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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 274/04 
 
Urteil vom 17. März 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
H.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, Weggisgasse 29, 6004 Luzern, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 16. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1944 geborene H.________ arbeitete seit Juni 1988 als Sekretärin auf der Gemeindeverwaltung Bereich Umweltschutz von L.________. Sie war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) gegen die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 26. Oktober 1994 erlitt H.________ einen Verkehrsunfall. Ein Personenwagen fuhr ins Heck ihres vor einer Lichtsignalanlage stehenden Fahrzeuges. Noch am selben Tag wurde sie auf Verordnung ihres Hausarztes hospitalisiert. Vom 17. Januar bis 4. Mai 1995 hielt sich H.________ in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ auf. Die dort begonnene Behandlung mit Physio- und Gesprächstherapie wurde nach ihrer Entlassung ambulant weitergeführt. Nach einer Discographie L2 bis S1 am 26. September 1995 erfolgte aufgrund der Diagnose einer Diskusprotrusion L5/S1 und Recessus-Stenose S1 am 3. November 1995 am Kantonsspital Y.________ eine Wurzeldekompression und Fenestration L5/S1. Gleichzeitig wurde das Osteosynthese-Material der Spondylodese L3 bis S1 vom 16. Mai 1994 entfernt. Während der Mobilisation trat eine Fussheberparese auf, welche sich im Verlauf der Hospitalisation teilweise zurückbildete. Es folgte erneut ein Aufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 30. November 1995 bis 23. Mai 1996. 
Vom 26. Mai bis 6. Juni 1997 wurde H.________ in der Rehabilitationsklinik Z.________ abgeklärt (Gutachten vom 4. Februar 1998). Im Rahmen dieses Aufenthalts wurde sie am 30. Mai 1997 von Dr. med. K.________, Leitender Arzt der psychosomatischen Abteilung, psychiatrisch begutachtet (Expertise vom 6. November 1997 mit Nachtrag vom 15. Dezember 1998). Ebenfalls erfolgte eine Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens (Bericht vom 1. Juni 1997). Es wurden die Diagnosen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms sowie einer gemischten Konversionsstörung (ICD-10: F44.7) gestellt. 
Am 10. Juni 2002 wurde H.________ abermals von Dr. med. K.________ psychiatrisch begutachtet (Expertise vom 10. Juni 2002). 
Mit Verfügung vom 26. August 2002 verneinte die Basler eine Leistungspflicht aus dem Unfall vom 26. Oktober 1994 für die Zeit ab 4. Februar 1998. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2003 fest. 
B. 
Die Beschwerde der H.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 16. Juni 2004 ab. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es seien ihr über den 4. Februar 1998 hinaus die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld oder Invalidenrente auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 55 %) aus dem Unfall vom 26. Oktober 1994 zu erbringen. 
Das kantonale Gericht und die Basler beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Helsana Versicherungen AG (Krankenversicherer von H.________) als Mitbeteiligte und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Basler aus dem Unfall vom 26. Oktober 1994 (Auffahrkollision) für die Zeit ab 5. Februar 1998. Dabei stellt sich einzig die Frage des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhangs der geklagten Beschwerden und der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Begriffe des natürlichen und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen), die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa und bb; ferner BGE 117 V 383 f. Erw. 4b und c) sowie die Grundsätze zur Beweislastverteilung in Bezug auf die Frage, ob der Unfall jede kausale Bedeutung für den Gesundheitsschaden verloren hat (vgl. RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2 mit Hinweis, Urteil E. vom 12. Dezember 2002 [U 247/02]) zutreffend dargelegt. Ebenfalls werden von der Vorinstanz die für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Verkehrsunfall vom 26. Oktober 1994 und den geklagten körperlichen und psychischen Beschwerden über den 4. Februar 1998 hinaus wesentlichen fachärztlichen Aussagen richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
Der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts hat am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Urteil C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw. 2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist daher nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 13. Februar 2003 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie BGE 130 V 445). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten dahingehend gewürdigt, dass spätestens im Zeitpunkt des Gutachtens des Dr. med. K.________ vom 4. Februar 1998 (verfasst am 6. November 1997) die psychischen Störungen (Konversionsstörung) das Beschwerdebild ganz klar dominierten und die erlittenen körperlichen Unfallfolgen keine Rolle mehr spielten. Der Status quo ante vel sine sei somit bezüglich der somatischen Verletzungen Anfang Februar 1998 erreicht gewesen. Für die Konversionsstörung gelte dies bis anhin nicht. Insoweit sei der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfall vom 26. Oktober 1994 unbestrittenermassen gegeben. Die Einwendungen in der Beschwerde gegen die Feststellung des Erreichens des Status quo ante vel sine in Bezug auf somatische Verletzungen seien nicht stichhaltig. Insbesondere könne aus den medizinischen Akten nicht der Schluss gezogen werden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre ohne den Auffahrunfall vom 26. Oktober 1994 - unter Berücksichtigung des vorbestandenen Leidens - eine vollständige restitutio in integrum eingetreten. Sodann habe die auch nach dem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Z.________ vom 26. Mai bis 6. Juni 1997 ambulant in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ durchgeführte Physiotherapie nicht die Heilung allfällig noch vorhandener somatischer Unfallfolgen bezweckt. Vielmehr sei laut dem behandelnden Arzt (Dr. med. A.________) und auch nach Auffassung des Dr. med. K.________ Ziel die Erhaltung der Stabilisierung auf jetzigem Niveau gewesen. Gemäss Gutachten der Rehabilitationsklinik Z.________ vom 4. Februar 1998 könne von weiteren ärztlichen Behandlungen nur eine namhafte Besserung erwartet werden, wenn sie zwei Ziele verfolge. Einerseits gehe es darum, durch gezielte psychiatrische Therapien der Konversionsstörung beizukommen. Anderseits komme es durch die psychische Störung, die Fehlhaltungen und Störungen der Bewegungsabläufe verursachen könne, auch zu sekundären Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates. Es müsse deshalb auch eine darauf gerichtete Behandlung zur Kräftigung und Koordinationsverbesserung der Muskulatur durchgeführt werden. Aus dieser Aussage sei zu schliessen, dass die jetzigen vorhandenen Störungen des Bewegungsapparates letztlich psychosomatisch durch die Konversionsstörung und nicht durch somatische Unfallfolgen bedingt seien. 
Die Adäquanz der psychischen Beschwerden hat das kantonale Gericht im Lichte von BGE 115 V 133 geprüft. Dabei hat es die Auffahrkollision vom 26. Oktober 1994 dem mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen zugeordnet. Es ist zum Ergebnis gelangt, von den Beurteilungskriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa sei lediglich dasjenige der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung zu bejahen. Das Kriterium der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit im Besonderen könne deshalb nicht als erfüllt betrachtet werden, weil die Versicherte schon vor dem Unfall krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Diese Arbeitsunfähigkeit habe durch zusätzliche Unfallfolgen nicht mehr «erhöht» werden können und sei durch den Unfall vom 26. Oktober 1994 auch nicht erheblich verlängert worden. Diesem Ereignis komme daher keine rechtlich massgebende Bedeutung zu für die ab Februar 1998 bestehenden psychischen Beschwerden. Mangels Adäquanz sei somit die verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Basler über den 4. Februar 1998 hinaus zu bestätigen. 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, der Beweis des somatischen Status quo sine sei nicht erbracht. Sinngemäss habe somit als erstellt zu gelten, dass über den 4. Februar 1998 hinaus körperliche Beschwerden existierten. Schon wegen der langen Zeitdauer seien daher die Zusatzkriterien bei der Adäquanzbeurteilung praktisch allesamt erfüllt. Im Weitern könnten entgegen dem kantonalen Gericht Unfallfolgen aus dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsionstrauma (vgl. dazu BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b sowie RKUV 1995 Nr. U 221 S. 112 und SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden. Initial nach dem Unfall habe die Beschwerdeführerin unter Kopf- und Rückenschmerzen gelitten. Dabei handle es sich um Symptome aus dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Schleuderverletzung. Der Unfallversicherer habe den ihm obliegenden Beweis für die Nichtexistenz weiterer solche Verletzungen charakterisierender gesundheitlicher Störungen nicht erbracht. Ebenso sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die HWS-Schleudertraumafolgen bis zur Untersuchung durch Dr. med. K.________ vom 30. Mai 1997 gegenüber den psychischen Beschwerden gänzlich in den Hintergrund getreten seien. Somit wäre die Adäquanzbeurteilung nach Massgabe von BGE 117 V 359 vorzunehmen. Danach sei bei den einzelnen Kriterien nicht zwischen physischen und psychischen Beschwerden zu unterscheiden (vgl. BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). Selbst wenn aber davon ausgegangen werde, es läge keine HWS-Distorsionsproblematik vor und somatische Unfallfolgen hätten lediglich bis 4. Februar 1998 bestanden, sei die Adäquanz der psychischen Beschwerden (Konversionsstörung) zu bejahen. Entgegen der Vorinstanz seien die meisten Beurteilungskriterien gegeben, diejenigen der lang dauernden ärztlichen Behandlung sowie der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sogar in besonders ausgeprägter Weise. 
4. 
Die Beschwerdeführerin erlitt beim Auffahrunfall vom 26. Oktober 1994 eine LWS-Kontusion mit einer Verschlimmerung des Vorzustandes (Status nach Spondylodese L3/S1 vom 16. Mai 1994), u.a. Schmerzexazerbation und leichtere neurologische Störungen (eine passagere [nach 14 Tagen geheilte] Blasenlähmung sowie sensible radikuläre Symptome; Gutachten Rehabilitationsklinik Z.________ vom 4. Februar 1998 und Prof. Dr. med. S.________ vom 17. Juli 1996). Im Weitern ist davon auszugehen, dass als Folge des Unfalles vom 26. Oktober 1994 die Diskusprotrusion L5/S1 sowie die Rezessus-Stenose S1 schmerzhaft wurden und den operativen Eingriff mit Wurzeldekompression und Fenestration vom 3. November 1995 notwendig machten. Nach dem Unfall vom 26. Oktober 1994 entwickelte sich eine Konversionsstörung. Sie führte im Frühling und Sommer 1995 zu einer massiven Verschlechterung der Gefühlsstörung im linken Bein und der Ausweitung der Symptomatik auf die ganze linke Halbseite (Nachtrag des Dr. med. K.________ vom 15. Dezember 1998 zum psychiatrischen Teilgutachten vom 6. November 1997). Bei der Abklärung in der Rehabilitationsklinik Z.________ waren die Beschwerden nur bedingt objektivierbar. Der heutige Gesundheitszustand wurde als massgebend durch die gemischte Konversionsstörung (ICD-10: F44.7) bestimmt bezeichnet (Gutachten vom 4. Februar 1998). 
4.1 Gemäss Prof. Dr. med. S.________ war der Endzustand in somatischer Hinsicht bei Austritt aus der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ am 23. Mai 1996 noch nicht erreicht. Ob die unfallbedingte Verschlimmerung des Vorzustandes dauernd sei oder sogar richtungweisenden Charakter annehme, konnte er nicht abschliessend sagen (Gutachten vom 17. Juli 1996). 
4.2 
4.2.1 Während des Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik Z.________ vom 26. Mai bis 6. Juni 1997 klagte die Beschwerdeführerin einen Dauerschmerz paravertebral lumbal links. Unter Belastung, wie längeres Stehen oder Sitzen käme es zu einer Schmerzzunahme mit Ausstrahlung gegen die Mittellinie sowie den thorakolumbalen Übergang hin. Der Schmerz werde auch in den linken Knöchel fortgeleitet. Der Schmerz im linken Bein sei nachts zwischen 2 und 4 Uhr am stärksten, frühmorgens jeweils am wenigsten ausgeprägt; auch die Fussheberparese sei dann jeweils deutlich weniger vorhanden. Oft bestehe auch ein Ziehen im Bereich des Nackens, der sich als Spannungsschmerz zeige. Husten und Pressen führten zu Schmerzen lumbal ohne Ausstrahlung. Im Alltag gebrauche die Versicherte stets zwei Gehstöcke und könne auch damit nur wenige hundert Meter gehen. Ohne Gehstöcke könne sie sich nur wenige Meter in der eigenen Wohnung bewegen. Erschwerend komme ein Gefühl hinzu, dass sie kaum alleine stehen könne und dass sie auf die linke Seite gezogen werde. 
 
Bei der Untersuchung knickte die Versicherte beim Belasten des linken Beines mit dem Oberkörper nach links flektiert in der Hüfte und Knie. Gleichzeitig kam es zu einem starken Schlenkern des gesamten Körpers sowie des linken Armes. Der Gang war stark verlangsamt und schwankend. Beim Gehen ohne Stöcke konnte die Versicherte nur zaghaft den linken Fuss aufsetzen. Dabei knickte sie sofort nach links ein und stützte sich mit der linken Hand ab. Freies Gehen war nicht möglich. Laut Dr. med. K.________ konnte die linke Hand den Griff der Krücke mit einer prompten und kräftigen Pronationsbewegung halten und entsprechend beim Gehakt eingesetzt werden. Intentionale Bewegungsversuche, beispielsweise auf Aufforderung, ihm die linke Hand zu geben oder damit einen Fingernasenversuch zu machen, dagegen misslangen. Wenn sich die Versicherte anstrengte, der Aufforderung nachzukommen, setzte ein relativ grobes Schlenkern des linken Unterarms ein. Rechts gelangen willkürliche Bewegungen auf Verlangen prompt und sicher. Bei Aufforderung, mit der rechten Hand einen Stift in die linke zu geben, hingegen begann auch die rechte Hand unsicher zu schlenkern, als sie in die Gegend der linken Hand kam, die supiniert und praktisch bewegungslos im Sitzen auf dem linken Knie lag. 
4.2.2 Aufgrund von Anamnese und Befundung wurden folgende Diagnosen gestellt: Chronisches Lumbovertebralsyndrom, Status nach Dekompression L5/S1 links mit Fenestration am 3. November 1995 und nach Spondylodese L3 bis S1 am 16. Mai 1994, sowie gemischte Konversionsstörung (ICD-10: F44.7). Zur natürlichen Kausalität führten die Gutacher der Rehabilitationsklinik Z.________ u.a. aus, der Unfall vom 26. Oktober 1994 habe eine deutliche Verschlimmerung des Zustandes mit Rückkehr des vorbestehenden starken Schmerzes sowie auch neurologische Störungen leichterer Natur (passagere Blasenlähmung, sensible radikuläre Symptome) herbeigeführt. Es dürfe daher nicht davon ausgegangen werden, der bestehende Vorzustand hätte sich schicksalsmässig in der selben Weise ausgewirkt und es wäre zu den in der Anamnese erwähnten Hospitalisationen sowie Operationen gekommen. Demgegenüber sei in Bezug auf das Konversionssymptom der Status quo sine erreicht. Die gemischte Konversionsstörung stehe in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 26. Oktober 1994 und beschreibe den heutigen Gesundheitszustand massgebend. 
Diesen Aussagen widerspricht die Beurteilung, aufgrund der somatischen Unfallverletzungen sei es nicht zu einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Es fehlt denn auch eine Begründung für diese Einschätzung. Im Gegenteil ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Zusammenhang darauf hingewiesen wird, die Versicherte sei im Unfallzeitpunkt auch nicht arbeitsfähig gewesen. Abgesehen davon schliesst eine (rein) psychisch bedingte volle Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeit (auch) aus somatischen Gründen nicht aus. Dass laut Gutachter die Untersuchung und Beurteilung der somatischen Befunde durch den psychischen Zustand erschwert war, ist ebenfalls kein Grund, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund körperlicher Unfallfolgen zu verneinen. 
4.3 Entgegen der Vorinstanz kann aus den medizinischen Akten nicht gefolgert werden, spätestens am 4. Februar 1998 sei der Status quo ante vel sine bezüglich der somatischen Verletzungen erreicht gewesen. Daran ändert nichts, dass die auch nach den Aufenthalten in den Kliniken X.________ und Z.________ ambulant weitergeführte Physiotherapie der Erhaltung der Stabilisierung des Zustandes des Bewegungsapparates (Kräftigung und Koordinationsverbesserung der Muskulatur) diente. Daraus kann nicht auf das Fehlen somatischer Unfallfolgen geschlossen werden. In diesem Zusammenhang bestehen keine Anhaltspunkte in den Akten, dass die Spondylodese L3 bis S1 vom 16. Mai 1994 zu bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohne den Unfall vom 26. Oktober 1994 geführt hätte. Insbesondere fehlen Hinweise auf Komplikationen während des postoperativen Verlaufs. Zu keiner andern Betrachtungsweise Anlass geben die Ausführungen des Dr. med. K.________ im Gutachten vom 10. Juni 2002. Darin bezeichnet es der psychiatrische Facharzt lediglich als allenfalls denkbar, dass sich das Rückenleiden, wenngleich operiert, im Verbund mit suboptimalen Bewältigungsstrategien längerfristig doch auf die Arbeitsfähigkeit als Sekretärin ausgewirkt hätte. Zeitpunkt und Umfang dieser denkbaren Minderung der Arbeitsfähigkeit kann er nicht angeben. 
 
Lassen sich somatische Unfallfolgen auch nach dem 4. Februar 1998 nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, erscheint eine einigermassen genaue Quantifizierung der dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit aufgrund des komplexen Beschwerdebildes praktisch nicht möglich. Von diesbezüglichen weiteren Abklärungen sind zumindest für den massgebenden Prüfungszeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 13. Februar 2003 (Urteil G. vom 25. November 2004 [H 53/04] Erw. 1.1.3 und BGE 116 V 248 Erw. 1a) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, und es ist daher davon abzusehen. 
5. 
5.1 Das kantonale Gericht hat die Frage, ob die Auffahrkollision vom 26. Oktober 1994 adäquate Ursache für die Konversionsstörung ist, nach Massgabe der Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 beurteilt. Ein HWS-Distorsionstrauma hat es implizit verneint. Dies ist entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig. Das für ein HWS-Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung im Rechtssinne typische Beschwerdebild fehlt weitgehend. Die gegebene ganz ausgeprägte Konversionsstörung gehört nicht zum typischen Beschwerdebild nach einem HWS-Distorsionstrauma (Gutachten vom 10. Juni 2002). Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde «postulierte» Beweislast des Unfallversicherers für die Nichtexistenz von Symptomen aus dem typischen Beschwerdebild bei HWS-Schleudertraumen und ähnlichen Verletzungen ist sachfremd. Die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare Befunde (BGE 117 V 359) ist somit grundsätzlich nicht anwendbar. 
5.2 
5.2.1 Es fragt sich, ob die Anwendung von BGE 115 V 133 den Besonderheiten des konkreten Falles genügend und in richtiger und geeigneter Weise Rechnung trägt. Es trifft zwar zu, dass die gemischte Konversionsstörung den heutigen Gesundheitszustand massgebend beschreibt. Laut Dr. med. K.________ ergab sich jedoch der starke Ausprägungsgrad der Konversionssymptomatik erst mit einer Latenz von mindestens einem halben Jahr oder länger (Nachtrag vom 15. Dezember 1998 zum psychiatrischen Teilgutachten vom 6. November 1997). Sodann hält auch die Vorinstanz bei der Prüfung des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung fest, es könne nicht gesagt werden, dass bereits 1995 die psychische Problematik die somatischen Beschwerden eindeutig überlagerten. Zur Begründung verweist sie auf die Discographie 26. September 1995 und die Wurzelkompression L5/S1 mit Fenestration vom 3. November 1995 sowie das Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ vom 17. Juli 1996, wonach bei Austritt aus der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ am 23. Mai 1996 der somatische Status quo noch nicht erreicht war (vgl. Erw. 4.1). Es kommt weiter dazu, dass über den 4. Februar 1998 hinaus somatische Unfallfolgen sich nicht hinreichend sicher ausschliessen lassen (vgl. Erw. 4.3). Ebenfalls scheinen sie mit eine Ursache für die Entwicklung und das Fortdauern der Konversionsstörung zu sein. Im Bericht vom 15. Dezember 1998 führte Dr. med. K.________ u.a. aus, oftmals sei es so, dass z.B. ein Unfall einen Körperteil betroffen habe und dann darauf aufbauend dieser Defekt sekundär durch das Konversionssymptom ausgebaut werde mit massivem weiterem Funktionsverlust. Das Konversionssymptom hefte sich somit häufig dort an, wo der Unfall schon eine gewisse «Bresche in die subjektive Integrität» geschlagen habe. Im Gutachten vom 10. Juni 2002 führte Dr. med. K.________ sodann aus, die doch auch wesentlich durch den Teilfaktor Unfall mitbedingten Konversionssymptome hätten eine Eigendynamik, indem sie das subjektive Körperempfinden störten und sich so verfestigten und Selbstheilungstendenzen im Wege stünden. Damit korrespondiert, dass gemäss Expertise der Rehabilitationsklinik Z.________ vom 4. Februar 1998 eine Behandlung des Leidens, will sie erfolgversprechend sein, Psychotherapie und Physiotherapie umfassen muss (vgl. Erw. 3.1). Über den ganzen Verlauf der Entwicklung des Gesundheitszustandes gesehen kann somit nicht von einer Dominanz der psychischen Beschwerden im Sinne von RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b gesprochen werden. 
5.2.2 Ob aufgrund des Vorstehenden bei der Adäquanzbeurteilung auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten ist, was eine sinngemässe Anwendung von BGE 117 V 359 bedeutete, kann offen bleiben. So oder anders ist in Würdigung der gesamten Umstände der Unfall vom 26. Oktober 1994 als adäquate Ursache der geklagten Beschwerden zu betrachten. Nach dem in Erw. 4.2.1 und 4.2.2 Gesagten sind neben der von der Vorinstanz bejahten ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung mindestens auch die Kriterien «körperliche Dauerschmerzen» sowie «Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit» gegeben. Insbesondere können die geklagten Rückenschmerzen nicht als rein psychisch bedingt bezeichnet werden. Nicht von Bedeutung ist sodann, dass die Beschwerdeführerin als Folge der Spondylodese L3 bis S1 vom 16. Mai 1994 im Unfallzeitpunkt noch nicht arbeitsfähig war. Es ist nicht anzunehmen, dass dieser Eingriff zu bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hätte (Erw. 4.3). Ebensowenig ist von Belang, dass das Ausmass der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit sich nicht hinreichend genau beziffern lässt. Auch wenn im Übrigen besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit der Auffahrkollision vom 26. Oktober 1994 zu verneinen sind, ist zu berücksichtigen, dass der Unfall die Versicherte während der Rehabilitationsphase nach der Rückenoperation vom 26. Mai 1994, somit in einem für den Heilungs- und Genesungsprozess sehr ungünstigen Zeitpunkt traf. 
 
Schliesslich kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin falle aufgrund einer besonderen Veranlagung für psychische Störungen ausserhalb die weite Bandbreite von Versicherten, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Personengruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf ein solches Ereignis nicht optimal reagieren (BGE 129 V 182 Erw. 3.2, 115 V 135 Erw. 4b und 141 Erw. 6c/bb). Dr. med. K.________ bezeichnete zwar im Nachtrag vom 15. Dezember 1998 zum psychiatrischen Teilgutachten vom 6. November 1997 die gemischte Konversionsstörung aufgrund ihrer längerfristigen Dauer als klaren Hinweis auf überforderte, defiziente Persönlichkeitsstrukturen in einer konkreten Lebenssituation. In der Expertise vom 10. Juni 2002 wies er zudem auf den bewusstseinsfernen bzw. dem bewussten Willen entzogenen Charakter der gezeigten Störungen der Sensorik und Motorik hin. Weiter führte Dr. med. K.________ aus, eine Konversionsstörung der vorliegenden Art könne allenfalls als Störung aus dem erweiterten Formenkreis der Psychotraumatologie gelten. Sie sei in diesem Fall jedoch ausserordentlich ausgeprägt und im Ausmass ungewöhnlich, so dass noch andere unfallfremde Teilkomponenten (beruhend u.a. auf der Persönlichkeitsstruktur) zur Erklärung des Zustandekommens herangezogen werden müssten. Der Facharzt verneinte indessen, dass unfallfremde Faktoren, insbesondere eine psychische Prädisposition, alleine die Konversionsstörung hervorgebracht hätten und diese jetzt noch alleine wirksam unterhielten. Im Bericht vom 15. Dezember 1998 hielt Dr. med. K.________ fest, im Prinzip könnten sich bei sämtlichen Arten von Persönlichkeitsstrukturen Konversionssymptome entwickeln. In Extremsituationen mit starker äusserer Belastung oder unlösbarem massivem Konflikt seien gegebenenfalls auch psychisch vormals mehr oder weniger gesunde Personen davon betroffen, und zwar einfach als Manifestation einer Überforderung, wo der Körper gleichsam auf symbolischer Ebene einen Ausweg suche, wenn die bewussten psychischen Funktionen mit ihren Bewältigungsmechanismen nicht mehr zu Rande kämen. Diese fachärztlichen Aussagen verbieten den rechtlichen Schluss, erfahrungsgemäss vermöchte eine versicherte Person innerhalb der erwähnten weiten Bandbreite mit demselben Vorzustand einen Unfall von der vorliegenden Art mit nicht auszuschliessenden somatischen Folgen zu verkraften. 
5.3 Somit ist die Basler über den 4. Februar 1998 hinaus aus dem Unfall vom 26. Oktober 1994 leistungspflichtig. Der anders lautende kantonale Entscheid verletzt Bundesrecht. 
 
Über die Leistungen im Einzelnen wird die Basler im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG zu verfügen haben. 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Juni 2004 und der Einspracheentscheid der Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 13. Februar 2003 aufgehoben werden und festgestellt wird, dass über den 4. Februar 1998 hinaus eine Leistungspflicht nach UVG aus dem Unfall vom 26. Oktober 1994 besteht. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Basler Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat über die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit und der Helsana Versicherungen AG zugestellt. 
Luzern, 17. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: