1. Mai 2018 nicht mehr zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt in der Lage sei. 
Am 16. September 2019 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen von A.A.________ eingereichte Berufung gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts auf und wies die Klage auf Abänderung des Eheschutzentscheids ab. 
 
A.c. Mit Urteil 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 hiess das Bundesgericht die von B.A.________ gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde in Zivilsachen im Rahmen des Eintretens gut, hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück.  
 
B.  
Mit Entscheid vom 1. November 2021 (beiden Parteien eröffnet am 9. November 2021) hiess das Obergericht die Berufung von A.A.________ erneut teilweise gut und setzte die monatlich von B.A.________ an den Unterhalt seines Sohnes zu bezahlenden Beiträge wie folgt neu fest: Fr. 980.-- vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2021, Fr. 25.-- vom 1. August bis zum 31. Dezember 2021, Fr. 100.-- vom 1. Januar bis 31. Juli 2022 und Fr. 0.-- ab dem 1. August 2022 (jeweils zzgl. Ausbildungs- und Kinderzulagen). Zudem hielt es fest, dass B.A.________ an den persönlichen Unterhalt der Ehefrau vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2020 keine Beiträge und ab dem 1. Januar 2021 Fr. 1'020.-- im Monat zu bezahlen hat. 
 
C.  
 
C.a. A.A.________ gelangt am 29. November 2021 mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Verfahren 5A_983/2021) und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen Instanzen, es sei in Gutheissung ihrer Berufung der Entscheid des Bezirksgerichts vom 22. Februar 2019 aufzuheben und die Klage auf Abänderung des Eheschutzentscheids vom 26. Januar 2017 abzuweisen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Ausserdem sei A.A.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Vertreterin beizuordnen.  
 
C.b. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Dezember 2021 gelangt auch B.A.________ an das Bundesgericht (Verfahren 5A_1020/2021). Er beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde der Eheschutzentscheid vom 26. Januar 2017 abzuändern und die von ihm zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 980.-- vom 1. Mai 2018 bis zum 22. Juli 2021 und auf monatlich Fr. 0.-- ab dem 23. Juli 2021 festzusetzen. Weiter sei festzustellen, dass er keinen Ehegattenunterhalt schulde. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen Instanzen zu Lasten von A.A.________. Im Übrigen ersucht auch B.A.________ für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.  
 
C.c. Mit Vernehmlassungen vom 29. August 2022 und vom 16. September 2022 (Postaufgabe) beantragen beide Parteien die Abweisung der Beschwerde der jeweiligen Gegenpartei. Auf die entsprechenden Ausführungen wird soweit nötig im Sachzusammenhang eingagangen. Beide Parteien ersuchen ausserdem um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Obergericht hat in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet. Im Übrigen hat das Bundesgericht in beiden Verfahren die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beide Beschwerde wurden gegen dasselbe Urteil erhoben, betreffen dieselben Parteien und Verhältnisse und es liegt ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 5A_983/2021 und 5A_1020/2021 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1 [einleitend]; 131 V 59 E. 1). Mit Blick auf die Parteirollenverteilung in dem ebenfalls die hiesigen Parteien betreffenden Verfahren 5A_899/2019 (dazu vorne Bst. A.c) wird B.A.________ als Beschwerdeführer und A.A.________ als Beschwerdegegnerin bezeichnet. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten sind Endentscheide (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) in Abänderung eines Eheschutzentscheids vorsorglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens über den Kindes- und Ehegattenunterhalt entschieden hat (Art. 276 ZPO; vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2). Hierbei handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, wobei der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Obergerichts erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist in beiden Verfahren das zutreffende Rechtsmittel. Beide Parteien sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), die sie auch fristgerecht erhoben haben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
2.2. Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_119/2021 vom 14. September 2021 E. 2). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 137 III 193 E. 1.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Zur Sachverhaltsfeststellung zählt auch die Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn die beschwerdeführende Partei die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten oder offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).  
Die Parteien, namentlich aber der Beschwerdeführer, stellen in ihren Rechtsschriften die Umstände des Falles sowie die Prozessgeschichte ausführlich aus ihrer Sicht dar. Soweit sie dabei von den im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellungen abweichen, ohne auf das angefochtene Urteil einzugehen oder dem Obergerichteine Verfassungsverletzung vorzuwerfen, ist hierauf nach dem Ausgeführten von vornherein nicht weiter einzugehen. 
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Inwiefern dies der Fall ist, ist in der Beschwerde dazulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Der Beschwerdeführer reicht im Verfahren 5A_1020/2021 verschiedene Urkunden zu seinem Gesundheitszustand erstmals vor Bundesgericht ein. Ein Aufgebot zu einer minimal-invasiven Schmerztherapie bzw. einer Stufendiagnostik (Beschwerdebeilage 4) sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Beschwerdebeilage 5/2) datieren nach dem angefochtenen Entscheid. Auch der Überweisungsschein vom 26. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage 3) konnte nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht mehr im Verfahren vor der Vorinstanz eingebracht werden. Nichts anderes gilt für die weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von demselben Datum (Beschwerdebeilage 5/1). Mithin handelt es sich bei sämtlichen genannten Urkunden um unzulässige echte Noven, auf die nicht weiter einzugehen ist, wie die Beschwerdegegnerin im Ergebnis richtig vorträgt. Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren 5A_983/2021 auf einen angeblich am 25. Dezember 2021 erlittenen Herzinfarkt verweist und dazu diverse Belege (Beilagen 1-12 zur Vernehmlassung vom 29. August 2022) zu den Akten gibt. Zulässig bleiben dagegen sämtliche von den Parteien beigebrachten Unterlagen, soweit sie das Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen, namentlich die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Urteile 5A_120/2021 vom 11. Februar 2021 E. 2.2; 5A_730/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 1.7).  
 
3.  
 
3.1. Anlass zur Beschwerde gibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Anpassung des Eheschutzentscheids vom 26. Januar 2017 (vorne Bst. A.a). Zwischen den Parteien umstritten sind dabei die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (vgl. vorne E. 2.1), wobei sich beide Ehepartner durch die Festsetzung des ihnen jeweils angerechneten Einkommens in verfassungsmässigen Rechten verletzt sehen.  
 
3.2. Unbestritten lag den im Eheschutzentscheid festgelegten Unterhaltsbeiträgen ein Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 7'571.-- zugrunde. Das damalige Arbeitsverhältnis löste die Arbeitgeberin allerdings auf den 31. März 2018 auf. Ende Februar 2018 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und zog wieder in seine Heimat, die Bundesrepublik Deutschland. Dort erwirtschaftete er nur noch ein um 77 % verringertes Einkommen (vgl. bereits das Urteil 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.1). Das Obergericht sah es dem Beschwerdeführer dennoch als möglich und - zumal in persönlicher Hinsicht - zumutbar an, in der Schweiz als Chauffeur ein Einkommen von netto Fr. 4'829.-- im Monat zu erzielen. Es beachtete den Wegzug nach Deutschland daher nicht und rechnete dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2018 (d.h. ohne Übergangsfrist) in Bejahung eines Abänderungsgrundes ebendieses (hypothetische) Einkommen an. Eine geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Juli 2021 erachtete das Obergericht als nicht glaubhaft.  
 
3.3. Der Beschwerdegegnerin rechnete das Obergericht bei der Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Jahre 2019 und 2020 aufgrund ihrer damaligen Anstellung ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 3'666.-- an. Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses habe die Beschwerdegegnerin von Januar bis Juli 2021 eine durchschnittliche monatliche Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'885.-- bezogen. Ab August 2021 betrage diese Entschädigung durchschnittlich Fr. 2'953.-- im Monat. Auf die Anrechnung eines weitergehenden hypothetischen Einkommens verzichtete das Obergericht. Zwar wäre der Beschwerdegegnerin ab dem vollendeten 16. Altersjahr des Sohnes (Juli 2020) gemäss dem Schulstufenmodell ein volles Arbeitspensum zumutbar. Indessen sei sie aus medizinischen Gründen nur sehr eingeschränkt (20 %) arbeitsfähig, habe sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet und beziehe sie eine Arbeitslosenentschädigung.  
 
4.  
 
4.1. Im Verfahren 5A_1020/2021 wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, bei der Würdigung der festgestellten Tatsachen zu seinen persönlichen Beziehungen in der Heimat in Willkür (Art. 9 BV) verfallen zu sein, einen groben Ermessensfehler begangen sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben. Bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer trotz des Umzugs nach Deutschland die Erzielung eines Einkommens in der Schweiz zumutbar sei (dazu bereits Urteil 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen) habe die Vorinstanz die festgestellten Umstände falsch bewertet. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Deutschland "sehr wohl in alte heimatliche soziale Beziehungen zurückgekehrt". Er pflege unbestritten wieder eine partnerschaftliche Beziehung zu seiner früheren (ersten) Ehefrau und habe persönliche Kontakte zur Mutter und den Geschwistern. Tiefere soziale Beziehungen als zur Partnerin und den Familienangehörigen seien kaum vorstellbar. Nichts zur Sache tue der Umstand, dass diese Beziehungen während seines Aufenthalts in der Schweiz zeitweise unterbrochen waren.  
Nicht einzutreten ist auf den Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, weshalb das Obergericht diesen Anspruch missachtet haben sollte. Damit genügt die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.2). Nicht ersichtlich ist sodann, dass der Beschwerdeführer mit der Rüge des "groben Ermessensfehlers"etwas anders als Willkür geltend machen möchte (vgl. BGE 143 III 140 E. 4.1.3; Urteil 5A_247/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.4.1). Was den Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung angeht, beschränkt sich der Beschwerdeführer sodann in weitgehend appellatorischer Art und Weise darauf, dem angefochtenen Entschied seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid findet nicht statt. Insbesondere äussert der Beschwerdeführer sich nicht vertieft zur Überlegung des Obergerichts, dass er in Deutschland nicht über einen engen Freundeskreis verfüge. Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.2). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer hält dem Obergericht sodann vor, Art. 276 ZGB willkürlich angewandt zu haben, weil es die Volljährigkeit des Sohns (am 9. Juli 2022) unbeachtet gelassen habe. Spätestens ab diesem Zeitpunkt könne vom Beschwerdeführer nicht mehr verlangt werden, sich in seiner individuellen Selbstbestimmung und in der Persönlichkeitsentfaltung einzuschränken, um dem (volljährigen) Kind Unterhalt zu leisten. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer bereits ab dem 1. August 2021 die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf der Basis des Verdienstes in der Schweiz nicht mehr zumutbar. Ab diesem Zeitpunkt erziele der Sohn ein eigenes Einkommen und sei dessen Existenzminimum vollständig gedeckt. Das Kindeswohl sei daher nicht mehr gefährdet und diesem komme kein überwiegendes Gewicht mehr zu. Generell sei es ohnehin nicht verhältnismässig, vom Beschwerdeführer die Erzielung eines Einkommens in der Schweiz zu verlangen, damit er Kindesunterhalt in der Höhe von Fr. 25.-- bzw. Fr. 100.-- im Monat bezahlen könne (vgl. dazu vorne Bst. B).  
Unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht ist die materielle Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. Daher sind sämtliche rechtserheblichen Einwände bereits vor der Vorinstanz vorzubringen und dürfen diese nicht erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren erhoben werden (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1; 134 III 524 E. 1.3). Die Pflicht zum sofortigen Vortragen sämtlicher Rügen trifft auch diejenige Partei, die im kantonalen Verfahren kein Rechtsmittel erhoben und an diesem als beklagte Partei teilgenommen hat (Urteile 5A_119/2021 vom 14. September 2021 E. 8.3; 5A_636/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 2.4). Mit Ausnahme offensichtlicher Fälle hat die beschwerdeführende Partei mit Blick auf die sie treffende Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) in der Beschwerde ans Bundesgericht darzulegen, dass diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die kantonalen Akten nach einzelnen Parteivorbringen zu durchforsten (Urteile 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 7.2; 5A_711/2017 vom 26. März 2018 E. 4.4; allgemein vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2). 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht zwar vor, auf die vorstehend angesprochenen Problemstellungen "mit keinem Wort" eingegangen zu sein. Er legt aber nicht dar, dass er seine Vorbringen bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren eingebracht hätte. Solches ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Anlass für entsprechende Rügen hätte im kantonalen Verfahren bestanden, da sowohl das Erreichen der Volljährigkeit durch den Sohn als auch der Umstand, dass dieser zu gegebener Zeit ein eigenes Einkommen erzielen wird, absehbar waren. Auf die Beschwerde ist folglich insoweit nicht einzutreten. 
 
4.3. Eine Verletzung des Willkürverbots bzw. die willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Anwendung von Art. 296 ZPO sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der für die Zeit ab dem 23. Juli 2021 geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit. Entgegen der Vorinstanz sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, in der Schweiz zu arbeiten und ein Einkommen in der ihm angerechneten Höhe zu erzielen.  
Unbegründet bleibt auch hier der Vorwurf der Gehörsverletzung; der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwieweit dieser Anspruch durch die Vorinstanz verletzt worden sein sollte. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.2). 
Weiter ist festzuhalten, was folgt: Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zum Beweiswert von medizinischen Berichten (dazu etwa Urteile 5A_1040/2020 vom 8. Juni 2021 E. 3.1.2; 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4; je mit Hinweisen) gelangte das Obergericht zum Schluss, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisse und Bescheinigungen seien nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Es liesse sich ihnen zwar eine medizinische Diagnose entnehmen ("lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie" sowie "Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheibenschäden"). Sie enthielten aber keine Hinweise auf spezifische tatsächliche Beeinträchtigungen bezüglich konkreter Arbeitstätigkeiten. In einer Klammerbemerkung erfolgt sodann der Hinweis auf das "Detaillierte Arbeitsunfähigkeitszeugnis Nordwestschweiz". Der Hinweis auf das letztgenannte Zeugnis ist dabei einzig als Beispiel dafür zu verstehen, wie Hinweise auf spezifische tatsächliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Arbeitstätigkeit hätten erfolgen können. Folglich ist das Vorbringen unzutreffend, das Obergericht verlange zu Unrecht die Einreichung eines entsprechenden Zeugnisses. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist damit nicht einzugehen. 
Weitergehend beschränkt sich der Beschwerdeführer im Ergebnis auf die Behauptung, die vorgelegten Berichte würden entgegen dem Obergericht eine volle Arbeitsunfähigkeit für jede Arbeit bescheinigen. Weshalb dem entgegen dem angefochtenen Urteil so sein sollte und inwiefern das Obergericht die vorliegenden Unterlagen geradezu willkürlich interpretiert haben sollte, legt der Beschwerdeführer damit nicht hinreichend dar. Die Beschwerde enthält auch diesbezüglich keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtene Urteil und auf sie ist auch insoweit nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.2). Anzumerken bleibt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein einzig geeignet wären, die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 23. Juli 2021 als verfassungswidrig erscheinen zu lassen und nicht die Anrechnung eines Einkommens für die gesamte strittige Unterhaltsdauer, wie er dies in der Beschwerde anzunehmen scheint. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Wiederum eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine willkürliche Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 296 ZPO sowie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht mit Blick auf die Feststellung des Einkommens der Ehefrau vor. Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich mit keinem Wort, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin derart eingeschränkt sein sollte, dass ihr kein hypothetisches Einkommen für die Zeit nach Vollendung des 16. Altersjahres des Sohnes im Juli 2020 angerechnet werden könne. Den Akten lasse sich eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit nicht entnehmen, wohl aber, dass die Beschwerdegegnerin für leicht- bis mittelgradig belastende Arbeiten mit der Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, voll arbeitsfähig sei. Das Obergericht hätte abklären müssen, welches Einkommen unter diesen Umständen erzielbar sei. Tatsächlich habe die Beschwerdegegnerin auf diese Weise ein Einkommen von rund Fr. 4'219.-- im Monat erwirtschaften können. Nach Dafürhalten der Beschwerdegegnerin ist das angefochtene Urteil dagegen nicht zu beanstanden.  
 
4.4.2. Erneut nicht einzugehen ist auf den auch hier nicht weiter begründeten Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. vorne E. 2.2). Unzutreffend ist sodann das Vorbringen, dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin eingeschränkt sein solle. Das Obergericht verweist diesbezüglich auf einen Entscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 25. Januar 2021 (Akten Obergericht, Beilage 7 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2021), in dem die Beschwerdegegnerin (nur) unter Berücksichtigung ihrer medizinisch auf 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit als vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt erklärt worden sei. Ausserdem ergäbe sich die Arbeitsunfähigkeit aus einem Schreiben der Gesundheitsorganisation E.________ vom 26. März 2020, der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV; Akten Obergericht, Beilagen 5 und 6 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2021) sowie zwei Arztzeugnissen vom 31. Januar und 30. August 2021 (Akten Obergericht, Beilage 4 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2021).  
 
4.4.3. Tatsächlich hat das Amt für Arbeitslosenversicherung die Beschwerdegegnerin ab dem 5. Januar 2021 unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit von (nur) 20 % für arbeits- und damit vermittlungsfähig erklärt. Wie der Beschwerdeführer aber richtig vorträgt, stützte sich das Amt dabei auf einen Arztbericht, der sich einzig auf den Zeitraum bis zum 31. Januar 2021 bezieht (Entscheid vom 25. Januar 2021, S. 2). Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin nach diesem Zeitpunkt traf das Amt nicht. Zudem hielt es auf S. 4 seines Entscheids fest, die Beschwerdegegnerin würde sich nach eigenen Angaben um eine volle Anstellung in einer leidensangepassten Tätigkeit bemühen. Wie der Beschwerdeführer abermals richtig vorträgt, deutet sodann ein Schreiben der Gesundheitsorganisation E.________ vom 9. Dezember 2020 (Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2021) darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin in einer ihre Leiden berücksichtigenden Tätigkeit voll arbeitsfähig sein könnte (vgl. dazu auch Urteil 5A_730/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 4.3). Nichts Abweichendes ergibt sich aus der von der Vorinstanz ausserdem genannten Bestätigung bezüglich Anmeldung für den Bezug von IV-Leistungen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb einer solchen Anmeldung, die zudem von der Beschwerdegegnerin selbst vorgenommen wurde, für die hier interessierende Frage Beweiswert zukommen sollte. Gleiches gilt für das Schreiben der Gesundheitsorganisation E.________ vom 26. März 2020, das sich auf die hier nicht relevante Zeit vor Juli 2020 bezieht. Den von der Vorinstanz ausserdem genannten Arztzeugnissen kommt nach den einschlägigen Kriterien (vorne E. 4.3) sodann ebenfalls kaum Bedeutung zu, zumal sie sich nicht dazu äussern, ob die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben könnte. Die Feststellungen zur (beschränkten) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ab Juli 2020 durch die Vorinstanz erweisen sich folglich als aktenwidrig und damit im Grundsatz als willkürlich (Urteile 5A_563/2020 vom 29. April 2021 E. 3.3; 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 4, in: FamPra.ch 2018 S. 471; je mit Hinweisen; allgemein zum Willkürbegriff vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4).  
Vergebens verweist die Vorinstanz sodann auf den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) durch die Beschwerdegegnerin. Zwar hat eine Person, die entsprechende Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jede zumutbare Arbeit sofort anzunehmen (Art. 17 Abs. 1 und 3 sowie Art. 30 Abs. 1 Bst. d AVIG [SR 837.0] und dazu etwa Urteile 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1, in: ARV 2021 S. 298; 8C_756/2020 vom 3. August 2021 E. 3.1). Indes dürfen die im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien nicht unbesehen auf das Familienrecht übertragen werden. Vielmehr können dort gerade mit Blick auf Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern und in wirtschaftlich engen Verhältnissen Mehrleistungen verlangt werden (Urteile 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.7; 5A_996/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 4.3.2.2). Der Bezug einer Arbeitslosenentschädigung kann im vorliegenden Kontext daher allenfalls als Indiz gewertet werden, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich und unfreiwillig arbeitslos ist und sich persönlich um Arbeit bemüht (BGE 143 III 617 E. 5.2). Es können daraus aber auch im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens (vgl. Art. 276 Abs. 1 i.V.m Art. 271 Bst. a ZPO) keine definitiven Schlüsse über das von der Beschwerdegegnerin erzielbare Einkommen gezogen werden. Je nach dem ob und in welcher Höhe der Beschwerdegegnerin ab Juli 2020 ein (hypothetisches) Einkommen anzurechnen ist (allgemein dazu vgl. BGE 144 III 481; 143 III 233 E. 3.2), ist der aufgezeigte Fehler in der Sachverhaltsfeststellung, wie der Beschwerdeführer korrekt vorträgt, damit geeignet sich auch im Ergebnis auswirken (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.3.2). 
Unbehelflich bleibt zuletzt der Hinweis der Beschwerdegegnerin darauf, ihr sei im Eheschutzentscheid ein Einkommen auf Teilzeitbasis angerechnet worden, worauf nicht zurückgekommen werden dürfte: Ist wie hier ein Grund für die Anpassung des Eheschutzentscheids gegeben (vgl. vorne E. 3.2 und hinten E. 5), hat das Gericht den Unterhalt unter Aktualisierung sämtlicher für dessen Berechnung wesentlichen Parameter neu zu bestimmen (BGE 137 III 604 E. 4.1.2; Urteil 5A_378/2021 vom 7. September 2022 E. 3). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn in diesem Rahmen auch das der Ehefrau ab Juli 2020 anrechenbare Einkommen neu berechnet wird. 
 
4.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde im Verfahren 5A_1020/2021 als teilweise begründet, soweit darauf einzutreten ist (zu den Folgen vgl. hinten E. 6.1).  
 
5.  
 
5.1. Wie das Obergericht erachtet es die Beschwerdegegnerin im Verfahren 5A_983/2021 dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn als zumutbar, in der Schweiz einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Willkürlich sei aber die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne einzig eine Anstellung als Berufschauffeur finden. Der Beschwerdeführer habe bei seiner früheren Arbeitgeberin während siebeneinhalb Jahren als "Teamleader/Prüftechniker" gearbeitet, wobei er in der Prüfung von Leitungen und Komponenten in chemischen und pharmazeutischen Produktionsanlagen und Tanklagern tätig gewesen sei und ein sehr gutes Arbeitszeugnis erhalten habe. Wie das Obergericht unter diesen Umständen zum Schluss habe gelangen können, der Beschwerdeführer könne mangels "berufsspezifischer Ausbildung" "nicht ohne Weiteres" wieder eine entsprechende Anstellung finden, sei nicht nachvollziehbar und bleibe unbegründet. Im Gegenteil verfüge der Beschwerdeführer über beste Voraussetzungen, um eine Anstellung als Prüftechniker zu finden, zumal er neben der langjährigen Tätigkeit als ausgebildeter Berufskraftfahrer über zusätzliche Qualifikationen verfüge und bei einem Verbleib in der Schweiz durch die Arbeitslosenversicherung bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt worden wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber keine Anstellung als Teamleader/Prüftechniker gefunden hätte, wäre er nicht gedrängt gewesen, als Berufschauffeur zu arbeiten: Nach den vorinstanzlichen Feststellungen verfüge er auch über eine Ausbildung als Immobilienberater (bzw. Immobilientreuhänder) und über mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich. Trotz ihrer entsprechenden Feststellungen habe die Vorinstanz diese Umstände nicht weiter berücksichtigt und sei damit in Willkür verfallen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens seinen früheren Verdienst von Fr. 7'551.-- im Monat erzielen könnte, womit es an einem Grund für die Anpassung des Eheschutzentscheides fehle.  
Wie vorstehend in E. 4.2 ausgeführt, müssen sämtliche rechtserheblichen Einwände im kantonalen Rechtsmittelverfahren vorgetragen und dürfen nicht erstmals vor Bundesgericht erhoben werden. Ausserdem obliegt es im Zweifelsfall der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass diese Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin wirft der Vorinstanz zwar vor, nicht weiter zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht eine besser bezahlte Anstellung antreten kann. Sie macht aber nicht geltend, dass sie die dem Bundesgericht nunmehr unterbreiteten Vorbringen im kantonalen Rechtsmittelverfahren bereits eingebracht hätte, oder dass das Kantonsgericht nicht auf ihre diesbezüglichen Ausführungen eingegangen wäre. Anhaltspunkte dazu ergeben sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Die in Kinderbelangen zu Anwendung kommende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht davon entbunden, die fraglichen Punkte im vorinstanzlichen Verfahren zu thematisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.4). Auf die Beschwerde ist insoweit damit nicht einzutreten. 
 
5.2. Als willkürlich rügt es die Beschwerdegegnerin weiter, dass die Vorinstanz sich nicht damit auseinandergesetzt habe, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz Arbeitslosentaggelder beziehen und so 80 % seines früheren Einkommens, mithin Fr. 6'057.-- im Monat, erzielen könne.  
Die Beschwerdegegnerin wirft dem Obergericht zwar auch hier vor, sich mit dem aufgeworfenen Problem nicht auseinandergesetzt zu haben. Indes macht sie auch in diesem Zusammenhang nicht geltend, die Vorinstanz habe eine diesbezügliche Rüge nicht behandelt. Entsprechend legt die Beschwerdegegnerin entgegen der sie treffenden Begründungspflicht auch hier nicht dar, dass der Instanzenzug materiell ausgeschöpft ist. Ohnehin genügen die generellen Hinweise der Beschwerdegegnerin auf mögliche Leistungen der ALV den im bundesgerichtlichen Verfahren an die Rüge der Willkür zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. vorne E. 2.2; zur Anrechnung von Leistungen der ALV vgl. im Übrigen Urteil 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 6, in: FamPra.ch 2018 S. 471; betreffend Anrechnung eines hypothetischen Ersatzeinkommens vgl. Urteil 5A_399/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3, nicht publiziert in: BGE 143 III 177). Auf die Beschwerde ist auch insoweit nicht einzutreten. 
 
5.3. Die Beschwerdegegnerin beanstandet die Art und Weise der Berechnung des dem Beschwerdeführer als Berufschauffeur angerechneten Einkommens durch das Obergericht nicht. Richtig führe die Vorinstanz aus, ein Chauffeur im Alter des Beschwerdeführers mit einer abgeschlossenen Berufsbildung und 16 Jahren Berufserfahrung könne bei 40 Wochenstunden netto Fr. 5'371.-- im Monat verdienen. Ohne Begründung habe das Obergericht indes eine zweite Berechnung mit abweichenden Parametern (fehlende Berufsbildung; vier Jahre Erfahrung) vorgenommen und einen Nettolohn von monatlich Fr. 4'892.-- errechnet. Diesen tieferen Lohn habe es in der Folge wiederum ohne Begründung als massgeblich angenommen. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und willkürlich festgestellt.  
Die Rüge, das Obergericht habe ohne Begründung eine zweite Berechnung vorgenommen und sei ohne Begründung vom tieferen der errechneten Einkommen ausgegangen, trifft nicht zu. Vielmehr ging die Vorinstanz, wie die Beschwerdegegnerin letztlich selbst erkennt, davon aus, der Beschwerdeführer verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung und weise (nur) vier Jahre Berufserfahrung als Chauffeur auf. Hierzu bringt die Beschwerdegegnerin lakonisch vor, es sei "absolut unrealistisch", dass die Ausbildung des Beschwerdeführers in Deutschland sowie die dort absolvierten Dienstjahre in der Schweiz nicht anerkannt würden. Diese Hinweise genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht bei Willkürrügen abermals nicht (vgl. vorne E. 2.2). Die Beschwerde erweist sich insoweit damit als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist. 
 
5.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Verfahren 5A_983/20201 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
6.  
 
6.1. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde im Verfahren 5A_1020/2021 hinsichtlich der Berechnung des Einkommens der Beschwerdegegnerin und damit der strittigen Unterhaltsansprüche ab Juli 2020 als begründet (vorne E. 4.4). Die Beschwerde im Verfahren 5A_1020/2021 ist daher teilweise gutzuheissen und die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids soweit die Unterhaltsbeiträge ab Juli 2020 betreffend aufzuheben. Die Sache ist zur Ergänzung des Sachverhalts (Arbeitsfähigkeit der Ehefrau) und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Diese wird ausserdem neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu befinden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG), weshalb auch die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.  
 
6.2. Bei diesem Ausgang der Verfahren unterliegt die Beschwerdegegnerin im Verfahren 5A_983/2021 vollständig. Der Beschwerdeführer obsiegt dagegen im Verfahren 5A_1020/2021 zur Hälfte, wobei ihm die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Obergericht mit Blick auf die Gerichtskosten und die Parteientschädigung als Obsiegen anzurechnen ist (BGE 141 V 281 E. 11.1). Damit sind die Kosten des vereinigten Verfahrens zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ausserdem eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
Beide Parteien ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren indes um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. vorne Bst. C). Diese Gesuche werden insoweit gegenstandslos und sind abzuschreiben, als den Parteien zufolge Obsiegens keine Gerichtskosten auferlegt werden (BGE 109 Ia 5 E. 5). Weitergehend sind sie gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden folglich einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. Weiter erhalten beiden Parteien ihre Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Vertreterinnen beigeordnet und sind diese aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers ist dabei auch insoweit gutzuheissen und seine Vertreterin ist auch insoweit aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen, als ihm eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen wird: Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm zustehende Entschädigung wird erhältlich machen können (BGE 122 I 322 E. 3d). Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie dazu später in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG; vgl. zum Ganzen Urteil 5A_295/2016 vom 23. Februar 2017 E. 6.2, nicht publiziert in: BGE 143 III 113). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 5A_983/2021 und 5A_1020/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde im Verfahren 5A_1020/2021 wird teilweise gutgeheissen, die Ziffer 1 soweit die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge ab Juli 2020 betreffend sowie die Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Obergerichts Aargau vom 1. November 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
 
3.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwältin Andrea Meier als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.  
 
3.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwältin Fabienne Brunner als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.  
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'000.--, und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 3'000.--, auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwältin Meier wird aus dieser mit Fr. 2'000.-- entschädigt.  
 
5.2. Rechtsanwältin Meier wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.  
 
5.3. Rechtsanwältin Brunner wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt.  
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber