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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_467/2023  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 8. März 2023 (SK2 23 6). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden eine gegen Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) bzw. des Medizinischen Centers B.________, gegen einen Polizeibeamten und gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung angestrengte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Graubünden mit Verfügung vom 8. März 2023 ab. 
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen stehen im Zusammenhang mit der gegen ihn am 23. Juni 2022 verfügten fürsorgerischen Unterbringung. 
 
2.  
 
2.1. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zur Frage der Zivilforderungen. Er benennt weder konkrete Zivilforderungen, die ihm aufgrund der angeblichen Straftaten zustehen könnten, noch legt er dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Zudem zeigt er auch nicht auf, dass und weshalb allfällige Ansprüche gegen die beschuldigten Ärzte und insbesondere auch den beschuldigten Polizeibeamten zivilrechtlicher Natur sein sollten. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, diese Zusammenhänge vor Bundesgericht darzutun. Ein Verzicht auf solche Ausführungen kommt nicht in Frage, da sich privatrechtliche Auswirkungen aufgrund der Vorwürfe und der Adressaten der Strafanzeige gerade nicht ohne Weiteres aus den Akten ergeben, sondern im Gegenteil von der öffentlich-rechtlichen Natur allfälliger Ansprüche auszugehen ist (vgl. Art. 3 und Art. 5 i.V.m. Art. 1 des Gesetzes über die Staatshaftung des Kantons Graubünden [SHG; BR 170.050]; Art. 454 Abs. 1 und 3 ZGB). Der Beschwerdeführer ist daher in der Sache nicht zur Beschwerde befugt und kann auf seine Ausführungen in der Sache nicht eingetreten werden.  
 
3.  
 
3.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich die Privatklägerschaft, die Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch der betroffenen Person auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88 mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt oder aber von einer Behörde erniedrigend behandelt worden zu sein. Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen (vgl. Urteile 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7; 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.2). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, "psychologischer Folter" ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe mehrmals verneint, Zeit für ein Gespräch zu haben. Der Polizeibeamte habe indes "bloss" wiederholt, reden zu wollen, sei mithin nicht auf ihn, den Beschwerdeführer als Gesprächspartner eingegangen und habe auch nichts unternommen, um die Situation zu entschärfen. Dass und inwiefern der Beschwerdeführer durch eine wiederholte Gesprächsaufforderung Opfer staatlicher Gewalt geworden ist, tut er nicht ansatzweise in vertretbarer Weise dar. Auf die Beschwerde kann demnach auch unter diesem Aspekt nicht eingetreten werden. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, erhebt er nicht.  
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger