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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_515/2023  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bank A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Valerie Meyer Bahar und/oder Rechtsanwältin Anja Vogt, 
 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Maria Walter Burkhardt und/oder Rechtsanwältin Biljana Malesevic, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Juni 2023 (PS230011). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Eheleute C.B.________ und D.B.________, beide indische Staatsangehörige mit Wohnsitz in U.________ (Vereinigte Arabische Emirate), sind seit 2012 Kunden der Bank A.________ AG mit Sitz in Zürich (ZH). Die Bank A.________ AG hatte das Kundenverhältnis im Rahmen der Fusion mit der Bank E.________ AG übernommen, bei der das Ehepaar einige Monate zuvor eine Kontobeziehung eröffnet hatte. Im Rahmen dieses Bankkundenverhältnisses erhielten C.B.________ und D.B.________ von der Bank A.________ AG nach deren Schilderung Kredite für den Handel mit Finanzanlagen, insbesondere mit sogenannten OTC-Derivaten. Für diese Kredite stellten die Eheleute B.________ der Bank A.________ AG Sicherheiten in Form der bei ihr, der Kreditgeberin, gehaltenen Anlagen. In diesem Zusammenhang macht die Bank A.________ AG gegenüber C.B.________ und D.B.________ eine Geldforderung geltend. 
 
B.  
 
B.a. Am 14. Mai 2020 stellte die Bank A.________ AG (Gläubigerin) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich gegen C.B.________ (Schuldner) und/oder D.B.________ (Schuldnerin) ein Arrestbegehren. Sie verlangte, sämtliche auf die Namen der Schuldner lautenden Guthaben und anderen Vermögenswerte bei der Bank F.________ AG, insbesondere diejenigen, die von der Bank G.________ AG zur Bank F.________ AG übertragen wurden, bis zur Deckung der Arrestforderung von Fr. 4'878'858.40 (entsprechend 5'016'202.28 US-Dollar per 14. Mai 2020) zuzüglich 5 % Zins seit 18. März 2020 und Kosten zu arrestieren. Am 15. Mai 2020 erliess das Einzelgericht Audienz gegenüber den Eheleuten B.________ je einen entsprechenden Arrestbefehl. Den Arrestbefehl gegenüber dem Schuldner vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 gleichentags unter der Arrest-Nr. xxx.  
 
B.b. Der Schuldner erhob Arresteinsprache. Mit Urteil vom 16. Dezember 2022 hiess das Einzelgericht Audienz die Einsprache gut. Es ordnete an, dass der Arrestbefehl nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist oder - vorbehältlich einer anderen Anordnung des Obergerichts des Kantons Zürich - nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens aufgehoben sei.  
 
B.c. Die Gläubigerin focht den Einspracheentscheid beim Obergericht an und beantragte, die Arresteinsprache abzuweisen. Das Obergericht wies ihre Beschwerde jedoch ab. Sein Urteil datiert vom 7. Juni 2023 und wurde tags darauf an die Parteien versandt.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 wendet sich die Bank A.________ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, ihre kantonale Beschwerde gutzuheissen, den Einspracheentscheid des Bezirksgerichts (s. Bst. B.b) aufzuheben und den Arrestbefehl gegen C.B.________ (Beschwerdegegner) vom 15. Mai 2020 (s. Bst. B.a) zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Dem Verfahrensantrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügungen vom 11. Juli 2023 (superprovisorisch) und 2. August 2023. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Urteil betreffend eine Arresteinsprache. Das ist ein Entscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Streitwert überschreitet den Betrag von Fr. 30'000.--, den das Gesetz für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten fordert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Beschwerdeentscheide gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (Urteil 5A_650/2011 vom 27. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht also offen. 
 
2.  
Der Weiterziehungsentscheid betreffend die Arresteinsprache gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 135 III 232 E. 1.2). Deshalb kann die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dies gilt zunächst für die Anwendung von Bundesrecht, die im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf Willkür hin geprüft wird (Urteil 5A_261/2009 vom 1. September 2009 E. 1.2, nicht publ. in BGE 135 III 608). Daneben kommt auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 146 I 62 E. 3; 133 III 439 E. 3.2). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1; 141 I 49 E. 3.4; 140 III 16 E. 2.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 144 III 145 E. 2; 142 II 369 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
3.  
Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass der Aktenschluss im Arresteinspracheverfahren mit der Begründung der Arresteinsprache eingetreten sei, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs (BGE 122 II 464 E. 4a) ist dieser Vorwurf vorweg zu prüfen. 
 
3.1. Das Obergericht erläutert seine neuere Praxis, wonach das Arrestverfahren ein einziges einheitliches summarisches Verfahren im Sinne von Art. 248 ff. ZPO sei, das aus dem Bewilligungs- und dem Einspracheverfahren bestehe. Demnach entspreche die Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 1 SchKG) der Stellungnahme (Art. 253 bzw. Art. 265 Abs. 2 ZPO). Nachdem die Parteien im Summarverfahren keinen Anspruch darauf hätten, sich zweimal mit unbeschränktem Novenrecht zur Sache zu äussern, bedeute dies für das Arrestverfahren, dass der Aktenschluss grundsätzlich nach der Begründung der Arresteinsprache eintritt und nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig sind. An dieser Rechtsprechung sei auch im konkreten Fall festzuhalten, auch wenn das Bezirksgericht davon ausging, dass der Aktenschluss erst nach der Stellungnahme zur Arresteinsprache eintrat. In Anwendung dieser Praxis erklärt das Obergericht eine Reihe von (ergänzenden) Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache vom 7. Februar 2022 für verspätet und unbeachtlich, darunter insbesondere die Behauptung, dass der "Investment Report as of 30.4.2020" dem Beschwerdegegner und seiner Ehefrau zugestellt worden sei und aus der Ziehung des Saldos in diesem Dokument sowie dessen stillschweigender Anerkennung eine Novation der Forderung im Sinne von Art. 117 Abs. 2 OR resultiere. Im Übrigen stellt die Vorinstanz klar, dass der Beschwerdegegner die Zustellung dieses Reports bestritten und die Beschwerdeführerin für die Zustellung keine Beweismittel beigebracht habe. Dass der Beschwerdegegner Kenntnis vom gezogenen Saldo erhielt, sei daher nicht glaubhaft; eine stillschweigende Anerkennung des Saldos stehe ausser Frage. In der Folge lässt das Obergericht offen, ob die Rechtsfolge der Novation im Sinne von Art. 117 OR aufgrund der Angabe im erwähnten "Report" hätte eintreten können.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin insistiert, dass das Einzelgericht Audienz ihr im Arresteinspracheverfahren mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 die unbeschränkte Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und insofern im Sinne der in BGE 146 III 237 E. 3.2 publizierten Rechtsprechung einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet habe. Mit der Feststellung, der Aktenschluss sei bereits mit der Begründung der Arresteinsprache eingetreten, setze sich das Obergericht "rückwirkend über die klare Anordnung der ersten Instanz" hinweg. Es qualifiziere ihre Vorbringen in der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 umfassend als verspätet und prüfe in der Folge auch nicht, welche Vorbringen novenrechtlich zulässig waren. Damit treffe das Obergericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und verletze mehrfach ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Gehörsverweigerung wirke sich auch auf den Entscheid aus. Das gelte namentlich im Hinblick auf die Vorbringen betreffend die Zustellung des Investment Reports und die Anerkennung des darin enthaltenen Saldos mit novierender Wirkung.  
 
3.3. Die Rügen laufen ins Leere. Dies gilt zunächst für den Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Denn wann der Aktenschluss im Arresteinspracheverfahren eintritt bzw. ob sich das Obergericht diesbezüglich über die Beurteilung der ersten Instanz hinwegsetzen durfte, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern eine solche der Rechtsanwendung. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Vorbringen in der Stellungnahme vom 7. Februar 2022 verspätet oder novenrechtlich zulässig waren. Zum (Prozess-) Sachverhalt zählen im gegebenen Kontext etwa der Ablauf des Arresteinspracheverfahrens sowie der Inhalt der Verfügungen des Einzelgerichts Audienz und der Eingaben der Parteien (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dass sich das Obergericht diesbezüglich vertan hätte, macht die Beschwerdeführerin indessen nicht geltend. Sie begnügt sich damit, die Vorgänge aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu rekapitulieren. An der Sache vorbei zielt auch die Gehörsrüge. Gewiss verlangt der verfassungsmässige, auch in Art. 6 EMRK garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1). Dass der Inhalt ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2022 im angefochtenen Entscheid zur Kenntnis genommen und beurteilt wird, stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede. Damit hat es - allein unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs - aber auch sein Bewenden. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin unterstellt, ist der (formelle) Gehörsanspruch gerade nicht dazu da, das (materielle) Prozessrecht auszuhebeln: Welches (prozessrechtliche) Schicksal das Obergericht den fraglichen Vorbringen zuteil werden lässt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Dass das Obergericht das Zivilprozessrecht in verfassungswidriger, insbesondere willkürlicher Weise anwende, macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2022 jedoch nicht geltend. Weitere Erörterungen erübrigen sich.  
 
4.  
In der Sache dreht sich der Streit um die Anforderungen an die Substantiierung und Glaubhaftmachung der Arrestforderung. 
 
4.1. Die Glaubhaftmachung als für das Summarverfahren typisches Beweismass beschlägt die Erarbeitung des umstrittenen Sachverhalts, mit der Abweichung, dass die beweispflichtige Partei das Gericht nicht von der (objektiven) Richtigkeit ihrer Sachbehauptung zu überzeugen braucht, sondern die rechtserheblichen streitigen Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) - im Sinne einer Herabsetzung des Beweismasses - lediglich glaubhaft machen muss (s. dazu BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3 mit Hinweisen). Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht. Die "Glaubhaftmachung" umfasst den Bestand der Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die tatsächlichen Umstände der Entstehung der Arrestforderung sind glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn der Arrestrichter mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten (BGE 138 III 232 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es am Arrestschuldner, gestützt auf verfügbare Beweismittel aufzuzeigen, dass sein Standpunkt wahrscheinlicher ist als derjenige des Arrestgläubigers (Urteil 5A_205/2016 vom 7. Juni 2016 E. 7.1 mit Hinweis). Die rechtliche Prüfung des Bestandes der Arrestforderung ist summarisch, das heisst weder endgültig noch restlos (BGE a.a.O.). Der materielle Bestand der Arrestforderung ist im Bestreitungsfall im Verfahren der Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG) zu klären (Urteil 5A_569/2018 vom 11. September 2018 E. 3.1 mit Hinweis). Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage an sich frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewendet hat. Die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel betrifft hingegen die Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5; Urteile 5A_969/2015 vom 8. März 2016 E. 4.1; 5A_365/2012 vom 17. August 2012 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 138 III 636). Sowohl für die Rechtsanwendung als auch für die Sachverhaltsfeststellung gelten im vorliegenden Verfahren freilich die Einschränkungen, die sich aus Art. 98 BGG ergeben (s. oben E. 2).  
Das Beweismass ist eine Regel, die sich in erster Linie an das Gericht richtet. Das ist der Massstab, nach dem das Gericht beurteilt, ob eine streitige rechtserhebliche Tatsache aufgrund der dazu offerierten Beweismittel mit Blick auf die verlangte Rechtsfolge als wahr zu unterstellen ist. Auch wenn es sich für diese Unterstellung (aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe wie Art. 272 Abs. 1 SchKG) mit der blossen Glaubhaftmachung begnügt, muss sich das Gericht zunächst Gewissheit darüber verschaffen können, zu welchen Tatsachen es Beweise abzunehmen hat. Das Gericht in diese Lage zu versetzen, ist - jedenfalls unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) - die Aufgabe der Parteien (Urteil 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.4.3). Welche Tatsachen wie weit zu behaupten und zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien die Tatsachen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind, in allgemeiner, den Gewohnheiten des Lebens entsprechender Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen benennen (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast greift dort, wo der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet. Substanziieren bedeutet, die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 II 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Erachtet das Gericht einen Sachvortrag als nicht hinreichend substanziiert an, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt, und zwar in der Regel, ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird (Urteil 5A_280/2021 vom 17. Juni 2022 E. 3.1). An alledem ändert nichts, dass im summarischen Verfahren nur in Ausnahmefällen ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden soll (BGE 146 III 237 E. 3.1; 144 III 117 E. 2.2). Diese Modalität ist prozessualer Natur; sie tut den Anforderungen an die Behauptung und Substanziierung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die sich aus dem materiellen Recht ergeben, keinen Abbruch, sondern hat vielmehr zur Folge, dass die gesuchstellende Partei ihren Tatsachenvortrag in Erwartung der gegnerischen Bestreitungen schon in ihrer ersten Eingabe hinreichend substanziieren muss (zit. Urteil 5A_280/2021 E. 3.4.3). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Was die vertraglichen Grundlagen des Bankkundenverhältnisses angeht, erklärt das Obergericht, dass den Anforderungen an die Substanziierung Genüge getan und die (grundsätzliche) Verbindlichkeit der entsprechenden Vertragsbestimmungen unbestritten sei. Zur Arrestforderung, welche die Beschwerdeführerin auf diese Vereinbarungen abstützt, ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass es sich um einen Saldo im Sinne des Ergebnisses einer Abrechnung handele, die sich aus verschiedenen Positionen ergebe: dem Kredit, der dem Beschwerdegegner und seiner Ehefrau gewährt wurde, der Unterdeckung des Kredits infolge Wertverlusts der gestellten Sicherheiten, dem Liquidationserlös der OTC-Transaktionen und den weiteren Guthaben des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau bei der Beschwerdeführerin. In einem solchen Fall - so die Erwägungen des Obergerichts - könne die Arrestgläubigerin sich nicht darauf beschränken, den Totalbetrag der Abrechnung zu behaupten. Ein rechtsgenügendes Substanziieren der Forderung verlange vielmehr, dass die Berechnung mit den einzelnen darin enthaltenen Positionen zumindest in den Grundzügen aufgezeigt wird. Nur so sei es der Gegenpartei möglich, sich nicht nur zum Totalbetrag, sondern zur Entstehung und Zusammensetzung der Forderung im Einzelnen zu äussern und anzugeben, welche Positionen sie bestreitet. Auf eine Abrechnung dürfte nur verwiesen werden, wenn das fragliche Beweisstück selbsterklärend sei und kein Interpretationsspielraum verbleibe.  
 
4.2.2. Zu den Urkunden, die mit dem Arrestbegehren eingereicht wurden und im Rahmen der vorinstanzlichen Beurteilung des konkreten Falls zur Sprache kommen, zählen zunächst zwei als "Exposure Kunde" bezeichnete Dokumente vom 16. und 17. März 2020. Diese würden unter dem Titel "Engagement" je einen Autolombardkredit mit einer "Limite" von Fr. 14'238'599.05 bzw. Fr. 14'427'974.--, einer "Benutzung" von Fr. 9'511'870.42 bzw. Fr. 10'466'912.13 und einer "verfügbaren Limite" von Fr. 4'726'728.63 bzw. Fr. 3'961'061.87 aufführen und trügen den Vermerk "Nur für bankinternen Gebrauch". Weiter ist im angefochtenen Entscheid die Rede von zwei Schreiben der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner und seine Ehefrau vom 27. März 2020 ("Notice Amount of Liquidation Value"). Aus den dazugehörigen Anhängen ergäben sich die Transaktionen (OTC-Anlagen), welche die Beschwerdeführerin ihrer eigenen Schilderung zufolge mangels Stellung weiterer Sicherheiten beendete. Schliesslich ist an den bereits erwähnten "Investment Report as of 30.4.2020" zu erinnern, in welchem der Betrag der Arrestforderung genannt wird (s. oben E. 3.1).  
 
4.2.3. Die Vorinstanz erläutert im Einzelnen, weshalb die Beschwerdeführerin die Arrestforderung weder hinreichend substanziiert noch glaubhaft gemacht habe. Zuerst äussert sie sich zur geltend gemachten Kreditschuld. Diesbezüglich kommt sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Entwicklung und Zusammensetzung des behaupteten Kredits, den der Beschwerdegegner und seine Ehefrau in Anspruch nahmen, nicht hinreichend substanziierte. Und selbst unter der Annahme, dass die bezogenen Kredite durch die Nennung des Totalbetrags genügend substanziiert wären, würden weder die vorgelegten bankinternen Urkunden "Exposure Kunde" noch die von der Beschwerdeführerin erstellten Anhänge zu den Schreiben "Notice Amount of Liquidation Value" genügen, um die Höhe des beanspruchten Kredits glaubhaft zu machen; die Beschwerdeführerin beschränke sich im Wesentlichen darauf, die Höhe des Kredits zu behaupten.  
Als Nächstes befasst sich das Obergericht mit dem Wertverlust der gestellten Sicherheiten, der laut den Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Unterdeckung der in Anspruch genommenen Kredite ("Shortfall") und damit - gemäss den Abreden der Parteien - zur Forderung zusätzlicher Sicherheiten ("Margin Calls") geführt haben soll. Um den Marktwert der Anlagen zu substanziieren, genüge es nicht, lediglich ein Total (über alle Anlagekategorien hinweg) zu behaupten; für die Substanziierung der Belehnungswerte gelte dasselbe. Ohne spezifischere Angaben zu den Markt- und Belehnungswerten lasse sich nicht überprüfen, ob ein solches Total glaubhaft ist. Selbst wenn über die mangelnde Substanziierung hinweggesehen würde, könnten die entsprechenden Belehnungswerte angesichts der Bestreitungen des Beschwerdegegners alleine gestützt auf die vorgelegten bankinternen Dokumente nicht als glaubhaft erachtet werden. Nachdem die Beschwerdeführerin weder die Höhe der beanspruchten Kredite noch die Belehnungswerte der gestellten Sicherheiten rechtsgenügend substanziiert bzw. glaubhaft gemacht habe, sei auch der "Shortfall" und damit die Voraussetzung für die "Margin Calls" nicht glaubhaft. In der Folge verzichtet das Obergericht darauf zu prüfen, ob die "Margin Calls" den formellen Anforderungen genügten, die gesetzten Fristen Treu und Glauben entsprachen, eine allfällige Forderung der Beschwerdeführerin nach Stellung zusätzlicher Sicherheiten fällig wurde und die geltend gemachten Verzugsereignisse eintraten. 
Selbst wenn eine Unterdeckung bejaht und der Beschwerdegegner und seine Ehefrau nicht rechtzeitig zusätzliche Kreditsicherheiten bestellt hätten, würde sich laut Vorinstanz schliesslich die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin den infolge der Beendigung der Transaktionen geltend gemachten, vom Schuldner bestrittenen Anspruch genügend substanziierte und glaubhaft machte. Zu den geltend gemachten Beendigungen der OTC-Transaktionen verweise die Beschwerdeführerin auf die Auflistungen im Anhang zu den beiden Schreiben "Notice Amount of Liquidation Value" und dort auf die Spalte "Total Amount USD that client pays". Damit habe die Beschwerdeführerin zwar die Verluste substanziiert, die sich aus der Beendigung der OTC-Transaktionen ergaben. Wie diese Beträge zur Höhe der Arrestforderung führten, sei nach der Darstellung der Beschwerdeführerin dagegen nicht schlüssig. Nachdem der Betrag der Arrestforderung tiefer sei als die bei der Liquidation der OTC-Transaktionen erzielten Verluste, sei davon auszugehen, dass die Verluste mit anderen Vermögenswerten des Schuldners und seiner Ehefrau bei der Beschwerdeführerin verrechnet wurden. Der Schluss liege nahe, dass es sich dabei unter anderem um die in den Dokumenten "Exposure Kunde" genannten Depots handelte. Der Beschwerdegegner weise zutreffend darauf hin, dass die entsprechenden Anlagen (namentlich Obligationen und Aktien), die laut dem "Investment Report" per 13. März 2020 mit über USD 2 Mio. (Obligationen) bzw. über USD 800'000.-- (Aktien) verzeichnet waren, im "Investment Report" per 30. April 2020 nicht mehr enthalten sind. Die Vorinstanz folgert daraus, dass die Beschwerdeführerin diese Anlagen ebenfalls liquidierte (und nicht nur die in den Dokumenten "Exposure Kunde" genannten OTC-Derivate). Ein substanziiertes Vorbringen über die Abrechnung, die zur geltend gemachten Arrestforderung führte, hätte auch eine Angabe dazu verlangt, wie bzw. mit welchen Erlösen diese und allfällige weitere Vermögenswerte liquidiert wurden. Bloss das Ergebnis der Verrechnung zu behaupten, genüge entgegen der Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin habe die Liquidation dieser Anlagen im Arrestbegehren indes gar nicht erwähnt. Die blosse Behauptung, per 30. April 2020 hätten der Beschwerdegegner und seine Ehefrau "auf den meisten ihrer Konti" bei der Gläubigerin über keine Guthaben mehr verfügt, zwei Konti hätten erhebliche Ausstände aufgewiesen und insgesamt hätten der Beschwerdegegner und seine Ehefrau der Beschwerdeführerin den Betrag der Arrestforderung geschuldet, genüge den Anforderungen an die Substanziierung nicht. Auch aus dem "Investment Report" vom 30. April 2020 ergebe sich nichts Näheres zur Verrechnung, denn dieser enthalte lediglich deren Ergebnis. Der Kontoauszug des erwähnten USD-Kontos vom 5. Mai 2020, aus dem eine Vielzahl von Transaktionen hervorgehe, genüge nicht, um die Abrechnung zu substanziieren, zumal es weder am Beschwerdegegner noch am Gericht sei, aus einem solchen Kontoauszug die einzelnen Beträge zusammenzutragen. Im Anschluss daran erläutert die Vorinstanz, weshalb die Gläubigerin mit dem blossen Hinweis auf die von ihr erstellten Übersichten über die Liquidation der OTC-Transaktionen die entsprechenden Beträge auch nicht glaubhaft zu machen vermöge. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, willkürlich überhöhte Anforderungen an die Substanziierung der Arrestforderung zu stellen. Sie habe bereits im Arrestgesuch mittels Urkunden belegt, dass am 16. und am 17. März 2020 eine Kreditschuld bestand, dass diese Kreditschuld nicht mehr ausreichend gedeckt war, dass folglich eine Unterdeckung vorlag, dass sie deswegen zur Beendigung der betreffenden Transaktionen berechtigt war und dass daraus ein ihr zustehender Liquidationswert im Umfang von USD 2'521'889.23 und GBP 629'000.-- sowie von USD 8'823'453.59 resultierte, der den Konten des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau belastet wurde und zu einem Ausstand in der Höhe der geltend gemachten Arrestforderung führte. Die Beschwerdeführerin verweist auf die oben erwähnten Urkunden ("Exposure Kunde" vom 16. und 17. März 2020, "Notice Amount of Liquidation Value" vom 27. März 2020 und "Investment Report" vom 30. April 2020, s. E. 4.2.2). Was die Kreditschuld als erstes Berechnungselement der Arrestforderung angeht, ergebe sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht, weshalb die urkundlich belegte Kredithöhe von Fr. 9'511'870.42 sowie Fr. 10'466'912.13 an den relevanten Tagen des 16. und 17. März 2020 zur Substanziierung nicht genügen sollte und inwiefern die Entwicklung der Kredite über einen im Übrigen unbestimmt gebliebenen Zeitraum hinweg Aufschluss zu den am 16. und 17. März 2020 bestehenden Ausständen hätte geben können. Mit Bezug auf die an diesen Tagen bestehende Unterdeckung vermisst die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid eine Erklärung, weshalb die Entwicklung einer Finanzanlage für die Bestimmung deren Werts in einem bestimmten Zeitpunkt relevant sein sollte und weshalb eine substanziierte Behauptung des Werts eines Depots einen Überblick über den Marktwert jeder einzelnen Finanzanlage enthalten müsste. Mit Blick auf die Berechnung der Arrestforderung bemängelt sie, dass das Obergericht erkläre, sie habe die sich aus der Beendigung der OTC-Transaktionen ergebenden Verluste substanziiert, um ihr dann vorzuhalten, es fehle an einer nachvollziehbaren Beschreibung der einzelnen Transaktionen und an einer Begründung, wie sich die in Rechnung gestellten Beträge je Position aufgrund der "early termination" ergeben haben sollen.  
Die Beschwerdeführerin beklagt sich darüber, dass die Vorinstanz von ihr im Ergebnis verlange, jede einzelne mit dem Lombardkredit getätigte Investition zu belegen, einschliesslich der Entwicklung und des Marktwerts jeder einzelnen Finanzanlage. Überdies hätte sie für jede einzelne Sicherheit den von ihr festgelegten Belehnungswert, für jede einzelne Transaktion mit OTC-Derivaten die Beendigung und den daraus resultierenden Verlust und schliesslich für jeden Vermögenswert des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau die Verrechnung der Liquidationswerte belegen müssen. Diesen Detaillierungsgrad tadelt die Beschwerdeführerin als "realitätsfern und bereits im Anwendungsbereich des Regelbeweismasses überhöht". Die Vorinstanz stelle willkürlich überhöhte "Substanziierungsanforderungen an die Glaubhaftmachung der Arrestforderung". Damit verletze sie Art. 8 ZGB und verfalle in willkürliche Rechtsanwendung. Der angefochtene Entscheid sei dabei nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich. Hätte das Obergericht die in Art. 272 Abs. 1 SchKG statuierte Substanziierungspflicht hinsichtlich der Arrestforderung nicht willkürlich "überhöht", so wäre die Beschwerde gutgeheissen worden, da sie, die Beschwerdeführerin, sämtliche Tatsachenbehauptungen in Bezug auf die Arrestforderung rechtsgenüglich substanziiert hätte. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die vorinstanzliche Handhabung der Substanziierungspflicht als willkürlich auszuweisen. Ihre Beanstandungen schmelzen im Wesentlichen auf die Behauptung zusammen, sie habe die Arrestforderung in ihrem Arrestgesuch hinreichend substanziiert und das Obergericht überspanne mit dem, was es ihr im angefochtenen Entscheid entgegenhalte, willkürlich die Substanziierungsanforderungen. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wie sie zur Begründung der Beschwerde erforderlich wäre (E. 2), findet allenfalls punktuell und oberflächlich statt.  
 
4.4.2. So trifft es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin gerade nicht zu, dass sich der angefochtene Entscheid darüber ausschweigt, weshalb die Kreditschuld allein mit der urkundlich belegten Kredithöhe am 16. und 17. März 2020 nicht hinreichend substanziiert ist. Das Obergericht konstatiert, dass es sich beim behaupteten Kreditbetrag per 16./17. März 2020 auch nach der Schilderung der Beschwerdeführerin selbst nicht um einen einzelnen, in einem Zug bezogenen Kredit gehandelt habe, sondern um einen Saldo von verschiedenen Kreditbeträgen, die innerhalb einer Limite zu verschiedenen Zeitpunkten für verschiedene Finanztransaktionen bezogen wurden. Infolgedessen - so die weitere Erwägung des Obergerichts - seien für das Substanziieren des gewährten Kredits die besonderen Anforderungen an das Substanziieren einer Abrechnung massgeblich, gemäss denen nicht einfach der Totalbetrag genannt werden darf, sondern das Zustandekommen des Abrechnungsergebnisses anhand der einzelnen darin enthaltenen Positionen darzulegen ist (s. oben E. 4.2.1). Mit dieser Erklärung mag sich die Beschwerdeführerin nicht beschäftigen, weder vom Tatbestand her noch mit Bezug auf die Rechtsfolge: Inwiefern sich das Obergericht dem Willkürvorwurf aussetzt, wenn es in tatsächlicher Hinsicht im konkreten Fall von einem Saldo der beschriebenen Art ausgeht, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Auch die rechtliche Vorgabe, wonach in einem solchen Fall die einzelnen Berechnungspositionen wenigstens in den Grundzügen aufzuzeigen sind, beanstandet sie nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise als verfassungswidrig. Um mit einer Willkürrüge durchzudringen, genügt es nicht, einzelne Elemente des angefochtenen Entscheids herauszugreifen und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen.  
 
4.4.3. Was den Wertverlust der zur Kreditsicherung gestellten Sicherheiten und die daraus resultierende Unterdeckung angeht, hält das Obergericht der Beschwerdeführerin nicht vor, im Arrestgesuch keine Angaben zur Wertentwicklung der in den Anlagedepots enthaltenen Positionen gemacht zu haben. Im Übrigen stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass die Depots, die sie in den Dokumenten "Exposure Kunde" als Guthaben des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau aufführte, diverse Anlagen und verschiedene Obligationen und Aktien umfassten. Angesichts dessen ist allein unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht von der Beschwerdeführerin über die blosse Behauptung eines Gesamtbetrages hinaus spezifischere Angaben zu den Markt- und Belehnungswerten der als Sicherheit dienenden Depotpositionen fordert. Zumindest hinsichtlich der verschiedenen Anlagekategorien eine Zergliederung der Depotpositionen zu verlangen, erscheint nicht geradezu unhaltbar, geht es doch beim Substanziieren darum, dem Prozessgegner den Gegenbeweis zu ermöglichen (E. 4.1).  
 
4.4.4. Das Gesagte gilt erst recht mit Bezug auf die Abrechnung, die zur geltend gemachten Arrestforderung führte. Allein die pauschale Reklamation, dass das Obergericht zu Unrecht detaillierte Angaben zu den Erlösen der liquidierten Vermögenswerte verlange, hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter. Gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie in ihrem Arrestbegehren lediglich das Ergebnis der Verrechnung behauptet und die Liquidation der erwähnten Depotpositionen nicht erwähnt habe, hat die Beschwerdeführerin nichts einzuwenden. Ebenso wenig bestreitet sie, ihre Arrestforderung aus einer Verrechnungslage herzuleiten. Auch wenn sich das Gesetz für die Arrestbewilligung mit der blossen Glaubhaftmachung begnügt (Art. 272 Abs. 1 SchKG), setzt sich das Obergericht nicht geradezu dem Vorwurf einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) aus, wenn es von der Beschwerdeführerin zur Substanziierung einer dergestalt zustande gekommenen Arrestforderung mehr verlangt als die blosse Behauptung des Verrechnungsergebnisses. Losgelöst von der Frage, nach welchem Beweismass das Gericht die Tatsachenvorbringen der Parteien zu beurteilen hat, ist es weder der Gegenpartei noch dem Gericht zuzumuten, die einzelnen Tatbestandselemente der Verrechnung in den beigebrachten Unterlagen zusammenzusuchen und aus eigenem Antrieb die Ermittlung des Saldos zu rekonstruieren, den die Gläubigerin nach durchgeführter Verrechnung als Arrestforderung geltend macht.  
 
4.5. Nach dem Gesagten muss es sein Bewenden damit haben, dass das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin schon den Anforderungen an die Substanziierung der Tatsachenvorbringen nicht genügte. Damit erübrigen sich Erörterungen zu den verschiedenen Eventualerwägungen, mit denen das Obergericht erläutert, weshalb die Beschwerdeführerin, selbst wenn sie die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützte, hinreichend substanziiert hätte, ihre angebliche Arrestforderung jedenfalls nicht glaubhaft zu machen vermochte. Auf die diesbezüglichen Rügen, mit denen die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung Willkür in der Rechtsanwendung und in Bezug auf bankinterne Dokumente Willkür in der Beweiswürdigung vorwirft, braucht das Bundesgericht somit nicht einzugehen.  
 
5.  
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Aufhebung des Arrestbefehls des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Mai 2020 (s. Sachverhalt Bst. B.b) hat Bestand. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte, mit seinen dort gestellten Anträgen aber unterlag, ist keine Entschädigung geschuldet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Zürich 1 mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn