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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_928/2023  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Theodor G. Seitz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Oktober 2023 (UB230153-O/U/BEE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ u.a. wegen schwerer Geldwäscherei, Begünstigung, Urkundenfälschung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe sowie Betrugs. Im Zentrum steht der Vorwurf, A.________ sei ein enger Vertrauter des bis zu seiner Verhaftung Anfang 2022 international gesuchten Paares B.________ und C.________ gewesen. Er habe den beiden als Mittelsmann gedient, um ihnen einen unentdeckten Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, und gewusst oder annehmen müssen, dass das Geld, das er für seine Dienste erhalten habe, kriminellen Ursprungs war. Die Geldwäschehandlungen seien namentlich über sein Privatkonto bei der Bank D.________, über seine Unternehmen E.________ und F.________ AG sowie beispielsweise mittels Einlösung eines Audi RS Q8 erfolgt. 
 
B.  
A.________ wurde am 16. März 2023 verhaftet und vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 17. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft um drei Monate. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügte es am 18. September 2023 die erneute Haftverlängerung bis zum 18. Dezember 2023. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 ab. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Er verlangt, der Beschluss des Obergerichts vom 24. Oktober 2023 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen und seien Ersatzmassnahmen anzuordnen, insbesondere sei eine Fluchtkaution in der Höhe von Fr. 15'000.-- auszufällen. Ausserdem sei ihm eine Haftentschädigung zuzusprechen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft lässt sich vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repliziert. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
Nicht einzutreten ist auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie ist ausgeschlossen, da mit Beschwerde in Strafsachen ebenfalls die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden kann (vgl. Art. 95 und 113 BGG). 
 
1.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentschädigung ist ungeachtet des Ausgangs des Haftbeschwerdeverfahrens in der Sache (Rechtsbegehren Ziff. 5) nicht zu behandeln. Über solche Begehren ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren (vgl. Art. 222 und Art. 429-431 StPO; BGE 140 I 246 E. 2.5.1; Urteile 7B_843/2023 vom 20. November 2023 E. 1.2, zur Publikation vorgesehen; 1B_111/2020 vom 31. März 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 115; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer beanstandet das Verfahren vor und das Urteil der Vorinstanz in verschiedenen formellen Punkten. Er moniert insbesondere, sein Recht auf Akteneinsicht sei verletzt worden und die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. 
 
2.1. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen)  
 
2.2. Was die Akteneinsicht des Beschwerdeführers angeht, verweist die Vorinstanz auf zahlreiche Belege von E-Mails der Staatsanwaltschaft, in denen dem amtlichen Verteidiger der Download von aktuellen Akten ermöglicht worden sei. Auch das Zwangsmassnahmengericht habe seinem Verteidiger die Untersuchungsakten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und es sei ihm offengestanden, die von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren übermittelten Akten einzusehen.  
Im bundesgerichtlichen Verfahren beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, unter dem Titel "Methoden der Verfahrensleitung" (erneut) zu behaupten, ihm sei keine "umfassende Einsicht" in die Akten gewährt worden, ohne dies weiter zu substanziieren oder auf die Ausführungen der Vorinstanz einzugehen. Die Beschwerde vermag insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet sind, im Haftverfahren von Bundesrechts wegen in jedem Fall bereits alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse (etwa sämtliche Aussagen von Mitbeschuldigten) dem Beschuldigten zur Einsicht vorzulegen (vgl. Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 StPO; Urteile 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 2.2; 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.1; 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann wiederholt geltend macht, die Verweise der Vorinstanz auf frühere Entscheide seien aus dem Recht zu weisen, ist er nicht zu hören. Verweise auf frühere Entscheide betreffend die gleiche Sache und die gleichen Verfahrensbeteiligten sind grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 mit Hinweisen; Urteile 7B_389/2023 vom 6. September 2023 E. 5; 7B_419/2023 vom 28. August 2023 E. 4.3). Allerdings müssen die Verhältnisse immer noch vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgehen, welche Argumente weiterhin als massgebend erachtet werden, und müssen neue Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, so dass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfindet (Urteile 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.4.3; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.7.1; 1B_536/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1). Die Vorinstanz beschränkt sich im angefochtenen Beschluss nicht darauf, auf frühere Entscheide zu verweisen, sondern legt nachvollziehbar dar, weshalb sie unter Berücksichtigung des aktuellen Ermittlungsstands sowohl den hinreichenden Tatverdacht als auch die besonderen Haftgründe der Kollusionsgefahr und der Fluchtgefahr bejaht. Sie setzt sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers in seiner StPO-Beschwerde vom 29. September 2023 und seiner Replik vom 16. Oktober 2023 auseinander. Der Beschwerdeführer konnte den angefochtenen Beschluss sachgerecht anfechten. Eine Verletzung der Pflicht zur Begründung des Entscheids als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht auszumachen.  
 
2.4. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer zu deren Begründung in toto auf seine Eingaben und Ausführungen im bisherigen Verfahren verweist oder anmerkt, an den von seinem Rechtsvertreter im Untersuchungsverfahren, in der Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht und in der Beschwerde an die Vorinstanz gemachten "mündlichen und schriftlichen" Ausführungen werde festgehalten. Die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften genügt nicht (BGE 145 V 141 E. 5.1; 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
3.  
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) vorliegt. 
Die Vorinstanz bejahte einen dringenden Tatverdacht, die Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO. Er rügt in diesem Zusammenhang auch eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. 
 
4.1. Bei der der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE V 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz erachtet den Beschwerdeführer unter Verweis auf ihren Beschluss vom 10. Juli 2023 als dringend verdächtig, für das bis zu seiner Verhaftung Anfang 2022 international gesuchte Paar B.________ und C.________ Begünstigungs- (Art. 305 StGB) und schwere Geldwäschereihandlungen (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) begangen zu haben. B.________ sei einer der meistgesuchten Straftäter Europas, dem unter anderem gewerbs- und bandenmässiger Drogenhandel, Entführung, Geiselnahme sowie bewaffneter Raub vorgeworfen werde. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin habe sich dieser unter falschen Identitäten (insb. "G.________" und "H.________") und mit erschlichenen Aufenthaltsbewilligungen seit 2020 in der Schweiz aufgehalten und unter Verwendung dieser falschen Identitäten Finanzgeschäfte, Behördengänge etc. getätigt. Es sei aktenkundig und auch der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt, dass der Verdacht bestehe, B.________ könne eine tragende Rolle in der organisierten Schwerstkriminalität im Betäubungsmittelbereich zugeordnet werden, und dass gegen ihn und C.________ auch in der Schweiz Strafuntersuchungen geführt würden. Es bestünden deshalb zweifellos ausreichende Hinweise für relevante Vortaten zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB.  
 
Der Beschwerdeführer werde konkret verdächtigt, ab Sommer 2020 über sein Privatkonto und allenfalls weitere Konten Gelder transferiert zu haben, die indirekt oder direkt von B.________ und C.________ stammten. In deren Auftrag soll er diverse Ein- und Auszahlungen sowie Transporte von Bargeld abgewickelt haben, wobei er um die wirkliche Identität des Paars und die deliktische Herkunft der Gelder gewusst habe. Weiter stehe der Beschwerdeführer im Verdacht, B.________ und C.________ mit diversen Handlungen dabei unterstützt zu haben, unter falschen Personalien und mit erschlichenen Aufenthaltsbewilligungen unbehelligt in der Schweiz zu leben. 
 
4.2.2. Die Vorinstanz leitet den dringenden Tatverdacht aus einer Reihe von Indizien und Verdachtsmomenten ab. Zunächst handle es sich bei der am 21. August 2020 gegründeten F.________ AG um eine Scheinfirma ohne wirkliche Geschäftstätigkeit, was auch der Beschwerdeführer bestätigt habe. Die Gesellschaft sei unter anderem dazu benutzt worden, einen mutmasslich fingierten Arbeitsvertrag mit "H.________" zu erstellen, den C.________ am 3. September 2020 beim Migrationsamt des Kantons Zürich zur Erlangung ihrer Aufenthaltsbewilligung B eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, die Gesellschaft gut ein halbes Jahr später von "H.________" für Fr. 1.-- gekauft zu haben, wobei sich auf dem Firmenkonto zum Zeitpunkt der Übernahme der Gesellschaft am 16. April 2021 noch rund Fr. 75'000.-- befunden hätten. Mit diesem Geld habe er sich für insgesamt Fr. 28'800.-- drei Autos gekauft und diese auf sich als Privatperson eingelöst. Weitere Fr. 45'000.-- habe er sich selbst als Darlehen ausbezahlt und damit einen Privatkredit zurückbezahlt, persönliche Einkäufe getätigt und einen Teil der Gelder bei seiner Familie in München aufbewahrt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die F.________ AG mutmasslich einzig mit dem Zweck gegründet worden sei, B.________ und C.________ einen unbemerkten Aufenthalt in der Schweiz unter falschen Identitäten sowie Geldwäschereihandlungen zu ermöglichen.  
Ähnliches gelte für die am 17. August 2020 vom Beschwerdeführer gegründete Firma E.________. Wie er selbst eingeräumt habe, habe er über die Unternehmung geschäftlich mit B.________ und C.________ zu tun gehabt und Dienstleistungen für diese ausgeführt. Über die Unternehmung sei die Vereinbarung für den "Personal Concierge Service" gelaufen und er habe, wie er ebenfalls selbst ausgesagt habe, über Vollmachten für die beiden verfügt. Trotz durchgeführter Hausdurchsuchung hätten aber, so die Vorinstanz weiter, wenige bis gar keine Geschäftsunterlagen und insbesondere keine weiteren Service-Agreements oder Rechnungsunterlagen in Bezug auf andere angebliche Kunden des Beschwerdeführers gefunden werden können. 
 
4.2.3. Darüber hinaus gebe es eine Reihe anderer Verdachtsmomente: So habe das Bewegungsbild der Telefonkontrollen-Auswertung mit rückwirkender Teilnehmeridentifikation ergeben, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen wiederholt und über längere Zeiträume hinweg (insbesondere von Januar bis Februar 2020) unter anderem am Wohnort von B.________ und C.________ an der U.________strasse in V.________ aufgehalten habe. Obwohl der Beschwerdeführer, der von Juli 2019 bis September 2021 Arbeitslosengelder bezogen hatte, angab, für die zugunsten des Paars erbrachten Dienstleistungen Rechnungen erstellt zu haben, hätten keine solchen gefunden werden können. Sodann seien im fraglichen Zeitraum zahlreiche Bargeldein- und -ausgänge auf dem Konto des Beschwerdeführers verbucht worden, die er nicht plausibel und überprüfbar habe erklären können. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, wie er bei ab Juli 2020 festgestellten legalen Einkünften von Fr. 123'256.-- und einem Geldverbrauch von Fr. 170'449.86 zusätzliche Fr. 118'041.-- in bar bei Bankomaten habe einzahlen können. Dabei falle auf, dass die aufgrund ihrer Herkunft und Höhe verdächtigen Kontobewegungen ab dem 25. September 2020 festzustellen seien, es seit B.________' Verhaftung am 17. Februar 2022 dagegen keine auffälligen Transaktionen mehr gegeben habe.  
 
4.2.4. Weitere Verdachtsgründe ergäben sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Auftrag von C.________ zwei Lagerboxen bei einem Self-Storage-Anbieter gemietet habe, damit diese dort ihre Möbel und weitere Gegenstände habe einlagern können. Nach Angaben des Beschwerdeführers seien aus den Self-Storage-Abteilen auch Gegenstände ausgetauscht worden und habe ein Bekannter C.________s die Möbel ins Ausland transportiert. Gemäss Quittungen der Firma "I.________" hätten die von "G.________" und "H.________" gekauften exklusiven Möbel einen Wert von rund Fr. 170'000.-- gehabt. Bereits am 3. Dezember 2020 seien anlässlich einer Kontrolle an einem Grenzübergang von der Schweiz nach Deutschland zwei in den Niederlanden wohnhafte Männer mit diversen Gepäckstücken mit hochwertigen Kleidern, Wertgegenständen und offensichtlich falschen Geburtsurkunden lautend auf "H.________" und "G.________" kontrolliert worden. Die beiden Männer hätten angegeben, diese Sachen im Auftrag des Beschwerdeführers an einen Flughafen in Holland zu transportieren. Sodann habe der Beschwerdeführer die Lagerboxen am 17. Februar 2022 gemeinsam mit mindestens einer weiteren Person vollständig leergeräumt - just an jenem Tag, an dem B.________ und C.________ verhaftet wurden. Auch dafür habe der Beschwerdeführer keine plausiblen Erklärungen geliefert.  
 
4.3. Was der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren hiergegen vorträgt, vermag den dringenden Tatverdacht auf Begünstigung und schwere Geldwäscherei nicht zu entkräften. Das liegt hauptsächlich daran, dass er in seiner Beschwerde kaum auf die Sachverhaltsfeststellungen und die einlässliche Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seinen Argumenten eingeht. Er beschränkt sich vielmehr darauf, vorzutragen, es sei auf den Sachverhalt und die "überzeugenden entlastenden Momente" abzustellen, die er in den staatsanwaltlichen Einvernahmen "substantiiert vorgetragen" habe, und die angeblich unfaire und ergebnisorientierte Strafuntersuchungsmethode der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im Allgemeinen zu kritisieren. Soweit er sich überhaupt zu den verdachtsbegründenden Hinweisen und Indizien äussert, beschränkt er sich wie bereits vor der Vorinstanz darauf, diese unsubstanziiert in Abrede zu stellen oder ihnen ohne weitere Hinweise in appellatorischer Weise seine eigene Version der Geschehnisse gegenüberzustellen. Er behauptet etwa, es sei "tatsachen- und aktenwidrig" davon auszugehen, die E.________ habe keine Geschäftstätigkeit ausgeübt, "das habe sie", ohne dies in irgendeiner Weise zu substanziieren. Oder er stellt sich auf den Standpunkt, er habe die verdächtigen Kontobewegungen damit erklärt, dass er "Ersparnisse aus Arbeitserwerb aus den zurückliegenden Jahren" auf sein Konto eingezahlt habe, ohne zu belegen, dass er diese Aussage gemacht hat, oder darzutun, woher diese Einkünfte stammen würden und wie er einen Überschuss von gut Fr. 160'000.-- erwirtschaftet haben soll. Solche pauschalen Bestreitungen sind von vornherein nicht geeignet, die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen als willkürlich erscheinen zu lassen.  
Wenn er weiter vorträgt, es sei "nicht ersichtlich", welchen deliktischen Beitrag er mit der Räumung der Storage-Box, der Auszahlung eines Darlehens aus der F.________ AG an sich selbst oder der Einlösung und Nutzung eines Audi RS Q8 geleistet haben könnte, verkennt er den Charakter der Geldwäscherei als Rechtspflegedelikt. Nach Art. 305bis StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, mit der die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten vereitelt werden kann, von denen der Täter zumindest annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen herrühren (zum Ganzen: BGE 149 IV 248 E. 6). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist nach dem aktuellen Stand der Untersuchung davon auszugehen, dass die entsprechenden Vermögenswerte mit hoher Wahrscheinlichkeit verbrecherischen Ursprungs waren, was der Beschwerdeführer mutmasslich zumindest annehmen musste, und dass die Schaffung von "persönlicher Distanz" durch Dazwischenschieben von Drittpersonen und Firmen auf deren Namen zur Verschleierung der Herkunft der Vermögenswerte eine typische Tathandlung darstellt. Die unsubstanziierten Bestreitungen des Beschwerdeführers vermögen den von der Vorinstanz ausführlich und schlüssig begründeten dringenden Tatverdacht nicht zu erschüttern. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, es bestehe keine Fluchtgefahr. 
 
5.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; Urteile 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.2; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4). 
 
5.2.  
 
5.2.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht des dringenden Tatverdachts auf schwere Geldwäscherei und Begünstigung (E. 4 hiervor) eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Diese stellt einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz dar. Die zahlreichen weiteren Vorwürfe, die gegen den Beschwerdeführer erhoben werden (u.a. Urkundenfälschung [Art. 251 StGB], ungetreue Geschäftsbesorgung [Art. 158 StGB], unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe [Art. 148a StGB], Täuschung der Behörden [Art. 118 AIG]) sind bei der Prognose über die im Raum stehende Strafe im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens dagegen zurückhaltender zu würdigen. Die Vorinstanz zieht nämlich weder explizit in Erwägung, wie weit sich diesbezüglich ein Verdacht bereits verdichtet hat, noch, wie schwer diese mutmasslichen Delikte wiegen. Demgegenüber ist zu berücksichtigen - die Vorinstanz trägt diesem Umstand nicht mehr ausdrücklich Rechnung -, dass dem Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger in Anbetracht der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte mindestens eine fakultative Landesverweisung (Art. 66a bis StGB) droht, was nach der Rechtsprechung einen zusätzlichen Fluchtanreiz darstellt (Urteile 1B_31/2023 vom 10. Februar 2023 E. 4.3; 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2).  
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat den grössten Teil seines Lebens in Deutschland verbracht, wobei er ab 2010 unter anderem ca. fünf Jahre in Abu Dhabi in verschiedenen Hotels gearbeitet hat. Seine Eltern und drei Geschwister wohnen in Deutschland, vorwiegend in der Gegend um München. Bei der Würdigung seiner Beziehung nach Deutschland durfte die Vorinstanz entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers berücksichtigen, dass er sich dort im Mai 2022 eine Wohnung gekauft hat, selbst wenn diese zurzeit angeblich nicht bewohnbar sein sollte. In der Schweiz hält sich der Beschwerdeführer seit 2016 auf, er hat hierzulande keine Angehörigen. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, das er kaum eine persönliche Bindung zur Schweiz hat und sein Aufenthalt vor allem geschäftlich motiviert ist. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er in diesem Zusammenhang wiederum behauptet, er sei selbständig erwerbstätig, und seine Firma E.________ verfüge ausserhalb der mutmasslichen Begünstigungs- und Geldwäschereihandlungen über eine tatsächliche Geschäftstätigkeit, ohne sich mit den vorinstanzlichen Feststellungen hierzu (vgl. E. 4.2.2 hiervor) auseinanderzusetzen und diese als willkürlich auszuweisen.  
 
5.2.3. Unbegründet sind sodann die Einwände des Beschwerdeführers, eine Flucht wäre nicht nur sehr teuer, sondern benötige auch eine enorme Vorbereitungszeit. Im Vordergrund steht eine Flucht in den süddeutschen Raum, die auch ohne grosse Vorkehrungen oder besondere finanzielle Mittel möglich wäre. Darüber hinaus deuten auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten darauf hin, dass er sich im Falle einer Freilassung der Strafverfolgung entziehen könnte. Er soll im Auftrag von zwei international gesuchten Straftätern Geld gewaschen und das Paar bei deren Untertauchen in der Schweiz begünstigt haben (vgl. E. 4.2 hiervor); er wird mithin dringend verdächtig, in jüngster Vergangenheit Personen und Vermögenswerte dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen zu haben. Schliesslich ist der vorinstanzliche Befund zu den konkreten Anhaltspunkten für eine Flucht, anders als der Beschwerdeführer behauptet, weiterhin aktuell. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen zur Sache etwas daran geändert haben sollen.  
 
5.3. Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass Fluchtgefahr besteht. Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren kann demnach offenbleiben, ob vom Beschwerdeführer auch Kollusionsgefahr ausgeht, wie die Vorinstanz annimmt.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Haft sei nicht verhältnismässig. Er beschränkt sich allerdings im Wesentlichen darauf, die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ersatzmassnahmen aufzuzählen (Art. 237 Abs. 2 StPO). Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen eine Pass- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur (oder sich nicht) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden (lit. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Urteil 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.5; je mit Hinweisen). Die Auffassung der Vorinstanz, Ersatzmassnahmen für Haft reichten nicht aus, um den Zweck der Haft ausreichend zu gewährleisten, erweist sich als bundesrechtskonform. 
 
Wenn der Beschwerdeführer sodann moniert, es sei "mehr als fraglich", ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe überhaupt für eine Anklage genügten, stellt er lediglich den dringenden Tatverdacht erneut infrage (vgl. E. 4.3 hiervor). Damit ist er nicht zu hören. Mit Blick auf die ihm im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitsstrafe wegen schwerer Geldwäscherei und Begünstigung (vgl. E. 5.2.1 hiervor) besteht beim Beschwerdeführer, der bisher rund neun Monate Haft erstanden hat, zum jetzigen Zeitpunkt auch noch keine Gefahr von Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 179 E. 3.1). 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 
 
2.1. Rechtsanwalt Theodor G. Seitz wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle