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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1074/2023  
 
 
Urteil vom 29. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Schändung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 13. Juni 2023 
(SK 22 350). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 4. März 2022 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen Schändung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zu 7 Monaten Freiheitsstrafe und 80 Tagessätzen zu Fr. 70.-- Geldstrafe, je bedingt, und zu Fr. 500.-- Übertretungsbusse. Ausserdem ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren an und verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Fr. 12'000.-- Genugtuung zuzüglich Zins an die Geschädigte. 
Auf Berufung von A.________ - beschränkt auf den Schuldspruch wegen Schändung - bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 13. Juni 2023 die Schuldsprüche sowie die bedingte Freiheits- und Geldstrafe, reduzierte aber den Tagessatz der Geldstrafe auf Fr. 30.-- und die Genugtuung auf Fr. 8'000.--. Es ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm seien Fr. 2'000.-- als Genugtuung auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des Untersuchungsgrundsatzes. Die Verurteilung basiere einzig auf Indizien und den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. 
 
1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). 
Gemäss konstanter Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich ca. Anfang/Mitte Mai 2019 zur Beschwerdegegnerin 2 ins Bett gelegt und sie aufgefordert zu haben, sich so hinzulegen, dass er angeblich ihren Rücken wärmen könne. Danach habe er ihr den Slip nach unten gezogen. Die Beschwerdegegnerin 2, die aufgrund eines Migräneanfalls praktisch zum Widerstand unfähig gewesen sei, habe gesagt: "Nein, ich habe Migräne, lass mich schlafen". Hierauf habe der Beschwerdeführer erwidert, er mache es ganz leise und schnell, wie immer. In der Folge habe er die Beschwerdegegnerin 2 zum Beischlaf oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wobei er in ihr oder zwischen ihre Beine ejakuliert habe.  
 
1.2.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten zur letzten Phase ihres Zusammenlebens sei die Beschwerdegegnerin 2 aus wirtschaftlichen, finanziellen Gründen wieder beim Beschwerdeführer eingezogen. Es sei unbestritten, dass sie mindestens seit 2010 an Migräneanfällen gelitten habe, die mitunter so schwer sein konnten, dass sie deswegen ins Spital habe gebracht werden müssen. Auch der frühere Arbeitgeber habe die Migräneanfälle festgestellt und die Symptome mit denjenigen eines Schlaganfalls verglichen. Der Beschwerdeführer habe die Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin 2 gekannt. Er bestreite aber den Vorwurf sowie allgemein sexuellen Kontakt und einen Migräneanfall in der kritischen Zeit.  
Trotz gewisser Aggravationstendenzen der Beschwerdegegnerin 2 mit Bezug auf das Zusammenleben und das Verhalten des Beschwerdeführers ihr gegenüber im Allgemeinen sei hinsichtlich des konkreten Tatvorwurfs auf ihre Aussagen abzustellen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Geschehnisse sehr originell, authentisch und adäquat begleitet von Gefühlen geschildert. Ihre Wortwahl in der Ersteinvernahme erscheine normal und der Ablauf stimmig. Auf eine allgemeine Frage hin habe sie spontan und nahtlos das Geschehen dargestellt. Auch die Gespräche am Mittag und Abend des Tattages, wonach ihr der Beschwerdeführer den Rücken habe wärmen wollen, habe die Beschwerdegegnerin 2 detailreich wiedergegeben. Mit Bezug auf die intimen Handlungen sei, auch in späteren Einvernahmen, keine Aggravation auszumachen. Zwar habe die Beschwerdegegnerin 2 den eigentlichen Akt - das Weitermachen mit der sexuellen Handlung - in der Ersteinvernahme nicht im Detail wiedergegeben. Der Grund dafür dürfte aber, neben ihrem damaligen, angeschlagenen Zustand, darin liegen, dass die (männlichen) Polizisten hinsichtlich des sexuellen Übergriffs keine eingehende Befragung hätten durchführen können. So hätten die Beamten nach der Schilderung des Vorfalls in freier Rede durch die Beschwerdegegnerin 2 keine Ergänzungsfragen gestellt. Die zweite Einvernahme vom Juli 2019 sei wesentlich detaillierter und ihre Aussagen naturgemäss umfangreicher. Sie habe erstmals erzählt, dass sie nach dem Vorfall zur Toilette gegangen und ihr Slip nass, klebrig und weiss gewesen sei. Sie habe erlebnisnah angegeben, dass der Beschwerdeführer gelacht habe, nachdem sie zu ihm gesagt habe, dass er hoffentlich nicht das getan habe, was sie denke. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zwar vermutlich nicht gewusst, wie ihre Schilderung des Vorfalls rechtlich zu qualifizieren wäre. Jedoch hätte sie auf keinen Fall einen relativ komplizierten Vorfall mit einer Migräneattacke erfinden müssen, sondern einfach von einer Vergewaltigung gesprochen, wenn sie den Beschwerdeführer zu Unrecht hätte belasten wollen. Zudem wirke eindrücklich, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 genervt habe, wenn sie sich nicht mehr vollumfänglich habe erinnern können, wobei Erinnerungslücken mit Bezug auf die dritte und vierte Befragung mit dem Zeitablauf zu erklären seien. Massgebend seien primär die ersten beiden Befragungen der Beschwerdegegnerin 2. Für ein reales Geschehen spreche auch die Entstehung der Aussagen resp. die Tatsache, dass nicht die Beschwerdegegnerin 2 selbst, sondern die konsultierten Ärzte mit ihrem Einverständnis die Polizei involviert hätten. 
Als objektive Beweismittel lägen ferner diverse Arztberichte im Recht. So habe die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber den behandelnden Ärzten (C.________/D.________) erstmals am 2. Mai 2019 Beleidigungen und Abwertungen des Beschwerdeführers ihr gegenüber thematisiert und infolge des Vorfalls vom 26. Mai 2019 häusliche Gewalt und einen sexuellen Übergriff angesprochen. Letzterer sei breites Thema beim Aufsuchen des Notfallszentrums E.________ am 29. Mai 2019 gewesen. Der diesbezügliche Bericht sowie die Fotos zu den Verletzungen aus dem Vorfall vom 26. Mai 2019 würden sich grundsätzlich mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 decken. Gemäss Verlaufsbericht der Praxis F.________ habe die Beschwerdegegnerin 2 auch hier den Vorfall von Anfang/Mitte Mai 2019 angesprochen bzw. gesagt, dass sie während einer Migräne-Attacke vergewaltigt worden sei. 
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien demgegenüber nicht glaubhaft. Er habe zum Vorfall keine bis sehr abweichende und ausschweifende Angaben gemacht. Demnach habe es zuletzt keine intimen Kontakte mehr gegeben, wobei er aber gewisse Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin 2 trotzdem als provozierend tituliert habe. Sie habe zuletzt auch keine Migräneanfälle mehr erlitten. Unter Verweis auf die Erstinstanz erachtet die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschwerdeführers als sehr auffällig. Es erscheine nicht als dasjenige einer Person, die einfach nur bestreite. Der Beschwerdeführer habe durchwegs aggraviert und stets versucht, die Beschwerdegegnerin 2 in ein schlechtes Licht zu rücken. In Kontrast dazu habe er ein sehr positives Bild von sich selbst als Vater und Ehemann gezeichnet, dem jedoch die gegenteiligen Aussagen seiner Kinder gegenüberstünden. Er habe die Vorwürfe konsequent und von Beginn weg bestritten und sich überdies als Opfer eines Komplotts bezeichnet. Ferner habe er massive Gegenvorwürfe an die Beschwerdegegnerin 2 gerichtet, wobei nicht nachvollziehbar sei, dass er die angebliche Tyrannei seiner Ex-Frau stets ohne Widerspruch ertragen haben wolle. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers, sodass darauf nur insoweit abgestellt werden könne, als sie sich mit objektiven Beweisen deckten, bzw. als sie nicht in Widerspruch zu überzeugenderen Aussagen anderer Personen stünden. 
 
1.2.3. Zusammenfassend stehe fest, dass es Anfang/Mitte Mai 2019 zu einem Vorfall, wie in der Anklageschrift geschildert, gekommen sei. Was das exakte Datum, die Intensität und die genauen Auswirkungen des damaligen Migräneanfalls betreffe, liege zwar kein Arztzeugnis oder sonstiger Fachbericht vor. Dennoch könne anhand der Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 zu anderen Migräneanfällen auf ihren Zustand beim Vorfall Anfang/Mitte Mai 2019 geschlossen werden. Tatsächlich seien ihre diesbezüglichen Aussagen nachvollziehbar und stringent. Demnach habe sie Medikamente genommen und den ganzen Tag schlafen resp. liegen müssen; sie habe sich oft erbrochen und gefroren; sie habe Kopfschmerzen gehabt und sei müde gewesen. Den eigentlichen sexuellen Akt habe sie nicht mitbekommen, sie habe aber später bemerkt was passiert sei. Gemäss Vorinstanz habe es sich um einen mindestens eintägigen intensiven Migräneanfall gehandelt. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zwar nicht alles mitbekommen, aber eine gewisse Interaktion mit dem Beschwerdeführer beschrieben, insbesondere, dass sie beim Herunterziehen ihres Slips gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, worauf er erklärt habe, er mache es leise und schnell, wie immer.  
Es bestehe, zumal angesichts der Spuren im Slip der Beschwerdegegnerin 2, kein Zweifel daran, dass es zu sexuellen Handlungen während des Migräneanfalls gekommen sei und dass der Beschwerdeführer in Kenntnis dieses Anfalls und desolaten Zustands der Beschwerdegegnerin 2 gehandelt habe. Nach ihren glaubhaften Aussagen habe er bereits ab Mittag gewusst, dass sie an einem schweren Anfall gelitten habe. Auch dessen Auswirkungen, die Notwendigkeit der Ruhe und Medikamente, habe er aufgrund früherer Anfälle gekannt. Der Beschwerdeführer habe ferner die verbale Ablehnung der Beschwerdegegnerin 2, ihr "lass mich in Ruhe" mitbekommen und aus ihrem passiven Verhalten danach nicht auf Zustimmung zu sexuellen Handlungen schliessen können. 
 
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt hätte.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz setze sich nicht mit den Auswirkungen der diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen der Beschwerdegegnerin 2 - einer rezidivierenden depressiven und dissoziativen Störung sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ - auf deren Wahrnehmung und Aussageverhalten auseinander. Er zeigt jedoch nicht auf, welche Auswirkungen dies sein sollen. Insbesondere behauptet er nicht, die diagnostizierten Störungen würden die Wahrnehmung des Erlebten beeinträchtigen oder etwa zu Wahnvorstellungen führen. Er bringt lediglich vor, Menschen mit dissoziativer Störung könnten Aktivitäten über längere Zeiträume vergessen und emotional instabilen Personen falle es schwer, Gefühle und Impulse zu kontrollieren. Damit macht er nichts geltend, was Anlass böte, an der Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu den geschilderten Übergriffen zu zweifeln. Erst Recht zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt hätte, indem sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zum Kerngeschehen als glaubhafter beurteilt als seine und darauf abstellt.  
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz sehr wohl die Aggravationstendenzen der Beschwerdegegnerin 2 mit Bezug auf sein allgemeines Verhalten ihr gegenüber und das Zusammenleben. Ebenso wenig hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie während zehn Jahren regelmässig missbraucht worden sei, für bare Münze genommen. Gleichwohl durfte sie mit Bezug auf den hier strittigen Vorwurf willkürfrei auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellen. 
Der Beschwerdeführer belässt es im Wesentlichen dabei, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 aus den verschiedenen Einvernahmen zusammenzufassen und aus seiner Sicht zu würdigen. Auch damit begründet er keine Willkür. So etwa, wenn er darauf hinweist, in der ersten Einvernahme habe die Beschwerdegegnerin 2 Details des angeblichen Übergriffs geschildert, wohingegen sie diesen gemäss der zweiten Einvernahme erst im Nachhinein bemerkt haben wolle. Die Beschwerdegegnerin 2 sagte auch in dieser Einvernahme, wenn auch auf Nachfrage, aus, sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr. 
Sodann ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 gemäss ihrer zweiten Aussage - und ihr folgend die Vorinstanz - aus der verschmutzten (nassen und klebrigen) Unterwäsche den Schluss zog, dass es zu einem Sexualkontakt gekommen war. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, die Verschmutzung könne auch auf unwillkürliches Wasserlassen zurückgehen, vermag er damit den gegenteiligen Schluss der Vorinstanz nicht als willkürlich auszweisen. Entgegen seiner Darstellung lässt sich zudem aus keiner der beiden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 schliessen, dass sie sich gegen den Übergriff gewehrt hätte. Ferner muss ihre laienhafte Aussage, wonach bei Migräne der Tag für sie "nicht existiere", nicht dahingehend interpretiert werden, dass sie sich an überhaupt nichts erinnern könnte oder gar nichts mitbekäme. Die Vorinstanz erwägt nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin 2 die intimen Handlungen am Rande bzw. oberflächlich mitbekam, sich aber migränebedingt nicht dagegen zur Wehr setzen konnte. 
 
1.3.2. Dem Einwand des Beschwerdeführers zum Trotz, stellt die Vorinstanz nicht fest, dass es zu einer Penetration gekommen wäre. Sie lässt dies ausdrücklich offen und hält fest, die vorgenommene Handlung sei jedenfalls ähnlich intensiv gewesen wie ein Beischlaf. Die Vorinstanz erwägt auch nicht, die Beschwerdegegnerin 2 habe mitbekommen, dass der Beschwerdeführer in der Nähe ihres Schambereichs ejakuliert habe. Sie stellt lediglich fest, dass dies geschah. Eine Diskrepanz in der vorinstanzlichen Argumentation besteht nicht.  
Die Vorinstanz begründet ebenfalls schlüssig, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Kerngeschehens als unglaubhaft beurteilt und erwägt, diese vermöchten die Vorwürfe nicht zu entkräften. So habe er ausschweifend und ausweichend geantwortet und sei auf keine die Sache betreffenden Fragen direkt eingegangen. Auf den Vorhalt des Schändungsvorwurfs angesprochen, habe er erklärt, in der fraglichen Zeit habe man nur sehr wenig kommuniziert, und die Beschwerdegegnerin 2 habe keine Migräneanfälle mehr gehabt. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Würdigung seiner Aussagen nicht auseinander. Die Vorinstanz hält zudem zutreffend fest, dass er von Anfang an Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 2 richtete, wie etwa Erpressung und Drohung. Es ist nachvollziehbar, dass sie erwägt, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei weit über blosses Bestreiten einer sich unschuldig fühlenden Person hinausgegangen. Auch liegt in der Erwägung der Vorinstanz, wonach auf die Aussagen des Beschwerdeführers nur insoweit abgestellt werden könne, als sie sich mit objektiven Beweisen deckten, bzw. als sie nicht in Widerspruch zu überzeugenderen Aussagen anderer Personen stünden, keine Verletzung der Unschuldsvermutung. 
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann nichts vor, was für eine bewusste Falschaussage der Beschwerdegegnerin 2 sprechen würde. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, sie habe ihn mit einer falschen Anzeige dazu erpressen wollen, ihr weiter Geld zu geben. Dabei lässt er ausser Acht, dass die Beschwerdegegnerin 2 als seine Ex-Frau ohnehin Unterhaltsansprüche gehabt haben dürfte.  
Auch legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass sich aus dem von ihm vorgelegten WhatsApp-Chatverlauf die Drohung der Beschwerdegegnerin 2 mit einer falschen Anzeige ergeben würde. Die Vorinstanz verletzt nicht in willkürlicher Weise die Unschuldsvermutung, wenn sie dem Chatverlauf mit Bezug auf den Tatvorwurf keine Bedeutung beimisst, zumal sie dies nachvollziehbar begründet. Ebenso wenig war sie mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz gehalten, diesbezüglich weitere Beweise zu erheben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Beweise dies gewesen wären. Offenbleiben kann schliesslich, ob die Vorinstanz zu Recht annimmt, der Beschwerdeführer sei bereits durch das Betreten des Zimmers der Beschwerdegegnerin 2 in deren Privat- und Schutzsphäre eingedrungen, in der Absicht, sie zu missbrauchen. Daraus lässt sich jedenfalls nicht schliessen, dass die Vorinstanz voreingenommen gewesen wäre. 
 
2.  
 
2.1. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.  
Als widerstandsunfähig gilt, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt (BGE 133 IV 49 E. 7.4). Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340 mit Hinweisen). 
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss. Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 3.3; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet zwar die rechtliche Würdigung, begründet dies aber neuerlich mit dem seines Erachtens nicht erbrachten Tatbeweis. Er bezeichnet das Beweisergebnis wiederum als willkürlich und gegen die Unschuldsvermutung verstossend. Darauf ist nicht einzugehen. Entgegen seinem Einwand ist rechtsgenüglich bewiesen, dass er eine sexuelle Handlung an der Beschwerdegegnerin 2 vorgenommen hat, während diese an einer schweren Migräne litt.  
Auf die rechtliche Würdigung der Vorinstanz braucht mangels substanziierter Rechtsrügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der schweren, dem Beschwerdeführer bekannten Migräne zum Widerstand gegen den sexuellen Übergriff unfähig war, soweit sie diesen mitbekam. Sie bejaht den Tatbestand der Schändung objektiv und subjektiv zu Recht. 
 
3.  
Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs braucht auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Genugtuung nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt