Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_183/2023  
 
 
Urteil vom 5. April 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stadt Chur, vertreten durch den Stadtrat, 
Rathaus, Poststrasse 33, 7000 Chur, 
vertreten durch Herr lic. iur. Patrick Benz Rechtskonsulent, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. Januar 2023 
(U 22 76). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die 1986 geborene Beschwerdegegnerin bezieht bei der Beschwerdeführerin Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 kürzte die Beschwerdeführerin die Sozialhilfe ab dem 1. Februar 2022 um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt. Dies geschah, weil die Beschwerdegegnerin der ihr am 24. September 2021 erteilten Auflage mit Kürzungsandrohung, beim Werknetz Graubünden näher definierte Arbeitseinsätze für soziale Integration zu leisten, nicht nachgekommen war. Zugleich wurde eine Neuüberprüfung der Kürzung nach dreimonatigen Erfüllens der Auflagen, spätestens aber nach Ablauf von 12 Monaten in Aussicht gestellt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
2.  
Mit Verfügung der Dienststelle Gesellschaft, Abteilung Sozialleistungen, der Stadt Chur vom 19. April 2022 wurden der Beschwerdegegnerin auf Gesuch hin die bisher gewährten Sozialhilfeleistungen mit Wirkung ab 1. Mai 2022 um ein weiteres Jahr verlängert. Zugleich wurde auf den (nach wie vor gültigen) Kürzungsentscheid vom 4. Januar 2022 hingewiesen und an der darin enthaltenen Auflage, sich beim Werknetz Graubünden für die soziale Integration anzumelden, festgehalten. Auf Beschwerde hin bestätigte der Stadtrat Chur mit Entscheid vom 9. August 2022 die Verfügung vom 19. April 2022. 
Mit Urteil vom 11. Januar 2023 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Entscheid des Stadtrats vom 9. August 2022 auf und wies die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Stadt Chur zurück. Hinsichtlich des beantragten Verzichts auf die (am 4. Januar 2022) verfügte Kürzung des Grundbedarfs um 15 % führte es aus, ein reformatorischer Entscheid darüber erweise sich angesichts der gegenwärtig nach wie vor unvollständigen medizinischen Aktenlage als verfrüht. 
 
3.  
Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. BGE 140 V 282 E. 2 am Ende; 135 V 141 E. 1.1). 
 
4.  
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
 
5.  
 
5.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen praxisgemäss nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2; 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).  
 
6. Ein solcher nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ist hier nicht auszumachen. Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin allein dazu verhalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. Darüber hinaus macht es keine Vorgaben, welche die Beschwerdeführerin dazu zwingen würden, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Ebenso wenig hat das kantonale Gericht die am 4. Januar 2022 verfügte Leistungskürzung aufgehoben. Soweit die Beschwerdeführerin daher argumentiert, sie könne wegen der vom kantonalen Gericht angeordneten zusätzlichen Abklärungen gegenwärtig die Teilnahme an einem Integrations- und/oder Beschäftigungsprogramm schlichtweg nicht durchsetzen, mag dies zwar faktisch zutreffen. Ein rechtlich nicht wieder gutzumachtender Nachteil ist damit aber nicht ausgewiesen. Schliesslich reicht allein die Verlängerung des Verfahrens wegen möglicherweise unnötiger Abklärungenzur Bejahung eines Anfechtungsgrunds nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht aus (BGE 140 V 282 E. 4.2; 139 V 99; Urteil 8C_311/2022 vom 31. Mai 2022).  
 
7.  
Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist ebenso wenig angezeigt. Zwar wäre ein sofortiger Endentscheid möglich, indessen bliebe damit klarerweise kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2). 
 
8.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. April 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel