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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_580/2021  
 
 
Urteil vom 17. Juni 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Pieterlen, 
Baupolizeibehörde, Hauptstrasse 6, 2542 Pieterlen, 
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Ber n, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Baubewilligungspflicht von Terrainveränderungen und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 24. August 2021 (100.2020.146U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer der Parzelle Pieterlen Gbbl. Nr. 2391, die in der Landwirtschaftszone liegt und als Ackerfläche genutzt wird. Das Grundstück ist im kantonalen Inventar der Fruchtfolgeflächen verzeichnet. 
 
Am 6. August 2019 stellte die Baupolizeibehörde der Einwohnergemeinde (EG) Pieterlen fest, dass auf dem Grundstück mehrere Sanddepots mit einem Gesamtvolumen von rund 200m3 angelegt worden waren, ohne dass dafür eine Baubewilligung vorlag. Am selben Tag traf die EG Pieterlen eine Verfügung über die Einstellung der Bauarbeiten, mit der sie die Vornahme weiterer Aktivitäten im Zusammenhang mit den Sanddepots bis auf weiteres verbot und A.________ auf die Möglichkeit hinwies, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]) am 16. September 2019 ab. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein (Entscheid vom 21. November 2019). 
 
Nachdem A.________ innert Frist kein nachträgliches Baugesuch eingereicht hatte, ordnete die EG Pieterlen mit Wiederherstellungsverfügung vom 3. Oktober 2019 an, dass er die strittigen Sanddepots bis zum 18. November 2019 vollständig zu entfernen bzw. abzutragen habe. Gleichzeitig wies sie ihn nochmals auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte bei Nichtbefolgung die Ersatzvornahme sowie eine Busse an. 
 
B.  
Gegen die Verfügung der EG Pieterlen vom 3. Oktober 2019 gelangte A.________ mit Beschwerde an die Bau- und Verkehrsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. April 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bis 29. Mai 2020. 
 
Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 beschwerte sich A.________ gegen den Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion vom 7. April 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. In seiner Beschwerde legte er dar, dass er die Sanddepots aufgrund günstiger Wetterverhältnisse zwischenzeitlich bereits in den Acker eingepflügt und damit die "angefangenen Rekultivierungsarbeiten [...] mit Erfolg abgeschlossen" habe. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die von A.________ beabsichtigte und alsdann realisierte "Rekultivierung" der Parzelle Pieterlen Gbbl. Nr. 2391 baubewilligungspflichtig sei. Die von der EG Pieterlen verfügten und von der Bau- und Verkehrsdirektion bestätigten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands seien jedoch hinfällig geworden, weil die zu entfernenden Sanddepots gar nicht mehr bestünden. Aus diesem Grund hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 24. August 2021 dahingehend gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Prüfung allfälliger anderer Wiederherstellungsmassnahmen gestützt auf den neuen Sachverhalt an die EG Pieterlen zurückwies. 
 
C.  
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2021 gelangt A.________ mit Beschwerde vom 28. September 2021 an das Bundesgericht. Er stellt folgende Anträge: 
 
1. Die Baubewilligungspflicht für das Einmischen von 200m3 Sand ist durch das Bundesgericht zu überprüfen und zu verneinen. 
2. Die Baubewilligungsfreiheit ist durch das Bundesgericht zu bestätigen. 
3. Das verwaltungsgerichtliche Urteil 100.2020.146 ist durch das Bundesgericht aufzuheben. 
4. Das Urteil der BVD 120/2019/83 ist durch das Bundesgericht aufzuheben. 
5. Sollte die vorliegende Beschwerde der bundesgerichtlichen Gesetzgebung nicht genügen, dann bitte ich höflich um Rücksendung zur Verbesserung (Anspruch auf Verbesserung von Rechtsschriften). 
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
Die EG Pieterlen, die Bau- und Verkehrsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) vertritt die Auffassung, das angefochtene Urteil stehe mit den einschlägigen Vorschriften des Bundesumweltrechts im Einklang. A.________ verzichtet auf eine Stellungnahme zu diesen Vernehmlassungen. Er reicht dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. Februar 2022 eine "persönliche Kostennote" ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).  
 
1.2. Streitgegenstand bildet eine baurechtliche Frage, die vom Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beurteilt wird (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 83 BGG). Mit seiner fristgerecht eingereichten Beschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) richtet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2021 als auch gegen den unterinstanzlichen Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion vom 7. April 2020. Beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern handelt es sich um eine zulässige Vorinstanz des Bundesgerichts. Nicht eintreten kann das Bundesgericht demgegenüber auf das Rechtsmittel, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Direktionsentscheid wendet (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion gilt im Rahmen des Streitgegenstands indes als mitangefochten, da er durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt wurde (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4; Urteile 1C_670/2021 vom 5. April 2022 E. 1.3; 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 1).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer hat bereits am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Als direkter Adressat des angefochtenen Urteils ist er im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Zu prüfen bleibt, ob mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts ein anfechtbarer Entscheid gemäss Art. 90 ff. BGG vorliegt. Ohne weiteres zulässig ist die Beschwerde an das Bundesgericht einzig gegen End- und Teilentscheide (vgl. Art. 90 und Abs. 91 BGG). Gegen Vor- und Zwischenentscheide steht die Beschwerde hingegen nur unter qualifizierten Voraussetzungen offen (vgl. Art. 92 und 93 BGG).  
 
1.3.1. Das Verwaltungsgericht hat die Baubewilligungspflicht der vom Beschwerdeführer vorgenommenen "Rekultivierung" vorfrageweise bejaht und die Angelegenheit an die Einwohnergemeinde Pieterlen zurückgewiesen, damit diese prüfe, ob aufgrund des zwischenzeitlichen Einbringens des abgelagerten Sands andere als die ursprünglich vorgesehenen Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen seien. Mit der im Hinblick auf die Wiederherstellungsmassnahmen grundsätzlich ergebnisoffenen Rückweisung an die erste Instanz bringt das angefochtene Urteil das Verfahren noch nicht zum Abschluss (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_655/2020 vom 3. November 2021). Das gilt auch mit Blick auf die vorfrageweise Bejahung der Baubewilligungspflicht durch das Verwaltungsgericht, handelt es sich dabei doch weder um einen End- (Art. 90 BGG) noch einen Teilentscheid (Art. 91 BGG; vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2; Urteile 1C_546/2020 vom 10. Februar 2021 E. 1.3 f.; 1C_23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 1.4; 1C_267/2017 vom 7. August 2017 E. 1.4). Das angefochtene Urteil ist vielmehr als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren, gegen das die Beschwerde nur zulässig ist, wenn es einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.  
 
1.3.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt vor, wenn der zu befürchtende Nachteil auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid im Nachhinein nicht mehr behoben werden kann (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 3.2; je m.H.). Dass dies vorliegend der Fall sein könnte, ist allerdings weder geltend gemacht noch ersichtlich. Zulässig ist die Beschwerde gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG weiter, wenn ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, "das geforderte Baubewilligungsverfahren, Pläne und die bodenkundliche Baubegleitung (BBB) würden [...] enorme Kosten auslösen". Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) je nach Aufbau des von der "Rekultivierung" betroffenen Bodens unterschiedliche Massnahmen für angezeigt hält, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Daraus folgt, dass die Rückweisung des Verfahrens an die EG Pieterlen verschiedene Abklärungen im Hinblick auf die Schichtung und Zusammensetzung des Bodens sowie die Konsequenzen der "Rekultivierung" für dessen Qualität nach sich ziehen kann. Wenn das Bundesgericht zum Schluss käme, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene "Rekultivierung" keiner Baubewilligungspflicht untersteht, würde der entsprechende Aufwand entfallen. Ob es sich dabei um einen hinreichend bedeutenden Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG handelt, ist gleichwohl zweifelhaft. Die Frage kann an dieser Stelle indes offen bleiben, da die Beschwerde gemäss den nachstehenden Erwägungen ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht sowie interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b sowie lit. e BGG). Unter Vorbehalt der hier nicht einschlägigen Art. 95 lit. c-d BGG kann bezüglich des kantonalen Rechts im Wesentlichen beanstandet werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das übergeordnete (Bundes-) Recht (vgl. BGE 138 I 143 E. 2; Urteile 1C_457/2020 vom 17. Februar 2021 E. 2.1; 1C_429/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). Das Bundesgericht wendet das Recht dabei von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; Urteile 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 143 II 187]; 1C_786/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 140 II 509]). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht das Bundesgericht ausserdem nur insofern nach, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 87]) korrigiert das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Eine Richtigstellung des Sachverhalts erfolgt, sofern sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der Vorinstanz vorfrageweise bejahte Baubewilligungspflicht. 
 
3.1. Bauten und Anlagen dürfen gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Anlagen in diesem Sinne sind mindestens jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (vgl. BGE 139 II 134 E. 5.2; 119 Ib 222 E. 3; 113 Ib 314 E. 2b; Urteil 1C_505/2017 vom 15. Mai 2018 E. 5). Dabei fallen auch Terrainveränderungen unter den (umweltschutzrechtlichen) Begriff der Anlagen (vgl. Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]). Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden (vgl. Urteile 1C_379/2019 vom 7. August 2020 E. 2.1; 1C_424/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1.1; 1C_509/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1). Es bleibt den Kantonen vorbehalten, über den bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vorgänge der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Hingegen können sie nicht von der Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf (vgl. Urteile 1C_162/2017 vom 4. September 2017 E. 3.3.1; 1C_509/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die Bewilligungspflicht der vom Beschwerdeführer ausgeführten "Rekultivierung" seiner Parzelle gestützt auf die kantonale Baugesetzgebung bejaht.  
 
3.2.1. Sie erwog, dass gemäss Art. 1a des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 (BauG/BE; BSG 721.0) neben Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, ausdrücklich auch wesentliche Terrainveränderungen der Baubewilligungspflicht unterliegen. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Dekret des Kantons Bern vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD/BE; BSG 725.1) Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bloss bis zu 100 Kubikmeter Inhalt von der Bewilligungspflicht ausnimmt (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. i BewD/BE). Liege ein solches Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und sei es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, z.B. durch erhebliche äusserliche Veränderung des Raums, Belastung der Erschliessung oder Beeinträchtigung der Umwelt, sei es indes gemäss Art. 7 Abs. 1 BewD/BE bewilligungspflichtig. Dasselbe gelte für Bauvorhaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. i BewD/BE, die den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung sowie das entsprechende Schutzinteresse betreffen würden (vgl. Art. 7 Abs. 2 BewD/BE; vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.2).  
 
3.2.2. Weiter zog das Verwaltungsgericht in Erwägung, dass zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Bestimmungen bei landwirtschaftlich begründeten Terrainveränderungen praxisgemäss die verwaltungsinternen "Richtlinien für Terrainveränderungen zur Bodenaufwertung ausserhalb Bauzonen (Richtlinien Terrainveränderungen) " herangezogen würden. Die Richtlinien Terrainveränderungen sähen zwar vor, dass ein Oberbodenauftrag bis 200m3 grundsätzlich bewilligungsfrei sei und eine bodenkundliche Baubegleitung gemäss Art. 34a Abs. 2 der Bauverordnung des Kantons Bern vom 6. März 1985 (BauV/BE; BSG 721.1) erst ab 2'000m3 (gemäss Wortlaut von Art. 34a Abs. 2 BauV/BE: 2'000m2) verlangt werde. Allerdings handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingemischten Schwemmsand gemäss Amtsbericht des AGR nicht um Oberboden, sondern um einen Teil der untersten Bodenschicht, sodass die Richtlinien Terrainveränderungen keine Anwendung fänden. Ausserdem verlange Art. 34a Abs. 1 BauV/BE, dass bei Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone zu dokumentieren sei, wie sie sich auf die Bodenqualität auswirkten. Weiter sei auch keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. i BewD/BE gegeben, weil die Veränderung des Terrains durch den Beschwerdeführer nicht der Umgebungsgestaltung diene und zudem ein grösseres Volumen als 100m3eingebracht worden sei. Mit Blick auf die Menge des eingemischten Sands und die damit verbundene Gefahr einer Verschlechterung von Bodenstruktur und -fruchtbarkeit leuchte ein, wenn die Vorinstanzen darin eine wesentliche Terrainveränderung erblickt hätten, zumal eine Fruchtfolgefläche betroffen sei (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2). Gestützt auf diese Überlegungen und unter zusätzlicher Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 1 BewD/BE kam die Vorinstanz zum Schluss, dass eine wesentliche Terrainveränderung im Sinne von Art. 1a Abs. 2 BauG/BE vorliegt, die der Bewilligungspflicht untersteht.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer dagegen ins Feld führt, überzeugt nicht. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungspflicht für die streitgegenständliche Terrainveränderung gestützt auf kantonales Recht bejaht wurde. Nicht zur Diskussion steht somit, ob die bundesrechtlichen Mindestvorgaben an die Bewilligungspflicht von Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG eingehalten sind (vgl. oben, E. 3.1). Fraglich könnte höchstens sein, ob der vorinstanzliche Entscheid die Schwelle für die Bewilligungspflicht unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten zu tief ansetzt. In Bezug auf Art. 22 Abs. 1 RPG ist das indes weder geltend gemacht noch liegt dies auf der Hand (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG, E. 2.1 hiervor). Aber auch soweit der Beschwerdeführer (in kaum rechtsgenüglicher Weise [vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG, E. 2.1 hiervor]) die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Bestimmungen über die Zuständigkeit in der Raumplanung (Art. 75 BV) anruft, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Bewilligungspflicht für die in Frage stehende Terrainveränderung rechtswidrig sein könnte. Dies gilt umso mehr, als die Bewilligungspflicht an sich über die materielle Zulässigkeit der Terrainveränderung nichts aussagt.  
 
3.4. Im Einzelnen wendet der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil ein, er habe auf seinem Grundstück bloss 200m3 Schwemmsand eingebracht. Für Terrainveränderungen in dieser Grössenordnung bestehe keine Bewilligungspflicht. Den Schwemmsand habe er auf einer Fläche von ungefähr 1'900m2 verteilt und mit Ackerbaumaschinen in den Boden eingearbeitet. Eine erhebliche Veränderung der Raumordnung habe er dadurch nicht bewirkt. Vielmehr handle es sich dabei um eine landwirtschaftlich begründete Bodenaufwertung. Sodann werde das Einbringen von Zuckerrübenwascherde in der Praxis bis 200m3ebenfalls als bewilligungsfrei betrachtet. Weiter sei ihm an einem anderen Standort ein Baugesuch für eine Terrainveränderung mit Aushubmaterial über 1'200m3 bewilligt worden, ohne dass er Pläne oder ein Bodenschutzkonzept bzw. eine "BBB" (gemeint wohl: bodenkundliche Baubegleitung) habe einreichen müssen. Aus diesem Grund sei es offensichtlich unhaltbar, wenn das angefochtene Urteil für die Einbringung von 200m3 Schwemmsand eine Baubewilligungspflicht bejahe.  
 
3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer damit die Anwendung der kantonalen Baugesetzgebung bemängelt, ist vorab darauf zu verweisen, dass das Bundesgericht die Anwendung der kantonalen Baugesetzgebung nicht als solches überprüfen kann, sondern nur unter dem Blickwinkel des übergeordneten Rechts (vgl. oben, E. 2.1). Rügegemäss im Vordergrund steht dabei das Willkürverbot (vgl. Art. 9 BV). Willkür in der Rechtsanwendung liegt indes nur vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet für sich keine willkürliche Rechtsanwendung (vgl. BGE 144 I 170 E. 7.3; 137 I 1 E. 2.4).  
 
3.4.2. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine offensichtlich unhaltbare Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht von Terrainveränderungen darzutun. Insbesondere weist er die Auslegung von Art. 1a Abs. 2 BauG/BE und Art. 6 Abs. 1 lit. i i.V.m. Art. 7 BewD/BE durch die Vorinstanz nicht als willkürlich aus. Dass eine Freigrenze für Terrainveränderungen bis zu einem Volumen von 200m3 nach kantonaler Praxis nur für den Eintrag von Oberboden in Frage kommt und diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, stellt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht rechtsgenüglich in Abrede. Er legt auch nicht überzeugend dar, dass für Zuckerrübenwascherde unter sonst gleichbleibenden Bedingungen eine unterschiedliche Praxis herrsche, wieso diese zwingend auch für Schwemmsand zur Anwendung kommen müsse und jede abweichende Behandlung von Terrainveränderungen durch Schwemmsand mit Blick auf die kantonalen Bestimmungen schlechterdings unhaltbar wäre. Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Bewilligung einer Terrainveränderung mit Aushubmaterial im Umfang von 1'200m3. Abgesehen davon, dass sich das vorinstanzliche Urteil hierzu in sachverhaltlicher Hinsicht nicht äussert, führt der Beschwerdeführer selber aus, dass diesbezüglich eine Baubewilligung vorliege. Demnach wurde (auch) für diese Terrainveränderung die Bewilligungspflicht bejaht. Bei dieser Ausgangslage liegt keine im Sinne von Art. 9 BV willkürliche Anwendung kantonalen Rechts vor.  
 
3.5. Aus den soeben genannten Gründen ist auch keine rechtsungleiche Behandlung des Beschwerdeführers dargetan, die unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 1 BV zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids führen könnte (vgl. zum Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung BGE 144 I 113 E. 5.1.1; Urteil 1D_4/2021 vom 8. März 2022 E. 2.2 [zur Publ. vorgesehen]). Aus den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das vorinstanzliche Urteil ergibt sich nicht, dass die kantonalen Behörden die Frage der Bewilligungspflicht in Bezug auf die streitgegenständliche Terrainveränderung anders beurteilen als in Konstellationen, die vom hier strittigen Sachverhalt nur unwesentlich abweichen. Eine Verletzung von Art. 8 BV liegt nicht vor.  
 
3.6. Insgesamt ist weder eine Verletzung von Art. 22 Abs. 1 RPG, noch von Art. 75 BV oder der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ersichtlich. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist alsdann auch keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts (vgl. Art. 9 BV) oder eine rechtsungleiche Behandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV erkennbar. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Soweit dieses Ergebnis auf einer teilweise ungenügenden Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht beruht, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerde zur Verbesserung zurückgewiesen werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4). Seinem entsprechenden Antrag kann das Bundesgericht daher nicht entsprechen.  
 
4.  
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax