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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.23/2005 /bie 
 
Urteil vom 28. Januar 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Küng. 
 
Parteien 
X.________, c/o Dr. Michael Kull, Advokat, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialhilfebehörde Münchenstein, 
Schulackerstrasse 6, 4142 Münchenstein, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 
Bahnhofplatz 17/Poststrasse 3, Postfach 635, 
4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29, 30, 35 und 36 BV (Sozialhilfe). 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 
15. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 26. Februar 2004 verfügte die Sozialhilfebehörde Münchenstein die Einstellung der Sozialhilfeleistungen an X.________ (geb. 13. April 1959) per 29. Februar 2004. Wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sei er zudem für die vom 1. März 2003 bis 29. Februar 2004 bezogenen Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 27'577.90 rückerstattungspflichtig. Nachdem seiner Einsprache gegen diese Verfügung kein Erfolg beschieden war, wandte sich X.________ an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, welcher seine Beschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2004 abwies. Dagegen gelangte er mit Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. 
 
Nachdem die Sozialhilfebehörde Münchenstein erfahren hatte, dass X.________ seit dem 1. Mai 2003 nicht mehr an seiner Adresse in Münchenstein wohnte, verfügte sie am 26. August 2004 neu die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 30. August 2004. Die seit dem 1. März 2003 zu Unrecht bezogenen Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 36'304.15 seien zurückzubezahlen. Für die vom 1. März 2003 bis 30. August 2004 insgesamt bezogenen Leistungen von Fr. 42'056.15 sei er "bei gegebenen Voraussetzungen" rückerstattungspflichtig. Gegen diese Verfügung erhob X.________ keine Einsprache. 
 
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Januar 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Kantonsgericht hat den angefochtenen Beschluss damit begründet, dass der Inhalt der zweiten Verfügung vom 26. August 2004 über den Inhalt der ersten Verfügung vom 26. Februar 2004 hinausgehe. Die zweite Verfügung ersetze somit vollumfänglich die erste und gehe zudem zu Ungunsten des Beschwerdeführers noch weiter. Mit Erlass der zweiten Verfügung, die inhaltlich die erste ersetzt habe, sei das rechtliche Interesse an der Beurteilung der Beschwerde gegen die erste Verfügung dahingefallen. 
2. 
2.1 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Hoheitsaktes nicht von Amtes wegen, sondern beschränkt sich auf die Behandlung der in der Beschwerdeschrift rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen; es tritt nur auf Vorbringen ein, die klar und detailliert erhoben werden und, soweit möglich, belegt sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3). Die Beschwerdebegründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, und es muss im Einzelnen dargelegt werden, worin die behauptete Verfassungsverletzung liegt. Bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht kann die tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur auf Willkür hin überprüfen. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 173 E. 3.1, mit Hinweisen). 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts zu beanstanden scheint ("frei erfundene neue Tatsache", "krasse Unwahrheiten", "unwahre Tatsache", "Unwahrheit"), tut er nicht dar, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss willkürlich sein sollen. 
2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich auch mit der Begründung des angefochtenen Entschlusses nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern der Schluss des Kantonsgerichts, mit dem Erlass der zweiten Verfügung sei eine Sachlage eingetreten, angesichts derer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache bezüglich der ersten Verfügung nicht mehr anerkannt werden könne, unhaltbar sein bzw. seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzen soll. Dazu ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die neue Verfügung ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass in Aussicht genommen werde, das Beschwerdeverfahren betreffend die erste Verfügung als gegenstandslos abzuschreiben; er könne gegen die neue Verfügung jedoch Einsprache bzw. Beschwerde beim Regierungsrat erheben, worauf diese Instanzen über die Rechtmässigkeit der Rückforderung bzw. die Einstellung der Leistungen entscheiden müssten. Wenn der Beschwerdeführer trotzdem auf eine Anfechtung der neuen Verfügung verzichtet hat, kann er das Versäumte nicht im vorliegenden Verfahren nachholen. 
3. 
Auf die Beschwerde kann aus diesen Gründen nicht eingetreten werden. Da sich die Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos erwiesen haben, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 152 OG). Bei diesem Ausgang hat er die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Den vermutlich beschränkten finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers wird bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung getragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialhilfebehörde Münchenstein, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Januar 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: