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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_667/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt René Lenherr, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 7. März 2014 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau gestützt auf die von der Kantonalen Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen aus unselbständiger und aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie das im Betrieb investierte Eigenkapital für 2011 die von A.________ für dieses Jahr geschuldeten persönlichen Beiträge fest. Gleichentags erliess sie eine Verzugszinsverfügung. Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2014 bestätigte die Ausgleichskasse Beitragspflicht und Höhe der Beiträge. 
 
B.   
Die Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 26. Juni 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 26. Juni 2014 und die Verfügung vom 7. März 2014 seien aufzuheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete der Einspracheentscheid vom 24. April 2014 und nicht die Verfügung vom 7. März 2014 (Urteil 9C_386/2013 vom 20. September 2013 E. 4 mit Hinweisen). In diesem Sinne ist das Hauptbegehren in der Beschwerde richtig zu stellen. 
 
2.   
Streitgegenstand ist die nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfende Frage (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 26/05 vom 13. Juli 2006 E. 2.4), ob die 2011 erzielten Erträge auf den im (alleinigen oder teilweisen) Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sind oder als beitragsfreier Kapitalertrag aus der blossen Verwaltung eigenen Vermögens zu gelten haben (zur Abgrenzung vgl. Urteil 9C_803/ 2011 vom 23. August 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Versicherungsgericht hat die Gründe dargelegt, weshalb die 2011 erzielten Erträge auf den im (alleinigen oder teilweisen) Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sind und nicht als beitragsfreier Kapitalertrag aus der blossen Verwaltung eigenen Vermögens gelten können. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe für die Qualifikationsfrage wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Entgegen seinen Vorbringen trifft nicht zu, dass sich "die angebliche selbständige Erwerbstätigkeit (...) im Wesentlichen auf die erst im September 2011 (...) erworbenen Liegenschaften stützt" (vgl. E. 3.2). Im Übrigen lässt sich auch nach Auffassung der Vorinstanz aus dem Ruling mit der kantonalen Steuerverwaltung vom 26. November 2012 als solchem nichts Entscheidendes für das streitige Beitragsstatut ableiten.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt richtig vor, dass nicht alle von der Vorinstanz angeführten Gründe für selbständige Erwerbstätigkeit sprechen (müssen). Insbesondere lassen weder die Tatsache, dass die Erträge auf den Liegenschaften 2011 deutlich höher waren als das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, noch der Umstand, dass der Handel mit Immobilien zum Kerngeschäft der Firma zählte, für die er als Geschäftsführer tätig war, einen solchen Schluss zu (vgl. in diesem Sinne schon Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 2/69 E. 3, in: ZAK 1969 S. 734). Ausser Frage steht, dass die Absicht, mit einer Anlage in Liegenschaften Gewinn zu erzielen, nicht entscheidend dafür ist, ob von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder von Kapitalertrag aus der Verwaltung eigenen Vermögens auszugehen ist. Umgekehrt hatte der Beschwerdeführer nach Feststellung der Vorinstanz 2010 auf selbständiger Basis zusammen mit einem Dritten in einem anderen Kanton eine Überbauung realisiert, wobei er sich selber als "interkantonalen Liegenschaftenhändler" bezeichnete. Weiter hatte er alle Liegenschaften mit Ausnahme derjenigen an seinem Wohnort in den Jahren 2007 bis 2011 erworben, wobei der Nettoertrag von Fr. 475'992.-- (2009) auf Fr. 814'744.-- (2011) anstieg. Sodann betrug der Kaufpreis/Buchwert der zuletzt im Januar und September 2011 erworbenen zwei Liegenschaften Fr. 12'000'000.-- bzw. Fr. 2'500'000.--, was die Vorinstanz als massgebliche Investition bezeichnete. Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) noch vermag er darzutun, inwiefern das kantonale Versicherungsgericht dadurch Bundesrecht verletzt hat (Art. 95 lit. a BGG), dass es in den betreffenden Umständen gewichtige Indizien für selbständige Erwerbstätigkeit erblickt hat.  
Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass im Ruling vom 26. November 2012 von seiner Seite festgehalten wurde, es seien in den vergangenen Jahren mehrere Immobilien-Investments getätigt worden, welche die private und passive Vermögensverwaltung überstiegen. Aus dieser Optik könne sicherlich von einem Professionalisierungsschritt gesprochen werden. Dabei handelt es sich zwar in erster Linie um eine persönliche Einschätzung, welche jedoch im Verbund mit den übrigen Umständen sowie der Tatsache, dass die AHV-rechtlich erfassten Liegenschaften in der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2011 vom 12. November 2013 zum Geschäftsvermögen gezählt wurden, mit der Vorinstanz den Schluss erlaubt, dass die Immobiliengeschäfte in den letzten Jahren, spätestens seit 1. Januar 2011 nicht mehr eine private Vermögensverwaltung, sondern eine erwerbliche Tätigkeit dargestellt hatten. Die Beschwerde ist somit unbegründet. 
 
4.   
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Oktober 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler