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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_215/2023  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen, 
Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Kantonales Untersuchungsamt, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. April 2023 (AK.2023.115-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfang 2023 reichte A.________ bei der Bundesanwaltschaft "Klage" gegen die Anklagekammer und das "Polizei- und Justizdepartement" des Kantons St. Gallen ein. Die Bundesanwaltschaft übermittelte die Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt. Dieses leitete die Anzeige in Bezug auf die Vorwürfe gegen das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer weiter. 
Mit Entscheid vom 14. April 2023 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheits- und Justizdepartements. Zur Begründung führte sie aus, A.________ werfe diesem Departement (bzw. der Justiz des Kantons St. Gallen) vor, sie sei zu Unrecht in Untersuchungshaft genommen worden und ihre Tiere seien verendet. Sodann schreibe sie von "zahlreichen Gewalttaten, Folter, Brutalitäten, Willkür, Vereitelungen, ausversehentliche Tode, Suizide in Gefängnissen, welche sehr schnell als Suizide abgelegt" würden. Es handle sich dabei um die gleichen Vorwürfe, wie sie A.________ bereits in früheren Anzeigen vorgebracht habe. In diesen Fällen habe sie jeweils keine Ermächtigung erteilt. Die neuerliche Anzeige enthalte keine neuen bzw. hinreichend konkreten Anhaltspunkte, welche die früheren gegen die Justiz des Kantons St. Gallen erhobenen Vorwürfe in einem anderen Licht erscheinen liessen. Zusammenfassend ergäben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen. 
 
2.  
Am 9. Mai 2023 (Eingangsdatum) erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 14. April 2023. Sie verlangt der Sache nach die Erteilung der Ermächtigung. Sie stellt weiter ein Ausstandsbegehren gegen die Anklagekammer und beantragt einen "Anwalt für die Familie A.________" sowie eine "forensisch-traumatologische Analyse - Folgen für B.A.________". Ausserdem fordert sie "Staatshaftung". 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Frage, ob für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zu erteilen sei. Soweit die Beschwerdeführerin die erwähnte "forensisch-traumatologische Analyse" beantragt und "Staatshaftung" fordert, geht sie offenkundig über den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus. Insoweit ist ihre Beschwerde daher offensichtlich unzulässig. Dasselbe gilt in Bezug auf ihr Ausstandsbegehren gegen die Anklagekammer. Ausstandsbegehren können sich rechtsprechungsgemäss nur gegen Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten. Die Beschwerdeführerin macht keine konkreten Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Mitglieder der Anklagekammer geltend, sondern lässt es bei einer pauschalen Ablehnung dieser Behörde als Gesamtbehörde bewenden (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3; 137 V 210 1.3.3).  
 
3.2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar vereinzelte Vorbringen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Sie vermag mit ihren Ausführungen jedoch nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen verweigert hat. Sie legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. In Bezug auf die Frage der Ermächtigung genügt die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. 
 
3.3. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur