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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1E_1/2022  
 
 
Urteil vom 21. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kanton St. Gallen, 
handelnd durch den Regierungsrat 
des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, und dieser vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr, 
Kläger, 
 
gegen  
 
Kanton Nidwalden, 
Bahnhofplatz 3, 6370 Stans, 
handelnd durch den Regierungsrat des 
Kantons Nidwalden, Regierungsgebäude, 
Dorfplatz 2, Postfach 1246, 6371 Stans, und dieser 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Gasser, 
Beklagter. 
 
Gegenstand 
Klage gemäss Art. 120 Abs.1 lit. b BGG
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen im Strafverfahren gegen A.________ und B.________ die Eigentumswohnung U.________, Grundstück V.________, Grundbuch W.________, einschliesslich zweier Schuldbriefe. B.________ war zu jenem Zeitpunkt Eigentümerin des Grundstücks. 
Mit Strafurteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Dezember 2007 wurden das beschlagnahmte Grundstück und die Schuldbriefe gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen und die Verwertung angeordnet. 
Über B.________ wurde am 11. Mai 2009 der Konkurs eröffnet, welcher vom Konkursamt Nidwalden durchgeführt wurde. 
Mit Strafurteil vom 14. Dezember 2009 bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen die Einziehung und Verwertung des Grundstücks in W.________ einschliesslich der beiden Schuldbriefe. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. 
 
B.  
Am 31. Dezember 2009 teilte die Staatsanwaltschaft St. Gallen dem Konkursamt Nidwalden mit, dass die Verwertung des Grundstücks in W.________ zweckmässigerweise über das dortige Konkursamt (Nidwalden) erfolgen sollte, wobei vorgängig die Schuldbriefe zu löschen und der Verwertungserlös, abzüglich der Grundpfandrechte und der Verwertungskosten, der Staatskasse St. Gallen zuzuführen sei. 
Am 4. Mai 2011 verwertete das Konkursamt Nidwalden das Grundstück für Fr. 915'437.65. Nach Abzug von Gebühren und Auslagen sowie Abzug für Grundpfandrechten (Fr. 229'962.70 an eine Bank und Fr. 226'750.-- an die Staatsanwaltschaft St. Gallen für die Schuldbriefe) verblieb ein Netto-Erlös von Fr. 418'726.65. 
Am 11. Juli 2011 überwies das Konkursamt Nidwalden der Staatskasse St. Gallen den Erlös aus der Verwertung der Schuldbriefe. Der Netto-Erlös aus der Verwertung des Grundstücks wurde am 27. Oktober 2011 auf das Konkurskonto des Konkursamtes Nidwalden überwiesen. 
 
C.  
Am 22. November 2012 gelangte der Kanton St. Gallen an das Konkursamt Nidwalden und verlangte, den Netto-Erlös auszusondern und ihm herauszugeben. Fast drei Jahre später verlangte der Kanton St. Gallen vom Konkursamt Nidwalden erneut die Herausgabe des verbleibenden Steigerungserlöses von Fr. 418'726.65. Am 9. Dezember 2015 wies das Konkursamt Nidwalden das Aussonderungsbegehren ab und setzte dem Kanton St. Gallen eine Frist von 20 Tagen an, um den Aussonderungsanspruch durch Klage geltend zu machen. 
Am 28. Dezember 2015 erhob der Kanton St. Gallen beim Kantonsgericht Nidwalden Aussonderungsklage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG gegen die Konkursmasse B.________, vertreten durch das Konkursamt, und verlangte die Herausgabe des Netto-Erlöses von Fr. 418'726.65 aus der Verwertung der Eigentumswohnung U.________. Während das Kantonsgericht Nidwalden die Klage guthiess, wies das Obergericht des Kantons Nidwalden die Aussonderungsklage auf Berufung der Konkursmasse hin ab. 
Das in der Folge angerufene Bundesgericht wies die Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil 5A_133/2019 vom 20. Juli 2020). Es hielt - insbesondere unter Berufung von Art. 44 SchKG - fest, der vom Kanton St. Gallen erhobene Anspruch auf Erlös aus strafrechtlicher Einziehung und Verwertung sei nicht mit Aussonderungsklage durchzusetzen, da die eingezogenen Vermögenswerte bereits ausserhalb der Konkursmasse und frei von Konkursbeschlag in der alleinigen Verfügungsmacht des Kantons St. Gallen gelegen haben. 
 
D.  
Mit Schreiben vom 10. September 2020 an die Staatskanzlei Nidwalden verlangte der Kanton St. Gallen erneut die Herausgabe des erwähnten Netto-Erlöses. Die Staatskanzlei Nidwalden bestritt diese Forderung mit Schreiben vom 30. September 2020. 
Nachdem der Kanton Nidwalden den Kanton St. Gallen für die zugesprochenen Verfahrenskosten aus dem Aussonderungsprozess über Fr. 69'310.05 betrieben hatte, teilte die Regierung des Kantons St. Gallen der Regierung des Kantons Nidwalden mit Schreiben vom 20. November 2020 ihre Verhandlungsbereitschaft mit. Der Landammann des Kantons Nidwalden teilte daraufhin der St. Galler Regierung mit, ein Anspruch auf Auszahlung des geforderten Betrages bestehe nicht; insofern bestehe auch kein Raum für weitere Verhandlungen. 
 
E.  
Am 23. Dezember 2020 leitete der Kanton St. Gallen eine Betreibung gegen den Kanton Nidwalden für den Verwertungserlös nebst Zins sowie die bezahlten Kosten im Zusammenhang mit dem Aussonderungsprozess. Der Kanton Nidwalden erhob dagegen am 15. Januar 2021 Rechtsvorschlag. 
Am 20. Dezember 2021 betrieb der Kanton St. Gallen den Kanton Nidwalden ein weiteres Mal für die gleichen Beträge. Der Kanton Nidwalden erhob am 18. Januar 2022 wiederum Rechtsvorschlag. 
 
F.  
Am 7. Februar 2022 teilte das Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden dem Kanton St. Gallen mit, das Konkursverfahren gegen B.________ sei abgeschlossen worden. 
 
G.  
Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 erhebt der Kanton St. Gallen beim Bundesgericht Klage gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG gegen den Kanton Nidwalden. Der Kläger verlangt, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 418'726.65 nebst 5 % Zins seit 7. Juli 2011 zu bezahlen. Des Weiteren sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 69'660.70 nebst 5 % Zins seit 10. November 2020, Fr. 62'458.30 nebst Zins von 5 % seit 2. Februar 2018, Fr. 13'000.-- nebst 5 % Zins seit 22. September 2020 und Fr. 7'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. März 2019 zu bezahlen. Schliesslich sei in der Betreibung Nr. 2216768 des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden vom 3. Januar 2022 der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 
Der Beklagte beantragt, auf die Klage sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG). 
 
1.1. Gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG beurteilt das Bundesgericht auf Klage als einzige Instanz unter anderem öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. Nach Art. 120 Abs. 2 BGG ist die Klage jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über solche Streitigkeiten ermächtigt. Gegen die Verfügung ist letztinstanzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.  
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die durch den Kanton St. Gallen eingereichte Klage diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 
 
1.2. Nach Art. 373 StGB sind die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar.  
Die Behörden des Bundes und der Kantone sind gemäss Art. 44 StPO zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung der StPO verfolgt und beurteilt werden. Diese Verpflichtung zur Rechtshilfe in Strafsachen gründet auf Art. 44 Abs. 2 BV, welcher in allgemeiner Weise die Verpflichtung der Kantone zur gegenseitigen Amts- und Rechtshilfe vorsieht. Vor Inkrafttreten der StPO zählte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Massnahme als Rechtshilfe, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Verlauf eines hängigen Verfahrens für die Zwecke der Strafverfolgung oder zur Vollstreckung des Urteils ersuchte (BGE 129 IV 141 E. 2.1 mit Hinweisen). Seit Inkrafttreten der StPO enthält diese in Art. 43 Abs. 4 StPO eine Umschreibung der Rechtshilfe: Als solche gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht. Während sich die bundesgerichtliche Definition der Rechtshilfe explizit auf die Vollstreckung der Urteile erstreckte, knüpft Art. 43 Abs. 4 StPO am Begriff des hängigen Strafverfahrens an. Es stellt sich also die Frage, ob sich die Rechtshilfe seit Inkrafttreten der StPO weiterhin auch auf die Vollstreckung der Urteile erstreckt. 
Die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085) äussert sich nicht dazu. Die Lehre hat die Frage hingegen verschieden behandelt. Ein Teil der Lehre spricht die Diskrepanz zwischen dem Normtext von Art. 43 Abs. 4 StPO und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rechtshilfe nicht ausdrücklich an, signalisiert aber durch die Wiedergabe der bundesgerichtlichen Formel zumindest indirekt, dass die Rechtshilfe auch unter der Geltung der StPO die Vollstreckung von Strafurteilen umfasst (STEFAN HEIMGARTNER, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 43; LAURENT MOREILLON, in: Commentaire romand du Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 43). RIEDI behandelt die Problematik eingehender und kommt zum Schluss, dass die StPO auch Bestimmungen zur Vollstreckung von Urteilen enthalte, womit der in der StPO enthaltene Begriff der Rechtshilfe auch die Vollstreckung umfasse (vgl. CLAUDIO RIEDI, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 43). JOSITSCH/SCHMID führen aus, es sei wohl ein Versehen, dass der Gesetzgeber die Rechtshilfe in Strafvollzugssachen nicht im Gesetz erwähnt habe; diese sei somit auch von den Rechtshilfebestimmungen erfasst (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 491). PITTELOUD gesteht ein, die Diskrepanz zwischen dem Normtext und der bundesgerichtlichen Definition könnte problematisch sein, bezieht sich jedoch auf die Bestimmung in Art. 439 StPO, welche hilfsweise beigezogen werden könne für die Rechtshilfe bei der Vollstreckung von Urteilen (JO PITTELOUD, Commentaire du Code de procédure pénale suisse, 2012, S. 65, der für seine Argumentation Art. 439 StPO heranzieht). Andere Autorinnen und Autoren behandeln die Frage nicht. 
Gemäss Botschaft zur StPO zielen die Vorschriften zur nationalen Rechtshilfe prinzipiell darauf ab, die vorher in verschiedenen Rechtserlassen enthaltenen Rechtshilfebestimmungen zu vereinheitlichen, in einem Gesetz zusammenzufassen und systematisch zu ordnen; das Ziel war nicht, die Materie neu zu regeln (Botschaft StPO, BBl 2006 1144; RIEDI, a.a.O., N. 2 zu Art. 43; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 491; PITTELOUD, a.a.O., S. 64; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 2 zu Art. 43; MOREILLON, a.a.O., N. 3 Intro. art. 43-55 CPP). Vor diesem Hintergrund ist mit der Mehrheit der Lehre davon auszugehen, dass sich die nationale Rechtshilfe auch weiterhin auf die Vollstreckung der Urteile erstreckt. 
Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 48 Abs. 2 StPO). Diese Regelung entspricht jener des Art. 361 aStGB. Schon vor Inkrafttreten der StPO war also das Bundesstrafgericht zuständig, über Anstände bzw. Konflikte in der Rechtshilfe zwischen Kantonen zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts spricht man von einem Konflikt, wenn zwischen ersuchender und ersuchter Behörde Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art bestehen. So etwa, wenn die ersuchte Behörde (aus welchen Gründen auch immer) ein Gesuch um Rechtshilfe ablehnt oder ihm nur teilweise nachkommt, Art und Weise der Ausführung umstritten sind oder die ersuchte Behörde die Ausführung des Begehrens als unmöglich oder unverhältnismässig erachtet (Urteil 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.3.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 121 IV 311 E. 1.a). 
 
1.3. Im vorliegenden Fall bat die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am 31. Dezember 2009 das Konkursamt Nidwalden, das per Strafurteil vom 14. Dezember 2009 eingezogene Grundstück in W.________ zu verwerten und den Verwertungserlös, abzüglich der grundpfandrechtlich gestellten Forderungen und der Vewertungskosten, der Staatskasse St. Gallen zuzuführen. Im Folgenden verwertete das Konkursamt Nidwalden das eingezogene Grundstück, überwies jedoch den Netto-Erlös von ca. Fr. 400'000.-- nicht der Staatskasse St. Gallen, sondern auf das Konkurskonto des Konkursamtes Nidwalden. Der Kanton St. Gallen wirft somit dem Kanton Nidwalden vor, mangelhafte Rechtshilfe geleistet zu haben betreffend die Vollstreckung eines im Kanton St. Gallen ergangenen Strafurteils. Damit liegt ein Konflikt über die Rechtshilfe zwischen Kantonen und somit grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen zwei Kantonen vor. Die erste Eintretensvoraussetzung für die Klage nach Art. 120 BGG ist somit erfüllt.  
Die Klage nach Art. 120 BGG ist jedoch dann nicht zulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine Behörde zum Erlass einer Verfügung über die betreffende Streitigkeit vorsieht (Art. 120 Abs. 2 BGG). Wie soeben ausgeführt, sieht Art. 48 Abs. 2 StPO vor, dass das Bundesstrafgericht Konflikte über die nationale Rechtshilfe zwischen den Kantonen in Strafsachen entscheidet. Die zweite Eintretensvoraussetzung ist somit nicht erfüllt. 
Auf die vorliegende Klage kann mangels Subsidiarität nach Art. 120 Abs. 2 BGG somit nicht eingetreten werden. 
 
2.  
Erscheint die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde als wahrscheinlich, so überweist das Bundesgericht die Sache der betreffenden Behörde (Art. 30 Abs. 2 BGG). 
Wie bereits ausgeführt, ist nach Art. 48 Abs. 2 StPO das Bundesstrafgericht zuständig für Konflikte über die nationale Rechtshilfe zwischen den Kantonen in Strafsachen. Die Streitsache wird dem Bundesstrafgericht überwiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Klage wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Sache wird dem Bundesstrafgericht überwiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Nidwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni