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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_98/2023  
 
 
Urteil vom 10. August 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Hädrichstrasse 11, 8047 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 14. Dezember 2022 (UV.2022.00009). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1957 geborene A.________ war einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer (ab 19. November 2010 Vorsitzender der Geschäftsführung) der im Jahre 2005 gegründeten B.________GmbH und gleichzeitig bei ihr als Deckenmonteur angestellt. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 9. Januar 2021 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Am 14. Januar 2014 rutschte A.________ im Materiallager von der Treppe und fiel auf die rechte Schulter (Schadenmeldung vom 3. Februar 2014). Dabei zog er sich eine Massenruptur der Rotatorenmanschette an der rechten Schulter zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach einer ersten Operation am 12. März 2014 (Schulterarthroskopie mit Rekonstruktion der Subscapularissehne, der Supra- und Infraspinatussehne sowie Tendonese der langen Bizepssehne und Acromioplastik) zeigte sich ein schleppender postoperativer Verlauf mit Entwicklung einer adhäsiven Kapsulitis (frozen shoulder). Am 5. August 2015 erfolgte eine weitere Operation. Mit Mitteilung vom 13. April 2016 stellte die Suva die Taggeldleistungen auf den 1. März 2016 ein. Die IV-Stelle des Kantons Zürich, bei der sich A.________ zwischenzeitlich angemeldet hatte, liess am 16. Januar 2018 eine orthopädische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen und sprach A.________ mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2015 zu. Die Suva holte ihrerseits eine kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. März 2019 ein und sprach A.________ gestützt darauf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen bei einem Invaliditätsgrad von 4,2 % (Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2019). 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. März 2021 teilweise gut und stellte fest, dass dieser ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % habe. Das von A.________ daraufhin angerufene Bundesgericht hob das Urteil des Sozialversicherungsgerichts auf und wies dies Sache zur Einholung eines schulterorthopädischen Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurück. 
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht veranlasste in der Folge ein Gerichtsgutachten durch Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Expertise vom 22. Juli 2022). Mit Urteil vom 14. Dezember 2022 hiess das Gericht die Beschwerde erneut teilweise gut und stellte wiederum fest, A.________ habe Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 %. Es auferlegte der Suva zudem die Kosten des Gerichtsgutachtens in der Höhe von Fr. 10'000.-. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Dezember 2022 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 77 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Suva, subeventualtier an die Vorinstanz, zurückzuweisen. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine höhere als die von der Vorinstanz zugesprochene Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 19 %) hat.  
 
2.2. Wie bereits im Urteil 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2 festgehalten, ist die Integritätsentschädigung nicht mehr streitig, sodass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen). Unbestritten ist auch der Zeitpunkt des Fallabschlusses und des Rentenbeginns am 1. März 2016, sodass sich auch diesbezüglich Weiterungen erübrigen.  
 
2.3. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) richtig dargelegt. Zutreffend sind sodann die Ausführungen über den Beweiswert von Arztberichten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und von Gerichtsgutachten im Besonderen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2).  
 
2.4. Zu betonen ist, dass die kantonalen Versicherungsgerichte alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten dürfen sie den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a; SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.2). Dabei hängt der Beweiswert eines Arztberichtes rechtsprechungsgemäss davon ab, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in derjenigen der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; Urteil 8C_186/2022 vom 3. November 2022 E. 3).  
 
3.  
 
3.1. Mit Urteil 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 hielt das Bundesgericht fest, es bestünden aufgrund der gestützt auf eine eigene Untersuchung ergangenen fachärztlichen RAD-Beurteilung sowie des Berichtes des behandelnden Facharztes Dr. E.________, welche dem Beschwerdeführer lediglich eine (mindestens) 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert hätten, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kurzen Aktenbeurteilung des Kreisarztes. Der Kreisarzt habe mit keinem Wort begründet, weshalb er - entgegen der Einschätzung des RAD-Arztes - von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen sei. Indem das Sozialversicherungsgericht gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen und auf weitere Erhebungen verzichtet habe, habe es zu hohe Anforderungen an die Erfüllung des Kriteriums des geringen Zweifels gesetzt und damit Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht trug der Vorinstanz daher auf, ein schulterorthopädisches Gerichtsgutachten einzuholen.  
 
3.2. Das Sozialversicherungsgericht leistete der Aufforderung des Bundesgerichts Folge und holte bei Dr. med. D.________ ein Gerichtsgutachten ein (Expertise vom 22. Juli 2022). Es mass dem Gutachten Beweiskraft bei und stellte auf dieser Grundlage fest, dem Beschwerdeführer seien leidensangepasste Tätigkeiten jedenfalls seit 1. März 2016 zu 100 % zumutbar. Diese Arbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zudem verwertbar.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Beweiswertkriterien für medizinische Berichte. Er macht geltend, das Gerichtsgutachten sei nicht in Kenntnis aller Vorakten erstellt worden. So würden weder der Bericht des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 4. Juli 2022 noch derjenige des behandelnden Facharztes Dr. med. E.________ vom 6. August 2019 erwähnt. Die Einschätzung des Dr. med. D.________ sei folglich nicht nachvollziehbar und damit auch nicht beweiskräftig.  
 
4.2. Diese Rüge ist unbegründet. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, erschöpft sich die hausärztliche Stellungnahme im Wesentlichen in einer Wiedergabe der hinlänglich bekannten Krankenanamnese und dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer auch in einer theoretisch optimal angepassten Tätigkeit keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert verrichten könne. Sie wies zudem darauf hin, dass Dr. med. F.________ kein Spezialist für Orthopädie und auch kein Gutachter sei, weshalb er dann auch auf deren Berichte verwiesen habe. Zum Bericht des Dr. med. E.________ vom 6. August 2019 hielt die Vorinstanz weiter zutreffend fest, auch darin würden keine Aspekte beschrieben, welche dem Gerichtsgutachter verborgen geblieben wären. So habe sich Dr. med. D.________ anlässlich seiner klinischen Untersuchung auch von den schmerzbedingten Einschränkungen (Bewegungs- und Ruheschmerz) persönlich ein Bild machen und seine Beurteilung unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, der klinischen Befunde sowie der früheren und aktuellen Bildgebung vornehmen können. Zudem habe er auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer lediglich ab und zu Analgetika benötige. Im Übrigen habe Dr. med. E.________ seine Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit nicht vertieft, sondern er habe auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G.________ verwiesen, mit welcher sich der Gerichtsgutachter eingehend auseinandergesetzt habe.  
 
4.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugt vollumfänglich. Es ist zwar richtig, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_380/2021 vom 21. Dezember 2021 aufgrund der divergierenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in den Akten zumindest geringe Zweifel in Bezug auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.________ und damit gleichzeitig die Notwendigkeit einer versicherungsexternen Begutachtung bejahte. Dies war Ausdruck des Grundsatzes der Waffengleichheit (vgl. Art. 6 Abs. 1 EMRK; vgl. BGE 135 V 465 E. 4.6). Nachdem nunmehr ein Gerichtsgutachten vorliegt, gestaltet sich die Ausgangslage aber anders. Es ist nämlich die Aufgabe des Gerichtsgutachters, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Das Gericht weicht rechtsprechungsgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis; SVR 2015 UV Nr. 4 S. 13, 8C_159/2014 E. 3.2; Urteil 8C_135/2023 vom 20. Juni 2023 E. 5.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lassen es ausserdem nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2).  
Solche Aspekte vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Entscheidend ist, dass sich Dr. med. D.________ mit den divergierenden Beurteilungen der Dres. med. G.________ und C.________ auseinandersetzte und begründete, weshalb er die Einschätzung des Kreisarztes bestätigte. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bereits im zitierten Urteil 8C_380/2021 auf die Widersprüchlichkeit der RAD-Einschätzung hindeutete. So attestierte Dr. med. G.________ eine (mindestens) 60%ige Arbeitsfähigkeit, obwohl er gleichzeitig unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Schulterproblematik von einer sicher nicht wesentlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sprach. 
 
4.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz weder die Beweiswertkriterien oder den Untersuchungsgrundsatz verletzt noch die Beweise rechtsfehlerhaft gewürdigt, indem sie auf das Gerichtsgutachten abstellte und gestützt darauf von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte Arbeiten in temperierten Räumen, auf Tischhöhe, ohne repetitive Bewegungen der rechten Schulter, vorzugsweise Kontrolltätigkeiten), ausging.  
 
5.  
Umstritten ist weiter der Invaliditätsgrad. 
 
5.1. Die Vorinstanz ermittelte den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der inzwischen aufgelösten B.________GmbH über das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Entscheidungen der GmbH allein treffen können, weshalb er, obwohl formellrechtlich Arbeitnehmer, unfallversicherungsrechtlich einem Selbstständigerwerbenden gleichzustellen sei. Sie prüfte sodann, ob für die Berechnung des Valideneinkommens auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abgestellt werden könne. Sie verneinte dies und bestimmte das Valideneinkommen stattdessen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundesamtes für Statistik (LSE), was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,4 Stunden pro Woche für das Jahr 2016 einen Validenlohn von Fr. 78'457.- ergab. Das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, was bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein Einkommen von Fr. 66'803.- bedeutete. Davon gewährte sie in Bestätigung des Einspracheentscheids der Suva einen Abzug von 5 %, woraus ein Invalideneinkommen von Fr. 63'463.- resultierte. Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergab einen Invaliditätsgrad von gerundet 19 %.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine falsche Bemessung des Valideneinkommens.  
 
5.2.1. Er bringt vor, er gelte unfallversicherungsrechtlich als Selbstständigerwerbender, weshalb primär auf die im individuellen Konto (IK) verbuchten Einkommen abzustellen sei, wobei aufgrund der Einkommensschwankungen der Durchschnittsverdienst über eine längere Zeitspanne massgebend sei. Er habe seit dem Jahr 2000 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 143'328.55 pro Jahr erzielt. Davon sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens auszugehen.  
 
5.2.2. Der Beschwerdeführer war einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und (ab 19. November 2010) Vorsitzender der Geschäftsführung der B.________ GmbH. Die Gesellschaft verfügte über ein Stammkapital von Fr. 40'000.-, an dem er und seine Ehefrau je hälftig beteiligt waren. Obwohl der Beschwerdeführer nur zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt war, ist - insbesondere ab 19. November 2010 - davon auszugehen, dass er massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft hatte, weshalb er rechtsprechungsgemäss sozialversicherungsrechtlich einem Selbstständigerwerbenden gleichzustellen ist (vgl. SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 7.1; Urteile 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.4.1; 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.1). Diese Qualifikation beschlägt aber nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status, sondern sie wirkt sich allein auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades aus, und zwar in dem Sinne, dass die Invaliditätsbemessung analog den Selbstständigerwerbenden vorzunehmen ist (vgl. zur diesbezüglichen Verwirrung in der Lehre: MICHAEL E. MEIER, In der eigenen Gesellschaft beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, SZS 2022 S. 30 f. mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der B.________ GmbH obligatorisch unfallversichert war (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG).  
 
5.2.3. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen).  
Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im IK bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.1; Urteile 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2; 9C_341/2022 vom 8. November 2022 E. 4.3; 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selbstständigerwerbenden zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6; Urteile 9C_651/2019 vom 18. Februar 2020 E. 6.2; 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6.1; 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.2; je mit Hinweisen; ferner CHRISTOPH FREY/NATHALIE LANG, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 44 f. zu Art. 16 ATSG). 
 
5.2.4. Diese beiden letztgenannten Konstellationen liegen hier nicht vor. Die Vorinstanz begründete das Abstellen auf Tabellenlöhne aber damit, dass sich das Valideneinkommen anhand des IK-Auszugs aufgrund der starken Einkommensschwankungen und der Differenzen zwischen dem buchmässig ausgewiesenen Gewinn resp. Verlust und den im IK verbuchten Einkünften nicht zuverlässig beurteilen lasse. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch noch ein Einkommen aus seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer erzielt habe.  
 
5.2.5. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zu Recht ein, dass die vom kantonalen Gericht erwähnten Umstände kein Abweichen vom Grundsatz der Invaliditätsbemessung anhand der im IK verbuchten Einkünfte rechtfertigen (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Den starken Einkommensschwankungen wird mit einer Durchschnittsberechnung hinreichend Rechnung getragen. Sodann erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 zwar trotz eines Reinverlustes der GmbH einen Lohn in der Höhe von Fr. 65'000.-. Das allein spricht aber ebenfalls nicht gegen die Aussagekraft der Einkünfte gemäss IK, war doch der Lohn in den Jahren 2006 bis 2009 deutlich höher, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass bei der Bestimmung des Lohnes das Betriebsergebnis berücksichtigt wurde.  
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur für die GmbH arbeitete, sondern auch noch zwei Einzelunternehmen führte und daraus in den Jahren 2010 und 2011 sowie vor der Gründung der GmbH Ende 2005 Einkommen generierte, steht der Berechnung des Valideneinkommens anhand der Einkünfte im IK nicht entgegen. Freilich ist dieser Tatsache aber im Rahmen der Durchschnittsberechnung Rechnung zu tragen. Denn es ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies vom Beschwerdeführer behauptet, dass er für seine selbstständige Erwerbstätigkeit als Einzelunternehmer eine freiwillige Unfallversicherung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UVG abgeschlossen hätte. Folglich haben die entsprechenden Einkommen bei der Bemessung des Valideneinkommens unberücksichtigt zu bleiben (SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 7.3; RKUV 2004 U 512 S. 282, U 349/02 und U 351/02, E. 4.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 53 zu Art. 16 ATSG). Denn gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV bleibt die Behinderung in einer nach dem Gesetz nicht versicherten Tätigkeit bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades unberücksichtigt. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Unfallversicherer für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche keine Prämien entrichtet wurden (SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.4 mit Hinweisen). 
 
5.2.6. Aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser seit der Gründung der GmbH Ende 2005 einen Lohn in unterschiedlicher Höhe bezog. In den ersten vier Jahren verdiente er Fr. 156'000.- (2006), Fr. 144'000.- (2007), Fr. 168'000.- (2008) und Fr. 144'000.- (2009). Danach kam es indessen zu einem erheblichen Rückgang: Im Jahr 2010 ist im IK kein Einkommen der B.________ GmbH verbucht. In den Jahren 2011 bis 2013 belief sich der verabgabte Verdienst auf Fr 65'000 (Februar bis Dezember 2011: Fr. 55'000.-; umgerechnet auf ein ganzes Jahr: Fr. 65'000.-). Gleichzeitig erzielte die GmbH im Jahr 2011 einen Verlust von Fr. 3'481.- und im Jahr 2012 einen solchen von Fr. 26'263.44.-, während im Jahr 2013 ein Gewinn von Fr. 21'763.55 verbucht wurde. Zwar generierte der Beschwerdeführer vor 2006 sowie in den Jahren 2010 und 2011 auch noch Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Einzelunternehmen A.________). Diese haben aber unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. 5.2.5 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei das Durchschnittseinkommen der Jahre 2000 bis 2013 unter Einschluss der Einkommen aus seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer als Valideneinkommen heranzuziehen, kann ihm somit nicht gefolgt werden.  
 
5.2.7. Steht fest, dass das Valideneinkommen anhand des IK-Auszugs zu bestimmen ist, bleibt die Frage zu beantworten, welche Zeitspanne für die Berechnung eines Durchschnittseinkommens zu berücksichtigen ist.  
Die Suva weist in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass das Einkommen des Beschwerdeführers seit 2008 kontinuierlich sank und in den letzten drei Jahren vor dem Unfall noch konstant Fr. 65'000.- betrug. Mit Blick auf diese Entwicklung erscheint es jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ohne die Unfallfolgen ein Einkommen von mehr als Fr. 140'000.- erzielt hätte. Massgebend ist denn auch nicht was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns ohne Unfall bestenfalls hätte erzielen können, sondern was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdient hätte (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Gegen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnanstieg nach 2013 sprechen im Übrigen auch sein Alter und die gesundheitlichen (krankheitsbedingten) Beschwerden, insbesondere die ausgeprägte Sehschwäche rechts sowie die zusätzlich eingeschränkte Sehfähigkeit links (vgl. Bericht des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 16. Januar 2018). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, lediglich die letzten fünf Jahre vor dem Unfall in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen (2009 bis 2013). Dabei sind die einzelnen Einkommen der Jahre 2009 bis 2013 jeweils an die Nominallohnentwicklung (T1.93 Nominallonindex 1993-2022, Baugewerbe) bis ins Jahr 2016 (Rentenbeginn) anzupassen. 
 
2009: Fr. 144'000.- 2016: Fr. 152'194.-  
2010: Fr. 0.- 2016: Fr. 0.-  
2011: Fr. 65'000.- 2016: Fr. 66'206.-  
2012: Fr. 65'000.- 2016: Fr. 65'729.-  
2013: Fr. 65'000.- 2016: Fr. 65'414.-  
 
Daraus resultiert angepasst an die Lohnentwicklung bis in das Jahr 2016 ein Durchschnittseinkommen von Fr. 69'909.-. Dieser Bertrag ist als Valideneinkommen festzusetzen. 
 
5.3. Hinsichtlich der Bemessung des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer einen Abzug von 15 % geltend, was bei einem zumutbaren 100 %-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 56'782.55 ergäbe. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dem Beschwerdeführer folgend ein Abzug von 15 % gewährt würde, würde bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'909.- ein Invaliditätsgrad von gerundet 19 % ([69'909 - 56'782.55] : 69'909 x 100 = 18,78 %) resultieren, womit es so oder anders beim kantonalen Urteil sein Bewenden hat, da im bundesgerichtlichen Verfahren das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG).  
 
6.  
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. August 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest