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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_984/2022  
 
 
Urteil vom 14. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Juli 2022 (UE220114-O/U). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm die von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs, Beihilfe zu Betrug und Betrugs mit Verfügung vom 28. März 2022 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 25. Juli 2022 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich am 25. August 2022 an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Indessen muss sie in jedem Fall im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht nicht substanziiert zu ihrer Legitimation und zur Frage der Zivilforderung. Ihr pauschaler Hinweis, sie und ihre Tochter seien geschädigt, reicht hierfür nicht aus. Die Beschwerdeführerin unterlässt es darzulegen, um welche Ansprüche es konkret gehen könnte und inwiefern sich der angefochtene Beschluss darauf auswirken könnte. Sie zeigt namentlich nicht auf, dass und inwiefern ihr ein Vermögensschaden im Zusammenhang mit dem angezeigten Deliktssachverhalt entstanden sein könnte. Ebenso wenig legt sie dar, dass und inwiefern sie eine genugtuungsbegründe Persönlichkeitsverletzung erlitten haben soll. Aufgrund der in Frage stehenden Vorwürfe ist dies auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Abgesehen davon sollen drei der vier beschuldigten Personen die angeblich strafbaren Handlungen in ihrer Funktion als Mitglieder der Sozialhilfebehörde der Gemeinde U.________ bzw. des B.________ begangen haben. Gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Mitglied seiner Behörden oder Gerichte oder eine in seinem Dienst stehende Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH). Das Haftungsgesetz gilt auch für die Gemeinden und Zweckverbände sowie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 2 Abs. 1 HG/ZH). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerin gegen diese Beschuldigten beurteilten sich folglich ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich und wären damit öffentlich-rechtlicher Natur. Die erhobenen Vorwürfe könnten sich daher insofern allenfalls auf öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, von vornherein aber nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Auf die Beschwerde kann daher mangels Legitimation in der Sache nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Formelle Rügen, zu deren Vorbringen sie unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht zwar unter Anrufung von diversen Bestimmungen der BV geltend, infolge der Amtsmissbräuche und des Betrugs seien mehrere Grundrechte von ihr und ihrer Tochter verletzt worden. Die Vorbringen zielen im Ergebnis auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und damit auf eine Überprüfung der Sache ab, was unzulässig ist (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Im Übrigen vermöchten sie auch den Begründungsanforderungen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Die Beigabe eines Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill