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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_776/2022  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 28. September 2022 (OG Z 22 3). 
 
 
Sachverhalt:  
Die rubrizierten Parteien sind die getrennt lebenden Eltern des 2017 geborenen Kindes C.________. Mit Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 genehmigte das Bezirksgericht Schwyz die Parteivereinbarung, wonach die Obhut der Mutter zuzuteilen ist. In der Folge gelangte der Vater wiederholt bis vor Bundesgericht und hielt beschwerdeweise mit stets ähnlichen Ausführungen fest, dass es dem Kind bei ihm viel besser gehen würde. 
Vorliegend geht es darum, dass das Landgericht Uri mit Beschluss vom 12. Mai 2022 nicht auf die Scheidungsklage des Beschwerdeführers eingetreten ist, weil bereits seit dem 11. Januar 2022 das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Schwyz anhängig ist. Die gegen den landsgerichtlichen Beschluss erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 28. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2022 (gleichlautend mit drei weiteren Eingaben gegen andere Entscheide) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, das Kind sei unter seine alleinige Obhut zu stellen und es sei ihm ein Kindesunterhaltsbeitrag zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Anfechtungsgegenstand bildet die Frage, ob das Landgericht Uri gegen Recht verstossen hat, wenn es auf die Scheidungsklage des Beschwerdeführers zufolge bereits andernorts hängigen Scheidungsverfahrens nicht eingetreten ist. Sowohl die Rechtsbegehren als auch die Beschwerdebegründung, in welcher primär Vorwürfe an die Mutter erhoben werden und ausgeführt wird, inwiefern der Sohn bei ihm besser aufgehoben wäre, gehen am Anfechtungsgegenstand vorbei. 
Als in einem weiten Sinn sachbezogen könnte einzig das Vorbringen angesehen werden, wonach es eine unzutreffende Behauptung der Gegenpartei sei, dass das Getrenntleben seit dem 10. Januar 2020 bestehe (womit sinngemäss die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Schwyz für das Scheidungsverfahrens in Frage gestellt werden könnte mit der - allerdings nicht in der Beschwerde enthaltenen - Argumentation, die zweijährige Wartefrist sei nicht eingehalten). Indes hat das Obergericht festgestellt, dass die Trennung gemäss der auch vom Beschwerdeführer unterzeichneten und seinerzeit im Eheschutzverfahren genehmigten Vereinbarung am 10. Januar 2020 erfolgte. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und mit der appellatorischen Behauptung, die Trennung hätte nicht damals stattgefunden, ist keine Willkür darzutun. 
In rechtlicher Hinsicht erfolgen wie gesagt überhaupt keine Ausführungen zur relevanten Frage der Rechtshängigkeit. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli