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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_584/2023  
 
 
Urteil vom 8. November 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. September 2023 (VWBES.2023.109). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1972), von Senegal, reiste am 17. März 2004 als Asylsuchender erstmals in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Im Oktober 2006 reiste er nach Senegal zurück.  
Am 26. Oktober 2006 heiratete er in Dakar eine Schweizer Bürgerin. Nach Zuzug in die Schweiz am 27. März 2007 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde am 30. Oktober 2012 rechtskräftig geschieden. 
Am 12. Mai 2015 heiratete er erneut eine Schweizer Bürgerin. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder (geb. 2014 und 2018), die Schweizer Bürger sind. Aufgrund der Eheschliessung wurde ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt. 
Die Trennung des Ehepaars erfolgte gemäss Meldung der Einwohnergemeinde Wangen b. Olten am 13. Oktober 2017 bzw. gemäss Ehegatten am 11. Dezember 2017, die Scheidung am 7. Mai 2020. Gemäss Scheidungsurteil wurden die gemeinsamen Kinder unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt. Die für die Kinder errichtete Beistandschaft wurde weitergeführt und die Beiständin mit der Aufgabe betraut, das Besuchsrecht von A.________ zu den Kindern schrittweise aufzubauen. 
 
1.2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 14. März 2023 die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht und wies ihn aus der Schweiz weg.  
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 18. September 2023 ab. 
 
1.3. A.________ gelangt mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 18. Oktober 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 18. September 2023 und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz. Prozessual ersucht er um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten.  
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er die deutsche Sprache nicht beherrscht. 
 
3.  
 
3.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Sie ist ebenfalls unzulässig gegen Wegweisungsentscheide (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1).  
 
3.2. Der seit dem 7. Mai 2020 geschiedene Beschwerdeführer, dessen eheliche Gemeinschaft mit seiner zweiten Schweizer Ehefrau unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert hat, leitet zu Recht keinen Bewilligungsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20 [in der vorliegend massgebenden Fassung; in Kraft bis 31. Dezember 2018]) ab. Er könnte sich jedoch auf das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw. auf den Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV aufgrund seiner Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern mit Schweizer Bürgerrecht berufen.  
Indessen haben Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
3.3. Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt, unter denen ein weder sorge- noch obhutsberechtigter Elternteil - wie der Beschwerdeführer - rechtsprechungsgemäss Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern mit Schweizer Bürgerrecht hat (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. dazu u.a. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat sie festgehalten, dass aus den Akten keine affektive Beziehung zu den Kindern hervorgehe. Zudem fehle es an einer besonders engen Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht, zumal die Unterhaltsbeiträge seit zwei Jahren vollständig bevorschusst werden müssten und er keine Nachweise von Unterhaltszahlungen bzw. Naturalleistungen ins Recht gelegt habe. Auch könne das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund seiner Delinquenz (hauptsächlich Betäubungsmitteldelikte), der Schuldenanhäufung sowie der mangelnden wirtschaftlichen Integration nicht als tadellos bezeichnet werden. Schliesslich hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass der Beschwerdeführer einen allfälligen Kontakt zu seinen Kindern namentlich über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten könne. Im Ergebnis hat es einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs.1 lit. b AIG und Art. 8 Ziff. 1 EMRK verneint. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat hat das Verwaltungsgericht gestützt auf die Würdigung der konkreten Verhältnisse als zumutbar erachtet.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. die ihr vorgelegten Beweise in offensichtlich unhaltbarer Weise gewürdigt hätte (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen vgl. u.a. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2), indem sie zum Schluss gelangt ist, dass keine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen ihm und seinen Kindern vorliege. Ebensowenig bestreitet er, dass er delinquiert und Schulden angehäuft hat. Seine Vorbringen, wonach seine Unterstützung bei der Betreuung der Kinder dringend benötigt werde, gehen über blosse Behauptungen nicht hinaus und finden im Übrigen im angefochtenen Urteil und in den Akten keine Stütze. Sollte er sich zur Begründung auf einen ins Recht gelegten Entscheid vom 9. Oktober 2023 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________/SO berufen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein echtes Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG), welches im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich ist (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2).  
Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe in sachverhaltlicher Hinsicht fälschlicherweise festgehalten, dass er nur zu 50% arbeite, obwohl er zu 100% angestellt sei, zeigt er nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Behebung dieses Mangels - sollte es sich tatsächlich um einen solchen handeln - zu einem anderen Ergebnis in Bezug auf das Vorliegen einer besonders engen Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht geführt hätte. Im Übrigen ist die von ihm eingereichte Arbeitsbestätigung, wonach er seit 9. September 2023 in einem 100-%-Pensum angestellt sei, vom 6. Oktober 2023 datiert und stellt damit ebenfalls ein unbeachtliches echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) dar. 
Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass das Verwaltungsgericht, angesichts der nicht hinreichend belegten besonders engen Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht sowie seines nicht tadellosen Verhaltens, Art. 8 EMRK verletzt hätte, indem es einen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz seines Privatlebens verneint hat. Soweit er sinngemäss geltend macht, es sei nicht möglich, einen allfälligen Kontakt zu seinen Kindern über die Landesgrenze hinweg, namentlich dank den modernen Kommunikationsmitteln, aufrechtzuerhalten, bleiben seine Behauptungen einmal mehr unbelegt. Ebensowenig tut er dar, inwiefern sich unter den konkreten Umständen aus dem Schutz des Privatlebens ein Anspruch darauf ergeben soll, dass seine Kinder ihn regelmässig in Senegal besuchen bzw. sich dort niederlassen. Völlig unsubstanziiert bleibt in diesem Zusammenhang die Rüge, die Vorinstanz habe den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt, indem sie erwogen habe, dass er den Kontakt zu seinen Kindern vom Ausland her wahrnehmen könnte. 
Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern eine unzulässige Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV) vorliegen soll, weil seine Ex-Ehefrau, die Schweizer Bürgerin ist, nicht weggewiesen wurde. 
 
 
3.5. Im Ergebnis ist auf die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.  
 
4.  
Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) an die Hand genommen werden könnte. 
 
4.1. Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Solche formellen Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht.  
 
4.2. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Wegweisung lässt sich einzig unter Berufung auf besondere verfassungsmässige Rechte anfechten, die der betroffenen Person unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wie dies für Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 2 und 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV der Fall ist (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3). Solche Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. E. 3.2 hiervor).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht zwar eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend. Seine Vorbringen, er sei ein Regimegegner, weshalb er im Falle einer Rückkehr unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt würde, gehen über blosse unbelegte Behauptungen jedoch nicht hinaus. Damit genügen seine Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassunsgsrügen nicht. Gleich verhält es sich mit den unsubstanziierten Hinweisen auf die politische Lage in Senegal. Folglich ist auf die Eingabe auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.  
 
5.  
 
5.1. Die Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.  
 
5.2. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, mit welchem lediglich um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten ersucht wird, gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov