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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_762/2023  
 
 
Urteil vom 28. Dezember 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Nötigung, Schändung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 15. Dezember 2022 (SK 21 562). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 8. September 2021 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ wegen sexueller Nötigung zu 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt. Auf seine Berufung sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach ihn das Obergericht des Kantons Bern am 15. Dezember 2022 der mehrfachen sexuellen Nötigung in drei Fällen sowie der Schändung schuldig und erhöhte die bedingte Freiheitsstrafe auf 18 Monate. Ausserdem sprach es eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 120.-- aus. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zog der Beschwerdeführer zurück. 
Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin 1 lässt sich nicht vernehmen. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. 
 
1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 1.1).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Mit Bezug auf den Tatvorwurf der Schändung, angeblich begangen am 20. Juni 2018, ist der Einwand des Beschwerdeführers begründet. In der Anklageschrift vom 9. September 2020 wird ihm unter dem Titel sexuelle Nötigung vorgeworfen, er habe seine Ehefrau unter Anwendung von Gewalt gegen ihren Willen zu beischlafsähnlichen Handlungen gezwungen, indem er anlässlich eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs ohne Einverständnis seiner Ehefrau einen Gegenstand vaginal in sie eingeführt und ihr dadurch Schmerzen verursacht habe. Er habe gewusst, dass sie diese Handlungen nicht gewollt und sich dagegen zur Wehr gesetzt habe. Er habe sich über ihren Willen hinweggesetzt, im Wissen, dass er ihr körperlich überlegen und sie von ihm abhängig gewesen sei und sich entsprechend nicht ausreichend habe zur Wehr setzen können.  
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich der Anklage nicht entnehmen lässt, dass seine Ehefrau zum Widerstand unfähig gewesen wäre, was aber für die Annahme einer Schändung erforderlich wäre (BGE 133 IV 49 E. 7.2; Urteil 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1). Gemäss Anklage hat sich die Ehefrau im Gegenteil - wenn auch nicht ausreichend - gewehrt. Zudem soll sie ihren Widerwillen nicht nur betätigt, sondern auch geäussert haben, worüber sich der Beschwerdeführer mit Gewalt hinweggesetzt habe. Damit fehlt es an einer Umschreibung des objektiven Tatbestands einer Schändung im massgebenden Anklagesachverhalt. Aus der Anklage ergibt sich auch der subjektive Tatbestand einer Schändung nicht. Dafür müsste umschrieben sein, dass sich der Beschwerdeführer der Widerstandsunfähigkeit seiner Ehefrau bewusst war und dennoch sexuelle Handlungen an ihr vornahm. 
Unter den gegebenen Umständen scheidet eine Verurteilung wegen Schändung aus und der Beschwerdeführer musste damit nicht rechnen. Dies gilt umso weniger, als die Anklage auch den entsprechenden Tatbestand nicht nennt, sondern einzig denjenigen der (mehrfachen) sexuellen Nötigung aufführt. Die Verteidigung war daher nicht gehalten, sich auch zum Nichtvorliegen des Schändungstatbestands zu äussern. Insofern konnte sich der Beschwerdeführer nicht angemessen gegen diesen Vorwurf zur Wehr setzen und der Anklagegrundsatz ist verletzt. 
 
1.2.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer hingegen, wenn er auch mit Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 17. Juni 2018 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt.  
Gemäss Anklage habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 an vorgenanntem Datum gegen ihren Willen zu beischlafsähnlichen sexuellen Handlungen gezwungen, indem er während einvernehmlichem Geschlechtsverkehr ohne das Wissen und Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 unter Ausnützung des Überraschungseffekts und der damit verbundenen Schockstarre eine Aubergine und anschliessend eine Gurke vaginal in sie eingeführt habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe geschrien und gesagt, er solle aufhören, da sie Schmerzen habe, worauf der Beschwerdeführer die Gurke herausgezogen habe. Dann habe er ihr befohlen, sich vor ihm hinzuknien, damit er mit seinem Penis in sie eindringen könne. Dies habe er jedoch nicht getan, sondern sei stattdessen mit der Gurke anal in sie eingedrungen. Sie habe erneut gesagt, dass sie das nicht wolle und er aufhören soll, weil sie Schmerzen dabei empfinde. Sie habe die Gurke aus sich heraus gezogen und das Wohnzimmer verlassen. 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, dass der Anklagesachverhalt in tatsächlicher Hinsicht ungenügend umschrieben oder konkretisiert wäre. Die Nötigung, deren Taterfolg und der Kausalzusammenhang ergeben sich aus den Schilderungen der Anklage klar. Daran ändert nichts, dass das Nötigungsmittel, womit er der Beschwerdegegnerin 2 befohlen habe, sich hinzuknien, nicht näher umschrieben wird. Ob der Tatbestand erfüllt, mithin ob von genügendem Zwang auszugehen ist, ist hingegen eine Frage der Beweis- resp. der rechtlichen Würdigung. Der Beschwerdeführer konnte sich im Übrigen ohne Weiteres angemessen gegen den Vorwurf zur Wehr setzen. 
 
1.2.3. Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers zum Vorwurf vom 5. Juli 2018. Gemäss Anklage soll er während einvernehmlichem Geschlechtsverkehr wiederum unter Anwendung von Gewalt gegen den ausdrücklichen Willen der Beschwerdegegnerin 2 eine Aubergine vaginal in sie eingeführt haben. Sie habe sich verbal und durch Abwehrbewegungen mit den Händen gewehrt. Der Beschwerdeführer habe sich im Wissen um seine körperliche Überlegenheit und der Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin 2 von ihm aufgrund der sozialen Umstände über ihren Willen hinweggesetzt.  
Die vorstehende Umschreibung des Anklagesachverhalts enthält, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, sehr wohl konkrete Nötigungsmittel nämlich Gewalt und die implizite Androhung ernsthafter Nachteile aufgrund der sozialen Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin 2 von ihm. Auch insoweit ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass sich der Beschwerdeführer gegen den Vorwurf nicht ausreichend hätte zur Wehr setzen können. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wurde vorinstanzlich in drei Fällen wegen sexueller Nötigung verurteilt. Er rügt mit Bezug auf alle Vorwürfe eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. 
 
2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und damit Tatfragen. Solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 22. Mai 2018 das gemeinsame Schlafzimmer betreten und gegen den ausdrücklichen Willen der Beschwerdegegnerin 2 verlangt zu haben, dass sie seinen Penis küssen soll. Als sie sich geweigert habe dies zu tun, habe er sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf nach unten zu seinem Glied gedrückt. Nach der oralen Befriedigung habe er sie gezwungen, sein Sperma zu schlucken. Sie habe ihm ausdrücklich gesagt, dass sie das ekeln würde und sie dies nicht tun wolle.  
Mit Bezug auf die Vorwürfe vom 17. Juni 2018 und 5. Juli 2018 ist auf den in Erwägung 1.2.2 f. zitierten Sachverhalt gemäss Anklage zu verweisen. 
 
2.2.2. Die Vorinstanz erachtet sämtliche Anklagevorwürfe gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als erstellt. Deren Erstaussagen seien durchwegs stimmig, detailliert und lebensnah und würden sich durch eine Fülle an Realkennzeichen sowie einem Mangel an Aggravationstendenzen auszeichnen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe fast ausschliesslich in freier Erzählung berichtet und zunächst ausführlich die Entstehung der Beziehung, ihren Umzug in die Schweiz sowie das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer beschrieben. Erst im Verlauf der Einvernahme habe sie nahezu beiläufig angemerkt, dass der Beschwerdeführer sie am 22. Mai 2018 zum Schlucken seines Samenergusses gezwungen habe. Danach sei sie auf die Folgen des Vorfalls eingegangen. Darauf angesprochen habe sie von sich aus und ungefragt erklärt, dass der Geschlechtsverkehr bis dahin immer einvernehmlich gewesen sei, wie auch der darauffolgende. Ihre Schilderung des Vorfalls habe die Beschwerdegegnerin 2 mit Wahrnehmungen über Gerüche, ihre Gefühlslage sowie Interaktionen verknüpft. Auch ihre Aussagen zu den weiteren Vorwürfen seien schlüssig, lebensnah und mit Interaktionen verknüpft. Sie habe ebenfalls von sich aus klargestellt, dass der Geschlechtsverkehr am 17. Juni 2018 grundsätzlich einvernehmlich gewesen sei. Besonders realistisch erscheine das perspektivengetreue Beschreiben des Vorgangs anhand ihrer Wahrnehmungen; sie habe wegen der Dunkelheit nicht gesehen, was der Beschwerdeführer in den Händen gehalten habe, und aufgrund der Temperatur der eingeführten Aubergine realisiert, was passiert sei. Sie habe ihre Rolle im Geschehen nicht passiviert, sondern angegeben, dass sie den Beschwerdeführer angeschrien und gescholten habe. Eindrücklich seien ferner die zahlreichen Schilderungen zu ihrer Gefühlslage, was einen realen Erlebnishintergrund belege.  
Auch mit Bezug auf den Vorfall vom 5. Juli 2018 seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft. Sie habe nach den früheren Übergriffen grundsätzlich nicht mitmachen wollen und sei durch Androhungen unter Druck gesetzt worden. Den Geschlechtsverkehr habe sie aus Angst vor einem weiteren sexuellen Übergriff sowie aufgrund ihrer sozialen Abhängigkeit über sich ergehen lassen. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer erneut eine Aubergine geholt und sie vaginal eingeführt. Da die Beschwerdegegnerin 2 gesehen habe, was er vorhatte, habe sie ihm verbal zu verstehen gegeben, dass sie dies nicht wolle, und sich mit den Händen gewehrt. 
Die Vorinstanz fährt fort, eine bewusste Falschaussage der Beschwerdegegnerin 2 könne ausgeschlossen werden. Die Vorwürfe seien spezifisch und originell. Es erscheine lebensfremd, dass sie erfunden und in Akte von einvernehmlichem Geschlechtsverkehr eingebettet würden. Die Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 beinhalte komplexe Orts- und Stellungswechsel, was das konstante Vortragen der Vorwürfe erschwere - und gegen eine Falschaussage spreche. Hätte sie den Beschwerdeführer wahrheitswidrig anschuldigen wollen, hätte sie mit grösster Wahrscheinlichkeit ein singuläres Erlebnis geschildert. Ferner wäre diesfalls zu erwarten, dass die Beschwerdegegnerin 2 direkt und zielgerichtet auf die Vorwürfe zu sprechen gekommen wäre. Jedoch habe sie sich nicht darauf fokussiert, sondern frei erzählt, was ihr widerfahren sei. Die Art der Vorwürfe und das Aussageverhalten stünden der Hypothese einer falschen Anschuldigung klar entgegen. Der Eindruck der Authentizität der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 habe sich anlässlich der Berufungsverhandlung verstärkt und decke sich mit den Feststellungen gemäss einem Bericht während ihres Aufenthalts im Frauenhaus. Die dort vermerkten starken körperlichen Reaktionen wie Schwitzen und Zittern beim Besprechen der Vorwürfe beruhten auf den Beobachtungen der Verfasserin. Nicht zuletzt angesichts der in der Berufungsverhandlung konstatierten limitierten Ausdrucksfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 erscheine es ausgeschlossen, dass sie die intellektuellen Fähigkeiten für eine ausgeklügelte Falschaussage der vorliegenden Qualität hätte. Im Übrigen habe sich die Beschwerdegegnerin 2 mehrfach positiv über den Beschwerdeführer geäussert. Ein nachvollziehbares Motiv für eine Falschbelastung sei nicht ersichtlich. Namentlich der vom Beschwerdeführer angeführte Beweggrund, Tamilinnen würden häufig solche Vorwürfe erfinden, um aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen zu können, verfange nicht, zumal die Beschwerdegegnerin 2 zum Zeitpunkt der Erstaussagen seit Monaten nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammengewohnt habe. Auch die Behauptung, sie wolle durch die Vorwürfe ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz sichern, überzeuge nicht. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich bei der Polizei gemeldet, bevor sie davon Kenntnis erlangt habe, dass ihre Aufenthaltsberechtigung fraglich sei. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass sie den ausländerrechtlichen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG bei Auflösung der Familiengemeinschaft gekannt habe. Ebenso sei ein Zusammenhang zwischen den erhobenen Vorwürfen und allfälliger Rechtsberatung im Frauenhaus zu verneinen. 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermöchten die späteren Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 die Glaubhaftigkeit ihrer Erstaussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar habe sie im Verlauf der zweiten polizeilichen Befragung kaum noch Angaben in freier Erzählung gemacht. Indes habe sie zu Beginn der Befragung angemerkt, dass sie möglicherweise die Daten der Vorfälle durcheinander gebracht habe. Auch zu den Vorwürfen habe sie erklärt, sie sei etwas verwirrt und könne nicht mehr angeben, ob sich ein bestimmter Vorfall im Wohn- oder im Schlafzimmer ereignet habe. Es sei augenscheinlich, dass ihre Angaben an der Zweitbefragung aufgrund der langen Befragungsdauer sowie des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von geringerer Qualität seien als die Erstaussagen. Dasselbe gelte für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme eineinhalb Jahre nach dem letzten Vorfall, zumal sich die Beschwerdegegnerin 2 zu jenem Zeitpunkt in keiner guten psychischen Verfassung befunden habe. Dennoch habe sie die Vorfälle konstant, gleichbleibend, mit denselben Details und ohne wesentliche Widersprüche geschildert. Auch bezüglich der Vorwürfe des Einführens verschiedener Gemüsesorten seien keine wesentlichen Widersprüche festzustellen. Es spreche nicht gegen einen realen Erlebnishintergrund, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht daran erinnert habe, bei welchem Vorfall welche Gemüsesorten in welcher Reihenfolge ihr eingeführt worden seien. Aus ihrer Perspektive dürfte lediglich wesentlich gewesen sein, dass es nicht immer dieselbe Art von Gemüse, sondern eben Gemüse und nicht wie erwartet der Penis ihres Ehemanns war. Hierzu habe sie konstante Angaben gemacht, soweit sie dazu eingehend befragt worden sei. Sie habe bestätigt, dass es zwei weitere ähnlich oder gleichgelagerte Fälle gegeben habe. Es könne ihr nicht angelastet werden, dass sie nach fortgeschrittener Befragungsdauer auf die eher geschlossene Fragestellung nicht noch einmal beide Abläufe in freier Erzählung geschildert habe. 
 
2.2.3. Demgegenüber habe sich der Beschwerdeführer nicht nur auf pauschales Bestreiten der Vorwürfe beschränkt, sondern diese inkonsequent und geradezu willkürlich ins Gegenteil verkehrt. So habe er die Beschwerdegegnerin 2 als Sexbesessene beschrieben, die ihn frühmorgens geweckt, beim Höhepunkt physisch verletzt, zum Alkoholtrinken animiert und seinen Sohn "in eine falsche Richtung" gelenkt habe, wohingegen er sexuell unerfahren, vielbeschäftigt und immer müde gewesen sei. Fragen zu seinem Sexualleben mit der Beschwerdegegnerin 2 sei er konstant ausgewichen und er habe unablässig betont, dass Geschlechtsverkehr keine grosse Bedeutung für ihn aufweise und er deutlich weniger Erfahrungen damit habe als die Beschwerdegegnerin 2. Ferner habe der Beschwerdeführer ein selektives Erinnerungsvermögen demonstriert, was bei insgesamt angeblich nur sechs Sexualkontakten nicht nachvollziehbar sei. Das angebliche Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 beim Geschlechtsverkehr habe er detailliert geschildert, aber behauptet, nicht beschreiben zu können, wie die Sexualkontakte abgelaufen seien und was die Beschwerdegegnerin 2 dabei gemacht habe. Der Geschlechtsverkehr sei normal und gar nicht nennenswert gewesen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien durchwegs unglaubhaft.  
Sodann hätten die Aussagen der Exfrau des Beschwerdeführers in Bezug auf die strittigen Beweisthemen keinen Beweiswert. Dass es während ihrer Ehe nicht zu Vergleichbarem gekommen sei, stehe den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin 2 nicht entgegen. Namentlich seien die Vorwürfe nicht notwendigerweise auf besondere sexuelle Neigungen des Beschwerdeführers zurückzuführen, die sich schon in einer früheren Beziehung hätten bemerkbar machen müssen. Auch die Arbeitszeiterfassungen würden die Vorwürfe nicht widerlegen. Dasselbe gelte für das Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Beschwerdegegnerin 2 durch das Institut für Rechtsmedizin. Die Untersuchung habe über einen Monat nach dem letzten Vorfall stattgefunden. 
 
2.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Sachverhalt unvollständig oder willkürlich festgestellt oder gewürdigt hätte.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend darauf, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als unglaubhaft zu bezeichnen und der vorinstanzlichen Würdigung seine eigene gegenüber zu stellen. Dies genügt zum Nachweis von Willkür nicht. So soll die Beschwerdegegnerin 2 in der Ersteinvernahme mit Bezug auf den Vorfall vom 17. Juni 2018 angegeben haben, der Beschwerdeführer habe eine Gurke teilweise anal in sie eingeführt, während es bei der zweiten Einvernahme eine Aubergine gewesen sein soll, was aber nicht geklappt habe. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe die Beschwerdegegnerin 2 wieder von einer Gurke gesprochen. Diese unterschiedlichen Angaben vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Kerngehalt nicht in Frage zu stellen. Von einem diametralen Widerspruch kann keine Rede sein.  
Dies gilt ebenso, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin 2 habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wo welche Handlungen stattgefunden hätten. Die Vorinstanz erkennt diese Ungereimtheiten ebenfalls und erklärt sie überzeugend. Der Beschwerdeführer zeigt im Übrigen nicht nachvollziehbar auf, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht belasten sollte oder, dass die vorinstanzliche Würdigung unhaltbar wäre. Dies gilt auch, soweit er eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt. 
 
2.3.2. Auch mit Bezug auf den Vorwurf vom 5. Juli 2018 zeigt der Beschwerdeführer keine eklatanten Widersprüche auf, die das Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 oder die Beweiswürdigung insgesamt als willkürlich erscheinen liessen. Dies gilt etwa, wenn er vorbringt, die Beschwerdegegnerin 2 habe zunächst von einer Erpressung gesprochen (der Beschwerdeführer habe gesagt, er gehe sonst zu seiner Freundin), diese aber in der späteren Einvernahme nicht mehr erwähnt und stattdessen angegeben, der Vorfall sei ähnlich abgelaufen wie der "andere". Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstellt, obwohl diese in der Berufungsverhandlung angegeben habe, der Beschwerdeführer habe versucht mit einer Gurke und einer Aubergine in sie einzudringen, während sie dies in den ersten beiden Einvernahmen nicht gesagt habe. Unerfindlich ist schliesslich, weshalb es willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin 2 beschriebene Wandlung ihrer Gefühlslage gegenüber dem Beschwerdeführer als Element für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen betrachtet.  
 
2.3.3. Hinsichtlich des Vorfalls vom 22. Mai 2018 rügt der Beschwerdeführer wortreich, die Vorinstanz lasse willkürlich ausser Acht, ob die Behauptungen der Beschwerdegegnerin 2, wonach er eine Affäre gehabt habe, zutreffen würden. Darauf ist nicht einzugehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Beurteilung der vorliegenden Vorwürfe relevant sein oder die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als unglaubhaft erscheinen lassen soll. Insbesondere ist ohne Belang, ob der Beschwerdeführer seine Ehefrau wegen einer Affäre loswerden wollte und, ob diese die "Inspiration" für die neuen Sexualpraktiken war. Auch leuchtet nicht ein, inwiefern es gegen das von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderte Gewalt- und Zwangselement sprechen würde, wenn sich herausstellte, dass die Affäre nicht existiert. Der Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör sind nicht verletzt.  
Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widersprüche zum Vorfall vom 20. Juni 2018 ist nach dem in Erwägung 1.2.1 Gesagten nicht einzugehen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer kritisiert die rechtliche Würdigung. 
 
3.1. Der sexuellen Nötigung macht sich schuldig, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB).  
Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Er erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn er sich mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt (BGE 148 IV 234 E. 3.3). Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer ein Widerstand unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Auch, wer durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet, soll durch Art. 189 StGB geschützt werden (BGE 148 IV 234 E. 3.3; 128 IV 106 E. 3a/bb). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne des Tatbestands sein, ohne dass die Dominanz mit der Furcht vor körperlicher Gewalt verknüpft sein muss (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb). Die Einwirkung auf das Opfer muss aber erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3). 
Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Eventualvorsatz genügt. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, handelt eventualvorsätzlich (Urteil 6B_883/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.3). 
 
3.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie mit Bezug auf die Vorwürfe vom 22. Mai 2018, 17. Juni 2018 und 5. Juli 2018 den Tatbestand der sexuellen Nötigung als erfüllt erachtet.  
 
3.2.1. Mit Bezug auf den Vorwurf vom 22. Mai 2018 steht nach dem zum Sachverhalt Gesagten für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer gegen den ausdrücklichen Willen der Beschwerdegegnerin 2 verlangte, dass sie seinen Penis küssen soll, sowie dass er sie nach ihrer Weigerung an den Haaren packte und ihren Kopf nach unten zu seinem Glied drückte. Fest steht ebenfalls, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 nach der oralen Befriedigung zwang, sein Sperma zu schlucken, obwohl sie ihm ausdrücklich sagte, dass sie das ekele und sie dies nicht tun wolle.  
Angesichts der feststehenden Gewaltausübung ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung ohne Weiteres erfüllt. Auf die von der Vorinstanz angenommene soziale Zwangssituation braucht hier nicht eingegangen zu werden. Da ferner feststeht, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihren Widerwillen klar ausdrückte, ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. Der Beschwerdeführer äussert sich zur rechtlichen Würdigung dieses Vorwurfs nicht. 
 
3.2.2. Was der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs vom 17. Juni 2018 vorbringt, überzeugt nicht.  
Entgegen seiner Darstellung steht fest, dass der Beschwerdeführer auch die erste Gemüsesorte (die Aubergine) ohne das Wissen und Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 und somit gegen ihren Willen vaginal in sie einführte. Nachdem die Vorinstanz nachvollziehbar von der Ausnützung eines Überraschungseffekts und einer damit verbundenen Schockstarre der Beschwerdegegnerin 2 ausgeht, ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung auch mit Bezug auf das Einführen der Aubergine erfüllt (vgl. oben E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Gurke im Wissen der Beschwerdegegnerin 2 geholt und mit ihrem Einverständnis einführen wollen, entfernt er sich vom massgebenden Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Ebenfalls offensichtlich gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 erfolgte das anale Eindringen mit der Gurke, hatte die Beschwerdegegnerin 2 doch vorher verbal kundgetan, das sie dies nicht wolle, weil es ihr Schmerzen bereite. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist damit erfüllt. 
 
3.2.3. Mit Bezug auf den Vorfall vom 5. Juli 2018 steht fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer verbal und durch Abwehrbewegungen der Hände zu verstehen gab, dass sie das Einführen der Aubergine nicht wollte und dass er sich über ihren ausdrücklich erklärten Willen hinwegsetzte. Damit liegt eine Nötigungshandlung vor. Diese erfolgte sodann vorsätzlich, nachdem der Beschwerdeführer von früheren Gegebenheiten wusste, dass die Beschwerdegegnerin 2 sein Tun missbilligte und sie ihm überdies ihren Widerwillen ausdrücklich zu verstehen gab. Im Übrigen begründet die Vorinstanz schlüssig, weshalb sie von einer sozialen Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin 2 vom Beschwerdeführer ausgeht und vor diesem Hintergrund den Tatbestand bejaht. Die Beschwerdegegnerin 2 war erst im April 2018 aus Sri-Lanka zum Beschwerdeführer und dessen Sohn gezogen und verfügte über keinerlei eigenes Beziehungsnetz in der Schweiz. Sie war mithin völlig vom Beschwerdeführer abhängig. Dies galt, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, auch in Bezug auf ihren Aufenthaltsstatus. Es ist daher überzeugend anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Einführen der Aubergine aufgrund ihrer Abhängigkeit letztlich - gegen ihren Willen - geschehen liess. Dies gilt umso mehr, nachdem ihr der Beschwerdeführer gesagt hatte, sie könne ansonsten nicht weiter bei ihm leben, worin die Vorinstanz zu Recht ein unzulässiges und hinreichend schweres Nötigungsmittel erblickt. Ob dies auch auf die Ankündigung des Beschwerdeführers zutrifft, ansonsten zu seiner Freundin zu gehen, kann offenbleiben.  
 
4.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, sind keine Kosten zu erheben und er hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Bern. Hingegen ist der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 2 ist nicht auszurichten, da ihr kein nennenswerter Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt reduzierte Gerichtskosten von Fr. 2'000.--. 
 
3.  
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt