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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_5/2021  
 
 
Urteil vom 24. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________ AG, 
beide vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, 
An der Aa 4, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung im Amt), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, 
vom 1. Juli 2021 (BS 2021 8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG und deren Tochtergesellschaft, die B.________ AG, erstatteten am 25. November 2020 Strafanzeige gegen C.________, ehemalige Leiterin des Notariats der Gemeinde U.________, sowie gegen Unbekannt. Dies wegen einer angeblichen Urkundenfälschung im Amt, begangen durch C.________ und weitere unbekannte Personen im Zusammenhang mit dem durch D._________ amtlich beurkundeten Verkauf von drei Grundstücken in U.________ durch die A.________ AG und die B.________ AG. 
Die Anzeige steht im Zusammenhang mit einem Streit zwischen den Geschwistern E.________ und F.________ um den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter. Wesentlicher Bestandteil von diesem bilden die über die genannten Gesellschaften (sowie einer weiteren Gesellschaft) gehaltenen drei Grundstücke in U.________. Sowohl zwischen E.________ und F.________ als auch zwischen den involvierten Gesellschaften und Gesellschaftsorganen wurden zahlreiche Verfahren zivilrechtlicher und strafrechtlicher Natur angehoben. Im Kern geht es dabei um den Vorwurf, F.________ und G.________ hätten am 14. September 2017 als Verwaltungsräte der A.________ AG und der B.________ AG die Grundstücke in U.________ pflichtwidrig und zum Schaden von E.________ und deren Tochter unter dem wahren Wert veräussert. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Zug nahm mit Verfügung vom 20. Januar 2021 das Verfahren nicht an die Hand. Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG und der B.________ AG nicht ein, da diese nicht zur Beschwerde legitimiert seien. 
 
C.  
Die A.________ AG und die B.________ AG führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der angefochtene Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens sowie zur Ausfällung eines Sachurteils an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).  
Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Gegenstand der Beschwerde bildet ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Zu behandeln sind deshalb einzig die von der Beschwerdeführerinnen vorgebrachten formellen Rügen gegen den Nichteintretensentscheid, zu welchen sie unbesehen der Legitimation in der Sache befugt sind.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerinnen, welche sich im kantonalen Strafverfahren ausdrücklich als Privatklägerinnen konstituiert haben (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO), machen geltend, die Vorinstanz habe aktenwidrig Tatsachen ignoriert und sei zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten. Die Verneinung ihrer Beschwerdelegitimation verstosse gegen Art. 115 StPO
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz verkenne, dass sich ihre Geschädigtenstellung aus folgenden Umständen ergebe: C.________, als örtlich und sachlich zuständige Notarin, habe bei der öffentlichen Beurkundung des Verkaufs der Grundstücke in U.________ die fehlende Vertretungsmacht der damaligen Verwaltungsratsmitglieder der A.________ AG und der B.________ AG, F.________ und G.________, in Verletzung der notariellen Ermittlungs- bzw. Überprüfungspflicht falsch beurkundet und damit den Verkauf zum direkten Nachteil der Beschwerdeführerinnen überhaupt erst ermöglicht. Die genannten Verwaltungsratsmitglieder hätten die Grundstücke in U.________ ohne die erforderlichen Generalversammlungsbeschlüsse und gesellschaftsrechtlichen Formalitäten unter dem wahren Wert für Fr. 16 Mio. veräussert und dadurch die faktische Liquidation der Beschwerdeführerinnen herbeigeführt. C.________ habe dabei - insbesondere aufgrund eines Warnschreibens von E.________ (Aktionärin der H.________ AG, Muttergesellschaft der A.________ AG, welche wiederum 100 % an der B.________ AG hält) vom 4. Dezember 2015, in welchem sie die Befürchtung eines Verkaufs der Grundstücke ohne Einhaltung der rechtlichen vorgesehenen Veräusserungserfordernisse zum Ausdruck brachte - in Kenntnis der fehlenden Vertretungsmacht der beiden Verwaltungsräte gehandelt. Untermauert werde dies durch den Umstand, dass C.________ als Leiterin des Erbschaftsamtes U.________ Aktenkenntnis über ein damals in ihrem (zusätzlichen) Zuständigkeitsbereich hängiges erbrechtliches Aufsichtsverfahren gehabt habe und ihr dadurch die Liquidationsproblematik betreffend den Verkauf der bezeichneten Grundstücke bewusst gewesen sei. Sie habe eine Urkundenfälschung im Amt begangen, indem sie die rechtlich gebotene notarielle Abklärung über die Vertretungsmacht der damaligen Organpersonen der Beschwerdeführerinnen unterliess, ohne Vorliegen eines gesetzlichen Ausstandsgrundes in den Ausstand getreten sei und den bereits vorbereiteten Grundstückverkauf unzulässigerweise an die aushilfsweise für die Gemeinde V.________ tätige Notarin, D._________, weitergeleitet habe. Letzteres, nachdem sie zuvor das Schreiben von E.________ vom 4. Dezember 2015 aus dem Beurkundungsdossier entfernt und somit die zwingend vorgesehene Prüfung der Vertretungsbefugnis von F.________ sowie G.________ durch die Notarin D._________ vereitelt habe. Trotz ihres Ausstandes habe C.________ das Geschäft hinter den Kulissen weiterhin umfassend materiell betreut. Die vollständig aufbereiteten Dossiers seien sodann am 14. September 2017 von D._________ beurkundet worden. Zudem seien die amtlichen Beurkundungen der Grundstückkaufverträge bzw. die öffentlichen Urkunden der verkauften Grundstücke im Sinne von Art. 317 StGB gefälscht, weil sie von der unzuständigen Urkundsperson vorgenommen worden seien. Weder wäre C.________ gemäss Stellvertreterregelung zur Übertragung des Geschäftes nach V.________ befugt noch D._________ örtlich oder sachlich für die Beurkundung zuständig gewesen.  
 
2.1.2. Die Beschwerdeführerinnen monieren, dass die Vorinstanz aufgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen ihnen die Rechtsgutträgerschaft nach Art. 317 StGB und Art. 251 StGB zu Unrecht aberkenne und in der Rechtsanwendung, sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis, in Willkür verfalle. Der Sinn und Zweck der Vorschriften zur öffentlichen Beurkundung erschöpfe sich nicht im Schutz der Käuferinteressen. Der gesetzlich beabsichtigte Übereilungsschutz umfasse beide Vertragsparteien, zumal solchen und ähnlichen Fallkonstellation die Selbstgefährdung einer juristischen Person durch unzulässige Vermögensverfügungen seitens der Organe inhärent sei. Die Vorinstanz wende die einschlägigen kantonalen und bundesrechtlichen Bestimmungen nicht nur offensichtlich unrichtig an. Auch führe die unzutreffende Beurteilung, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um Adressatinnen des Beurkundungsaktes handle, im Resultat zu einer Rechtsverweigerung zulasten der Beschwerdeführerinnen. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung bilde das Zulassen besagter Verkaufserklärung durch die Notarin, sodass richtigerweise auf die Adressaten des amtlichen bzw. öffentlichen Beurkundungsaktes abgestellt werden müsse. Dazu gehörten evidentermassen auch die Beschwerdeführerinnen als Verkäuferinnen und direkt Benachteiligte der vorliegenden Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung.  
 
2.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen nicht Träger des durch die geltend gemachte Urkundenfälschung im engeren Sinn geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes und entsprechend nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO seien. Ihnen fehle damit die Beschwerdelegitimation. Gegenstand der geltend gemachten Urkundenfälschung bildeten die von F.________ und G.________ namens der Beschwerdeführerinnen ohne Vertretungsmacht abgegebenen und von der Urkundsperson D._________ öffentlich beurkundeten Erklärungen, die fraglichen Grundstücke an I.________ zu verkaufen. Die Beschwerdeführerinnen fielen nicht unter den Schutz des Urkundenstrafrechts. Denn die beanstandeten Erklärungen von F.________ und G.________ hätten sich nicht an die Beschwerdeführerinnen gerichtet. Letztere seien damit keine Teilnehmerinnen am Rechtsverkehr gewesen, denen gegenüber die angeblich falsche oder unwahre Urkunde verwendet worden sei. Die Beschwerdeführerinnen seien demgemäss nicht durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst worden.  
Eine Legitimation ergebe sich auch nicht aus der gerügten Verletzung der Zuständigkeitsregelung, weil der Kaufvertrag nicht von der Beschuldigten, sondern von D._________ beurkundet worden sei. Ein Ausstandsgrund habe ebenfalls nicht bestanden. Auch diesbezüglich seien die Beschwerdeführerinnen nämlich nicht durch die von F.________ und G.________ in ihrem Namen abgegebenen Verkaufserklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst worden. Die gerügte Verletzung der Zuständigkeitsregelung erscheine im Übrigen ebenso wenig als blosse Vorbereitungshandlung zu einem schädigenden Vermögensdelikt. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 je mit Hinweisen). Willkürlich ist auch eine Beweiswürdigung, welche mit den Akten in klarem Widerspruch steht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die primär öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel sowie des öffentlichen Vertrauens in den Urkundenbeweis. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB schützt zusätzlich das besondere Vertrauen, das die Öffentlichkeit den Amtshandlungen des Staates entgegenbringt und ebenso das Interesse des Staates an einer zuverlässigen Amtsführung seiner Beamten, mithin das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Beamten und die Amtspflichttreue (BGE 81 IV 285 E. I.3; Urteil 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2 mit Hinweis). Die Urkundendelikte bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet, etwa, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; je mit Hinweisen). Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; Urteil 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung im engeren Sinne regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll, und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Die Beschwerdeführerinnen dringen mit ihren Rügen nicht durch. Ihnen gelingt zunächst nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen, die Vorinstanz habe einen Bericht des J.________ "aktenwidrig ignoriert". Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.4.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerinnen verneint. Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen geltend, ihre Individualrechtsgüter seien durch das angebliche Urkundendelikt unmittelbar verletzt worden, weshalb sie im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt und zur Beschwerde legitimiert seien. Dem liegt zusammengefasst die Anschuldigung zugrunde, die Beschuldigte, C.________, habe als mittelbare Täterin (zumindest mit Eventualvorsatz) D._________ als Tatmittlerin benutzt, um das angebliche Urkundendelikt zu begehen. Wie es sich mit dieser Hypothese verhält, insbesondere da gegen die Notarin D._________ kein Strafverfahren angestrengt wurde (etwa wegen fahrlässiger Urkundenfälschung im Amt), kann vorliegend offen bleiben (siehe E. 1.1 in fine). Entscheidend ist einzig, dass die Beschwerdeführerinnen durch dieses angebliche Urkundendelikt nicht unmittelbar geschädigt worden wären, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht durch eine Urkunde getäuscht worden sind, die von einer amtlichen Urkundsperson ausgestellt wurde, und keine nachteilige rechtserhebliche Disposition gestützt auf eine solche falsche oder unwahre Urkunde getroffen haben. Vielmehr haben die Beschwerdeführerinnen vorliegend den Inhalt der durch die amtliche Urkundsperson D._________ erstellten Urkunden selbst (mit-) bestimmt - handelnd durch ihre im Aussenverhältnis vertretungs- und kollektiv zeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieder F.________ und G.________. Machen die Beschwerdeführerinnen nun geltend, sie seien durch das angebliche Urkundendelikt unmittelbar geschädigt worden, weil der durch F.________ und G.________ gegenüber der amtlichen Urkundsperson D._________ zum Ausdruck gebrachte Wille nicht dem tatsächlichen Willen der Gesellschaft entsprochen habe - worüber die Beschuldigte vorgeblich informiert gewesen sei, diese Tatsache aber D._________ mindestens mit Eventualvorsatz vorenthalten habe - betrifft dies in erster Linie das gesellschaftliche Innenverhältnis. Im hier massgeblichen Aussenverhältnis gegenüber der beurkundenden Notarin D._________ (und nicht gegenüber der Beschuldigten) waren es die Beschwerdeführerinnen selbst, die den Verkaufswillen der Gesellschaften zum Ausdruck brachten. Für diese handelten ihre zu diesem Zeitpunkt vertretungs- und kollektiv zeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieder F.________ und G.________. Unbeachtlich ist, dass sie dadurch - angeblich - im gesellschaftlichen Innenverhältnis ihre Vertretungsbefugnis überschritten haben sollen. Wäre es aufgrund einer Überschreitung der Vertretungsbefugnisse durch F.________ und G.________ - wie es die Beschwerdeführerinnen behaupten - zu einer Schädigung der Gesellschaften gekommen, handelte es sich dabei nicht um eine unmittelbare Schädigung infolge des angeblichen Urkundendelikts, sondern lediglich um einen mittelbar herbeigeführten Schaden. Ein solcher begründet keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO.  
 
2.4.3. Unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Eingabe vom 15. Juni 2021 an die Vorinstanz, welche einen Bericht des J.________ umfasste, ergibt sich nichts Abweichendes. Die Beschwerdeführerinnen vermögen auch unter Einbezug dieser Eingabe nicht aufzuzeigen, dass die rechtliche Würdigung der Vorinstanz Bundesrecht verletzt: Dem Bericht lassen sich keine für die vorliegend massgebliche rechtliche Würdigung relevanten Sachverhaltselemente entnehmen. Seiner Natur entsprechend beschränkt er sich auf die Diskussion von möglichen Verletzungen von Vorschriften über die öffentliche Beurkundung. Er vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerinnen, entgegen der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, unmittelbar geschädigt worden sind.  
Gleiches gilt für die bereits vor der Vorinstanz geltend gemachte angebliche Verletzung der Ausstands- bzw. der gerügten Verletzung der notariellen Zuständigkeitsvorschriften. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, ändern diese Vorbringen nichts an dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen nicht durch F.________ und G.________ zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst wurden - und somit nicht unmittelbar geschädigt wurden. 
 
2.4.4. Die Beschwerdeführerinnen sind insgesamt nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und damit nicht legitimiert, Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu führen. Die Verneinung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen durch die Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführerinnen die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese sind den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément