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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_341/2023  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett und Rechtsanwalt Lukas Zangger, 
 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsausfallschaden, 
 
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2023 (HG220064-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH mit Sitz in U.________. Diese bezweckt insbesondere die Entwicklung und Herstellung von Farb- und Lackprodukten sowie die Durchführung von Oberflächenbehandlungen. Die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung von D.________ (Unfallverursacherin). 
Am 18. Mai 2020 lenkte der Kläger sein Fahrzeug auf der Autobahn von V.________ in Richtung W.________. Als er wegen einer stockenden Kolonne abbremsen musste, prallte das nachfolgende Fahrzeug in das Heck des klägerischen Fahrzeugs. Durch den Aufprall wurde dieses auf die Gegenfahrbahn geschleudert. Der Kläger macht geltend, er habe durch den Unfall ein Schleudertrauma mit körperlichen und psychischen Folgen sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten. Dies habe bis zum 3. Januar 2021 zur vollständigen und anschliessend bis zum 19. September 2021 zur teilweisen Arbeitsunfähigkeit geführt. 
 
B.  
Mit Teilklage vom 8. April 2022 beantragte der Kläger beim Handelsgericht des Kantons Zürich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 443'175.-- nebst Zins als Erwerbsausfallschaden sowie Fr. 26'954.40 nebst Zins als Ersatz für vorprozessuale Anwaltskosten zu bezahlen. In der Replik reduzierte er sein Begehren auf Fr. 218'936.-- (Erwerbsausfallschaden) bzw. Fr. 18'151.10 (vorprozessuale Anwaltskosten). 
Mit Urteil und Beschluss vom 25. Mai 2023 schrieb das Handelsgericht die Klage im Umfang von Fr. 233'042.30 zufolge Rückzugs als erledigt ab. Im Übrigen wies es die Klage ab. 
Es erwog, der Kläger klage in eigenem Namen den der C.________ GmbH mutmasslich entgangenen Umsatz bzw. Gewinn ein, weil er und die C.________ GmbH als wirtschaftliche Einheit zu betrachten seien. Ein solches Vorgehen erscheine vorliegend nicht als sachgerecht. Es seien nur Vermögenseinbussen zu berücksichtigen, die direkt beim Kläger angefallen seien. Als direkten Schaden mache er Lohneinbussen sowie entgangene Dividenden geltend. Er lege nicht dar, inwiefern er eine Lohneinbusse erlitten hätte, da die Lohnzahlungen ziemlich konstant geblieben seien. Zu prüfen bleibe, ob ihm Dividenden entgangen seien. Er komme aber auch diesbezüglich seiner Behauptungslast nicht rechtsgenüglich nach, da er nicht auf eine repräsentative Periode abstelle und den Bilanzgewinn sowie allfällige freie Reserven in seiner Rechnung unberücksichtigt lasse. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei - soweit die Teilklage betreffend den Erwerbsausfallschaden im Umfang von Fr. 218'936.-- abgewiesen worden sei - aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Handelsgericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Vorinstanz hat die weiteren Haftungsvoraussetzungen - mangels hinreichender Substanziierung des Schadens - offengelassen, weshalb das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte. Entsprechend durfte sich der Beschwerdeführer auf einen Rückweisungsantrag beschränken. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) - einzutreten.  
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
3.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
4.  
Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter eines Motorfahrzeugs für den Schaden, wenn durch dessen Betrieb ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Gemäss Art. 65 Abs. 1 SVG hat der Geschädigte im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen die Versicherung des Halters. Voraussetzung für die Haftung des Motorfahrzeughalters bzw. dessen Versicherung sind demnach kumulativ ein Schaden, der Betrieb des Motorfahrzeugs sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem Schaden (vgl. Urteil 4A_658/2016 vom 5. April 2017 E. 3). 
 
5.  
Die Vorinstanz hielt fest, mangels Bestreitung sei erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Unfall verletzt worden sei. Er habe ein Beschleunigungstrauma mit Kontusion des linken Oberarms erlitten. Auch wenn die Schwere der Verletzung und die weiteren gesundheitlichen Beschwerden umstritten seien, liege eine Körperverletzung vor. Der Kläger sei in seiner physischen Integrität verletzt worden. Als unmittelbar Geschädigter habe er (bei Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen) das Recht, den ihm entstandenen Schaden direkt gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 
 
6.  
Die geschädigte Person hat wegen Körperverletzung Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 62 Abs. 1 SVG). Als Schaden zu ersetzen sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der schädigenden Handlung bei der geschädigten Person, die unfreiwillig erlittene Vermögensminderung oder der entgangene Gewinn. Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 mit Hinweisen) bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und jenen, die der geschädigten Person ohne dieses Ereignis zugeflossen wären. Die Feststellung der Entstehung und des Ausmasses eines Schadens ist tatsächlicher Natur. Rechtsfrage ist dagegen, ob die Vorinstanz von zulässigen Berechnungsgrundsätzen ausgegangen ist (BGE 127 III 403 E. 4a mit Hinweisen; Urteil 4A_260/2014 vom 8. September 2014 E. 2.2). 
 
7.  
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer einen Erwerbsausfallschaden hinreichend substanziiert behauptet hat. 
 
7.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich bei der Gründung der C.________ GmbH für eine juristische Person entschieden, und nicht etwa für ein Einzelunternehmen. Entsprechend habe er von der Haftungsbeschränkung für gesellschaftliche Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen der C.________ GmbH (Art. 772 Abs. 1 OR) profitiert. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht habe er sich als Angestellter deklariert, Sozialabgaben geleistet und einen monatlich wiederkehrenden Lohn bezogen. Dieser Lohn sei auch nach dem Unfallereignis unverändert ausbezahlt worden. Die Rechnungsstellung für erbrachte Dienstleistungen sei namens der C.________ GmbH erfolgt. Nach dem Unfall habe diese für die Dauer der (bestrittenen) Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers UVG-Taggelder der Unfallversicherung ausbezahlt erhalten. Der Beschwerdeführer habe klar zwischen sich und der C.________ GmbH unterschieden. Er habe sich betreffend die Unfallfolgen wie ein unselbstständig Erwerbstätiger verhalten, und es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er seine private und geschäftliche Tätigkeit in unzulässiger Weise vermischt hätte. Folglich gebe es keine objektiven Gründe, um vom Grundsatz der Trennung von natürlicher und juristischer Person abzuweichen. Zudem könne sich der Beschwerdeführer, da er nicht aussenstehender Dritter sei, ohnehin nicht auf den Durchgriff berufen. Nach dem Gesagten seien für die Schadensermittlung nur Vermögenseinbussen zu berücksichtigen, die direkt bei ihm angefallen seien. Er sei jedoch nicht zur Geltendmachung von sogenannten indirekten Schäden legitimiert, die sich allenfalls auf das Vermögen der C.________ GmbH ausgewirkt hätten. Als direkten Schaden mache er Lohneinbussen sowie entgangene Dividenden geltend.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 46 Abs. 1 OR verletzt, weil sie bei der Bestimmung des Erwerbsausfallschadens ihn und die von ihm als Alleininhaber beherrschte juristische Person (die C.________ GmbH) nicht als wirtschaftliche Einheit betrachtet habe.  
 
7.2.1. Was der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Er machte gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen vor der Vorinstanz selbst geltend, der C.________ GmbH seien durch den Gewinnverlust Mittel entzogen worden, was zu einer Verminderung der Aktiven und damit zu weniger Dividenden und/oder Lohn für ihn geführt habe. Daraus ergibt sich, dass er letztlich selbst seinen Schaden in einem angeblichen Lohnausfall bzw. entgangenen Dividenden sah.  
 
7.2.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er hätte sich betreffend den Erwerbsausfallschaden damit begnügen dürfen, die Umsatz- bzw. Gewinneinbussen der C.________ GmbH darzulegen. Er macht geltend, aufgrund der Beteiligungsverhältnisse seien er und die von ihm beherrschte C.________ GmbH wirtschaftlich als Einheit zu betrachten. Ein schadenersatzrechtlicher Durchgriff erscheine dann sachgerecht, wenn eine Mehrheitsbeteiligung vorliege, die mit einer beherrschenden Stellung einhergehe (mit Verweis auf STEFAN ZIEGLER, Erwerbsausfallschaden bei Selbständigerwerbenden - Betriebswirtschaftliche Grundlagen, HAVE 2019 S. 347 ff., 349; vgl. auch HARDY LANDOLT, Der Unternehmerschaden, 2010, S. 33 Rz. 56 mit Verweis auf Urteile des deutschen Bundesgerichtshofs; derselbe, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 664 zu Art. 46 OR).  
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist als Grundsatz die rechtliche Selbstständigkeit einer juristischen Person strikte zu beachten. Es ist klar zwischen der juristischen Person einerseits und deren Mitgliedern andererseits zu unterscheiden, auch wenn in wirtschaftlicher Hinsicht eine übereinstimmende Interessenlage besteht. Nur ausnahmsweise ist die hinter der Rechtsform stehende wirtschaftliche Realität zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn zur Umgehung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen die rechtliche Selbstständigkeit durch die Gesellschaft selbst oder durch ihre Gesellschafter missbraucht wird (Art. 2 ZGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es sich in diesen Fällen ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt durchzugreifen (vgl. dazu: BGE 145 III 351 E. 4.2; 144 III 541 E. 8.3.3 f.; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist kein aussenstehender Dritter und kann somit aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Durchgriff von vornherein nichts für sich ableiten. 
 
7.2.3. Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) geltend, er sei aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen ihm und der C.________ GmbH wie ein selbstständig Erwerbender zu behandeln.  
Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die Unfallfolgen wie ein unselbstständig Erwerbender verhalten und klar zwischen sich und der C.________ GmbH unterschieden habe. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er macht allgemein geltend, im Sozialversicherungsrecht habe es sich bei der Invaliditätsbemessung durchgesetzt, den Alleininhaber und Geschäftsführer einer AG oder GmbH, der einen massgeblichen Einfluss habe, als Selbstständigerwerbenden zu behandeln (mit Verweis auf das Urteil 8C_346/2012 vom 24. August 2012 E. 4.6). 
Damit vermag er nicht darzutun, dass auch bei der vorliegenden Bestimmung des Erwerbsausfallschadens die C.________ GmbH nicht als eigenständiges Unternehmen hätte betrachtet werden dürfen, zumal die selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich definiert werden. Nicht zu überzeugen vermag diesbezüglich auch sein Hinweis, es stehe dem Alleininhaber ansonsten offen, durch den Verzicht auf die Ausschüttung von Dividenden seinen Schaden künstlich zu vergrössern. Die Beschwerdegegnerin macht zutreffend geltend, es würde sich diesfalls grundsätzlich aus der Buchhaltung ergeben, dass keine (üblichen) Dividenden ausbezahlt worden seien, obwohl dies aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft möglich gewesen wäre. Nichts ändert auch sein Hinweis auf das Urteil 4A_204/2017 vom 29. August 2017. Dort musste sich das Bundesgericht gar nicht mehr mit der Frage befassen, ob die dortige Vorinstanz einen Alleininhaber einer AG im Rahmen der Schadensberechnung ohne Verletzung von Bundesrecht mit einem Selbstständigerwerbenden gleichgestellt hat. Im Übrigen ist die Frage, ob selbst- oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ohnehin vor dem Hintergrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu klären. Fehl geht schliesslich auch der Einwand einer Ungleichbehandlung gegenüber einem Einzelunternehmer (bei diesem handelt es sich gerade nicht um eine juristische Person). 
 
7.3. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur nicht hinreichenden Substanziierung des von ihm geltend gemachten entgangenen Lohnausfalls und den entgangenen Dividenden setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht (hinreichend) auseinander, womit darauf nicht weiter eingegangen werden muss.  
 
8.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross