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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_133/2022  
 
 
Urteil vom 14. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.C.________ AG, 
3. B.D.________ AG, 
4. B.E.________ AG, 
5. B.F.________ AG, 
6. B.G.________ AG, 
7. H.B.________, 
alle sechs vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz und Rechtsanwältin Pascale Köster, 
8. I.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ungetreue Geschäftsbesorgung, Privatbestechung und Urkundenfälschung; Einziehungen, Entschädigung/Genugtuung, Zivilforderungen; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 2. November 2021 (4M 19 85). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wirft A.A.________, geboren 1950, zusammengefasst folgenden Sachverhalt vor: In den Jahren 2008 bis 2013 hätten die B.________ Gesellschaften (B.C.________ AG, B.J.________ AG, B.E.________ AG, B.K.________ AG, B.F.________ AG, B.G.________ AG) diverse Praxisräume, Kliniken und sonstige Räumlichkeiten an verschiedenen Standorten in der Schweiz neu erstellen oder umbauen lassen, womit sie stets A.A.________ als Architekt und Bauherrenvertreter beauftragt hätten. Dieser habe in diesem Zeitraum fast ausschliesslich für die B.________ Gesellschaften gearbeitet. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit habe sich ein starkes Vertrauensverhältnis entwickelt. 
Als Architekt und Bauherrenvertreter der B.________ Gesellschaften habe A.A.________ die Gesamtverantwortung für die Bauprojekte gehabt. Er sei bereits in die Standortevaluation einbezogen worden und für die Planungsarbeiten, die Einreichung der Baubewilligungsgesuche und die Erstellung von Ausführungsplänen zuständig gewesen. Darüber hinaus hätten auch die Erstellung der Submissionsunterlagen, die Ausschreibung der Arbeitsgattungen im freien Wettbewerb und die Vergabe der Bauarbeiten an die Unternehmer zu seinem Verantwortungsbereich gehört. Überdies sei er für die Bauleitung, Bauüberwachung, Baukoordination und Bauabnahme auf der Baustelle zuständig gewesen. Als Bauherrenvertreter sei ihm zudem die Kontrolle der Einhaltung des Kostendachs und die Ausarbeitung und Kontrolle der Werkverträge anheimgestellt gewesen. Nach Evaluation des Standorts habe A.A.________ jeweils eine Schätzung des Bauvolumens und der Baukosten vorgenommen, woraus er für jedes Bauprojekt einen Kostenvoranschlag entwickelt habe. Auf dieser Grundlage hätten H.B.________ und A.A.________ für jedes Bauprojekt stets ein Pauschalhonorar für die Architekturleistung und die Bauherrenvertretung ausgehandelt. Hinsichtlich seiner Zuständigkeit für die Durchführung der Ausschreibung und die Vergabe der Arbeitsgattungen im Rahmen der Bauprojekte der B.________ Gesellschaften habe A.A.________ über sehr weitreichende Kompetenzen verfügt. H.B.________ habe es der Wahl A.A.________s überlassen, welche Unternehmen dieser jeweils zur Offertstellung eingeladen habe, und habe von ihm nur ausdrücklich verlangt, dass dieser pro zu vergebende Arbeitsgattung jeweils mehrere Offerte einholen und mit den offerierenden Unternehmen in gleicher Weise Preisverhandlungen führen müsse, damit unter Bedingungen des freien und fairen Wettbewerbs der günstigste Offerent den Zuschlag erhalten habe. Aus Zeitmangel, mangels Fachwissens und aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses sei H.B.________ respektive die Bauherrschaft stets der Empfehlung von A.A.________ gefolgt. Nachdem der Entscheid für einen bestimmten Offerenten gefallen sei, habe A.A.________ teilweise die Werkverträge aufgesetzt. Diese seien in der Folge von der Bauherrschaft unterzeichnet worden. Sämtliche Akonto- und Schlussrechnungen der Unternehmer seien zunächst A.A.________ eingereicht worden, der sie kontrolliert, mit einem Stempel versehen, visiert und schliesslich an die Buchhaltung der B.________ Gesellschaften zur Bezahlung weitergeleitet habe. H.B.________ habe der Buchhaltung die Weisung erteilt, dass sämtliche von A.A.________ visierten Rechnungen zu bezahlen seien. 
In dieser Position habe A.A.________ im erwähnten Zeitraum die Exponenten von diversen Bauunternehmungen in insgesamt über 60 Fällen veranlasst, als Gegenleistung für eine konkurrenzlose Vergabe von Bauaufträgen als Provisionen oder Honorare getarnte Bestechungsgeldzahlungen - meistens im Umfang zwischen 5 und 15 % der jeweiligen Werkvertrags- oder Rechnungssumme - an ihn auszurichten. Zu diesem Zweck habe er den betreffenden Unternehmen in der Regel fingierte Honorarrechnungen über vermeintliche Leistungen zukommen lassen, die er aber (wenn überhaupt) auf der Grundlage des Architekturvertrags mit den B.________ Gesellschaften erbracht habe und für die er bereits von diesen mit dem jeweils vereinbarten Pauschalhonorar entschädigt worden sei. Die entsprechenden Belege hätten dann Eingang in die Buchhaltung der Bauunternehmungen gefunden. A.A.________ habe die B.________ Gesellschaften weder über die geflossenen Zahlungen informiert noch die dergestalt erhaltenen Gelder an sie weitergeleitet. Den B.________ Gesellschaften sei dadurch ein Schaden in Höhe von (mindestens) Fr. 770'415.55 erwachsen, da die involvierten Bauunternehmungen die offerierten Leistungen ohne die Provisionszahlungen entsprechend kostengünstiger hätten erbringen können. Zudem sei den B.________ Gesellschaften vermutlich ein nicht zu beziffernder Schaden entstanden, da A.A.________ den wirksamen Wettbewerb ausgeschaltet habe, indem er nicht die von H.B.________ gewünschte Zahl an Offerten eingeholt und infolgedessen nicht jenem Offerenten den Zuschlag erteilt habe, dessen Leistungen den B.________ Gesellschaften die geringsten Kosten verursacht hätten, sondern jenem, von dessen Angebot er selbst am meisten profitiert habe. 
 
B.  
 
B.a. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte A.A.________ mit Urteil vom 17. April 2019 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen passiven Privatbestechung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Dispositiv-Ziffer 1). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung von 32 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von zwei Jahren bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt (Dispositiv-Ziffer 3). Das Kriminalgericht stellte das Strafverfahren wegen passiver Privatbestechung, begangen vor dem 17. April 2012, zufolge Verjährung ein (Dispositiv-Ziffer 2). Es verpflichtete A.A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz an die Privatklägerinnen B.C.________ AG, B.D.________ AG, B.E.________ AG und B.G.________ AG (Dispositiv-Ziffer 4a); im Übrigen verwies es die Privatkläger mit ihren ganzen bzw. den zugesprochenen Betrag übersteigenden Forderungen an den Zivilrichter (Dispositiv-Ziffer 4b). Weiter ordnete es die nach Eintritt der Rechtskraft zu vollziehende Aufhebung der Kontosperre und die Überweisung der Guthaben auf verschiedenen Konten lautend auf A.A.________ an das Kriminalgericht des Kantons Luzern an (Dispositiv-Ziffer 5a). Es stellte fest, dass der ersatzweise beschlagnahmte Geldbetrag für die beiden Motorfahrzeuge Mercedes Benz C250CDI T 4m und Porsche 911 Carrera 4S Cabrio Fr. 135'000.-- betrage (Dispositiv-Ziffer 5b), und ordnete die Auszahlung der angeführten, beschlagnahmten und sichergestellten Geldbeträge an vier Geschädigte an (Dispositiv-Ziffer 5c). Schliesslich entschied das Kriminalgericht über die Sicherstellungen (Dispositiv-Ziffer 6), die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 7) und die Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 8).  
Gegen das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 17. April 2019 erhoben A.A.________ und I.A.________ Berufung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob Anschlussberufung. 
 
B.b. Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 2. November 2021 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 17. April 2019 fest (Dispositiv-Ziffer 1). Es sprach A.A.________ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen passiven Privatbestechung (begangen ab dem 17. April 2012) und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Dispositiv-Ziffer 2). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, unter Anrechnung von 32 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von zwei Jahren bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt (Dispositiv-Ziffer 3). Das Kantonsgericht verpflichtete A.A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz an die Privatklägerinnen B.C.________ AG, B.D.________ AG, B.E.________ AG und B.G.________ AG (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter ordnete es die Aufhebung der Kontosperre und die Überweisung der Guthaben auf verschiedenen Konten lautend auf A.A.________ an das Kantonsgericht Luzern an (Dispositiv-Ziffer 5.1). Es stellte fest, dass der ersatzweise beschlagnahmte Geldbetrag für die beiden Motorfahrzeuge Mercedes Benz C250CDI T 4m und Porsche 911 Carrera 4S Cabrio Fr. 135'000.-- betrage (Dispositiv-Ziffer 5.2), und ordnete die Auszahlung der angeführten, beschlagnahmten und sichergestellten Geldbeträge an vier Geschädigte an (Dispositiv-Ziffer 5.3). Das Kantonsgericht wies den Antrag von A.A.________ betreffend Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft ab (Dispositiv-Ziffer 6). Weiter entschied es über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 7).  
 
C.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Seine gesperrten/beschlagnahmten Guthaben bei der Bank L.________, bei der Bank M.________ und bei der N.________ AG inkl. aufgelaufene Zinsen seien freizugeben. Die ersatzweise für die beschlagnahmten Fahrzeuge Mercedes Benz und Porsche von I.A.________ geleistete Zahlung von Fr. 135'000.-- sei an diese freizugeben. Ihm sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung für den Freiheitsentzug von 32 Tagen zuzusprechen. Sämtliche Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien abzuweisen. A.A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten der Privatklägerinnen. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; je mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; Urteil 7B_80/2022 vom 7. Juli 2023 E. 1.2). Insofern der Beschwerdeführer auf die Sozialversicherungsleistungen verweist (Beschwerde S. 6), ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Sofern der Beschwerdeführer unter dem Titel "Höhe des Honorars" das Fehlen eines schriftlichen Vertrags zwischen ihm und der B.________-Gruppe thematisiert und daraus folgert, es fehle eine verlässliche Grundlage zur Berechnung seines Honorars (Beschwerde S. 5 f.), ergänzt er die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. weicht von diesen ab, ohne eine Willkürrüge zu erheben. Darauf ist mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.1) nicht einzutreten. Das Gleiche gilt, wenn er vorbringt, es sei davon auszugehen, dass er (mindestens für eine gewisse Zeitspanne) als eigentlicher Angestellter der B.________-Gruppe hätte betrachtet und behandelt werden müssen, und daraus seine Abhängigkeit vom Auftraggeber abzuleiten versucht (Beschwerde S. 6).  
 
2.3. Nicht einzutreten ist zudem auf die Beschwerde, sofern der Beschwerdeführer die Freigabe der ersatzweise von I.A.________ für die beschlagnahmten Fahrzeuge Mercedes Benz und Porsche geleisteten Zahlung von Fr. 135'000.-- an I.A.________ beantragt (vgl. Beschwerde S. 3 und S. 11 f.). Denn er ist nicht berechtigt, Rechte von Dritten im eigenen Namen geltend zu machen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) betreffend die an ihn geflossenen Zahlungen der Bauunternehmungen. Die Vorinstanz werte die Aussagen der einvernommenen Mitarbeiter der involvierten Bauunternehmungen "zu einseitig" zu seinen Lasten. Er bestreitet nicht, die Zahlungen von insgesamt Fr. 770'415.55 erhalten zu haben. Indes stellt er in Abrede, dass es sich hierbei um unrechtmässige Provisionszahlungen oder um Vergütungen für Leistungen gehandelt habe, die bereits durch das Honorar der B.________-Gruppe abgegolten gewesen seien. Er habe diverse zusätzliche bzw. separate Arbeiten für die jeweils beauftragten Baufirmen vorgenommen und sei dafür entsprechend vergütet worden. Diese Arbeiten seien nicht durch die Tätigkeit bei den B.________-Unternehmungen gedeckt gewesen (Beschwerde S. 7-9).  
 
3.2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; Urteil 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.3.2). Für die Wahrheitsfindung kommt der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zentrale Bedeutung zu (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteil 6B_246/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts, dem nach der Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zusteht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteil 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 2.3.3). Das Bundesgericht greift nur bei Willkür ein (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV; vgl. oben E. 2.1).  
 
3.3. Die Vorinstanz nimmt eine umfassende Würdigung der Zahlungen verschiedener Bauunternehmungen an den Beschwerdeführer vor (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 36-159). Dabei geht sie eingehend auf die Aussagen des Beschwerdeführers ein und zeigt überzeugend auf, warum seine Version in Bezug auf die für die einzelnen Bauprojekte erhaltenen Zahlungen, auf die sie näher eingeht, nicht zu überzeugen vermag (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.1 [S. 41 f., S. 43 f.], E. 4.2.2 [S. 45-50, S. 53-56], E. 4.2.3 [S. 64 f., S. 69-72], E. 4.2.4 [S. 74, S. 77, S. 79, S. 81, S. 84-87], E. 4.2.5 [S. 87, S. 89, S. 98-101]; E. 4.2.6 [S. 105-111], E. 4.2.7 [S. 115-117], E. 4.2.8 [S. 119 f., S. 123-127], E. 4.2.9 [S. 128, S. 132, S. 135-137], E. 4.2.10 [S. 146 f., S. 148-151], E. 4.2.11 [S. 152 f., S. 157-159]. Auch legt sie nachvollziehbar dar, warum sie die Glaubhaftigkeit der Aussagen einzelner Mitarbeiter der jeweils involvierten Bauunternehmungen verneint (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.3 [S. 67 f.] betreffend O.________; E. 4.2.4 [S. 83 f.] betreffend P.________; E. 4.2.5 [S. 87-89, S. 93-95, S. 99 f.] betreffend Q.________; E. 4.2.5 [S. 88 f., S. 97 f., S. 100] betreffend R.________; E. 4.2.6 [S. 110 f.] betreffend S.T.________; E. 4.2.7 [S. 112-117] betreffend U.________; E. 4.2.8 [S. 118, S. 120-124, S. 126 f.] betreffend V.________; E. 4.2.9 [S. 133, S. 136 f.] betreffend W.________; E. 4.2.10 [S. 142-144, S. 146 f., S. 148 f.] betreffend X.X.________; E. 4.2.10 [S. 147-149] betreffend Y.X.________; E. 4.2.11 [S. 153-155, S. 157-159] betreffend Z.________).  
Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz insbesondere die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsvariante des Beschwerdeführers (wonach Mitarbeiter der Bauunternehmungen ihm angeboten hätten, einen Teil des Auftrags zu vergüten, weil er kein Honorar von den B.________ Gesellschaften erhalten habe) verneint. Ihre Begründung überzeugt, wonach es jeglicher Erfahrung im Geschäftsleben widerspreche, wenn berufserfahrene Kaderleute, die lediglich eine lose, rein geschäftliche Beziehung mit dem Beschwerdeführer gepflegt hätten, ihren jeweiligen Arbeitgeber aus angeblichem Mitgefühl bzw. Mitleid mit dem Beschwerdeführer verpflichtet haben sollten, anstelle der B.________ Gesellschaften für eine adäquate Honorierung des Beschwerdeführers aufzukommen (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2.1 [S. 41 f.]; E. 4.2.2 [S. 56], E. 4.2.9 [S. 136], E. 4.2.11 [S. 154]). 
Der Beschwerdeführer setzt sich in Zusammenhang mit der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung mit den eingehenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht bzw. nicht rechtsgenüglich auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 1.2). Vielmehr beschränkt er sich vor Bundesgericht im Wesentlichen darauf, seine Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Aussagen der einvernommenen Mitarbeiter der jeweils beteiligten Bauunternehmungen "zu einseitig" zu seinen Lasten gewürdigt zu haben (Beschwerde S. 7 f.). Zudem wiederholt er seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation, wonach er stets das beste Preisleistungsverhältnis für die Bauherrschaft habe erzielen wollen und es sich bei den erfolgten Zahlungen an ihn nicht um unrechtmässige Provisionszahlungen oder um Vergütungen gehandelt habe, die bereits durch das Honorar der B.________-Gruppe abgegolten gewesen seien (Beschwerde S. 7 f.). Diese Sachverhaltsvariante verwirft die Vorinstanz im angefochtenen Urteil mit überzeugender Argumentation. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und insbesondere ihre Aussagewürdigung auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den qualifizierten Begründungsanforderungen für die Willkürrüge nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 1.2, E. 2.1). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt betreffend den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung - zumindest sinngemäss - eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) und eine Verletzung von Art. 158 StGB. Er bringt vor, er sei nicht Geschäftsführer der B.________ Gesellschaften gewesen. Er habe in seiner Tätigkeit trotz grossem Vertrauensspielraum nicht selbständig gehandelt, sondern sei bei seinen Entscheidungen Weisungen hierarchisch höherer Stellen unterworfen gewesen (Beschwerde S. 9).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei zwar nicht formell, aber zumindest de facto "Hausarchitekt" respektive Chef der Bauabteilung der B.________ Gesellschaften gewesen und habe in dieser Funktion im Hinblick auf die Realisierung der Bauprojekte weitreichende Freiheiten und eine beachtliche Machtfülle gehabt. Ohne dass er von der Bauherrschaft effektiv kontrolliert oder überwacht worden wäre, habe er namentlich über die Vergabe der Bauaufträge an die Bauunternehmer befunden, die Werkverträge mit ihnen vorbereitet, die er bisweilen sogar in Vertretung der Bauherrschaft unterzeichnet habe, habe die Werkvertragsausführung überwacht, die Rechnungen der Bauhandwerker kontrolliert und diese mit seinem Visum zur Zahlung freigegeben. Die minimalen Vorgaben seiner Auftraggeber, wonach er die Bauvorhaben zum besten Preisleistungsverhältnis realisieren solle, weswegen ab einem Auftragsvolumen von ca. Fr. 5'000.-- eine Submission durchzuführen sei, deren Umfang sich an der mutmasslichen Höhe der Kostenfolgen zu orientieren habe, hätten für den Beschwerdeführer in Ermangelung jeglicher wirksamen Kontrollmechanismen keine wirkliche Einschränkung seiner Handlungsfreiheit bedeutet. Vielmehr habe er bei der Umsetzung der Bauprojekte weitgehend autonom gehandelt und über einen sehr grossen Handlungsspielraum verfügt. In diesem Kontext habe er in Anbetracht der umgesetzten Bausummen, die sich regelmässig im Bereich von mehreren hunderttausend bis mehreren Millionen Franken bewegt hätten, über beachtliche Vermögenswerte der Privatklägerschaft bestimmt. Dabei habe der Beschwerdeführer die Willensbildung der B.________ Gesellschaften mit Blick auf die zu realisierenden Bauprojekte in massgeblicher Weise beeinflusst und sowohl im Innen- wie auch im Aussenverhältnis faktisch die Funktionen eines Organs wahrgenommen. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe als faktischer Geschäftsführer der B.________ Gesellschaften agiert (angefochtenes Urteil E. 5.1.2 S. 162 f. mit Verweis auf E. 4.1.2 S. 25 ff.).  
 
4.3. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3b; je mit Hinweisen). Nicht als Geschäftsführer erscheint in der Regel, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines anderen unterliegt, wer durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm nur ein sehr begrenzter Handlungsspielraum zur Verfügung steht, oder wer lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird (vgl. BGE 105 IV 307 E. 2a; Urteile 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.1.1; 6P.114/2003 vom 7. Januar 2004 E. 8.1; 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2; 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.3; ANDREAS DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesellschaft, ZStrR 120/2002, S. 3 f.; ders., Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996, S. 205 f.; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 158 StGB).  
 
4.4. Die Kritik des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Die Vorinstanz legte ihren Erwägungen zutreffend das Begriffsverständnis zugrunde, wie es das Bundesgericht in der zitierten Rechtsprechung definiert hat. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf der Grundlage dieses korrekten Begriffsverständnisses die faktische Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers bejaht, zeigt dieser in seiner Beschwerde nicht auf. Indem er sich auf Weisungen von "hierarchisch höheren Stellen" beruft und dadurch seine Selbständigkeit in Abrede stellen will (Beschwerde S. 9), ist ihm nicht zu folgen. Denn die Pflicht zur Beachtung genereller Weisungen hierarchisch übergeordneter Stellen ändert nichts an der Selbständigkeit des Geschäftsführers (vgl. Urteile 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.1.1; 6P.114/2003 vom 7. Januar 2004 E. 8.1; 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2; 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 E. 4.3; vgl. oben E. 4.3).  
Dass ihm aufgrund der Weisungen ein sehr begrenzter Handlungsspielraum bei den zu realisierenden Bauprojekten der B.________ Gesellschaften verblieben wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend und ist im Übrigen nicht ersichtlich. Vielmehr räumt er selber ein, dass er "im Ergebnis vieles selber entscheiden konnte" (Beschwerde S. 8). Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie von der faktischen Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers ausgeht. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt betreffend den Schuldspruch wegen Privatbestechung eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) und eine Verletzung von Art. 23 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG. Er bringt vor, dass Kick-Back-Forderungen seinen Selektionsentscheid nicht beeinflusst hätten und die B.________-Gruppe stets zufrieden mit der von ihm getroffenen Wahl gewesen sei bzw. diese selbst vorgeschlagen habe. Er habe keinen nicht gebührenden Vorteil erlangt und es habe keine Wettbewerbsverzerrung stattgefunden (Beschwerde S. 10 f.).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, wenn der Täter vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. Erweisen sich die Regelungen des alten und des neuen Rechts für den konkreten Täter als gleichwertig, findet nach dieser gesetzlichen Ordnung somit weiterhin das alte Recht Anwendung (BGE 134 IV 121 E. 3.1; 134 IV 82 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1 mit Hinweis).  
 
5.2.2. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten ereigneten sich im Zeitraum von 2008 bis 2013 (vgl. Sachverhalt A). Am 1. Juli 2016 sind Art. 322octies (aktive Privatbestechung) und Art. 322novies StGB (passive Privatbestechung) in Kraft getreten. Die Bestimmungen entsprechen materiell Art. 4a Abs. 1 lit. a und lit. b aUWG, die nach wie vor in Kraft sind (Botschaft vom 30. April 2014 über die Änderung des Strafgesetzbuchs [Korruptionsstrafrecht], BBl 2014 3608 Ziff. 2.1.1). Mit der Einführung der genannten StGB-Tatbestände wurde in Art. 23 Abs. 1 UWG (Strafbestimmungen) der Verweis auf Art. 4a UWG gelöscht (BBl 2014 3610 Ziff. 2.1.2). Durch die Überführung der strafrechtlichen Erfassung der aktiven und passiven Privatbestechung vom UWG ins StGB ist das Tatbestandsmerkmal der "Unlauterkeit" bzw. "Wettbewerbsverzerrung" dahingefallen. Die aktive und passive Privatbestechung sind somit nach neuem Recht auch dann strafbar, wenn sie nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führen oder gar kein Wettbewerb vorliegt (BBl 2014 3608 f. Ziff. 2.1.1; vgl. dazu etwa BERNHARD A. ISENRING, in: StGB/JStG Kommentar, Donatsch [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N. 1-4 zu Art. 322octies und Art. 322novies StGB). Das neue Recht ist nach dem Gesagten für den Beschwerdeführer nicht milder, weshalb das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Tatzeitraum geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2016 (aUWG) anzuwenden ist.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 aUWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 begeht. Nach Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG handelt unlauter, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (BGE 142 IV 250 E. 5.3).  
 
5.3.2. Gemäss Art. 2 aUWG hängt die Anwendung des UWG davon ab, ob ein Wettbewerbsverhältnis betroffen ist oder nicht. Es geht um ein Verhalten, das objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt ist. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern respektive deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Der Wettbewerb muss nicht zwischen den an der Privatbestechung Beteiligten bestehen, da auch Drittpersonen in der Lage sind, auf ein entsprechendes Verhältnis Einfluss zu nehmen. Wird keine bestehende Wettbewerbssituation tangiert, fällt die Strafbarkeit nach Art. 4a i.V.m. Art. 23 aUWG ausser Betracht (DIEGO R. GFELLER, Die Privatbestechung - Art. 4a UWG, Konzeption und Kontext, 2010, S. 71 f.; DANIEL JOSITSCH, Der Straftatbestand der Privatbestechung [Art. 4a i.V.m. Art. 23 UWG], in: sic! 2006 S. 833). Im Bereich der Privatbestechung liegt eine Wettbewerbshandlung dann vor, wenn mit der Bestechung Selektionsentscheidungen beeinflusst werden sollen. Beispiel dafür ist die Erteilung des Zuschlags bei Submissionen (DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 72 f.).  
 
5.3.3. Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG erfasst die aktive, Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG die passive Privatbestechung (BGE 142 IV 250 E. 5.3). Die Tatbestände sind spiegelbildlich ausgestaltet (ANDREOTTI/SETHE, in: UWG Kommentar, Heizmann/Loacker [Hrsg.], 2018, N. 95 zu Art. 4a UWG; FERRARI HOFER/VASELLA, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Amstutz/Roberto/Trüeb [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013, N. 17 zu Art. 4a UWG; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 833).  
Beide Tatbestände beruhen auf einem Dreiecksverhältnis zwischen den beteiligten Parteien. Zwischen dem Vertrauensgeber (Opfer der Bestechung, Geschäftsherr, Prinzipal) und dem Vertrauensnehmer (Bestochener, Treunehmer, Intraneus) besteht eine vertragliche oder gesellschaftsrechtliche Beziehung, aus welcher ein Treueverhältnis resultiert. Die relevante Handlung erfolgt zwischen dem Bestochenen und einem aussenstehenden Dritten (Bestechender, Vorteilsgeber, Extraneus). Ersterer wird vom passiven und letzterer vom aktiven Bestechungstatbestand erfasst. Der Bestechende versucht mittels Vorteilszuwendung, den Bestochenen zu einer Verletzung der gegenüber dem Geschäftsherrn bestehenden Treuepflicht zu verleiten und dadurch die geschäftsrelevante Situation zwischen ihm (dem Bestechenden) und dem Geschäftsherrn zu beeinflussen (MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 18 zu Art. 4a UWG; vgl. auch FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., N. 5 zu Art. 4a UWG; DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 109 ff.; PHILIPPE SPITZ, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Jung/Spitz [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 2 und 18 zu Art. 4a UWG). 
 
5.3.4. Als Bestechender (Extraneus) kommt jedermann in Frage (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 97 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 24 zu Art. 4a UWG; DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 105; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 833). Vorteilsgeber können natürliche oder juristische Personen sein (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 97 zu Art. 4a UWG; FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., N. 5 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 24 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 50 zu Art. 4a UWG; a.M. DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 111, wonach nur natürliche Personen aktiv bestechen können).  
Es ist nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt, der Bestechende somit ein Konkurrent des Geschäftsherrn ist (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 97 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 24 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 51 zu Art. 4a UWG). 
Bestochener (Intraneus) kann hingegen nur eine Person sein, welche die vom Gesetz (Art. 4a Abs. 1 aUWG) genannte Sondereigenschaft aufweist, nämlich ein Arbeitnehmer, Gesellschafter, Beauftragter oder eine andere Hilfsperson eines Dritten. Der Bestochene muss somit im Dienste eines Dritten (des Prinzipals) stehen und mit diesem zusammenarbeiten (MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 25 zu Art. 4a UWG). Dabei kommt es nicht auf die formelle Verbindung zwischen Prinzipal und Intraneus an; entscheidend ist einzig der Umstand, dass zwischen den beiden eine Verbindung besteht, die Treuepflichten begründet (DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 834 mit Verweis auf die Botschaft vom 10. November 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption [Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb], BBl 2004 7010 Ziff. 2.2.4.3). Wo eine Treuepflicht nicht besteht, ist eine Bestechung nicht möglich (DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 112). Massgebend ist zudem, dass der Bestochene Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Geschäftsherrn hat (Handlungsmacht), d.h. fremde Geschäfte führt, und dabei die Interessen des Geschäftsherrn wahrzunehmen hat, sei es im Rahmen rechtlicher oder faktischer Handlungsmöglichkeit (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 105 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 26 zu Art. 4a UWG). Nicht von Belang ist hingegen, unter welchem Rechtstitel und in welcher Hierarchiestufe er dies tut (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 105 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 26 zu Art. 4a UWG; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 834). 
Vertragspartner des Bestochenen ist der Geschäftsherr (Prinzipal), d.h. regelmässig der Arbeit- oder Auftraggeber. Von der Strafbarkeit ausgeschlossen sind Zuwendungen an den Geschäftsherrn selbst. Solche Zuwendungen stellen regelmässig lediglich eine Rabattgewährung dar (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 99 und 150 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 28 zu Art. 4a UWG; DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 109 f.; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 834; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 59 zu Art. 4a UWG). Bei juristischen Personen gilt der Unternehmensträger als Prinzipal, während formelle wie auch faktische Organe als bestechbare Arbeitnehmer, Beauftragte oder Hilfspersonen aufzufassen sind, obwohl ihr Verhalten grundsätzlich gemäss Art. 55 ZGB mit jenem der juristischen Person gleichzusetzen wäre (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 120 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 29 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 56 und 58 zu Art. 4a UWG; kritisch dazu GÜNTER HEINE, Korruptionsbekämpfung im Geschäftsverkehr durch Strafrecht?, ZBJV 138/2002, S. 540). 
 
5.3.5. Die Tathandlung des Bestochenen bei der passiven Bestechung ist ein Fordern, Annehmen oder Sich-Versprechen-Lassen eines nicht gebührenden Vorteils (MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 42 zu Art. 4a UWG).  
Der Intraneus fordert einen Vorteil, wenn er einen Konnex zwischen der von ihm verlangten Vorteilszuwendung und der pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlassung herstellt (Äquivalenz). Dazu genügt eine einseitige Willenserklärung des Bestochenen; diese kann in irgendeiner Form (mündlich, schriftlich oder konkludent) erfolgen. Das Delikt ist vollendet, sobald die Forderung den Bestechenden erreicht. Eine Kenntnisnahme oder Reaktion ist nicht erforderlich. Es ist damit nicht notwendig, dass der Bestechende die Forderung erfüllt oder die Erfüllung auch nur in Aussicht stellt (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 130 f. zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 43 zu Art. 4a UWG; PERRIN/DE PREUX, in: Commentaire romand, Loi contre la concurrence déloyale, 2017, N. 30 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 102 zu Art. 4a UWG; vgl. BGE 135 IV 198 E. 6.3 betreffend Art. 322quater und Art. 322sexies StGB; a.M. DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 167, der die Kenntnisnahme der Aufforderung zur Bestechung verlangt).  
Unter Sich-Versprechen-Lassen versteht man die ausdrückliche oder konkludente Annahme des Angebots eines spezifischen Vorteils. Diese Handlung geht über den blossen Empfang eines Angebots hinaus, resultiert aber noch nicht in der effektiven Entgegennahme des Vorteils (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 133 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 44 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 103 zu Art. 4a UWG; vgl. BGE 135 IV 198 E. 6.3 betreffend Art. 322quater und Art. 322sexies StGB).  
Unter Annehmen wird die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt verstanden. Diese Tatbestandsvariante setzt voraus, dass der Bestechende tatsächlich einen Vorteil gewährt (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 134 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 45 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 103 zu Art. 4a UWG; vgl. BGE 135 IV 198 E. 6.3 betreffend Art. 322quater und Art. 322sexies StGB).  
 
5.3.6. Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den der Empfänger (d.h. der Bestochene) keinen Anspruch hat (vgl. BBl 2004 7011 Ziff. 2.2.4.3 ["kein Recht"]). Der Vorteil darf mithin nicht aufgrund von Gesetz, Vertrag oder Sitte gewährt werden. Nicht strafbar ist deshalb das Zuwenden von Vorteilen in Erfüllung eines Vertrags, zumindest solange dessen Erfüllung nicht direkt die korrekte Erfüllung des Drittvertrags zwischen dem Bestochenen und dessen Geschäftsherrn in Frage stellt (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 139 zu Art. 4a UWG; FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., N. 7 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 46 zu Art. 4a UWG).  
Als Vorteile gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen sowohl materieller als auch immaterieller Natur (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 143 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 47 zu Art. 4a UWG; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 835; PERRIN/DE PREUX, A.A.O., N. 31 ZU ART. 4A UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 79 zu Art. 4a UWG; vgl. BBl 2004 7011 Ziff. 2.2.4.3). Materiell ist ein Vorteil, der den Bestochenen in wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht besser stellt wie etwa Zuwendungen von Bar- oder Buchgeld, die Gewährung von Vergünstigungen (Bezahlung eines Urlaubs, Sachleistungen, Nutzzuwendungen mit einem bestimmten Marktwert etc.) oder der Erlass einer Schuld. Immaterielle Vorteile sind berufliche oder gesellschaftliche Privilegien wie Auszeichnungen, Beförderungen und Ehrungen oder sonstige Vorzugsbehandlungen (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 143 zu Art. 4a UWG; FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., N. 7 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 47 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 79 zu Art. 4a UWG). 
 
5.3.7. Der nicht gebührende Vorteil muss für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung des Bestochenen erbracht werden, die im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit steht. Erforderlich sind somit drei Elemente: Eine Pflichtwidrigkeit bzw. eine Ermessenshandlung, ein Zusammenhang zur Sonderstellung als Hilfsperson und ein Äquivalenzzusammenhang (MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 54 zu Art. 4a UWG). Pflichtwidrig ist ein Verhalten, wenn die Hilfsperson eine Handlung vornimmt, die sie im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn nicht vornehmen darf, d.h. wenn sie gegen implizite oder allgemeine vertragliche oder gesetzliche Pflichten wie etwa die Sorgfalts- und Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a OR), des Beauftragten (Art. 397 OR) oder unter Gesellschaftern verstösst (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 158 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 55 zu Art. 4a UWG; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 836; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 70 zu Art. 4a UWG). Eine Handlung oder Unterlassung steht im Ermessen des Bestochenen, wenn er bei der Ausübung seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit innerhalb seines Tätigkeitsbereichs über verschiedene ihm erlaubte Handlungsoptionen verfügt (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 165 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 56 zu Art. 4a UWG; DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 185; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 836).  
Relevant ist, dass sich das Verhalten der Hilfsperson nicht auf objektive Kriterien stützt, sondern im Gegenteil durch die Vorteilszuwendung verfälscht wird, was die übrigen Wettbewerbsteilnehmer benachteiligt, indem es den Wettbewerb verfälscht und damit den Markt beeinträchtigt. An die Stelle von objektiven Erwägungsgründen tritt die aufgrund der Vorteilszuwendung erkaufte Motivation des Bestochenen (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 97 und 165 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 71 zu Art. 4a UWG). 
Eine unlautere Handlung kann auch dann vorliegen, wenn die Hilfsperson gegen Entschädigung ein bestimmtes Angebot unter gleichwertigen Offerten wählt und damit noch keine vertragliche Pflicht verletzt. Denn in diesen Fällen hätte der Bestochene regelmässig einen besseren Preis aushandeln können. Unterlässt er dies, hat er die Interessen des Prinzipals nicht gewahrt, worin eine Pflichtwidrigkeit zu erblicken ist (MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 58 zu Art. 4a UWG; vgl. auch FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., N. 8 zu Art. 4a UWG; DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 188; in diesem Sinne bereits BBl 2004 7012 Ziff. 2.2.4.3; kritisch dazu PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 74 zu Art. 4a UWG). Wählt der Bestochene indessen unter mehreren unterschiedlichen Offerten die Beste, so handelt er grundsätzlich nicht unlauter, soweit er seine Verhaltensweise nicht vom Vorteil hat beeinflussen lassen und die beste Leistung berücksichtigt hat (vgl. MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 58 zu Art. 4a UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 75 zu Art. 4a UWG). 
 
5.3.8. Die anvisierte Handlung der Hilfsperson muss im Zusammenhang mit einer dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit stehen, die sie für ihren Geschäftsherrn vornimmt, wobei nicht erforderlich ist, dass die Handlung zu ihrem Aufgabenbereich gehört (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 135 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 59 zu Art. 4a UWG; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 836). Schliesslich muss zwischen der Vorteilszuwendung und dem angestrebten pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Verhalten des Bestochenen ein korruptionstechnisches Austausch- bzw. Äquivalenzverhältnis nach dem Prinzip "do ut des" bestehen respektive angestrebt werden. Es wird nicht verlangt, dass die anvisierte Handlung durch den Bestochenen auch ausgeführt wird. Der in Aussicht gestellte Vorteil muss aber zumindest geeignet sein, ein pflichtwidriges Verhalten zu veranlassen, wobei es genügt, dass der Vorteil zu einer Pflichtverletzung motivieren könnte (ANDREOTTI/SETHE, a.a.O., N. 176 und 178 zu Art. 4a UWG; FERRARI HOFER/VASELLA, a.a.O., N. 6 zu Art. 4a UWG; MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 60 zu Art. 4a UWG; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 836; PERRIN/DE PREUX, A.A.O., N. 42 F. ZU ART. 4A UWG; PHILIPPE SPITZ, a.a.O., N. 67 zu Art. 4a UWG; vgl. in diesem Sinne BBl 2004 7012 Ziff. 2.2.4.3; a.M. DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 151, der den Begriff "Äquivalenzverhältnis" kritisiert und in diesem Zusammenhang den Begriff des Synallagmas befürwortet).  
 
5.3.9. In subjektiver Hinsicht ist gemäss Art. 23 Abs. 1 aUWG vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche Tatbestandsmerkmale erstrecken, insbesondere auf das Äquivalenzverhältnis und die Unrechtmässigkeit des Vorteils (MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 63 zu Art. 4a UWG; DIEGO R. GFELLER, a.a.O., S. 203; DANIEL JOSITSCH, a.a.O., S. 837; PERRIN/DE PREUX, A.A.O., N. 44 ZU ART. 4A UWG). Eine darüber hinausgehende Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, wird nicht vorausgesetzt (MARKUS R. FRICK, a.a.O., N. 63 zu Art. 4a UWG).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer macht keine Willkür geltend und beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragenen betreffend die Rollenverteilung (Beschwerde S. 10), welche die Vorinstanz mit guten Gründen verwirft (angefochtenes Urteil S. 171). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG) und legt seiner rechtlichen Würdigung eine vom vorinstanzlich willkürfrei festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) abweichende Sachverhaltsvariante zugrunde. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorbringt, dass die B.________-Gruppe nach dem "Bruch" mit ihm im Oktober 2013 noch weitere Projekte mit den gleichen Bauunternehmungen umgesetzt habe bzw. dass die B.________-Gruppe die zu beauftragenden Bauunternehmungen meistens vorgegeben habe (Beschwerde S. 10). Damit einhergehend vermag er nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie den objektiven und subjektiven Tatbestand der passiven Privatbestechung nach Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG als erfüllt betrachtet.  
 
5.4.2. Die Vorinstanz nimmt in tatsächlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Ausführung der Bauprojekte der B.________ Gesellschaften zahlreiche Bauaufträge an diverse Bauunternehmer vergeben. Dabei nimmt sie zutreffend an, dass hinsichtlich jeder einzelnen Vergabe das von Art. 4a Abs. 1 aUWG vorausgesetzte Dreiecksverhältnis zwischen den Beteiligten bestanden habe. Geschäftsherr oder Prinzipal seien A1.B.________ und H.B.________ sowie die B.________ Gesellschaften gewesen, welche die Bauvorhaben initiiert hätten und auf ihre Kosten hätten ausführen lassen. Der Beschwerdeführer als "Hausarchitekt" der B.________ Gesellschaften und faktischer Leiter ihrer (informellen) Bauabteilung habe als Intraneus in einem Auftrags- und Vertrauensverhältnis zur Bauherrschaft gestanden, aus dem seine Pflicht resultiert habe, die Bauprojekte in ihrem Interesse zum bestmöglichen Preisleistungsverhältnis zu realisieren. Als mandatiertem Architekten sei ihm die vom Gesetz in Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG geforderte Sondereigenschaft zugekommen. Nicht Bestandteil dieser vorbestehenden Beziehung zwischen den B.________ Gesellschaften und dem Beschwerdeführer hätten die Bauunternehmer als Extranei gebildet, die dem Beschwerdeführer und der Bauherrschaft ihre Offerten für die Ausführung bestimmter Arbeiten unterbreitet hätten und mit ihnen zu diesem Zeitpunkt unter diesem Aspekt noch nicht vertraglich verbunden gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 171).  
 
5.4.3. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht weiter fest, der Beschwerdeführer habe von den Bauunternehmern oder ihren führenden Exponenten Geldzahlungen im Umfang von meistens 5-15 % des Auftragsvolumens an ihn persönlich gefordert und ihnen im Gegenzug zugesichert, sie bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen. Die im Rahmen von Bargeldübergaben oder Banküberweisungen meist unter dem Titel "Honorar" oder "Darlehen" an ihn ausgerichteten Zahlungen habe er in der Folge auch tatsächlich entgegengenommen. Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass es sich dabei unbeachtet der gewählten Bezeichnung um nicht gebührende Vorteilsannahmen gehandelt habe, da der Beschwerdeführer keine entsprechenden Arbeiten oder sonstige geldwerten Gegenleistungen für die Bauunternehmer erbracht und sie auch nicht wirklich um Darlehen ersucht habe. Seine an die Gesellschaften adressierten Honorarrechnungen seien ebenso rein fiktiver Natur wie die angeblich erhaltenen Darlehen gewesen. Die Unternehmen hätten dem Beschwerdeführer diese Gelder lediglich aufgrund der abgeschlossenen Bestechungsvereinbarungen und allein für die "Aufgabe" zukommen lassen, auf die für eine gewissenhafte Umsetzung seines Architekturauftrags gebotene Durchführung einer regelkonformen Submission zu verzichten und die Aufträge unter Ausschaltung des Wettbewerbs an sie (die Bestechenden) zu vergeben. Infolgedessen habe der Beschwerdeführer keinerlei Anspruch auf entsprechende Leistungen gehabt und wäre auftragsrechtlich verpflichtet gewesen, diese Zuwendungen an die Bauherrschaft abzuliefern. Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass es sich bei den Zuwendungen an den Beschwerdeführer in Form von Bar- und Buchgeld um materielle Vorteile gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 171 f.).  
 
5.4.4. Gemäss Vorinstanz hatten die Geldzahlungen der Unternehmer an den Beschwerdeführer das alleinige Ziel verfolgt, die in seinem Interesse stehende Vergabe von Bauaufträgen dahingehend zu beeinflussen, dass er seine Treuepflicht gegenüber der Bauherrschaft verletzt habe, indem er die allgemein bei einer Ausschreibung zu befolgenden Regeln missachtet habe und entweder gar keine oder lediglich pro forma Konkurrenzofferten eingeholt und den Zuschlag dem bestechenden Unternehmen gewährt habe. Die Durchführung einer ordentlichen Submission für Aufträge mit einem Volumen ab ca. Fr. 5'000.-- (eine der wenigen Vorgaben der Bauherrschaft) sei in den direkten Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gefallen, wofür er den B.________ Gesellschaften auch regelmässig ein Honorar in Rechnung gestellt habe. Es habe ihm mithin zu keinem Zeitpunkt frei gestanden, nach Belieben - und damit vornehmlich ohne Ausschreibung - über die Vergabe der betreffenden Positionen zu befinden. Indem er dies im Verhältnis zu elf Bauunternehmungen ungeachtet dessen regelmässig getan habe, habe er eine zentrale Auftragspflicht gegenüber den B.________ Gesellschaften als Prinzipal verletzt. Dabei habe der Vergabeentscheid im Ergebnis sehr wohl im Ermessen des Beschwerdeführers gestanden: Er sei der einzige Baufachmann im Umfeld der B.________ Gesellschaften gewesen, womit seiner Empfehlung für eine bestimmte Bauunternehmung a priori ausschlaggebendes Gewicht zugekommen sei. Er habe das volle Vertrauen von H.B.________ genossen, der regelmässig nicht die erforderliche Zeit für die Vergaben habe aufbringen können und sie deshalb dem Beschwerdeführer anheimgestellt habe (angefochtenes Urteil S. 172). Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die von ihr willkürfrei festgestellten tatsächlichen Umstände (Art. 105 Abs. 1 BGG) zutreffend an, dass es sich bei den hier zur Diskussion stehenden Vergabeentscheiden betreffend die Bauprojekte der B.________ Gesellschaften um eine im Ermessen des Beschwerdeführers stehende Handlung handelte, die im Zusammenhang mit dessen geschäftlichen Tätigkeit stand.  
 
5.4.5. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Entscheiden nicht von objektiven Kriterien leiten lassen. Er habe sich vielmehr allein auf das subjektive, vollständig sachfremde Motiv gestützt, dass das betreffende Unternehmen sich bereit erklärt hatte, ihm für die Zuschlagserteilung eine Geldzahlung auszurichten. Damit habe der Beschwerdeführer den Wettbewerb zwischen den Bauunternehmen signifikant verfälscht oder habe ihn gleich gänzlich ausgeschaltet, indem er Aufträge direkt und ohne Durchführung einer Submission an eine von ihm präferierte, da Bestechungszahlungen leistende Gesellschaft erteilt habe. Dass diese bisweilen zum Zeitpunkt der Vergabe das (aktuell) günstigste Angebot unterbreitet hatte, ändert gemäss Vorinstanz daran nichts, weil der Beschwerdeführer von ernsthaften Preisverhandlungen mit Konkurrenten stets abgesehen habe. Denn andernfalls hätte die Gefahr bestanden, dass ihr Angebot dasjenige der von ihm gewünschten Unternehmung noch unterboten hätte (angefochtenes Urteil S. 172). Die Vorinstanz berücksichtigt damit, dass der Beschwerdeführer bisweilen unter mehreren unterschiedlichen Offerten zwar die Beste ausgewählt hatte. Dabei kommt sie gestützt auf die von ihr willkürfrei festgestellten Umstände überzeugend zum Schluss, dass er sich bei seinen Entscheiden betreffend Auftragserteilung jedoch von dem in Aussicht gestellten Vorteil beeinflussen lassen hat (vgl. oben E. 5.3.7). Es ist mit der Vorinstanz zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die von den Bestechenden anvisierten Vergaben im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit als mandatierter Architekt vornahm. Ebenfalls ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer sein Ermessen ausschliesslich und gerade wegen der Bestechungszahlungen fehlerhaft betätigte (angefochtenes Urteil S. 172 f.).  
 
5.4.6. Die Vorinstanz gelangt aufgrund des von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG) in objektiver Hinsicht zutreffend zum Ergebnis, dass die von den involvierten Bauunternehmern erfüllten Kick-Back-Forderungen des Beschwerdeführers geeignet waren, seinen Selektionsentscheid zu beeinflussen respektive ihn sogar dazu zu bewegen, ihren Wettbewerb mit Konkurrenzunternehmen aus den jeweils identischen Branchen gleich vollständig auszuschalten. Infolgedessen konnte die Vorinstanz die Voraussetzung von Art. 2 aUWG jeweils als erfüllt betrachten und ohne Verletzung von Bundesrecht zum Ergebnis gelangen, der Beschwerdeführer habe den objektiven Tatbestand der passiven Privatbestechung nach Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG erfüllt (angefochtenes Urteil S. 173). Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, es habe keine Wettbewerbsverzerrung stattgefunden (Beschwerde S. 10), vermag nicht zu überzeugen.  
 
5.4.7. Aufgrund der von ihr willkürfrei festgestellten tatsächlichen Umstände (Art. 105 Abs. 1 BGG) konnte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zudem den subjektiven Tatbestand der passiven Privatbestechung nach Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG als erfüllt betrachten. Der Beschwerdeführer wusste, dass ihm als Architekt im Rahmen des Mandats der B.________ Gesellschaften die Aufgabe zufiel, das jeweilige Bauprojekt in besten Treuen und im alleinigen Interesse der Bauherrschaft zu realisieren. Ihm war jederzeit bewusst, dass er zumindest de facto allein über die Vergabe von Bauaufträgen der B.________ Gesellschaften an die Bauunternehmer befand, weil die Privatklägerschaft weder über das Fachwissen noch über die zeitlichen Ressourcen verfügte, um seine Vergabeentscheide ernsthaft zu hinterfragen, geschweige denn minutiös zu überprüfen. In dieser Situation verlangte er von den involvierten Unternehmen die Zuwendung von Bar- oder Buchgeld, obschon er, wie er wusste, darauf keinen Anspruch hatte. Er stellte ihnen im Gegenzug in Aussicht, ihren Angeboten im Rahmen der Submission den Zuschlag zu erteilen. Damit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er wissentlich und willentlich den Wettbewerb zwischen den bestechenden Bauunternehmungen und ihren direkten Konkurrenten ausgeschaltet und seiner auftragsrechtlichen Pflicht zuwidergehandelt hat, das Bauvorhaben im Interesse der Bauherrschaft zum besten Preisleistungsverhältnis auszuführen (angefochtenes Urteil S. 174). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt betreffend den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung eine Verletzung von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. Seine Rechnungen an die diversen Baufirmen hätten tatsächlich erbrachte Leistungen seinerseits enthalten und somit der Wahrheit entsprochen (Beschwerde S. 11).  
 
6.2.  
 
6.2.1. In objektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe der B1.________ AG, der C1.________ AG, der D1.________ AG, der E1.________ AG, der F1.________ AG, der Einzelunternehmung T.________, der G1.________ AG sowie der H1.________ AG wiederholt Honorare für Tätigkeiten in Rechnung gestellt, die er so für die genannten Gesellschaften aber zu keinem Zeitpunkt effektiv erbracht habe. Die entsprechend formulierten, schriftlichen Rechnungsbelege hätten damit unwahre Urkunden dargestellt, da sie nicht ansatzweise die reellen Verhältnisse wiedergeben hätten. Vielmehr hätten die rein fiktiven Honorarrechnungen den Zweck verfolgt, den wahren Charakter der Bestechungszahlungen, welche die betreffenden Unternehmen an den Beschwerdeführer geleistet hätten, zu kaschieren und ihnen als Beleg für eine möglichst unverdächtige Verbuchung der jeweiligen Transaktionen zu dienen, da sie sich unter Umständen ohne die Möglichkeit, diese Leistungen in der Buchhaltung zu verschleiern, nicht zu solchen bereit gewesen wären. Mit der buchhalterischen Erfassung hätten die fiktiven Honorarrechnungen Eingang in die Geschäftsbuchhaltung der erwähnten Gesellschaften gefunden und seien zu Bestandteilen der Buchhaltung geworden, womit sie ex lege dazu bestimmt gewesen seien, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Sie seien zudem geeignet gewesen, aussenstehenden Dritten einen falschen Eindruck von den betreffenden Geschäftsfällen zu vermitteln. Infolgedessen hätten sie eine erhöhte Glaubwürdigkeit genossen, sodass sie keine blossen schriftlichen Lügen, sondern eigentliche Falschbeurkundungen repräsentiert hätten. Darüber hinaus seien sie bereits bei der Erstellung objektiv und subjektiv dazu bestimmt gewesen, Bestandteil der kaufmännischen Buchführung zu werden (angefochtenes Urteil S. 176 mit Verweis auf E. 4.2 S. 36 ff.).  
Weiter hält die Vorinstanz in objektiver Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe im Zusammenspiel mit der D1.________ AG, der I1.________ AG und der H1.________ AG direkt daran mitgewirkt, die von ihm von diesen Gesellschaften verlangten Kick-Back-Zahlungen in ihren Offerten und Rechnungen zuhanden der Bauherrschaft verdeckt aufzurechnen, indem er ihnen konkrete Anweisungen erteilt habe, zu welchen Positionen sie die Beträge hinzuaddieren sollten. Damit habe er zusammen mit den betreffenden Bauunternehmungen unwahre Urkunden erstellt, da sie die erbrachten Leistungen, wozu auch die Provisionszahlungen an den Beschwerdeführer zählten, nicht korrekt und vollständig ausgewiesen hätten. In der Folge habe der Beschwerdeführer ungeachtet dessen die betreffenden Rechnungen als korrekt visiert und diese zur Bezahlung und Verbuchung an die Buchhaltung der B.________ Gesellschaften weitergeleitet. Die Urkundenqualität dieser Dokumente sei fraglos gegeben, da sie von vornherein dazu bestimmt gewesen seien, als Belege für die Buchhaltung der Bauherrschaft zu dienen und letztlich auch Eingang in dieselbe gefunden hätten (angefochtenes Urteil S. 177). 
 
6.2.2. In subjektiver Hinsicht hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Er habe zunächst gewusst, dass seine (an die B1.________ AG, C1.________ AG, D1.________ AG, E1.________ AG, F1.________ AG, Einzelunternehmung T.________, G1.________ AG sowie H1.________ AG ausgestellten) Honorarrechnungen rein fiktiv gewesen seien, da er die erwähnten Leistungen nie erbracht habe. Er habe den realen Hintergrund für ihre Ausstellung auch zu keinem Zeitpunkt preisgeben wollen. Desgleichen sei ihm als geschäftserfahrener Architekt bekannt gewesen, dass er damit den Bauunternehmungen die Möglichkeit geboten habe, tatsachenwidrige Aufwände zu verbuchen. Damit habe er die Absicht verfolgt, aussenstehende Dritte und vornehmlich die Privatklägerschaft über die wahre Natur der Zahlungen zu täuschen, falls die Überweisungen je entdeckt werden sollten. Er habe zugleich in unrechtmässiger Vorteilsabsicht gehandelt: Er habe mit der Falschbeurkundung allein bezweckt, die begangene ungetreue Geschäftsführung und Privatbestechung zu verschleiern, indem er die in diesem Kontext unrechtmässig erlangten Gelder als rechtmässige Honorareinnahmen dargestellt habe (angefochtenes Urteil S. 176 f.).  
Zudem habe der Beschwerdeführer bei seiner Mitwirkung mit der D1.________ AG, der I1.________ AG und der H1.________ AG an der Herstellung inhaltlich unwahrer Rechnungen vorsätzlich gehandelt. Es sei ihm als Miturheber bekannt gewesen, dass diese Rechnungen die von den genannten Bauunternehmungen erbrachten Leistungen nicht korrekt ausgewiesen hätten, da sie zusätzlich die darin aufgerechneten heimlich an ihn bezahlten Bestechungsgelder umfasst hätten. Der Beschwerdeführer habe gewusst und gewollt, dass die B.________ Gesellschaften damit im Ergebnis ohne Kenntnis des konkreten Sachverhalts überteuerte Rechnungen bezahlen würden (angefochtenes Urteil S. 177). 
 
6.3.  
 
6.3.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).  
 
6.3.2. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen).  
Rechnungen sind nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen kann sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben oder wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; 138 IV 130 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger bzw. -adressat kann eine Rechnung nur unter besonderen Umständen erhöhte Glaubwürdigkeit haben (BGE 138 IV 130 E. 2.4.2). Die Rechtsprechung bejaht dies ausnahmsweise, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht werden soll. Eine objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg wird angenommen, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organe oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt, die als Buchungsbeleg dient (BGE 138 IV 130 E. 2.4.3 und E. 3.1; Urteil 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). 
 
6.3.3. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Verlangt wird weiter, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.6).  
 
6.4. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung verletzt kein Bundesrecht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. oben E. 2.1). Dies gilt, sofern er namentlich vorbringt, seine Rechnungen an die diversen Bauunternehmungen hätten tatsächlich erbrachte Leistungen seinerseits enthalten und somit der Wahrheit entsprochen (Beschwerde S. 11). Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 1.2). Die Vorinstanz nimmt auch bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung eine eingehende Beweiswürdigung vor. Sie legt gestützt auf die von ihr willkürfrei festgestellten tatsächlichen Umstände (Art. 105 Abs. 1 BGG) überzeugend dar, weshalb sie diesen Anklagevorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht für erstellt erachtet. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz waren die vom Beschwerdeführer hergestellten Honorarrechnungen in erster Linie für die Buchhaltung der jeweils beteiligten Bauunternehmungen bestimmt, um den wahren Charakter der Bestechungszahlungen, welche die betreffenden Unternehmungen an den Beschwerdeführer persönlich geleistet hatten, zu kaschieren und ihnen als Beleg für eine möglichst unverdächtige Verbuchung der jeweiligen Transaktionen zu ermöglichen. Die Honorarrechnungen gaben die realen Verhältnisse nicht wieder, da sie Leistungen betrafen, die der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erbracht hatte (angefochtenes Urteil S. 176). Folglich nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass es sich um inhaltlich unwahre Urkunden handelte. Gestützt auf die von ihr willkürfrei festgestellten Umstände konnte die Vorinstanz zudem ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich und in unrechtmässiger Vorteilsabsicht gehandelt hatte.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge betreffend die Sanktion, die Zivilforderungen und die Einziehungen sinngemäss mit den beantragten Freisprüchen (Beschwerde S. 11 f.). Darauf ist nach dem Ausgeführten nicht weiter einzugehen. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag betreffend Entschädigung und Genugtuung für den Freiheitsentzug von 32 Tagen nicht (Beschwerde S. 3). Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, oben E. 1.2; Urteil 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 4). 
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gesichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Den Beschwerdegegnern 2-8 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und im Verfahren vor Bundesgericht daher keine Auslagen hatten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara