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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_137/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. April 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Karen Schobloch, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, 
Statthalteramt Bezirk Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Einstellung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
B.________ stellte am 13. April 2014 bei der Kantonspolizei Zürich Strafantrag gegen A.________ wegen Tätlichkeiten. Das Statthalteramt des Bezirks Horgen stellte mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 das Strafverfahren zum insgesamt dritten Mal ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob B.________ mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess mit Verfügung vom 23. Februar 2017 die Beschwerde gut, hob die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 1. Dezember 2016 auf und wies das Statthalteramt an, einen Strafbefehl bzw. eine Strafverfügung auszustellen. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 3. April 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.  
 
3.3. Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweisen).  
 
3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet die Durchführung bzw. Weiterführung eines Strafverfahrens keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141). Der Beschwerdeführer befürchtet indessen, dass ein freisprechender Endentscheid infolge des Eintretens der Verjährung (Art. 109 StGB) nicht mehr möglich wäre. Diese Befürchtung ist bereits deshalb unbegründet, weil auch bei Übertretungen die Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintritt (Art. 104 StGB in Verbindung mit Art. 97 Abs. 3 StGB, vgl. BGE 135 IV 196 E. 2). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt somit offensichtlich nicht vor, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt Bezirk Horgen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli