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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_212/2023  
 
 
Urteil vom 24. Juli 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohner, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. März 2023 (VWBES.2022.96). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1979) ist türkischer Staatsangehöriger. Am 17. Februar 1995 reiste er im Rahmen des elterlichen Familiennachzugs im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein, woraufhin ihm die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt) am 20. März 1995 eine Niederlassungsbewilligung erteilte. Am 31. Dezember 1998 verheiratete sich A.________ in der Türkei mit der Landsfrau B.________ (geb. 1979). Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (geb. 2000, 2004 und 2013), die über Niederlassungsbewilligungen verfügen. Die Ehegatten trennten sich am 31. Dezember 2014. Am 26. August 2017 wurde die Ehe geschieden.  
 
A.b. A.________ wurde in den Jahren 2002 bis 2007 sowie im Jahr 2012 mit Sozialhilfe von insgesamt Fr. 108'756.-- unterstützt. Zudem hat er Schulden angehäuft: Im Januar 2010 lagen Schulden in der Höhe von Fr. 115'376.35 vor. Am 16. Mai 2017 war er mit Schulden in der Höhe von Fr. 219'471.35 im Register des Betreibungsamtes Region Solothurn verzeichnet. Am 7. August 2021 waren drei Betreibungen in der Höhe von Fr. 8'902.45 sowie 153 Verlustscheine im Umfang von Fr. 333'506.95 verzeichnet. Am 27. Januar 2022 bestanden acht Betreibungen (davon zwei mit Pfändung) in der Höhe von Fr. 15'286.05 sowie 153 Verlustscheine von insgesamt Fr. 334'003.85. Am 21. Dezember 2022 waren drei offene Betreibungen über Fr. 3'812.02 (davon eine mit Pfändung) und 162 Verlustscheine über den Betrag von Fr. 348'962.25 verzeichnet.  
 
A.c. Ausserdem trat A.________ im Zeitraum zwischen 2000 und 2021 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung, was zu über 20 Verurteilungen führte. Davon ergingen 18 Urteile bis Ende 2010. Die meisten Verurteilungen betreffen Widerhandlungen gegen das SVG. Die höchsten Strafen wurden dem Beschwerdeführer wegen folgender Delikte auferlegt: Fahren in fahrunfähigem Zustand (160 Tagessätze; 2021); Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren trotz Entzugs des Führerscheins (140 Tagessätze; 2017), Nichtbeherrschen des Fahrzeugs infolge nicht angepasster Geschwindigkeit, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs (Freiheitsstrafe von 4 Monaten; 2010) sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (120 Tagessätze, 2008).  
 
A.d. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000, 4. September 2002 sowie 24. März 2003 ermahnte die Migrationsbehörde A.________ wegen seiner Straffälligkeit und machte ihn darauf aufmerksam, dass Ausländerinnen und Ausländer aufgrund strafbarer Handlungen aus der Schweiz weggewiesen werden können. Mit Verfügung vom 7. März 2006 verwarnte ihn die Migrationsbehörde wegen Straffälligkeit und Sozialhilfebezugs. Mit Verfügung vom 1. Februar 2011 wurde er aufgrund seines Verhaltens erneut verwarnt und ihm wurde die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Er wurde angehalten, keine weiteren Schulden anzuhäufen und nicht mehr straffällig zu werden. Mit Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2017 wurde er unter Verweis auf die bisher ausgesprochenen Verwarnungen abermals ausdrücklich und im Sinne einer letzten Chance auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens hingewiesen. Die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung von A.________ wurde letztmals am 2. Juli 2014 bis am 30. Juni 2019 verlängert. Am 10. Mai 2019 ersuchte er um erneute Verlängerung der Kontrollfrist.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die gegen die Verfügung vom 18. Februar 2022 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 14. März 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. April 2023 beantragt A.________, das U rteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2023 sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen und deren Kontrollfrist sei zu verlängern. Eventualiter sei seine Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung zurückzustufen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG) betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a BGG), weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 148 I 160 E. 3; 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 115 E. 2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 144 V 50 E. 4.2).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und bringt in diesem Zusammenhang neue Tatsachen und Beweismittel vor. 
 
3.1. Zunächst kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Umstand nicht berücksichtigt, dass er seit über neun Jahren in einem Konkubinat lebe, was ihm eine gewisse finanzielle Sicherheit vermittle und ein gewichtiges privates Interesse am Verbleib in der Schweiz begründe. Ihm ist nicht zu folgen: Vor der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er habe "seine Freunde hier, seine neue Partnerin und seine berufliche Zukunft" (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer das gefestigte Konkubinat im vorinstanzlichen Verfahren damit überhaupt geltend gemacht hat, ist dieser Umstand für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. nachstehend E. 6.3.2). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit nicht als offensichtlich unrichtig. Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht nähere Angaben zu seiner Partnerschaft macht, handelt es sich um ein unechtes Novum. Inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gegeben hat, sich hierzu zu äussern, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist denn auch nicht ersichtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Schreiben der Konkubinatspartnerin vom 13. April 2023, das der Beschwerde beiliegt, stellt ein echtes Novum dar und kann als solches ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Rückreisevisa seien fälschlicherweise als Beleg dafür gewürdigt worden, dass er regelmässig seine Verwandten in der Türkei besuche. Vielmehr hätten die Rückreisevisa dem Besuch seines Vaters bzw. dessen Grab sowie beruflichen Zwecken und der Vornahme einer Zahnbehandlung gedient. Die Vorinstanz stellte fest, dass ihm das Migrationsamt am 23. Dezember 2019 zwecks Heimatbesuchs und anschliessender Wiedereinreise in die Schweiz ein Rückreisevisum für drei Wochen ausgestellt hatte. Zwei weitere Rückreisevisa zwecks Heimatbesuchs wurden am 15. Dezember 2021 für einen Monat und am 1. Februar 2022 für knapp drei Wochen ausgestellt (vgl. Ziff. 11 und 16 des vorinstanzlichen Urteils). Zwar machte der Beschwerdeführer tatsächlich berufliche Gründe geltend, als er am 26. Januar 2022 um ein Rückreisevisum ersuchte (Art. 105 Abs. 2 BGG). Indes begründete er den Visumsantrag am 15. Dezember 2021 damit, dass er seine Verwandten schon lange nicht mehr gesehen habe. Dies blieb vor der Vorinstanz unbestritten. Insofern erweist sich die Beweiswürdigung als schlüssig, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise für Verwandtenbesuche in die Türkei reiste. Im Übrigen durfte die Vorinstanz von den Reisen im Allgemeinen auf eine intakte Verbindung zum Herkunftsstaat schliessen, ohne den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festzustellen.  
 
3.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Rückerstattung der bevorschussten Kinderalimente beanstandet, ist ihm ebenso wenig zu folgen: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten nicht, dass dieser in jüngster Zeit in einem Umfang Kinderalimente zurückerstattete, der über die Abzahlungsvereinbarung vom 14. März 2022 hinausgeht. Inwiefern diesbezüglich von einer Schuldensanierung gesprochen werden kann, wird im Zuge der rechtliche Würdigung zu beurteilen sein (vgl. nachstehend E. 6.2).  
 
3.4. Schliesslich können auch die weiteren neuen Beweismittel des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG) : Das Schreiben eines seiner Kinder, wonach der Beschwerdeführer sämtlichen Pflichten als Vater nachkomme und sein Wegzug aus der Schweiz ein grosser Verlust darstellte, datiert vom 13. April 2023. Als echtes Novum kann es - im Unterschied zu den ähnlichen Ausführungen der Kinder gegenüber der Vorinstanz - nicht berücksichtigt werden. Inwiefern ausserdem erst das vorinstanzliche Urteil Anlass bot, den Jahresabschluss 2021 des Unternehmens des Beschwerdeführers einzureichen, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Auch auf dieses Novum kann folglich nicht abgestellt werden.  
 
4.  
Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. 
 
4.1. Ein schwerwiegender Verstoss oder eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder sie mutwillig öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (lit. b).  
 
4.2. Die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfasst die Schuldenwirtschaft. Ob die Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erreicht, beurteilt sich in erster Linie nach Massgabe des Umfangs der Schulden (Urteile 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.1; 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.4; 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
Eine betraglich erhebliche Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich eine Mutwilligkeit (BGE 137 II 297 E. 3.3). Die Verschuldung muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (Urteile 2C_970/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.2; 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3). Hiervon ist nicht leichthin auszugehen (Urteile 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.3; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1). Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (Urteile 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 5.4.1; 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.3 und 3.4; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4). Liegen ausreichend gewichtige Hinweise für die Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der betroffenen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; Urteile 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 5.4.1 und 5.4.2; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2; vgl. auch Urteil 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.4.2 und 4.4.5). 
 
4.3. Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die Sanierung ihrer Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, falls in vorwerfbarer Weise weitere Schulden eingegangen werden (vgl. Urteile 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2; 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3.3; 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.2; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass seine Verschuldung eine Höhe erreicht hat, die praxisgemäss die Qualität eines schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt (vgl. vorstehend E. 4.2). Allerdings rügt er, seine Schulden seien nicht mutwillig entstanden. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus der Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten könne entgegen der Vorinstanz nicht auf die Mutwilligkeit der Verschuldung und eine mangelhafte Schuldensanierung geschlossen werden. Die Verschuldung erweise sich sodann nicht bereits deshalb als mutwillig, weil eine Sanierung finanziell nicht möglich sei. Ausserdem argumentiere die Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie ihm unterstelle, er habe seine Sanierungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, und zugleich hinterfrage, dass seine Geschäftstätigkeit gewinnträchtig und damit eine Schuldensanierung wahrscheinlich sei. Schliesslich sei der Schritt in die Selbstständigkeit durch die Pandemie erschwert worden.  
 
5.2. Für die Beurteilung der Mutwilligkeit ist zunächst die Schuldenentwicklung seit der letzten Verwarnung oder Ermahnung zu berücksichtigen. Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis im Januar 2010 Schulden in der Höhe von Fr. 115'376.35 angehäuft hatte. Bis am 19. Januar 2011 erhöhten sich die Schulden gemäss Vorakten auf Fr. 217'319.50 (Art. 105 Abs. 2 BGG). Vor diesem Hintergrund verwarnte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer am 1. Februar 2011 erstmals auch wegen seiner Verschuldung, nachdem er zuvor bereits mehrfach wegen Sozialhilfebezugs und Straffälligkeit ermahnt und einmal verwarnt worden war. Am 16. Mai 2017 waren Betreibungen und Verlustscheine im Umfang von Fr. 219'471.35 verzeichnet. Mit Verweis auf die Verschuldung und die Straffälligkeit ermahnte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer am 12. Juni 2017 im Sinne einer letzten Chance erneut. Am 27. Januar 2022, kurz vor dem Erlass der Widerrufsverfügung vom 18. Februar 2022, war der Beschwerdeführer mit Betreibungen und Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 349'289.90 verzeichnet. Am 21. Dezember 2022 betrugen die im Register des Betreibungsamtes Region Solothurn aufgeführten Schulden insgesamt Fr. 352'774.27.  
 
5.3. Nachdem sich die Verschuldung zwischen 2011 und 2017 stabilisiert hatte, häufte der Beschwerdeführer in der Zeit seit der letzten Ermahnung im Jahr 2017 bis zum (erstinstanzlichen) Widerruf anfangs 2022 erneut erhebliche Schulden an und unternahm keine Schritte zur Sanierung seiner Situation. Erst nachdem das Migrationsamt seine Bewilligung mit Verfügung vom 18. Februar 2022 widerrufen hatte, zeigte der Beschwerdeführer erste Bemühungen, seine Schulden abzubauen. Am 14. März 2022 schloss er eine Abzahlungsvereinbarung betreffend einen Teil der bevorschussten Kinderalimente. Zudem nahmen die Schulden im Jahr 2022 nur geringfügig zu. Allerdings stellte die Vorinstanz unbestrittenermassen fest, dass auch nach Erlass der Widerrufsverfügung neue Pfändungen und Betreibungen wegen Steuer- und Krankenkassenforderungen erfolgt sind. Von einer Stabilisierung der finanziellen Situation kann daher auch in jüngster Zeit nicht ausgegangen werden, während sich seit der letzten Ermahnung im Jahr 2017 insgesamt eine deutliche Verschlechterung der Verschuldung zeigt.  
 
5.4. Zu beurteilen ist demnach, ob der Beschwerdeführer diese Entwicklung selbst verschuldet hat und sie ihm daher qualifiziert vorzuwerfen ist. Die Vorinstanz schloss aus den aufgelaufenen Steuerschulden und der Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) auf ein Selbstverschulden. Während die Steuerveranlagung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt, setzt eine Verurteilung gestützt auf Art. 217 StGB voraus, dass die betroffene Person über die Mittel verfügt oder verfügen könnte, um ihre familienrechtlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Damit lagen hinreichende Indizien vor, um zu vermuten, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, seinen öffentlich-rechtlichen und familienrechtlichen Verpflichtungen zumindest ansatzweise nachzukommen. Dass sich nach Auffassung des Beschwerdeführers der ausländerrechtliche und strafrechtliche Verschuldensbegriff nicht decken soll, ändert daran nichts. Folglich oblag es dem Beschwerdeführer darzulegen, weshalb diese Vermutung nicht zutrifft (vgl. vorstehend E. 4.2). Diesen Nachweis erbringt der Beschwerdeführer nicht. Er legt insbesondere nicht dar, weshalb die steuerrechtliche Veranlagung und die strafrechtliche Verurteilung auf falschen Annahmen beruhten. Auch führt er nicht aus, inwiefern sich die COVID-19-Pandemie konkret auf seine Geschäftstätigkeit bzw. seine Verschuldung ausgewirkt haben soll. Ebenso wenig macht er geltend, dass es ihm aufgrund einer besonderen Situation wie einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit oder eines Schicksalsschlags nicht möglich gewesen sei, seine finanzielle Situation zu verbessern (vgl. Urteil 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 4.4.2). Soweit er der Vorinstanz stattdessen logische Fehlschlüsse vorwirft, ist ihm nicht zu folgen: Es läge vielmehr am Beschwerdeführer, entweder zu erklären, weshalb ihm eine Schuldensanierung trotz Geschäftserfolg nicht zumutbar war, oder - bei fehlendem Erfolg - die Gründe darzulegen, derentwegen er an seinem Unternehmen festhielt (vgl. Urteil 2C_823/2021 vom 30. August 2022 E. 3.6.3). Damit fehlen Anhaltspunkte, die erklären und rechtfertigen würden, weshalb der Beschwerdeführer nach der im Jahr 2017 erfolgten Ermahnung weitere Schulden anhäufte und keine Sanierungsbemühungen anstellte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verschuldung des Beschwerdeführers als mutwillig.  
 
5.5. In sachverhaltlicher Hinsicht führte die Vorinstanz sodann 24 strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers zwischen 2000 und 2021 an (vgl. Ziff. 3-5, 7, 9 und 12 des vorinstanzlichen Urteils; vorstehend Bst. A.c). Nach Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE stellt auch die Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Praxisgemäss wiegt ein solcher Verstoss einerseits dann schwer, wenn hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden. Andererseits kann dies der Fall sein, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3; Urteile 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 E. 8.1; 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.5). Ob die Straffälligkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf deren Schwere und Häufigkeit für sich genommen den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt, kann vor dem Hintergrund seiner Schuldenwirtschaft offen bleiben.  
 
5.6. Der Beschwerdeführer hat sich nach dem Gesagten seit seiner letzten Ermahnung vom 12. Juni 2017 mutwillig weiter verschuldet und damit den Widerrufsgrund eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b. AIG erfüllt.  
 
6.  
Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung von Art. 13 bzw. 14 BV, Art. 8 EMRK und Art. 17 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) geltend. 
 
6.1. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteile 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.1.1; 2C_85/2021 vom 7. Mai 2021 E. 5.2; 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.1; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.2; 2C_813/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2). Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Auch ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3; Urteil 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 6.1). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll praxisgemäss nur mit Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteile 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 E. 9.1; 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.1.2).  
 
6.2. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung des Beschwerdeführers ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen (vgl. Urteile 2C_628/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 5.3; 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 4.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird das öffentliche Interesse nicht durch den Umstand geschmälert, dass er dereinst seine Steuerschulden begleichen könnte. Sein bisheriges Verhalten bietet wenig Anlass für diese Annahme: Der Beschwerdeführer ist trotz mehrmaliger Verwarnung und auch in jüngster Zeit seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen und hat, soweit bekannt, keine Schritte unternommen, um die entsprechenden Schulden zu bezahlen. Vor diesem Hintergrund besteht vielmehr die Gefahr der Äufnung weiterer Schulden. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe schon über einen Drittel der bevorschussten Alimente zurückerstattet, erweist sich als unbehelflich: Die mit der Alimentenbevorschussung betraute Behörde weist zwar deutliche höhere Einnahmen aus als die Vorinstanz als Schuldenamortisation berücksichtigt hat. Diese Einnahmen ergeben sich indes grösstenteils daraus, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zumindest teilweise seiner Unterhaltspflicht fristgerecht nachgekommen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dass der Beschwerdeführer mit anderen Worten noch höhere Schulden hätte anhäufen können, relativiert das öffentliche Interesse, das sich aus der tatsächlichen Verschuldung und den unzureichenden Sanierungsbemühungen ergibt, nicht. Das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme gründet im Übrigen nicht nur in der Schuldenwirtschaft, sondern zusätzlich in der Straffälligkeit und im damit zum Ausdruck gebrachten Unwillen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies zeigt sich namentlich daran, dass der Beschwerdeführer allein wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mindestens sechsmal verurteilt wurde. Insgesamt erweist sich das öffentliche Interesse am Widerruf als sehr gewichtig.  
 
6.3. Als private Interessen macht der Beschwerdeführer insbesondere seine lange Anwesenheit in der Schweiz sowie seine familiären Verhältnisse geltend.  
 
6.3.1. Der Beschwerdeführer lebt seit 28 Jahren in der Schweiz. Hier leben seine drei Kinder, von denen das jüngste noch minderjährig ist. Auch seine eigene Mutter sowie seine Geschwister leben in der Schweiz. Seine Integration erweist sich indes trotz langer Aufenthaltsdauer als klar unterdurchschnittlich: Entsprechend den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz besteht angesichts der erheblichen Schuldenwirtschaft, der vorangegangenen Sozialhilfeabhängigkeit sowie der fehlenden Berufsausbildung keine gelungene wirtschaftliche Integration. Ob seine Geschäftstätigkeit daran etwas geändert hat, ist nicht erstellt. Selbst wenn das Geschäft des Beschwerdeführers florieren sollte, könnte mit Blick auf seine Schuldensituation dennoch nicht von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. Auch die allfällige Verjährung der Pflicht, die Sozialhilfe zurückzuerstatten, hat keinen Einfluss auf das wirtschaftliche Integrationsdefizit. Die Integration des Beschwerdeführers ist zudem auch in sozialer Hinsicht bescheiden geblieben. Ausserhalb seiner Familie und einer neuen Partnerschaft sind keine bedeutenden Kontakte bekannt. Schliesslich zeigt sich die mangelhafte Integration auch daran, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundet, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Dies ergibt sich nicht nur aus seiner wiederholten Delinquenz, sondern ebenso aus dem Umstand, dass mehrmalige ausländerrechtliche Verwarnungen und Ermahnungen den Beschwerdeführer nicht zu einer nachhaltigen und hinreichenden Verhaltensänderung motivieren konnten.  
 
6.3.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist vor dem Hintergrund der familiären Beziehungen offensichtlich mit einer gewissen Härte verbunden, die insbesondere auch die Kinder des Beschwerdeführers trifft. Allerdings sind zwei der drei Kinder bereits volljährig. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, die Beziehung zu seinen Angehörigen in der Schweiz und namentlich zu seinen Kindern, die bei der Mutter wohnen, und seiner Partnerin besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel aus der Türkei aufrechtzuerhalten. Auch wenn eine gegenseitige affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem jüngsten, 10-jährigen Kind besteht, lässt sich aus Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Anspruch ableiten. Weder eine wirtschaftlich enge Beziehung noch ein einwandfreies Verhalten liegen vor (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2; Urteil 2C_726/2021 vom 8. Juni 2022 E. 4.7.1), nachdem der Beschwerdeführer während Jahren seiner Unterhaltspflicht unzureichend nachgekommen ist (vgl. Urteil 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 5.3.2), mutwillig massive Schulden angehäuft hat und wiederholt straffällig geworden ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen volljährigen Kindern, seiner Mutter oder seinen Geschwistern ist sodann nicht offenkundig und wird nicht behauptet (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1).  
 
6.3.3. Schliesslich ist der Beschwerdeführer weiterhin mit seinem Herkunftsland verbunden: Er verbrachte die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in der Türkei und beherrscht die dortige Sprache. Sowohl für Ferien und Verwandtenbesuche als auch aus geschäftlichen Gründen besuchte er in der Vergangenheit sein Herkunftsland. Seine engsten Angehörigen leben zwar in der Schweiz, weiter entfernte Verwandte - der Beschwerdeführer selbst spricht von Cousins und Cousinen mehrerer Grade - scheinen aber bekannt zu sein. All dies lässt darauf schliessen, dass der Kontakt zu seinem Herkunftsland intakt ist und er mit den dortigen sozio-kulturellen Gegebenheiten ausreichend vertraut ist, um sich wieder zurechtzufinden, und dass er zudem an gewisse familiäre Beziehungen wird anknüpfen können. Obschon die Rückkehr in die Türkei nach 28 Jahren sicherlich mit gewichtigen Nachteilen verbunden ist, erweist sich diese nach dem Gesagten als zumutbar.  
 
6.4. Im Ergebnis vermögen die privaten Interessen das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu überwiegen (vgl. auch Urteile 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 6; 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4). Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer wiederholt angehalten, seine finanzielle Situation zu verbessern und sich gesetzeskonform zu verhalten. Der Beschwerdeführer hat sich nicht darum bemüht, die ihm gebotenen Chancen zu nutzen. Er hat durch sein eigenes Verhalten den Fortbestand seines Privat- und Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und wissentlich aufs Spiel gesetzt. Obschon sich die Situation des Beschwerdeführers verbessert hat - er hat insbesondere erste Sanierungsbemühungen unternommen und ist in den letzten Jahren weniger oft strafrechtlich in Erscheinung getreten - hat er keine deutliche Kehrtwende vollzogen (vgl. Urteile 2C_85/2021 vom 7. Mai 2021 E. 5.2.2; 2C_532/2017 vom 26. März 2018 E. 5). Dafür spricht auch der Umstand, dass er sich um die Schuldensanierung erst bemühte, nachdem das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung widerrufen hatte (vgl. Urteil 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich demzufolge als verhältnismässig.  
 
6.5. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG ausgeschlossen. Praxisgemäss ist sie als mildere Massnahme unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5; Urteile 2C_860/2022 vom 4. Mai 2023 E. 9.5; 2C_30/2022 vom 29. November 2022 E. 5; 2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 6.1).  
 
7.  
Auf den ebenfalls gerügten Art. 17 UNO-Pakt II ist nicht gesondert einzugehen, da diese Bestimmung keinen weitergehenden Schutz gewährt als Art. 8 EMRK (BGE 139 II 404 E. 7.1). Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf Art. 14 BV beruft, genügt seine Beschwerde den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 
 
8.  
Die Beschwerde ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen. Gleiches gilt für den Eventualantrag, die Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen, da eine Rückstufung ausgeschlossen ist (vgl. vorstehend E. 6.5). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Weber