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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_864/2020  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Weber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anordnung zur Indossierung von Namenaktien, rechtliches Gehör, Ordnungsbusse, Ersatzvornahme 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Juni 2020 (SB170180-O/Z9/js). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Bezirksgericht Zürich erklärte A.________ mit Urteil vom 1. Februar 2017 der qualifizierten Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung von zwei Tagen Haft. Es verpflichtete A.________ überdies zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von EUR 4'346'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2010, an die Privatklägerin. Das Bezirksgericht ersuchte ferner das Fürstliche Landgericht Liechtenstein, die mittels Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten Konten von A.________ bei der Liechtensteinischen Landesbank zu saldieren und die Kontosaldi der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Einziehung zu überweisen. Sodann entschied es über die Einziehung bzw. die Herausgabe der weiteren beschlagnahmten Wertschriften, Gegenstände und Vermögenswerte sowie die Aufrechterhaltung der angeordneten Grundbuchsperren. Es ersuchte die Staatsanwaltschaft Köln, die auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme des dem Maler B.________ zugeschriebenen Gemäldes "C.________" aufzuheben. Schliesslich verurteilte es A.________ zur Zahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'000'000.--. 
Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, der sich die Staatsanwaltschaft anschloss. Am 13. Dezember 2018 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt sowie hinsichtlich der Ersatzforderung. Im Weiteren entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten sowie über die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperren. 
Betreffend die beschlagnahmten Namenaktien von A.________ von der D.________ AG ordnete das Obergericht die Verwertung durch die Bezirksgerichtskasse an, wobei der den Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten übersteigende Mehrbetrag beschlagnahmt bleibe, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden habe. 
Am 4. Dezember 2019 wies das Bundesgericht die von A.________ gegen das obergerichtliche Urteil vom 13. Dezember 2018 geführte Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_667/2019). 
 
B.   
Mit Beschluss vom 22. Juni 2020 stellt das Obergericht fest, im Rahmen der Verwertung der Namenaktien der D.________ AG seien Erwerber gefunden worden. Allerdings sei für die Übertragung von Namenaktien resp. des Aktienzertifikates ein Indossament des bisherigen Inhabers notwendig. Das Obergericht verpflichtet A.________ deshalb, auf erste Aufforderung der Bezirksgerichtskasse hin, innert 30 Tagen die entsprechenden Indossamente zwecks Übertragung der genannten Namenaktien bei der Bezirksgerichtskasse eigenhändig zu unterzeichnen. Für den Säumnisfall ordnet das Obergericht eine Ordnungsbusse von Fr. 3'000.-- sowie eine Ersatzvornahme durch Unterzeichnung der Indossamente durch den Obergerichtsschreiber an. 
 
C.   
A.________ führt erneut Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und dieses resp. die Bezirksgerichtskasse seien anzuweisen, ihm die geplante Art der Veräusserung der Namenaktien der D.________ AG bekannt zu geben. Sodann sei ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern und ein eigenes Angebot zu deponieren. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D.   
Das präsidierende Mitglied der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde von A.________ mit Verfügung vom 27. August 2020 ohne inhaltliche Prüfung die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie von Art. 442 Abs. 2 StPO und Art. 122 ff. SchKG. Die Unterzeichnung der Indossamente als Vollzugshandlung folge offensichtlich einem Kaufvertrag. Vor der angeordneten Indossierung sei er über diesen zu informieren. Es seien ihm die Erwerber, die Höhe des Verkaufspreises und die Art der Verwertung bekannt zu geben. Die Namenaktien oder D.________ AG hätten keinen Markt- oder Börsenpreis und für einen freihändigen Verkauf habe er keine Zustimmung erteilt. Deshalb stehe nur die Verwertung durch Versteigerung zur Verfügung. Eine solche sei ihm nicht angezeigt worden, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, zwecks Erlösmaximierung mitzubieten oder Dritte auf die Steigerung aufmerksam zu machen. Zwar schliesse der angefochtene Beschluss das Strafvollzugsverfahren betreffend die Vollstreckung der Verfahrenskosten nicht ab, doch drohe ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn er den Anordnungen der Vorinstanz Folge leiste resp. die Ersatzvornahme zulasse.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind, und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 BGG).  
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), sowie gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde hingegen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr oder nicht vollständig behoben werden kann. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 IV 321 E. 2.3, 90 E. 1.1.3; 143 IV 175 E. 2.3; 143 III 416 E. 1.3). Auch ökonomische Nachteile genügen nicht (BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591; Urteile 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E. 1; 6B_818/2019 vom 4. November 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
1.2.2. Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der StPO ein Zwangsmassnahmengericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet (Art. 80 Abs. 2 BGG).  
Der doppelte kantonale Instanzenzug dient nicht nur dem Rechtsschutz der betroffenen Personen, sondern auch der Entlastung des Bundesgerichtes (BGE 142 IV 170 E. 1.3.2 mit Hinweis). 
 
1.2.3. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen namentlich die Begehren, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien sowie die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (vgl. Art. 112 Abs. 1 BGG). Genügt der Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f.; Urteile 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.7; 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.7 und 6B_113/2018 vom 7. November 2018 E. 3.1).  
 
1.3. Die Vorinstanz legt nicht dar, ob sie ihrem Entscheid materielles Straf- oder Strafprozessrecht zugrunde legt. Sie begründet ihre Anordnungen lediglich mit Art. 343 ZPO. Aus dem angefochtenen Beschluss geht sodann nicht hervor, in welchem Verfahren und gestützt auf welches kantonale oder eidgenössische Recht die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als erste und einzige Instanz entscheidet bzw. sich als zuständig erachtet. Darüber hinaus ist mit Ausnahme des Hinweises, dass Erwerber für die Namenaktien der D.________ AG gefunden worden seien, der seit dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_667/2019 vom 4. Dezember 2019 ergangene weitere Sachverhalt nicht ersichtlich. Damit kann das Bundesgericht nicht hinreichend beurteilen, ob ihm ein verfahrensabschliessender Entscheid in Strafsachen vorliegt. Auch die vorinstanzliche Zuständigkeit und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen lassen sich nicht ausreichend überprüfen.  
 
2.   
Der Beschluss vom 22. Juni 2020 ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist und keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen geltend macht, die eine solche rechtfertigen könnten (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; 125 II 518 E. 5b S. 519 f.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos geworden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Weber