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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_295/2023  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Amt für Justizvollzug, 
Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verwahrung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 14. Februar 2023 (BKBES.2022.132). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________ (geb. 1989) am 8. Mai 2014 zweitinstanzlich wegen vorsätzlicher Tötung und zahlreicher weiterer Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten, unter Anrechnung von 137 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 600.--, bzw. zu 6 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Es hob die vom Richteramt Solothurn-Lebern am 7. Dezember 2012 erstinstanzlich angeordnete Verwahrung auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an.  
 
A.b. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme mit Nachentscheid vom 6. September 2019 um fünf Jahre beginnend ab dem 8. Mai 2019.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 27. April 2020 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 auf und verlängerte die stationäre therapeutische Massnahme um drei Jahre beginnend ab dem 8. Mai 2019. 
Das Bundesgericht wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 21. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_684/2020). 
 
B.  
 
B.a. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn beantragte am 8. April 2022 beim Amtsgericht Solothurn-Lebern, die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 angeordnete (Sachverhalt A.a) und mit obergerichtlichem Beschluss vom 27. April 2020 um drei Jahre verlängerte stationäre therapeutische Massnahme (Sachverhalt A.b) aufzuheben und bei A.________ in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB die Verwahrung anzuordnen.  
 
B.b. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hob mit Nachentscheid vom 11. Juli 2022 die stationäre therapeutische Massnahme auf und ordnete die Verwahrung von A.________ an.  
 
B.c. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 14. Februar 2023 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und die Anordnung der Verwahrung.  
 
C.  
 
C.a. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.  
In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörde, für ihn eine geeignete Einrichtung zu finden und ihn dort zu platzieren, und eine Fristerstreckung von 30 Tagen ab Zustellung der vollständigen vorinstanzlichen Akten, eventualiter eine Fristwiederherstellung (Art. 50 BGG). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
In der Sache beantragt er die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 14. Februar 2023, die Abweisung des Antrags auf Verwahrung und die Anordnung des Vollzugs der Reststrafe verbunden mit einer ambulanten Massnahme, eventualiter die Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 StGB. Die Sache sei zwecks neuer Begründung und Entscheidung sowie Durchführung einer vorinstanzlichen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
C.b. Das Bundesgericht teilte dem Rechtsvertreter von A.________ am 6. April 2023 mit, dass die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Anweisung an die Vollzugsbehörde die Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Vollzugseinrichtung bezwecken würden. Die Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht habe keine Übertragung der Zuständigkeit für Vollzugsfragen zur Folge. Aus diesem Grund wies das Bundesgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hin, sich mit seinem Antrag an die zuständige kantonale Stelle zu wenden.  
 
C.c. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Anfechtungsgegenstand ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, worin im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens gemäss Art. 363 ff. StPO über die Anordnung der Verwahrung nach Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahmen befunden wird (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB). Es handelt sich um eine Strafsache, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Anfechtungsgegenstand bildet einzig der angefochtene Beschluss vom 14. Februar 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen oder weitere Vorbringen ist daher von vornherein nicht einzutreten (Urteil 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.3 mit Hinweis).  
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz berücksichtige in Verletzung von Art. 129 ff. StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK nicht, dass er am 3. und 11. Januar 2023 um einen Anwaltswechsel ersucht habe, ist neu (Art. 99 Abs. 2 BGG). Entsprechend äussert sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht dazu (Art. 80 Abs. 1 BGG). Darauf ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs von vornherein nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht, ihm sei eine Fristerstreckung von 30 Tagen ab Zustellung der vollständigen vorinstanzlichen Akten für die Einreichung einer "vollständigen Beschwerde" anzusetzen. Eventualiter sei die Beschwerdefrist gemäss Art. 50 BGG wiederherzustellen.  
 
2.2. Der angefochtene Beschluss wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28. Februar 2023 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann am 1. März 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 30. März 2023. Der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte seine Beschwerde am 30. März 2023 elektronisch ein. Der Beschwerdeführer hat folglich am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 48 Abs. 2 BGG) fristgerecht Beschwerde erhoben.  
Eine Fristerstreckung ist nicht möglich, da es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Ein Anwendungsfall von Art. 43 BGG liegt nicht vor. Das Gesuch um Fristerstreckung ist abzuweisen. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Da der Beschwerdeführer Beschwerde innert der Beschwerdefrist erhoben hat (vgl. oben E. 2.2), war er nicht daran gehindert, fristgerecht zu handeln (Art. 50 Abs. 1 BGG).  
Die angebliche Unmöglichkeit zur fristgerechten Handlung bezieht sich denn auch bloss darauf, die Beschwerde mangels Gewährung von Akteneinsicht betreffend die Akten der ersten Instanz binnen der Beschwerdefrist ausreichend zu begründen. Es ist fraglich, ob unter diesen Umständen überhaupt von einem Fristwiederherstellungsgesuch gesprochen werden kann (vgl. Urteile 5A_276/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.2; 1C_249/2008 vom 9. Juni 2008 E. 1.2), bzw. ob das Fristwiederherstellungsgesuch infolge fristgerechter Beschwerdeführung gegenstandslos geworden ist (vgl. Urteile 8C_563/2010 vom 29. September 2010 E. 3.2; G.64/1995 vom 23. Januar 1996 E. 1, nicht publ. in: BGE 122 IV 91). Dies kann vorliegend offengelassen werden, da das Fristwiederherstellungsgesuch aus nachfolgenden Gründen abzuweisen ist. 
 
2.3.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.  
Das Gesuch auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dem Hauptargument begründet, ihm sei innert der laufenden Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) keine Akteneinsicht betreffend die Akten der ersten Instanz gewährt worden, obwohl ein entsprechendes Gesuch am 16. März 2023 gestellt worden sei. 
 
2.3.3. Aus den Akten lässt sich Folgendes entnehmen:  
Der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde von diesem am 27. Februar 2023 für das bundesgerichtliche Verfahren mandatiert. Er ersuchte am 16. März 2023 sowohl beim Richteramt Solothurn-Lebern als auch bei der Vorinstanz um Akteneinsicht. 
Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. März 2023 die angeforderten Akten im Verfahren BKBES.2022.132 zu. Es wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass die restlichen Akten bereits wieder beim Richteramt Solothurn-Lebern seien und direkt dort eingefordert werden könnten. 
Das Richteramt Solothurn-Lebern teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. März 2023 mit, dass die (erstinstanzlichen) Akten bis zum 21. März 2023 bei der Gutachterin zur Einsichtnahme seien. Die erstinstanzlichen Akten wurden am 29. März 2023 (d.h. ein Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist) dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. 
 
2.3.4. Bei der 30-tägigen Nachfrist von Art. 50 Abs. 1 BGG, innert welcher die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden muss, handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG; vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 44 BGG, N. 4 zu Art. 47 BGG und N. 12 zu Art. 50 BGG; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 50 BGG).  
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat nach der am 16. März 2023 bzw. 29. März 2023 erfolgten Zustellung der vorinstanzlichen und erstinstanzlichen Akten keine (erneute) begründete Beschwerde eingereicht. Hinweise dafür, dass die zugestellten vorinstanzlichen Akten nicht vollständig gewesen wären, liegen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine vor. Insoweit hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die versäumte Rechtshandlung (Einreichung einer "vollständigen" Beschwerde nach Einsicht in die vollständigen Akten) innert der gesetzlichen Nachfrist von 30 Tagen (Art. 50 Abs. 1 BGG) nicht nachgeholt. Der Beschwerdeführer hätte den bundesgerichtlichen Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch nicht abwarten dürfen (ANDREAS GÜNGERICH, in: Handkommentar zum BGG, 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 50 BGG in fine). Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist abzuweisen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Akten der Vorinstanz enthielten kein Inhaltsverzeichnis und seien unvollständig. Es sei unerfindlich, was überhaupt Gegenstand der vorinstanzlichen Akten gewesen sei. Eine wirksame Verteidigung sei nicht möglich gewesen, was Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze.  
 
3.2. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend das Fehlen eines Aktenverzeichnisses und die Unvollständigkeit der vorinstanzlichen Akten werden erstmals vor Bundesgericht vorgetragen und sind insofern neu (Art. 99 Abs. 2 BGG). Entsprechend äussert sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht dazu (Art. 80 Abs. 1 BGG). Darauf ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteil 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 5.4.2; oben E. 1.2).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz weiche vom Gutachten von med. pract. B.________ vom 2. November 2021 willkürlich ab, indem sie festhalte, dass eine ambulante Massnahme keine Chance auf Erfolg hätte. Die Vorinstanz wechsle den Gutachter ohne ersichtlichen, nachvollziehbaren und überprüfbaren Grund aus. Dies sei willkürlich, zumal die erste Instanz zum Schluss gekommen sei, dass das Gutachten von med. pract. B.________ verlässlich sei. Der durch die Vorinstanz vorgenommene Gutachterwechsel verletze Art. 189 StPO und Art. 398 StPO.  
Die Vorinstanz stütze ihre Beurteilung auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 8. April 2022, welches nicht im vorliegenden Verfahren in Auftrag gegeben worden sei, was Art. 6 EMRK verletze. Die Vorinstanz dürfe nicht auf die Akten eines anderen Verfahrens abstellen. 
Die Gutachterin Dr. med. C.________ widerspreche in wesentlichen Teilen der Fachmeinung von med. pract. B.________. Es lägen zwei sich widersprechende Fachmeinungen im Recht. Indem die Vorinstanz einzig auf die Meinung von Dr. med. C.________ abstelle, obwohl sie kein Fachwissen habe, sei dieses Vorgehen willkürlich. Die Vorinstanz hätte vielmehr ein Obergutachten in Auftrag geben oder mindestens beide Gutachter vorladen müssen. 
Die Gutachterin setze sich zudem mit dem Vorfall vom 27. Dezember 2020 auseinander, bezüglich welchem das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Dies verletze die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK). 
 
Schliesslich verletze die Vorinstanz sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. BV), da sie nicht begründe, warum sie nur auf das Gutachten von Dr. med. C.________ abstelle. 
 
4.2. Am 27. Dezember 2020 kam es in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn zu einem Vorfall, der eine (weitere) Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter Tötung, eventualiter Gefährdung des Lebens zur Folge hatte. Konkret soll er gemäss Anklageschrift vom 5. September 2022 versucht haben, im Gemeinschaftsraum der JVA Solothurn einem Mitinsassen mit einem Messer in den Hals zu schneiden, eventuell zu stechen und ihn so zu töten. Im Rahmen der wegen des genannten Vorfalls eingeleiteten Strafuntersuchung wurde Dr. med. C.________ am 1. Dezember 2021 von der Staatsanwaltschaft beauftragt, den Beschwerdeführer psychiatrisch zu begutachten. Das entsprechende Gutachten datiert vom 8. April 2022. Das Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.  
 
4.3. Die Vorinstanz stützt ihre Beurteilung auf das Gutachten von med. pract. B.________ vom 2. November 2021 und auf dessen Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Juli 2022. Zudem berücksichtigt sie das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 8. April 2022 sowie deren Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Februar 2023. Die Vorinstanz erwägt, die zweite Begutachtung sei zwar in einem anderen Verfahren erfolgt. Dies stehe einer Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren aber nicht entgegen. Dr. med. C.________ befasse sich mit derselben Thematik wie med. pract. B.________ und komme im Wesentlichen auch zu den gleichen Schlussfolgerungen. Das Gutachten von Dr. med. C.________ sei später erstellt worden und daher aktueller, vollständig, ausführlich, fachlich fundiert und frei von Widersprüchen. Ergänzend könne deshalb ohne Weiteres auch darauf abgestellt werden.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die stationäre therapeutische Massnahme wurde im vorliegenden Fall gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Die Vorinstanz bestätigte die erstinstanzlich gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnete Verwahrung (vgl. oben Sachverhalt B.b f.).  
 
4.4.2. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB).  
 
4.4.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 lit. a-c StGB).  
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Indessen darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist, wobei es nur an die Schranken des Willkürverbots gebunden ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile 6B_154/2021 vom 17. November 2021 E. 1.7.1; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). 
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
 
4.4.4. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht bei widersprüchlichen Gutachten auf das spätere Gutachten abstellt, sofern der zweite Sachverständige in Kenntnis des ersten Gutachtens und nach einlässlicher Auseinandersetzung mit diesem zu seiner Einschätzung gelangte (Urteil 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.4.2 mit Hinweis; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 189 StPO). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das für den Beschuldigten günstigere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erachtens überzeugender ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 6.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).  
 
4.4.5. Das Gericht zieht Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) ist das Gericht dazu verpflichtet (Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2). Beigezogen werden kann auch ein sich in den Akten befindliches Gutachten (vgl. AGATA DZIERZEGA ZGRAGGEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 194 StPO), um etwa die Erforderlichkeit einer therapeutischen Massnahme beurteilen zu können (Urteil 1B_600/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1; ISABELLE PONCET, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 194 StPO). Die Würdigung des Inhalts der beigezogenen Akten ist Sache des Gerichts (Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2).  
 
4.5.  
 
4.5.1. Der Umstand, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der erstinstanzlich gemäss Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB angeordneten Verwahrung das aktuellere Gutachten von Dr. med. C.________ vom 8. April 2022 beigezogen hat, ist entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden. Sie war vielmehr dazu gehalten, um die Erfolgsaussichten einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 StGB gestützt auf die aktuellere gutachterliche Grundlage beurteilen zu können (vgl. oben E. 4.4.5). Dass die erste Instanz das Gutachten von med. pract. B.________ vom 2. November 2021 in ihrem Nachentscheid vom 11. Juli 2022 als "vollständig, ausführlich, fachlich fundiert" und "frei von Widersprüchen" qualifiziert hatte, ändert daran nichts, zumal auch die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss von dessen Verwertbarkeit ausgeht.  
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sich Dr. med. C.________ in ihrem Gutachten vom 8. April 2022 mit derselben Thematik befasste, die auch Gegenstand des Gutachtens von med. pract. B.________ vom 2. November 2021 war. Ebenso wenig bestreitet er, dass es sich beim Gutachten von Dr. med. C.________ um das aktuellere Gutachten handelt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. med. C.________ in Frage stellen würde. Damit einhergehend legt er nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie darauf abstellt (vgl. oben E. 4.4.3). 
 
4.5.2. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die gutachterliche Berücksichtigung des noch nicht strafrechtlich beurteilten Vorfalles vom 27. Dezember 2020 (vgl. oben E. 4.2) bei der Würdigung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nicht verletze. Es ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.________ diesen Vorfall in ihrem Gutachten mitberücksichtigt. Ein psychiatrisches Gutachten ergibt nur unter der Annahme Sinn, dass die beschuldigte Person die Tat begangen hat. Ansonsten wäre das Gutachten gegenstandslos. Es muss daher jedenfalls zulässig sein, der sachverständigen Person aufzutragen, ihrer Begutachtung die Hypothese zugrunde zu legen, die Täterschaft der beschuldigten Person sei erstellt (Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.8 mit Hinweisen). Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unberechtigt.  
 
4.5.3. Entgegen der Beschwerde hat zudem die Vorinstanz den Gutachter nicht "ausgewechselt". Vielmehr hat sie das aktuellere Gutachten von Dr. med. C.________ vom 8. April 2022 beigezogen und bei ihrer Beurteilung "ergänzend" darauf abgestellt (vgl. oben E. 4.3). Da Dr. med. C.________ seitens der Staatsanwaltschaft mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde (vgl. oben E. 4.2), kann im Übrigen keine Rede davon sein, dass das zweite Gutachten seitens der Vorinstanz ergebnisorientiert, allein im Hinblick auf den Erhalt von gewünschten Schlussfolgerungen, eingeholt worden wäre.  
 
4.6. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass Dr. med. C.________ in wesentlichen Teilen - insbesondere bezüglich der Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme - der Fachmeinung von med. pract. B.________ widerspreche.  
 
4.6.1. Med. pract. B.________ führte im Gutachten vom 2. November 2021 zur Therapiemotivation aus, diese sei durch den Beschwerdeführer zwar durchgängig geäussert worden; es gelinge ihm aber aufgrund seiner Persönlichkeitsproblematik nicht, sich in adäquater Weise auf eine Therapie einzulassen. Die Behandelbarkeit sei bei ihm demnach als gering, aber nicht gänzlich fehlend zu beurteilen.  
Der Gutachter hielt weiter fest, der Beschwerdeführer sei noch zu jung, um ihn bereits aufzugeben, zumal eine basale Therapiefähigkeit bei ihm vorhanden sei. Es werde daher wichtig sein, seinen Umgang mit der Multiplen Sklerose, die er derzeit nicht in medizinisch adäquater Weise behandeln lasse, psychotherapeutisch zu bearbeiten und somit zu verbessern. Aus diesen Gründen sollte ihm weiterhin ein Therapieangebot gemacht werden. Dieses Therapieangebot könnte einerseits im Rahmen einer Verwahrung gemäss Art. 64 StGB gemacht werden, wobei allerdings bei der bereits bestehenden resignativen Haltung die Gefahr bestehe, dass er sich der Therapie wie aktuell entziehe und sein Vollzugsverhalten noch stärker von Drohungen und allenfalls Gewaltanwendung geprägt sein werde. 
Eine alternative Möglichkeit bestünde darin, die stationäre Massnahme aufzuheben und stattdessen versuchsweise eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Die Chancen bei einem solchen Vorgehen seien zwar nicht als gut zu bewerten, aber dennoch wohl besser als im Falle der Anordnung einer Verwahrung. Bei einem Scheitern der therapeutischen Bemühungen könnte die ambulante Massnahme beendet und stattdessen immer noch eine Verwahrung gemäss Art. 64 StGB angeordnet werden. 
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Juli 2022 führte der Gutachter aus, Ziel der ambulanten Massnahme wäre einerseits eine deliktsorientierte und andererseits eine störungsspezifische Auseinandersetzung. Ob das funktioniere, wisse der Gutachter nicht und hänge stark vom Beschwerdeführer ab. Es sei nicht so, dass er [der Gutachter] sage, man müsse jetzt eine ambulante Massnahme machen und dann werde es ganz sicher gut. Die therapeutische Beeinflussbarkeit bleibe wie sie sei. Sie sei nicht wahnsinnig gut. Sie sei auch nicht so schlecht, dass man sagen könne, in den nächsten 30 Jahren passiere sicher nichts Positives. 
 
4.6.2. Die Gutachterin Dr. med. C.________ führte in ihrem Gutachten vom 8. April 2022 aus, aufgrund der Vorgeschichte, der Einstellungen und der Erwartungen des Beschwerdeführers könne man von einer therapeutischen Massnahme nach dem StGB derzeit nicht erwarten, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren. Im Explorationsgespräch habe sich der Beschwerdeführer zwar zu einer Massnahme nach Art. 63 StGB bereit erklärt. Sein Verhalten anlässlich der Exploration stehe zu dieser Äusserung aber in direktem Widerspruch. Insgesamt schätze die Gutachterin die momentane Bereitschaft des Beschwerdeführers, für das Gelingen der Therapie die nötige Verantwortung zu übernehmen, als sehr gering ein. Eine gegen den Willen des Beschwerdeführers angeordnete Behandlung, auch wenn es sich "nur" um eine ambulante Massnahme handle, habe zurzeit sehr wenig Aussicht auf Erfolg bzw. sei nicht aussichtsreich. Alternativen oder Ergänzungen, um die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen strafbaren Handlungen günstig zu beeinflussen, sehe die Gutachterin nicht.  
Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Februar 2023 führte die Gutachterin aus, eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme sehe sie kritischer als der Gutachter med. pract. B.________, der von einer basalen Therapiefähigkeit gesprochen habe. Sie sei immer dafür - wenn es aussichtsreich sei - eine Psychotherapie anzuordnen. Sie habe hier aber einen langen Behandlungsverlauf für ihr Gutachten analysiert und sie sei sich sehr deutlich bewusst geworden, dass sich beim Beschwerdeführer im Rahmen seiner Störung eine sehr ungünstige Dynamik ergeben habe. Dieser habe ein sehr hohes Autonomie- und Kontrollbedürfnis. Häufig gelinge es, eine Bereitschaft für eine Therapie zu schaffen und erlebbar zu machen, dass die betroffene Person auch von der Behandlung profitiere. Bei ihm [dem Beschwerdeführer] habe das aber nicht geklappt, sondern er habe weiterhin diese Beziehungsangebote in der Massnahme nur als Fremdbestimmung erlebt und es habe sich sofort ein Machtkampf entwickelt. 
Diese Dynamik kann man gemäss der Gutachterin gut in der ganzen Massnahmendokumentation nachvollziehen. Das habe dazu geführt, dass das psychische Funktionsniveau des Beschwerdeführers am Ende dieser Massnahme (Ende Dezember 2020) eigentlich schlechter gewesen sei als bei Beginn. Er habe sich zurückgezogen und seine Stimmung sei viel labiler gewesen als am Anfang. Es habe sich eigentlich alles negativ entwickelt. Daher sei sie [die Gutachterin] zum Schluss gekommen, dass jegliche angeordnete Behandlung sehr wenig Aussicht auf Erfolg hätte. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur müsse man damit rechnen, dass der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit auch diese als Fremdbestimmung erleben und dagegen arbeiten würde. Aus diesem Grund sehe sie eine Massnahme nach Art. 63 StGB nicht als aussichtsreich. Hingegen habe sie die Befürchtung, dass sich bei allem, was angeordnet würde, eine paranoid-querulatorische Entwicklung verstärken würde. 
 
4.6.3. Festzuhalten ist, dass die Gutachter in Bezug auf die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB unterschiedlicher Auffassung waren. Die Vorinstanz war damit dazu berufen, in freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, auf welches der beiden Gutachten für die Beantwortung dieser Frage abzustellen war. Bei dieser Entscheidung war sie nur an die Schranken des Willkürverbots gebunden (vgl. oben E. 4.4.3). Eine Pflicht, bei der vorliegenden Sachlage ein Obergutachten in Auftrag zu geben oder (auch) med. pract. B.________ anlässlich der Hauptverhandlung vorzuladen, bestand für die Vorinstanz entgegen der Beschwerde nicht.  
 
4.7.  
 
4.7.1. Die Vorinstanz erwägt, med. pract. B.________ habe festgehalten, in Anbetracht der aktuellen Risikoeinschätzung und der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der stationären Massnahme seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung gegeben. In Anbetracht der noch langen Restfreiheitsstrafe sei aber trotzdem vorerst eher eine Umwandlung in eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu empfehlen, um zu versuchen, durch eine Weiterführung der Therapie unter weniger engen Bedingungen eine Besserung des psychischen Zustandes, eine Akzeptanz der notwendigen medikamentösen Behandlung der Multiplen Sklerose und in einem späteren Schritt eine Auseinandersetzung mit den in der Persönlichkeit verankerten Risikoeigenschaften und den begangenen Taten zu ermöglichen. Die Gutachterin Dr. med. C.________ erachte dagegen eine ambulante Massnahme aktuell als nicht aussichtsreich.  
 
4.7.2. Die Vorinstanz hält weiter fest, das Bundesgericht habe im Urteil 6B_684/2020 [recte] vom 21. April 2021 ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme die Möglichkeit zur Verbesserung seiner Legalprognose geboten werde, womit eine Verwahrung gerade vermieden werden solle (a.a.O. E. 1.5.2). Gemäss der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer diese Möglichkeit nicht genutzt. Die stationäre Massnahme sei gescheitert. Es sei nun nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme anders verhalten könnte. Eine solche durchzuführen, nur weil diese noch nicht versucht worden sei, sei kein ausreichender Grund für eine Anordnung. Die Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme seien die gleichen wie für die Anordnung einer stationären Massnahme. Insbesondere müsse erwartet werden, dass mit der Massnahme der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden könne. Die Gutachterin Dr. med. C.________ stelle dies mit überzeugender Begründung in Frage. Aufgrund der Vorgeschichte und der Entwicklung seit dem obergerichtlichen Beschluss vom 27. April 2020 sei in der Tat nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer sich in eine angeordnete ambulante Therapie einbringen und Verantwortung für das Gelingen übernehmen würde, mit der Folge, dass sich das Gewaltrisiko reduziere.  
Gemäss der Vorinstanz hat auch der Gutachter med. pract. B.________ die Erfolgsaussichten einer ambulanten Therapie letztlich in Frage gestellt. Es sei für ihn nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer ambulanten Therapie in absehbarer Zeit deutliche Fortschritte würde erzielen können. So habe er zum Beispiel gesagt, er wisse nicht, ob das funktioniere, und er könne nicht sagen, ob die Risikosenkung in ein paar Jahren erreicht sei. Die Vorinstanz kommt gestützt darauf zum Ergebnis, dass die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nicht in Frage kommt. 
 
4.8. Die Vorinstanz setzt sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit beiden Gutachten auseinander. Sie begründet überzeugend, weshalb sie auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. C.________ betreffend die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB abstellt und diese mit der Gutachterin als nicht gegeben erachtet. Dabei verweist sie ausdrücklich auf die Meinung von med. pract. B.________ und hält fest, auch dieser habe die Erfolgsaussichten einer solchen Massnahme infrage gestellt (vgl. oben E. 4.7.2). Von einer Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht kann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht die Rede sein (anders als im Urteil 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.4.2).  
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Gutachterin Dr. med. C.________ in Kenntnis des ersten Gutachtens und nach einlässlicher Auseinandersetzung mit diesem zu ihrer (negativen) Einschätzung betreffend die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB gelangt. Sie begründet überzeugend, warum sie eine solche Massnahme - im Gegenteil zum ersten Gutachter - als nicht aussichtsreich betrachtet. Auch insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf abstellt. Sie war insbesondere nicht gehalten, ihrer Beweiswürdigung das für den Beschwerdeführer günstigere erste Gutachten zugrunde zu legen (vgl. oben E. 4.4.4). 
 
4.9. Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Anordnung der Verwahrung als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.  
 
5.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden).  
 
5.2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in dem vom Beschwerdeführer zitierten Fall (Urteil des EGMR Kadusic gegen Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13) entschieden, die nachträgliche Anordnung einer therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 StGB könne im Einklang mit Art. 5 EMRK stehen. Vorausgesetzt sei, dass zwischen dem Strafurteil und dem Freiheitsentzug ein kausaler Zusammenhang bestehe (Urteil des EGMR Kadusic gegen Schweiz, a.a.O., § 50). Das Bundesgericht hielt fest, die Entscheidung im Fall Kadusic sei auch bei Umwandlungen von Massnahmen relevant (BGE 145 IV 167 E. 1.8 mit Hinweis auf das Urteil 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.2).  
Vorliegend geht es um eine Umwandlung einer bereits bestehenden Massnahme bzw. um die Substitution einer stationären therapeutischen Massnahme durch eine Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB. Hierbei wird eine Anpassung an eine spätere Entwicklung hinsichtlich des Geisteszustandes des Täters oder neuer Behandlungserkenntnisse vorgenommen. Die Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht (BGE 145 IV 167 E. 1.7 mit Hinweisen; Urteil 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3). Im vorgenannten Entscheid hat das Bundesgericht ferner betont, dass bei der Umwandlung einer stationären therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB) in der Regel ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und dem späteren Freiheitsentzug besteht und somit keine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK vorliegt. Zur Begründung führte es aus, die Anordnung einer Massnahme impliziere spätere Anpassungen im Verlaufe des Vollzugs. Der Sicherungsgedanke, welcher bei der Verwahrung im Vordergrund stehe, spiele auch bei der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme eine Rolle. Denn die Behandlung und damit die Besserung des Täters stünden im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden solle. In diesem Sinne bedeute jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Werde die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, könne der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen trete im Rahmen von Art. 62c Abs. 4 StGB der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund. Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruhe somit auf denselben Gründen und verfolge dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug - der Verwahrung - werde auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt (BGE 145 IV 167 E. 1.8 mit Hinweisen; vgl. Urteile 6B_492/2022 vom 20. Juni 2022 E. 2.4; 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.3; 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.4; 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3). 
Diese Erwägungen treffen auch auf den zu beurteilenden Fall zu. Vorliegend ist ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der im Sachurteil angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und der im Nachverfahren anzuordnenden Verwahrung gegeben. Art. 5 EMRK und Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK sind nicht verletzt (vgl. BGE 145 IV 167 E. 1.8). 
Nicht weiter einzugehen ist auf den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, er sei während den letzten Jahren in einer ungeeigneten Vollzugseinrichtung untergebracht worden. Einerseits ist dieser Punkt nicht Gegenstand des vorinstanzlichen und damit des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; oben E. 1.2), andererseits würde er die vorgenannte Beurteilung nicht beeinflussen (vgl. Urteil 6B_381/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.3 in fine). 
 
6.  
Der eventualiter gestellte Antrag, die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB sei zu verlängern, wird in der Beschwerde nicht begründet (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 BGG) erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Gesuche um Fristerstreckung und Fristwiederherstellung werden abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.1. Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.  
 
3.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara