Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_437/2022  
 
 
Urteil vom 23. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwälte 
Herr Damiano Brusa und/oder Herr Dr. Alexander Glutz, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien; Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 3. August 2022 (RR.2022.130-133). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft beim Gericht von Mailand ersuchte die Schweizer Behörden am 15. Oktober 2019 um Rechtshilfe für ihr Strafverfahren gegen B.________ wegen mutmasslichen Betruges und Geldwäscherei. Untersucht werde die unterlassene Rückzahlung von Investitionen, die in den Jahren 2011-2014 in gewisse maltesische Anlagefonds erfolgt seien, teilweise über Versicherungspolicen. Die Deliktssumme betrage ca. EUR 12 Mio. Die E.________ AG habe direkte Kontrolle über die fraglichen Anlagefonds ausgeübt. Diese habe eine Tochtergesellschaft namens A.________ AG. Diese gehöre dem Beschuldigten, der auch beide Gesellschaften verwalte. Weitere in der Schweiz und auf Malta domizilierte Gesellschaften mit "A.________" in der Firmenbezeichnung seien ihm ebenfalls zuzurechnen. Eine dritte Person habe dem Management der E.________ AG angehört und sei auch der gesetzliche Vertreter der Firma F.________ SA (in Liquidation). Die Konten dieser Gesellschaft seien dazu verwendet worden, hohe von Anlegern investierte Geldbeträge aus den maltesischen Fonds in die Schweiz zu transferieren. Anschliessend sei ein grosser Teil dieser Vermögen auf Konten bei italienischen Banken überwiesen worden, auf die Mittäter (Mitglieder einer "kriminellen Vereinigung") hätten zugreifen können. 
 
B.  
Da die Ausführung des Rechtshilfeersuchens strafprozessuale Massnahmen in den Kantonen Zürich, Tessin und Bern erforderte, bestimmte das Bundesamt für Justiz (BJ) am 12. November 2019 den Kanton Zürich als Leitkanton. 
 
C.  
Mit Schlussverfügung ("Nr. 1") vom 30. Mai 2022 bewilligte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die rechtshilfeweise Herausgabe von erhobenen Bankunterlagen der F.________ SA (in Liquidation) aus ihren Geschäftsbeziehungen mit zwei Banken. Auf eine von der A.________ AG, dem Beschuldigten, C.________ und der D.________ AG am 7. Juli 2022 dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 3. August 2022 nicht ein. 
 
D.  
Gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichtes gelangten die vorinstanzlichen Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. August 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Schlussverfügung sowie die Abweisung des Rechtshilfeersuchens. 
Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 23. August 2022 auf eine Stellungnahme. Die Vorinstanz und das BJ liessen sich je am 23. bzw. 29. August 2022 vernehmen. Die Beschwerdeführer replizierten am 15. September (Posteingang: 16. September) 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zwar betrifft die angefochtene Schlussverfügung eine rechtshilfeweise Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich (Bankunterlagen) und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG - insoweit zulässig wäre (BGE 133 IV 125 E. 1.4; 132 E. 1.3). Zu prüfen ist jedoch zusätzlich noch, ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall - im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG - handelt.  
 
1.2. Ein besonders bedeutender Fall liegt gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG "insbesondere" vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern überdies auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind (BGE 145 IV 99 E. 1.1 mit Hinweisen).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften (BGE 136 IV 20 E. 1.2; 134 IV 156 E. 1.3.4). 
 
1.3. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren einen besonders bedeutenden Fall begründen. Diesbezüglich sind die Gesetzeswortlaute von Art. 84 Abs. 2 BGG auf Deutsch und Italienisch massgeblich (BGE 145 IV 99 E. 1.3 mit Hinweisen). Das blosse pauschale Vorbringen der Rechtsuchenden, die Behörden hätten elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Rechtshilfefall indessen noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (BGE 145 IV 99 E. 1.4; 133 IV 125 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer begründen das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles im Wesentlichen wie folgt:  
Zunächst erweise sich der Fall schon deshalb als besonders bedeutend, weil es um einen mutmasslichen "Deliktsbetrag von EUR 12 Mio." gehe. Ausserdem stellten sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bzw. begründe der Nichteintretensentscheid eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte im vorinstanzlichen Verfahren. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie "keine Kontrolle über die F.________ SA (in Liquidation) haben bzw. nie hatten", weshalb sie auch "nicht in der Lage" seien, "ein Rechtsmittel direkt für die Gesellschaft zu ergreifen". Das "wären sie selbst dann nicht, wenn die Gesellschaft nicht schon gelöscht worden wäre". Bei "gelöschten Gesellschaften" könne aber ausnahmsweise der wirtschaftlich Berechtigte eine Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin 1 sei an der F.________ SA (in Liquidation) "angeblich direkt wirtschaftlich berechtigt". 
Zudem beruhe das Rechtshilfeersuchen und (indirekt) die Schlussverfügung auf einer zuvor erfolgten unaufgeforderten Übermittlung von Beweisunterlagen an den ersuchenden Staat (Art. 67a IRSG). Diese sei zusammen mit der Schlussverfügung angefochten worden. Nach der Praxis des Bundesgerichtes seien auch blosse Unterschriftsberechtigte, die nicht Inhaber der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten sind, befugt, die Verletzung von Art. 67a IRSG zu rügen. 
In diesem Zusammenhang stellten sich diverse Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Bundesgericht noch nicht vertieft geprüft worden seien. Ausserdem entstehe in dieser Konstellation eine gravierende Rechtsschutzlücke, indem Schlussverfügungen und unaufgeforderte Übermittlungen "oft gar nie überprüft werden" könnten. Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 6 EMRK sowie Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV
 
2.2. Gegenstand der streitigen Schlussverfügung ist die rechtshilfeweise Herausgabe von Kontenunterlagen. Das Bundesstrafgericht ist auf die vorinstanzliche Beschwerde hiegegen nicht eingetreten. Es erwog im Wesentlichen, was folgt:  
Weder seien die Beschwerdeführer direkt betroffene Konteninhaber, noch machten sie geltend, sie seien an der F.________ SA (in Liquidation) wirtschaftlich berechtigt; sie hätten dies im Gegenteil bestritten. Zwar stellten sie sich auf den Standpunkt, in BGE 125 II 356 werde all jenen Personen eine selbständige Legitimation zur Beschwerde gegen eine Schlussverfügung zuerkannt, die zuvor in einer "spontanen Übermittlung" von Beweismitteln erwähnt wurden. Dieser Ansicht sei jedoch nicht zu folgen. In BGE 125 II 356 (E. 3a S. 361) werde zunächst der Grundsatz erwähnt, dass die unaufgeforderte Übermittlung von demjenigen beanstandet werden kann, der auch zur Beschwerde gegen die Schlussverfügung legitimiert ist. Das Bundesgericht verweise sodann auf BGE 125 II 247 E. 6a (S. 247 f.). Dort werde aber gerade hervorgehoben, dass ein Rechtschutzinteresse zur Anfechtung der Schlussverfügung bestehen müsse. Die drei von der Schlussverfügung und der vorausgegangenen unaufgeforderten Übermittlung betroffenen Personen seien (gemäss BGE 125 II 356) "schon als Konteninhaber legitimiert" gewesen. 
Es sei im vorliegenden Fall auch keine Rechtsschutzlücke zu erkennen. Grundsätzlich beschwerdelegitimiert gewesen seien namentlich Personen, die sich als wirtschaftlich Berechtigte der F.________ SA (in Liquidation) ausgewiesen hätten. Wer hingegen in den herauszugebenden Unterlagen lediglich erwähnt werde, habe nicht automatisch ein Beschwerderecht. Es genüge auch nicht, dass sich die ausländische Strafuntersuchung gegen einen Rechtsuchenden richtet oder die Rechtshilfemassnahme ein ausländisches Strafverfahren fördert. 
 
2.3. Zu prüfen ist zunächst, ob objektive Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte im innerstaatlichen Verfahren bestehen, indem die Vorinstanz - mangels Beschwerdelegitimation der Rechtsuchenden - auf die gegen die Schlussverfügung (und die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln) erhobene Beschwerde nicht eintrat.  
Nach Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerde gegen eine Schlussverfügung befugt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Auch verfolgte Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). 
Im internationalen Rechtshilfeverkehr können Dritte, die nicht direkt und persönlich von einer Sicherstellung bzw. Edition und Herausgabe von Aufzeichnungen betroffen sind, eine solche Massnahme gegenüber einer anderen (direkt betroffenen) Person, Gesellschaft oder Behörde nicht selber anfechten. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Dritte, die im ersuchenden Staat strafrechtlich verfolgt werden, und für Urkunden, die Informationen zu Aktivitäten von indirekt Betroffenen enthalten (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1-5.2.3; 130 II 162 E. 1.2-1.3; Urteil 1B_701/2020 vom 29. Januar 2021 E. 3.3; vgl. Adrian Bussmann, in: Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, Art. 80h IRSG N. 25-29; Marc Forster, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 84 N. 36; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl., Bern 2019, Rz. 524). 
Eine Ausnahme von dieser Praxis kommt in Frage, wenn einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist, und falls keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Kontoinhaberin nur vorgeschoben wird beziehungsweise rechtsmissbräuchlich erfolgt ist (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 129 II 268 E. 2.3.3; 123 II 153 E. 2c-d; vgl. Forster, a.a.O, Art. 84 N. 36). 
 
2.4. Im vorliegenden Fall werden die Beschwerdeführer von der Herausgabe von Kontenunterlagen höchstens mittelbar betroffen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz stammen die Unterlagen aus Bankenverbindungen der Firma F.________ SA (in Liquidation). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 oder eine dritte Person, die gesetzliche Vertreterin der Konteninhaberin gewesen sei, in den Kreis der beschuldigten Personen fallen, lässt - nach der oben dargelegten Rechtsprechung - weder den Beschwerdeführer 2 noch die übrigen Beschwerdeführenden als persönlich und direkt betroffen erscheinen.  
Auch der Argumentation der Beschwerdeführer, die "angeblich wirtschaftlich berechtigte" Beschwerdeführerin 1 sei hier ausnahmsweise berechtigt, für die "gelöschte" Gesellschaft auf dem Beschwerdeweg Rechte wahrzunehmen, ist nicht zu folgen. Wie das Bundesstrafgericht (mit Hinweis auf die Akten) feststellt, haben die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich keine Beschwerdelegitimation als wirtschaftlich an der F.________ SA (in Liquidation) berechtigte Personen geltend gemacht (angefochtener Entscheid, S. 6 E. 2.2). Die Beschwerdeführer bestreiten diese Feststellung nicht substanziiert als willkürlich (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Noven sind in diesem Zusammenhang nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Praxis des Bundesgerichtes auch keine selbstständige Legitimation von irgendwelchen im Rahmen einer unaufgeforderten Übermittlung genannten Personen, diesbezügliche Rügen (Art. 67a IRSG) im Beschwerdeverfahren zu erheben. Die Vorinstanz weist mit Recht darauf hin, dass es in BGE 125 II 356 um die Beschwerdelegitimation - auch für Rügen betreffend Art. 67a IRSG - von Konteninhabern ging.  
Nichts Anderes ergibt sich aus dem Urteil 1A.4/2004 vom 3. Mai 2004 (E. 2.3, nicht amtl. publ. in BGE 130 II 236), auf das sich die Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht noch zusätzlich berufen. 
Nach diesem Entscheid können neben den Konteninhabern oder Co-Inhabern ausnahmsweise auch bloss an betroffenen Konten unterschriftsberechtigte Personen, die nicht zwangsläufig selber Inhaberinnen der von Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten sein müssen, grundsätzlich legitimiert sein, eine Verletzung von Art. 67a IRSG zu rügen. Die Beschwerdeführerin 1 behauptet nicht, dass sie selber eine Unterschriftsberechtigung an den betroffenen Konten habe; sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, sie sei eine an der konteninhabenden Gesellschaft "angeblich wirtschaftlich berechtigte" juristische Person. Somit steht ihr in der vorliegenden Konstellation keine Beschwerdeberechtigung zu. Sie legt darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Rechtsschutz über Organe der Konteninhaberin oder durch die an den Konten unterschriftsberechtigten Personen nicht ausreichen sollte. Das blosse prozesstaktische Interesse von beschuldigten Personen, die von Rechtshilfemassnahmen indirekt betroffen sind, dass möglichst keine sie belastenden Beweismittel erhoben werden sollten, begründet keine selbstständige Beschwerdelegitimation.  
 
2.5. Damit sind keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Bundesstrafgericht elementare Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt haben könnte, indem es auf deren Beschwerde nicht eintrat. In diesem Zusammenhang sind auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite neu zu klären. Der angefochtene Nichteintretensentscheid stützt sich auf die massgeblichen Rechtsquellen und die dargelegte Bundesgerichtspraxis, auf die zurückzukommen hier kein Anlass besteht. Auch sonst erweist sich der vorliegenden Fall nicht als besonders bedeutend im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die mutmassliche Deliktssumme von ca. EUR 12 Mio. Im vorliegenden Fall geht es um die Erhebung von Kontenunterlagen, nicht um die rechtshilfeweise Einziehung oder Beschlagnahme von Vermögen, schon gar nicht in der Höhe von EUR 12 Mio. Die Beschwerdeführer behaupten im Übrigen auch nicht, dass auf den hier betroffenen Schweizer Konten sehr hohe Geldbeträge in mehrfacher Millionenhöhe (in konnexen Verfügungen) gesperrt worden wären.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern (zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung der Beschwerde, welche dieser bereits von Gesetzes wegen zukam (vgl. Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG), hinfällig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster