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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_406/2023  
 
 
Urteil vom 9. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Poffet. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Helvetia Nostra, 
Postfach, 1820 Montreux, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bürgergemeinde Grenchen, 
Kirchstrasse 43, 2540 Grenchen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen, 
2540 Grenchen, 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn, 
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Bauen ausserhalb der Bauzone / Sanierung Stützmauern, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsident, vom 2. August 2023 (VWBES.2023.230). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bürgergemeinde Grenchen beabsichtigt die Sanierung der Grenchenbergstrasse, die auf einer Länge von ungefähr 2,8 km den Südhang des Grenchenbergs quert. Zwischen 1921 und 1923 wurden im Bereich des Vorbergs insgesamt sieben unvermörtelte Bruchsteinstützmauern mit Längen zwischen 30 und 170 m und Höhen von bis zu 5 m errichtet. Im Juni 2019 kam es bei der 170 m langen Stützmauer zu einem lokalen Einsturz, der eine Sperrung der Strasse und Sanierungsarbeiten erforderlich machte. Im September 2020 beauftragten die Städtischen Werke Grenchen (SWG) das Ingenieurbüro A.________ AG mit einer Bestandesaufnahme des Zustands der Stützmauern als Basis für eine allfällige Sanierung. 
Am 4. November 2021 legte die Stadt Grenchen ein Baugesuch zwecks Sanierung der Stützmauern öffentlich auf. Geplant ist, die schadhaften Stützmauerabschnitte mit armiertem Spritzbeton zusammenzuhalten und mit Gewindestabankern im Fels zu fixieren. Das Bauvorhaben liegt ausserhalb der Bauzone. Das Gebiet ist bewaldet und mit der Juraschutzzone sowie teilweise mit Grundwasserschutzzonen überlagert. Ca. 450 m unterhalb der Erdoberfläche des äussersten östlichen Abschnitts der Vorbergstrasse im Gebiet "Bettlerank" bzw. "Bettlachrank" liegt eine Quellfassung im Eisenbahntunnel, der den Grenchenberg in Richtung Moutier unterquert. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem Helvetia Nostra Einsprache. 
Das Bau- und Justizdepartement sowie das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn wiesen die Einsprachen mit Verfügung vom 6. April 2023 ab, soweit darauf einzutreten sei und erteilten die kantonalen Bewilligungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone und Unterschreitung des Waldabstands, die Rodungsbewilligung sowie die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Am 22. Juni 2023 wies auch die städtische Baukommission die Einsprachen ab und erteilte dem Vorhaben die Baubewilligung. 
 
B.  
Dagegen erhob Helvetia Nostra am 3. Juli 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Rückweisung zwecks Neubeurteilung, wobei sich ihre Beschwerde ausdrücklich auf die Stützmauerabschnitte 6 und 7 beschränkte. Am 10. Juli 2023 ersuchte sie das Verwaltungsgericht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Mit Verfügung vom 2. August 2023 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (Ziffer 2). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 21. August 2023 erhebt Helvetia Nostra Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Verfügung vom 2. August 2023. Sie beantragt, ihrer Beschwerde im kantonalen Verfahren sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diese Anordnung sei sodann bereits für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens zu verfügen. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Bürgergemeinde Grenchen widersetzt sich dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und beantragt die Beschwerde abzuweisen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht vernehmen lassen. Helvetia Nostra hat repliziert, worauf die Bürgergemeinde Grenchen am 3. November 2023 eine weitere Eingabe verfasste. 
Mit Verfügung vom 25. September 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3). 
 
1.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, da die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung das Verfahren nicht abschliesst. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen). In der Hauptsache geht es um eine Angelegenheit des öffentlichen Baurechts, wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (Art. 82 f. BGG). Zur Beschwerde berechtigt sind insbesondere Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Die Beschwerdeführerin ist eine gesamtschweizerisch tätige Organisation, die nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG (SR 451) zur Verbandsbeschwerde berechtigt ist (Urteil 1C_237/2021 vom 4. Januar 2023 E. 1.2.2). Es liegt unstreitig eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG vor, da ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone zu beurteilen ist und zusätzlich eine Rodungsbewilligung sowie gewässerschutzrechtliche Bewilligungen erteilt wurden (BGE 139 II 271 E. 9.2 mit Hinweisen).  
 
1.2. Der angefochtene Zwischenentscheid betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG), weshalb es sich um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt. Gegen diesen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante fällt hier von vornherein ausser Betracht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil in der Regel um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis).  
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zwar nicht auseinander. In der Begründung ihrer Beschwerde macht sie jedoch hinreichend substanziiert geltend, im Zuge der beabsichtigten Strassensanierung drohe eine Verschmutzung der Grenchner Tunnelquellen (hinten E. 4.2 ff.). Aufgrund der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kommt dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin keine Sicherungsfunktion zu, mit der die Effektivität des Verfahrens in der Hauptsache gewährleistet werden soll (vgl. BENJAMIN MÄRKLI, Die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, 2022, Rz. 105 ff.). Die Beschwerdegegnerin könnte von der erteilten Baubewilligung Gebrauch machen, bevor das Verwaltungsgericht in der Hauptsache entschieden hat. Käme es dabei zu einer Grundwasserverschmutzung - die nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden könnte - wäre das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wirkungslos geblieben (vgl. Urteile 1C_531/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.1; 1A.39/2003 vom 12. März 2003 E. 1.2, nicht publ. in BGE 129 II 286). Die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit erfüllt. 
 
 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, worunter auch Zwischenentscheide über die aufschiebende Wirkung fallen (BGE 134 II 192 E. 1.5 mit Hinweis), kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden. Entsprechende Rügen prüft das Bundesgericht nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2 mit Hinweis). 
 
3.  
Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung ab, gemäss § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 (VRG; BGS 124.11) komme einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung nur zu, wenn der Präsident oder der Instruktionsrichter sie verfüge. Nach summarischer Prüfung erscheine die Beschwerde ohne grosse Aussicht auf Erfolg, weil die Schutzzonenausscheidung rechtskräftig erfolgt sei. Zudem liege Gefahr im Verzug, da die Sanierungsarbeiten dringend notwendig seien, um die Sicherheit gewährleisten zu können. Notmassnahmen hätten bereits getroffen werden müssen, um eingestürzte und einsturzgefährdete Mauerbereiche zu sanieren. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör. Sie bringt vor, die sehr kurze Begründung der angefochtenen Verfügung überzeuge nicht. Bei materieller Würdigung ihrer Argumente könne ihre Beschwerde keineswegs als aussichtslos bezeichnet werden. Zudem betreffe ihr Gesuch einzig die Stützmauerabschnitte 6 und 7. Diese wiesen keine akute Einsturzgefahr auf - der gegenteilige Schluss der Vorinstanz sei aktenwidrig. Umgekehrt werde ihre Beschwerde durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung nutzlos, weil der Gefährdung der Tunnelquellen nicht begegnet werde. Im Ergebnis erblickt die Beschwerdeführerin in der Weigerung der Vorinstanz, ihre Argumente materiell zu würdigen, zudem eine Verletzung der Rechtsweggarantie. 
 
4.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen).  
Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist äusserst knapp ausgefallen. Angaben zu den massgeblichen tatsächlichen Gründen fehlen nahezu vollständig. In rechtlicher Hinsicht wird zwar § 70 VRG genannt, wonach der (Verwaltungsgerichts-) Beschwerde die aufschiebende Wirkung nur zukommt, wenn der Präsident oder der Instruktionsrichter sie verfügt. Wie die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Beschwerde sei offensichtlich aussichtslos, wird nicht näher ausgeführt. Ebenso wenig wird in tatsächlicher Hinsicht dargelegt, weshalb die Vorinstanz bei den allein streitgegenständlichen Stützmauerabschnitten 6 und 7 davon ausgeht, es sei Gefahr im Verzug. Zwar werden bei verfahrensleitenden Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung tiefere Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt (Urteil 1C_262/2023 vom 4. September 2023 E. 2.4 mit Hinweis; REGINA KIENER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 55). Dennoch muss sich die betroffene Person Rechenschaft darüber geben können, weshalb ihrem Gesuch nicht entsprochen wird (vgl. Urteil 2C_629/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 2). Ob vorliegend eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zu bejahen ist, kann indes offenbleiben, weil die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund gutzuheissen ist. 
 
4.2. Vorsorgliche Massnahmen, die vor der Anordnung eines Entscheids in der Hauptsache ergehen, zielen darauf ab, seine Wirksamkeit sicherzustellen. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt. Mit gestaltenden Massnahmen wird demgegenüber ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für die Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt (BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Ob die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung, die auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens fällt dabei lediglich in Betracht, wenn die Aussichten eindeutig sind (vgl. BGE 145 I 73 E. 7.2.3.2; 130 II 149 E. 2.2; 129 II 286 E. 3; je mit Hinweisen; THOMAS MERKLI, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 423). 
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren beachtenswerte Argumente vorgetragen, die eine mögliche Gefährdung der Tunnelquellen im Zusammenhang mit der Stützmauersanierung zumindest als glaubhaft erscheinen lassen (zum Beweismass des Glaubhaftmachens MÄRKLI, a.a.O., Rz. 600 mit Hinweisen). So bestehe beim Bettlerank im Bereich des Stützmauerabschnitts 7 eine direkte Fliessverbindung von der Oberfläche bis zu den Tunnelquellen; die Fliessgeschwindigkeit betrage mehr als 50 m pro Stunde. Damit fliesse das Wasser innert weniger als zehn Stunden von der Erdoberfläche bis hinunter zu den Quellfassungen. Die Verschmutzungsgefahr könne daher nicht mit dem Argument widerlegt werden, die Tunnelquellen würden erst 450 m unterhalb der Oberfläche des Grenchenbergs gefasst. Der Verschmutzungsgefahr müsse mit zusätzlichen Massnahmen, etwa einer vollständigen Entwässerung (dichter Belag, Entwässerungsrinnen) begegnet werden, um sämtliches Strassenabwasser und allfällige Schadstoffe aufzufangen. Zudem sei im Bereich des Bettleranks aufgrund der direkten hydraulischen Verbindung zu den Tunnelquellen eine Grundwasserschutzzone S1 auszuscheiden bzw. eine solche bestehe faktisch resp. materiell bereits. Die Beschwerdeführerin verlangt insofern auch eine vorfrageweise Überprüfung der rund 18 Jahre alten Schutzzonenausscheidung.  
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin decken sich zudem mit den Erkenntnissen früherer gerichtlicher Verfahren. So stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn in seinem Urteil zum Planverfahren des Windparks Grenchenberg fest, beim Bettlerank sei eine "sehr schnelle hydraulische Verbindung" zum westlichen Teil der Tunnelquellen nachgewiesen (Urteil VWBES.2017.280 vom 17. September 2018 E. II.7.3.2). Derselben Zitatstelle kann entnommen werden, dass bei der Grenchenbergstrasse oberhalb der Tunnelquellen offenbar Parkplätze aufgehoben wurden, da Schadstoffe wie Motorenöl oder Benzin sofort ins Quellwasser gelangen könnten. Im Übrigen anerkennt die Beschwerdegegnerin gestützt auf durchgeführte Färbversuche das Vorliegen diffuser Versickerungsstellen beim Bettlerank, bei denen Wasser schnell in den Untergrund und ins Quellwasser gelange. Mit der Behauptung, es sei bisher noch nie zu einer Grundwasserverschmutzung gekommen, lässt sich die Gefahr einer solchen aber nicht generell widerlegen. Ihr steht zudem eine frühere Aussage des Gemeinderats Grenchen entgegen, wonach bereits die Nutzung der Strasse im Rahmen des Freizeitverkehrs eine Gefährdung des Wassers nicht ausschliesse (Urteil VWBES.2020.439 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. März 2021 E. I.2). 
 
4.2.2. Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde als aussichtslos, weil die Grundwasserschutzzonen bereits rechtskräftig ausgeschieden seien. Damit zog sie bei der im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmenden Interessenabwägung die Hauptsachenprognose heran, was zumindest dann zulässig ist, wenn diese eindeutig ausfällt (E. 4.2). Die Vorinstanz scheint dabei an die Begründung des Departements anzuknüpfen, wonach eine akzessorische bzw. vorfrageweise Prüfung des Grundwasserschutzzonenplans - analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Nutzungsplänen - vorliegend ausgeschlossen sei (vgl. BGE 145 II 83 E. 5.1; 144 II 41 E. 5.1; 127 I 103 E. 6b; 123 II 337 E. 3a). Es erscheint indes fraglich, ob sich diese Rechtsprechung ohne Weiteres auf Grundwasserschutzzonen übertragen lässt (vgl. BGE 121 II 39 E. 2b; Urteile 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen; 1C_259/2015 vom 2. November 2015 E. 4.1; ARNOLD BRUNNER, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 21 zu Art. 20 GSchG). Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der vorinstanzlichen Begründung an und macht weiter geltend, eine Überprüfung der Grundwasserschutzzonen sei ohnehin nicht notwendig. Selbst wenn eine solche durchzuführen wäre, sei keine Schutzzone S1 auszuscheiden. Dies steht im Widerspruch zu Ausführungen im bereits zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2021, wonach Gewässerschutzzonen gelegentlich zu überprüfen seien und dies auch in Grenchen anstehe (zit. Urteil VWBES.2020.439 E. I.6). Sodann ist das von der SWG mandatierte Ingenieurbüro im Bereich des Bettleranks offenbar ebenfalls von einer Grundwasserschutzzone S1 ausgegangen. Wie es sich mit der Frage der Überprüfung der Schutzzonen verhält, braucht im Rahmen des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden:  
Gestützt auf den im Jahr 2008 genehmigten Schutzzonenplan liegt der streitige Stützmauerabschnitt 6 in der Grundwasserschutzzone S3 und der Abschnitt 7 - zumindest an der Erdoberfläche - in der Zone S2. Gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV (SR 814.201) sorgt die Behörde bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Abs. 1 dafür, dass die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer getroffen werden, wenn eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht. Unter diese Gebiete fallen sämtliche Grundwasserschutzzonen, mithin auch die Zone S3 (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, sind innert angemessener Frist zu beseitigen (Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV). Zudem sind in der Schutzzone S2 Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden, unzulässig (vgl. Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV). Folglich kommt es mit Bezug auf die Begründetheit der Anträge der Beschwerdeführerin in der Hauptsache nicht allein darauf an, ob der Schutzzonenplan vorfrageweise überprüfbar ist bzw. ob im Bereich der Stützmauerabschnitte 6 und 7 eine Grundwasserschutzzone S1 ausgeschieden werden muss. Auch in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 kann sich ein behördliches Eingreifen als notwendig erweisen und ist dem Gewässerschutz hinreichend Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr, wenn im fraglichen Gebiet von einer direkten hydraulischen Verbindung zur Grundwasserquelle auszugehen ist. Von einer eindeutigen negativen Hauptsachenprognose kann unter diesen Umständen und im Lichte der vorgebrachten Argumente keine Rede sein. 
 
4.2.3. Die Beschwerdeführerin hat die Gefahr einer Verschmutzung der Tunnelquellen glaubhaft gemacht. Für deren Verhinderung sprechen gewichtige öffentliche Interessen des Natur-, Gewässer- und Umweltschutzes. Aufgrund der verweigerten aufschiebenden Wirkung könnte die Beschwerdegegnerin das geplante Sanierungsvorhaben ausführen, bevor die erteilten Bewilligungen gerichtlich überprüft worden sind. Es besteht mithin die Gefahr, dass das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin durch Zeitablauf insofern faktisch unwirksam wird, als die von ihr als gewässergefährdend gerügten Sanierungsarbeiten bereits abgeschlossen sein könnten, bevor das Verwaltungsgericht in der Hauptsache entscheidet. Es würden mit anderen Worten vollendete Tatsachen geschaffen (zur Problematik XAVER BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, 2006, Rz. 24 ff.).  
 
Demgegenüber verweist die Beschwerdegegnerin auf die Dringlichkeit der Sanierung und beruft sich insofern auf das ebenfalls wichtige öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit. Mit Bezug auf die Stützmauerabschnitte 1-5 ist die Dringlichkeit der Sanierung unbestritten. Die Beschwerdeführerin bestreitet hingegen in pauschaler Weise die Unaufschiebbarkeit der geplanten Arbeiten bei den Abschnitten 6 und 7. Gleichermassen unsubstanziiert bleiben die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung. Ob die im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nachgeschobenen Begründungen zu berücksichtigen sind, kann offenbleiben. Weder aus der lückenhaften Begründung der Vorinstanz (vgl. E. 4.1) noch aus den Akten (namentlich dem Bericht des Ingenieurbüros vom 30. September 2021) ergibt sich, dass die beiden streitbetroffenen Stützmauerabschnitte zurzeit akut einsturzgefährdet sind. Selbst wenn dem so wäre, müsste einer daraus resultierenden Gefährdung der Verkehrssicherheit vorübergehend mit anderen, dringlicheren Massnahmen - wie z.B. einer Verengung der Fahrbahn, Beschränkung des zulässigen Maximalgewichts oder Sperrung der Strasse - begegnet werden. Es kann demnach nicht gesagt werden, das Interesse an einer sofortigen Sanierung überwiege gegenüber dem Interesse an einer vorgängigen gerichtlichen Beurteilung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gewässerschutzrechtlichen Aspekte. 
 
4.3. Die in Art. 29a BV verankerte Rechtsweggarantie vermittelt Anspruch auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BGE 149 I 2 E. 2.1; 144 I 181 E. 5.3.3). Im Vorfeld eines gerichtlichen Entscheids müssen die Parteien die Möglichkeit haben, durch behördliche Intervention eine Situation herbeizuführen, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt noch zugänglich ist. Mit anderen Worten fordert die Rechtsweggarantie unter Umständen den Suspensiveffekt eines Rechtsmittels oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (MATTHIAS KRADOLFER, in: Onlinekommentar zur Bundesverfassung, Version 25. Juli 2023, N. 43 zu Art. 29a BV; MÄRKLI, a.a.O., Rz. 163 f.; je mit Hinweisen).  
Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls droht bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschnitte 6 und 7 die Unwirksamkeit des Rechtsschutzes zur Verhinderung der hinreichend glaubhaft gemachten Gefahr einer Gewässerverschmutzung. Zurzeit ist weder eine eindeutige Hauptsachenprognose möglich noch sprechen überwiegende Interessen gegen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die ihrerseits der Sicherung gewichtiger vom Bundesrecht geschützter Interessen des Gewässerschutzes dient. Die beanstandete Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist somit mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Gerichtszugang (Art. 29a BV) nicht vereinbar. 
 
5.  
Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerde in der Hauptsache antragsgemäss die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Abschnitte 6 und 7 des Sanierungsprojekts zuzuerkennen. Angesichts der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen wird das Verwaltungsgericht die Beschwerde beförderlich behandeln müssen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. August 2023 wird insoweit abgeändert, als der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren VWBES.2023.230 in Bezug auf die Abschnitte 6 und 7 des Sanierungsprojekts die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bürgergemeinde Grenchen, der Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Poffet