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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_758/2023  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Friedensrichteramt Schaffhausen, 
Vordergasse 54, Postfach, 8201 Schaffhausen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (Persönlichkeitsverletzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. August 2023 (40/2023/23). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 17. April 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Friedensrichteramt Schaffhausen fünf Schlichtungsgesuche wegen angeblichen Persönlichkeitsverletzungen ein, worauf dieses fünf Verfahren eröffnete und die jeweiligen Parteien zu Schlichtungsverhandlungen am 6. Juni 2023 vorlud. Mit Schreiben vom 11. und 15. Mai 2023 teilten die jeweils beklagten Parteien mit, an den Verhandlungen nicht teilzunehmen. Vorsorglich bestritten sie die Zuständigkeit des Friedensrichteramtes und beantragten das Nichteintreten auf die Schlichtungsgesuche. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 stellte das Friedensrichteramt diese Schreiben dem Beschwerdeführer mit fünf separaten Einschreiben zu. In der Folge ersuchte dieser telefonisch Auskunft zum Inhalt der fünf Sendungen bzw. Sendungsnummern und um nochmalige Zustellung derselben, weil die Post die Sendungen nicht richtig avisiert habe. Anlässlich des Telefonates vereinbarte das Friedensrichteramt mit dem Beschwerdeführer, dass dieser am 31. Mai 2023 persönlich beim Friedensrichteramt Einsicht in die Akten der fünf Verfahren nehmen könne. 
 
B.  
Am 30. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Schaffhausen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein mit den Begehren, das Friedensrichteramt sei superprovisorisch anzuweisen, die Sendungen erneut zuzustellen und es seien sämtliche allfälligen Fristen in den Verfügungen superprovisorisch abzunehmen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 beantragte das Friedensrichteramt die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer im Sinn des unbedingten Replikrechts eine nicht erstreckbare Frist bis 12. Juli 2023 zur Einreichung einer allfälligen Replik. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und ersuchte um hinreichende Erstreckung der Replikfrist. Mit Entscheid vom 25. August 2023 trat das Obergericht auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab, unter Auferlegung der Verfahrenskosten. 
 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des Entscheides. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5). Die vorliegende Beschwerde scheitert bereits daran, dass einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt und kein Begehren in der Sache gestellt wird. 
 
2.  
Die Beschwerde hat sodann eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Eine solche lässt die Beschwerde weitgehend vermissen. 
Sinngemäss ist der Beschwerdeführer der Auffassung, das Obergericht hätte ihm eine Fristerstreckung gewähren müssen und sein rechtliches Gehör sei verletzt worden. Indes ging es nicht um eine Beschwerde- oder Berufungsantwort, sondern um die zur Wahrung des unbedingten Replikrechts gewährte Möglichkeit, auf die Beschwerdeantwort des Friedensrichteramtes zu reagieren. Das aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleitete unbedingte Replikrecht bedeutet, dass dem Beschwerdeführer die Eingabe der Gegenpartei zuzustellen und mit der Entscheidfällung zuzuwarten war, bis das Gericht davon ausgehen durfte, es werde auf eine Replik verzichtet (vgl. BGE 142 III 48 E. 4.1.1; 144 III 117 E. 2.1; 145 III 97 E. 3.4.1). Damit über diesen Zeitpunkt Klarheit herrscht, ist es möglich (und auch ratsam), hierfür eine Frist zu setzen. Indem das Obergericht dies getan und nach Ablauf der Frist zusätzlich noch über einen Monat mit der Entscheidfindung zugewartet hat, hat es keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt, insbesondere nicht dessen rechtliches Gehör. 
Keine sachgerichtete Auseinandersetzung erfolgt sodann in Bezug auf die angeblich zu Unrecht verweigerte unentgeltliche Rechtspflege, wenn sich der Beschwerdeführer bloss allgemein darüber beklagt, dass diese nicht gewährt worden sei. Das Obergericht hat festgehalten, dass er die behauptete Prozessarmut nicht ansatzweise belegt habe, und die Beschwerde im Übrigen als aussichtslos angesehen. Mit diesen beiden Begründungslinien setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. 
In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsdarstellung, indem das Obergericht behaupte, das Friedensrichteramt hätte mit ihm die Einsichtnahme vor Ort vereinbart; vielmehr sei er dazu genötigt worden. Es liege eine klare Rechtsverweigerung vor, denn das Friedensrichteramt habe ihm willentlich die Akteneinsicht verweigert, was er im kantonalen Beschwerdeverfahren dargelegt hätte, wenn man ihn gestützt auf Art. 56 ZPO danach gefragt hätte. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass das Akten einsichts recht gerade beinhaltet, dass eine Prozesspartei vor Ort Einsicht in die Akten nehmen kann (vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO). Genau dies hat er mit dem Friedensrichteramt vereinbart. Inwiefern seine Rechte verletzt worden sein sollen, bleibt mangels konkretisierender Ausführungen bzw. angesichts der sich auf Polemik und unbelegte pauschale Vorwürfe beschränkenden Behauptungen das Geheimnis des Beschwerdeführers.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli