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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_520/2022  
 
 
Urteil vom 22. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Favalli 
und Rechtsanwältin Tina Jäger, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler 
und Rechtsanwältin Daniela Küng, 
 
Untersuchungsamt St. Gallen, 
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Herausgabe von Verfahrensakten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. August 2022 (AK.2022.182-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am Betriebsstandort der A.________ AG in U.________ wurde zweimal unbeabsichtigt die Schaumlöschanlage aktiviert, wobei Löschschaum in die Goldach und den Bodensee gelangte. Der zurückbehaltene Löschschaum wurde von einem Kanalreinigungsunternehmen abgesaugt und in die Abwasserreinigungsanlage (ARA) Morgenthal in Steinach und die ARA Altenrhein überführt. Weil die A.________ AG weder das Kanalreinigungsunternehmen noch die belieferte ARA darüber informierte, dass der Schaum den seit 2018 nicht mehr zugelassenen Stoff PFOS enthielt, wurde der Schaum nicht sachgerecht entsorgt und es gelangte über die ARA weiterer Löschschaum in den Bodensee. 
Mit Strafbefehl vom 21. Februar 2022 belegte das Untersuchungsamt St. Gallen die A.________ AG mit einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse. Die B.________ AG erhielt Einsicht in den Strafbefehl. 
In der Folge verlangte die B.________ AG Akteneinsicht in die gesamten Strafakten, was vom Untersuchungsamt mit Verfügung vom 5. Mai 2022 abgelehnt wurde. 
 
B.  
Dagegen erhob die B.________ AG am 16. Mai 2022 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. August 2022 gut und ordnete die Herausgabe der Strafakten an. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 28. September 2022 beantragt die A.________ AG, der Entscheid der Anklagekammer St. Gallen vom 18. August 2022 sei aufzuheben und das Gesuch der B.________ AG auf Herausgabe der Verfahrensakten sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2022 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 
Die B.________ AG ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Untersuchungsamt und die Anklagekammer verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Replik der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2023 wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d Abs. 2 und Art. 90 BGG; vgl. BGE 136 I 80 E. 1.1 und 2.1; Urteil 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 147 I 463). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Das abgeschlossene Strafverfahren, in dessen Verfahrensakten Einsicht gewährt werden soll, hat sich gegen die Beschwerdeführerin gerichtet, womit sie nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt ist. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.1; 136 I 184 E. 1.2).  
 
2.  
Vorliegend handelt es sich um ein abgeschlossenes Strafverfahren, in dessen Akten Einsicht gewährt werden soll. Den rechtskräftigen Strafbefehl konnte die Beschwerdegegnerin bereits einsehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mithin die Frage, ob ein umfassendes Einsichtsrecht in die gesamten Strafakten besteht. Während sich das Einsichtsrecht von nicht verfahrensbeteiligten Dritten in strafprozessuale Entscheide in begründeten Fällen aus dem Prinzip der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) ergeben kann, bildet dieses keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die gesamten Strafakten (vgl. BGE 147 I 463 E. 3.1.2 f.). Für abgeschlossene kantonale Strafverfahren sind die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzrechts massgebend (vgl. Art. 99 Abs. 1 StPO). Auf die kantonalen datenschutzrechtlichen Grundlagen geht vorliegend weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin ein. Der Kanton St. Gallen hat in Bezug auf die Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens Art. 35 Einführungsgesetz des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1) erlassen (vgl. BGE 147 I 463 E. 3.3.2; Urteil 6B_979/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 4.2). 
 
2.1. Gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. g EG-StPO/SG werden an andere als die in den lit. a-f genannten Personen und Behörden Strafakten herausgegeben und Auskünfte erteilt, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Anklagekammer regelt die Einzelheiten (Abs. 3). Diesem Auftrag ist die Anklagekammer mit der Weisung der Anklagekammer vom 12. Juni 2019 über die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens (nachfolgend: Weisung der Anklagekammer) nachgekommen. Für die Vornahme der Interessenabwägung ist den betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, sofern sie der Herausgabe nicht zugestimmt haben, trotz Anonymisierung Rückschlüsse auf sie gezogen werden könnten oder wenn bei wissenschaftlichen Zwecken keine Anonymisierung erfolgt (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Weisung der Anklagekammer). Kann dem Antrag nach Abwägung der Interessen nicht entsprochen werden, wird gemäss Art. 4 der Weisung der Anklagekammer geprüft, ob ihm teilweise oder in anderer Form stattgegeben werden kann (z.B. Anonymisierung/Einschwärzung, Beschränkung auf einzelne Dossiers, Abdeckung bestimmter Stellen).  
 
2.2. Diese Regelung entspricht weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV: Dieser zufolge kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinn. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (zum Ganzen: BGE 147 I 463 E. 3.3.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
Im zu beurteilenden Fall stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin als Medienunternehmen zu Recht umfassende Einsicht in die vollständigen Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gewährt hat. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdegegnerin ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht zukommt (E. 4) und ob diesem überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen (E. 5). 
 
4.  
 
4.1. In Bezug auf das schutzwürdige Interesse der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht erwog die Vorinstanz, die beiden Vorfälle und die dabei entstandene Gewässerverschmutzung seien öffentlich breit wahrgenommen und diskutiert worden. Die Produktionsanlage der Beschwerdeführerin (im vorinstanzlichen Verfahren: Beschwerdegegnerin) befinde sich in grosser Nähe zur Goldach und zum Bodensee und damit zu einem wichtigen Binnengewässer mit weit überregionaler Bedeutung. Bereits diese örtliche Lage exponiere die Beschwerdeführerin bei Ereignissen wie den vorgefallenen besonders. Es seien Vermutungen aufgekommen, die Beschwerdeführerin habe keine hinreichenden Vorkehren getroffen und sei allenfalls bei der juristischen Aufarbeitung der Ereignisse aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung bevorzugt behandelt worden. Diese Umstände erzeugten ein öffentliches Interesse, was auch die mediale Aufarbeitung der Vorfälle rechtfertige. Die Beschwerdegegnerin, die dieses öffentliche Interesse mit ihrer Berichterstattung bisher bedient und dadurch wohl auch gefördert habe, habe damit ihre Kritik- und Kontrollfunktion wahrgenommen, die ihr als Medienunternehmen obliege. Sie habe entsprechend ein schützenswertes Interesse daran, ihre Berichterstattung auf geeigneten Angaben aufzubauen und die dafür nötigen journalistischen Informationen beschaffen zu können.  
Weiter hielt die Vorinstanz fest, weite Teile des journalistischen Informationsinteresses seien durch den Zugang zum Strafbefehl bereits bedient worden. Mit Verweis auf Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO merkt sie an, dass das Vorverfahren (Ermittlungsverfahren der Polizei und Untersuchung der Staatsanwaltschaft) grundsätzlich geheim sei und die Ermittlungen durch die staatlichen Organe - und nicht etwa durch Medienunternehmen - zu führen seien. Damit seien dem Interesse Medienschaffender an einer Akteneinsicht Schranken gesetzt. Die vorliegend entstandenen Vorwürfe, die Beschwerdeführerin sei bei den amtlichen Abklärungen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung privilegiert behandelt worden, könnten hingegen ohne Einsicht in die gesamten Verfahrensakten nicht geklärt werden. Die Beschwerdegegnerin verfüge unter diesen Voraussetzungen und aufgrund der Verschmutzung eines wichtigen Gewässers im Rahmen ihrer medialen Kritik- und Kontrollfunktion über ein schützenswertes Interesse an einer Akteneinsicht. 
 
4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Sachverhaltsrügen unbegründet sind. Sie sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig und damit willkürlich umzustossen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 1.3 hiervor).  
 
4.2.1. Es hält vor dem Willkürverbot stand, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Privilegierungsvorwürfe könnten ohne Einsicht in die Verfahrensakten nicht geklärt werden. Aus dem Strafbefehl vom 21. Februar 2022 geht einzig hervor, dass Art. 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) zwecks Vereinfachung der Strafuntersuchung zur Anwendung gekommen sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, ergibt sich aus dem Strafbefehl - trotz ausführlicher Schilderung des Sachverhalts - jedoch nicht, weshalb von einem Bagatellfall auszugehen ist, der die Anwendung von Art. 7 VStrR rechtfertigt. Gemäss dieser Bestimmung kann von der Grundregel von Art. 6 VStrR, wonach in erster Linie die natürlichen Personen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, abgewichen werden. Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Art. 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 Abs. 1 VStrR). Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach nicht ersichtlich sei, worin die Privilegierung bestehen soll, ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass eine allfällige Privilegierung bereits aufgrund der Anwendung von Art. 7 VStrR nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann. Ihr Argument, wonach eine Privilegierung in Bezug auf der Höhe der Strafe ausscheide, da es sich bei der ausgesprochenen Busse von Fr. 5'000.-- um die Höchststrafe gemäss Art. 7 VStrR handle, geht an der Sache vorbei. So kommt die Anwendung von Art. 7 VStrR gerade nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen überhaupt eine Busse in der Höhe von maximal Fr. 5'000.-- in Frage kommt. Das heisst eine Busse von maximal Fr. 5'000.-- ist Voraussetzungen dafür, dass Art. 7 VStrR zur Anwendung gelangen kann.  
Damit erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung von Art. 385 und 393 StPO festgestellt, indem diese ihrem Entscheid eine Annahme (Privilegierung der Beschwerdeführerin aufgrund einer zu milden Strafe) zugrunde gelegt habe, welche von der Beschwerdegegnerin weder vorgetragen noch belegt worden sei. Es trifft sodann nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren weder Veranlassung noch Gelegenheit erhalten hat, sich zu einer möglichen Privilegierung zu äussern. So hat sie bereits vor der Vorinstanz explizit dazu Stellung genommen (vgl. Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2022, Rz. 28 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet. 
Ebenso wenig kann von einem willkürlichen Generalverdacht gegenüber der Beschwerdeführerin ohne konkrete Anhaltspunkte allein aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung die Rede sein. Soweit die Beschwerdeführerin objektive Anhaltspunkte und Belege für das Vorliegen einer Privilegierung verlangt, übersieht sie, dass vorliegend erst die Einsichtnahme dazu dienen kann, einen solchen Privilegierungsverdacht abzuklären. 
 
4.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz hinsichtlich der Annahme der Gewässerverschmutzung eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorwirft, erweisen sich ihre Vorbringen ebenfalls als unbegründet. Dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 21. Februar 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Art. 7 Abs. 1 lit. a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG; SR 814.20]) und des Vergehens gegen das Umweltschutzgesetz (Art. 60 Abs. 1 lit. d USG [SR814.01]) schuldig gesprochen wurde. Es ist erstellt, dass die im PFOS-haltigen Löschschaum enthaltenen Chemikalien mangels Information seitens der Beschwerdeführerin in der ARA nicht zurückgehalten und in unverminderter Menge in den Bodensee eingeleitet wurden, d.h. gleichermassen wie bei demjenigen Löschschaum, der direkt in die Goldach geflossen ist. Ob die Vorinstanz über das nachgewiesene Einbringen von verunreinigenden Stoffen in die Gewässer hinaus auch längerfristige, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt angenommen hat, ist vorliegend nicht massgebend. Es wird jedenfalls weder hinreichend dargelegt noch ist ersichtlich, inwieweit dieser Umstand für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein sollte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 1.3 hiervor). Dass mit der Einsicht in die gesamten Strafakten eine Klärung einer möglichen künftigen Umweltschädigung bezweckt wird, kann den vorinstanzlichen Erwägungen - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - jedenfalls nicht entnommen werden.  
 
4.3. Auch in rechtlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein über die Einsicht in den Strafbefehl hinausgehendes relevantes öffentliches Informationsinteresse angenommen und damit das schutzwürdige Interesse der Beschwerdegegnerin bejaht hat.  
 
4.3.1. Anders als beim Einsichtsrecht in strafprozessuale Entscheide, wo sich das schutzwürdige Interesse im Fall von Medienschaffenden ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien ergibt (BGE 147 I 463 E. 3.1.2; 137 I 16 E. 2.4), gelten an die Einsicht in die gesamten Strafakten höhere Anforderungen (vgl. BGE 147 I 463 E. 5.4.1, wonach sich das für die Einsicht in die gesamten Strafakten geforderte schutzwürdige Interesse nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien ergibt).  
 
4.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 69 Abs. 3 lit. a und d StPO rügt, geht ihre Beschwerde von vornherein fehl. Das Einsichtsrecht in die gesamten kantonalen Strafakten leitet sich gerade nicht aus dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV ab. Vielmehr stützt sich diese auf kantonales Recht, dessen Anwendung vorliegend grundsätzlich nur auf Willkür oder sonstige Bundesrechtsverletzungen hin überprüft wird. Anzumerken bleibt, dass dem aus Art. 69 Abs. 3 lit. a und d StPO abgeleiteten staatlichen Geheimhaltungsinteresse im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 5.4 hiernach).  
 
4.3.3. Die Vorinstanz hat das schutzwürdige Interesse - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht einzig aus der allgemeinen Kontrollfunktion der Medien abgeleitet. Sie bejahte das schutzwürdige Interesse insbesondere deshalb, weil der Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei angesichts der belegten Verunreinigung eines wichtigen Gewässers durch die Anwendung von Art. 7 VStrR privilegiert behandelt worden, allein anhand des Strafbefehls nicht geklärt werden könne. An journalistischen Informationen über den korrekten Ablauf von Strafuntersuchungen besteht damit ein gewichtiges Interesse. Die einwandfreie Arbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft bildet Grundlage für das Vertrauen der Gesellschaft in eine funktionierende Strafverfolgung. Das Aufdecken möglicher Mängel ist ein legitimes und schutzwürdiges Anliegen der Medien (vgl. FRANZ ZELLER, Unzureichendes Interesse der SRG an Einsicht in Akten eines längst abgeschlossenen Strafverfahrens, Bemerkungen zum Urteil 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 [publiziert in: BGE 147 I 463], in: Medialex 8/2021, Rz. 22).  
Im zu beurteilenden Fall können die Spekulationen einer möglichen Bevorzugung der Beschwerdeführerin gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz nicht allein durch die Einsicht in den Strafbefehl beseitigt werden. Wenn die Vorinstanz in vorliegender Konstellation ein über die allgemeine Kontrollfunktion hinausgehendes öffentliches Informationsinteresse der Beschwerdegegnerin bejaht, wendet sie das kantonale Recht weder willkürlich noch in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV an. 
 
5.  
 
5.1. Hinsichtlich der Interessenabwägung hielt die Vorinstanz zunächst fest, die Beschwerdeführerin habe ihren privaten Interessen entgegenhalten zu lassen, dass sie mit der Wahl ihres Produktionsstandorts neben der Goldach und in unmittelbarer Nähe zum Bodensee am Schutz des Gewässers eine grosse Verantwortung trage und mit einer medialen Bearbeitung solcher Vorfälle rechnen müsse. Die wesentlichen Ergebnisse des Strafverfahrens seien durch die Begründung des Strafbefehls ohnehin bereits öffentlich bekannt, weshalb sich die Akteneinsicht nur bedingt auf die Beschwerdeführerin auswirken könne. Eine Akteneinsicht könne zudem selbst im Interesse der Beschwerdeführerin liegen, lege sie doch selber dar, die (geringfügige) Gewässerverschmutzung sei mit dem Strafbefehl angemessen und umfassend beurteilt worden. Die Beschwerdegegnerin werde sich durch die Akteneinsicht davon ein Bild machen können, ob die Beschwerdeführerin bei der juristischen Aufarbeitung privilegiert behandelt worden sein könnte. Mit der Akteneinsicht drohe damit nicht zwangsläufig eine Belastung des Ansehens der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz kommt damit zum Schluss, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin das schützenswerte Interesse der Beschwerdegegnerin nicht zu überwiegen vermögen.  
Ausserdem stünden der umfassenden Akteneinsicht auch keine überwiegenden Interessen der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin entgegen. Die Befürchtung, diese könnten durch eine mediale Berichterstattung stark exponiert werden, sei grundsätzlich beachtlich. Aus den Verfahrensakten könne nur sehr punktuell auf konkrete Personen geschlossen werden. Aus diesem Grund erweise sich auch deren Anonymisierung als nicht erforderlich. Die Handlungen der Beschwerdeführerin seien im Strafverfahren zumeist nicht konkreten Personen zugeordnet worden. Das von der Beschwerdeführerin ins Recht gereichte Drohschreiben zeige zudem, dass Drohungen auch gegen zufällig ausgesuchte Mitarbeitende der Beschwerdeführerin ausgesprochen werden könnten. Der Schutz von Mitarbeitenden erlange daher vorliegend keine erhöhte Bedeutung und das Risiko von Bedrohungen dürfte - im Vergleich zur aktuellen Situation - durch die Aktenherausgabe kaum verschärft werden. Es sei ohnehin Sache der Beschwerdegegnerin, durch die Beachtung journalistischer Berufsregeln sowie der Persönlichkeitsrechte und der Unschuldsvermutung die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin mit einer korrekten und fundierten Berichterstattung angemessen zu schützen. Damit sprächen auch die privaten Interessen der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin nicht gegen eine Aktenherausgabe. 
Die Vorinstanz verneinte vorliegend auch das Vorliegen gewichtiger öffentlicher Interessen, die einer Aktenherausgabe entgegenstünden. Dafür spreche, dass das Untersuchungsamt anfänglich und vor Anhörung der Beschwerdeführerin keine Vorbehalte gegen eine Akteneinsicht formuliert und erklärt habe, diese zulassen zu wollen. Gegen das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen spreche auch der Umstand, dass die Vermutung, die Beschwerdeführerin könnte im Strafverfahren privilegiert worden sein, Zweifel an der behördlichen Tätigkeit und am Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung wecken könnte. Die Klärung dieser Zweifel liege gleichermassen im öffentlichen Interesse. 
 
5.2. Nach Art. 13 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Im Bereich des Datenschutzes garantiert das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die Informationen tatsächlich sind, jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden (BGE 147 I 346 E. 5.3.1; 146 I 11 E. 3.1.1; 144 I 126 E. 4.1; je mit Hinweisen). Unter Personendaten im Sinne der informationellen Selbstbestimmung sind - analog zum Begriff im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) - alle Angaben zu verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare (natürliche oder juristische) Person beziehen, wobei der Begriff der Personendaten weit zu fassen ist. Dazu gehören Informationen mit bestimmbarem Bezug zu einer Person. Geschützt sind insbesondere die Weiter- und Bekanntgabe von Personendaten, unter anderem an die Medien (BGE 147 I 346 E. 5.3.1; 147 I 463 E. 6.4; 144 II 77 E. 5.2; Urteil 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssen sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 1-3 BV).  
 
5.3. Was die privaten Interessen der Beschwerdeführerin betrifft, vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht umzustossen.  
 
5.3.1. Inwiefern die Vorinstanz das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung seines Kerngehalts entleert haben sollte, vermag die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren eigenen privaten Interessen nicht hinreichend darzutun. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es trifft entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu, dass die Vorinstanz ihr allein aufgrund ihres Produktionsstandorts jeglichen Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) abspricht. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das schützenswerte Interesse der Beschwerdegegnerin an der Offenlegung der Strafakten vorliegend höher gewichtet als das Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung. Der Produktionsstandort stellte im Rahmen dieser Beurteilung lediglich einen für die Vorinstanz massgeblichen Aspekt dar. Die Vorinstanz durfte in ihre Erwägungen sodann miteinbeziehen, dass sich die Akteneinsicht nur bedingt auf die Beschwerdeführerin auswirke, weil die wesentlichen Ergebnisse des Strafverfahrens durch die Begründung des Strafbefehls ohnehin bereits öffentlich bekannt seien. Anders als die Beschwerdeführerin moniert, bestätigte die Vorinstanz damit nicht zugleich, dass es an einem öffentlichen Informationsinteresse an der Einsichtnahme in die gesamten Strafakten fehlt. Vielmehr besteht ein solches gerade darin, einen Privilegierungsverdacht abzuklären. Dieser kann gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz allein durch die Einsichtnahme in den Strafbefehl nicht beseitigt werden.  
 
5.3.2. Auch die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin in Bezug auf das private Interesse der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Es ist nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Befürchtung der Beschwerdeführerin an einer bewusst rufschädigenden Berichterstattung für nicht begründet erachtet hat. Sie durfte willkürfrei davon ausgehen, dass mit der Akteneinsicht nicht zwangsläufig eine Belastung des Ansehens der Beschwerdeführerin drohe. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben von der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit durch eine tendenziöse Berichterstattung als gewissenlose Umweltsünderin dargestellt worden sein sollte. In diesem Zusammenhang liegt weder eine offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Inwiefern die Beschwerdeführerin über ihre Interessen an der Unterlassung einer möglichen zukünftigen rufschädigenden Berichterstattung hinaus ein weitergehendes Geheimhaltungsinteresse (beispielsweise infolge Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder dergleichen) haben sollte, wird von ihr nicht dargetan.  
 
5.4. Weiter erweisen sich auch die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass das Vorverfahren vom Untersuchungsgeheimnis geprägt ist (vgl. Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO), welches im Grundsatz über den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens hinaus gilt. Das Untersuchungsgeheimnis bezweckt einerseits die gezielte und reibungslose Durchführung von Strafverfahren und dient andererseits dem Schutz der vom Strafverfahren unmittelbar betroffenen Personen (BGE 147 I 463 E. 6.6). Es ist nicht offensichtlich verfehlt, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, das staatliche Geheimhaltungsinteresse werde vorliegend insoweit etwas entschärft, als sich das Untersuchungsamt zu Beginn des Verfahrens noch nicht gegen das Einsichtsgesuch gestellt habe. Das Untersuchungsamt bestätigt dies im bundesgerichtlichen Verfahren mit seiner Eingabe vom 6. Oktober 2022 nochmals. Mit der Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs sei seiner Ansicht nach lediglich der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 147 I 463) gefolgt worden, es sperre sich jedoch nicht grundsätzlich gegen die Aktenherausgabe. Aus diesem Grund kann angenommen werden, dass keine Angaben über verfolgte Ermittlungstaktiken und Untersuchungsstrategien oder sonstige Angaben veröffentlicht würden, die das gute Funktionieren der Strafjustiz beeinträchtigen könnten (vgl. BGE 147 I 463 E. 6.6).  
Es liegen vorliegend ausserdem keine Hinweise vor, welche das reibungslose Funktionieren der Strafjustiz darüber hinaus in Frage stellen und damit im zu beurteilenden Fall für eine erhöhte Gewichtung des allgemeinen staatlichen Geheimhaltungsinteresse sprechen würden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend das öffentliche Informationsinteresse der Beschwerdegegnerin höher gewichtet hat als das staatliche Geheimhaltungsinteresse. 
 
5.5. Zu prüfen ist schliesslich noch, ob der vorbehaltlosen Einsichtnahme in die vollständigen Strafakten Interessen der in den Strafakten erwähnten natürlichen Personen entgegenstehen.  
 
5.5.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Weisung der Anklagekammer wird den betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wenn eine Interessenabwägung vorgenommen wird. Gemäss Art. 3 Abs. 3 der Weisung der Anklagekammer kann auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden, wenn die betroffene Person der Herausgabe zustimmt (lit. a), mit einer hinreichenden Anonymisierung sichergestellt wird, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der Beteiligten möglich sind (lit. b) oder ein Fall von Art. 5 Abs. 2 der Weisung der Anklagekammer vorliegt (lit. c). Dass solche Gründe für einen Verzicht auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliegen würden, wird von der Vorinstanz weder dargetan noch ist dies ersichtlich. So liegt gerade keine Zustimmung der betroffenen Personen vor und es wurde keine Anonymisierung der betroffenen Personendaten angeordnet, die sicherstellt, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der Beteiligten möglich sind. Es liegt auch kein Fall von Art. 5 Abs. 2 der Weisung der Anklagekammer vor (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. c der Weisung der Anklagekammer bezüglich Herausgabe zu wissenschaftlichen Zwecken).  
 
5.5.2. Die Vorinstanz begnügte sich im Rahmen der Prüfung der Interessen der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, wonach nur sehr "punktuell" auf konkrete Einzelpersonen geschlossen werden könne, weshalb sich eine Anonymisierung erübrige. Sie scheint damit den Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin von vornherein das schutzwürdige Interesse an einer Beschränkung der Aktenherausgabe abzusprechen, ohne es für erforderlich zu erachten, diesen das rechtliche Gehör zu gewähren oder eine Anonymisierung in Erwägung zu ziehen. Über die Rechtsnatur der Weisung der Anklagekammer und darüber, ob dieser überhaupt Rechtssatzcharakter zukommt und die Vorinstanz damit die kantonalen Rechtsgrundlagen willkürlich angewendet haben soll, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Aus Art. 13 Abs. 2 BV ergibt sich grundsätzlich nichts anderes als aus Art. 3 der Weisung der Anklagekammer. Das Recht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) garantiert, dass jede Person gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffenden Informationen, unabhängig von deren Sensibilität, bestimmen können muss, ob und zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden (vgl. E. 5.2 hiervor). Ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs wird dies den betroffenen Personen (hier: den Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin und allenfalls weiteren in den Strafakten namentlich genannten Personen) jedoch von vornherein verwehrt; dies ist jedenfalls insoweit zu beanstanden, als nicht ohnehin mittels Anonymisierung der betroffenen Personendaten sicherstellt wird, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der Beteiligten möglich sind.  
Vorliegend können aus den streitgegenständlichen Strafakten Rückschlüsse auf die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin gezogen werden, auch wenn dies gemäss Vorinstanz nur punktuell der Fall sein soll. Von der Herausgabe der Strafakten sind vorliegend somit Personendaten der Mitarbeitenden bzw. Organe der Beschwerdeführerin betroffen. Es überzeugt nicht, wenn die Vorinstanz diesen das schutzwürdige Interesse an der Anonymisierung bereits deshalb absprechen will, weil sich in den hier interessierenden Strafakten nur sehr punktuell Hinweise befänden, die sich einer bestimmten Person zuordnen liessen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Handlungen der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gemäss Vorinstanz zumeist nicht konkreten Personen zugeordnet worden seien. Es ist sodann nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Vorinstanz trotz eingereichtem Drohschreiben dem Schutz der Mitarbeitenden keine erhöhte Bedeutung zuerkennt und das Risiko von Bedrohungen damit abtut, dieses dürfte - im Vergleich zur aktuellen Situation - durch die Aktenherausgabe kaum verschärft werden. Es geht nicht an, es allein der Beschwerdegegnerin als Medienunternehmen zu überlassen, in Beachtung der journalistischen Berufsregeln die Persönlichkeitsrechte und Unschuldsvermutung der Mitarbeitenden angemessen zu schützen. Indem die Vorinstanz den Mitarbeitenden und Organen der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen weder das rechtliche Gehör gewährt noch eine Anonymisierung in Erwägung gezogen hat, hat sie somit gegen Art. 13 Abs. 2 BV verstossen. 
 
6.  
Nach dem Gesagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Sie wird darüber entscheiden müssen, ob die persönlichen Angaben bezüglich der in den Strafakten genannten natürlichen Personen zu anonymisieren sind. Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte und Mitarbeitende der Beschwerdeführerin oder aussenstehende Drittpersonen nicht (ausreichend) anonymisiert werden könnten, wäre diesen im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu gewähren, sich zum Gesuch um Einsichtnahme zu äussern. 
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin, die mit ihren Begehren nur zum Teil durchzudringen vermag, zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist ein reduzierter Parteikostenersatz zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Vorinstanz wird über die Kosten und Entschädigungen in den vorinstanzlichen Verfahren neu zu befinden haben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. August 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Anklagekammer zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 2'250.--, und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel, ausmachend Fr. 750.--, auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin einen reduzierten Parteikostenanteil von Fr. 2'000.-- zu ersetzen. 
 
4.  
Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens wird die Sache an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier