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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_446/2022  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Company, 
(vormals: C.________ Company), 
vertreten durch Rechtsanwältin Mariella Orelli und Rechtsanwalt Okan Uzun, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Laurent Killias und Rechtsanwältin Dr. Christine Möhler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 8. September 2022 (Nr. 600536-2018). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ Company (vormals C.________ Company) (Klägerin, Beschwerdeführerin) wurde 1994 nach dem im Besetzten Palästinensischen Gebiet geltenden Gesellschaftsrecht gegründet. Die Gesellschaft wird vom Palestine Investment Fund (PIF) kontrolliert. Dieser wurde 2003 von der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) gegründet und bezweckt ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum im Besetzten Palästinensischen Gebiet.  
B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine nach liechtensteinischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in U.________, Liechtenstein. Sie ist seit 5. Februar 1998 in V.________, Besetztes Palästinensisches Gebiet, als ausländische Gesellschaft registriert. 
 
A.b. Der Rechtsstreit steht im Zusammenhang mit einem Tourismusprojekt betreffend den Bau und Betrieb eines Hotels und Casinos in der Stadt W.________ im Westjordanland. Die dem Projekt zugrunde liegenden Verträge wurden von der Klägerin, der Beklagten, der Palästinensischen Autonomiebehörde und zwei weiteren Vertragsparteien unterzeichnet.  
Der Hauptvertrag ("General Agreement") wurde am 17. Dezember 1996 unterzeichnet. Er bezweckt die allgemeine Umsetzung des Tourismusprojekts und enthält eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich sowie eine Rechtswahlklausel zugunsten des schweizerischen Rechts. 
 
A.c. Das Casino "X.________" war der Hauptteil des Tourismusprojekts. Die Idee, im Westjordanland ein Casino zu errichten, kam auf, nachdem in den Jahren 1993 und 1995 im Rahmen des Oslo-Friedensprozesses zwischen Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) verschiedene Abkommen geschlossen worden waren. Zur Selbstverwaltung bedurfte die Palästinensische Autonomiebehörde staatlicher Institutionen, wobei dieser Aufbau nur langsam vorankam und mit zusätzlichem finanziellem Aufwand verbunden war. Zur Entwicklung und Förderung der vom Krieg zerstörten Wirtschaft versuchte die Palästinensische Autonomiebehörde, ausländische Investoren anzuziehen. Neben anderen Projekten wurde ein Hotelresort mit Casino im Westjordanland als profitable Investition erachtet; dies vor dem Hintergrund, dass Glücksspiele in Israel verboten und Bestrebungen zur Legalisierung gescheitert waren, jedoch offenbar ein Marktpotential in diesem Bereich bestand.  
Die Stadt W.________ gehört zu den Gebieten, die seit den Abkommen von Oslo vollständig von der Palästinensischen Autonomiebehörde kontrolliert werden. Israel behält demgegenüber die alleinige Kontrolle über die Grenzen zum Westjordanland, so dass bei jedem Grenzübertritt die israelischen Einreisevorschriften eingehalten werden müssen. 
 
A.d. Nach Unterzeichnung des General Agreement erhielt die Beklagte die nötigen Bewilligungen für den Bau und Betrieb des Tourismusprojekts. 1997 begannen die Bauarbeiten.  
Am 4. Juni 1997 erteilte die Palästinensische Autonomiebehörde der Beklagten eine Casinolizenz für eine Dauer von 15 Jahren ab Eröffnung des Casinos. Das Casino "X.________" nahm am 13. September 1998 seinen Betrieb auf. 
Das Casino "X.________" wurde in der Zeit zwischen 13. September 1998 und 27. Oktober 2000 erfolgreich betrieben. Während dieser Zeit zog das Casino grosse Besucherzahlen an, so etwa im Jahre 1999 mehr als 1 Mio. Besucher. Während der Zeit seines Betriebs wurde ein operativer Gewinn von insgesamt mehr als USD 190 Mio. ausgewiesen. 
Das Hotel "X.________" wurde im Juli 2000 eröffnet. Die Bauarbeiten hatten sich infolge Planänderungen (wie etwa 5- statt 4-Stern-Standard sowie zusätzliche Zimmer) verzögert. 
 
A.e. Kurz nach Ausbruch der zweiten Intifada erging ein Dekret der israelischen Streitkräfte, mit dem unter anderem der Zugang zum Territorium, in dem die Stadt W.________ liegt, geschlossen wurde. Damit war es israelischen Bürgern verboten, dieses Territorium ohne Bewilligung zu betreten oder sich darin aufzuhalten. Entsprechend war es diesen nicht mehr möglich, zum Casino "X.________" nach W.________ zu reisen. Die zweite Intifada endete 2005, aber die Beschränkungen blieben für (jüdische) Israelis auch seither aufrecht.  
Infolge des Ausbruchs der zweiten Intifada war die Beklagte veranlasst, das Casino am 27. Oktober 2000 zu schliessen, während der Betrieb des Hotels "X.________" weitergeführt wurde. Das Hotel wird noch immer betrieben, während das Casino seither nicht wiedereröffnet wurde. 
 
A.f. Nach der Schliessung des Casinos kam es am 19. Dezember 2000 zur Unterzeichnung zweier weiterer Vereinbarungen ("2000 Agreements") : Die eine wurde zwischen der Palästinensischen Autonomiebehörde und der Beklagten abgeschlossen ("PA-B.________-Agreement"), dies mit der Zustimmung der Klägerin. Die andere wurde von der Klägerin und der Beklagten abgeschlossen ("C.________-B.________-Agreement"), wobei die Palästinensische Autonomiebehörde ihre Zustimmung erklärte:  
Das PA-B.________-Agreement wurde nach seiner Präambel abgeschlossen, um die weitere Entwicklung des Tourismusprojekts sicherzustellen ("to safeguard the further developments of the Tourism Project"). Die Vereinbarung beinhaltet neben Steuerfragen die Verlängerung der Laufzeit der Casinolizenz sowie der weiteren Lizenzen von 15 auf 30 Jahre (ab Eröffnung des ersten Casinos, d.h. bis zum 13. September 2028). 
Das C.________-B.________-Agreement sieht unter anderem eine Verlängerung des Benützungsrechts der Beklagten für die für das Tourismusprojekt genutzte Landfläche auf 99 Jahre (d.h. bis 13. September 2095) vor, wobei der Klägerin als Entgelt ab dem 13. September 2013 ein monatlicher Mietzins von USD 100'000.-- zusteht. Zudem erklärt es wie das PA-B.________-Agreement die Schiedsklausel im General Agreement für anwendbar. 
Vor Ablauf der ursprünglich erteilten Lizenzen für das Tourismusprojekt (d.h. 13. September 2013) verlangte die B.________ AG von der Palästinensischen Autonomiebehörde deren Verlängerung (d.h. bis 13. September 2028). Dies wurde verweigert. 
 
A.g. Am 16. Dezember 2013 leitete die B.________ AG ein erstes Schiedsverfahren nach den Swiss Rules of International Arbitration (2012) der Swiss Chambers' Arbitration Institution gegen die Palästinensische Autonomiebehörde und die A.________ Company ein ("Erstes Schiedsverfahren") mit den folgenden Rechtsbegehren:  
 
"1. (i) That Respondent 1 [PA] be ordered to procure a Casino License valid until 13 September 2028 which appoints Claimant [B.________ AG] as the sole and exclusive operator for casino operations in the territories that are presently or in the future under the jurisdiction of the State of Palestine. 
 
(ii) That Respondent 1 [PA] be ordered to amend the term until 13 September 2028 of all other licenses and permits necessary in order to operate the hotel and casino in W.________ as set forth in Exhibit A titled 'Provisions on the Concession' to the General Agreement [...] and granted in favor of [B.________ AG] by the General Agreement or issued separately according to Exhibits A, B, C, D, E, F of the General Agreement. 
 
Alternatively:  
 
(iii) That the Arbitral Tribunal declares that based on clause 1 of the Agreement concluded between [B.________ AG] and [PA] on 19 December 2000 ('PA-B.________-Agreement'), [B.________ AG] is entitled to continue the operation of the casino and hotel in W.________ until 13 September 2028. 
 
2. That [PA und A.________] be jointly and severally ordered to pay the amount of USD 1'433'229'715 plus interest of 5 % p. a. from 16 December 2013 to 19 April 2015 on the amount of USD 1'169'133'267 and as of 20 April 2015 on the amount of USD 1'433'229'715. 
-..]" 
 
Mit Schiedsspruch vom 2. August 2016 ("Erster Schiedsspruch") wies das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich die Klage ab. Es erachtete das General Agreement, das PA-B.________-Agreement und das C.________-B.________-Agreement zwar als gültig zustandegekommen und verbindlich, erwog jedoch, dass das zwingend anwendbare palästinensische Recht, das Glücksspiele unter Strafe stellt, einem Anspruch auf Realerfüllung (in Form der Verpflichtung zur Ausstellung von Lizenzen) entgegenstehe, weshalb die Rechtsbegehren nach Ziffer 1 abzuweisen seien. Gleichzeitig hielt das Schiedsgericht fest, dass der Palästinensischen Autonomiebehörde eine Vertragsverletzung vorzuwerfen sei, da sie die Casinolizenz (wie auch die weiteren Lizenzen) nicht für den Zeitraum vom 13. September 2013 bis 13. September 2028 verlängerte, obwohl sie sich im PA-B.________-Agreement zu einer solchen Verlängerung verpflichtet habe. Gegebenenfalls bestehe daher ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung. Das Rechtsbegehren Ziffer 2, mit dem die B.________ AG den wegen des verunmöglichten Casinobetriebs entgangenen Gewinn zwischen Anfang 2008 und Ende 2014 geltend machte, wies das Schiedsgericht insbesondere aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses sowie mangels einer adäquat kausal verursachten Vermögenseinbusse ab. 
Mit Urteil 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 hob das Bundesgericht den Ersten Schiedsspruch vom 2. August 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der B.________ AG auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung des Rechtsbegehrens Ziffer 1 (ii) an das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich zurück. Die Abweisung dieses Rechtsbegehrens war unter Verletzung des Gehörsanspruchs erfolgt; im Übrigen war der Schiedsspruch nicht zu beanstanden. 
Mit (zweitem) Schiedsspruch vom 5. Juli 2018 ("Zweiter Schiedsspruch") wies das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich die Klage der B.________ AG erneut ab. 
Mit Urteil 4A_462/2018 vom 4. Juli 2019 hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde der B.________ AG auch den Zweiten Schiedsspruch vom 5. Juli 2018 (wegen Missachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids 4A_532/2016) auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurück. 
Mit (drittem) Schiedsspruch vom 3. Juli 2020 ("Dritter Schiedsspruch") verpflichtete das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich die Palästinensische Autonomiebehörde, die für das Hotel erforderlichen Bewilligungen und Lizenzen bis 13. September 2028 zu verlängern. 
 
A.h. Mit Schreiben vom 26. September 2017 forderte die A.________ Company die B.________ AG gestützt auf das C.________-B.________-Agreement zur Zahlung ausstehender Mietzinsen von USD 100'000.-- pro Monat seit 13. September 2013 auf. Die B.________ AG widersetzte sich der Forderung.  
 
B.  
 
B.a. Am 13. September 2018 leitete die A.________ Company ein Schiedsverfahren nach den Swiss Rules of International Arbitration (Swiss Rules, Ausgabe 2012) gegen die B.________ AG ein ("Zweites Schiedsverfahren") mit den folgenden (im Laufe des Verfahrens angepassten) Rechtsbegehren:  
 
"1. That Respondent be ordered to pay USD 4,800,000, plus VAT amounting to 16%, plus interest of 5% p.a. from October 10, 2017; 
2. That Respondent be ordered to pay USD 400,000, plus VAT amounting to 16%, plus interest of 5% p.a. from February 1, 2018; 
3. That Respondent be ordered to pay USD 700,000, plus VAT amounting to 16%, plus interest of 5% p.a. from September 12, 2018; 
4. That Respondent be ordered to pay USD 2,200,000, plus VAT amounting to 16%, plus interest of 5% p.a. from June 20, 2020; 
5. That Respondent be ordered to pay USD 900,000, plus VAT amounting to 16%, plus interest of 5% p.a. from March 15, 2021; 
 
6. That Respondent be ordered to pay USD 450,000, plus VAT amounting to 16%, plus interest of 5% p.a. from August 10, 2021; 
7. That Respondent be ordered to pay USD 750,000 plus VAT amounting to 16%, plus interest of 5% p.a. from March 31, 2022; 
8. That Respondent be ordered to pay USD 100,000 per month starting from March 13, 2022 until the date of the final award, plus VAT amounting to 16%, plus interest of 5% p.a. from the date when each payment of USD 100,000 becomes due, i.e. the 13th of each month starting from March 31, 2022; 
9. That Respondent's counterclaims be dismissed in their entirety; 
10. That Respondent be ordered to bear all costs of the arbitration, including costs and expenses of the Swiss Chambers' Arbitration Institution and the Arbitral Tribunal; 
11. That Respondent be ordered to compensate Claimant for all costs incurred in connection with the arbitration, including attorneys' fees, management costs, and experts' and witnesses' costs, plus interest of 5% p.a. from the date of the Award. 
12. That the Arbitral Tribunal award any further relief that the Arbitral Tribunal deems necessary to effectuate the relief requested above." 
Die Beklagte widersetzte sich der Klage und erhob ihrerseits Widerklage: 
 
"1. That all Claimant's claims be rejected in their entirety; 
2. That the Arbitral Tribunal declare that Respondent does not owe payment of the rental fees set forth in clause I.3 of the Agreement entered into between A.________ Company (formerly: C.________ Company) and B.________ AG on 19 December 2000 for as long as Respondent is not in possession of a valid casino license, enabling it to operate one or more casinos in the Palestinian territory under the same conditions as set forth in the license issued to Respondent on 4 June 1997; 
3. That the Arbitral Tribunal declare that the General Agreement entered into between A.________ Company [...] and the State of Palestine (also known as the Palestinian Authority) on 17 December 1996 ("General Agreement"), the Agreement entered into between the State of Palestine (also known as the Palestinian Authority) and B.________ AG on 19 December 2000, and the Agreement entered into between A.________ Company (formerly: C.________ Company) and B.________ AG on 19 December 2000 were validly concluded; 
4. That the Arbitral Tribunal order Claimant to pay to Respondent the amount of USD 56'724 plus interest at a rate of 5% starting from 30 September 2020; 
5. That the Arbitral Tribunal order Claimant to bear any and all arbitration costs; 
6. That the Arbitral Tribunal order Claimant to compensate Respondent for all its party costs incurred in connection with present dispute, including its attorneys' fees and any other internal (e.g. costs for in-house counsel, management time) or external costs or expenses as Respondent will specify at the appropriate stage of these proceedings, plus post-award interest at a rate of 5% p.a. until payment in full." 
Am 4. Oktober 2019 bestätigte der Gerichtshof der Swiss Chambers' Arbitration Institution die beiden von den Parteien bezeichneten Schiedsrichter. Diese bestellten gemeinsam den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, der am 4. Oktober 2019 vom Gerichtshof bestätigt wurde. 
Am 4. und 5. Oktober 2021 fand in Zürich die mündliche Verhandlung statt, wobei zwei von den Parteien aufgerufene Zeugen befragt wurden. Am Ende der Verhandlung forderte das Schiedsgericht die Parteien auf, sich unter anderem eingehender zur Frage der Vertragsergänzung bzw. Vertragsanpassung zu äussern. Die Stellungnahmen der Parteien gingen in der Folge ein. 
Am 1. Dezember 2021 fand in Zürich eine ergänzende Beweisverhandlung statt. 
 
B.b. Mit Schiedsspruch vom 8. September 2022 entschied das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich wie folgt:  
 
" (1) ORDERING B.________ AG to pay A.________ Company (formerly: C.________ Company) the following amounts: 
(a) USD 1,440,000.00, plus 16% VAT, plus 5% interest per annum on USD 1,440,000.00 from 10 October 2017 until payment; 
(b) USD 120,000.00, plus 16% VAT, plus 5% interest per annum on USD 120,000.00 from 1 February 2018 until payment; 
(c) USD 210,000.00, plus 16% VAT, plus 5% interest per annum on USD 210,000.00 from 12 September 2018 until payment; 
(d) USD 660,000.00, plus 16% VAT, plus 5% interest per annum on USD 660,000.00 from 20 June 2020 until payment; 
(e) USD 270,000.00, plus 16% VAT, plus 5% interest per annum on USD 270,000.00 from 16 March 2021 until payment; 
(f) USD 135,000.00, plus 16% VAT, plus 5% interest per annum on USD 135,000.00 from 10 August 2021 until payment; 
(g) USD 225,000.00, plus 16% VAT, plus 5% interest per annum on USD 225,000.00 from 31 March 2022 until payment; 
(h) USD 30,000.00, plus 16% VAT, plus 5% interest per annum on USD 30,000.00 from 14 April 2022 until payment; 
 
(i) USD 30,000.00, plus 16% VAT, plus 5% interest per annum on USD 30,000.00 from 14 May 2022 until payment; 
(j) USD 30,000.00, plus 16% VAT, plus 5% interest per annum on USD 30,000.00 from 14 June 2022 until payment; 
(k) USD 30,000.00, plus 16% VAT, plus 5% interest per annum on USD 30,000.00 from 14 July 2022 until payment; and 
(l) USD 30,000.00, plus 16% VAT, plus 5% interest per annum on USD 30,000.00 from 14 August 2022 until payment. 
(2) DISMISSING B.________ AG's counterclaim for a declaration that B.________ AG does not owe payment of the rental fees set forth in Clause I.3 of the Agreement entered into between A.________ Company (formerly: C.________ Company) and B.________ AG on 19 December 2000 for as long as B.________ AG is not in possession of a valid casino license, enabling it to operate one or more casinos in the Palestinian territory under the same conditions as set forth in the license issued to B.________ AG on 4 June 1997. 
(3) DECLARING that the Agreement entered into between A.________ Company (formerly: C.________ Company) and B.________ AG on 19 December 2000 was validly concluded. 
(4) DISMISSING B.________ AG's counterclaim for a declaration that the Agreement entered into between the State of Palestine (also known as the Palestinian Authority) and B.________ AG on 19 December 2000 was validly concluded. 
(5) DECLARING that the General Agreement entered into between A.________ Company (formerly: the C.________ Company), [...], B.________ AG, [...] and the State of Palestine (also known as the Palestinian Authority) on 17 December 1996 was validly concluded between A.________ Company (formerly: the C.________ Company) and B.________ AG. 
(6) DISMISSING B.________ AG's counterclaim for payment of USD 56,724.00 plus 5% interest starting from 30 September 2020. 
(7) DISMISSING A.________ Company's (formerly: C.________ Company) and B.________ AG's respective claims for reimbursement of Arbitration Costs and Party Costs. 
(8) DISMISSING all other and further prayers for relief, claims and motions that the Parties have put forward in this arbitration." 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei die Dispositiv-Ziffer 8 des Schiedsspruchs vom 8. September 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung nach Massgabe der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Schiedsgericht zurückzuweisen, insofern damit das in Rz. 166 des Schiedsspruchs wiedergegebene Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Zudem sei die Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Schiedsspruchs vom 8. September 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, insofern damit der in Rz. 540 ff. des Schiedsspruchs wiedergegebene Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen abgewiesen wurde. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Schiedsgericht beantragt in seiner Stellungnahme sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 wies das präsidierende Mitglied das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_564/2021 vom 2. Mai 2022 E. 3.2; 4A_660/2020 vom 15. Februar 2021 E. 2.2; 4A_124/2020 vom 13. November 2020 E. 2.1, nicht publ. in BGE 147 III 107).  
Die Anträge in der Beschwerde sind insoweit zulässig. Die Beschwerdegegnerin bringt zu Unrecht vor, die Rechtsbegehren in der Beschwerde genügten den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht. Entgegen ihren Ausführungen erscheint klar, dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Schiedsentscheid anficht, soweit damit ihre Klagebegehren Ziffern 1 - 8 auf Bezahlung der Mietzinsen sowie Ziffern 10 und 11 hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen abgewiesen worden sind. Ebenso wenig überzeugt die in der Beschwerdeantwort vertretene Ansicht, der Beschwerdeführerin sei ein Rechtsschutzinteresse abzusprechen, weil sie lediglich die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Schiedsspruchs beantrage, obwohl das Schiedsgericht über die strittigen Mietzinsen in Dispositiv-Ziffer 1 abschliessend entschieden habe. Das Verständnis der Beschwerdeführerin, nach dem die Klagebegehren auf Zahlung der Mietzinsen in Dispositiv-Ziffer 1 teilweise gutgeheissen und im Mehrbetrag in Dispositiv-Ziffer 8 abgewiesen wurden, erscheint aufgrund des Wortlauts sowie der Systematik des Dispositivs im angefochtenen Schiedsspruch naheliegender. Die Frage braucht jedoch im Hinblick auf den Verfahrensausgang nicht vertieft zu werden. 
 
2.3. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).  
 
2.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Schiedsgericht habe den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG), indem es die materielle Rechtskraft des Ersten Schiedsspruchs unbeachtet gelassen habe und rügt im gleichen Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). 
 
3.1.  
 
3.1.1. Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 147 III 379 E. 4.1; 141 III 229 E. 3.2.1; 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1). Das Schiedsgericht verletzt den verfahrensrechtlichen Ordre public unter anderem, wenn es bei seinem Entscheid die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids unbeachtet lässt oder wenn es in seinem Endentscheid von der Auffassung abweicht, die es in einem Vorentscheid hinsichtlich einer materiellen Vorfrage geäussert hat (BGE 141 III 229 E. 3.2.1; 140 III 278 E. 3.1; 136 III 345 E. 2.1; 128 III 191 E. 4a).  
Die Rechtskraftwirkung beschränkt sich auf das Urteilsdispositiv. Die Urteilsbegründung wird davon nicht erfasst. Die Urteilserwägungen haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung, sind aber gegebenenfalls zur Klärung der Tragweite des Urteilsdispositivs beizuziehen (BGE 141 III 229 E. 3.2.6; 136 III 345 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
 
3.1.2. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen).  
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid auf einen Rechtsgrund zu stützen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten. Bei der Beurteilung, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts überraschend ist, auferlegt sich das Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit Zurückhaltung (BGE 130 III 35 E. 5 mit Hinweisen; Urteile 4A_214/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 4.1.3; 4A_504/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.1; 4A_300/2021 vom 11. November 2021 E. 7.1). 
 
3.2. Das Schiedsgericht führte aus, die Beschwerdegegnerin berufe sich darauf, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Mietzinsen habe, weil die Zahlungsverpflichtung von der Berechtigung der Beschwerdegegnerin abhänge, das Land für das Tourismusprojekt zu nutzen, das sowohl den Betrieb des Hotels als auch des Casinos umfasse. Die Beschwerdeführerin mache ihrerseits geltend, dieser Einwand sei unzulässig, da er von der Rechtskraft des Ersten Schiedsspruchs erfasst sei. Das Schiedsgericht liess dieses Argument zu den angeblichen Wirkungen der Rechtskraft des Ersten Schiedsspruchs auf das Zweite Schiedsverfahren nicht gelten. So sei die Voraussetzung der Identität des Streitgegenstands nicht erfüllt. Gegenstand der Klage im vorliegenden Schiedsverfahren sei nämlich der angebliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mietzinsen gemäss Klausel I.3 des C.________-B.________-Agreement. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Ersten Schiedsverfahren keinen solchen Anspruch geltend gemacht habe. Entsprechend sei im Ersten Schiedsspruch nicht über einen solchen Anspruch entschieden worden; ebenso wenig habe das Schiedsgericht im Ersten Schiedsverfahren zu entscheiden gehabt, unter welchen Bedingungen - wenn überhaupt - Mietzinsen geschuldet seien. Somit fehle es an einer Identität der Ansprüche und der Erste Schiedsspruch hindere das vorliegende Schiedsgericht nicht daran, den eingeklagten Anspruch auf Mietzinsen unter Berücksichtigung aller von den Parteien vorgetragenen relevanten Argumente zu beurteilen.  
Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass nach schweizerischem Recht nur das Dispositiv des Urteils oder des Schiedsspruchs in Rechtskraft erwachse, wohingegen die Urteilsbegründung keine Präklusivwirkung zeitige, sondern in einem späteren Verfahren überprüft werden könne. In Anbetracht der Tatsache, dass im zu beurteilenden Fall keine Identität des Streitgegenstands vorliege, sei die Begründung des Schiedsgerichts im Ersten Schiedsverfahren für das Schiedsgericht im vorliegenden Zweiten Schiedsverfahren nicht bindend. Daher seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin unbehelflich, soweit sie bestimmte Teile der Begründung des Ersten Schiedsspruchs für die Entscheidungsfindung des vorliegenden Schiedsgerichts als verbindlich erachte. Ausserdem sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang berufe, nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung sehe vor, dass die in einem Zwischenschiedsspruch entschiedenen Fragen (materiell oder verfahrensrechtlich) für das Schiedsgericht, das diesen Schiedsspruch erlassen hat, verbindlich sind (BGE 128 III 191 E. 4a). Der vorliegende Fall liege jedoch anders, indem der Erste Schiedsspruch für das vorliegende Zweite Schiedsverfahren nicht als Zwischenschiedsspruch angesehen werden könne. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht zu Recht nicht in Abrede, dass es sich bei dem im Ersten Schiedsverfahren abgewiesenen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Ausstellung einer Casinolizenz für den Zeitraum vom 13. September 2013 bis zum 13. September 2028 (Klagebegehren Ziffer 1 [i] im Ersten Schiedsverfahren) und dem im Zweiten Schiedsverfahren eingeklagten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zahlung der Mietzinsen seit 13. September 2013 um verschiedene Ansprüche handelt. Sie begründet eine angebliche Anspruchsidentität jedoch - unter Berufung auf BGE 121 III 474 E. 4a - zu Unrecht damit, der Entscheid im Ersten Schiedsverfahren über den (verneinten) Anspruch der Beschwerdegegnerin auf die Erteilung der Casinolizenz betreffe eine Vorfrage von präjudizieller Bedeutung für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung der Mietzinsen. Entgegen ihren Vorbringen trifft nicht zu, dass der nunmehr angefochtene Schiedsentscheid über den von ihr eingeklagten Anspruch auf Bezahlung von Mietzinsen seit 13. September 2013 einen Entscheid darüber voraussetzte, ob der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Erteilung der Casinolizenz für den Zeitraum vom 13. September 2013 bis zum 13. September 2028 zusteht. Vielmehr stellte das Schiedsgericht in tatsächlicher Hinsicht darauf ab, dass die Beschwerdegegnerin das Casino nicht betreiben könne, weil sie einerseits seit 13. September 2013 keine Lizenz dafür erhalten habe und andererseits das Casino aufgrund der verhängten Reisebeschränkungen für israelische Bürger, die tatsächlichen und potentiellen Kunden des Casinos, nicht mehr zugänglich sei.  
Das Schiedsgericht beurteilte im Rahmen einer allfälligen Anpassung des C.________-B.________-Agreement an veränderte Umstände (clausula rebus sic stantibus), welche Partei das Risiko für die nachträglich eingetretenen Verhältnisse zu tragen habe. Die massgebende - durch Vertragsauslegung zu beantwortende - Frage sei dabei, ob die Parteien sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 2000 darüber geeinigt hätten, dass die Beschwerdegegnerin den Mietzins von USD 100'000.-- pro Monat ab September 2013 unter allen Umständen zu bezahlen habe, d.h. selbst wenn ihr die Lizenz für das Tourismusprojekt - ganz oder teilweise - dauerhaft verweigert würde und das Casino infolge der anhaltenden Reisebeschränkungen für israelische Kunden definitiv geschlossen bleiben müsste. 
Es ging demnach bei der vom Schiedsgericht beurteilten Vertragsanpassung nicht darum, ob der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Ausstellung einer Casinolizenz zustand, sondern einzig um die Frage, ob die Vertragsparteien des C.________-B.________-Agreement im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon ausgingen, dass die vereinbarten Mietzinsen in der Höhe von monatlich USD 100'000.-- selbst bei Ausbleiben der Casinolizenz und Fortbestehen von einen Betrieb verunmöglichenden Reisebeschränkungen zu zahlen sind. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie vorbringt, es sei im angefochtenen Schiedsentscheid als Vorfrage zu beantworten gewesen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ausstellung einer Casinolizenz hatte. Entscheidend war vielmehr die gemeinsame Erwartung der Vertragsparteien des C.________-B.________-Agreement, eine solche werde tatsächlich erteilt bzw. verlängert. Abgesehen davon, dass sich der von der Beschwerdegegnerin im Ersten Schiedsverfahren eingeklagte Anspruch auf Ausrichtung einer Casinolizenz nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern gegen die Palästinensische Autonomiebehörde - und somit eine andere Partei - richtete, war demnach der im Ersten Schiedsverfahren verneinte Anspruch im vorliegenden Schiedsverfahren keine Vorfrage von präjudizieller Bedeutung für die Beurteilung des eingeklagten Anspruchs auf Ausrichtung der Mietzinsen.  
Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Erwägung (Rz. 367) im angefochtenen Entscheid nichts, in der das Schiedsgericht im Rahmen seiner Beurteilung der Voraussetzungen einer Vertragsanpassung - konkret der Unvorhersehbarkeit der nachträglich eingetretenen Änderungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Dezember 2000 - ergänzend darauf hinwies, der vorliegende Fall sei auch nicht mit nachträglichen Gesetzesänderungen vergleichbar und dabei unter anderem erwähnte, dass die Palästinensische Autonomiebehörde als Souverän nichts daran hindere, eine gültige Lizenz auszustellen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht bejahte das Schiedsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht etwa einen (real durchsetzbaren) Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Ausstellung einer Casinolizenz, sondern führte einzig aus, dass kein Fall einer (vorhersehbaren) nachträglichen Änderung der Gesetzgebung vorliege. Es wies ausserdem ausdrücklich darauf hin, dass das Schiedsgericht im Ersten Schiedsverfahren von der Gültigkeit des General Agreement sowie des C.________-B.________-Agreement ausging und in der Verweigerung der Palästinensischen Autonomiebehörde, die Casinolizenz nach September 2013 zu verlängern, eine Vertragsverletzung gegenüber der Beschwerdegegnerin erblickte. Damit setzte sich das Schiedsgericht nicht in unzulässiger Weise über den Entscheid im Ersten Schiedsverfahren hinweg. 
Der Vorwurf, das Schiedsgericht habe die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids unbeachtet gelassen und damit den verfahrensrechtlichen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) verletzt, erweist sich insgesamt als unbegründet. 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin bringt im gleichen Zusammenhang zu Unrecht vor, das Schiedsgericht habe ihren Gehörsanspruch verletzt, indem es die Parteien zur heutigen Rechtslage im Besetzten Palästinensischen Gebiet nicht angehört habe.  
 
Den Parteien war bekannt, dass das Schiedsgericht eine allfällige Anpassung des im Dezember 2000 abgeschlossenen C.________-B.________-Agreement infolge veränderter Umstände ( clausula rebus sic stantibus) prüfte. So forderte es die Parteien Ende Oktober 2021 eigens dazu auf, sich ausführlicher zur Frage der Vertragsergänzung bzw. -anpassung zu äussern. Es kam für die Parteien daher nicht überraschend, dass das Schiedsgericht in der Folge die Frage der Unvorhersehbarkeit der nachträglich eingetretenen Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Dezember 2000 als Voraussetzung einer Vertragsanpassung prüfte. Weder im Umstand, dass es diese Voraussetzung bejahte noch in der ergänzenden Klarstellung, wonach der vorliegende Fall nicht mit einer nachträglichen Gesetzesänderung vergleichbar sei, liegt eine überraschende Rechtsanwendung begründet.  
Ebenso wenig kann eine Gehörsverletzung darin erblickt werden, wenn das Schiedsgericht im Rahmen dieser Klarstellung unter anderem erwähnte, dass die Palästinensische Autonomiebehörde als Souverän nichts daran hindere, eine gültige Lizenz auszustellen. Die Beschwerdeführerin verkennt einmal mehr, dass das Schiedsgericht keinen (real durchsetzbaren) Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Ausstellung einer Casinolizenz bejahte, sondern einzig klarstellte, dass kein Fall einer (vorhersehbaren) nachträglichen Änderung der Gesetzgebung vorliege. Abgesehen davon beruft sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht selber darauf, dass die palästinensische Gesetzgebung im vorliegend massgebenden Zeitraum unverändert blieb und räumt damit ein, dass kein Fall einer vorhersehbaren Gesetzesänderung vorliegt. 
Die Rüge, das Schiedsgericht habe den Gehörsanspruch (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) der Beschwerdeführerin verletzt, erweist sich als unbegründet. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 32'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 37'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann