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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1161/2021, 6B_1169/2021  
 
 
Urteil vom 21. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_1161/2021 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
gegen 
 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, 
Beschwerdegegner 1, 
 
und 
 
6B_1169/2021 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen 
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel, 
Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, 
 
Gegenstand 
6B_1161/2021 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung, 
 
6B_1169/2021 
Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft; willkürliche Beweiswürdigung etc., 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 25. Juni 2021 (SST.2019.207). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ war Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der C.________AG, welche in U.________ eine Autogarage betrieb und vor allem Fahrzeuge an Leasinggesellschaften verkaufte. Zu ihren Vertragspartnern gehörte insbesondere die Leasinggesellschaft D.________AG (heute: B.________AG). Ab ca. Ende 2005 praktizierte A.A.________ als Geschäftsführer der C.________AG ein Geschäftsmodell, das darin bestand, mit den Leasingnehmern sog. VIP-Zusatzvereinbarungen zu den Leasingverträgen mit den Leasinggesellschaften abzuschliessen. In diesen Zusatzvereinbarungen räumte die C.________AG den Leasingnehmern das Recht ein, die gemäss den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Leasinggesellschaften nicht vorzeitig kündbaren langfristigen Leasingverträge bereits nach wenigen Monaten (in der Regel sechs bis zwölf Monate) ohne Zusatzkosten zu beenden oder das Fahrzeug später gegen ein anderes Fahrzeug einzutauschen (sog. VIP-Modell). Die C.________AG verpflichtete sich für diesen Fall zudem, die geleisteten Akontozahlungen zurückzuerstatten oder auf ein neues Fahrzeug zu übertragen. Weiter durften die Leasingnehmer gemäss den VIP-Zusatzvereinbarungen mit der C.________AG mit den Leasingfahrzeugen ohne Mehrkosten mehr Kilometer fahren als in den Leasingverträgen vereinbart. Machte ein Leasingnehmer von seinem Recht aus der Zusatzvereinbarung Gebrauch, musste die C.________AG die Leasinggesellschaft um vorzeitige Aufhebung des Leasingvertrags bitten und das Leasingfahrzeug von dieser zurückkaufen. Sodann musste die C.________AG entweder dem Kunden die Akontozahlung zurückbezahlen oder eine entsprechende Einbusse beim Verkaufserlös des Nachfolgefahrzeugs hinnehmen. Über die C.________AG wurde am 6. Juli 2011 der Konkurs eröffnet. Gemäss Kollokationsplan vom 1. März 2017 bestanden gegenüber der C.________AG Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 37'694'207.84, denen gemäss Inventar vom 22. Dezember 2016 Vermögenswerte im Gesamtbetrag von lediglich Fr. 1'532'043.62 gegenüberstanden. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft wirft A.A.________ in der Anklage vom 14. Dezember 2017 Misswirtschaft vor, da er spätestens bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2007 (eventualiter 2008) die mangelnde Rentabilität des VIP-Modells durch Ausweisung der eingegangenen Verpflichtungen erkannt habe oder hätte erkennen müssen. Spätestens Ende 2009 sei die C.________AG überschuldet gewesen, was A.A.________ spätestens bei der Erstellung der Jahresrechnung erkannt habe. Statt als Verwaltungsrat der C.________AG die Massnahmen nach Art. 725 Abs. 2 OR zu treffen, habe er die verlustreiche Geschäftstätigkeit weitergeführt und ausgebaut (Anklageziff. 1). Hierfür habe er die Jahresrechnungen 2008 bis 2010 der C.________AG gefälscht, in welchen er die finanzielle Lage der C.________AG wahrheitswidrig deutlich besser dargestellt habe, als sie es in Wirklichkeit gewesen sei, indem er namentlich die Verbuchung von Rückzahlungsverpflichtungen unterlassen und Fahrzeuge ins Inventar aufgenommen habe, welche nicht im Eigentum der C.________AG gestanden seien (Anklageziff. 2). Weiter habe er sich des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht, da er der D.________AG Fahrzeuge verkauft habe, die (noch) im Eigentum von anderen Leasinggesellschaften (Anklageziff. 3.2; Fallgruppe 1) oder bereits im Eigentum und in einem Leasingverhältnis mit der D.________AG gestanden seien (Anklageziff. 3.3; Fallgruppe 2; sog. Doppelverkäufe) oder für welche nie ein Leasingvertrag abgeschlossen worden sei bzw. ohne die Fahrzeuge je zu übergeben (Anklageziff. 3.4; Fallgruppe 3). Auch habe er sich der mehrfachen Veruntreuung strafbar gemacht, da er von Leasingnehmern zurückgenommene und im Eigentum der D.________AG stehende Fahrzeuge an Dritte verkauft habe, dies ohne Information der D.________AG, teilweise mithilfe selber erstellter Formulare für die Löschung des Code 178-Eintrags in den Fahrzeugausweisen (Anklageziff. 3.5) oder - soweit er der D.________AG ab März 2011 nach der Information über die Rückgabe der Fahrzeuge den annullierten Fahrzeugausweis als Sicherheit übergeben musste - mithilfe von unter falschen Angaben (angeblicher Verlust des Originals) beim Strassenverkehrsamt erhältlich gemachter Duplikate der Fahrzeugausweise (Anklageziff. 3.6). Sodann habe er Fahrzeuge im Eigentum der D.________AG und der E.________AG als Sicherheit an zwei Darlehensgeber abgetreten (Anklageziff. 3.7; Vorwurf der Veruntreuung). Die Anklage enthält zudem weitere Vorwürfe der Veruntreuung bzw. der unrechtmässigen Aneignung von Fahrzeugen zum Nachteil der F.________AG (Anklageziff. 4.2), der H.________AG (Anklageziff. 4.3), der G.________AG (Anklageziff 4.4), der I.________AG (Anklageziff. 4.5), der J.________AG (Anklageziff. 4.6) und der K.________AG (Anklageziff. 4.7) sowie einen Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der E.________AG und des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der L.________ (eventualiter: Gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der E.________AG) (Anklageziff. 4.8). Im Rahmen der Straftaten zum Nachteil der Leasinggesellschaften soll A.A.________ zudem verschiedene Urkundenfälschungen begangen haben, indem er Unterschriften von Leasingnehmern auf Leasingverträgen gefälscht (Anklageziff. 5.1 und 5.2), eigenmächtig Code 178-Löschungsformulare erstellt (Anklageziff. 5.3), Kopien von Fahrzeugausweisen gefälscht (Anklageziff. 5.4) und inhaltlich unwahre Fahrzeug-Übergabeprotokolle erstellt habe (Anklageziff. 5.5). Schliesslich habe er sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C.________AG (Anklageziff. 6.1.1 bis 6.1.3; privater Landkauf mit Mitteln der C.________AG; private Vereinnahmung des Erlöses aus dem Verkauf eines Fahrzeugs durch die C.________AG; Verrechnung einer privaten Rückzahlungspflicht mit einer Forderung der C.________AG), des Missbrauchs eines Kontrollschilds im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. c SVG (Anklageziff. 6.2) und des mehrfachen Missbrauchs von Fahrzeugausweisen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG (Anklageziff. 6.3) strafbar gemacht. 
 
C.  
Das Bezirksgericht Lenzburg beschloss im Urteil vom 23. Januar 2019 die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf des Betrugs gemäss Anklageziff. 3.2.4, betreffend die Vorwürfe der unrechtmässigen Aneignung gemäss Anklageziff. 4.2.3 und 4.4 (infolge Verjährung) und betreffend die Vorwürfe des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Anklageziff. 6.2 und 6.3 (infolge Verjährung). Bezüglich der Vorwürfe des Betrugs gemäss Anklageziff. 3.2.6 und 3.3.8, der Veruntreuung gemäss Anklageziff. 3.5.26, der Urkundenfälschung gemäss Anklageziff. 5.1 (Teilfreispruch), 5.2.1, 5.2.2, 5.4.1, 5.4.5, 5.4.6 und 5.4.18 sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziff. 6.1.1 sprach es A.A.________ frei. Es sprach ihn des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (Anklageziff. 3.2.2, 3.2.3, 3.2.5, 3.2.7, 3.2.8, 3.3.2 bis 3.3.7, 3.3.9 bis 3.3.24, 3.4 sowie 4.8), der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklageziff. 3.5.2 bis 3.5.25, 3.5.27 bis 3.5.50, 3.6, 3.7, 4.2.1, 4.2.2, 4.3, 4.5, 4.6 sowie 4.7), der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklageziff. 1), der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziff. 2, 5.1 [Teilschuldspruch], 5.2.3, 5.3, 5.4.2 bis 5.4.4, 5.4.7 bis 5.4.17 sowie 5.5) und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziff. 6.1.2 und 6.1.3) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 5. September 2017 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 29. Oktober 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 80.--. Zudem verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 500'000.-- sowie von Fr. 12'201'827.-- Schadenersatz (zzgl. Zins) an die B.________AG. Im Übrigen verwies es diese auf den Zivilweg. Die übrigen Zivilkläger verwies es vollumfänglich auf den Zivilweg. 
Gegen dieses Urteil erhoben A.A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
D.  
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 25. Juni 2021 die erstinstanzlichen Verfahrenseinstellungen bezüglich Anklageziff. 3.2.4, 4.2.3, 4.4, 6.2 und 6.3 (Dispositiv Ziff. 1.1 bis 1.3). Es sprach A.A.________ bezüglich der Vorwürfe des Betrugs gemäss Anklageziff. 3.2.2, 3.2.3, 3.2.5, 3.2.6, 3.2.8, 3.3.2 bis 3.3.24, 3.4.2 bis 3.4.7, 3.4.9, 3.4.11 und 3.4.12, der Veruntreuung gemäss Anklageziff. 3.5.2 bis 3.5.28, 3.5.33, 3.6.2 bis 3.6.8, 3.6.10 bis 3.6.12, 3.6.16, 3.6.18, 3.6.19 und 4.8, der Urkundenfälschung gemäss Anklageziff. 5.1 (Teilfreispruch), 5.2.1, 5.2.2, 5.3.1 (Teilfreispruch), 5.3.2 (Teilfreispruch) und 5.4.1 sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziff. 6.1.1 und 6.1.3 frei (Dispositiv Ziff. 2). Es erklärte ihn der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklageziff. 1), der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziff. 2, 5.1 [Teilschuldspruch], 5.2.3, 5.3.1 [Teilschuldspruch], 5.3.2 [Teilschuldspruch], 5.3.3, 5.3.4, 5.4.2 bis 5.4.18 und 5.5), des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziff. 3.2.7, 3.4.8 und 3.4.10), der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklageziff. 3.5.29 bis 3.5.32, 3.5.34 bis 3.5.50, 3.6.9, 3.6.13 bis 3.6.15, 3.6.17, 3.7, 4.2.1, 4.2.2, 4.3.1 und 4.5 bis 4.7) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziff. 6.1.2) schuldig (Dispositiv Ziff. 3). Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 5. September 2017 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 29. Oktober 2018, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (Dispositiv Ziff. 4). Die Schadenersatzforderung der B.________AG hiess es im Umfang von Fr. 2'931'229.80 zzgl. Zins gut. Im Übrigen verwies es diese auf den Zivilweg. Die übrigen Zivilkläger verwies es vollumfänglich auf den Zivilweg (Dispositiv Ziff. 5). Zudem verpflichtete es A.A.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 500'000.-- an die Gerichtskasse Lenzburg (Dispositiv Ziff. 6). 
 
E.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 25. Juni 2021 sei teilweise aufzuheben, A.A.________ sei zusätzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB bezüglich Anklageziff. 3.2.2, 3.2.3, 3.2.5, 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.3.2 bis 3.3.24 und 3.4.2 bis 3.4.9 sowie der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB bezüglich Anklageziff. 3.5.2 bis 3.5.28, 3.5.33, 3.6.2 bis 3.6.8, 3.6.10 bis 3.6.12, 3.6.16, 3.6.18, 3.6.19 und 4.8 schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 100.-- zu verurteilen, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 5. September 2017 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 29. Oktober 2018. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 6B_1161/2021). 
 
F.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 25. Juni 2021 sei aufzuheben, er sei vollumfänglich freizusprechen, die Schadenersatzforderungen der Zivilkläger seien abzuweisen, soweit sie nicht bereits definitiv auf den Zivilweg verwiesen worden seien, und es sei von der Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.A.________ stellt zudem ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (Verfahren 6B_1169/2021). 
 
G.  
Die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung hiess das Gesuch um aufschiebende Wirkung, soweit nicht gegenstandslos, mit Verfügung vom 8. November 2021 gut. 
 
H.  
A.A.________ stellt in seiner Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme (je Verfahren 6B_1161/2021). Im Verfahren 6B_1169/2021 wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
Verfahrensvereinigung 
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
Beschwerdelegitimation / Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs 
 
2.  
 
2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt. Ihr steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkungen zu, soweit sich ihr geschütztes Interesse aus dem staatlichen Strafanspruch ableitet, den sie zu vertreten hat (BGE 148 IV 275 E. 1.3; 145 IV 65 E. 1.2; 139 IV 199 E. 2; 134 IV 36 E. 1.4; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 196 E. 1 zur Frage der Zuständigkeit innerhalb der kantonalen Staatsanwaltschaften).  
Aus dem angefochtenen Entscheid (E. 1.2 f. S. 24; E. 3.1 S. 136 und E. 4 S. 230) geht indes hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 die erstinstanzlichen Freisprüche von den Betrugsvorwürfen gemäss Anklageziff. 3.2.6 und 3.3.8 und vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Anklageziff. 3.5.26 nicht angefochten hat, weshalb insoweit im Berufungsverfahren keine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils stattfand (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO), d.h. das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Soweit die Beschwerdeführerin 1 vor Bundesgericht beantragt, der Beschwerdegegner 1 sei bezüglich Anklageziff. 3.2.6 und 3.3.8 des Betrugs und bezüglich Anklageziff. 3.5.26 der Veruntreuung schuldig zu sprechen, ist auf ihre Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) daher nicht einzutreten. Daran ändert nichts, dass das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids keinen Hinweis auf die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in diesen Punkten enthält, sondern dieses scheinbar auch insoweit bestätigt. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer 2 ist zur vorliegenden Beschwerde ebenfalls legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Er hat das erstinstanzliche Urteil mit seiner Berufung in allen Punkten angefochten, die Gegenstand seiner Beschwerde in Strafsachen bilden. Insoweit geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass.  
Begründungsanforderungen 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
3.2.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO), dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage ebenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 6B_736/2022 vom 9. November 2022 E. 1.3.2).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Beide Beschwerdeführer wenden sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung zur Frage, ob die D.________AG bzw. die für sie handelnden Personen Kenntnis vom Geschäftsmodell der C.________AG und von den VIP-Zusatzvereinbarungen hatten. Die Beschwerdeführerin 1 wirft der Vorinstanz insbesondere vor, sie gehe zu Unrecht davon aus, die D.________AG habe das gesamte Geschäftsmodell der C.________AG inklusive der Zusatzvereinbarungen gekannt und dieser bewusst die zur Umsetzung notwendige Liquidität bereitgestellt (vgl. etwa Beschwerde S. 12-30; Ziff. 429 S. 85). Die D.________AG habe nicht "nichts gewusst", sondern unbestrittenermassen Kenntnis davon gehabt, dass ein grosser Teil der C.________AG-Kunden ihre Leasings nicht zu Ende geführt und dafür ein neues Leasing abgeschlossen hätten. Die entscheidende Frage sei aber, ob die D.________AG auch die "toxische Komponente" des Geschäftsmodells der C.________AG gekannt habe, welche vor allem darin bestanden habe, dass die C.________AG die beim ersten Leasing geleistete Akontozahlung auf das nächste Leasing angerechnet und den Leasingnehmern zusätzliche Vergünstigungen gewährt habe, was die Fahrzeugwechsel für diese kostenlos gemacht habe. Erst dies habe das Geschäftsmodell der C.________AG ruinös gemacht (Beschwerde S. 7 und 29). Demgegenüber argumentiert der Beschwerdeführer 2, die Exponenten der D.________AG hätten volle Kenntnis von allen Aspekten des Geschäftsmodells der C.________AG gehabt und dieses unterstützen wollen. Sie hätten insbesondere auch um die sog. "toxischen Komponenten" gewusst.  
 
3.3.2. Darauf ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend aufzeigen, dass und weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein soll. Im Übrigen kann, wie nachfolgend dargelegt, für die rechtliche Würdigung der Anklagevorwürfe grundsätzlich offenbleiben, ob die D.________AG bzw. die für sie handelnden Personen volle inhaltliche Kenntnis von den VIP-Zusatzvereinbarungen hatten (vgl. hinten E. 8.10.5 und 12.9.5). Ob die Vorinstanz die rechtliche Relevanz einer allfälligen Kenntnis der D.________AG von den VIP-Sonderkonditionen richtig erfasst hat, betrifft keine Tatfrage, sondern die rechtliche Würdigung.  
 
3.4. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, soweit diese in ihren übrigen Ausführungen eigene Sachverhaltsfeststellungen beispielsweise zur Häufigkeit der Fahrzeugrücknahmen und zur Anzahl der Kunden mit Zusatzvereinbarungen (vgl. Beschwerde S. 20 ff.) oder zum Ablauf des Leasinggeschäfts (vgl. Beschwerde S. 32 ff.) macht, ohne jedoch darzulegen, inwiefern allfällige abweichende Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein sollen.  
Auch der Beschwerdeführer 2 legt in seiner Beschwerde über weite Strecken dar, wie die Beweise seines Erachtens zu würdigen gewesen wären, ohne Willkür aufzuzeigen oder auch nur zu behaupten. Damit ist er im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Dies gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer 2 in seiner Beschwerde zunächst in einer "Übersicht über die Beanstandungen" verschiedene Themen anspricht, ohne die entsprechenden Rügen jedoch ausreichend zu begründen (vgl. Beschwerde S. 15-27). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer 2 überdies, soweit er sich in seinen übrigen Ausführungen in allgemeiner Weise gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung wendet und beispielsweise rügt, die Sachdarstellung der Geschädigten sei nie infrage gestellt und blosse Fehler bzw. Versehen seien nie in Betracht gezogen worden, ohne konkret aufzuzeigen, welche Beweisanträge die Vorinstanz willkürlich in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen haben soll bzw. gestützt auf welche konkreten Beweise die Vorinstanz bei willkürfreier Würdigung zu einem anderen Beweisergebnis hätte gelangen müssen. Mit einer derart pauschalen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lässt sich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung von vornherein nicht begründen. Das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) ist keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). 
Soweit im Folgenden auf tatsächliche Ausführungen in den Beschwerden nicht eingegangen wird, handelt es sich um rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, auf welche nicht einzutreten ist. 
 
3.5. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 weiter, soweit dieser Rügen rechtlicher Natur erhebt, welche den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermögen. Dies ist etwa der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer 2 bezüglich einer angeblichen Verletzung des Anklageprinzips und der Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, ihm belastende Akten explizit vorzuhalten, darauf beschränkt, auf "bereits gemachte Ausführungen" zu verweisen, ohne auch nur darzulegen, auf welche Ausführungen sich der Verweis bezieht (vgl. bspw. Beschwerde Ziff. 400 f. S. 89). Gleiches gilt für die bezüglich Anklageziff. 5.2 gerügte Verletzung des Anklageprinzips, da sich der Beschwerdeführer 2 darauf beschränkt, in seiner Beschwerde ein einzelnes Argument der vorinstanzlichen Begründung aufzugreifen. Weshalb das Anklageprinzip entgegen der Vorinstanz verletzt sein soll, zeigt er indes nicht auf (Beschwerde Ziff. 512 f. S. 109). Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer 2, soweit er unter dem Titel "kontaminierte Beweismittel/fehlende plausible Erklärung" blosse Fragen aufwirft (Beschwerde Ziff. 520 S. 110).  
Auf Rügen, welche den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermögen, ist nicht einzutreten, ohne dass abschliessend darzulegen ist, welche vom Beschwerdeführer 2 in seiner umfangreichen Beschwerde teils nur nebenbei aufgeworfenen Fragen dies betrifft. 
 
3.6.  
 
3.6.1. Beide Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz zudem in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht vor.  
 
3.6.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).  
 
3.6.3. Diesen Anforderungen vermag das ausführlich begründete vorinstanzliche Urteil zu genügen. Weshalb die Vorinstanz ihre Begründungspflicht als Ausfluss des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, zeigen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Aus ihren Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass die Vorinstanz ihren Entscheid sehr wohl begründete, die Begründung jedoch nicht im Sinne der Beschwerdeführer ausfiel. Darauf ist nicht einzutreten. Offenbleiben kann damit, ob die Beschwerdeführerin 1 zur Rüge berechtigt ist, die Vorinstanz sei auf verschiedene Argumente der Privatklägerin (Beschwerdegegnerin 3) nicht eingegangen (vgl. Beschwerde Beschwerdeführerin 1 Ziff. 437 ff. S. 87 f.).  
Anspruch auf ein faires Verfahren  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer 2 macht eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend, da er von vornherein für schuldig gehalten worden sei. Bei ihm sei bei jeder Unstimmigkeit eine strafbare Handlung vorausgesetzt worden. Blosse Fehler bzw. Versehen seien nicht in Betracht gezogen, bestrittene Sachverhalte ohne Zeugeneinvernahmen als erstellt erachtet und Eingaben von Geschädigten - offenkundig zu Unrecht - nicht infrage gestellt worden. Zudem seien trotz eindeutiger und unparteiischer Hinweise (vom eigenen Rechtsvertreter) keine entlastenden Erhebungen getätigt worden. Insbesondere sei seiner plausiblen Aussage, die D.________AG sei stets informiert gewesen, kein Gehör geschenkt und darauf verzichtet worden, diesem zentralen und für den Verfahrensausgang entscheidenden Entlastungsmoment nachzugehen.  
Darauf ist nicht einzutreten, da sich der Beschwerdeführer 2 damit gegen die vorinstanzliche Beweisführung und Sachverhaltsfeststellung wendet, ohne jedoch Willkür geltend zu machen und aufzuzeigen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht wie dargelegt nur gerügt werden, wenn sie geradezu willkürlich ist, was in der Beschwerde substanziiert darzulegen ist (oben E. 3.2). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer 2 rügt unter dem Titel "Verweigerung eines fairen Verfahrens" zudem, Eingaben der Verteidigung seien von der Staatsanwaltschaft häufig weder beantwortet noch beachtet worden und es seien eine klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und eine Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen mehrfach unterblieben (Beschwerde Ziff. 29 S. 17). Darauf ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer 2 seine Vorwürfe nicht näher substanziiert. Seine Rüge vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) daher nicht zu genügen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer 2 kritisiert weiter, die Staatsanwaltschaft habe u.a. mit der Kundgabe, er sei Beschuldigter im grössten Wirtschaftsstraffall in der Geschichte des Kantons Aargau, ohne auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen, seine Vorverurteilung gefördert (Beschwerde Ziff. 29 S. 18).  
 
4.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere als Strafzumessungsgrund zu qualifizieren. Im Falle eines Freispruchs ist die Vorverurteilung in den Medien bei der Festsetzung der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu berücksichtigen (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1). Die beschuldigte Person hat darzulegen, dass und inwiefern die Berichterstattung sie vorverurteilt hat (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; 128 IV 97 E. 3b).  
 
4.3.3. Der Beschwerdeführer 2 zeigt nicht rechtsgenügend auf, dass und inwiefern es in den Medien bzw. aufgrund der von ihm beanstandeten Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft tatsächlich zu einer persönlichkeitsverletzenden Vorverurteilung gekommen sein soll, zumal er sich mit der konkreten Medienberichterstattung nicht weiter auseinandersetzt. Im Übrigen wäre eine Vorverurteilung in den Medien allenfalls bei der Strafzumessung oder, im Falle eines Freispruchs, bei der Festsetzung der Genugtuung zu berücksichtigen. Den vom Beschwerdeführer 2 beantragten Freispruch vermag die angebliche Vorverurteilung in den Medien jedoch von vornherein nicht zu begründen.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer 2 begründet die Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren zudem damit, die Berufungsinstanz habe - trotz einem rund 650 Seiten umfassenden Urteil der ersten Instanz bzw. dem angeblich grössten Wirtschaftsstraffall in der Geschichte des Kantons - erstmalige Fristerstreckungsgesuche der Verteidigung von Anfang an "letztmals" genehmigt. Er nimmt hierfür in der Fussnote auf ein Fristerstreckungsgesuch vom 01.02.2021 inkl. Stempelverfügung "letztmals" bis 05.03.2021 Bezug (Beschwerde Ziff. 29 S. 18).  
 
4.4.2. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen auch insofern nicht zu genügen, zumal der Beschwerdeführer 2 weder präzisiert, wofür er die Fristerstreckung beantragte, noch wie viel Zeit ihm insgesamt zur Verfügung stand. Ebenso wenig behauptet er substanziiert, eine effektive Verteidigung sei angesichts der bloss einmaligen Fristerstreckung nicht möglich gewesen bzw. eine zweite Fristerstreckung sei ihm trotz eines entsprechenden Gesuchs verweigert worden. Aus der von ihm zitierten Beschwerdebeilage 9 geht hervor, dass der Rechtsvertreter die Fristerstreckung für die Stellung von allfälligen Beweisanträgen im Berufungsverfahren beantragte und dass ihm ab Eingang der Fristansetzung durch die Vorinstanz (am 27. Januar 2021) mehr als ein Monat zur Verfügung stand, um die Beweisanträge zu stellen. Nicht ersichtlich ist, weshalb damit der Anspruch auf ein faires Verfahren des Beschwerdeführers 2 verletzt worden sein soll.  
Beweisverwertung 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer 2 macht weiter verschiedene Beweisverwertungsverbote geltend. Er rügt zunächst, der Bericht von M.________ der N.________AG sei nicht verwertbar, da dieser nie einvernommen worden sei (Beschwerde S. 27 und 157 f.). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich verschiedentlich, dass der erwähnte Bericht bzw. die Angaben der N.________AG gemäss der Vorinstanz für die Beweiswürdigung nicht relevant waren, die Vorinstanz darauf mithin nicht abstellt. Es wäre daher am Beschwerdeführer 2 gewesen, aufzuzeigen, dass und inwiefern der Bericht von M.________ dennoch in die vorinstanzliche Beweiswürdigung einfloss. Dieser behauptet in seiner Beschwerde jedoch lediglich, das Bezirksgericht habe auf den Bericht abgestellt (Beschwerde S. 27 und 157 f.).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet weiter, die Vorinstanz stelle auf schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO ab, ohne die Verfasser der Berichte förmlich einzuvernehmen. Obschon er darum ersucht habe, habe er nie die Gelegenheit gehabt, den betroffenen Fahrzeughaltern Ergänzungsfragen zu stellen. Da ihm der Eingang der schriftlichen Berichte nicht angezeigt worden sei, habe er sich in der Voruntersuchung auch nie zu den Berichten äussern können. Der Beschwerdeführer 2 sieht darin eine Verletzung von Art. 145 bzw. Art. 147 Abs. 4 StPO und Art. 6 Abs. 2 und 3 lit. d EMRK.  
 
5.2.2. Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.  
Nach der Rechtsprechung sind schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen. Die Strafbehörde darf sich nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts beschränken, wenn ihre Aufklärungspflicht gebietet, eine förmliche Einvernahme durchzuführen. Eine Anwendung von Art. 145 StPO kann jedoch zulässig sein, wenn technische oder komplexe, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen sind, sowie bei Massendelikten (Urteile 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3; 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1; 6B_835/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2). 
 
5.2.3. Ein solcher Anwendungsfall von Art. 145 StPO ist vorliegend gegeben. Die Staatsanwaltschaft holte die vom Beschwerdeführer 2 beanstandeten schriftlichen Berichte im Zusammenhang mit den Fahrzeuginventaren der C.________AG für die Jahre 2008 bis 2011 ein, weil ein Vergleich der Inventare mit dem vom Bundesamt für Strassen geführten automatisierten Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) ergab, dass in den Fahrzeuginventaren aufgeführte Fahrzeuge am Bilanzstichtag auf andere Fahrzeughalter eingelöst waren und mutmasslich folglich im Eigentum Dritter standen. Die Staatsanwaltschaft ersuchte die im MOFIS als Fahrzeughalter vermerkten Personen daher schriftlich, ihr Auskunft darüber zu geben, wann, von wem und zu welchem Preis sie das Fahrzeug gekauft hatten oder - falls sie das Auto nicht gekauft hatten - weshalb es auf sie eingelöst war. Ferner forderte sie die angeschriebenen Personen in den Schreiben auf, Kaufvertrag, Quittungen oder Zahlungsbelege einzureichen. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass Art. 145 StPO auf derartige Konstellationen zugeschnitten ist (angefochtenes Urteil E. 2.1.4.2.4 S. 62). Die Staatsanwaltschaft machte mit ihren Schreiben bei den Fahrzeughaltern gemäss MOFIS nicht nur schriftliche Informationen, sondern in erster Linie Beweise in Form von Unterlagen (Kaufvertrag, Quittungen oder Zahlungsbelege) erhältlich. Insofern geht es bei den Schreiben an die Fahrzeughalter nicht um eine blosse Einforderung von schriftlichen Berichten gemäss Art. 145 StPO, sondern um Editionsverfügungen. Darüber hinaus war die Einholung schriftlicher Informationen auch aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, da viele Fahrzeughalter betroffen waren, von welchen die Staatsanwaltschaft identische, auf den Eigentumsübergang und ihre Haltereigenschaft beschränkte Informationen und damit letztlich die Bestätigung der Korrektheit der MOFIS-Einträge erlangen wollte. Damit liegt ein klarer Anwendungsfall von Art. 145 StPO vor.  
 
5.2.4. Der Beschwerdeführer 2 hatte im Verlaufe des Verfahrens zudem hinreichend Gelegenheit, zu den schriftlichen Auskünften der Fahrzeughalter Stellung zu nehmen, dies sowohl im Untersuchungsverfahren (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1.4.2.6 S. 65 f.) als auch im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren. Die Berichte wurden ihm gemäss dem angefochtenen Entscheid von der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren mittels Akteneinsicht (vgl. Art. 192 Abs. 3 StPO) "via Download" und später mit der Übermittlung der gesamten Akten zur Kenntnis gebracht (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1.4.2.6 S. 65 f. und E. 2.1.4.2.7 S. 67). Weiter hatte der Beschwerdeführer 2 Kenntnis von der Einholung der schriftlichen Berichte, da ihm dies von der Staatsanwaltschaft angekündigt worden war (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1.4.2.1 S. 60 und E. 2.1.4.2.6 S. 65). Er hätte bei der Staatsanwaltschaft daher jederzeit um Akteneinsicht ersuchen können (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO). Nicht ersichtlich ist, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, weil ihm die Berichte wie geltend gemacht nicht sofort nach Eingang bei der Staatsanwaltschaft (postalisch) zugestellt wurden. Der Beschwerdeführer 2 begründet auf jeden Fall nicht, woraus er eine solche Pflicht der Staatsanwaltschaft ableitet, der beschuldigten Person sämtliche Ermittlungsergebnisse sofort und spontan mitzuteilen.  
 
5.2.5. Die Einholung eines schriftlichen Berichts (Art. 145 StPO) darf die Rechte der Parteien nicht einschränken. Erforderlich ist daher einerseits, dass die schriftlich befragte Person etwa auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen wird. Andererseits sind bei der Einholung schriftlicher Berichte die Teilnahmerechte der beschuldigten Person zu wahren. Dabei ergibt sich freilich aus der Sache, dass das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, bei schriftlichen Berichten nicht unmittelbar gewahrt werden kann. Sofern die berechtigte Person auf ihre Rechte nicht ausdrücklich verzichtet, ist ihr daher Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und - gegebenenfalls in einer nachfolgenden mündlichen Vernehmung - Ergänzungsfragen zu stellen. Eine ergänzende mündliche Einvernahme ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn Unklarheiten oder Zweifel an der Richtigkeit eines Berichts bestehen (zum Ganzen: Urteile 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3; 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen auf die Lehre).  
 
5.2.6. Die Vorinstanz verzichtete darauf, sämtliche berichterstattenden Personen zusätzlich noch mündlich einzuvernehmen. Sie legt im angefochtenen Entscheid dar, der Beschwerdeführer 2 habe sich bereits im Untersuchungsverfahren zu den eingereichten Berichten äussern können. Der Abschluss des Untersuchungsverfahrens sei ihm unter Ansetzung einer (später mehrfach erstreckten) Frist für die Stellung von Beweisanträgen angekündigt worden (vgl. Art. 318 StPO), wobei ihm hierfür gar eine (strafprozessual nicht vorgesehene) provisorische Anklageschrift zur Verfügung gestellt worden sei (angefochtenes Urteil S. 67 f.). Bei den schriftlichen Berichten sei es darum gegangen abzuklären, weshalb eine grosse Anzahl von Fahrzeugen vom Beschwerdeführer 2 in der Buchhaltung der C.________AG als Vermögenswerte aufgeführt worden sei, welche im MOFIS jedoch auf andere Halter eingetragen gewesen seien. Die schriftlichen Berichte seien nicht die alleinigen und wesentlichen Beweismittel für den zur Anklage erhobenen Sachverhalt gewesen, sondern sie hätten vielmehr einen "die Beweislage abrundenden Charakter" gehabt. Insbesondere sei mit dem jeweiligen MOFIS-Eintrag ein Sachbeweis vorhanden, der zwar lediglich die Haltereigenschaft belege, aber ein starkes Indiz für die Eigentümerstellung sei. Zahlreiche berichterstattende Personen hätten zudem Unterlagen eingereicht, die es ebenfalls erlauben würden, von ihrer Haltereigenschaft auf ihr Eigentum am Fahrzeug zu schliessen. Weder ersichtlich noch dargetan sei, weshalb gleich eine Vielzahl von Personen unrichtige Angaben zu ihrer Stellung als Halter und/oder Eigentümer eines Fahrzeugs gemacht haben sollte, wobei die betroffenen Personen zur Untermauerung ihrer Angaben teilweise zusätzlich die eingereichten Unterlagen hätten fälschen müssen. Die berichterstattenden Personen seien in den Schreiben der Staatsanwaltschaft formell korrekt auf die möglichen Folgen einer falschen Auskunft hingewiesen worden. Abwegig sei, dass sich eine Vielzahl von Personen ohne erkennbares Motiv für Falschangaben dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt haben könnte (angefochtenes Urteil E. 2.1.4.2.9 S. 71 f.). Die berichterstattenden Personen seien zumindest teilweise im Vorverfahren einvernommen worden (angefochtenes Urteil S. 67 f. und E. 2.1.4.2.11 S. 73). Unklarheiten oder Zweifel, welche auch eine Einvernahme der übrigen Personen erfordert hätten, seien zu verneinen. Solche Unklarheiten oder Zweifel, welche mit der Befragung auszuräumen gewesen wären, mache der Beschwerdeführer 2 auch nicht geltend bzw. er begründe nicht, welche Ergänzungsfragen zu stellen gewesen wären. Es liege weiter keine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor (angefochtenes Urteil S. 65 und E. 2.1.4.2.10 S. 72 f.). Dass die vom Beschwerdeführer 2 erstellten Fahrzeuginventare für die Jahre 2008 und 2009 falsch waren, ergibt sich gemäss der Vorinstanz letztlich auch daraus, dass darin für das Jahr 2008 377 Fahrzeuge und für das Jahr 2009 505 Fahrzeuge aufgeführt wurden, obschon die C.________AG gemäss dem Beschwerdeführer 2 nur über ein Platzangebot für "über 300 Fahrzeuge" verfügte (angefochtenes Urteil S. 77).  
 
5.2.7. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht darauf verzichten, sämtliche schriftlich befragten Personen ergänzend auch noch mündlich einzuvernehmen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Vorinstanz nicht in erster Linie auf die schriftlichen Angaben der berichterstattenden Personen abstellt, sondern auf andere (Sach-) Beweise, nämlich die MOFIS-Einträge, die von den Fahrzeughaltern eingereichten Unterlagen sowie die vom Beschwerdeführer 2 geschilderten Platzverhältnisse. Die Authentizität der von den berichterstattenden Personen eingereichten Unterlagen kann gemäss den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz nicht, erst recht nicht generell, infrage gestellt werden. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass belastende Dokumente wie Verträge, Zahlungsbelege und Quittungen auch ohne Konfrontation mit deren Ersteller verwertbar sein können, da es sich dabei nicht um Belastungszeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK handelt (vgl. Urteile 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.2; 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 8.3). Der Beschwerdeführer 2 zeigt auch nicht substanziiert auf, dass bzw. welche unklaren oder erklärungsbedürftigen Informationen der Fahrzeughalter zwingend deren mündliche Einvernahme erfordert hätten. Gemäss den ebenfalls zutreffenden Erwägungen ist zudem weder erforderlich, dass die Handänderungen lückenlos nachvollziehbar sind, noch dass zweifelsfrei erstellt ist, wann bzw. ob jemals ein Fahrzeug von der C.________AG erworben oder wann genau ein Fahrzeug an einen Händler weiterverkauft wurde, wenn die Beweiswürdigung hiervon unabhängig ergibt, dass ein Fahrzeug im zur Anklage erhobenen Zeitpunkt nicht (mehr) im Eigentum der C.________AG stand (angefochtenes Urteil S. 63).  
 
5.3. Die Rügen des Beschwerdeführers 2 betreffend die Beweisverwertung sind daher unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
Urkundenfälschungen im Buchhaltungsbereich (Anklageziff. 2) 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung im Buchhaltungsbereich, begangen durch Nichtbilanzierung von Verbindlichkeiten in den Jahresrechnungen 2008 bis 2010 der C.________AG (Anklageziff. 2.1.2, 2.2.2 und 2.3.2), durch Verfälschung der Fahrzeuginventare zu den Jahresrechnungen 2008 bis 2010 der C.________AG (Anklageziff. 2.1.3, 2.2.3 und 2.3.3) sowie durch Nichtverbuchen von Fahrzeugverkäufen (Anklageziff. 2.4) und Verbuchen von fiktiven Fahrzeugverkäufen (Anklageziff. 2.5).  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die C.________AG habe sich im Rahmen des "VIP-Leasingsystems" dazu verpflichtet, im Falle der "Kündigung" durch die Leasingnehmer die Akontozahlung zurückzubezahlen oder aber diese bei einem Fahrzeugwechsel auf das neue Fahrzeug zu übertragen. Die Akontozahlungen seien daher zu Unrecht als Warenertrag verbucht worden, ohne dass die vorgesehene spätere Verrechnung/Rückzahlung passiviert, d.h. als kurz- ("VIP-Verträge" bis zwölf Monate) bzw. langfristige ("VIP-Verträge" über zwölf Monate) Verbindlichkeit bilanziert worden sei (angefochtenes Urteil E. 2.1.2 S. 26 f.). Insgesamt seien in der Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) 2008 der C.________AG Rückzahlungsverpflichtungen betreffend Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 1'782'468.65 nicht bilanziert und im Jahr 2008 neu eingegangene Verpflichtungen im Wert von Fr. 1'481'311.05 nicht ertragsmindernd als Aufwand erfasst worden (angefochtenes Urteil E. 2.1.7 S. 86). In der Jahresrechnung 2009 seien durch die Nichterfassung von Verbindlichkeiten aus rückzahlbaren Akontozahlungen Passiven im Wert von Fr. 5'108'709.30 nicht ausgewiesen worden, darunter 126 Vereinbarungen mit Rückzahlungsverpflichtungen im Betrag von Fr. 3'491'559.05, welche im Jahr 2009 neu hinzugekommen und nicht ertragsmindernd erfasst worden seien (angefochtenes Urteil S. 92). In der Bilanz 2010 seien Rückzahlungsverpflichtungen im Wert von Fr. 5'827'163.40 zu Unrecht nicht als Passiven ausgewiesen worden (angefochtenes Urteil S. 101). Weiter seien im Fahrzeuginventar per 31. Dezember 2008 angeblich 377 im Eigentum der C.________AG stehende Fahrzeuge aufgeführt worden, wovon 79 Fahrzeuge im Wert von Fr. 1'728'245.26 (Nettoeinkaufspreis) tatsächlich nicht im Eigentum der C.________AG gestanden seien (angefochtenes Urteil E. 2.1.4.5 S. 77 und E. 2.1.7 S. 86). Von den 505 bzw. 292 Fahrzeugen gemäss den Fahrzeuginventaren per 31. Dezember 2009 bzw. 31. Dezember 2010 seien 176 Fahrzeuge im Wert (Nettoeinkaufspreis) von insgesamt Fr. 11'630'855.23 (Jahr 2009) bzw. 113 Fahrzeuge im Wert (Nettoeinkaufspreis) von Fr. 10'999'184.14 (Jahr 2010) nicht im Eigentum der C.________AG gestanden (angefochtenes Urteil S. 98 und 113). Dadurch sei die finanzielle Lage der C.________AG besser dargestellt worden, als sie dies effektiv gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 88 f., 100 und 115). Zudem habe der Beschwerdeführer 2 in der Zeit ab Mai 2005 diverse Fahrzeugverkäufe nicht verbucht (in den Geschäftsjahren 2005 bis 2007 Fahrzeugverkäufe im Wert von insgesamt ca. Fr. 132'500.--, im Geschäftsjahr 2008 Fahrzeugverkäufe im Wert von insgesamt ca. Fr. 84'200.--, im Geschäftsjahr 2009 Fahrzeugverkäufe im Wert von insgesamt ca. Fr. 194'000.--, im Geschäftsjahr 2010 Fahrzeugverkäufe im Wert von insgesamt ca. Fr. 3'227'550.-- und im Geschäftsjahr 2011 Fahrzeugverkäufe im Wert von insgesamt ca. Fr. 3'063'300.--), wodurch er bewirkt habe, dass kein exaktes Bild der wirtschaftlichen Situation der C.________AG gezeichnet worden sei, da die tatsächliche Ertragslage, welche sich laufend verschlechtert habe, nicht offengelegt und letztlich das Betriebsergebnis der C.________AG zusätzlich verfälscht worden sei (angefochtenes Urteil S. 115-132). Schliesslich habe er im Geschäftsjahr 2010 Fahrzeugverkäufe im Betrag von rund Fr. 1'254'093.75 und im Geschäftsjahr 2011 Fahrzeugverkäufe im Betrag von Fr. 118'000.-- verbucht, welche nicht (wie gebucht) stattgefunden hätten (angefochtenes Urteil S. 134-136). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 2 vor, er sei aktiv an der Verbuchung von Geschäftsvorfällen im Allgemeinen und explizit an der Nichtverbuchung von Rückzahlungsverpflichtungen beteiligt gewesen. Die Inventare habe er selbst erstellt und bereinigt sowie unterzeichnet. Er habe bezüglich Buchhaltungsfragen (zumindest) über solide Grundlagenkenntnisse verfügt (angefochtenes Urteil S. 81 und 84). Er habe mit Wissen und Willen gehandelt und eine Verwendung der Urkunden im Rechtsverkehr sowie die Täuschung von Dritten zwangsläufig billigend in Kauf genommen. Ein Versehen oder eine (ausschliessliche) Verantwortlichkeit von anderen Personen, insbesondere von O.A.________, der Ehefrau des Beschwerdeführers 2, oder von P.________, dem Revisor der C.________AG, sei auszuschliessen (angefochtenes Urteil S. 79 ff., 89 ff. und 136).  
 
6.3. Der Beschwerdeführer 2 kritisiert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, ohne jedoch Willkür zu begründen oder auch nur darzutun. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seine bereits im Berufungsverfahren erhobenen Rügen vor Bundesgericht zu wiederholen, ohne sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Konsignationsverhältnisse, wonach die C.________AG ihr gehörende Fahrzeuge andernorts (d.h. ausserhalb ihres Firmenareals) in Konsignation gegeben haben soll (vgl. Beschwerde Ziff. 582 f. S. 123 f. und Ziff. 596 ff. S. 126 f.). Die Vorinstanz befasst sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers 2 mit diesem Vorbringen, wobei sie nachvollziehbar und willkürfrei darlegt, weshalb darauf nicht abzustellen ist bzw. dies am Beweisergebnis nichts zu ändern vermag (vgl. insb. angefochtenes Urteil S. 461). Generell behauptet der Beschwerdeführer 2, verschiedene Personen seien zu Unrecht nicht einvernommen worden. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe die berichterstattenden Personen zu Unrecht nicht mündlich befragt, kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (oben E. 5.2). Bezüglich Q.A.________ beruft sich der Beschwerdeführer 2 auf sein "Konfrontationsrecht" (Beschwerde Ziff. 603 S. 128), ohne jedoch auch nur ansatzweise darzulegen, dass und inwiefern die Vorinstanz auf belastende Aussagen von Q.A.________ abstellt. Auch bezüglich der übrigen Personen (insb. O.A.________ und P.________) legt der Beschwerdeführer 2 nicht rechtsgenügend dar, weshalb sich (zusätzliche) Befragungen (als Entlastungszeugen oder als Ausfluss des Anspruchs auf Konfrontation mit Belastungszeugen) entgegen der Vorinstanz aufgedrängt hätten. Der Beschwerdeführer 2 bestreitet, mit Wissen und Willen gehandelt zu haben. Er zeigt jedoch nicht ansatzweise auf, weshalb ihm als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der C.________AG entgegen der Vorinstanz entgangen sein soll, dass die Jahresrechnungen der C.________AG ein falsches und massiv beschönigtes Bild der Finanzlage der Gesellschaft zeichneten. So ist insbesondere sein Argument, er habe sich vom Revisor P.________ beraten lassen und diesem vertraut, nicht geeignet, Willkür zu begründen, zumal dies nicht zu erklären vermag, weshalb der Beschwerdeführer 2 zahlreiche Fahrzeuge in die Inventare aufnahm, die nicht (mehr) im Eigentum der C.________AG standen. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid zudem willkürfrei dar, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers 2, der Revisor P.________ habe das Mandat des Finanzchefs und Verwaltungsrats der C.________AG übernehmen wollen, unbeachtlich ist (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 644 S. 136; angefochtenes Urteil S. 85). Insgesamt erschöpfen sich die Einwände des Beschwerdeführers 2 gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung in einer unzulässigen appellatorischen Kritik.  
 
6.4. Der Beschwerdeführer 2 moniert, die Vorinstanz verweise auf das erstinstanzliche Urteil, ohne jedoch zu begründen, weshalb sie auf die Erwägungen der ersten Instanz abstelle und nicht auf diejenigen der Verteidigung (Beschwerde Ziff. 676 S. 141 und Ziff. 805 f. S. 167). Damit übergeht er, dass Verweise auf das erstinstanzliche Urteil unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3), womit das Berufungsgericht bei gegebenen Voraussetzungen seiner Begründungspflicht (vgl. dazu oben E. 3.6.2) nachkommt. Im Übrigen nimmt die Vorinstanz eine ausführliche Beweiswürdigung vor. Der Beschwerdeführer 2 zeigt nicht konkret auf, inwiefern die Vorinstanz unzulässigerweise auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen haben soll. Von vornherein nicht zu hören ist er zudem, soweit er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im erstinstanzlichen Verfahren rügt (vgl. Beschwerde Ziff. 644 S. 136 und Ziff. 805 S. 167), da das erstinstanzliche Urteil nicht Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren ist (vgl. Art. 80 BGG; Art. 408 StPO).  
 
6.5.  
 
6.5.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschung im Buchhaltungsbereich zudem eine Verletzung des Anklageprinzips. Er beanstandet insbesondere, die Anklage umschreibe den subjektiven Tatbestand nicht bzw. nicht ausreichend.  
 
6.5.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1 je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).  
 
6.5.3. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass es für den Vorwurf der Urkundenfälschung im Buchhaltungsbereich keiner näheren Konkretisierung der in der Anklage erwähnten Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, bedarf. Aus einer zu positiv dargestellten finanziellen Situation einer Unternehmung ergibt sich eine Vielzahl von möglichen unrechtmässigen Besserstellungen, welche in der Anklage nicht im Einzelnen umschrieben werden müssen. Ebenfalls nicht verlangt wird, dass die Anklage anhand einzelner Lebensvorgänge konkretisiert, inwiefern Dritte getäuscht oder konkret geschädigt wurden bzw. potentiell geschädigt werden könnten und wie der Beschwerdeführer 2 konkret eine Verwendung der Jahresrechnungen im Rechtsverkehr in Kauf nahm (vgl. angefochtenes Urteil S. 90). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).  
Im Übrigen genügt nach der Rechtsprechung hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c mit Hinweis). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; 6B_692/2020 vom 27. September 2021 E. 1.2.1; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 483; je mit Hinweisen). 
 
6.6. Insgesamt lassen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung im Buchhaltungsbereich keine Verletzung von Bundesrecht erkennen.  
Urkundenfälschungen im Leasingbereich (Anklageziff. 5) 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet auch die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung im Leasingbereich, begangen 1) durch eigenmächtige Ausstellung von Code 178-Löschungsformularen zum Nachteil der D.________AG, der F.________AG, der J.________AG und der I.________AG (Anklageziff. 5.3.1 bis 5.3.4; angefochtenes Urteil S. 338-364), 2) durch Fälschung von Unterschriften von Leasingnehmern auf Leasingverträgen mit korrektem Inhalt (Anklageziff. 5.1 [Teilschuldspruch]; angefochtenes Urteil S. 365-409) und einem Leasingvertrag mit abweichendem Inhalt (Anklageziff. 5.2.3; angefochtenes Urteil S. 409-413), 3) durch Fälschung von Fahrzeugausweiskopien (Anklageziff. 5.4.2 bis 5.4.18; angefochtenes Urteil S. 413-441) und 4) durch Unterzeichnung bzw. Gebrauch von inhaltlich unwahren Übergabeprotokollen (Anklageziff. 5.5; angefochtenes Urteil S. 441-450).  
 
7.2.  
 
7.2.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).  
 
7.2.2. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (zum Ganzen: BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.2; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen).  
 
7.2.3.  
 
7.2.3.1. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde (Urkundenfälschung im engeren Sinne). Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
7.2.3.2. Bei Vertretungsverhältnissen ist wirklicher Aussteller der Urkunde der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt. Dies gilt nicht nur bei der offenen Stellvertretung, bei welcher der Beauftragte mit seinem eigenen Namen, allenfalls mit einem das Auftragsverhältnis hervorhebenden Zusatz ("i.A.", "i.V." etc.), die vom Auftraggeber nach Existenz und Inhalt gewollte Urkunde unterzeichnet, sondern grundsätzlich auch für die sogenannte verdeckte Stellvertretung, bei welcher der Vertreter die vom Vertretenen nach Existenz und Inhalt gewollte Urkunde mit dessen Einverständnis mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnet und ein Hinweis auf das tatsächlich bestehende Vertretungsverhältnis fehlt. Die vom Vertreter im Einverständnis des Vertretenen mit dem Namen des Letzteren unterzeichnete Erklärung ist daher grundsätzlich echt, da der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller, d.h. der Vertretene, mit dem gemäss der "Geistigkeitstheorie" wirklichen Aussteller identisch ist (BGE 132 IV 57 E. 5.1.2; 128 IV 265 E. 1.1.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3; 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.2.3). Vorbehalten bleiben die Fälle der eigenhändigen Urkunden (BGE 128 IV 265 E. 1.1.3; Urteile 6B_1151/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 3.2; 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.2.3; 6S.276/2004 vom 16. Februar 2005 E. 3.3, publ. in: ZBGR 87/2006 S. 215). Bei der eigenhändig zu errichtenden Urkunde ist derjenige als wirklicher Aussteller anzusehen, von dessen Hand sie herrührt, der sie mithin tatsächlich niedergeschrieben bzw. zumindest tatsächlich unterzeichnet hat. Von einer eigenhändigen Urkunde ist auszugehen, wenn die eigenhändige Errichtung, wie etwa bei der eigenhändigen letztwilligen Verfügung, gesetzlich vorgeschrieben ist, grundsätzlich aber auch, wenn dies nach Herkommen oder sonst nach den Umständen vorausgesetzt oder im Rechtsverkehr erwartet wird (BGE 128 IV 265 E. 1.1.3).  
 
7.2.3.3. An die Beweiseignung des Schriftstücks bestehen bei der Urkundenfälschung im engeren Sinne keine hohen Anforderungen. Zu prüfen ist bloss, ob die Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (BGE 123 IV 17 E. 2c; Urteile 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.2; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.3). Einfach-schriftliche Vertragsdokumente sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass die Vertragsparteien übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben (BGE 146 IV 258 E. 1.1.1; 123 IV 61 E. 5c/cc; 120 IV 25 E. 3f; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Wer einen Vertrag im bzw. mit dem Namen einer Person unterschreibt, welcher die Erklärung nicht zugerechnet werden kann, weil die betreffende Person nicht existiert oder weil es an einer gültigen Vertretung fehlt, erfüllt daher den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne nach Art. 251 Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 128 IV 265 E. 1.2; Urteile 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.3 f.; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.3 f.). Hingegen beweist ein einfach-schriftlicher Vertrag für sich allein nicht, dass die beiden übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen der Vertragsparteien entsprechen, dass Willensmängel bei den Vertragsparteien auszuschliessen sind und dass keine Simulation vorliegt (BGE 146 IV 258 E. 1.1.1; 123 IV 61 E. 5c/cc; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 288).  
 
7.2.4. Als Tatbestandsalternative des Fälschens im Sinne des Herstellens einer unechten Urkunde nennt Art. 251 Ziff. 1 StGB auch das Verfälschen. Dieses liegt im eigenmächtigen Abändern einer von einem anderen hergestellten Urkunde, wodurch der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe der Urkunde den neuen Inhalt gegeben. Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche Aussteller stimmen nicht überein. Die Urkunde ist auch bei dieser Handlungsvariante eine unechte (Urteile 6B_907/2014 vom 4. Februar 2015 E. 3.6.2; 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 2.1; 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.2.4).  
 
7.2.5.  
 
7.2.5.1. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen).  
 
7.2.5.2. Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich unter anderem aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (BGE 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288), oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; 138 IV 130 E. 2.2.1). Einfache schriftliche Lügen genügen nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3). Ebenfalls nicht ausreichend sind blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288).  
 
7.2.5.3. Die Rechtsprechung bejaht eine Falschbeurkundung etwa bei inhaltlich unwahren Formularen A im Bankverkehr (Urteile 6B_731/2021 und 6B_737/2021 vom 24. November 2022 E. 6; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 IV 288), im Mietrecht bei inhaltlich unwahren Formularen im Sinne von Art. 270 Abs. 2 i.V.m. Art. 269d OR (BGE 148 IV 288 E. 4.4) oder wenn die Rechnungslegung nach Art. 958 ff. OR (insb. Bilanz oder Erfolgsrechnung) ein falsches Gesamtbild zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt wurden, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten (BGE 146 IV 258 E. 1.1.1; 141 IV 369 E. 71; 138 IV 130 E. 2.2.1; 132 IV 12 E. 8.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Ebenfalls bejaht wurde die erhöhte Glaubwürdigkeit bei dem im Rahmen eines Leasingvertrags über einen Personenwagen unterzeichneten Übergabeprotokoll, mit welchem der Garagist als Lieferant bestätigt, dass er das aufgeführte Fahrzeug dem Leasingnehmer ausgehändigt hat, und der Leasingnehmer bescheinigt, das Fahrzeug für die Leasinggeberin in Besitz genommen zu haben (Urteil 6S.114/2004 vom 15. Juli 2004 E. 3.4).  
 
7.2.6. In subjektiver Hinsicht setzt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Verlangt wird weiter, dass der Täter in der Absicht handelt, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.5, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Bei Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Als unrechtmässiger Vorteil genügt grundsätzlich jede Besserstellung. Die Unrechtmässigkeit des Vorteils verlangt weder Schädigungsabsicht noch eine selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung (BGE 129 IV 53 E. 3.3; Urteile 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.3; 6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2.5).  
 
7.3.  
 
7.3.1. Die Vorinstanz hält für erwiesen, dass der Beschwerdeführer 2 ohne die Ermächtigung der Leasinggesellschaften Code 178-Löschungsformulare erstellte bzw. durch die Mitarbeiter der C.________AG erstellen liess, welche er beim jeweiligen Strassenverkehrsamt einreichte, womit er die Löschung des zugunsten der Leasinggesellschaften eingetragenen Codes 178 bewirkte (Anklageziff. 5.3). Die Vorinstanz erwägt dazu, der Beschwerdeführer 2 habe über zwei Versionen des Formulars zur Löschung des Codes 178 zugunsten von D.________AG verfügt: Eine mit den eingescannten Unterschriften von R.________ (dem Vorgänger von S.________) und T.________ und eine mit den eingescannten Unterschriften von AB.________ und T.________. Zufolge Ausscheidens von R.________ aus der D.________AG bzw. dessen Streichung aus dem Handelsregister per Juli/August 2007 bzw. Januar 2008 sei die alte Version durch die neue ersetzt worden. Weder S.________ noch T.________, BB.________ oder CB.________ hätten zu bestätigen und/oder sich daran zu erinnern vermocht, dass der C.________AG bzw. dem Beschwerdeführer 2 ein Blankolöschungsformular überlassen worden sei und/oder dass dieser zur Erstellung von Codelöschungsformularen berechtigt gewesen wäre (angefochtenes Urteil E. 6.4.1 S. 340). Dem Beschwerdeführer 2 sei von der D.________AG zumindest bis Ende des Jahres 2010 nachweislich in einer Vielzahl von Fällen gestützt auf die Meldung einer Fahrzeugrücknahme nicht nur die provisorische Schlussabrechnung, sondern damit einhergehend auch das Code 178-Löschungsformular zugestellt worden. Diesem sei es entgegen seinen Ausführungen daher durchaus möglich gewesen, innert kürzester Zeit Fahrzeugumschreibungen vorzunehmen. Aus der Vielzahl von raschen Fahrzeugwechseln lasse sich daher nicht ableiten, der Beschwerdeführer 2 sei zur eigenmächtigen Erstellung von Codelöschungsfomularen legitimiert gewesen (angefochtenes Urteil S. 343). Für die Phase ab Januar/Februar 2011 bzw. spätestens ab dem 10. März 2011, mithin ab der Geltung der Neuregelung gemäss der E-Mail-Mitteilung vom 9. März 2011, bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer 2 nicht zur eigenmächtigen Ausstellung eines Formulars zur Löschung des Codes 178 legitimiert gewesen sei, da die Übergabe eines solchen an die C.________AG explizit an die vorgängige Genehmigung eines Antrags auf vorzeitige Vertragsauflösung geknüpft worden sei. Dass auch der Beschwerdeführer 2 hiervon ausgegangen sei und dies gewusst habe, ergebe sich daraus, dass er solche Löschungsformulare regelmässig beantragt habe (angefochtenes Urteil E. 6.4.2.2 S. 343 f.). Der eingetragene Code 178 der D.________AG habe die C.________AG dazu gezwungen, den vertraglich vereinbarten Informationsfluss einzuhalten und die (nachträgliche) Bezahlung/Verrechnung der fällig gewordenen Rückkaufpreise sichergestellt. Hätte die D.________AG der C.________AG ein Blankoformular zur Verfügung gestellt, hätte sie (auch) jegliche Kontrolle über diesen Informationsfluss aufgegeben. Solches erscheine - auch bei einer ansonsten nachlässigen Kontrollpolitik der D.________AG - abwegig und ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Dies auch deswegen, weil die D.________AG der C.________AG unbestrittenermassen immer ein Löschungsformular zugestellt habe (angefochtenes Urteil E. 6.4.2.3 S. 344). Die Vorinstanz erachtet zudem als bewiesen, dass der Beschwerdeführer 2 jeweils mehrfach auch zum Nachteil der F.________AG, der J.________AG und der I.________AG eigenmächtig Code 178-Löschungsformulare erstellte (angefochtenes Urteil S. 347-364).  
 
7.3.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer 2 habe der D.________AG in zahlreichen Fällen Leasingverträge übergeben, auf welchen er die Unterschrift der Leasingnehmer gefälscht (nachgebildet) habe, ohne dass er von diesen dazu ermächtigt worden sei (Anklageziff. 5.1). Die Vorinstanz stellt hierfür im Wesentlichen auf den Umstand ab, dass bei der C.________AG in zahlreichen Fällen zwei inhaltsgleiche Vertragssätze mit unterschiedlichen Unterschriften sichergestellt wurden, sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers 2 und der einvernommen Leasingnehmer, eine E-Mail von DB.________ (einem Mitarbeiter der C.________AG) an den Beschwerdeführer 2, einen optischen Vergleich der Unterschriften und weitere Umstände wie Anzeichen für einen nicht erfolgten Postversand (Falze in den Unterlagen) oder die zeitlichen Verhältnisse (angefochtenes Urteil S. 369 ff., insb. E. 7.4.2 S. 370 f.). Die Vorinstanz argumentiert, die Leasingnehmer hätten, soweit sie dazu befragt worden seien, an der Berufungsverhandlung bestätigt, dass es sich nicht um ihre Unterschrift handle, und eine verdeckte Stellvertretung ausdrücklich verneint. Dies korrespondiere auch mit der E-Mail von DB.________ (angefochtenes Urteil S. 371 f.). Der Beschwerdeführer 2 habe sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt und im Berufungsverfahren selber geltend gemacht, es sei klar erkennbar, dass es sich nicht um die persönliche Unterschrift der Kunden handle, was auch der D.________AG hätte auffallen müssen (angefochtenes Urteil S. 370 f.). Mit der Nachbildung der Kundenunterschriften hätten der Beschwerdeführer 2 bzw. die Mitarbeiter der C.________AG zum Ausdruck gebracht, dass es für die Leasinggesellschaft auf eine persönliche Unterschrift des Kunden ankomme, andernfalls das Vertretungsverhältnis offengelegt worden wäre, was im Geschäftsverkehr denn auch der normalen Übung entspreche (angefochtenes Urteil S. 369).  
In einem Fall (Anklageziff. 5.2.3) fälschte der Beschwerdeführer 2 gemäss der Vorinstanz die Unterschrift des Leasingnehmers auf einem von diesem nicht akzeptierten ursprünglichen Leasingvertrag (u.a. monatliche Leasingraten in der Höhe von Fr. 8'148.80), welchen der Beschwerdeführer 2 der D.________AG einreichte. Der vom Leasingnehmer akzeptierte und unterzeichnete Leasingvertrag mit tieferen monatlichen Leasingraten von Fr. 7'822.10 sei bei der C.________AG verblieben, wo er sichergestellt worden sei (angefochtenes Urteil E. 8.3 S. 411-413). 
 
7.3.3. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 2 zudem vor, er habe der D.________AG in 17 Fällen gefälschte Fahrzeugausweiskopien zukommen lassen (Anklageziff. 5.4). Damit habe er verhindern wollen, dass die D.________AG entdecke, dass ein Fahrzeug doppelt finanziert oder ohne Aussicht auf eine Eigentumserlangung erworben worden sei. Die D.________AG habe anhand der Fahrzeugausweiskopien geprüft, ob die C.________AG und der Leasingnehmer der Pflicht zur Eintragung eines Codes 178 zu ihren Gunsten nachgekommen und ob die in den Leasingvertragsunterlagen enthaltenen Angaben zum Fahrzeug (namentlich die Chassisnummer) korrekt gewesen seien (angefochtenes Urteil E. 9 S. 413 ff.).  
 
7.3.4. Die Vorinstanz stellt schliesslich fest, der Beschwerdeführer 2 und weitere Mitarbeiter der C.________AG hätten die Leasingnehmer in der Zeit nach dem 10. März 2011 in sechs Fällen angewiesen, das Übergabeprotokoll bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs zu unterzeichnen (Anklageziff. 5.5). In der Folge hätten auch der Beschwerdeführer 2 oder DB.________ den Anhang zum Übergabeprotokoll für die C.________AG unterzeichnet. Danach habe der Beschwerdeführer 2 die inhaltlich unwahren Übergabeprotokolle der D.________AG eingereicht, worauf diese der C.________AG den Kaufpreis für die Fahrzeuge bezahlt habe, dies obwohl die Fahrzeuge in Wirklichkeit nicht an die Leasingnehmer übergeben worden seien (angefochtenes Urteil E. 10 S. 441 ff.).  
 
7.4.  
 
7.4.1. Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Hinsichtlich der Code 178-Löschungsformulare (Anklageziff. 5.3) macht er im Wesentlichen geltend, diese seien mit der Erlaubnis der Leasinggesellschaften von der C.________AG vorgenommen worden. Er habe von der D.________AG und den anderen Leasinggesellschaften eine Ermächtigung zur Löschung des Codes 178 erhalten. Die Vorinstanz hätte daher mittels Einvernahmen prüfen müssen, ob die für die Leasinggesellschaften operativ tätigen Personen die C.________AG in den konkreten Fällen zur Code 178-Löschung ermächtigt oder die von der C.________AG vorgenommene Löschung bewusst geduldet hätten. In subjektiver Hinsicht gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, er habe mit den von ihm erstellten Code 178-Löschungsformularen die Kontrollfunktion bezüglich fällig werdender bzw. gewordener Kaufpreiszahlungen umgehen wollen. Vereinzelt bestreitet der Beschwerdeführer 2 zudem, dass er bzw. Mitarbeiter der C.________AG die ihm vorgeworfenen Code 178-Löschungsformulare erstellten.  
Hinsichtlich des Vorwurfs der Fälschung von Unterschriften der Leasingnehmer auf Leasingverträgen (Anklageziff. 5.1) argumentiert der Beschwerdeführer 2 zur Hauptsache einerseits, es seien zwecks Bestätigung der Authentizität der Unterschriften keine grafologischen Gutachten eingeholt worden, und andererseits, es hätten bezüglich der nicht authentischen Unterschriften sog. verdeckte Stellvertretungen vorgelegen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht Anhaltspunkte für eine verdeckte Stellvertretung verneint und die diesbezüglich notwendigen Abklärungen unterlassen. Nicht alle Leasingnehmer, welche eine verdeckte Stellvertretung hätten bestätigen können, seien einvernommen worden. Weiter habe er nicht in der Absicht gehandelt, sich einen "unrechtmässigen Vorteil" zu verschaffen, da die angeblich eigenmächtigen Unterschriften keinen Einfluss auf die Vertragsabwicklung gehabt und insbesondere auch nicht zu einer schnelleren Auszahlung des Kaufpreises an die C.________AG geführt hätten.  
Bezüglich Anklageziff. 5.2.3 (Fälschung der Unterschrift des Leasingnehmers auf einem Leasingvertrag mit abweichendem Inhalt) bestreitet der Beschwerdeführer 2, übereinstimmende Willenserklärungen vorgetäuscht zu haben. 
 
7.4.2. Was der Beschwerdeführer 2 gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorträgt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz nimmt eine äusserst sorgfältige Beweiswürdigung vor und begründet ihren Entscheid eingehend. Sie würdigt die Beweise nicht nur in ihrer Gesamtheit, sondern legt zusätzlich auch bezüglich jedes einzelnen Vorwurfs der Urkundenfälschung dar, weshalb sie den Anklagevorwurf für erstellt erachtet. Bei verbleibenden Zweifeln, ob sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen hat, gelangte sie in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" verschiedentlich zu einem Freispruch. Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer 2, soweit er geltend macht, zu seiner Entlastung hätten weitere Beweise abgenommen werden müssen. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb sich weitere Beweiserhebungen erübrigten. Die Beschwerde vermag auch insofern den erhöhten Begründungsforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Gleiches gilt für das vom Beschwerdeführer 2 bezüglich einer Unterschriftenfälschung gemäss Anklageziff. 5.1 geltend gemachte Beweisverwertungsverbot (vgl. Beschwerde Ziff. 478 f. S. 104). Die vorinstanzliche Begründung, wonach die angeklagte Fälschung der Unterschrift des Leasingnehmers aufgrund der übrigen Beweise und insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers 2 im Berufungsverfahren als erstellt zu gelten hat, auch wenn der betreffende Leasingnehmer nicht als Zeuge befragt werden konnte (angefochtenes Urteil E. 7.5.9 S. 388), gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.  
 
7.5. Der Beschwerdeführer 2 ficht zudem die rechtliche Würdigung als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB an.  
 
7.5.1. Bezüglich der Code 178-Löschungsformulare (Anklageziff. 5.3) rügt der Beschwerdeführer 2, es handle sich dabei angesichts des völligen Desinteresses der D.________AG an diesen Formularen nicht um Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB. Die Formulare hätten für die D.________AG keine Relevanz gehabt. Die D.________AG sei bei Fahrzeugen, die aus einem Leasing zurückgenommen worden seien, einzig an der Beschleunigung von administrativen Abläufen sowie an einer Verbesserung der Liquidität der C.________AG interessiert gewesen, nicht jedoch an den Umständen betreffend Code 178-Löschungen. Die angebliche Tathandlung gehe daher nicht weiter, als dies zur Erfüllung des in Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG genannten Tatbestands erforderlich sei, weshalb eine Bestrafung gestützt auf einen Tatbestand des StGB abzulehnen sei. Analoges gelte für die angeblich gefälschten Code 178-Löschungsformulare bei Drittgesellschaften, welche das Fahrzeugeigentum ebenfalls aufgegeben und sich einzig noch für die Kaufpreiszahlung interessiert hätten. Eine Bestrafung nach Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG komme infolge Verjährung nicht in Betracht.  
 
7.5.2. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer 2, die angeblichen Fälschungen von Unterschriften der Leasingnehmer auf Leasingverträgen (Anklageziff. 5.1) hätten keinen Einfluss auf die Auszahlung oder die Umsetzung der Leasingverträge gehabt. Diese seien umgesetzt worden und weder die Leasingnehmer noch die D.________AG hätten sich in der Zeit, als die Geschäftstätigkeit der C.________AG und der D.________AG noch bestanden habe, je über angeblich gefälschte Unterschriften beschwert. Die Leasingnehmer hätten die fraglichen Leasingverträge mit genau diesem Inhalt gewollt ebenso wie die D.________AG. Sämtliche Vorinstanzen hätten grösste Mühe gehabt, irgendeinen Vorteil zu substanziieren. Eine Verkehrsgefährdung liege nicht vor, weshalb kein Schuldspruch im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfolgen dürfe. Allenfalls hätte die Vorinstanz Art. 251 Ziff. 2 StGB zur Anwendung bringen müssen.  
 
7.5.3. Hinsichtlich der Vorwürfe der Fälschung von Fahrzeugausweiskopien (Anklageziff. 5.4) und Übergabeprotokollen (Anklageziff. 5.5) moniert der Beschwerdeführer 2, die D.________AG habe den Kaufpreis gemäss der Vorinstanz jeweils im Sinne einer Vorleistung ausbezahlt, damit der C.________AG die liquiden Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um die von ihr an die D.________AG verkauften Fahrzeuge an- oder auszukaufen. Den Fahrzeugausweiskopien komme unter solchen Umständen faktisch auch dann keine Relevanz zu, wenn die angeblichen Fälschungen nicht abgesprochen gewesen seien, müsste doch zumindest von völligem Desinteresse und/oder Duldung ausgegangen werden. Die Fahrzeugausweiskopien und Übergabeprotokolle hätten keine eigentliche Funktion gehabt, weil sie bei der D.________AG weder beachtet noch kontrolliert worden seien und die Kaufpreiszahlungen unabhängig von diesen Dokumenten erfolgt seien. Damit liege keine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB, sondern allenfalls eine Ausweisfälschung nach Art. 252 StGB vor, welche jedoch verjährt sei. Die Vorinstanz verstosse zudem gegen Art. 81 bzw. Art. 82 StPO, weil sie sich zur rechtlichen Qualifikation der Fahrzeugausweiskopien nicht äussere.  
 
7.6.  
 
7.6.1. Bei den Code 178-Löschungsformularen und den Leasingverträgen handelt es sich um Urkunden im Sinne Art. 110 Abs. 4 StGB. Zu beurteilen sind sog. Urkundenfälschungen im engeren Sinne, da der wirkliche Aussteller mit dem aus der Urkunde ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Die Rechtsprechung stellt an die Beweiseignung des Schriftstücks bei der Urkundenfälschung im engeren Sinne keine hohen Anforderungen. Insoweit genügt, dass das Schriftstück bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (oben E. 7.2.3.3). Dies ist bei den Code 178-Löschungsformularen und den Leasingverträgen der Fall. Der Code 178 im Fahrzeugausweis soll die Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs vor einem nicht autorisierten Halterwechsel schützen (vgl. Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr ([Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Die Code 178-Löschungsformulare belegen, dass die Leasinggesellschaft, zu deren Gunsten im Fahrzeugausweis ein Code 178 eingetragen ist, ihr Einverständnis zur Löschung des Codes 178 zu ihren Gunsten erteilte. Die Leasingverträge sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass die Leasingnehmer und die für die D.________AG handelnden Personen die in den Verträgen erwähnten Willensklärungen abgaben und folglich Leasingverträge zu den dort erwähnten Bedingungen zustande kamen (oben E. 7.2.3.3).  
 
7.6.2. Der Fahrzeugausweis enthält verschiedene rechtserhebliche Tatsachen, darunter u.a. die Fahrzeugdaten, den Halter und den Eintrag eines allfälligen Codes 178. Dass es sich bei einem Fahrzeugausweis um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handelt, bedarf daher keiner weiteren Erörterungen. Der Beschwerdeführer 2 erstellte keine Fahrzeugausweise, sondern lediglich gefälschte Kopien von Fahrzeugausweisen. Die Urkundenqualität der (teils) elektronisch übermittelten Fahrzeugausweiskopien ergibt sich aus Art. 110 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Urkundenqualität von Fotokopien. Diese anerkennt auch der Kopie Urkundenqualität zu, wenn sie im Geschäftsverkehr als Ersatz für das Original anerkannt ist und ihr dasselbe Vertrauen entgegengebracht wird wie dem Original (BGE 114 IV 26 E. 2c; Urteil 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.4.2; vgl. zur Urkundenqualität von mittels Computer und Scanner hergestellten Collagen zudem: BGE 137 IV 167 E. 2.4). Davon ist vorliegend auszugehen. Die C.________AG musste der D.________AG zum Beweis, dass diese Eigentümerin der käuflich erworbenen Fahrzeuge wurde und zu ihren Gunsten ein Code 178 im Fahrzeugausweis eingetragen war, eine Kopie des Fahrzeugausweises übermitteln. Die Vorlage des Originals des Fahrzeugausweises war insofern nicht möglich, als dieser im Besitz der Leasingnehmer war und von diesen beim Führen der Leasingfahrzeuge stets mitzuführen war (vgl. Art. 10 Abs. 4 SVG). Die D.________AG durfte den Fahrzeugausweiskopien daher dasselbe Vertrauen entgegenbringen wie dem Original-Fahrzeugausweis.  
Die Vorinstanz verweist gemäss dem Beschwerdeführer 2 für die rechtliche Qualifikation der Fahrzeugausweiskopien auf das erstinstanzliche Urteil. Dieses begründet unter Bezugnahme auf BGE 114 IV 26, weshalb die Fahrzeugausweiskopien als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren sind (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 130 und 198). Unbegründet ist daher auch die Kritik des Beschwerdeführers 2, der angefochtene Entscheid sei in Bezug auf die Urkundenqualität der Fahrzeugausweiskopien ungenügend begründet. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass es sich dabei um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB handelt. Es wäre daher am anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 2 gewesen, vor Bundesgericht darzulegen, weshalb diese rechtliche Würdigung gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. dazu auch oben E. 3.6.3). 
 
7.6.3. In Bezug auf die Übergabeprotokolle geht es um sog. Falschbeurkundungen, welche eine qualifizierte schriftliche Lüge erfordern. Verlangt wird, dass dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (oben E. 7.2.5). Dies ist bei den Übergabeprotokollen gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zumindest für die Zeit ab der Neuregelung von Anfang März 2011, auf welche sich die vorinstanzlichen Schuldsprüche beziehen, der Fall. Das Bundesgericht leitete die erhöhte Glaubwürdigkeit des Übergabeprotokolls im Zusammenhang mit einem Leasing im bereits zitierten Urteil 6S.114/2004 vom 15. Juli 2004 aus der vertraglichen Pflicht des Leasingnehmers zur korrekten Information des Leasinggebers ab, aus welcher sich eine besondere vertrauenswürdige, garantenähnliche Stellung ergebe (Urteil, a.a.O., E. 3.4; oben E. 7.2.5.3). Der Vorwurf der Urkundenfälschung richtete sich im erwähnten Entscheid gegen den vermeintlichen Leasingnehmer, der wahrheitswidrig bestätigte, das Leasingfahrzeug übernommen zu haben. Im vorliegenden Fall betrifft der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung demgegenüber die mitunterzeichnende Lieferantin der Leasingfahrzeuge bzw. den für diese handelnden Beschwerdeführer 2, welcher in den Übergabeprotokollen wahrheitswidrig bestätigte, die Fahrzeuge den Leasingnehmern ausgehändigt zu haben. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich willkürfrei fest, die D.________AG habe nach der Praxisänderung von Anfang März 2011 auf der inhaltlichen Richtigkeit der Übergabeprotokolle beharrt und die Kaufpreiszahlung ausdrücklich von der vorgängigen Übergabe (traditio) der Fahrzeuge abhängig gemacht (angefochtenes Urteil S. 161), wobei zwischen den Parteien in Bezug auf diese Neuregelung Konsens bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 268). Mit dem zusätzlich eingeführten Fahrzeugübergabeprotokoll bestand die D.________AG gemäss der Vorinstanz auf den Nachweis, dass das Fahrzeug tatsächlich übergeben, die für den Eigentumserwerb durch die D.________AG erforderliche Tradition (vgl. Art. 714 Abs. 1 ZGB) mithin vollzogen wurde, und die Angaben im Übergabeprotokoll bezüglich der erfolgten Fahrzeugübernahme durch den Leasingnehmer inhaltlich wahr waren (angefochtenes Urteil S. 161). Der Beschwerdeführer 2 verpflichtete sich gegenüber der D.________AG demnach, die tatsächlich erfolgte Übergabe der Fahrzeuge in einem speziellen Anhang zum Übergabeprotokoll korrekt zu bestätigten, weshalb die erhöhte Glaubwürdigkeit des Übergabeprotokolls bzw. der vorliegend zu beurteilenden Anhänge dazu auch bezüglich der Erklärung des Beschwerdeführers 2 bzw. der weiteren für die C.________AG als Lieferantin der Fahrzeuge handelnden Personen zu bejahen ist.  
 
7.7.  
 
7.7.1. Die Vorinstanz bejaht gestützt auf ihre willkürfreien und damit verbindlichen Feststellungen zu Recht auch die Absicht des Beschwerdeführers 2, sich bzw. der C.________AG einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verschaffen.  
Mit den inhaltlich unwahren Übergabeprotokollen bewirkte der Beschwerdeführer 2 in der Zeit nach der Praxisänderung von Anfang März 2011 die Auszahlung des Kaufpreises an die C.________AG, ohne dass der D.________AG gleichzeitig die Fahrzeuge zu Eigentum übertragen wurden, dies obschon die D.________AG die Kaufpreiszahlung ausdrücklich vom Vollzug der für ihren Eigentumserwerb erforderlichen Übergabe (traditio) der Fahrzeuge abhängig machte (angefochtenes Urteil S. 161). Mit den gefälschten Kopien der Fahrzeugausweise verheimlichte der Beschwerdeführer 2, dass die C.________AG ihren vertraglichen Pflichten gegenüber der D.________AG aus Kaufverträgen nicht nachkam bzw. nicht nachkommen konnte (vgl. dazu hinten E. 8 zum Vorwurf des Betrugs). Die gefälschten Code 178-Löschungsformulare ermöglichten der C.________AG, in fremdem Eigentum stehende Fahrzeuge zu verkaufen und die verkauften Fahrzeuge auf die Käufer bzw. die neuen Leasingnehmer einlösen zu lassen (vgl. dazu hinten E. 8 und 12 zu den Vorwürfen des Betrugs und der Veruntreuung).  
Davon, dass diese Unterlagen für die D.________AG von keinerlei Interesse waren, kann keine Rede sein. Unzutreffend ist insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers 2, die D.________AG habe den Kopien der Fahrzeugausweise keine Beachtung geschenkt, da die D.________AG gemäss der Vorinstanz anhand dieser Dokumente vielmehr prüfte, ob die C.________AG ihren vertraglichen Pflichten aus den Kaufverträgen nachkam. Ob die D.________AG die eingereichten, inhaltlich unwahren Fahrzeugausweise auch tatsächlich prüfte, tut im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung nichts zur Sache. Unerheblich ist auch, dass die C.________AG ihrer vertraglichen Pflicht zur Einreichung der Fahrzeugausweise (trotz Mahnung durch die D.________AG) nicht konsequent nachkam und die D.________AG ihren Eigentumserwerb in anderen Fällen daher nicht anhand des Fahrzeugausweises überprüfen konnte. Insgesamt kam den Fahrzeugausweiskopien sehr wohl eine wichtige Bedeutung zu. Die D.________AG bestand offensichtlich auf dem Code 178-Eintrag zu ihren Gunsten und der Beschwerdeführer 2 durfte die Fahrzeugausweiskopien daher nicht einfach fälschen. 
 
7.7.2. Hinsichtlich der gefälschten Unterschriften auf den Leasingverträgen mit korrektem Inhalt argumentiert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer 2 habe die Verträge in der Absicht gefälscht, die Geschäftsabläufe zu beschleunigen. Indem er die Unterschriften selber erstellt habe, habe er nicht abwarten müssen, bis die Kunden die Verträge tatsächlich unterzeichnet hätten. Dadurch habe er in gewissen Fällen die Auszahlung des Kaufpreises beschleunigen und damit den Liquiditätsproblemen entgegenwirken können. In den Fällen, in denen die D.________AG den Kaufpreis bevorschusst bzw. schon vor Eingang der Vertragsunterlagen ausbezahlt habe, hätten die Urkundenfälschungen dazu gedient, der D.________AG die Vertragsunterlagen möglichst schnell nachreichen zu können. Eine solche Kooperation sei wichtig gewesen, um sich in anderen Fällen die Möglichkeit einer Bevorschussung offenzuhalten (angefochtenes Urteil E. 7.4.5 S. 373).  
Die Leasingverträge mit den gefälschten Unterschriften der Leasingnehmer dienten dem Beschwerdeführer 2 demnach dazu, Liquiditätsprobleme zu vertuschen und von der D.________AG den Kaufpreis ausbezahlt zu erhalten, bevor überhaupt ein Leasingvertrag zustande kam. Die Vorinstanz erblickt darin zu Recht einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
Auch bei der Fälschung der Unterschrift des Leasingnehmers auf dem Leasingvertrag mit abweichendem Inhalt (vgl. Anklageziff. 5.2.3) ist die Vorteilsabsicht gegeben, da der Beschwerdeführer 2 damit das Zustandekommen eines Vertrags vortäuschte, obschon sich der Leasingnehmer und die D.________AG bezüglich der Höhe der Leasingraten nicht einig waren. 
 
7.8.  
 
7.8.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt sodann, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die von Mitarbeitern der C.________AG erstellten Fälschungen seien ihm zuzurechnen. Nicht bekannt sei, in welchen Fällen Mitarbeiter und in welchen Fällen er anstelle der Kunden deren Unterschrift auf die Leasingverträge gesetzt hätten.  
 
7.8.2. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der auch konkludent zum Ausdruck kommen kann. Das blosse Wollen der Tat allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind daher keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (Urteile 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 5.3.1; 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.6). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 5.4; 6B_1041/2021 vom 29. August 2022 E. 1.3.2.1). Der Mittäter erfüllt daher nicht alle Tatbestandserfordernisse, sondern er leistet bloss einen notwendigen Tatbeitrag. Die Rechtsfigur der Mittäterschaft führt zu einer Beweiserleichterung hinsichtlich des individuellen Nachweises von Tatbeiträgen, keineswegs aber hinsichtlich des Tatentschlusses (BGE 143 IV 361 E. 4.10).  
 
7.8.3. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb - soweit der Beschwerdeführer 2 die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht eigenhändig vornahm - von einem mittäterschaftlichen Handeln mit DB.________ und allfälligen weiteren Mitarbeitern der C.________AG auszugehen ist. Sie erwägt dazu u.a., der Beschwerdeführer 2 sei über die Fälschungen - soweit er diese nicht selber begangen habe - jeweils informiert gewesen bzw. er habe diese veranlasst und/oder autorisiert und/oder abgesegnet. Er habe die finanziellen Belange der C.________AG gesteuert, welche sich bereits ab dem Jahr 2010 (äusserst) angespannt gezeigt hätten. Damit einhergegangen sei die Beschaffung von dringend benötigten finanziellen Mitteln und zwar sowohl mit legalen als auch illegalen Mitteln. Er sei zudem primäre Ansprechperson für die D.________AG gewesen. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die jeweiligen Fälschungen - soweit sie nicht vom Beschwerdeführer 2 allein ausgeführt worden seien - aufgrund eines von diesem initiierten und alsdann von den involvierten Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht worden seien. Der Beschwerdeführer 2 habe bestätigt, dass er die Fäden der C.________AG in den Händen gehalten und DB.________ "praktisch nichts" habe machen können ohne Rücksprache mit ihm. Dass - nebst DB.________ - andere (und notabene primär für andere Arbeitsbereiche zuständige) Mitarbeiter der C.________AG ohne Absprache und/oder Einverständnis mit dem Beschwerdeführer 2 Unterschriften gefälscht haben sollen, erscheine abwegig (angefochtenes Urteil E. 7.4.4 S. 372 f.). Sodann könne kein Zweifel daran bestehen, dass es praktisch ausnahmslos der Beschwerdeführer 2 gewesen sei, der die Verträge an die D.________AG überbracht habe (angefochtenes Urteil S. 373).  
 
7.8.4. Der Beschwerdeführer 2 setzt sich damit nur ungenügend auseinander. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass dieser als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der C.________AG sowie als primäre Ansprechperson für die D.________AG ihm untergebene Angestellte der C.________AG anwies, Unterschriften von Leasingnehmern auf den Leasingverträgen selbst anzubringen. Aktenkundig ist, dass DB.________ in einer E-Mail an den Beschwerdeführer 2 erklärt, er hätte die originalen Vertragsunterlagen "bei uns eingeordnet", wenn diese eingetroffen wären. Zudem fragt er in der E-Mail beim Beschwerdeführer 2 nach, ob er die Vertragsunterlagen verschicken dürfe mit dem Hinweis, dass die Unterschriften auf den Verträgen "korrekt" erscheinen würden (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.4.2 S. 371). Erstellt ist gemäss der Vorinstanz weiter, dass die Vorlagen für die gefälschten Code 178-Löschungsformulare vom Beschwerdeführer 2 stammten (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.8 S. 346) und dass der Beschwerdeführer 2 DB.________ konkret beauftragte, Code 178-Löschungen zuungunsten von Leasinggesellschaften selber vorzunehmen (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.11.5.1 S. 363). Die Mitarbeiter der C.________AG nahmen allfällige Fälschungen von Code 178-Löschungsformularen sowie von Unterschriften der Leasingnehmer auf den Leasingverträgen gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen nicht aus eigener Initiative vor, sondern im Auftrag bzw. nach Absprache mit dem Beschwerdeführer 2 und weil dies den vom Beschwerdeführer 2 entwickelten Arbeitsabläufen entsprach. Die Fälschungshandlungen von DB.________ oder allfälligen weiteren Mitarbeitern der C.________AG sind dem Beschwerdeführer 2 gemäss den zutreffenden Erwägungen daher anzurechnen.  
 
7.9.  
 
7.9.1. Der Beschwerdeführer 2 beruft sich bezüglich der gefälschten Kopien der Fahrzeugausweise auf die Bestimmung von Art. 252 StGB. Der im Vergleich zu Art. 251 Ziff. 1 StGB mildere Tatbestand der Fälschung von Ausweisen von Art. 252 StGB kann zur Anwendung gelangen, wenn der vom Täter angestrebte Vorteil nicht unrechtmässig ist, sondern sich dieser mit der Fälschung in subjektiver Hinsicht lediglich sein legales persönliches Fortkommen bzw. den Zugang zu legalen Chancen erleichtern will (vgl. dazu BGE 111 IV 24 E. 1b; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 15 f. und 38 zu Art. 252 StGB).  
 
7.9.2. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer 2 handelte nicht bloss mit der Absicht, sich oder einem andern das legale Fortkommen zu erleichtern, sondern er wollte sich bzw. der C.________AG mit den gefälschten Kopien der Fahrzeugausweise wie dargelegt vielmehr einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verschaffen.  
 
7.10.  
 
7.10.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht.  
 
7.10.2. Tathandlung von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG ist einzig das Erschleichen, nicht aber das Fälschen der Bescheinigung selbst. Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG schliesst eine Bestrafung wegen weiterer Delikte des besonderen Teils des StGB daher nicht aus, wenn die strafbare Handlung zwar im Zusammenhang mit einer SVG-Verletzung erfolgte, aber neben derselben auch eine vom Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG unabhängige Straftat im Sinne des StGB darstellt (sog. Realkonkurrenz). Die Annahme, solches von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG nicht direkt erfasstes Tatverhalten dürfe - weil z.B. eine Vorbereitungshandlung darstellend - nicht zusätzlich bestraft werden, würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Tätern führen, die durch Vergehen und Verbrechen des StGB zur Begehung von Widerhandlungen im Strassenverkehr beitragen (vgl. zum Ganzen: BGE 111 IV 24 E. 1c; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 23 zu Art. 97 SVG).  
 
7.10.3. Fehl geht damit auch die Kritik des Beschwerdeführers 2, die Fälschung der Code 178-Löschungsformulare sei als blosses Erschleichen von Ausweisen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG zu qualifizieren.  
 
7.11.  
 
7.11.1. Ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB vorliegt, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab. Das Verhalten muss in objektiver und subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweisen, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Kriterien sind die Bedeutung des gefälschten Dokuments im Rechtsverkehr, das Mass der Abweichung der Fälschung von der wahren Sachlage, Art und Umfang des angestrebten Vorteils bzw. der beabsichtigten Schädigung sowie die Tatmotive. Bei der Entscheidung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, steht dem Gericht ein dem Ermessen ähnlicher Beurteilungsspielraum zu, in welchen das Bundesgericht nicht eingreift (vgl. zum Ganzen: BGE 128 IV 265 E. 3.2; 114 IV 126 E. 2c; Urteil 6B_183/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.4.3; BOOG, a.a.O., N. 217 zu Art. 251 StGB).  
 
7.11.2. Die Vorinstanz verneint einen besonders leichten Fall. Sie wirft dem Beschwerdeführer 2 u.a. vor, er habe die gefälschten Leasingverträge in den Rechtsverkehr einfliessen lassen und damit zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen, diesen zu gefährden. Dies habe sich vorliegend denn auch anschaulich manifestiert, wenn sich einzelne Leasingnehmer auf die Ungültigkeit der fraglichen Dokumente berufen oder deren Gültigkeit zumindest infrage stellen würden (angefochtenes Urteil S. 408 f.).  
Weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz damit das ihr zustehende Ermessen verletzt haben könnte. Der Beschwerdeführer 2 setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu Unrecht nicht auseinander. 
 
7.12.  
 
7.12.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt schliesslich eine Verletzung des Anklageprinzips, da die Vorteils- und Täuschungsabsicht bzw. die Schädigungs- oder Bereicherungsabsicht in der Anklage nicht umschrieben werde. Es werde weder eine Geschädigte genannt noch, dass jemandem ein Schaden entstanden sei. Weiter nenne die Anklage für Anklageziff. 5.5 (Urkundenfälschung durch Unterzeichnung bzw. Gebrauch von unwahren Anhängen zum Übergabeprotokoll) keinen Tatort. Überdies sei die Tabelle von Rz. 1380 der Anklage nicht verständlich. Inwiefern er und DB.________ im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Übergabeprotokolle zusammengewirkt haben sollen, werde nicht umschrieben.  
 
7.12.2. Die für die Beurteilung der Vorteilsabsicht relevanten tatsächlichen Umstände ergeben sich ohne weiteres aus der Anklage, zumal dem Beschwerdeführer 2 im Zusammenhang mit den Urkundenfälschungen auch Vermögensdelikte wie Betrug und Veruntreuung zur Last gelegt werden (vgl. hinten E. 8 und 12). Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer 2 in der Anklage explizit vorgeworfen, er habe in der Absicht gehandelt, sich oder der C.________AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. Anklageschrift S. 254). Bezüglich Tatort genügt, dass dieser in der Anklage einleitend (vgl. Anklageschrift Rz. 11 f. S. 13 f.) dahingehend definiert wird, als die Taten in den Geschäftsräumlichkeiten der C.________AG in U.________ stattfanden (vgl. angefochtenes Urteil S. 443). Insgesamt musste dem Beschwerdeführer 2 aufgrund der ausführlichen Tatschilderung in der Anklage klar sein, welche Sachverhalte ihm vorgeworfen werden und er konnte sich zu diesen Vorwürfen äussern. Weshalb ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll, ist weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer 2, soweit er sinngemäss geltend macht, ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit DB.________ könne der in Rz. 1380 der Anklage enthaltenen Tabelle nicht entnommen werden. Dies ist auch nicht zwingend, da sich die Rolle des Beschwerdeführers 2 auch aus den übrigen Ausführungen in der 263 Seiten umfassenden Anklage (exkl. Anhänge) ergibt, insbesondere aus den in der Anklage explizit hervorgehobenen konnexen Vorwürfen wegen Betrugs (vgl. Anklageziff. 3.4.4 und 3.4.7 bis 3.4.11).  
 
7.13. Die Rügen des Beschwerdeführers 2 im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschung im Leasingbereich sind nach dem Gesagten unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermögen. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind bundesrechtskonform.  
Vorwürfe des Betrugs zum Nachteil der D.________AG (Anklageziff. 3.2, 3.3 und 3.4) 
 
8.  
 
8.1. Die Beschwerdeführerin 1 ficht die vorinstanzlichen Freisprüche des Beschwerdegegners 1 vom Vorwurf des Betrugs zu Nachteil der D.________AG an, mit Ausnahme der Freisprüche gemäss Anklageziff. 3.4.11 und 3.4.12.  
 
8.2. Der Betrugsvorwurf betrifft gemäss der Anklage den Verkauf von Fahrzeugen durch die C.________AG bzw. den Beschwerdegegner 1 an die D.________AG, die im Eigentum anderer Leasinggesellschaften standen (Anklageziff. 3.2; Fallgruppe 1), die bereits zuvor im Eigentum der D.________AG standen (sog. Doppelverkäufe; Anklageziff. 3.3; Fallgruppe 2) oder für welche nie ein Leasinggeschäft abgeschlossen bzw. bei denen nie ein Fahrzeuge übergeben wurde (Anklageziff. 3.4; Fallgruppe 3).  
 
8.3.  
 
8.3.1. Gemäss der Anklage, auf welche die Vorinstanz mangels gegenteiliger Angaben abstellt, gestalteten sich die Geschäftsabläufe zwischen der C.________AG und der D.________AG im Zeitraum 2008 bis 2011 wie folgt:  
Zwecks Abschlusses eines Leasingvertrags stellte die C.________AG bei der D.________AG einen vom Kunden unterzeichneten Leasingantrag. Dieser enthielt Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Leasingnehmers, generelle Angaben zum Fahrzeug (Marke, Typ, Alter und Laufleistung), zum von der D.________AG zu bezahlenden Kaufpreis, zur Anzahlung, zur Laufzeit, zu den monatlichen Leasingraten und zum Restwert, zu welchem die C.________AG das Fahrzeug nach dem Ende des Leasings zurückkaufen würde. Hingegen enthielten die Anträge keine individualisierenden Fahrzeugangaben wie Chassis- oder Stammnummern. Die Anträge wurden von der D.________AG geprüft. Bei Bedarf wurden von der C.________AG weitere Angaben gefordert (z.B. Betreibungsregisterauszug, Zubehörliste, Eurotaxbewertung) oder es wurden von der D.________AG die vorzunehmenden Anpassungen der Leasingkonditionen mitgeteilt (angefochtenes Urteil S. 137).  
Bei Genehmigung eines Leasingantrags wurden die Vertragsunterlagen - bestehend aus Kaufvertrag, Leasingvertrag, Übergabeprotokoll, Vollkasko-Zession, Formular A, Einverständniserklärung mit den AVB und Anhang zu den AVB betreffend Zahlung Monatsrate - über eine Internetapplikation zwecks Ausdrucks durch die C.________AG freigeschaltet. Vereinzelt wurden die Verträge direkt per E-Mail an die C.________AG geschickt. Zudem wurden der C.________AG die Bewilligung und allfällige Auflagen per E-Mail mitgeteilt. In der Folge wurden die ausgedruckten Unterlagen durch die C.________AG vervollständigt (angefochtenes Urteil S. 137).  
Auf den Leasingvertragsunterlagen waren die Unterschriften der Vertreter der D.________AG bereits als Faksimile vorhanden. Auch die Datumsangabe erfolgte automatisch und entsprach dem Ausdrucksdatum. Eine Spezifizierung des Fahrzeugs mit Chassis- und/oder Stammnummer war auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt, mithin waren auf den Dokumenten (Leasingvertrag, Kaufvertrag, Übergabeprotokoll, Formular zum Eintrag des Codes 178) nach wie vor erst Marke, Modell, Alter und Laufleistung aufgeführt. Auf den ausgedruckten Unterlagen wurden die von den Leasingnehmern zu unterzeichnenden Stellen seitens der C.________AG von Hand markiert. Die Unterlagen wurden wiederum eingescannt und den Leasingnehmern per E-Mail zwecks Ausdrucks, Unterzeichnung - insbesondere auch des Übergabeprotokolls - und Retournierung per A-Post an die C.________AG zugestellt. In den allermeisten Fällen fehlten nach wie vor die Angaben der Chassis- und/oder der Stammnummer und/oder des Kontrollschildes. Mit diesen Unterlagen wurde den Leasingnehmern auch die VIP-Zusatzvereinbarung zugestellt (angefochtenes Urteil S. 137 f.). 
Nach Retournierung (per Post oder persönlich) der unterzeichneten Unterlagen an die C.________AG wurden die das Fahrzeug individualisierenden Angaben durch die C.________AG handschriftlich in die Vertragsdokumente eingefügt. Anschliessend wurden die unterschriebenen Vertragsunterlagen im Original an die D.________AG - meist durch den Beschwerdegegner 1 persönlich - in deren Büros in Schlieren übergeben. Damit einhergehend erfolgte die Übergabe der Rechnung der C.________AG für den Verkauf des Fahrzeugs. Diese war mittels der Buchhaltungssoftware der C.________AG automatisch erstellt worden, welche die im System erfassten Fahrzeugdaten (Stamm- und Chassisnummer, Datum der ersten lnverkehrsetzung) übernahm. Die D.________AG prüfte die eingereichten Unterlagen auf deren Vollständigkeit und "aktivierte" den Leasingvertrag. Aus Sicht der D.________AG bedeutete die Aktivierung, dass der Leasingnehmer ab diesem Zeitpunkt die monatlichen Leasingraten schuldete und die C.________AG Anspruch auf den Kaufpreis hatte (angefochtenes Urteil S. 138). 
Die Übergabe des Fahrzeugs an die Leasingnehmer erfolgte in der Regel erst nach Unterzeichnung der Vertragsunterlagen inkl. Übergabeprotokoll. Die D.________AG duldete dieses Vorgehen bis anfangs März (recte: März 2011). Bis ca. November 2010, konkret bis zur Entdeckung eines "vergessenen Files", bezahlte die D.________AG zudem regelmässig auch Kaufpreise aus, bevor ihr von der C.________AG die Leasingverträge übergeben worden waren. In diesen Fällen reichte es aus, dass der Beschwerdegegner 1 per E-Mail die Vertrags-Nummer, den Namen des Kunden und allenfalls Marke/Typ des Fahrzeugs per E-Mail mitteilte und dann die Verträge innerhalb etwa einer Woche oder 10 Tagen übergab (angefochtenes Urteil S. 138). 
Die C.________AG war verpflichtet, gegenüber der D.________AG mit einer Fahrzeugausweiskopie zu belegen, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, das Leasingfahrzeug bei der zuständigen Motorfahrzeugkontrolle anzumelden und den Eintrag des Codes 178 zugunsten der D.________AG sicherzustellen, nachgekommen war. Dies war jedoch auch nach März 2011 keine Voraussetzung für die Auszahlung des Kaufpreises. Die C.________AG konnte die Fahrzeugausweiskopie vielmehr erst später nachreichen, wobei deren Kontrolle durch das Team Payout der D.________AG erfolgte (angefochtenes Urteil S. 138 f.). 
Die Zahlung der Fahrzeugkaufpreise erfolgte in regelmässigen Abständen ca. alle 1 bis 2 Wochen, wobei die Kaufpreise für mehrere Leasingfahrzeuge gemeinsam bezahlt wurden, dies durch Verrechnung mit den Rückkaufpreisen, welche die C.________AG für zurückgenommene Leasingfahrzeuge schuldete, und durch Banküberweisungen auf ein Geschäftskonto der C.________AG. Die Verrechnung von Kaufpreisen für neue Leasingfahrzeuge mit den Rückkaufpreisen für zurückgenommene Leasingfahrzeuge wurde zwischen der C.________AG und der D.________AG als "Netting" bezeichnet (angefochtenes Urteil S. 139). Diese Verrechnung von Guthaben der C.________AG aus Fahrzeugverkäufen an die D.________AG mit Guthaben der D.________AG aus Rückkäufen der C.________AG erfolgte auf einem Kontokorrentkonto in der Buchhaltung der D.________AG. Dabei gewährte die D.________AG der C.________AG eine (laufend angepasste) Kreditlimite. Ein (allfälliger) Überschuss wurde der C.________AG ausbezahlt (angefochtenes Urteil E. 3.4.3.1 S. 144). 
 
8.3.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, nicht erstellt sei, dass der Beschwerdegegner 1 - zumindest bis anfangs März 2011 - verpflichtet gewesen wäre, der D.________AG bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Übergabe der Verträge und des Übergabeprotokolls das Eigentum an den fraglichen Fahrzeugen zu verschaffen. Vielmehr sei im Grundsatz, d.h. vorbehältlich gegenteilige Ausführungen zu den einzelnen Fahrzeugen, davon auszugehen, dass die D.________AG im Sinne einer aktiv gelebten Geschäftspraxis in Kauf genommen und toleriert habe, dass die C.________AG im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasinggeschäfts und dabei insbesondere des Abschlusses des Kaufvertrags zwischen ihr und der C.________AG und der damit einhergehenden Auszahlung des Kaufpreises allenfalls noch nicht Eigentümerin des von ihr verkauften Fahrzeugs gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 3.4.2 S. 142 f.). Damit einher gegangen sei (zumindest bis anfangs März 2011), dass das jeweilige Fahrzeug in tatsächlicher Hinsicht - mithin entgegen der mit dem Übergabeprotokoll dokumentierten Fahrzeugübergabe - erst zu einem späteren Zeitpunkt an den Leasingnehmer übergeben werden würde. Dementsprechend sei die D.________AG vom Beschwerdegegner 1 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Übergabe der Verträge und des Übergabeprotokolls weder über die Eigentümerschaft der C.________AG am fraglichen Fahrzeug getäuscht worden noch darüber, dass ihr bereits zu diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesem verschafft werden würde bzw. durch die Übergabe des fraglichen Fahrzeugs bereits verschafft worden wäre (angefochtenes Urteil S. 143). Dies ergebe sich einerseits aus dem zwischen der D.________AG und der C.________AG praktizierten Geschäftsmodell, welches mit einem hohen Kapitalbedarf bzw. einer sich laufend zuspitzenden Liquiditätsproblematik der C.________AG einhergegangen sei, andererseits aus den vertraglichen Regelungen bzw. den in der Praxis tatsächlich gelebten Abläufen beim Abschlusses eines Leasinggeschäfts (angefochtenes Urteil S. 143).  
Die D.________AG habe um die von der C.________AG zu tätigende, hohe Anzahl von An- und Rückkäufen von Fahrzeugen und die hierfür notwendigen finanziellen Mittel bzw. benötigte Liquidität gewusst (angefochtenes Urteil E. 3.4.3.1 S. 144). Sie habe Kenntnis von den Liquiditätsproblemen der C.________AG gehabt und diesen mit laufend höheren Kreditlimiten (Fr. 2.5 Mio., Fr. 4 Mio. und alsdann Fr. 5 Mio.; ab 6. April 2011 bis 31. August 2011 "ausnahmsweise" Fr. 6.4 Mio.) und längeren Zahlungsfristen Rechnung getragen (angefochtenes Urteil S. 145 f.). Nicht ersichtlich sei, unter welchem Titel der C.________AG ausreichend Mittel aus Überschusszahlungen hätten zufliessen können, um den An- und Auskauf von Fahrzeugen zu tätigen. Die C.________AG habe ihre Liquidität im Sommer 2010 nur noch durch grosszügige Kaufpreiszahlungen für Leasingverträge ohne Vorliegen von Leasingvertragsunterlagen (sog. Bevorschussungen von Kaufverträgen) aufrechterhalten können. In diesen Fällen habe eine E-Mail des Beschwerdegegners 1 genügt, mit welcher er die Vertragsnummer, den Namen des Kunden, den Kaufpreis und allenfalls die Marke/den Typ des Fahrzeugs mitgeteilt habe, woraufhin BB.________ für die D.________AG die Auszahlung vorgenommen habe, dies unter dem Vorbehalt, dass die Leasingvertragsunterlagen innert 7 bzw. 10 bis 14 Tagen nachgereicht würden, ansonsten eine Rückbelastung des Kaufpreises erfolge (angefochtenes Urteil S. 146). Die D.________AG sei im Grundsatz bemüht und bereit gewesen, der C.________AG mittels verschiedener vertraglicher Konstrukte, laufend erhöhter Kreditlimiten und erweiterter Zahlungsfristen sowie der "Bevorschussung von Kaufverträgen" die für die Umsetzung und Aufrechterhaltung des Geschäftsmodells notwendige Liquidität für den An- und Auskauf von Fahrzeugen zu verschaffen (angefochtenes Urteil S. 147 und 150 f.). Sie habe zumindest bis März 2011 unter dem Titel "Bevorschussung" grosszügig Kaufpreise für Fahrzeuge ausbezahlt, ohne dass der "offizielle" Kaufvertrag und das Übergabeprotokoll vorgelegen hätten (angefochtenes Urteil E. 3.4.3.2 S. 147 f.). 
Weiter habe die D.________AG - zumindest bis anfangs März 2011 - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der damit einhergehenden Auszahlung des Kaufpreises auf jeglichen Nachweis und auch auf jeden impliziten Hinweis auf die Eigentümerstellung bzw. die Verfügungsberechtigung der C.________AG verzichtet. Sie habe zu jenem Zeitpunkt insbesondere keinen Einblick in die Fahrzeugausweise der von ihr zu erwerbenden (Occasions-) Fahrzeuge genommen und zwar weder in alte und/oder annullierte noch neu ausgestellte (samt zugunsten der D.________AG eingetragenem "Code 178"). Damit habe sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags und der Auszahlung des Kaufpreises weder Kenntnis darüber gehabt, ob ein allenfalls zugunsten einer anderen Leasinggesellschaft eingetragener "Code 178" noch bestanden habe und/oder ein solcher gelöscht worden sei, noch darüber, ob der "Code 178" neu zu ihren Gunsten eingetragen worden sei. Damit habe die D.________AG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Auszahlung des Kaufpreises nicht nur auf jeglichen (indirekten) Hinweis auf die Eigentümerstellung bzw. die Verfügungsberechtigung der C.________AG verzichtet, sondern auch auf den (durch den neu zugunsten der D.________AG eingetragenen "Code 178" indirekten) Nachweis, dass die C.________AG ihr zu jenem Zeitpunkt tatsächlich bereits Eigentum verschafft hatte. Stattdessen habe die D.________AG der C.________AG für die Beibringung des neuen Fahrzeugausweises und damit auch für den indirekten Nachweis der Eigentumsverschaffung (konkret, dass der Code 178 neu zu ihren Gunsten eingetragen worden sei bzw. kein Code mehr zugunsten eines Dritten bestanden habe) eine Frist von 20 bis 30 Tagen ab Übergabe der Vertragsdokumentation/Auszahlung des Kaufpreises eingeräumt (angefochtenes Urteil E. 3.4.3.3 S. 148 f.). Darin liege ein weiteres Indiz, dass die D.________AG toleriert habe, dass die C.________AG im Zeitpunkt der Aktivierung eines Leasinggeschäfts noch nicht Eigentümerin des von ihr an die D.________AG zu verkaufenden Fahrzeugs war und mit der Aktivierung auch keine Verpflichtung der C.________AG einhergegangen sei, der D.________AG bereits zu diesem Zeitpunkt das Eigentum am jeweiligen Fahrzeug zu verschaffen (angefochtenes Urteil S. 150). Eine Prüfung der Eigentümerstellung/Verfügungsberechtigung der C.________AG über die verkauften Fahrzeuge mittels annullierter oder zumindest alter Fahrzeugausweise sei seitens der D.________AG im Zeitpunkt der Auszahlung des Kaufpreises nicht erfolgt (angefochtenes Urteil E. 3.4.4.1 S. 154-160). 
Die D.________AG habe - zumindest bis anfangs März 2011 - alsdann gewusst und toleriert, dass die jeweiligen Leasingnehmer zusammen mit den übrigen Vertragsunterlagen auch das Übergabeprotokoll unterzeichneten, obwohl ihnen das Fahrzeug noch nicht übergeben worden war, und dass ihr wegen der noch nicht erfolgten Inbesitznahme durch den Leasingnehmer (noch) kein Eigentum verschafft worden sei. Sie habe den Übergabeprotokollen - zumindest bis März 2011 - keinen dementsprechenden Beweiswert beigemessen (angefochtenes Urteil S. 150 und E. 3.4.4.2 S. 160). Damit könne auch beim Vorliegen vollständiger Vertragsunterlagen samt Übergabeprotokoll nicht davon ausgegangen werden, dass die D.________AG angenommen bzw. die "Aktivierung" eines Leasinggeschäfts davon abhängig gemacht habe, dass die C.________AG (bereits) zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin des an sie (die D.________AG) verkauften Fahrzeugs gewesen sei und ihr durch eine erfolgte Übergabe des Fahrzeugs an den Leasingnehmer bereits Eigentum verschafft worden sei. Dementsprechend habe sich die D.________AG selbstredend in keinem Irrtum befunden bzw. sei sie vom Beschwerdegegner 1 nicht getäuscht worden, wenn dieser mit ihr einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug abgeschlossen habe, das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Übergabe der Vertragsunterlagen samt Übergabeprotokoll (noch) nicht im Eigentum der C.________AG gestanden sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die D.________AG den Kaufpreis jeweils im Sinne einer Vorleistung ausbezahlt habe, damit der C.________AG die liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien, um die von ihr an die D.________AG verkauften Fahrzeuge, welche alsdann zwecks Eigentumsverschaffung an die Leasingnehmer übergeben werden würden und/oder bei einer anderen Leasinggesellschaft auszukaufen gewesen seien, an- oder auszukaufen. Hierfür habe sie der C.________AG eine Frist von 20 bis 30 Tagen nach Unterzeichnung/Übergabe der "offiziellen" Vertragsdokumente eingeräumt, um mittels des einzureichenden neuen Fahrzeugausweises mit dem Code 178 zugunsten von D.________AG den Eigentumsübergang zu belegen, ansonsten der Kaufpreis wieder zurückbelastet werde (angefochtenes Urteil S. 150-152). Die D.________AG habe Kopien von Fahrzeugausweisen (auch) deswegen eingefordert, um zu verifizieren, dass ein fragliches Fahrzeug, für welches die C.________AG an die D.________AG Rechnung gestellt habe, tatsächlich "finanziert" sei, womit sie mit dem innert 20 bis 30 Tagen einzureichenden Fahrzeugausweis (und damit mit dem "Code 178") den (impliziten) Nachweis des an die D.________AG übergegangenen Eigentums verlangt habe (angefochtenes Urteil S. 151). Die D.________AG habe sich die Möglichkeit vorbehalten, den Leasingvertrag aufzulösen und der C.________AG den Kaufpreis zurückzubelasten, falls ihr die neuen Fahrzeugausweise bzw. Kopien derselben mit dem zu ihren Gunsten eingetragenen Code 178 nicht innert einer Frist von 20 bis 30 Tagen eingereicht würden oder wenn in Fällen von vorzeitigen Kaufpreisauszahlungen " (...) mit dem Kunden etwas nicht zustande gekommen wäre (...) ". Auch diese vorbehaltlose Absicherung in Bezug auf das gesamte Leasinggeschäft lasse darauf schliessen, dass die D.________AG weder den Vertragsschluss noch die Kaufpreiszahlung davon abhängig gemacht habe, dass die C.________AG zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin und damit verfügungsberechtigt gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 153). Dies korrespondiere mit den Aussagen des Beschwerdegegners 1, welcher angegeben habe, er habe "Fahrzeuge immer erst gekauft", wenn ein Vertrag mit einem Kunden vorgelegen und er über den von der D.________AG vorschüssig geleisteten Kaufpreis verfügt habe (angefochtenes Urteil E. 3.4.3.5 S. 152). Die D.________AG habe mit der C.________AG daher faktisch regelmässig und zumindest bis anfangs März 2011 Kaufverträge über eine (noch) fremde Sache abgeschlossen (angefochtenes Urteil E. 3.4.3.6 f. S. 153 f.). 
Eine Änderung dieser Geschäftspraxis durch die D.________AG sei erst ab März 2011 erfolgt, nachdem die D.________AG per Oktober/November 2010 ein "vergessenes File" entdeckt habe, mit welchem zusätzliche Rückkaufsverpflichtungen der C.________AG von rund Fr. 15 Mio. bzw. Fr. 16 Mio. ans Licht gekommen seien, welche nicht im Rahmen der ab Juli 2010 geltenden Kreditlimite von Fr. 5 Mio. berücksichtigt worden seien. Als Folge seien mit der C.________AG u.a. Rückzahlungspläne vereinbart worden, welche dazu geführt hätten, dass die C.________AG in noch weitere Liquiditätsprobleme geraten sei. Damit einhergehend seien je länger je mehr Unregelmässigkeiten in den Geschäftsabläufen der C.________AG festgestellt worden, welche zu verschiedenen Praxisänderungen geführt hätten. So habe die D.________AG ab dem 7. März 2011 verlangt, dass die C.________AG von den Leasingnehmern ein (zusätzliches) "Fahrzeugübergabeprotoll" bzw. einen entsprechenden Anhang unterzeichnen liess, ohne dessen Vorliegen der jeweilige Vertrag nicht aktiviert werden würde. Mit dieser Änderung habe die D.________AG auf den Nachweis bestanden, dass das Fahrzeug tatsächlich übergeben, die traditio vollzogen worden sei, mithin die Angaben auf dem (neuen), zusätzlich einzureichenden Übergabeprotokoll bzgl. der erfolgten Fahrzeugübernahme durch den Leasingnehmer inhaltlich wahr gewesen seien. Hingegen seien neue Verträge - sowohl für neue Fahrzeuge als auch für Occasionsfahrzeuge - weiterhin "auch ohne das Vorhandensein einer Kopie des (neuen) Fahrzeugausweises" aktiviert worden. Dies sei noch bis am 9. Mai 2011 der Fall gewesen. Für Occasionsfahrzeuge sei erst mit einem allgemeinen Rundschreiben der D.________AG vom 16. September 2011 eine Praxisänderung per 1. Oktober 2011 eingeführt worden, welche darin bestanden habe, dass bei der Finanzierung von Occasionswagen neu eine Kopie des annullierten Fahrzeugausweises als "nötig" erachtet worden sei (angefochtenes Urteil E. 3.4.5 S. 160 f.). 
 
8.4.  
 
8.4.1. Die Fallgruppe 1 (Anklageziff. 3.2) betrifft gemäss der Anklage sieben Fahrzeuge, welche im Leasing bei einer anderen Leasinggesellschaft standen und bezüglich welcher der Beschwerdegegner 1 mit den Leasingnehmern entweder einen blossen Auskauf des Fahrzeugs bei der früheren Leasinggesellschaft vereinbarte, wozu die Leasingnehmer ihm das Fahrzeug übergaben (Anklageziff. 3.2.3, 3.2.6, 3.2.7 und 3.2.8), oder aber einen Auskauf mit anschliessendem Abschluss eines neuen Leasings für das gleiche Fahrzeug über die C.________AG bei der D.________AG, womit das Fahrzeug ununterbrochen im Besitz der Leasingnehmer blieb (Anklageziff. 3.2.2, 3.2.4 und 3.2.5). Die Anklage wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe, indem er die Fahrzeuge im Namen der C.________AG verkauft habe, der D.________AG gegenüber vorgetäuscht, die C.________AG sei Eigentümerin des Fahrzeugs und die D.________AG erhalte durch den Kaufvertrag und die Inbesitznahme des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer von der C.________AG unbelastetes Eigentum an den Fahrzeugen übertragen. Tatsächlich seien die Fahrzeuge im Eigentum eines Dritten gestanden, was die für D.________AG handelnden Personen nicht gewusst hätten. Eventualiter habe es der Beschwerdegegner 1 unterlassen, die für die D.________AG handelnden Personen darüber aufzuklären, dass das Fahrzeug im Eigentum eines Dritten gestanden sei, wozu er aufgrund der besonderen Vertrauensstellung der C.________AG verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdegegner 1 habe gewusst und damit gerechnet, dass die D.________AG von einer (indirekten) Überprüfung der Eigentümerstellung der C.________AG an den verkauften Fahrzeugen absehen würde, da eine solche Prüfung mit praktischen Schwierigkeiten und hohen Kosten verbunden gewesen wäre und der C.________AG eine besondere Vertrauensstellung zugekommen sei. Auch habe der Beschwerdegegner 1 gewusst und damit gerechnet, dass die D.________AG den Kaufpreis auszahlen würde, bevor sie eine Kopie des (neuen) Fahrzeugausweises erhalten haben würde, und dass die D.________AG bis ca. Ende März 2011 nicht systematisch kontrollierte, ob die C.________AG in der Folge einen Fahrzeugausweis nachgereicht habe. Damit nicht aufgefallen sei, dass die Fahrzeuge in Wirklichkeit nicht im Eigentum der C.________AG gestanden seien, als sie an die D.________AG verkauft worden seien, habe der Beschwerdegegner 1 in vielen Fällen gefälschte Fahrzeugausweiskopien erstellt, mit denen die Einlösung auf den Leasingnehmer oder ein Code 178 zugunsten der D.________AG vorgetäuscht und Hinweise auf Dritteigentum unterdrückt worden seien. Die D.________AG habe der C.________AG den Kaufpreis im Irrtum ausbezahlt, sie (die D.________AG) sei unbeschwerte Eigentümerin der Fahrzeuge geworden, oder sie habe es in den Fällen, in denen der Kaufpreis vor Erhalt der Vertragsunterlagen vorgeschossen worden sei, unterlassen, diesen der C.________AG zurückzubelasten (angefochtenes Urteil E. 3.4.1.1 S. 140 f.; Anklageschrift Rz. 312 ff. S. 68-70).  
 
8.4.2. Die erstinstanzliche Verfahrenseinstellung bezüglich Anklageziff. 3.2.4 und der Freispruch vom Anklagevorwurf gemäss Ziff. 3.2.6 (vgl. oben E. 2.1) sind in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner 1 zusätzlich in vier weiteren Fällen frei (Anklageziff. 3.2.2, 3.2.3, 3.2.5 und 3.2.8). Diese Freisprüche bilden Gegenstand der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1. In einem Fall gelangte die Vorinstanz zu einem Schuldspruch (Anklageziff. 3.2.7; vgl. dazu hinten E. 9).  
 
8.4.3.  
 
8.4.3.1. Die Vorinstanz argumentiert bezüglich Anklageziff. 3.2.2 im Wesentlichen, die D.________AG habe der C.________AG den Kaufpreis bevorschusst, um dieser zu ermöglichen, das Fahrzeug bei der früheren Leasinggeberin auszukaufen. Dem Beschwerdegegner 1 könne nicht vorgeworfen werden, er habe die D.________AG darüber getäuscht, dass die C.________AG im Zeitpunkt des (vorverschobenen) Vertragsabschlusses bzw. der Bezahlung des Kaufpreises durch die D.________AG gar nicht Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei. Er habe die noch bestehende Auskaufsverpflichtung nicht arglistig verschwiegen. Täuschende Handlungen im Nachgang an die Übergabe der Verträge seien nicht angeklagt (angefochtenes Urteil E. 3.4.6.1.2 S. 162 f.).  
 
8.4.3.2. Bezüglich Anklageziff. 3.2.3 wurde der Kaufpreis gemäss der Vorinstanz von der D.________AG ebenfalls bevorschusst, um der C.________AG zu ermöglichen, das Fahrzeug bei der früheren Leasinggeberin auszukaufen, weshalb dem Beschwerdegegner 1 nicht vorgeworfenen werden könne, er habe die D.________AG darüber getäuscht, dass die C.________AG im Zeitpunkt der Einreichung der Vertragsunterlagen bzw. der Auszahlung des Kaufpreises gar nicht Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 3.4.6.2.2 S. 164).  
Indes wirft die Anklage dem Beschwerdegegner 1 auch vor, er habe den zugunsten der früheren Leasinggeberin eingetragenen Code 178 bereits vor dem Verkauf des Fahrzeugs an die D.________AG mittels eines gefälschten Löschungsformulars der früheren Leasinggeberin löschen lassen. Mithilfe dieses annullierten Fahrzeugausweises sei das Fahrzeug am 23. September 2010, d.h. noch vor der Bezahlung des Kaufpreises durch die D.________AG mittels Netting vom 28. September 2010, auf die neue Leasingnehmerin eingetragen worden mit einem Code 178 zugunsten der D.________AG. Eine Kopie dieses Fahrzeugausweises habe der Beschwerdegegner 1 der D.________AG zukommen lassen, was diese in ihrem Irrtum bestärkt habe, die C.________AG sei beim Verkauf Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen. Der frühere Leasingnehmer habe erst rund drei Monate später erstmals eine Kaufofferte bei der früheren Leasinggeberin eingeholt. Alle Offerten hätten die Bestimmung enthalten, dass die frühere Leasinggeberin bis zur vollständigen Bezahlung des Auflösebetrags Eigentümerin des Fahrzeugs bleibe. Den Kaufpreis habe die C.________AG der früheren Leasinggeberin erst am 15. April 2011 bezahlt, nachdem das Fahrzeug von der Leasingnehmerin am 29. März 2011 bereits wieder an die C.________AG retourniert worden sei, was der Beschwerdegegner 1 der D.________AG nicht gemeldet habe. Stattdessen habe er dasselbe Fahrzeug gleichentags erneut an die D.________AG verkauft für ein Leasing mit einer anderen Leasingnehmerin (angefochtenes Urteil E. 3.4.6.2.1 S. 163 f.; Anklageschrift Rz. 331 ff. S. 71 f.). 
Die Vorinstanz argumentiert, alleine aus der Löschung des Codes 178 zugunsten der früheren Eigentümerin mittels eines gefälschten Code 178-Löschungsformulars lasse sich nicht ableiten, der Beschwerdegegner 1 habe bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass er seiner innert 20 bis 30 Tagen via Auskauf des Fahrzeugs zu erfüllenden Eigentumsverschaffungspflicht nicht nachkommen würde. Der Auskauf habe letztlich stattgefunden. Die D.________AG habe sich beim Vertragsabschluss in keinem Irrtum befunden (angefochtenes Urteil E. 3.4.6.2.2 S. 164 f.). Die Entgegennahme des neuen Fahrzeugausweises (samt eingetragenem Code 178) vermöge die unabdingbare Einsichtnahme in den alten/annullierten Fahrzeugausweis nicht zu kompensieren, womit denn auch in der Nachreichung des neuen Fahrzeugausweises (allein) keine arglistige Täuschung über eine (angeblich) erfolgte Eigentumsverschaffung erkannt werden könne (angefochtenes Urteil S. 165 f.). 
 
8.4.3.3. Der Sachverhalt gemäss Anklageziff. 3.2.5 ereignete sich nach der Praxisänderung durch die D.________AG vom 7. März 2011. Der Beschwerdegegner 1 reichte der D.________AG nebst den üblichen Vertragsunterlagen auch das neue Übergabeprotokoll ein, welches die D.________AG dahingehend hätte absichern sollen, dass die für die Eigentumsverschaffung notwendige Übergabe des Fahrzeugs tatsächlich stattfand. Gemäss der Anklage blieb die frühere Leasinggeberin Eigentümerin des Fahrzeugs, da der Beschwerdegegner 1 dieses entgegen der Vereinbarung mit dem Leasingnehmer bis zum Ende der Geschäftstätigkeit der C.________AG nicht aus dem bisherigen Leasingvertrag auskaufte. Stattdessen habe er der D.________AG nach mehrmaliger Aufforderung eine gefälschte Kopie des Fahrzeugausweises übergeben, auf welcher er das Kürzel, das auf die Berechtigung der früheren Leasinggeberin aus dem Code 178-Eintrag hingewiesen habe, abgedeckt habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.4.6.3.1 S. 166; Anklageschrift Rz. 344 ff. S. 74).  
Die Vorinstanz führt aus, zwar habe der Beschwerdegegner 1 der D.________AG in diesem Fall auch das neue (zusätzliche) Übergabeprotokoll eingereicht. Dieses habe jedoch "nur" die Übergabe, die traditio des Fahrzeugs betroffen. Der Hinweis, ob die C.________AG überhaupt verfügungsberechtigt bzw. in der Lage gewesen sei, der D.________AG das Eigentum zu verschaffen, habe sich (nach wie vor) einzig anhand einer Einsichtnahme in den alten bzw. annullierten Fahrzeugausweis ergeben. Mit dieser Einsichtnahme sei die Kenntnisnahme eines allenfalls (nicht) eingetragenen Codes 178 erfolgt, womit das Wissen um die (allfällige) Notwendigkeit eines Auskaufs des Fahrzeugs zwecks Übergang des Eigentums an die C.________AG bzw. an die D.________AG als neuer Leasinggesellschaft einhergehe. Gerade die Konstellation wie die vorliegende, in welcher der Leasingnehmer bei einem einvernehmlichen Wechsel der Leasinggesellschaft immer im Besitz des Fahrzeugs bleibe, mache deutlich, dass allein anhand eines Übergabeprotokolls nicht auf den Übergang des Eigentums geschlossen werden könne. Die D.________AG habe in Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen auf die ohne weiteres mögliche und zumutbare Überprüfung des für den Eigentumsübergang (allenfalls) erforderlichen vorgängigen Auskaufs verzichtet. Dieser Übergang - nebst der einvernehmlichen Einigung hierüber - hänge (einzig noch) von der Bezahlung der Auskaufsumme ab, erfolge mithin unabhängig von einer physischen Übergabe. Damit habe die D.________AG wiederum die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen, wie sie von jedem Autokäufer und jeder Autokäuferin verlangt würden, missachtet, womit das Verhalten des Beschwerdegegners 1 in den Hintergrund trete und Arglist entfalle. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 den zugunsten der früheren Leasinggeberin eingetragenen Code 178 nicht vorgängig löschen liess (angefochtenes Urteil E. 3.4.6.3.2 S. 166 f.). 
 
8.4.3.4. Anklageziff. 3.2.8 betrifft ebenfalls die Zeit nach der Praxisänderung durch die D.________AG vom 7. März 2011. Die Anklage wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe der D.________AG spätestens am 11. Mai 2011 die Vertragsunterlagen für ein neues Leasing zukommen lassen, obwohl er gewusst habe, dass das Fahrzeug immer noch im Eigentum der ursprünglichen Leasinggesellschaft gestanden sei, da die C.________AG den Kaufpreis für den Auskauf des Fahrzeugs noch nicht beglichen habe. Er habe das Fahrzeug entgegen der Vereinbarung mit dem früheren Leasingnehmer auch nach der Kaufpreiszahlung durch die D.________AG mit Valuta vom 5. Mai 2011 nicht aus dem Leasingverhältnis mit der ursprünglichen Leasinggeberin ausgekauft. Er habe die D.________AG über die Eigentümerschaft der C.________AG am Fahrzeug getäuscht und ihr zwischen dem 4. und 24. Mai 2011 eine gefälschte Kopie des Fahrzeugausweises zugestellt, wonach das Fahrzeug am 5. Mai 2011 auf die neue Leasingnehmerin eingelöst worden sei, mit einem Code 178-Eintrag zugunsten der D.________AG. In Wirklichkeit sei das Fahrzeug nach wie vor auf den früheren Leasingnehmer eingelöst gewesen, mit einem Code 178-Eintrag zugunsten der ursprünglichen Leasinggeberin. Die gefälschte Kopie des Fahrzeugausweises habe er aus einer Kopie des echten Fahrzeugausweises und einer Kopie des Fahrzeugausweises des früheren Fahrzeugs der neuen Leasingnehmerin hergestellt (Anklageschrift Rz. 368 ff. S. 77 f.).  
Die Vorinstanz erwägt, bezüglich des betroffenen Fahrzeugs sei eine Zwischenfinanzierung über die EB.________GmbH (eine ebenfalls dem Beschwerdegegner 1 gehörende Gesellschaft) erfolgt. Die Kaufpreiszahlung/Verrechnung sei per 4./5. Mai 2011 vorverschoben anhand eines vorgängig bewilligten Kaufvertrags erfolgt und damit vor Vorliegen der vollständigen Vertragsdokumentation. Mithin habe wiederum eine Bevorschussungssituation vorgelegen (angefochtenes Urteil E. 3.4.6.4.5 S. 173). Die Vorinstanz spricht den Beschwerdegegner 1 vom Vorwurf des Betrugs frei, weil unklar geblieben sei, ob dieser per 4. Mai 2011 (Datum der Kaufpreiszahlung) ebenfalls einen (gefälschten) Fahrzeugausweis oder aber wie gefordert ein (gefälschtes) "Formular 13.20" eingereicht habe bzw. was es mit der per 4. Mai 2011 nicht unterzeichneten vorläufigen Verkehrsberechtigung auf sich gehabt habe. Entsprechend sei auch nicht ersichtlich, dass die D.________AG ihrer grundlegendsten Pflicht zur Einsichtnahme in den zumindest alten bzw. annullierten Fahrzeugausweis nachgekommen wäre, ansonsten sie um den zugunsten der früheren Leasinggeberin eingetragenen Code 178 und eine damit einhergehende Auskaufsverpflichtung gewusst hätte. Ebenso wenig sei die D.________AG über die nicht gegebene Verfügungsberechtigung der EB.________GmbH bzw. der C.________AG anderweitig arglistig (durch gefälschte Dokumente [s.o.]) irregeführt worden. Der Zeitpunkt der Übergabe einer (allenfalls) gefälschten neuen Fahrzeugausweiskopie sei unbekannt. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei nicht von einer Übergabe des (allenfalls) gefälschten Fahrzeugausweises (bereits) per Übergabe mit den übrigen Vertragsunterlagen (mutmasslich per 6. Mai 2011) auszugehen (angefochtenes Urteil S. 174). 
 
8.5.  
 
8.5.1. Die Fallgruppe 2(Anklageziff. 3.3) erfasst den Verkauf von 23 Fahrzeugen an die D.________AG, die bereits zuvor im Eigentum der D.________AG standen (sog. Doppelverkäufe). Konkret handelte es sich um Fahrzeuge, welche von der D.________AG im Rahmen eines Leasingvertrags erworben wurden und welche von den Leasinggebern gestützt auf die VIP-Vereinbarungen mit der C.________AG vor Ablauf der vereinbarten Leasingdauer an diese zurückgegeben wurden, woraufhin die C.________AG die Fahrzeuge für ein neues Leasing erneut an die D.________AG verkaufte.  
Die Täuschung erfolgte gemäss der Anklage mittels unwahrer Fahrzeugangaben (insbesondere Stamm- und Chassisnummer, Datum der ersten lnverkehrsetzung, Kilometerzahl) auf den Leasingvertragsdokumenten und Rechnungen. Damit habe der Beschwerdegegner 1 gegenüber der D.________AG vorgetäuscht, dass ein Fahrzeug Gegenstand des Kaufvertrags und des Leasingverhältnisses sei, das noch nicht in einem Leasingverhältnis mit der D.________AG und damit nicht bereits in deren Eigentum gestanden sei, dass die D.________AG das Eigentum an einem weiteren Fahrzeug erwerben würde und dass die C.________AG dementsprechend Anspruch auf die Auszahlung des Kaufpreises habe. Damit einhergehend habe der Beschwerdegegner 1 verhindert, dass die verantwortlichen Mitarbeiter der D.________AG entdeckt hätten, dass die C.________AG ein Leasingfahrzeug zurückgenommen habe und die C.________AG das Fahrzeug dementsprechend hätte zurückkaufen müssen (angefochtenes Urteil E. 3.5.1.1 S. 174 f.; Anklageschrift Rz. 375 ff. S. 79 f.). Dabei habe der Beschwerdegegner 1 die besondere Vertrauensstellung, welche die C.________AG gegenüber der D.________AG innegehabt habe, gezielt ausgenutzt. Zudem habe er gewusst, dass die Überprüfung von Chassisnummern in der Schweiz schwierig und mit hohen Kosten verbunden sei. Entsprechend habe die D.________AG zwecks Kontrolle der Chassisnummer auf die von der C.________AG einzureichenden Fahrzeugausweiskopien abgestellt, für deren Übermittlung die C.________AG nach der Aktivierung des Vertrags mindestens 20 Tage Zeit gehabt habe. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 gewusst und damit gerechnet, dass die D.________AG zumindest bis ca. Ende März 2011 nicht systematisch kontrolliert habe, ob die C.________AG die Fahrzeugausweiskopien tatsächlich eingereicht habe (Anklageschrift Rz. 385 ff. S. 80 f.). Im Sinne eines Nachtatverhaltens zur Aufrechterhaltung des Irrtums und teilweiser Reduzierung des Gefährdungsschadens habe sich der Beschwerdegegner 1 alsdann verschiedener Machenschaften bedient. Dabei habe er unter anderem die Übermittlung der neuen Fahrzeugausweiskopien hinausgezögert. Sei dies nicht mehr möglich gewesen, habe er in mehreren Fällen gefälschte Fahrzeugausweiskopien übermittelt, welche die gleichen fiktiven Fahrzeugangaben aufgewiesen hätten bzw. hätten aufweisen sollen (Anklageschrift Rz. 394 ff. S. 81 f.). 
 
8.5.2. Der erstinstanzliche Freispruch gemäss Anklageziff. 3.3.8 ist wie bereits erwähnt in Rechtskraft erwachsen (oben E. 2.1; angefochtenes Urteil E. 3.5.4.7 S. 188). Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner 1 - anders als das Bezirksgericht - auch von den Vorwürfen betreffend die übrigen Fahrzeuge frei. Diese Freisprüche bilden Gegenstand der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1.  
 
8.5.3.  
 
8.5.3.1. Die Vorinstanz argumentiert im Wesentlichen, der Beschwerdegegner 1 habe sich mittels falscher Fahrzeugangaben verpflichtet, ein Fahrzeug zu liefern, das nicht existiert und/oder bzgl. welchem er aus anderen Gründen bereits bei Eingehung des Verpflichtungsgeschäfts von vornherein gewusst habe, dass er es nicht liefern würde. Entsprechend sei der Geldleistung der D.________AG von Anfang an kein adäquater Gegenwert gegenübergestanden, da ihr kein Eigentum an einem "neuen" (nicht existenten und/oder nicht lieferbaren) Fahrzeug verschafft werden würde. Dementsprechend sei die D.________AG bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses getäuscht worden (angefochtenes Urteil E. 3.5.2 S. 177). Den Einwand des Beschwerdegegners 1, die Doppelverkäufe seien mit der D.________AG abgesprochen gewesen und die Falschangaben seien nur für den internen Gebrauch bestimmt gewesen, verwirft die Vorinstanz als blosse Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil S. 177 f.).  
 
8.5.3.2. Hingegen verneint die Vorinstanz das Qualifikationsmerkmal der Arglist. Sie wirft der D.________AG vor, sie habe es bei Vertragsabschluss bzw. vor Auszahlung des Kaufpreises unterlassen, bezüglich der Occasionsfahrzeuge Einsicht in den alten bzw. annullierten Fahrzeugausweis zu nehmen bzw. bei angeblichen Neuwagen in diejenige Dokumentation, anhand welcher der Beschwerdegegner 1 die Chassis- und Stammnummer (handschriftlich) in die Vertragsunterlagen eingetragen habe, und einen Abgleich der Vertragsunterlagen anhand der Fahrzeugausweise bzw. der weiteren Dokumente vorzunehmen. Damit seien die Kaufpreise letztlich ohne jegliche Kontrolle der vom Beschwerdegegner 1 gemachten Angaben ausgezahlt worden (angefochtenes Urteil S. 179).  
Die von der D.________AG vorgenommenen Kontrollen seien offensichtlich unzureichend gewesen. Unklar sei diesbezüglich bereits, ob vor der Aktivierung eines Leasingvertrags überhaupt ein Abgleich der eingereichten Dokumente (insbesondere Kaufvertrag, Rechnung, Leasingvertrag/Übergabeprotokoll) stattgefunden habe, konkret, ob anhand dieser Dokumente ein Abgleich der auf den einzelnen Dokumenten angegebenen Chassis- und Stammnummern gemacht worden sei, aber auch, ob überhaupt die Vorlage einer gesamten Vertragsdokumentation verlangt worden sei (angefochtenes Urteil S. 179). Offenbar habe die D.________AG bis zum Ende des Jahres 2010 zwar manuell kontrolliert, ob die auf einem Leasingvertrag angegebene Chassisnummer nicht bereits in ihrem System vorhanden gewesen sei. Falls das Resultat negativ ausgefallen sei, sei der Vertrag aktiviert worden; ebenso offenbar, wenn eine Abweichung in nur einer Ziffer vorgelegen habe. Nach der Übermittlung der Fahrzeugausweise durch die C.________AG "einige Wochen später" habe eine Kontrolle und damit ein Abgleich der Chassisnummern anhand der Fahrzeugausweise stattgefunden, wobei die Mitarbeiter der D.________AG bei dieser Gelegenheit offenbar "allfällige Korrekturen an der Chassisnummer gemäss Angaben im Fahrzeugausweis" vorgenommen hätten. Eine automatisierte Kontrolle darüber, ob bereits ein Vertrag mit der gleichen Chassisnummer bestanden habe, habe ab dem Jahr 2011 stattgefunden. Auch wenn letzteres als zusätzliche Vorsichtsmassnahme qualifiziert werden könne, vermöge dies die grundlegendste Vorsichtsmassnahme eines Abgleichs der angegebenen Daten anhand des annullierten Fahrzeugausweises bei Occasionsfahrzeugen oder aber bei Ankäufen von Neuwagen mit denjenigen Dokumenten, anhand welcher der Beschwerdegegner 1 die Chassis- und Stammnummern jeweils (handschriftlich) in die Vertragsunterlagen eingetragen hatte, jedoch nicht zu ersetzen. Dies manifestiere sich denn auch im Umstand, dass die D.________AG mit einem allgemeinen Rundschreiben vom 16. September 2011 eine Praxisänderung per 1. Oktober 2011 eingeführt habe, wonach bei der Finanzierung von Occasionswagen neu auch eine Kopie des annullierten Fahrzeugausweises als "nötig" erachtet werde. Damit sei erstellt, dass die zuvor gelebten Abläufe und Kontrollen nicht nur in Bezug auf den Beschwerdegegner 1, sondern grundsätzlich eine bloss unzureichende Kontrolle geboten hätten (angefochtenes Urteil S. 179 f.). 
Der D.________AG sei die Problematik der sogenannten "Doppelfinanzierungen" - welche Gegenstand der Fallgruppe 2 seien - bereits seit Herbst 2008 explizit bekannt gewesen. Ab Januar 2011, als bei der D.________AG neu eine Kontrolle der Chassisnummer anhand eines Systems eingeführt worden sei, sei das Problem (noch) augenfälliger zutage getreten (angefochtenes Urteil S. 179 und 181). Auch habe die D.________AG um die seit spätestens Sommer 2010 angespannte und sich ab Oktober/November 2010 dramatisch präsentierende finanzielle Situation der C.________AG und die damit einhergehenden, sich häufenden Anzeichen von Unregelmässigkeiten in den Geschäftsabläufen der C.________AG gewusst. Wenn die D.________AG angesichts dieser Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der "Aktivierung" des Vertrags (weiterhin) auf die von ihr selbst vorgesehene und damit als notwendig und zumutbar erachtete Vorlage einer Kopie des neuen Fahrzeugausweises verzichtet und damit einhergehend auch nicht bzw. zumindest die Vorlage des alten bzw. annullierten Fahrzeugausweises bzw. entsprechender Dokumente beim Ankauf eines Neuwagens verlangt habe, so habe sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unterlassen bzw. die Auszahlungen letztlich ohne jegliche Kontrolle der vom Beschwerdegegner 1 gemachten Angaben vorgenommen. Solches lasse das Verhalten des Beschwerdegegners 1 in den Hintergrund treten, womit Arglist entfalle (angefochtenes Urteil S. 181 f.). 
Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdegegner 1 habe auf den Leasingvertragsunterlagen und in der Regel auch in den Rechnungen jeweils eine falsche Chassisnummer sowie mehrheitlich zusätzlich eine falsche Stammnummer angegeben. Ein Abgleich mit dem Fahrzeugausweis hätte - vorbehältlich allfälliger Fälschungshandlungen - ohne weiteres ans Licht gebracht, dass die C.________AG der D.________AG an dem auf dem Vertrag mittels Falschangaben definierten Fahrzeug kein Eigentum würde verschaffen können (da ein solches gar nicht existiert habe) und dass es sich um ein Fahrzeug handelte, das bereits in ein anderes Leasingverhältnis mit D.________AG involviert (gewesen) sei (angefochtenes Urteil S. 182 f.). 
 
8.5.3.3. Die Vorinstanz stellt teilweise zudem Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsunterlagen und der eingereichten Rechnung fest. Hinsichtlich Anklageziff. 3.3.3 war die Divergenz gemäss der Vorinstanz bereits anhand der ausgestellten Rechnung augenfällig, welche entgegen den Vertragsunterlagen auf ein anderes Fahrzeug (Mercedes Benz S 400 Hybrid anstatt Mercedes Benz SL 65 AMG) gelautet habe (angefochtenes Urteil E. 3.5.4.2 S. 182 ff.). Im Fall von Anklageziff. 3.3.7 habe es Divergenzen bezüglich der ersten Inverkehrsetzung per 1. September 2007 bzw. 1. September 2009 in der ausgestellten Rechnung im Vergleich zu den übrigen Vertragsunterlagen gegeben. Im Fall von Anklageziff. 3.3.10 sei auf der eingereichten Rechnung - anders als auf den Vertragsunterlagen - die korrekte Chassisnummer vermerkt gewesen. Im Fall von Anklageziff. 3.3.11 sei auf der Rechnung - im Gegensatz zum Leasingvertrag - die korrekte Stammnummer angegeben worden. Im Fall von Anklageziff. 3.3.18 habe es Unstimmigkeiten zwischen der Rechnung vom 3. April 2011 gegeben, in welcher für das Fahrzeug als erste Inverkehrsetzung der 3. September 2010 und ein km-Stand von 20'283 angegeben worden sei, und den übrigen Unterlagen gegeben, in welchem das Fahrzeug als "Neuwagen" deklariert worden sei. Dies hätte für die D.________AG Anlass für Abklärungen sein müssen, was aber offenbar nicht der Fall gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 183, 188, 189 f., 192 und 201).  
 
8.5.3.4. Unerheblich ist gemäss der Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner 1 den Irrtum der D.________AG teilweise durch die Übermittlung von gefälschten Fahrzeugausweiskopien oder die Bezahlung von Leasingraten aufrechterhielt. Die Vorinstanz argumentiert dazu, die Tatvariante des Bestärkens in einem Irrtum gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB gelange nicht zur Anwendung, da der Beschwerdegegner 1 selbst die D.________AG gemäss der Anklage arglistig getäuscht haben solle, womit er (nicht selbst) deren Irrtum im Sinne der Tatvariante des Bestärkens gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB aufrechterhalten könne. Dies erscheine letztlich auch deswegen nicht möglich, weil die D.________AG beim Vertragsschluss die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unterlassen habe und dementsprechend vom Beschwerdegegner 1 nicht in einen rechtserheblichen Irrtum versetzt worden sei, sie sich mithin in keinem Irrtum befunden habe, womit dieser auch nicht habe verstärkt worden sein können (vgl. angefochtenes Urteil S. 183 f., siehe auch S. 165).  
 
8.5.3.5. Bezüglich Anklageziff. 3.3.2 hält die Vorinstanz zudem fest, die C.________AG bzw. DB.________ habe der D.________AG am 13. Oktober 2010 eine echte Fahrzeugausweiskopie zukommen lassen, welche auf die neue Leasingnehmerin als Halterin gelautet habe und in welcher ein Code 178 zugunsten der D.________AG eingetragen gewesen sei. Zum Fahrzeug gemäss Anklageziff. 3.3.10 habe die C.________AG der D.________AG einen unverfälschten annullierten Fahrzeugausweis zukommen lassen. Nicht einmal zu jenem Zeitpunkt habe die D.________AG die Divergenz zwischen den Angaben auf den Leasingvertragsunterlagen und jenen im Fahrzeugausweis bemerkt und damit einhergehend auch nicht, dass die Fahrzeuge bereits bzw. noch in einem anderen Leasingverhältnis gestanden seien (angefochtenes Urteil S. 182 und 190). Unerheblich sei, dass im Fall von Anklageziff. 3.3.10 bereits beim ersten Leasing eine falsche Stamm- und Chassisnummer angegeben worden sei, da der Beschwerdegegner 1 beim ersten Leasing einen unverfälschten Fahrzeugausweis nachgereicht habe, was im System der D.________AG zu einer entsprechenden Korrektur hätte führen müssen (angefochtenes Urteil S. 190 f.).  
Im Fall von Anklageziff. 3.3.11 habe die C.________AG der D.________AG später einen unverfälschten Fahrzeugausweis und (unaufgefordert) eine korrigierte Rechnung mit der richtigen Chassisnummer zukommen lassen, was die D.________AG nicht hinterfragt habe. Unerheblich sei, dass die C.________AG der D.________AG das Fahrzeug bereits beim ersten Leasing mit einer falschen Chassis- und einer falschen Fahrgestellnummer (recte wohl: Stammnummer) übergeben habe, da sich im entsprechenden Leasingdossier der D.________AG kein Fahrzeugausweis (weder ein echter noch ein verfälschter) befinde und folglich davon auszugehen sei, dass bereits im Rahmen dieses ersten Leasings keine Kontrolle der vom Beschwerdegegner 1 gemachten Angaben stattgefunden habe (angefochtenes Urteil S. 192 f.). 
Im Fall von Anklageziff. 3.3.20 habe der Beschwerdegegner 1 bereits beim ersten Leasing eine falsche Stammnummer angegeben, was angesichts des damals eingereichten unverfälschten Fahrzeugausweises im System der D.________AG jedoch zu einer entsprechenden Korrektur hätte führen müssen (angefochtenes Urteil S. 203 f.). 
 
8.5.3.6. Hinsichtlich Anklageziff. 3.3.4 erwägt die Vorinstanz weiter, die D.________AG habe bereits beim Abschluss des (in der Anklage erwähnten) ersten Leasinggeschäfts nicht bemerkt, dass das fragliche Fahrzeug bereits zu jenem Zeitpunkt in einem Leasingverhältnis mit ihr und einer anderen Leasingnehmerin gestanden sei, obwohl der Beschwerdegegner 1 mit sämtlichen auf den Vertragsunterlagen gemachten Angaben offengelegt habe, dass es sich um ein Fahrzeug handle, das von der D.________AG bereits finanziert worden sei (angefochtenes Urteil S. 185).  
Bezüglich Anklageziff. 3.3.15 habe bereits das (in der Anklage erwähnte) erste Leasing ein zuvor an die C.________AG zurückgegebenes Fahrzeug betroffen, wobei die D.________AG, obschon sie Kenntnis davon gehabt habe, nie eine Schlussrechnung erstellt und gegenüber der C.________AG nie eine Rückkaufpreisforderung geltend gemacht habe. Vielmehr habe die C.________AG der D.________AG das Fahrzeug für das (in der Anklage erwähnte) erste Leasing trotz bezüglich Chassis- und Stammnummer korrekter Angaben erneut verkauft, was von der D.________AG nicht moniert worden sei (angefochtenes Urteil S. 198).  
 
8.5.3.7. In zwei Fällen ( Anklageziff. 3.3.11 und 3.3.21) kritisiert die Vorinstanz, es befänden sich keine Kaufverträge in den Akten, weshalb der Beschwerdegegner 1 bereits aus diesem Grund freizusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 191 und 204).  
 
8.5.3.8. Fehl geht gemäss der Vorinstanz das Argument, der Beschwerdegegner 1 habe bereits beim ersten Leasing einen gefälschten Fahrzeugausweis eingereicht und damit die Vorsichtsmassnahme arglistig unterlaufen, da es sich hierbei um eine spekulative und nicht zulässige antizipierte Vorwegnahme eines Sachverhalts handle (vgl. angefochtenes Urteil S. 194 betreffend Anklageziff. 3.3.12).  
Auch der teilweise explizit erfolgte Hinweis des Beschwerdegegners 1, wonach das frühere Leasing des betreffenden Leasingnehmers bestehen bleibt (vgl. Anklageziff. 3.3.12, 3.3.14, 3.3.19, 3.3.20 und 3.3.24), vermag gemäss der Vorinstanz keine Arglist zu begründen (angefochtenes Urteil S. 194, 196 f., 202, 204 und 208). 
 
8.6.  
 
8.6.1. Bezüglich der Fallgruppe 3 (Anklageziff. 3.4) wirft die Anklage dem Beschwerdegegner 1 vor, er bzw. die C.________AG habe der D.________AG elf Fahrzeuge verkauft, welche sie den Leasingnehmern nie übergeben habe und welche die angeblichen Leasingnehmer gar nicht hätten leasen wollen. Indem der Beschwerdegegner 1 - vermeintlich oder tatsächlich - von einem Leasingnehmer unterschriebene Leasingvertragsunterlagen samt einem Übergabeprotokoll an die D.________AG übergeben habe, habe er diese arglistig über die (nicht erfolgte) Übergabe des Fahrzeugs, den (nicht erfolgten) Eigentumsübergang und den (nicht entstandenen) Anspruch auf die Zahlung der Leasingraten und darüber getäuscht, dass die C.________AG Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises gehabt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 208; Anklageschrift Rz. 586 ff. S. 111 ff.). Zur Aufrechterhaltung des Irrtums habe der Beschwerdegegner 1 teilweise ab Konten der C.________AG anstelle der Leasingnehmer Leasingraten bezahlt. In mehreren Fällen habe er Fahrzeugausweise gefälscht oder eine echte Fahrzeugausweiskopie eines anderen Fahrzeugs übergeben, damit es so ausgesehen habe, als ob das Fahrzeug tatsächlich auf den Leasingnehmer eingelöst worden sei (Anklageschrift Rz. 606 ff. S. 113).  
 
8.6.2. Die Vorinstanz gelangte in zwei Fällen (Anklageziff. 3.4.8 und 3.4.10) zu einem Schuldspruch wegen Betrugs (vgl. dazu hinten E. 9). In den übrigen neun Fällen sprach sie den Beschwerdegegner 1 frei. Vor Bundesgericht nicht angefochten sind die Freisprüche gemäss Anklageziff. 3.4.11 und 3.4.12 (vgl. Beschwerde Beschwerdeführerin 1 S. 77).  
 
8.6.3.  
 
8.6.3.1. Die Vorinstanz argumentiert bezüglich der angefochtenen Freisprüche im Wesentlichen, zwar habe die D.________AG ab anfangs März 2011 einen zusätzlichen Kontrollmechanismus eingebaut. Dieser habe aber "nur" die Übergabe (traditio) des Fahrzeugs betroffen. Der unabdingbare Hinweis, ob die C.________AG überhaupt verfügungsberechtigt bzw. in der Lage gewesen sei, der D.________AG das Eigentum an dem von ihr verkauften Fahrzeug zu verschaffen, und/oder ob es hierzu eines vorgängigen Auskaufs bedurft habe, habe sich einzig anhand einer Einsichtnahme in den annullierten bzw. alten Fahrzeugausweis bzw. bei als Neuwagen deklarierten Fahrzeugen anhand eines Abgleichs mit denjenigen Dokumenten ergeben, anhand welcher Chassis- und Stammnummer verifiziert werden könnten. Hierzu könne vollumfänglich auf die Ausführungen zu den Fallgruppen 1 und 2 verwiesen werden. Mithin könne trotz Vorliegens eines (inhaltlich falschen oder gefälschten) Übergabeprotokolls bzw. Anhangs zum Übergabeprotokoll nicht arglistig darüber getäuscht worden sein, dass Eigentum verschafft werde, wenn in Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen auf die ohne weiteres mögliche und zumutbare Überprüfung eines für den Eigentumsübergang (allenfalls) erforderlichen vorgängigen Auskaufs und/oder der Möglichkeit der Eigentumsverschaffung verzichtet werde. Eine Täuschung mittels Urkunden begründe dann keine Arglist, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet habe. Letztlich müsse die Arglist auch hier - wie bei der einfachen Lüge - auf der Nichtüberprüfbarkeit im Rahmen des Zumutbaren gründen (angefochtenes Urteil E. 3.6.1.3 S. 210).  
Die D.________AG habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unterlassen, indem sie bezüglich der in den Leasingvertragsunterlagen explizit als Occasionsfahrzeuge bezeichneten Fahrzeuge (vgl. Anklageziff. 3.4.2, 3.4.5, 3.4.7 und 3.4.9) bei der Nachreichung der Vertragsdokumente keinen Abgleich zumindest mit dem alten bzw. annullierten Fahrzeugausweis vorgenommen habe bzw. bezüglich der als Neuwagen bezeichneten Fahrzeuge (vgl. Anklageziff. 3.4.4 und 3.4.6) mit solchen Dokumenten, anhand welcher sich die vom Beschwerdegegner 1 angegebene Chassis- und Stammnummer hätten verifizieren lassen. Ein Abgleich zumindest mit dem alten bzw. annullierten Fahrzeugausweis hätte - vorbehältlich allfälliger Fälschungshandlungen - die Divergenz zwischen den Angaben auf den Leasingvertragsunterlagen und jenen im Fahrzeugausweis ohne weiteres gezeigt, Anlass zu Verifizierungen und Korrekturen gegeben bzw. geben müssen und erkennbar gemacht, dass die C.________AG der D.________AG an dem auf dem Vertrag mittels Falschangaben definierten Fahrzeug kein Eigentum würde verschaffen können (angefochtenes Urteil S. 211-223). 
An der fehlenden Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 ändere daher nichts, dass die C.________AG der D.________AG in den Fällen von Anklageziff. 3.4.4, 3.4.7 und 3.4.9 einen inhaltlich unwahren Anhang zum Übergabeprotokoll eingereicht habe, welchen die D.________AG Anfang März 2011 explizit als neue Sicherungsmassnahme eingeführt habe (angefochtenes Urteil S. 216, 220 und 223 f.). Bezüglich Anklageziff. 3.4.4 und 3.4.9 sei zudem unklar, ob der neue, inhaltlich nachweislich falsche Anhang zum Übergabeprotokoll der D.________AG im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises via Netting bereits vorgelegen habe (angefochtenes Urteil S. 216 und 223 f.). 
Es könne auch nicht argumentiert werden, die Einhaltung der gebotenen Vorsichtsmassnahmen hätte ohnehin ins Leere gezielt, da der Beschwerdegegner 1 bereits dannzumal einen gefälschten Fahrzeugausweis eingereicht und damit die Vorsichtsmassnahme arglistig unterlaufen hätte. Hierbei handle es sich um eine spekulative und nicht zulässige antizipierte Vorwegnahme eines Sachverhalts. Dass solches nicht angehen könne, ergebe sich bereits daraus, dass seitens der Staatsanwaltschaft nicht ein pauschales Fehlverhalten bzw. ein standardisiertes Vorgehen des Beschwerdegegners 1 zur Anklage erhoben worden sei, sondern eine Vielzahl von Sachverhalten mit unterschiedlichem Tatvorgehen (angefochtenes Urteil S. 217). 
 
8.6.3.2. Die Fälle gemäss Anklageziff. 3.4.2 und 3.4.3 ereigneten sich gemäss der Vorinstanz vor März 2011. Die Vorinstanz erwägt, die D.________AG habe dem Übergabeprotokoll bis anfangs März 2011 keinen dahingehenden Beweiswert zugemessen, dass der Leasingnehmer das fragliche Fahrzeug tatsächlich übernommen habe. Damit sei sie auch nicht davon ausgegangen, mit Unterzeichnung und Aushändigung des Übergabeprotokolls Eigentümerin des fraglichen Fahrzeugs geworden zu sein. Sie sei mit der Übergabe bzw. Nachreichung dieses Dokuments daher weder getäuscht noch in einen dahingehenden Irrtum versetzt worden, dass sie nun Eigentümerin des fraglichen Fahrzeugs geworden wäre, weshalb der Beschwerdegegner 1 hinsichtlich Anklageziff. 3.4.2 und 3.4.3 freizusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 211 und 213; vgl. auch S. 218 betreffend Anklageziff. 3.4.6).  
 
8.6.3.3. Bezüglich Anklageziff. 3.4.5 und 3.4.7 führt die Vorinstanz aus, es habe zusätzlich Divergenzen/Unregelmässigkeiten in der Rechnung gegeben (unvollständige Stammnummer, von den Vertragsunterlagen abweichende erste Inverkehrsetzung und abweichender km-Stand; sich je in einer Ziffer unterscheidende Stamm- und Chassisnummer), welche für die D.________AG Anlass für Abklärungen hätten sein müssen, was offenbar nicht der Fall gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 216 f. und 219 f.).  
 
8.6.3.4. Bezüglich Anklageziff. 3.4.3 argumentiert die Vorinstanz weiter, die D.________AG habe der C.________AG den Kaufpreis im Sinne einer Vorleistung bereits vor Übergabe der Vertragsunterlagen ausbezahlt, damit dieser die liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien, um die von ihr an die D.________AG verkauften Fahrzeuge, welche alsdann zwecks Eigentumsverschaffung an die Leasingnehmer übergeben werden würden und/oder bei einer anderen Leasinggesellschaft auszukaufen gewesen seien, an- oder auszukaufen. Davon, dass der Beschwerdegegner 1 der D.________AG die noch bestehende Auskaufsverpflichtung arglistig verschwiegen hätte, könne nicht ausgegangen werden, wenn die D.________AG im Zeitpunkt der Vermögensdisposition auf die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen (Einsichtnahme zumindest in den alten Fahrzeugausweis) verzichtet habe, obwohl sich dies anhand der konkreten Situation aufgedrängt habe (angefochtenes Urteil S. 213 f.).  
 
8.6.3.5. Unerheblich ist gemäss der Vorinstanz, dass der Beschwerdegegner 1 den Irrtum der D.________AG gemäss der Anklage durch die Übermittlung von gefälschten Fahrzeugausweiskopien oder durch die Bezahlung von Leasingraten aufrechterhielt, da es bei der Tatbestandsvariante des Bestärkens in einem Irrtum gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB nicht der Täter sei, der sein Opfer täusche. Gemäss Anklageschrift sei es der Beschwerdegegner 1 selbst gewesen, der die D.________AG durch die Vorlage des Übergabeprotokolls (dem die D.________AG erst ab dem 7. März 2011 Beweiswert zugemessen habe) arglistig getäuscht haben solle, womit er (nicht selbst) deren Irrtum im Sinne der Tatvariante des Bestärkens gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB aufrechterhalten könne. Dies erscheine letztlich auch deswegen nicht möglich, weil die D.________AG beim Vertragsschluss die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unterlassen habe und dementsprechend vom Beschwerdegegner 1 nicht in einen rechtserheblichen Irrtum versetzt worden sei, sich mithin in keinem Irrtum befunden habe, womit dieser auch nicht habe verstärkt worden sein können (angefochtenes Urteil S. 214 betreffend Anklageziff. 3.4.3).  
 
8.6.3.6. Bezüglich Anklageziff. 3.4.2 und 3.4.3 hält die Vorinstanz schliesslich fest, dem Beschwerdegegner 1 könne entgegen der Anklage nicht vorgeworfen werden, er habe die Unterschriften der Leasingnehmer auf den Leasingverträgen gefälscht (angefochtenes Urteil S. 210 f. und 213). Von den entsprechenden Vorwürfen der Urkundenfälschung (vgl. Anklageziff. 5.2.1 und 5.2.2) wurde der Beschwerdegegner 1 erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.1 S. 409).  
 
8.7. Die Beschwerdeführerin 1 hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz verstosse gegen Bundesrecht, indem sie das Tatbestandsmerkmal der Arglist verneine und eine Opfermitverantwortung der D.________AG bejahe. Die eingereichten Unterlagen seien von der D.________AG vor der Aktivierung des Leasings geprüft worden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die C.________AG sei nicht verpflichtet gewesen, im Übergabeprotokoll die tatsächliche Übergabe zu dokumentieren und die Verschaffung von Eigentum an den Fahrzeugen sei keine Voraussetzung für die Bezahlung des Kaufpreises und die Aktivierung der Leasingverträge gewesen. Nach Entdecken des "vergessenen Files" im Oktober 2010 sei es zu keinen "Bevorschussungen", d.h. Auszahlungen von Kaufpreisen vor Aktivierung der Verträge, mehr gekommen. Aufgrund der administrativen/behördlichen Abläufe bei der Fahrzeugumschreibung sei es sachlich jedoch geboten gewesen, der C.________AG für die Einreichung der Kopie des Fahrzeugausweises mit dem Code 178 zugunsten der D.________AG eine Frist von 20 Tagen zu gewähren. Dies sei insgesamt eine angemessene Nachverlagerung der Kontrolle und eine einem Zug-um-Zug-Geschäft angemessene sachliche Lösung gewesen. Die 20 Tage hätten nicht dazu gedient, das Fahrzeug erst zu beschaffen und zu übergeben, was realistisch betrachtet auch nicht ausgereicht hätte. Die gewährte Frist von 20 Tagen stelle keine Opfermitverantwortung bzw. kein Kontrollabbau dar. Die D.________AG sei im Rahmen der Opfermitverantwortung zudem nicht verpflichtet gewesen, vor der Aktivierung (oder Bewilligung) des Leasings eines Occasionsfahrzeugs die Vorlage des alten Fahrzeugausweises zu verlangen und es habe auch keine entsprechende interne Weisung gegeben. Die D.________AG habe im Zeitpunkt der Aktivierung der Leasingverträge davon ausgehen dürfen, dass dem Leasingnehmer das Fahrzeug entsprechend dem Übergabeprotokoll übergeben worden sei und es diesem zur Benutzung zur Verfügung gestanden sei, da die Aktivierung des Leasingvertrags nicht nur die Kaufpreiszahlung an die C.________AG, sondern auch die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Bezahlung der Leasingraten ausgelöst habe. Die D.________AG habe bis Ende 2010 zwar Kaufpreise bevorschusst, indem sie diese nach der Bewilligung, aber vor der Aktivierung des Leasings bezahlt habe. Hingegen habe es keine Aktivierung von Leasingverträgen vor der Übergabe der Fahrzeuge gegeben, da dies auf Kosten der Leasingnehmer gegangen wäre. Konkrete Fälle von Kaufpreisbevorschussungen aus dem Jahr 2011 habe die Vorinstanz zudem nicht festgestellt und auch die angeklagten drei Fälle hätten sich alle Mitte 2010 abgespielt. Die Vorinstanz schliesse von der Verletzung interner Regeln zu Unrecht auf eine Opfermitverantwortung. Auch verneine sie trotz der mehrjährigen Geschäftsbeziehung mit hohen Volumen und persönlichen Freundschaften zu Unrecht ein besonderes Vertrauensverhältnis. Die D.________AG habe nicht davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdegegner 1 sie betrüge, bloss weil die C.________AG im Sommer 2010 in Liquiditätsschwierigkeiten gelangt sei. Die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, welche darin bestanden hätte, die getroffenen bzw. unterbliebenen Vorsichtsmassnahmen gegen die Täuschungshandlungen des Beschwerdegegners 1 abzuwägen. Auch harmlose, einfache Täuschungen könnten Teil eines insgesamt raffinierten Vorgehens sein. Die Vorinstanz hätte sodann nicht bloss die unmittelbar vor der jeweiligen Zahlung der D.________AG ausgeführten Handlungen, sondern sämtliche täuschenden Handlungen, insbesondere auch diejenigen nach der Auszahlung des Kaufpreises, berücksichtigen müssen. Sie gehe fälschlicherweise davon aus, die Tatvariante der Bestärkung im Irrtum sei nur auf Fälle anwendbar, in denen ein Dritter den Irrtum beim Geschädigten hervorgerufen habe und nicht der Täter selbst. Sie hätte zudem prüfen müssen, ob sich die D.________AG in den Fällen, in welchen der Beschwerdegegner 1 nach der Zahlung gefälschte Fahrzeugausweise eingereicht habe, dadurch hätte schützen können, dass sie die Fahrzeugausweise bereits vor der Auszahlung des Kaufpreises verlangt hätte. Sie qualifiziere dies zu Unrecht als spekulativ. Wenn der Beschwerdegegner 1 sich die Mühe gemacht habe, eine Fahrzeugausweiskopie zu fälschen, um zu verhindern, dass ein Kaufpreis zurückbelastet werde, sei es nicht spekulativ anzunehmen, dass er die gefälschte Fahrzeugausweiskopie auch 20 Tage vorher eingereicht hätte, um die Auszahlung des Kaufpreises zu erwirken. Bezüglich der Fallgruppe 1 habe der Beschwerdegegner 1 der D.________AG nach der Auszahlung des Kaufpreises in mehreren Fällen gefälschte Fahrzeugausweiskopien übergeben und in einem Fall eine echte (d.h. unverfälschte) Kopie eines Fahrzeugausweises, bei dem zuvor der Code 178 zugunsten der vorhergehenden Leasinggesellschaft mit einem gefälschten (d.h. eigenmächtig erstellten) Code 178-Formular gelöscht worden sei. Die Einsicht in den alten Fahrzeugausweis hätte die Täuschungen somit nicht aufdecken können, sondern hätte nur dazu geführt, dass der Beschwerdegegner 1 diese früher ausgeführt hätte oder die Vermögensdisposition später erfolgt wäre. Bezüglich der Fallgruppe 2 halte die Vorinstanz zu Recht fest, der Beschwerdegegner 1 sei bereits beim Vertragsabschluss nicht erfüllungswillig gewesen. Gegenstand der Fallgruppe 2 sei die Aktivierung von zwei Verträgen mit unterschiedlichen Chassisnummern, weshalb der D.________AG nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, die Problematik von Doppelverleasungen mit der gleichen Chassisnummer sei ihr bereits 2008 bekannt gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe zudem erneut mittels gefälschter Urkunden gearbeitet, da er mit gefälschten Code 178-Formularen den Fahrzeugausweis des heimlich zurückgenommenen Leasingfahrzeugs annulliert und danach heimlich Leasingraten weiterbezahlt habe, um das Fahrzeug der D.________AG ein zweites Mal verkaufen zu können. Darin seien Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken. Bezüglich Anklageziff. 3.3.11 und 3.3.21 lasse sich der Kaufgegenstand zudem auch anhand von Leasingvertrag und Übergabeprotokoll ermitteln. Die Vorinstanz setze die Anforderungen an die Arglist auch bezüglich der Fallgruppe 3 zu hoch an. Aus dem Übergabeprotokoll gehe nicht nur hervor, dass die traditio erfolgt sei, sondern auch, dass das Fahrzeug existiere. Der Beschwerdegegner 1 habe über diese Tatsache mittels gefälschter Urkunden getäuscht. In den meisten Fällen seien zusätzliche täuschende Elemente (z.B. Zahlung von Leasingraten anstelle des Leasingnehmers, Unterschriftenfälschung, Fälschung der Fahrzeugausweiskopie) hinzugekommen, weshalb der D.________AG keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden könne. Bezüglich Anklageziff. 3.4.6 stelle die Vorinstanz auf die Beweisqualität des Anhangs zum Übergabeprotokoll zu Unrecht nicht ab, weil keine Anklage wegen Urkundenfälschung erhoben worden sei. Letzteres sei schlicht und einfach vergessen gegangen.  
 
8.8. Der Beschwerdegegner 1 argumentiert in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, er habe die Mitarbeiter der D.________AG nicht arglistig getäuscht. Er schliesst sich diesbezüglich im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz an, indem er geltend macht, die D.________AG sei ihren Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen und es liege ein klassischer Anwendungsfall der Praxis zur Opfermitverantwortung vor.  
Nicht zu hören ist der Beschwerdegegner 1, soweit er in seiner Vernehmlassung Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den Freisprüchen übt, indem er z.B. geltend macht, er habe niemanden getäuscht, die Mitarbeiter der D.________AG seien über alles informiert gewesen bzw. es sei nicht genügend abgeklärt worden, wie viel die Mitarbeiter der D.________AG tatsächlich gewusst hätten, und es gebe keinen Beweis für eine bewusste und heimliche Manipulation von Fahrzeugdaten (vgl. insb. Vernehmlassung S. 33 f.). Die Vernehmlassung vor Bundesgericht hat sich auf die Argumente in der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 zu beziehen, welche sich in erster Linie gegen die rechtliche Würdigung des Qualifikationsmerkmals der Arglist richtet. Sollte es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 im Rückweisungsverfahren vor der Vorinstanz zu weiteren Schuldsprüchen des Beschwerdegegners 1 wegen Betrugs kommen, steht diesem die Beschwerde an das Bundesgericht offen, in welcher er eine allfällige willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz rügen kann. 
 
8.9.  
 
8.9.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
8.9.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt. Entscheidend ist, ob dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt bzw. wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweis). Eine solche konkludente Erklärung liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise in einem Vertragsabschluss, mit welchem die Parteien konkludent die innere Tatsache erklären, dass sie gewillt sind, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Blosses Schweigen kann demgegenüber nur eine Täuschung sein, wenn eine qualifizierte Aufklärungspflicht im Sinne einer Garantenstellung besteht. Gesetzliche oder vertragliche Melde- oder Auskunftspflichten begründen nicht zwingend eine solche Garantenstellung (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.2 f., 11 E. 2.3.2 und 2.4; Urteile 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.4; 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 2.1).  
 
8.9.3.  
 
8.9.3.1. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne ist Arglist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Es handelt sich dabei um eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
8.9.3.2. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, da mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt würde. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat daher nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteile 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2).  
 
8.9.3.3. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet nach der Rechtsprechung nur aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung gar nicht fähig ist und folglich keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 125 IV 124 E. 3a; 118 IV 359 E. 2; je mit Hinweisen; Urteile 6B_310/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 1.2.2; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.4, nicht publ. in: BGE 144 IV 52).  
 
8.9.3.4. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich ebenfalls arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_1060/2020 vom 22. Juni 2022 E. 2.1.4.2; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1; 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).  
 
8.9.4. Der Tatbestand des Betrugs setzt weiter eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3; Urteile 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.4; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1). Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt (BGE 128 IV 255 E. 2a; 126 IV 113 E. 3a; Urteile 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.4; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Der Schaden als Vermögensnachteil muss der Bereicherung als Vermögensvorteil entsprechen (Prinzip der Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3 mit Hinweisen). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verringerung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven - tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 179 E. 2a; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen).  
 
8.10.  
 
8.10.1. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner 1 die für die D.________AG handelnden Personen - wie von der Beschwerdeführerin 1 gerügt - arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB täuschte. Ob das Qualifikationsmerkmal der Arglist erfüllt ist, betrifft eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht von Amtes wegen und mit voller Kognition prüft (vgl. Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG; Urteile 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.3; 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.5; 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 1.6), wobei dieser Prüfung allerdings die willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht auch insofern frei, als es nicht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift gebunden ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).  
Tatfrage ist demgegenüber, ob die getäuschte Person die Vermögensdisposition in einem Irrtum vornahm (BGE 134 III 643 E. 5.3.1; Urteile 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.3; 5A_497/2020 vom 30. Juni 2021 E. 4.2). 
 
8.10.2.  
 
8.10.2.1. Die Lehre unterscheidet begrifflich zwischen dem Eingehungs- und dem Erfüllungsbetrug (vgl. MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 174 zu Art. 146 StGB mit Hinweisen; siehe auch Urteile 6B_595/2020 vom 8. April 2021 E. 5.2; STR.540/1987 vom 3. Mai 1988 E. 2a). Beim Eingehungsbetrug wird das Opfer bereits vor oder bei Vertragsabschluss getäuscht, d.h. es wird durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 174 und 176 zu Art. 146 StGB). Beim sog. Erfüllungsbetrug täuscht der Täter das Opfer erst bei der Vertragserfüllung, indem er ihm eine korrekte Erfüllung des Vertrags vortäuscht. Die Schlechterfüllung, unter Vortäuschung einer korrekten Erfüllung, führt dabei zu einem Schaden des Opfers, weil dieses mehr zu beanspruchen hat (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 183 zu Art. 146 StGB). Die arglistige Täuschung des Betrugsopfers kann sich daher nicht bloss auf den Vertragsinhalt, sondern auch auf die Vertragserfüllung beziehen.  
Die Frage eines sog. Eingehungsbetrugs stellt sich vorliegend, soweit der Beschwerdegegner 1 zur Vertragserfüllung von vornherein nicht gewillt war. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig (oben E. 8.9.3.3). Ein sog. Erfüllungsbetrug kommt demgegenüber in den Fällen in Betracht, in welchen dem Beschwerdegegner 1 ein fehlender Erfüllungswille beim Vertragsabschluss nicht nachgewiesen werden kann, in welchen er der D.________AG zum Beweis der Vertragserfüllung jedoch eine gefälschte Kopie des Fahrzeugausweises einreichte oder in welchen er die D.________AG auf andere Weise, z.B. durch inhaltlich unwahre Protokolle über die Übergabe der Fahrzeuge an die Leasingnehmer, arglistig über die Vertragserfüllung täuschte. Eine Täuschung mittels gefälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden ist in der Regel ebenfalls arglistig (oben E. 8.9.3.4). 
Die schädigende Vermögensverfügung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann wie dargelegt auch in einem Unterlassen liegen (oben E. 8.9.4). Beim Erfüllungsbetrug ist eine schädigende Vermögensverfügung des Betrugsopfers auf jeden Fall zu bejahen, wenn dieses die Gegenleistung im Irrtum über die korrekte Vertragserfüllung erbringt oder wenn es, im Falle einer Vorleistungspflicht, im Irrtum über die korrekte Vertragserfüllung auf die Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen verzichtet (vgl. dazu MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 134 und 173 zu Art. 146 StGB mit Hinweisen auf die Lehre). Beim Erfüllungsbetrug im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag kann es bei korrekter Betrachtung demnach keinen Unterschied machen, ob die Parteien eine Vorauszahlung des Kaufpreises vereinbarten oder eine Vorauszahlung des Kaufpreises freiwillig erfolgte, da die arglistige Täuschung in Bezug auf die Vertragserfüllung unabhängig davon, d.h. vor oder nach der Kaufpreiszahlung, erfolgen und die schädigende Vermögensverfügung in solchen Fällen auch im Verzicht auf die Rückforderung des Kaufpreises liegen kann. 
 
8.10.2.2. Die Beschwerdeführerin 1 rügt daher zu Recht, die Vorinstanz nehme keine Gesamtbetrachtung vor (vgl. Beschwerde Beschwerdeführerin 1 S. 58 ff.). Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, weshalb die Vorinstanz sämtliche Täuschungshandlungen, welche nach Bezahlung des Kaufpreises erfolgten, vollständig ausblendet bzw. als irrelevant erklärt (vgl. Beschwerde Beschwerdeführerin 1 Ziff. 319 S. 60). Damit lässt sie unberücksichtigt, dass sich die D.________AG nicht nur durch die Bezahlung des Kaufpreises durch Verrechnung schädigte, sondern auch dadurch, dass sie trotz ausgebliebener Vertragserfüllung auf die Rückverbuchung des Kaufpreises auf dem Kontokorrentkonto der C.________AG verzichtete. Aus der Anklage und dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die D.________AG der C.________AG den Kaufpreis für die (vermeintlich) erworbenen Fahrzeuge in der Regel nicht mittels Banküberweisung, sondern durch Verrechnung mit Forderungen der D.________AG aus Fahrzeugrückkäufen durch die C.________AG bezahlte, wobei sich die D.________AG eine Auflösung des Leasingvertrags und Rückbelastung des Kaufpreises für den Fall einer Nicht- oder Schlechterfüllung vorbehielt (vgl. angefochtenes Urteil S. 151 und 153). Mit dem "Netting" verzichtete die D.________AG - für den Fall, dass die Vertragserfüllung ausblieb - folglich bis zur Rückverbuchung des Kaufpreises mangels Vertragserfüllung vorübergehend auf die Geltendmachung einer Forderung gegenüber der C.________AG aus dem Rückkauf von Fahrzeugen. Die Täuschung der D.________AG bzw. der für sie handelnden Personen über die Vertragserfüllung führte dazu, dass die D.________AG diesen Rückerstattungsanspruch nicht geltend machte. Die schädigende Vermögensverfügung der D.________AG lag daher nicht bloss in der (vorzeitigen) Verrechnung des Kaufpreises, sondern in erster Linie in der unterlassenen Rückverbuchung des Kaufpreises trotz Ausbleibens der Vertragserfüllung. Die Vorinstanz geht folglich zu Unrecht davon aus, eine Täuschung durch den Beschwerdegegner 1 sei nach der Bezahlung bzw. Bevorschussung des Kaufpreises mittels Netting nicht mehr möglich gewesen.  
 
8.10.2.3. Nicht gefolgt werden kann zudem den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdegegner 1 den von ihm selbst hervorgerufenen Irrtum der Mitarbeiter der D.________AG mangels Anwendbarkeit der Tatvariante des "Bestärkens in einem Irrtum" von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht soll bestärkt haben können (vgl. Beschwerde Beschwerdeführerin 1 S. 60-62). Zutreffend ist zwar, dass die Tatvariante der arglistigen Bestärkung in einem Irrtum von Art. 146 Abs. 1 StGB nach Lehre und Rechtsprechung einen bereits bestehenden Irrtum erfordert (vgl. BGE 122 II 422 E. 3a; Urteil 6B_25/2017 vom 15. November 2017 E. 3.3; MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 54 zu Art. 146 StGB). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Täter einen von ihm selbst durch eine (nicht arglistige) Täuschung hervorgerufenen Irrtum nicht "bestärken" kann und zusätzliche Täuschungshandlungen des Täters daher zwingend irrelevant sind. Eine solche zusätzliche Täuschung durch aktives Tun ist vielmehr im Rahmen der Tatvariante des "Vorspiegelns von Tatsachen" in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen und solange von Bedeutung, als sich das Opfer dadurch - wie vorliegend durch die unterlassene Rückverbuchung des Kaufpreises - an seinem Vermögen schädigen kann.  
 
8.10.2.4. Die Vorinstanz wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie habe weder dargetan noch rechtsgenüglich zur Anklage erhoben, der Beschwerdegegner 1 habe erst im Nachgang zum Vertragsschluss bzw. zur Vertragsübergabe und damit (erst) im Sinne eines Erfüllungsbetrugs den Entschluss gefasst, die D.________AG arglistig darüber zu täuschen, dass er seiner Eigentumsverschaffungspflicht nachkommen würde (vgl. angefochtenes Urteil S. 165 zu Anklageziff. 3.2.3). Daraus kann entgegen der Vorinstanz nicht geschlossen werden, ein sog. Erfüllungsbetrug sei nicht angeklagt, nachdem die Anklage dem Beschwerdegegner 1 in verschiedenen Anklagepunkten explizit vorwirft, er habe die D.________AG mittels gefälschter Urkunden (inhaltlich unwahrer Übergabeprotokolle und/oder gefälschter Fahrzeugausweise bzw. Kopien davon) über die tatsächlich erfolgte Vertragserfüllung getäuscht. Die Anklage präzisiert zudem ausdrücklich, dass die Vermögensdisposition der D.________AG, in den Fällen, in denen sie den Kaufpreis bereits vor Erhalt der Vertragsunterlagen vorgeschossen habe, in der unterlassenen Zurückbelastung des Kaufpreises liegt (vgl. Anklageschrift Rz. 321 S. 70) und dass die D.________AG dadurch, dass ihrer Kaufpreiszahlung keine Gegenleistung in Form einer derivativen Eigentumsverschaffung am Kaufgegenstand gegenüberstand, einen Vermögensschaden erlitt (Anklageschrift Rz. 323 S. 70).  
 
8.10.3. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner 1 (vgl. Vernehmlassung S. 54 f.), wenn diese in der Frist von 20 bzw. 30 Tagen für die Einreichung der Fahrzeugausweiskopien mit dem Code 178 zugunsten der D.________AG einen leichtfertigen, die Arglist ausschliessenden Kontrollabbau erblicken. Die Beschwerdeführerin 1 legt dar, dass es sich dabei um eine angemessene Lösung für die Abwicklung der Zug-um-Zug-Geschäfte handelte, da die C.________AG als Verkäuferin der Fahrzeuge ihrer vertraglichen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit der in den unterzeichneten Übergabeprotokollen dokumentierten Übergabe der Fahrzeuge an die Leasingnehmer grundsätzlich nachkam, womit das Eigentum an den Fahrzeugen - unter dem Vorbehalt eines allfälligen, einem gutgläubigen Eigentumserwerb entgegenstehenden Code 178-Eintrags zugunsten Dritter in den Fahrzeugausweisen - auf die D.________AG als Käuferin der Fahrzeuge überging (vgl. Art. 714 Abs. 1 und 2 und Art. 933 ZGB; BGE 105 IV 303 E. 3a; Urteile 6B_524/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 3.3.3 f.; 5A_962/2017 vom 29. März 2018 E. 3) und der Kaufpreis geschuldet war (vgl. Art. 184 Abs. 2 OR). Der Eintrag des Codes 178 zugunsten der D.________AG zusammen mit der Einlösung des Fahrzeugs auf den Leasingnehmer setzte grundsätzlich einen Eigentumserwerb durch die D.________AG und folglich eine vorgängige Übergabe des Fahrzeugs von der C.________AG an die Leasingnehmer voraus, wobei es auf der Hand liegt, dass diese Formalitäten im Zusammenhang mit dem Fahrzeugausweis in Berücksichtigung der administrativen Bearbeitungszeit sowie des Postversands einige Tage in Anspruch nehmen können. Für diese Zeit konnte der Leasingnehmer das Fahrzeug im Falle der Einlösung desselben auf ein bestehendes Nummernschild gestützt auf eine vorläufige Verkehrsberechtigung verwenden (vgl. Art. 10b der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV; SR 741.31]). Nachvollziehbar und auf jeden Fall nicht mit einem leichtfertigen Kontrollabbau gleichzusetzen ist daher, dass die Aktivierung des Leasingvertrags bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Leasingnehmer erfolgte, womit die Pflicht des Leasingnehmers zur Bezahlung der Leasingraten einherging, und dass damit auch die Kaufpreiszahlung der D.________AG an die C.________AG fällig wurde, da in diesem Zeitpunkt angesichts der faktischen Verfügung des Leasingnehmers über das Fahrzeug grundsätzlich von der Vertragserfüllung durch die C.________AG auszugehen war (vgl. dazu Beschwerde Beschwerdeführerin 1 S. 54-56). Zwar ist der Abschluss eines Kaufvertrags über eine noch fremde Sache grundsätzlich zulässig. Spätestens mit der Übergabe (traditio) der verkauften Sache an den Käufer bringt der Verkäufer - mangels gegenteiliger Angaben - jedoch zumindest konkludent zum Ausdruck, er dürfe über den Kaufgegenstand wie ein Eigentümer verfügen und er habe dem Käufer daran Eigentum verschafft (vgl. Art. 714 ZGB; BGE 92 IV 128 lit. a). Ein leichtfertiger Kontrollabbau ist auch deshalb zu verneinen, weil die D.________AG den Kaufpreis in Form des sog. Nettings bezahlte und die Rückverbuchung des Kaufpreises bei mangelnder Vertragserfüllung grundsätzlich jederzeit möglich war.  
 
8.10.4.  
 
8.10.4.1. Schliesslich kann der D.________AG unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung entgegen der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner 1 (vgl. Vernehmlassung S. 50 ff.) auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie beim Kauf von Occasionsfahrzeugen keine Einsicht in den annullierten oder zumindest in den alten Fahrzeugausweis nahm bzw. dass sie bei Neuwagen keinen Abgleich mit der Dokumentation vornahm, aus welcher sich die Chassis- und Stammnummer ergab. Vorliegend ist angesichts der langjährigen Vertragsbeziehung zwischen der C.________AG und der D.________AG sowie der zusätzlichen persönlichen Freundschaft zwischen dem Beschwerdegegner 1 und den für die D.________AG handelnden Personen (vgl. Beschwerde Beschwerdeführerin 1 Ziff. 297 S. 56) von einem besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen. Ein solches Vertrauensverhältnis wird denn auch von der Vorinstanz für die Zeit bis Sommer 2010 bejaht. Auch wenn es bei der Vertragsabwicklung mit der C.________AG offenbar wiederholt zu Unregelmässigkeiten kam, so zeigt die Vorinstanz keine Anhaltspunkte für ein bewusstes Fehlverhalten des Beschwerdegegners 1 auf, welche geeignet gewesen wären, das Vertrauensverhältnis spätestens ab Sommer 2010 (vgl. angefochtenes Urteil S. 159) in Zweifel zu ziehen. Dass die involvierten Personen "bis zu einem gewissen Grad" eine persönliche Freundschaft verband, bestätigt auch der Beschwerdegegner 1 in seiner Vernehmlassung (vgl. Vernehmlassung Ziff. 430 ff. S. 56, Ziff. 480 S. 61 f.).  
 
8.10.4.2. Hinzu kommt, dass die C.________AG vertraglich verpflichtet war, der D.________AG eine Kopie des neuen Fahrzeugausweises mit dem Code 178 zu deren Gunsten nachzureichen, womit die D.________AG faktisch auch kontrollierte, dass kein Code 178-Eintrag zugunsten Dritter bestand, da ein solcher einer Einlösung des Fahrzeugs auf den neuen Leasingnehmer mit einem Code 178 zugunsten der D.________AG entgegengestanden hätte (vgl. Art. 81 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 4 VZV) und mit einer illegalen Löschung eines allfälligen früheren Code 178-Eintrags zugunsten einer anderen Leasinggesellschaft mittels gefälschter Urkunden im Geschäftsverkehr nicht gerechnet werden muss. Bei einer erfolgreichen Einlösung der Fahrzeuge auf den neuen Leasingnehmer mit einem Code 178 zugunsten der D.________AG durfte Letztere daher davon ausgehen, ein allfälliger früherer Berechtigter habe der Löschung des Codes 178 zu seinen Gunsten zugestimmt und könne daher keine Ansprüche am Fahrzeug mehr geltend machen. Selbst wenn die D.________AG Kenntnis von einem allfälligen Code 178 zugunsten eines Dritten im alten - nicht annullierten - Fahrzeugausweis gehabt hätte, hätte sie aus der erfolgreichen Neueinlösung des Fahrzeugs daher schliessen dürfen, das Dritteigentum sei abgelöst worden. Dass die D.________AG verpflichtet gewesen wäre, trotz der angeblichen Neueinlösung des Fahrzeugs Nachforschungen darüber anzustellen, ob das Fahrzeug auch tatsächlich ausgekauft wurde, behauptet die Vorinstanz zu Recht nicht.  
 
8.10.4.3. Im Übrigen soll die von der Vorinstanz erwähnte Empfehlung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau, beim Kauf eines Occasionsfahrzeugs vor der Überweisung des Kaufpreises zwecks Ausschluss eines allfälligen Codes 178 zugunsten einer Leasinggesellschaft oder anderer Dritter Einsicht in den annullierten Fahrzeugausweis zu nehmen, in erster Linie den Käufer vor einem Betrug schützen, nicht jedoch den Verkäufer vor einer Strafverfolgung. Dieser bringt mit der Übergabe der verkauften Sache (traditio) an den Käufer wie dargelegt in der Regel konkludent zum Ausdruck, die Sache sei frei von Drittansprüchen und er dürfe darüber wie ein Eigentümer verfügen (vgl. Art. 714 ZGB; BGE 92 IV 128 lit. a). Die Empfehlung kann daher nicht mit einer zwingend von jedem Betrugsopfer zu beachtenden minimalen Sorgfaltspflicht gleichgesetzt werden, deren Missachtung zur Verneinung des Tatbestandsmerkmals der Arglist führt. Unerheblich ist damit, ob die Mitarbeiter der D.________AG allenfalls gegen eine entsprechende Weisung zur Einsichtnahme in den annullierten Fahrzeugausweis verstiessen, wobei eine solche Praxisänderung gemäss dem angefochtenen Entscheid und dem Beschwerdegegner 1 indes ohnehin erst mit dem allgemeinen Rundschreiben vom 16. September 2011 per 1. Oktober 2011 eingeführt wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 155, 161 und 180; Vernehmlassung Beschwerdegegner 1 Ziff. 362 S. 47 und Ziff. 389 S. 50 f.; vgl. dazu auch Beschwerde Beschwerdeführerin 1 S. 48). Der Hinweis der Vorinstanz auf die Empfehlung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau läuft auch deshalb auf eine unzulässige ex tunc Betrachtung hinaus, weil die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht behauptet, die Empfehlung habe bereits im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten aus den Jahren 2009 bis Mitte 2011 bestanden. Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet dies in ihrer Beschwerde (vgl. Beschwerde Beschwerdeführerin 1 S. 53 f.).  
 
8.10.4.4. Die von der Vorinstanz angerufene Rechtsprechung (vgl. insb. BGE 113 II 397 und das Urteil 5A_962/2017 vom 29. März 2018) betrifft, wie die Beschwerdeführerin 1 zu Recht geltend macht (vgl. Beschwerde Ziff. 266 ff. S. 51 f.), nicht den Sorgfaltsmassstab für die Opfermitverantwortung beim Betrug, sondern eine andere Frage, nämlich diejenige nach dem gutgläubigen Eigentumserwerb durch den Käufer einer gestohlenen Sache bzw. nach den vom Käufer im Occasionshandel mit Fahrzeugen für einen gutgläubigen Eigentumserwerb zu beachtenden Sorgfaltspflichten. Dabei richtet sich der Grad der gebotenen Aufmerksamkeit im Rahmen von Art. 934 Abs. 2 ZGB gemäss der Rechtsprechung nach einem Durchschnittsmass an Aufmerksamkeit, welches der Redliche unter den gegebenen Umständen anzuwenden pflegt bzw. nach der in der Branche herrschenden Verkehrsübung, nicht jedoch nach einer allenfalls üblichen Nachlässigkeit (BGE 113 II 397 E. 2b). Demgegenüber stellt das Tatbestandsmerkmal der Arglist von Art. 146 Abs. 1 StGB auf die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen ab sowie darauf, ob grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden, wobei Arglist nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten zu verneinen ist, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (oben E. 8.9.3.2). Auch wer sich selbst ungenügend schützt, geniesst bis zu einem gewissen Grad daher noch den strafrechtlichen Schutz von Art. 146 StGB. Diese Unterscheidung in Bezug auf die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt ist nachvollziehbar. Im Rahmen von Art. 933 und Art. 934 Abs. 1 und 2 ZGB geht es um eine Abwägung der Interessen des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache gegenüber dem früheren Besitzer bzw. Eigentümer der Sache, sich auf seinen guten Glauben berufen und die erworbene Sache behalten zu können (vgl. Art. 933 ZGB) bzw. diese nur gegen Vergütung des bezahlten Preises herausgeben zu müssen (Art. 934 Abs. 2 ZGB). Diese Interessenabwägung präsentiert sich im Rahmen von Art. 146 StGB unter einem völlig anderen Gesichtspunkt, da mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art. 146 StGB letztlich die Frage beantwortet wird, ob die Täuschung eines gutgläubigen Erwerbers einer Sache durch einen bösgläubigen Veräusserer über die Verfügungsberechtigung an der veräusserten Sache zu tolerieren und mangels Arglist straflos bleiben soll. Weiter geht es vorliegend um eine langjährige Zusammenarbeit zwischen einer Autoverkäuferin (der C.________AG) und einer Leasinggesellschaft (der D.________AG), während in BGE 113 II 397 und im Urteil 5A_962/2017 einmalige Ankäufe eines Occasionsfahrzeugs zu beurteilen waren (vgl. Beschwerde Beschwerdeführerin 1 S. 52 f.). Im Urteil 5A_962/2017 vom 29. März 2018 lagen zudem effektive Hinweise (fehlende Fahrzeugpapiere, fehlende Ersatzschlüssel, fehlende Servicemappe für das relativ neue Fahrzeug, Höhe des Kaufpreises) vor, die auf mögliches Diebesgut hindeuteten (Urteil, a.a.O., E. 6.1).  
 
8.10.4.5. Insgesamt kann der D.________AG für die Beurteilung der Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte vor der Kaufpreiszahlung mittels "Netting" bei Occasionsfahrzeugen in die annullierten oder alten Fahrzeugausweise und bei Neuwagen in die Fahrzeugdokumentation Einsicht nehmen müssen und sich nicht bloss mit dem nachzureichenden neuen Fahrzeugausweis inkl. Code 178 zu ihren Gunsten begnügen dürfen.  
 
8.10.5. Ob und inwieweit die D.________AG vor Entdecken des "vergessenen Files" im Oktober/November 2010 Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten der C.________AG hatte, kann für die Beurteilung des angeklagten Betrugs zum Nachteil der D.________AG grundsätzlich offenbleiben. Die Kenntnis von allfälligen finanziellen Schwierigkeiten des Vertragspartners ist für die Beurteilung der Arglist zwar insofern relevant, als eine arglistige Täuschung über den Erfüllungswillen als innere Tatsache nach der Rechtsprechung zu verneinen ist, wenn für den Getäuschten erkennbar ist, dass der Vertragspartner zur Vertragserfüllung aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht fähig ist (vgl. oben E. 8.9.3.3). Unerheblich ist eine solche Kenntnis in der Regel hingegen, wenn der Vertragspartner - wie beim Verkauf Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises - kein finanzielles Risiko eingeht (vgl. dazu auch hinten E. 8.12.2). Gleiches gilt bei der Täuschung mittels gefälschter oder verfälschter Urkunden, da im Rechtsverkehr auf die Echtheit von Urkunden auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Vertragspartners vertraut werden darf und Arglist in aller Regel daher nur zu verneinen ist, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (oben E. 8.9.3.4). Wer Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten seines Geschäftspartners hat, muss mit anderen Worten allenfalls mit einer ausbleibenden Vertragserfüllung mangels Erfüllungsfähigkeit rechnen, nicht jedoch mit einer Vortäuschung der Vertragserfüllung mittels gefälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden.  
Das "toxische Geschäftsmodell" der C.________AG bestand - wie die Beschwerdeführerin 1 zutreffend aufzeigt - zudem nicht in erster Linie in der den Leasingnehmern in den VIP-Zusatzvereinbarungen eingeräumten Möglichkeit zur vorzeitigen Rückgabe der Fahrzeuge, sondern vor allem darin, dass die Leasingnehmer gegenüber der C.________AG nicht für sämtliche Kosten der vorzeitigen Vertragsauflösungen aufkommen mussten und die C.________AG ihnen im Gegenteil geleistete Akontozahlungen (Leasingraten) zurückerstattete bzw. auf ein neues Fahrzeug anrechnete (vgl. dazu auch hinten E. 12.9.5). Der Beschwerdegegner 1 bestätigt in seiner Vernehmlassung, dass die D.________AG in diese Abrechnung zwischen der C.________AG und den Leasingnehmern nicht involviert war (vgl. Vernehmlassung Ziff. 799 S. 100). Alleine daraus, dass die für die D.________AG handelnden Personen erwiesenermassen Kenntnis von der grossen Anzahl Fahrzeugrückkäufen durch die C.________AG infolge vorzeitiger Vertragsauflösungen hatte, lassen sich daher noch keine erhöhten Sorgfaltspflichten ableiten. 
 
8.10.6. Im Folgenden sind diese Grundsätze auf die einzelnen Anklagevorwürfe zu übertragen.  
 
8.11. Der Fallgruppe 1 liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. Zu unterscheiden ist zwischen Anklageziff. 3.2.2 (nachfolgend E. 8.11.1), den ähnlich gelagerten Anklageziff. 3.2.5 und 3.2.8 (hinten E. 8.11.2; Fälschung von Fahrzeugausweiskopien) und Anklageziff. 3.2.3 (hinten E. 8.11.3; Fälschung des Code 178-Löschungsformulars).  
 
8.11.1.  
 
8.11.1.1. Bezüglich Anklageziff. 3.2.2 vereinbarte der Beschwerdegegner 1 mit dem Leasingnehmer den Auskauf seines Fahrzeugs bei der früheren Leasinggeberin und den anschliessenden Abschluss eines neuen Leasings für das gleiche Fahrzeug über die C.________AG bei der D.________AG, womit das Fahrzeug ununterbrochen im Besitz des Leasingnehmers blieb. Der Beschwerdegegner 1 reichte der D.________AG die Vertragsunterlagen, d.h. den vom Leasingnehmer unterzeichneten Leasingvertrag, das Übergabeprotokoll und den von einem Mitarbeiter der C.________AG unterzeichneten Kaufvertrag, am 16. Juni 2010 ein. Einen Antrag für den Auskauf des Fahrzeugs bei der früheren Leasinggeberin per Ende Juli 2010 stellte er gemäss der Anklage jedoch erst am 20. Juni 2010 und er kam in der Folge auch nie für die vereinbarte Ablösungssumme auf, obschon der Ablösungsvertrag vorsah, dass die frühere Leasinggeberin bis zur Bezahlung der Ablösungssumme Eigentümerin des Fahrzeugs blieb. Weitere Täuschungshandlungen etwa durch Übergabe eines gefälschten Fahrzeugausweises werden dem Beschwerdegegner 1 in der Anklage bezüglich dieses Anklagesachverhalts nicht vorgeworfen (vgl. Anklageschrift S. 70 f.). Hingegen wirft die Anklage dem Beschwerdegegner 1 in den Vorbemerkungen zu Anklageziff. 3.2 vor, er (oder einer seiner Mitarbeiter) hätten, indem sie die Fahrzeuge im Namen der C.________AG verkauft hätten, der D.________AG gegenüber vorgetäuscht, dass die C.________AG Eigentümerin des Fahrzeugs sei, und dass die D.________AG durch den Kaufvertrag und die Inbesitznahme des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer von der C.________AG unbelastetes Eigentum am Fahrzeug übertragen erhalte. Die für die D.________AG handelnden Personen hätten in keinem der Fälle gewusst, dass die Fahrzeuge im Eigentum eines Dritten gestanden seien (Anklageschrift Rz. 315 S. 69). Eventualiter habe es der Beschwerdegegner 1 (oder einer seiner Mitarbeiter) unterlassen, die für die D.________AG handelnden Personen darüber aufzuklären, dass das verkaufte Fahrzeug im Eigentum eines Dritten stand, wozu er aufgrund der besonderen Vertrauensstellung der C.________AG als Lieferantin verpflichtet gewesen wäre (Anklageschrift Rz. 316 S. 69).  
 
8.11.1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, die D.________AG habe weder den Vertragsabschluss noch die Kaufpreiszahlung davon abhängig gemacht, dass die C.________AG zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin und damit verfügungsberechtigt über das Fahrzeug gewesen sei. Entsprechend verneint sie eine Täuschung des Beschwerdegegners 1 über die bestehende Auskaufsverpflichtung im Zeitpunkt der Einreichung der Vertragsunterlagen inkl. Übergabeprotokoll (vgl. oben E. 8.4.3.1). Sie begründet dies damit, dass die D.________AG den Kaufpreis mittels Netting im konkreten Fall bereits vor Vorliegen der Vertragsunterlagen bezahlte, dass sie der C.________AG ab Übergabe der Vertragsunterlagen generell eine Frist von 20 bis 30 Tagen für die Nachreichung der Fahrzeugausweise mit dem neuen Code 178 zugunsten der D.________AG einräumte, mit dem zwischen der D.________AG und der C.________AG praktizierten Geschäftsmodell, welches mit einem hohen Kapitalbedarf bzw. einer Liquiditätsproblematik der C.________AG einhergegangen sei, und mit der Aussage des Beschwerdegegners 1, er habe die Fahrzeuge erst nach Vorliegen eines Vertrags gekauft (angefochtenes Urteil E. 3.4.2 bis 3.4.4 S. 142 ff. und E. 3.4.6.1.2 S. 162 f.). Zudem habe sich die D.________AG für den Fall der nicht fristgerechten Einreichung der Fahrzeugausweise mit dem zu ihren Gunsten eingetragenen Code 178 in Bezug auf das ganze Leasinggeschäft vorbehaltlos abgesichert, indem sie sich vorbehalten habe, den Leasingvertrag aufzulösen und der C.________AG den Kaufpreis zurückzubelasten (angefochtenes Urteil S. 153). Diese vorinstanzlichen Feststellungen betreffen die Frage der Täuschung. Sie beruhen auf einer Beweiswürdigung der konkreten Verhältnisse und sind nicht willkürlich, da die D.________AG der C.________AG den Kaufpreis in diesem Fall, der sich im Juni 2010 zutrug, effektiv gestützt auf einen blossen Leasingantrag, d.h. noch vor Vorliegen der unterzeichneten Vertragsunterlagen, durch Netting bezahlte.  
 
8.11.1.3. Der Beschwerdegegner 1 verkaufte der D.________AG im Fall von Anklageziff. 3.2.2 nicht nur ein fremdes Fahrzeug, sondern ein Leasingfahrzeug, das sich aufgrund des vorbestehenden Leasingverhältnisses bereits zuvor im Besitz des Leasingnehmers befand. Ob der Beschwerdegegner 1 verpflichtet gewesen wäre, die D.________AG über das vorbestehende Leasingverhältnis aufzuklären, kann offenbleiben, da in der unterbliebenen Information darüber auf jeden Fall keine qualifizierte, arglistige Täuschung erblickt werden kann, wenn die D.________AG wie dargelegt der Frage, ob die C.________AG im Zeitpunkt des Leasingantrags und der Bezahlung des Kaufpreises mittels Netting bereits Eigentümerin des Fahrzeugs war, keine Bedeutung zumass. Auch in der Aushändigung des Übergabeprotokolls kann vorliegend keine arglistige Täuschung erblickt werden, da der Leasingnehmer im Zeitpunkt der Unterzeichnung tatsächlich im Besitz des Fahrzeugs war, wenn auch nicht infolge einer Übergabe durch die C.________AG, sondern wegen des vorbestehenden Leasings mit der früheren Leasinggeberin. Im Übrigen geht selbst die Anklage davon aus, die D.________AG habe bis Ende 2010 gewusst und toleriert, dass die Übergabe der Fahrzeuge an die Leasingnehmer erst nach der Aushändigung der Vertragsunterlagen inkl. Übergabeprotokoll erfolgte (vgl. Anklageschrift Rz. 171 f.; siehe dazu auch hinten E. 8.11.4). Da der Beschwerdegegner 1 dem Leasingnehmer wegen des vorbestehenden Besitzes nie effektiv ein Fahrzeug übergab, fand auch keine konkludente Täuschung über die Verfügungsberechtigung durch Übergabe des Fahrzeugs statt. Eine arglistige Täuschung des Beschwerdegegners 1 über seinen Erfüllungswillen ist im Fall von Anklageziff. 3.2.2 ebenfalls nicht ersichtlich, da die C.________AG nach der Kaufpreiszahlung durch die D.________AG mit der früheren Leasinggeberin und Eigentümerin des betreffenden Fahrzeugs eine Ablösevereinbarung abschloss, auch wenn die C.________AG gemäss der Anklage in der Folge nie für die Bezahlung des Kaufpreises aufkam (angefochtenes Urteil E. 3.4.6.1.1 S. 162; Anklageschrift Rz. 327 ff. S. 71).  
 
8.11.1.4. Andere Täuschungshandlungen werden dem Beschwerdegegner 1 bezüglich Anklageziff. 3.2.2 nicht vorgeworfen. Die Beschwerdeführerin 1 erwähnt in ihrer Beschwerde, der Code 178-Eintrag im Fahrzeugausweis habe nicht zugunsten der früheren Leasinggeberin als Dritteigentümerin, sondern zugunsten der FB.________ gelautet (Beschwerde S. 65), was sich so aus der Anklage jedoch nicht ergibt. Von einem im Fahrzeugausweis vermerkten Code 178 zugunsten einer früheren Leasinggesellschaft oder eines Dritten ist in der Anklage keine Rede. Dem Beschwerdegegner 1 wird bezüglich Anklageziff. 3.2.2 auch nicht vorgeworfen, er habe der D.________AG nachträglich eine gefälschte Kopie des Fahrzeugausweises zukommen lassen, mit welcher er deren Mitarbeiter über die Vertragserfüllung getäuscht habe. Hingegen erwähnt die Anklage, dass die frühere Leasinggeberin und Eigentümerin des Fahrzeugs nach Ablauf des Leasingvertrags mit der D.________AG zu deren Gunsten auf die Herausgabe des Fahrzeugs verzichtete. Insgesamt verneint die Vorinstanz bezüglich Anklageziff. 3.2.2 daher zu Recht einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.  
 
8.11.2.  
 
8.11.2.1. Im Fall von Anklageziff. 3.2.5 reichte der Beschwerdegegner 1 der D.________AG gemäss der Anklage nach mehrmaliger Aufforderung eine gefälschte Kopie des Fahrzeugausweises ein, in welcher er den Code 178 zugunsten der wahren Eigentümerin abdeckte (vgl. oben E. 8.4.3.3; angefochtenes Urteil E. 9.2.16 S. 434 f.). Im Fall von Anklageziff. 3.2.8 liess er der D.________AG gemäss der Anklage eine Kopie eines Fahrzeugausweises zukommen, gemäss welcher das Fahrzeug auf den neuen Leasingnehmer mit einem Code 178 zugunsten der D.________AG eingelöst war, obschon es in Wirklichkeit immer noch auf die frühere Leasingnehmerin mit einem Code 178 zugunsten der ursprünglichen Leasinggeberin lautete (vgl. oben E. 8.4.3.4; angefochtenes Urteil E. 9.2.9 S. 428).  
 
8.11.2.2. Darin liegt eine Täuschung über die Vertragserfüllung. Ausgehend vom Anklagesachverhalt täuschte der Beschwerdegegner 1 mit den gefälschten Kopien der Fahrzeugausweise vor, er sei seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachgekommen und er habe der D.________AG das Eigentum am entsprechenden Fahrzeug verschafft. Die diesbezüglichen Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung sind rechtskonform (vgl. Anklageziff. 5.4.9 und 5.4.16; oben E. 7). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdegegner 1 im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschung vor, er habe wissentlich und willentlich und in der Absicht gehandelt, die von ihm zuvor gemachten Falschangaben betreffend das Eigentum am verkauften Fahrzeug zu vertuschen bzw. zu bestätigen. Er habe versucht, sich so einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, indem die D.________AG weiterhin nicht erkannt habe, dass sie ein Fahrzeug erworben habe, das im Eigentum einer anderen Leasinggesellschaft gestanden sei (angefochtenes Urteil E. 9.2.9 S. 428 und E. 9.2.16 S. 435). Da in den Fahrzeugausweisen in Wirklichkeit in beiden Fällen ein Code 178 zugunsten der früheren Leasinggeberin eingetragen war, konnte die D.________AG an den Fahrzeugen kein oder zumindest kein unbeschwertes Eigentum erwerben (vgl. dazu auch hinten E. 8.11.3).  
 
8.11.2.3. Auch die Arglist ist zu bejahen, wenn sich der Beschwerdegegner 1 für die Täuschung gefälschter Urkunden bediente (vgl. oben E. 8.9.3.4; vgl. zur Urkundenqualität der Fahrzeugausweiskopien zudem oben E. 7.6.2). Nicht zu überzeugen vermag der Hinweis der Vorinstanz, die D.________AG wäre verpflichtet gewesen, Einsicht in den annullierten Fahrzeugausweis zu nehmen, da mit Urkundenfälschungen im Geschäftsverkehr nicht gerechnet werden muss. Diesbezüglich kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 8.10.4).  
 
8.11.2.4. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdegegner 1 frei, weil er der D.________AG die (allenfalls) gefälschten Kopien der Fahrzeugausweise erst nach der Kaufpreiszahlung mittels Netting übergab. Dies ist wie dargelegt unerheblich, da die D.________AG bzw. deren Mitarbeiter der Anklage folgend mit den gefälschten Fahrzeugausweiskopien arglistig über die Vertragserfüllung getäuscht und die D.________AG insofern an ihrem Vermögen geschädigt wurde, als sie auf die Geltendmachung der verrechneten Forderung verzichtete. Der Vermögensschaden der D.________AG und die entsprechende Bereicherung der C.________AG liegt - soweit der Kaufpreis bereits vor Einreichung des gefälschten Fahrzeugausweises bezahlt wurde - in der Nicht-Rückverbuchung des Kaufpreises trotz ausgebliebener Vertragserfüllung.  
 
8.11.3.  
 
8.11.3.1. Im Fall von Anklageziff. 3.2.3 reichte der Beschwerdegegner 1 der D.________AG eine echte Kopie eines Fahrzeugausweises ein, in welchem er nach der Annullierung des Codes 178 zugunsten der früheren Leasinggeberin mittels eines gefälschten Code 178-Löschungsformulars einen Code 178 zugunsten der D.________AG eintragen liess (vgl. oben E. 8.4.3.2; Anklageschrift Rz. 333 S. 72). Er fälschte daher nicht die Kopie des Fahrzeugausweises, sondern er erlangte mittels Fälschung des Code 178-Löschungsformulars der früheren Leasinggeberin einen annullierten Fahrzeugausweis, mit welchem er das Fahrzeug auf die neue Leasingnehmerin mit einem Code 178 zugunsten der D.________AG einlösen konnte. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner 1 in diesem Fall zu Recht der Urkundenfälschung (vgl. Anklageziff. 5.3.3; oben E. 7) sowie der Veruntreuung zum Nachteil der früheren Leasinggeberin (vgl. Anklageziff. 4.6.2; angefochtenes Urteil E. 5.7.2 S. 330 f.; hinten E. 14) schuldig. Die angeklagte Täuschung mittels gefälschter Urkunden ist grundsätzlich arglistig (vgl. oben E. 8.9.3.4).  
 
8.11.3.2. Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden (Art. 936 Abs. 1 ZGB). Für den Fall des Verkaufs einer gestohlenen Sache sieht Art. 934 Abs. 1 ZGB zudem vor, dass der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird, die Sache während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern kann, dies allenfalls gegen Vergütung des vom gutgläubigen Käufer bezahlten Preises (Art. 934 Abs. 2 ZGB). Nach der Rechtsprechung tritt der Vermögensschaden des Käufers einer gestohlenen Sache nicht erst ein, wenn dieser die Sache dem Eigentümer zurückgeben muss, sondern schon im Augenblick der Kaufpreiszahlung, da die Sache den Preis nicht wert ist, weil der Käufer Gefahr läuft, sie entschädigungslos hergeben zu müssen (BGE 121 IV 26 E. 2c; 92 IV 128; 72 IV 8 E. 1; Urteil 6S.277/2004 vom 1. September 2004 E. 3). Die Tatbestände des Diebstahls und des Betrugs gelangen insoweit in echter Konkurrenz zur Anwendung (vgl. BGE 72 IV 8 E. 1). Eine Täuschung und ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind nach der Rechtsprechung jedoch auch zu bejahen, wenn kein klarer Anwendungsfall von Art. 934 Abs. 1 ZGB vorliegt, für den Käufer aufgrund einer unsicheren Zivilrechtslage jedoch das erhebliche Risiko besteht, in eine zivilrechtliche Auseinandersetzung verstrickt und dabei zur Herausgabe der Sache an den ursprünglich Berechtigten verpflichtet zu werden, da diese erhebliche Gefahr, im Zivilprozess zu unterliegen, den wirtschaftlichen Wert der empfangenen Sache vermindert (vgl. BGE 121 IV 26 E. 2d).  
 
8.11.3.3. Die Frage der Herausgabe des Fahrzeugs durch die D.________AG an die frühere Leasinggeberin gestützt auf Art. 934 Abs. 1 ZGB oder mangels eines gutgläubigen Eigentumserwerbs in Anwendung von Art. 936 Abs. 1 ZGB (vgl. zu den diesbezüglich im Vergleich zur Opfermitverantwortung im Rahmen von Art. 146 Abs. 1 StGB höheren zivilrechtlichen Anforderungen an die Gutgläubigkeit, oben E. 8.10.4.4) stellte sich auch im Fall von Anklageziff. 3.2.3, da der Beschwerdegegner 1 den Code 178 zugunsten der früheren Leasinggeberin gestützt auf ein gefälschtes Code 178-Löschungsformular löschen liess. Jedenfalls geht die Anklage explizit davon aus, die D.________AG sei im Zeitpunkt der Einlösung des Fahrzeugs auf die neue Leasingnehmerin nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden, da der Beschwerdegegner 1 dieses bei der früheren Leasinggeberin erst rund sieben Monate später ausgekauft habe, dies nachdem die Leasingnehmerin das Fahrzeug bereits wieder an die C.________AG retourniert habe, worüber der Beschwerdegegner 1 die D.________AG nicht aufgeklärt habe (vgl. Anklageschrift S. 72). Zu prüfen gewesen wäre daher auch im Fall von Anklageziff. 3.2.3, ob der Beschwerdegegner 1 die D.________AG arglistig über die Vertragserfüllung täuschte und sich Letztere dadurch schädigte, dass sie trotz mangelhafter Vertragserfüllung den mittels Netting bezahlten Kaufpreis nicht zurückforderte.  
 
8.11.4. Unerheblich ist, dass die Anklage den Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in den Fällen von Anklageziff. 3.2.3, 3.2.5 und 3.2.8 in den allgemeinen Ausführungen zur Fallgruppe 1 anders begründet, nämlich u.a. mit der Übergabe der inhaltlich unwahren Übergabeprotokolle, mit welchen die D.________AG über die Vertragserfüllung getäuscht worden sei. Die Vorinstanz misst diesen Übergabeprotokollen für die Zeit vor März 2011 keine Bedeutung zu, weil sie davon ausgeht, die D.________AG haben - zumindest bis anfangs März 2011 - gewusst und toleriert, dass die jeweiligen Leasingnehmer zusammen mit den übrigen Vertragsunterlagen auch das Übergabeprotokoll unterzeichneten, obwohl ihnen das Fahrzeug noch nicht übergeben worden sei; die D.________AG habe daher gewusst, dass ihr wegen der noch nicht erfolgten Inbesitznahme durch den Leasingnehmer (noch) kein Eigentum verschafft worden sei (angefochtenes Urteil S. 150). Diese vorinstanzliche Würdigung ist entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin 1 (vgl. Beschwerde S. 58) insofern nicht zu beanstanden, als auch die Anklageschrift ausdrücklich davon ausgeht, die D.________AG habe gewusst und bis ca. Ende 2010 toleriert, dass die C.________AG ihr die unterzeichneten Vertragsunterlagen inkl. Übergabeprotokoll bereits vor der Übergabe der Fahrzeuge an die Leasingnehmer einreichte (Anklageschrift Rz. 171 f. S. 44; vgl. dazu bereits oben E. 8.11.1.3).  
Indes entbindet dies die Vorinstanz nicht von der Prüfung, ob der Beschwerdegegner 1 die Mitarbeiter der D.________AG anderweitig über die korrekte Vertragserfüllung täuschte, da das Gericht gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist. Dem Beschwerdegegner 1 wird bezüglich der Sachverhalte gemäss Anklageziff. 3.2.3, 3.2.5 und 3.2.8 in der Anklage wie dargelegt auch eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB zur Last gelegt (vgl. Anklageziff. 5.3.3, 5.4.9 und 5.4.16). Die Vorinstanz hätte daher prüfen müssen, ob der Beschwerdegegner 1 die Mitarbeiter der D.________AG - wenn nicht bereits mit den inhaltlich unwahren Übergabeprotokollen - so doch spätestens mit der Aushändigung des mittels eines gefälschten Code 178-Löschungsformulars erlangten Fahrzeugausweise bzw. der Übergabe der gefälschten Kopien der Fahrzeugausweise arglistig über die Vertragserfüllung täuschte. Dass solche nach der Kaufpreiszahlung durch sog. Netting erfolgte Täuschungshandlungen rechtlich nicht einfach unbeachtlich sind, wurde ebenfalls dargelegt (vgl. oben E. 8.10.2). 
 
8.11.5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 bezüglich Anklageziff. 3.2.2 abzuweisen (oben E. 8.11.1) und bezüglich Anklageziff. 3.2.3, 3.2.5 sowie 3.2.8 gutzuheissen. Die Freisprüche von den Vorwürfen des Betrugs gemäss Anklageziff. 3.2.3, 3.2.5 und 3.2.8 sind daher aufzuheben und die Angelegenheit ist insoweit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
8.12.  
 
8.12.1. Die Fallgruppe 2betrifft den Verkauf von Fahrzeugen durch die C.________AG an die D.________AG, welche bereits im Eigentum der D.________AG standen. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdegegner 1 habe sich mittels falscher Fahrzeugangaben verpflichtet, ein nicht existierendes Fahrzeug zu liefern. Er habe bereits beim Abschluss der Kaufverträge gewusst, dass er der D.________AG kein Eigentum an den verkauften Fahrzeugen verschaffen, sondern ihr ein anderes, bereits in ihrem Eigentum stehendes Fahrzeug übergeben werde, und dass die D.________AG insofern mit der Kaufpreiszahlung einen Schaden erlitt (vgl. oben E. 8.5.1 und 8.5.3.1). Damit ist eine Täuschung der für die D.________AG handelnden Personen mit der Vorinstanz zu bejahen.  
 
8.12.2. Der Beschwerdegegner 1 täuschte die Mitarbeiter der D.________AG gemäss der Vorinstanz über seinen Erfüllungswillen, worin nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine arglistige Täuschung zu erblicken ist (vgl. oben E. 8.9.3.3). Die Täuschung war nicht einfach durchschaubar, weil der Beschwerdegegner 1 in den Vertragsunterlagen eine falsche Chassisnummer angab. Die D.________AG kontrollierte gemäss dem angefochtenen Entscheid, ob die in den Vertragsunterlagen vermerkte Chassisnummer bereits in ihrem System vorhanden war, und sie aktivierte den Vertrag nur, wenn das Resultat negativ verlief (angefochtenes Urteil S. 180). Diese Kontrolle war geeignet, der der D.________AG bekannten Problematik der sog. "Doppelfinanzierung" entgegenzuwirken. Entgegen der Vorinstanz erfolgte die Auszahlung der Kaufpreise daher nicht ohne jegliche Kontrolle. Vielmehr umging der Beschwerdegegner 1 mit der falschen Chassisnummer in den Vertragsunterlagen die bestehende Kontrolle bewusst. Dass die D.________AG unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung insbesondere auch in Berücksichtigung des langjährigen Geschäftsverhältnisses nicht verpflichtet war, beim Kauf eines Occasionsfahrzeugs vorgängig Einsicht in den alten oder annullierten Fahrzeugausweis bzw. beim Kauf von Neuwagen in die Fahrzeugdokumentation zu nehmen, wurde bereits erläutert (oben E. 8.10.4). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die D.________AG zumindest seit Entdecken des vergessenen Files im Oktober/November 2010 Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten der C.________AG hatte, da der Kauf der Fahrzeuge Zug-um-Zug erfolgte (Übergabe der Fahrzeuge gegen Bezahlung des Kaufpreises) und der Käufer in solchen Fällen in der Regel kein finanzielles Risiko eingeht. Die fehlende Vertragserfüllung scheiterte nicht daran, dass die C.________AG aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, der D.________AG ein Fahrzeug zu übergeben, sondern weil der Beschwerdegegner 1 dieser Fahrzeuge übergab, welche bereits in ihrem Eigentum standen.  
 
8.12.3. Zusätzlich verheimlichte der Beschwerdegegner 1 der D.________AG gemäss der Anklage in der Mehrzahl der Fälle die Rücknahme der entsprechenden Fahrzeuge von den früheren Leasingnehmern, obschon die C.________AG vertraglich verpflichtet war, der D.________AG Fahrzeugrücknahmen zu melden. Weiter erstellte er - wenn auch nicht in allen Fällen - gefälschte Code 178-Löschungsformulare, um die ohne Kenntnis der D.________AG zurückgenommenen Fahrzeuge auf die neuen Leasingnehmer einlösen zu können (vgl. Anklageziff. 5.3.1 [Teilfreispruch in anderen Punkten]; oben E. 7), oder er täuschte die D.________AG durch die Übermittlung von gefälschten Fahrzeugausweiskopien sowie dadurch, dass er anstelle der früheren Leasingnehmer für die zurückgegebenen Fahrzeuge weiterhin Leasingraten bezahlte (vgl. oben E. 8.5.1). Dass die ursprünglichen Leasingnehmer über kein Fahrzeug mehr verfügten, war für die D.________AG daher nicht einfach durchschaubar. Teilweise wies der Beschwerdegegner 1 zudem explizit darauf hin, dass das frühere Leasing des betroffenen Leasingnehmers bestehen bleibe (vgl. oben E. 8.5.3.8). Die Beschwerdeführerin 1 erblickt darin zu Recht zusätzliche täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands vom Art. 146 Abs. 1 StGB, welche entgegen der Vorinstanz angesichts der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht einfach unbeachtlich sind.  
Nicht zu hören ist der Beschwerdegegner 1, soweit er geltend macht, er sei zur Bezahlung der Leasingraten aufgrund der Risikoabwälzung durch die D.________AG verpflichtet gewesen (vgl. Vernehmlassung Ziff. 249 S. 35, Ziff. 369 S. 48, Ziff. 489 S. 63), da die C.________AG die D.________AG in erster Linie über die vorzeitige Rücknahme der Fahrzeuge hätte in Kenntnis setzen müssen. Die von der C.________AG zu Unrecht einkassierten Kaufpreise, welche dem Wert der Fahrzeuge entsprachen, standen zudem in keinem Verhältnis zu den doppelt bezahlten Leasingraten. Fehl geht daher auch das Argument des Beschwerdegegners 1, die D.________AG habe von der Bezahlung der Leasingraten profitiert (vgl. Vernehmlassung Ziff. 249 S. 35). Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die D.________AG habe keine Möglichkeit gehabt zu erkennen, von wem eine Zahlung gekommen sei, da die Zahlungen aufgrund der Einzahlungsscheinnummer automatisch zugeordnet worden seien (Beschwerde Ziff. 331 S. 61 f.). Der Beschwerdegegner 1 behauptet in seiner Vernehmlassung demgegenüber, für die D.________AG sei erkennbar gewesen, wer die Zahlungen geleistet habe (vgl. Vernehmlassung Ziff. 507 S. 65). Wie es sich damit verhält, kann dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden. Selbst wenn die D.________AG Kenntnis von der vorzeitigen Rücknahme der Fahrzeuge gehabt hätte bzw. hätte haben können, würde dies am fehlenden Erfüllungswillen des Beschwerdegegners 1 und an der Täuschung über das den Leasingnehmern übergebene Fahrzeug mittels Angabe einer falschen Chassisnummer nichts ändern. 
 
8.12.4. Daran, dass die in der Anklage umschriebene Täuschung das Qualifikationsmerkmal der Arglist erfüllt, vermögen auch die von der Vorinstanz teilweise aufgezeigten Divergenzen in den Vertragsunterlagen im Vergleich zur dazugehörigen Rechnung nichts zu ändern (vgl. oben E. 8.5.3.3). Die Vorinstanz behauptet zu Recht nicht, diese Divergenzen hätten Rückschlüsse darauf zugelassen, dass es sich beim Kaufgegenstand bzw. dem den Leasingnehmern übergebenen Fahrzeug in Wirklichkeit um ein bereits im Eigentum der D.________AG stehendes Fahrzeug handelte. Vielmehr betrafen die Unstimmigkeiten teils andere Punkte wie z.B. die Inverkehrsetzung. Nachvollziehbar ist zudem, dass die Mitarbeiter der D.________AG die Rechnung anhand der Vertragsnummer oder allenfalls anderweitig einem bestimmten Vertrag zuordneten und sie daher nicht prüften, ob die in der Rechnung enthaltenen (in der Regel automatisch generierten) Angaben zum verkauften Fahrzeug in allen Punkten mit den Vertragsunterlagen übereinstimmten.  
Bezüglich Anklageziff. 3.3.10 und 3.3.11 betraf die Abweichung in der (korrigierten) Rechnung zwar die Chassisnummer, anhand welcher die D.________AG zuvor in ihrem System einen allfälligen Doppelverkauf geprüft hatte. Die Abweichung bezog sich jeweils auf die letzte Ziffer der Chassisnummer (vgl. Anklageschrift Rz. 480 S. 93 und Rz. 487 S. 94). Die korrekte Chassisnummer in der (korrigierten) Rechnung war jedoch bereits deshalb nicht geeignet, den Irrtum der D.________AG über ihr Eigentum am verkauften Fahrzeug aufzudecken, weil der Beschwerdegegner 1 in den Fällen von Anklageziff. 3.3.10 und 3.3.11 gemäss der Anklage, auf welche die Vorinstanz mangels gegenteiliger Angaben abstellt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.5.4.9 S. 189 f. und E. 3.5.4.10 S. 191 f.), für die betreffenden Fahrzeuge beim ersten Leasing eine andere (ebenfalls falsche) Chassisnummer angab. 
 
8.12.5. Unerheblich ist, dass der Beschwerdegegner 1 der D.________AG - obschon er dazu vertraglich verpflichtet war - nicht in allen Fällen nachträglich eine Kopie des Fahrzeugausweises übermittelte, da der (Eingehungs-) Betrug mit der Bezahlung des Kaufpreises für das in Wirklichkeit nicht verkaufte Fahrzeug vollendet ist. Da den Leasingnehmern tatsächlich ein Fahrzeug übergeben wurde, war für die D.________AG auch nicht sofort erkennbar, dass sie von der C.________AG in Wirklichkeit kein Fahrzeug erwarb.  
 
8.12.6. Vereinzelt übermittelte der Beschwerdegegner 1 der D.________AG zur Kontrolle der Vertragserfüllung eine echte Kopie des Fahrzeugausweises (vgl. oben E. 8.5.3.5). Dies war der Anklage folgend im Sachverhalt gemäss Anklageziff. 3.3.2 ohne Urkundenfälschung möglich, weil das Fahrzeug zuvor nie auf den ersten Leasingnehmer eingelöst wurde (vgl. Anklageschrift Rz. 398 S. 82). Dass den Mitarbeitern der D.________AG nicht auffiel, dass die Chassisnummer im Fahrzeugausweis in der letzten Ziffer von derjenigen in den Vertragsunterlagen und der Rechnung abwich, kann ihnen nicht als Opfermitverantwortung begründende, Arglist ausschliessende Leichtfertigkeit zur Last gelegt werden. Nachvollziehbar ist vielmehr, dass diese in erster Linie prüften, ob die C.________AG der D.________AG zur betreffenden Leasing-Vertragsnummer eine Kopie des Fahrzeugausweises einreichte, welcher auf den Leasingnehmer mit einem Code 178 zugunsten der D.________AG lautete.  
Gleiches gilt für die von der Vorinstanz erwähnten Anklageziff. 3.3.10 und 3.3.11. Im Fall gemäss Anklageziff. 3.3.10 übergab der Beschwerdegegner 1 der D.________AG gemäss der Anklage den annullierten Fahrzeugausweis für das erste, bei der D.________AG unter einer falschen Chassisnummer erfolgte Leasing und er löste das Fahrzeug für das zweite Leasing unter der korrekten Chassisnummer, jedoch mittels eines beim Strassenverkehrsamt erhältlich gemachten Duplikats ein (vgl. Anklageschrift Rz. 483 S. 93). Damit umging er die Sicherungsmassnahme der D.________AG, welche in der Inbesitznahme des annullierten Fahrzeugausweises bestand, bewusst mittels einer zusätzlichen Täuschung über den angeblichen Verlust des Fahrzeugausweises. 
Im Fall von Anklageziff. 3.3.11 liess der Beschwerdegegner 1 gemäss der Anklage den Fahrzeugausweis für das erste, bei der D.________AG unter einer falschen Chassisnummer erfolgte Leasing mittels eines gefälschten Code 178-Löschungsformulars annullieren (Anklageschrift Rz. 485 S. 94). Die Übermittlung einer echten Kopie des Fahrzeugausweises war demnach nur möglich, weil der Beschwerdegegner 1 stattdessen das Code 178-Löschungsformular fälschte, wobei er sich erneut zu Nutze machte, dass er der D.________AG beim ersten Leasing eine falsche Chassisnummer angegeben hatte. 
 
8.12.7. Bezüglich Anklageziff. 3.3.4 und 3.3.15 begründet die Vorinstanz die fehlende Arglist sinngemäss damit, die D.________AG habe Kenntnis davon gehabt bzw. haben müssen, dass die im Hinblick auf das erste Leasing verkauften Fahrzeuge bereits damals gestützt auf ein vorangehendes Leasing in ihrem Eigentum gestanden seien (angefochtenes Urteil S. 185 und 198; oben E. 8.5.3.6). Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem ersten, in der Anklage erwähnten Leasing sind nicht angeklagt. Selbst wenn die D.________AG aus Nachlässigkeit den Kaufpreis für das betreffende Fahrzeug bereits im Zeitpunkt dieses Leasings doppelt bezahlt hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb dies einen Einfluss auf die Beurteilung der späteren täuschenden Machenschaften des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit dem in der Anklage erwähnten zweiten Leasing der Fahrzeuge haben soll, infolge welcher die D.________AG der C.________AG - der Argumentation der Vorinstanz folgend - den Kaufpreis für das gleiche Fahrzeug demnach nicht ein zweites, sondern ein drittes Mal bezahlte.  
 
8.12.8. Bezüglich Anklageziff. 3.3.11 und 3.3.21 sprach die Vorinstanz den Beschwerdegegner 1 in der Hauptbegründung vom Betrugsvorwurf frei, weil sich in den Akten keine Kaufverträge befinden (oben E. 8.5.3.7). Die Beschwerdeführerin 1 rügt zu Recht, dass dies für sich gesehen keinen Freispruch zu begründen vermag, wenn angesichts der Leasingverträge inkl. Übergabeprotokoll und der übrigen Akten erstellt ist, dass ein bestimmtes Fahrzeug verkauft wurde.  
 
8.12.9. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist nach dem Gesagten auch bezüglich der angefochtenen Freisprüche betreffend die Fallgruppe 2 (Anklageziff. 3.3) gutzuheissen.  
 
8.13. Die Fallgruppe 3betrifft Leasingverträge, für welche den angeblichen Leasingnehmern nie ein Fahrzeug übergeben wurde. Innerhalb der Fallgruppe 3 ist zwischen den Fällen von Anklageziff. 3.4.4, 3.4.7 und 3.4.9 (nachfolgend E. 8.13.1; Täuschung mittels eines inhaltlich unwahren Anhangs zum Übergabeprotokoll), Anklageziff. 3.4.5 (hinten E. 8.13.2; Übermittlung eines inhaltlich unwahren Übergabeprotokolls nach dem 7. März 2011 und einer gefälschten Fahrzeugausweiskopie), Anklageziff. 3.4.6 (hinten E. 8.13.3; Doppelverkauf), Anklageziff. 3.4.2 (hinten E. 8.13.4; fehlender Erfüllungswille, Täuschung über die Vertragserfüllung durch Bezahlung von Leasingraten) und Anklageziff. 3.4.3 (hinten E. 8.13.5; fehlender Erfüllungswille, Übermittlung eines LSV-Formulars) zu unterscheiden.  
 
8.13.1.  
 
8.13.1.1. In den Fällen von Anklageziff. 3.4.4 und 3.4.7 wollten die Leasingnehmer ihre über die C.________AG bei der D.________AG geleasten Fahrzeuge gegen ein neueres bzw. anderes Modell eintauschen. Im Fall von Anklageziff. 3.4.9 zeigte ein Kunde der C.________AG Interesse an einem Leasing über die D.________AG. Der Beschwerdegegner 1 täuschte gemäss der Anklage gegenüber der D.________AG mittels des anfangs März 2011 eingeführten neuen Anhangs zum Übergabeprotokoll jeweils wahrheitswidrig vor, das neue Fahrzeug sei an den Leasingnehmer übergeben worden, worauf die D.________AG die Leasingverträge aktivierte und die Kaufpreiszahlung auslöste, dies obschon die Leasingnehmer in Wirklichkeit nicht im Besitz der neuen Leasingfahrzeuge waren. Vielmehr kam es gar nicht erst zur Übernahme des durch die C.________AG bei einer offiziellen BMW-Vertretung bestellten Fahrzeugs (vgl. Anklageziff. 3.4.4) bzw. die C.________AG war weder Eigentümerin noch Besitzerin des verkauften Fahrzeugs, das von einer anderen Person über die F.________AG geleast wurde (Anklageziff. 3.4.9).  
Zusätzlich täuschte der Beschwerdegegner 1 die für die D.________AG handelnden Personen gemäss der Anklage im Fall von Anklageziff. 3.4.4 durch die Zahlung von Leasingraten ab dem Konto der C.________AG. Zudem vermerkte er auf dem der D.________AG zur Kontrolle eingereichten Fahrzeugausweis des früheren Leasingfahrzeugs, bei welchem es sich wie beim angeblich neuen Leasingfahrzeug um einen BMW X5 handelte, die Vertragsnummer des neuen Leasingvertrags, weshalb die Mitarbeiter der D.________AG diesen dem neuen Vertrag zuordneten. Im Fall von Anklageziff. 3.4.7 täuschte der Beschwerdegegner 1 die Mitarbeiter der D.________AG gemäss der Anklage sodann durch die Übermittlung einer gefälschten Kopie des Fahrzeugausweises, mit welcher er vorgab, das von der D.________AG erworbene Fahrzeug sei auf den Leasingnehmer eingelöst worden. 
 
8.13.1.2. Beim Anhang zum Übergabeprotokoll handelt es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB (vgl. dazu oben E. 7). Damit täuschte der Beschwerdegegner 1 gegenüber der D.________AG vor, sie sei in Anwendung von Art. 714 Abs. 1 und 2 ZGB infolge der Inbesitznahme der Fahrzeuge durch die Leasingnehmer Eigentümerin der betreffenden Fahrzeuge geworden. Täuschungen mittels Urkundenfälschungen sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig (oben E. 8.9.3.4). In den Fällen gemäss Anklageziff. 3.4.4 und 3.4.7 kamen gemäss der Anklage nebst dem inhaltlich unwahren Übergabeprotokoll zudem weitere täuschende Machenschaften hinzu (insb. Zahlung der Leasingraten ab dem Konto der C.________AG bzw. Einreichung einer gefälschten Kopie des Fahrzeugausweises), mit welchen der Beschwerdegegner 1 die D.________AG über die Vertragserfüllung täuschte.  
 
8.13.2.  
 
8.13.2.1. Im Fall gemäss Anklageziff. 3.4.5 datieren die Vertragsunterlagen gemäss der Anklage, auf welche die Vorinstanz verweist, vom 21./22. März 2011. Zwar ergibt sich aus der Anklage nicht, dass der Beschwerdegegner 1 auch einen inhaltlich unwahren Anhang zum Übergabeprotokoll einreichte, in welchem er ausdrücklich bestätigt hätte, dass eine Fahrzeugübergabe stattfand. Auch ist - anders als in den Fällen gemäss Anklageziff. 3.4.4, 3.4.7 und 3.4.9 - keine Urkundenfälschung durch Unterzeichnung eines unwahren Anhangs zum Übergabeprotokoll angeklagt. Indes fällt der Sachverhalt in die Zeit nach der Neuregelung zwischen der D.________AG und der C.________AG von Anfang März 2011, mit welcher die D.________AG den neuen Anhang zum Übergabeprotokoll einführte und klarstellte, dass das Übergabeprotokoll eine tatsächlich erfolgte Übergabe des vertraglich vereinbarten Fahrzeugs wiedergeben muss (vgl. oben E. 8.3.2).  
 
8.13.2.2. Erschwerend kommt im Fall von Anklageziff. 3.4.5 hinzu, dass der Beschwerdegegner 1 der D.________AG der Anklage folgend gemäss den Vertragsunterlagen inkl. Übergabeprotokoll ein Fahrzeug verkaufte, dessen angebliche Chassisnummer in den letzten acht Ziffern und dessen Stammnummer bis auf eine Ziffer derjenigen eines tatsächlich existierenden, von der C.________AG kurz zuvor jedoch anderweitig verkauften Fahrzeugs entsprach. Das Nummernschild des Fahrzeugs war bis auf eine Ziffer mit demjenigen des angeblichen Leasingnehmers für ein anderes Fahrzeug identisch. Weiter reichte der Beschwerdegegner 1 der D.________AG zur Kontrolle der Vertragserfüllung eine gefälschte Kopie des Fahrzeugausweises ein, welche weitestgehend die falschen Angaben aus den Leasingvertragsunterlagen enthielt und den angeblichen Leasingnehmer - dem das Fahrzeug jedoch nie übergeben worden war - als Fahrzeughalter ausgab (vgl. Anklageschrift Rz. 642 ff. S. 118).  
Damit täuschte der Beschwerdegegner 1 die D.________AG gemäss der Anklage mittels einer gefälschten Urkunde und damit arglistig über die Vertragserfüllung. Diesbezüglich kann daher auf die Ausführungen zur Fallgruppe 1 (oben E. 8.11.2) verwiesen werden. 
 
8.13.3.  
 
8.13.3.1. Im Fall von Anklageziff. 3.4.6 verkaufte der Beschwerdegegner 1 der D.________AG gemäss der Anklage ein Fahrzeug, das nicht im Eigentum der C.________AG, sondern einer anderen Leasinggesellschaft stand, je für ein Leasing zweimal. Ein Auskauf des Fahrzeugs durch die C.________AG bei der früheren Leasinggesellschaft erfolgte erst nach dem zweiten Verkauf des Fahrzeugs an die D.________AG. Weiter gab der Beschwerdegegner 1 in den Vertragsunterlagen jeweils wahrheitswidrig an, es handle sich um einen Neuwagen. Der angebliche erste Leasingnehmer entschied sich nach einer Testfahrt mit dem Fahrzeug, welche erst nach der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen stattfand, für ein anderes Fahrzeug, weshalb ihm das Fahrzeug nie übergeben wurde, was der Beschwerdegegner 1 der D.________AG jedoch nicht mitteilte, obschon diese den Kaufpreis zuvor bereits per Netting bezahlt hatte. Dem zweiten Leasingnehmer übergab der Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug, jedoch vermerkte er in den Vertragsunterlagen eine falsche Chassisnummer, welche in der letzten Ziffer von der wahren Chassisnummer abwich. Zudem reichte er der D.________AG gemäss der Anklage auf Ermahnung per E-Mail eine gefälschte Kopie des Fahrzeugausweises ein, in welcher ebenfalls die falsche Chassisnummer vermerkt war. In der gleichen E-Mail stellt er der D.________AG zudem die Übermittlung eines auf den angeblichen ersten Leasingnehmer lautenden Fahrzeugausweises in Aussicht, womit er erneut zum Ausdruck brachte, es handle sich um verschiedene Fahrzeuge und dem angeblichen ersten Leasingnehmer sei tatsächlich ein Fahrzeug übergeben worden (vgl. Anklageschrift Rz. 646 ff. S. 119 ff.).  
 
8.13.3.2. Angeklagt ist in Anklageziff. 3.4.6 daher - wie bei der Fallgruppe 2 - ein Doppelverkauf, welchen der Beschwerdegegner 1 mit einer falschen Chassisnummer und einer gefälschten Kopie des Fahrzeugausweises vertuschte, worin nach dem zuvor Gesagten eine arglistige Täuschung zu erblicken ist (vgl. oben E. 8.12).  
 
8.13.4.  
 
8.13.4.1. Bezüglich Anklageziff. 3.4.2 ist die angeklagte Fälschung der Unterschrift des Leasingnehmers auf dem Leasingvertrag gemäss der Vorinstanz nicht erstellt. Die Vertragsunterlagen inkl. Übergabeprotokoll datieren von Juli 2010 und damit noch vor Einführung des neuen Anhangs zum Übergabeprotokoll im März 2011.  
Indes liess der Beschwerdegegner 1 gemäss der Anklage durch einen engen Geschäftspartner und persönlichen Freund einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug unterzeichnen, das sich bereits im Eigentum der D.________AG und über diese in einem Leasing mit einer anderen Person befand, das folglich nicht zum Leasing offenstand und das die C.________AG später nach der Rückgabe durch den (ersten) Leasingnehmer an eine Dritterwerberin verkaufte. Soweit dieser Sachverhalt beweismässig erstellt ist, ist daher wie bei den Fahrzeugen der Fallgruppe 2 davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 von vornherein nicht erfüllungswillig war (sog. Eingehungsbetrug). Gemäss der Anklage täuschte der Beschwerdegegner 1 auch über die Vertragserfüllung, indem er anstelle des angeblichen Leasingnehmers - welchem nie ein Fahrzeug übergeben wurde - während mehreren Monaten total sechs Leasingraten ab dem Konto der C.________AG bezahlte. Der Vorinstanz folgend waren in diesem Fall zwar keine gefälschten Urkunden im Spiel, da dem Beschwerdegegner 1 nicht nachgewiesen werden kann, dass er die Unterschrift des Leasingnehmers auf dem Leasingvertrag fälschte und den Übergabeprotokollen gemäss der Vorinstanz im Jahr 2010 keine Urkundenqualität zukam. Insgesamt liegt ausgehend von den übrigen Anklagevorwürfen dennoch ein typisches, Arglist begründendes Lügengebäude im Sinne der Rechtsprechung vor, da der Beschwerdegegner 1 die Mitarbeiter der D.________AG auf verschiedenen Ebenen täuschte. 
 
8.13.4.2. Anders als bei den sog. Doppelverkäufen der Fallgruppe 2 gab der Beschwerdegegner 1 im Fall von Anklageziff. 3.4.2 in den Vertragsunterlagen zwar keine falsche Chassisnummer an. Dies war zur Täuschung der D.________AG indes auch nicht notwendig, weil der Beschwerdegegner 1 gemäss der Vorinstanz bereits in den Vertragsunterlagen für das erste, laufende Leasing eine falsche Chassisnummer vermerkt hatte (vgl. angefochtenes Urteil S. 212). Die Opfermitverantwortung lässt sich im Fall von Anklageziff. 3.4.2 daher auch nicht damit begründen, die D.________AG hätte den Doppelverkauf mit einer einfachen Kontrolle der Chassisnummer anhand ihres Systems erkennen können und müssen. Unerheblich ist weiter, dass der Beschwerdegegner 1 der D.________AG für das erste Leasing eine unverfälschte Kopie des Fahrzeugausweises übermittelte, dessen echte Chassisnummer in der letzten Ziffer von der falschen Chassisnummer in den Vertragsunterlagen abwich (vgl. angefochtenes Urteil S. 212). Entgegen der Vorinstanz kann den Mitarbeitern von D.________AG nicht als Opfermitverantwortung begründende, Arglist ausschliessende Leichtfertigkeit angelastet werden, dass sie diese Abweichung bei der Kontrolle des Fahrzeugausweises für das erste Leasing nicht bemerkten (vgl. dazu bereits oben E. 8.12.6).  
 
8.13.5.  
 
8.13.5.1. Bezüglich Anklageziff. 3.4.3 ist die angeklagte Fälschung des Leasingvertrags gemäss der Vorinstanz - wie im Fall von Anklageziff. 3.4.2 - nicht erstellt. Die Vertragsunterlagen inkl. Übergabeprotokoll datieren von September 2010 und damit ebenfalls vor Einführung des neuen Anhangs zum Übergabeprotokoll im März 2011.  
Gemäss der Anklage verkaufte der Beschwerdegegner 1 der D.________AG ein Fahrzeug, das sich zwar im Besitz der C.________AG befand, jedoch im Eigentum der F.________AG stand. Eine Übergabe des Fahrzeugs an die Leasingnehmerin fand nie statt. Stattdessen verkaufte der Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug noch vor der Aktivierung des Leasingvertrags durch die D.________AG ein zweites Mal an eine andere Person, welcher er das Fahrzeug auch übergab (vgl. Anklageziff. 4.2.1 zum Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der F.________AG; hinten E. 14 sowie angefochtenes Urteil S. 315 f.). Zudem liess er bei der D.________AG über seinen Mitarbeiter das für die Aktivierung des Leasingvertrags notwendige LSV-Formular einreichen. Da die D.________AG damit die Leasingraten vom Konto der Leasingnehmerin abbuchen konnte, stellte sie erst nach dem Ende der Geschäftstätigkeit der C.________AG fest, dass der Leasingnehmerin in Wirklichkeit kein Fahrzeug übergeben wurde (vgl. Anklageschrift Rz. 619 ff. S. 115). 
 
8.13.5.2. Hier verhielt es sich - ausgehend von der Anklage - folglich ähnlich wie im Fall von Anklageziff. 3.4.2 (Verkauf eines nicht zum Verkauf stehenden Fahrzeugs, keine Übergabe des Fahrzeugs an die angebliche Leasingnehmerin), mit der Ausnahme, dass der Beschwerdegegner 1 die Vertragserfüllung nicht mittels der Bezahlung der Leasingraten ab dem Konto der C.________AG vortäuschte, sondern dass er bzw. ein Mitarbeiter der C.________AG der D.________AG ein LSV-Formular einreichte, welches diese dazu ermächtigte, die Leasingraten direkt vom Konto der angeblichen Leasingnehmerin abzubuchen.  
Anders als im Fall von Anklageziff. 3.2.2 geht es jedoch nicht lediglich um eine unterlassene Vertragserfüllung, da der Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug gemäss der Anklage und dem angefochtenen Entscheid bereits am 22. September 2010 gegen Quittung an einen Dritten verkaufte und auch übergab, d.h. noch vor der Nachreichung des für die Aktivierung des Kauf- und Leasingvertrags notwendigen LSV-Formulars am 5. Oktober 2010 und noch vor der Übergabe der Rechnung vom 20. Oktober 2010 für den Verkauf des Fahrzeugs an die D.________AG (vgl. Anklageschrift Rz. 623 f. S. 115 und Rz. 1164 S. 196; angefochtenes Urteil E. 5.1.2 S. 315 f.). Insbesondere in der Nachreichung des LSV-Formulars liegt grundsätzlich eine zumindest konkludent auf die Vertragserfüllung gerichtete wahrheitswidrige Willenserklärung. 
 
8.13.5.3. Zu prüfen gewesen wäre im Fall von Anklageziff. 3.4.3 daher, ob das Verhalten des Beschwerdegegners 1 auf einen Doppelverkauf des später von der F.________AG erworbenen Fahrzeugs gerichtet war, mit dem Ziel, den Kaufpreis für das Fahrzeug zweimal erhältlich zu machen, was angesichts des fehlenden Erfüllungswillens grundsätzlich als arglistig zu qualifizieren ist. Zusätzlich machte sich der Beschwerdegegner 1 gemäss der Anklage zu Nutze, dass die D.________AG die Leasingraten angesichts des eingereichten LSV-Formulars direkt vom Konto der angeblichen Leasingnehmerin abbuchen konnte, bei welcher es sich um ein Transportunternehmen handelte und welche die zu Unrecht erfolgten Belastungen soweit ersichtlich nicht bemerkte bzw. bei der D.________AG zumindest nicht sofort dagegen intervenierte. Dass der Beschwerdegegner 1 seiner vertraglichen Pflicht zur Übergabe des Fahrzeugs nicht nachkam, war für die Mitarbeiter der D.________AG daher nicht einfach durchschaubar.  
 
8.13.5.4. Nicht gegen die Arglist spricht, dass der Anklageschrift keine Angaben dazu entnommen werden können, ob die D.________AG den Beschwerdegegner 1 aufforderte, den vertraglich vereinbarten Fahrzeugausweis mit dem Code 178 nachzureichen, bzw. dass dem Beschwerdegegner 1 in der Anklage nicht vorgeworfen wird, er habe der D.________AG einen gefälschten Fahrzeugausweis eingereicht. Wie zuvor dargelegt, kann der D.________AG nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Kaufpreis für die von der C.________AG erworbenen Fahrzeuge spätestens im Zeitpunkt der Aktivierung der Leasingverträge durch Verrechnung beglich und folglich noch bevor sie im Besitz der von der C.________AG einzureichenden Fahrzeugausweise war (oben E. 8.10.3). Dass die D.________AG den Kaufpreis für das von der C.________AG angeblich erworbene Fahrzeug angesichts der unterlassenen Nachreichung des Fahrzeugausweises mit dem Code 178 nicht sofort zurückforderte, ist ausgehend von der Anklage grundsätzlich ebenfalls nachvollziehbar, da sie die Leasingraten für das Fahrzeug wegen des eingereichten LSV-Formulars - wenn auch zu Unrecht - vom Konto der vermeintlichen Leasingnehmerin abbuchen konnte und sie keine Kenntnis davon hatte, dass dieser in Wirklichkeit kein Fahrzeug übergeben wurde.  
 
8.13.6. Insgesamt wirft die Vorinstanz der D.________AG auch bezüglich der Fallgruppe 3 zu Unrecht eine Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen vor, indem sie (die D.________AG) es unterlassen habe, vor der Kaufpreiszahlung mittels des sog. Nettings Einsicht in die alten bzw. annullierten Fahrzeugausweise zu nehmen bzw. bei Neuwagen in die Dokumentation, aus welcher sich die Chassis- und Stammnummer ergab. Damit stellt die Vorinstanz in Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StGB überhöhte Anforderungen an die Opfermitverantwortung, was das Bundesgericht als Rechtsfrage von Amtes wegen sowie mit voller Kognition prüft (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). Es kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 8.10.4).  
Entgegen der Vorinstanz sind allfällige nach der Kaufpreiszahlung erfolgte Täuschungshandlungen des Beschwerdegegners 1 rechtlich zudem nicht einfach unbeachtlich (vgl. oben E. 8.10.2.2 ff.). Unerheblich ist daher insbesondere, dass der Beschwerdegegner 1 der D.________AG die neuen Anhänge in den Sachverhalten gemäss Anklageziff. 3.4.4 und 3.4.9 allenfalls erst nach der Kaufpreiszahlung mittels Netting übergab (vgl. oben E. 8.6.3.1) und dass die D.________AG den Kaufpreis gemäss der Vorinstanz im Fall von Anklageziff. 3.4.3 bevorschusste (vgl. oben E. 8.6.3.4). 
Ebenso wenig kann den Mitarbeitern der D.________AG unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zum Vorwurf gemacht werden, dass ihnen gewisse Divergenzen betreffend jeweils eine Ziffer der Chassis- oder Stammnummer, das Datum der ersten Inverkehrsetzung oder den km-Stand in der Rechnung im Vergleich zu dem Vertragsunterlagen (vgl. oben E. 8.6.3.3) nicht auffielen (vgl. dazu bereits oben E. 8.12.4). Dass die Mitarbeiter der D.________AG die Rechnungen anhand der Vertragsnummer einem bestimmten Vertrag zuordneten und daher nicht prüften, ob die in der Rechnung enthaltenen Angaben zum verkauften Fahrzeug in allen Punkten mit den Vertragsunterlagen übereinstimmten, kann ihnen nicht als Leichtfertigkeit angelastet werden. Die Vorinstanz behauptet auch nicht, die aufzeigten Divergenzen in der Rechnung im Vergleich zu den Vertragsunterlagen hätten direkte Rückschlüsse darauf zugelassen, dass der Beschwerdegegner 1 in Wirklichkeit nie ein Fahrzeug übergab. 
 
8.13.7. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist folglich auch bezüglich der Freisprüche in den Anklagepunkten 3.4.2 bis 3.4.7 und 3.4.9 gutzuheissen und die Angelegenheit zur neuen Prüfung insbesondere des Qualifikationsmerkmals der Arglist an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
9.  
Der Beschwerdeführer 2 ficht die Schuldsprüche wegen Betrugs gemäss Anklageziff. 3.2.7, 3.4.8 und 3.4.10 an. 
 
9.1.  
 
9.1.1. Der Sachverhalt gemäss Anklageziff. 3.2.7 ereignete sich nach der Praxisänderung durch die D.________AG Anfang März 2011. In der Sache geht es um ein Fahrzeug, das im Leasing bei einer anderen Leasinggesellschaft stand und das der Beschwerdeführer 2 vom Leasingnehmer mit der Verpflichtung zur Ablösung des Leasings übernahm. Später stellt der Beschwerdeführer 2 für das Fahrzeug für eine andere Person bei der D.________AG einen Leasingantrag. Die Vorinstanz geht zusammengefasst davon aus, der Beschwerdeführer 2 habe die D.________AG für dieses Leasing infolge Liquiditätsproblemen um eine Zwischenfinanzierung ersucht. Hierfür habe er der D.________AG eine gefälschte Kopie des Fahrzeugausweises übermittelt, in welcher die ebenfalls dem Beschwerdeführer 2 gehörende EB.________GmbH wahrheitswidrig als Halterin eingetragen gewesen sei. Im falschen Glauben, dass diese Eigentümerin des Fahrzeugs sei, das in wenigen Tagen an den Leasingnehmer übertragen werde, habe die D.________AG den Kaufpreis für das Fahrzeug auf das Geschäftskonto der EB.________GmbH überwiesen. Später habe der Beschwerdeführer 2 der D.________AG die vom Leasingnehmer und der C.________AG unterzeichneten Vertragsunterlagen inkl. Übergabeprotokoll eingereicht, obschon das Fahrzeug dem Leasingnehmer noch nicht übergeben worden sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer 2 der D.________AG eine gefälschte Kopie des Fahrzeugausweises übergeben, gemäss welcher das Fahrzeug auf den neuen Leasingnehmer eingelöst und ein Code 178 zugunsten der D.________AG eingetragen gewesen sei. In Wirklichkeit sei das Fahrzeug durchgehend auf den ursprünglichen Leasingnehmer eingelöst geblieben mit einem Code 178-Eintrag zugunsten der ursprünglichen Leasinggesellschaft, da der Beschwerdeführer 2 das Fahrzeug nicht aus dem Leasingvertrag bei der ursprünglichen Leasinggesellschaft ausgekauft habe (angefochtenes Urteil E. 3.4.6.4.1 ff. S. 167 ff.).  
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen vor, er habe die D.________AG bzw. den für diese handelnden S.________ mit dem auf die EB.________GmbH lautenden gefälschten Fahrzeugausweis arglistig über seinen Erfüllungswillen und seine Erfüllungsfähigkeit getäuscht. Er habe bereits im Zeitpunkt des (vorgeschobenen) Verpflichtungsgeschäfts gewusst, dass er seiner Pflicht zur Eigentumsverschaffung nicht nachkommen (können) würde. Die D.________AG habe wegen des gefälschten Fahrzeugausweises keine Kenntnis von der noch bestehenden Auskaufspflicht gehabt. Da der D.________AG sowohl ein (gefälschter) alter Fahrzeugausweise als auch der nach dem 7. März 2011 geforderte (inhaltlich unwahre) Anhang zum Übergabeprotokoll vorgelegen habe, könne ihr keine Verletzung der ihr obliegenden Vorsichtspflichten vorgeworfen werden. Anhand der (im Zeitpunkt der Verträge) im Mai 2011 mehr als angespannten und sich laufend zuspitzenden finanziellen Situation der C.________AG könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer 2 in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 170 f.). Davon, dass die D.________AG die Machenschaften des Beschwerdeführers 2 mitgetragen hätte, um der C.________AG Liquidität zu verschaffen, könne keine Rede sein. S.________ habe ab Oktober/November 2010 - konkret nach dem Auftauchen des "vergessenen Files" - bzw. ab anfangs März 2011 nachweislich mit verschiedenen Massnahmen (z.T. verzweifelt) versucht, die Finanzprobleme, in die sich die C.________AG und die D.________AG verstrickt hätten, zu bereinigen und kein weiteres "Durcheinander" entstehen zu lassen. Dabei sei er offenbar noch im Mai 2011 bereit gewesen, dem Beschwerdeführer 2 - unter Sicherungsvorkehrungen - entgegenzukommen (angefochtenes Urteil S. 172). 
 
9.1.2. Hinsichtlich des Schuldspruchs gemäss Anklageziff. 3.4.8 erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer 2 habe der D.________AG einen Leasingvertrag eingereicht, auf welchem er die Unterschrift der Leasingnehmerin gefälscht habe. Der mit der D.________AG abgeschlossene Kaufvertrag habe sich auf ein Fahrzeug bezogen, das die C.________AG bereits zuvor an einen Dritten verkauft habe und von welchem der Beschwerdeführer 2 gewusst habe, dass er über dieses nicht mehr verfügte. Es lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer 2 das Fahrzeug zwecks Erfüllung seiner Eigentumsverschaffungspflicht beim damaligen Halter hätte auskaufen wollen oder können. Weiter habe der D.________AG im Zeitpunkt der Auszahlung des Kaufpreises der von dieser seit dem 7. März 2011 geforderte Anhang zum Übergabeprotokoll vorgelegen, der von der angeblichen Leasingnehmerin unterzeichnet worden sei und inhaltlich falsch gewesen sei, da das Fahrzeug in Wirklichkeit nicht übergeben worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers 2, die D.________AG sei über die Verzögerung der Auslieferung des Fahrzeugs informiert gewesen, sei als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren, dies insbesondere deshalb, weil S.________ wiederholt die fehlende Kopie des Fahrzeugausweises einverlangt habe. Selbst wenn dem so wäre, ändere dies nichts daran, dass die C.________AG nicht wie vorgegeben in der Lage gewesen sei, der D.________AG das Eigentum an dem im Kaufvertrag aufgeführten Fahrzeug zu verschaffen. Ein Abgleich mit dem alten Fahrzeugausweis hätte in dieser Konstellation ins Leere gezielt, da der Beschwerdeführer 2 weder falsche Fahrzeugangaben gemacht noch eine Code 178-Problematik vorgelegen habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers 2 sei als arglistig zu qualifizieren. Dieser habe wissentlich und willentlich sowie in ungerechtfertigter Bereicherungsabsicht gehandelt. Schlicht abwegig sei dessen Behauptung, die D.________AG sei über alles informiert gewesen und habe der C.________AG mit dem Geschäft Liquidität verschaffen wollen (angefochtenes Urteil S. 220-222). Die vom Beschwerdeführer 2 beantragten Konfrontationseinvernahmen mit 13 Mitarbeitern der D.________AG weist die Vorinstanz mit der Begründung ab, der Schuldspruch basiere nicht auf Aussagen der angerufenen Personen und es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Personen den Beschwerdeführer 2 entlasten könnten (angefochtenes Urteil E. 3.6.2.7.2 S. 222). Für den Schuldspruch seien die Aussagen der (angeblichen) Leasingnehmerin, mit welcher der Beschwerdeführer 2 konfrontiert worden sei, sowie die vorliegenden Vertragsdokumentationen und der E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer 2 und S.________ relevant (angefochtenes Urteil S. 223).  
 
9.1.3. Bezüglich des Schuldspruchs gemäss Anklageziff. 3.4.10 führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, die D.________AG habe im Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises mittels Verrechnung am 13. April 2011 gewusst, dass trotz des damals bereits unterzeichneten, auf den 17. April 2011 "vordatierten" Übergabeprotokolls noch keine Übergabe des Fahrzeugs stattgefunden habe, da dies mit der Vordatierung offengelegt worden sei (angefochtenes Urteil E. 3.6.2.9.1 S. 224 f.). Allerdings sei das in den Vertragsunterlagen erwähnte Fahrzeug bereits vor Abschluss des Leasingvertrags von der C.________AG an eine andere Person verkauft worden. Insgesamt bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer 2 bereits per 7./8. April 2011, sicher aber bei der per 11./12. April 2011 erfolgten Vertragsübergabe gewusst habe, dass er nicht in der Lage war, der D.________AG (bis am 17. April 2011) das Eigentum an dem dieser verkauften und auf der Vertragsdokumentation definierten Fahrzeug zu verschaffen. Ein Abgleich mit dem alten Fahrzeugausweis hätte ins Leere gezielt, da der Beschwerdeführer 2 weder falsche Fahrzeugangaben gemacht noch eine Code 178-Problematik vorgelegen habe. Dass die Auszahlung des Kaufpreises im Wissen um die noch nicht erfolgte Übergabe erfolgt sei, lasse das täuschende Verhalten des Beschwerdeführers 2 in der konkreten Situation nicht in den Hintergrund treten. Vielmehr sei das als arglistig zu qualifizierende Verhalten des Beschwerdeführers 2 gerade in der vermeintlichen Schaffung von Transparenz und damit in der "Offenlegung" der noch nicht erfolgten bzw. per 17. April 2011 in Aussicht gestellten Fahrzeugübergabe im Rahmen der zusätzlich geforderten Sicherungsmassnahme zu erblicken. Diese "Offenlegung" sei mit der Übergabe eines inhaltlich unwahren Anhangs zum Übergabeprotokoll einhergegangen, mit welchem die bereits per 11./12. April unmögliche Übergabe per 17. April 2011 in Aussicht gestellt worden sei. Der D.________AG könne keine Verletzung der ihr obliegenden Vorsichtspflichten vorgeworfen werden (angefochtenes Urteil S. 225 f.).  
 
9.2.  
 
9.2.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt im Wesentlichen, die Verantwortlichen der D.________AG seien keinem Irrtum unterlegen, da sie stets über alles informiert gewesen seien. Diese hätten einen solchen Irrtum auch nie in einer förmlichen Einvernahme behauptet, da sie zum Betrugsvorwurf nie einvernommen worden seien. Insbesondere sei S.________ nie dazu befragt worden, ob er von ihm getäuscht worden sei, ob er sich in einem Irrtum befunden habe und ob er gerade aufgrund dieses Irrtums eine Vermögensdisposition zulasten der D.________AG veranlasst habe. Unklar sei auch, welche Person bei der D.________AG die Zahlung ausgelöst bzw. die Verrechnung veranlasst habe. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie seine Beweisanträge auf Einvernahme der Mitarbeiter der D.________AG (insgesamt 13 Personen) in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt habe. Die fehlenden Beweiserhebungen im Geschäftsbereich von Geschädigten bzw. die bewusst im Dunkeln gelassenen Umstände würden eine Beurteilung, ob deren Verantwortlichen ihren Sorgfaltspflichten in den konkreten Einzelfällen genügend nachgekommen seien, verunmöglichen.  
 
9.2.2. Damit wendet sich der Beschwerdeführer 2 gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, ohne jedoch Willkür darzutun und aufzuzeigen. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers 2, die Mitarbeiter der D.________AG seien über alles informiert gewesen und hätten zu den ihm vorgeworfenen Handlungen gar Hand geboten, ist offensichtlich nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen.  
Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer 2 rechtsgenügend auf, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Im kantonalen Verfahren fanden aktenkundig zahlreiche Einvernahmen mit verschiedenen Mitarbeitern der D.________AG statt, an welchen der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 2 anwesend war (vgl. kant. Akten, act. 4.2 und 4.4). Es wäre daher am Beschwerdeführer 2 gewesen, konkret darzulegen, unter welchem Titel im vorinstanzlichen Verfahren zusätzliche Einvernahmen angezeigt gewesen wären. 
 
9.3.  
 
9.3.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt weiter eine Verletzung des Anklageprinzips, da aus der Anklage nicht hervorgehe, welcher Mitarbeiter der D.________AG im konkreten Fall getäuscht worden bzw. einem Irrtum unterlegen sei. Täuschung und Irrtum seien nur bei einer natürlichen Person möglich. Offenbar werde irrtümlicherweise davon ausgegangen, es genüge eine Täuschung der Gesellschaft.  
 
9.3.2. Die Kritik ist unbegründet. Aus der Anklageschrift ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer 2 die Mitarbeiter der D.________AG in einen Irrtum versetzte. Die Anklage äussert sich dazu, wer bei der D.________AG Ansprechpartner des Beschwerdeführers 2 bzw. für die Geschäftsabwicklung mit der C.________AG zur Hauptsache verantwortlich war sowie zu den Geschäftsabläufen. Damit wird dem Anklageprinzip Genüge getan. Nicht verlangt wird, dass die Anklageschrift in Bezug auf jeden einzelnen Anklagesachverhalt namentlich erwähnt, welche Mitarbeiter die täuschenden Erklärungen des Beschwerdeführers 2 entgegennahmen und wer schliesslich die Zahlungen an die C.________AG auslöste.  
 
9.4. Für die rechtliche Würdigung als Betrug kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb sie zur Erkenntnis gelangt, die Mitarbeiter der D.________AG seien durch die inhaltlich unwahren Urkunden, nämlich die gefälschten Kopien des Fahrzeugausweises (vgl. Anklageziff. 3.2.7) und die inhaltlich unwahren Übergabeprotokolle (vgl. Anklageziff. 3.2.7 und 3.4.8), getäuscht worden und die Täuschung sei für die Vermögensdisposition kausal gewesen. Eine Täuschung mittels gefälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden ist grundsätzlich arglistig, ebenso die Vortäuschung des Erfüllungswillens als innere Tatsache (vgl. Anklageziff. 3.4.10). Die Vorinstanz bejaht daher zutreffend auch das Qualifikationsmerkmal der Arglist.  
Offenbleiben kann damit, ob die Vorinstanz bezüglich Anklageziff. 3.4.10 zu Recht davon ausgeht, der Beschwerdeführer 2 habe gegenüber der D.________AG mit der Vordatierung des Übergabeprotokolls offengelegt, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls noch keine Übergabe des Fahrzeugs erfolgt war. 
 
9.5. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer 2 bezüglich Anklageziff. 3.2.7, 3.4.8 und 3.4.10 daher zu Recht des Betrugs schuldig.  
 
10.  
 
10.1. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, der Beschwerdegegner 1 sei nicht wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, sondern wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.  
 
10.2. Die vorinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf des Betrugs sind, soweit angefochten, mehrheitlich aufzuheben (oben E. 8). Im Falle zusätzlicher Schuldsprüche wird die Vorinstanz die Frage der Gewerbsmässigkeit - unter Einbezug der mit dem vorliegenden Urteil rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Anklageziff. 3.2.7, 3.4.8 und 3.4.10 - erneut prüfen müssen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der Eventualbegründung der Beschwerdeführerin 1, wonach die Gewerbsmässigkeit angesichts der deliktischen Einnahmen von Fr. 350'739.50 innert eines Monats auch für den Fall zu bejahen ist, dass es bei den drei Schuldsprüchen gemäss Anklageziff. 3.2.7, 3.4.8 und 3.4.10 bleiben sollte (vgl. Beschwerde Beschwerdeführerin 1 Ziff. 587 ff. S. 115 f.). Ebenfalls nicht einzugehen ist daher auf die Einwände des Beschwerdegegners 1, welcher in seiner Vernehmlassung u.a. geltend macht, Gewerbsmässigkeit sei nicht rechtsgenügend angeklagt (vgl. Vernehmlassung S. 119 f.).  
 
10.3. Indes sind die Schuldsprüche wegen Betrugs im Sinne von Anklageziff. 3.2.7, 3.4.8 und 3.4.10 aus formellen Gründen aufzuheben, da die Vorinstanz im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen haben wird, ob der Beschwerdegegner 1 diesbezüglich des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB anstelle des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.  
Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung (Anklageziff. 4.2.3 und 4.4)  
 
11.  
 
11.1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt weiter, die Vorinstanz habe die Verfahren betreffend unrechtmässige Aneignung gemäss Anklageziff. 4.2.3 und 4.4 zu Unrecht eingestellt. Zwar sei ein Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung infolge Verjährung nicht mehr möglich. Indes erfülle der zugrundeliegende Sachverhalt den Straftatbestand des Betrugs. Die Verfahrenseinstellung stehe einem Schuldspruch wegen Betrugs in der gleichen Sache (vgl. Anklageziff. 3.2.5 und 3.4.9) wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" entgegen (Beschwerde S. 114 f.).  
 
11.2. Die Vorinstanz erwägt, nachdem der Beschwerdegegner 1 vom Vorwurf des Betrugs im Sinne der Anklageziff. 3.4.9 und 3.2.5 mangels Arglist freizusprechen sei, ergäben sich keine unterschiedlichen prozessualen Erkenntnisse über gleiche Sachverhalte. Es bestehe deshalb kein Anlass für eine Aufhebung der erstinstanzlichen Einstellungsbeschlüsse in Bezug auf die Anklageziff. 4.2.3 und 4.4. Die Anschlussberufung der Beschwerdeführerin 1 sei insofern abzuweisen (angefochtenes Urteil S. 471).  
 
11.3. Der Beschwerdegegner 1 argumentiert in seiner Vernehmlassung, die "Freisprüche" von den Vorwürfen der unrechtmässigen Aneignung gemäss Anklageziff. 4.2.3 und 4.4 seien wegen Verjährung zu bestätigen und er sei entsprechend von den Vorwürfen des Betrugs gemäss Anklageziff. 3.2.5 und 3.4.9 freizusprechen, da es sich bei den Anklagesachverhalten jeweils um denselben Lebensvorgang handle (vgl. Vernehmlassung Ziff. 941 S. 118, Ziff. 948 S. 119).  
 
11.4.  
 
11.4.1. Mit der vorinstanzlichen Begründung lässt sich die Verfahrenseinstellung bezüglich Anklageziff. 4.2.3 und 4.4 nicht aufrechterhalten, da die Freisprüche vom Vorwurf des Betrugs im Sinne der Anklageziff. 3.2.5 und 3.4.9 aufzuheben sind (vgl. oben E. 8) und die Vorinstanz im Rückweisungsverfahren daher erneut zu prüfen hat, ob sich der Beschwerdegegner 1 des Betrugs im Sinne der Anklageziff. 3.2.5 und 3.4.9 schuldig gemacht hat.  
 
11.4.2. Die Verfahrenseinstellung bezüglich Anklageziff. 4.2.3 und 4.4 verstösst dennoch nicht gegen Bundesrecht, was das Bundesgericht von Amtes wegen sowie mit voller Kognition prüft (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG). Die angeklagte unrechtmässige Aneignung einerseits und der angeklagte Betrug anderseits betreffen zwar den gleichen Lebenssachverhalt, jedoch unterschiedliche Geschädigte. Bei der unrechtmässigen Aneignung (vgl. Anklageziff. 4.2.3 und 4.4) handelt es sich um eine Straftat zum Nachteil der ursprünglichen Leasinggesellschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs. Beim angeklagten Betrug (vgl. Anklageziff. 3.2.5 und 3.4.9) richtet sich das strafbare Verhalten demgegenüber gegen die D.________AG als vermeintliche Erwerberin des Fahrzeugs. Die Tatbestände der unrechtmässigen Aneignung und des Betrugs können daher in echter Konkurrenz zur Anwendung gelangen (vgl. dazu oben E. 8.11.3.2), was vorliegend auch so angeklagt ist. Daraus folgt, dass der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung unabhängig vom vorinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners 1 vom im gleichen Zusammenhang angeklagten Betrug zu prüfen war. Da diesbezüglich angesichts der Verjährung ein Prozesshindernis vorlag, waren die Verfahren wegen unrechtmässiger Aneignung einzustellen (vgl. Art. 329 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 StPO; BGE 146 IV 68 E. 2.1; 142 IV 383 E. 2.1; Urteil 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3), was die Vorinstanz zu Recht im Dispositiv des angefochtenen Entscheids zum Ausdruck brachte. Dies wiederum kann keine Auswirkungen auf den noch nicht rechtskräftigen Freispruch vom gleichzeitig angeklagten Betrug haben, der eine längere Verjährungsfrist kennt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB), eine andere Geschädigte betrifft und folglich in echter Konkurrenz unabhängig von der Verfahrenseinstellung bezüglich der unrechtmässigen Aneignung zu prüfen ist. Im Übrigen hat das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung betont, dass eine Teileinstellung - auch wenn sie ebenfalls den zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt betrifft und letztlich unangefochten blieb - mit einem Schuldspruch bezüglich der angeklagten Taten nicht zwingend unvereinbar ist (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). Dispositiv-Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids steht einem allfälligen Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne von Anklageziff. 3.2.5 und 3.4.9 daher nicht entgegen.  
Vorwürfe der V eruntreuung zum Nachteil der D.________AG (Anklageziff. 3.5 und 3.6) 
 
12.  
 
12.1. Die Beschwerdeführerin 1 kritisiert weiter die vorinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der D.________AG, begangen durch den Weiterverkauf von Leasingfahrzeugen, welche die Leasingnehmer der C.________AG gestützt auf die VIP-Vereinbarungen vorzeitig zurückgaben (vgl. Anklageziff. 3.5.2 bis 3.5.25, 3.5.27, 3.5.28, 3.5.33, 3.6.2 bis 3.6.8, 3.6.10 bis 3.6.12, 3.6.16, 3.6.18 und 3.6.19). Sie argumentiert in ihrer Hauptbegründung im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die C.________AG sei in der Zeit vor dem 10. März 2011 mit der vorzeitigen Rückgabe der Leasingfahrzeuge Eigentümerin derselben geworden, obschon feststehe, dass die C.________AG in keinem der angeklagten Fälle den Rückkaufpreis bezahlt habe. Richtigerweise hätte die Vorinstanz die Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 zwischen der C.________AG und der D.________AG wie die erste Instanz nicht als bedingten Kaufvertrag, sondern als einseitige Verpflichtung der C.________AG zum Rückkauf der Fahrzeuge bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags auslegen müssen. Die C.________AG habe erst mit der Zahlung des Kaufpreises selbstständigen Besitz und Eigentum an den Fahrzeugen erlangt. Die D.________AG habe den Leasingnehmern kein Kündigungsrecht im Sinne eines einseitigen Gestaltungsrechts eingeräumt. Die Leasingverträge seien daher nicht aufgrund einer Kündigung vorzeitig beendet worden, sondern aufgrund einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung. Im Minimum hätte eine Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung der D.________AG zugegangen sein müssen, um Wirkung zu entfalten. Mit der Neuregelung ab dem 10. März 2011 hätten die Parteien lediglich die Abläufe um die Code 178-Einträge und die Fahrzeugausweisannullierungen neu geregelt, nicht jedoch die Eigentumsverhältnisse. Die Frage nach einem Eigentumsvorbehalt der D.________AG stelle sich nicht, da der für das Eigentum der C.________AG erforderliche Besitz gemäss dem zwischen den Parteien gültig abgeschlossenen Besitzvertrag im Rahmen der "brevi manu traditio" vor der Bezahlung des Kaufpreises nicht auf die C.________AG übergegangen sei.  
 
12.2. Der Beschwerdeführer 2 wendet sich demgegenüber gegen die im gleichen Zusammenhang ergangenen Schuldsprüche wegen Veruntreuung gemäss Anklageziff. 3.5.29 bis 3.5.32, 3.5.34 bis 3.5.50, 3.6.9, 3.6.13 bis 3.6.15 und 3.6.17. Er rügt im Wesentlichen, die C.________AG sei Eigentümerin der ihr von den Leasingnehmern vorzeitig zurückgegebenen Fahrzeuge gewesen und sie habe diese an Dritte veräussern dürfen. Die Rückgabe der Leasingfahrzeuge durch die Leasingnehmer direkt an die C.________AG sei vom Konsens der Parteien erfasst gewesen, ansonsten lit. b und c des Anhangs 1 vom 8./9. Juni 2009 zur Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 keinen Sinn ergeben hätten. Daran habe sich nach dem 9. März 2011 nichts geändert, da in Bezug auf eine Abänderung des bestehenden Vertragswerks keine übereinstimmenden Willenserklärungen vorgelegen hätten. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die einseitige Anordnung von S.________ vom 9. März 2011 umzusetzen. Entgegen der Vorinstanz habe er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er sich an die neue Anordnung nicht gebunden gefühlt habe. S.________ sei nie dazu befragt worden, was Anfang März 2011 abgemacht worden sei. Unklar sei daher, was tatsächlich vereinbart worden sei und ob es seinerseits zu Zugeständnissen gekommen sei. Auf eine Einvernahme von S.________ in seiner Gegenwart sei in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör verzichtet worden. Er sei daher auch in der Zeit nach dem 10. März 2011 berechtigt gewesen, die vorzeitig zurückgenommenen Fahrzeuge zu verkaufen, da diese der C.________AG gehört hätten. Aktenkundig sei, dass der von S.________ in seiner E-Mail in Aussicht gestellte schriftliche Vertrag nie erstellt und unterzeichnet worden sei. Die Vorinstanz übersehe, dass eine Vertragsänderung Schriftlichkeit vorausgesetzt hätte. Sie gehe zudem selbst davon aus, das per 26. April 2011 neu eingeführte Formular "Antrag für die Bewilligung zur Wagenrückgabe und zur vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages" sei in der Folge nie zur Anwendung gelangt. Zweifelhaft sei daher, ob die von S.________ lancierten Neuerungen wirklich umgesetzt worden seien. Er sei stets der Auffassung gewesen, die aus einem Leasingvertrag mit der D.________AG zurückgenommenen Fahrzeuge stünden im Eigentum der C.________AG, dies auch in der Zeit ab dem 10. März 2011. Es sei daher zumindest von einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB auszugehen. Weiter rügt der Beschwerdeführer 2 eine Verletzung des Anklageprinzips. Diese Argumentation liegt auch der Vernehmlassung des Beschwerdeführers 2 (bzw. Beschwerdegegners 1) zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 zugrunde.  
 
12.3. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer 2, soweit er in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den Freisprüchen übt und beispielsweise geltend macht, nicht bewiesen sei, dass die C.________AG der D.________AG Fahrzeugrücknahmen absichtlich nicht gemeldet und dass er gefälschte Code 178-Löschungsformulare erstellt habe. Die Vernehmlassung vor Bundesgericht hat sich auf die Argumente in der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 zu beziehen. Sollte es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 im Rückweisungsverfahren vor der Vorinstanz zu weiteren Schuldsprüchen des Beschwerdeführers 2 wegen Veruntreuung kommen, steht diesem die Beschwerde an das Bundesgericht offen, in welcher er eine allfällige willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz rügen kann.  
 
12.4.  
 
12.4.1. Den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.  
 
12.4.2.  
 
12.4.2.1. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; 120 IV 276 E. 2). Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien, insbesondere nach Art. 641 ff. ZGB (BGE 132 IV 5 E. 3.3; Urteile 6B_524/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 3.1; 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person steht (Urteil 6B_1396/2021 vom 28. Juni 2022 E. 2.1). Entscheidend für die Eigentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag (BGE 118 II 150 E. 6c; Urteile 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 5.3.3; 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.1). Die Werterhaltungspflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 120 IV 117 E. 2b mit Hinweis). Bei der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches Verhältnis. Ein faktisches oder tatsächliches Vertrauensverhältnis genügt (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 133 IV 21 E. 6.2; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 198). Nicht entscheidend ist für die strafrechtliche Beurteilung als Veruntreuung, ob der Täter die Sache vom Verletzten selbst oder von einem Dritten (sog. mittelbares Anvertrauen) erhielt (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 118 IV 32 E. 2a; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 198).  
 
12.4.2.2. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1; 118 IV 148 E. 2a; Urteile 6B_1096/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.1; 6B_1396/2021 vom 28. Juni 2022 E. 2.1; 6B_444/2019 vom 14. November 2019 E. 2.3; 6B_1035/2016 vom 10. November 2016 E. 1.6).  
 
12.4.2.3. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bereichert sich unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit bzw. auf den für die Rückgabe oder Weiterleitung vereinbarten Zeitpunkt sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; 118 IV 27 E. 3a; Urteil 6B_1474/2020 vom 29. April 2021 E. 1.3.3). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, das Konzept der Ersatzbereitschaft gelange auch auf die Veruntreuung von Sachen im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zur Anwendung, da nicht in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handle, wer sich eine fremde Sache unter gleichzeitigem Wertersatz aneigne (vgl. NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 117 f. zu Art. 138 StGB mit Hinweisen auf weitere Lehrmeinungen). Dies muss zumindest für anvertraute Sachen ohne Affektionswert gelten, welche sich ohne weiteres ersetzen lassen (vgl. Urteil 6B_336/2019 vom 7. November 2019 E. 3.3). Ersatzbereitschaft liegt in jedem Fall dann nicht vor, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (Urteil 6B_1474/2020 vom 29. April 2021 E. 1.3.3 mit Hinweisen).  
 
12.4.3. In Leasingverträgen ist regelmässig kein Eigentumsübergang und keine Option auf Eigentumserwerb vorgesehen (vgl. BGE 118 II 150 E. 4b; Urteile 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.2; 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.2.4; 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.4). Ein Leasingfahrzeug ist dem Leasingnehmer daher grundsätzlich anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, da die Leasinggeberin auch nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Leasingnehmer Eigentümerin des Fahrzeugs bleibt und der Leasingnehmer der Leasinggeberin das Fahrzeug nach Ablauf bzw. Kündigung des Leasingvertrags zurückgeben muss (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.4). Ein Wille zur dauernden Enteignung wurde in der Rechtsprechung wiederholt bei der Veräusserung des Leasingfahrzeugs durch den Leasingnehmer oder einer anderweitigen Übertragung desselben durch den Leasingnehmer auf einen Dritten angenommen (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1; Urteile 6B_79/2011 vom 5. August 2011 E. 5.5.2; 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5; 6B_586/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3.3).  
 
12.5. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer 2 vor, er habe im Zeitraum von Mai 2010 bis Mai 2011 im Namen der C.________AG 49 Leasingfahrzeuge, welche er vor Ablauf der Leasingdauer zurückgenommen habe, ohne das Wissen und ohne das Einverständnis der D.________AG an Dritte weiterverkauft, dies teilweise mithilfe gefälschter Code 178-Löschungsformulare. Die zurückgenommenen Fahrzeuge seien dem Beschwerdeführer 2 anvertraut gewesen, da sie der C.________AG von den Leasingnehmern, welche in der Regel keinen direkten Kontakt mit der D.________AG gehabt hätten, aufgrund ihrer Stellung als Lieferantin der Leasingfahrzeuge zurückgegeben worden seien. Indem die C.________AG die Leasingfahrzeuge vor Ablauf der Vertragsdauer zurückgenommen habe, habe sie die Pflicht der Leasingnehmer aus dem Leasingvertrag übernommen, das Eigentum der D.________AG an den Leasingfahrzeugen zu wahren. Die C.________AG habe zudem aufgrund ihrer Stellung als Lieferantin der Fahrzeuge auch die direkte vertragliche Pflicht gehabt, die Rücknahme der Fahrzeuge sofort an die D.________AG zu melden und das Eigentum der D.________AG an den Leasingfahrzeugen bis zur Bezahlung des Rückkaufpreises zu erhalten. Der Beschwerdeführer 2 habe diese Pflichten gekannt, weil er die Garantie- und Rücknahmevereinbarung mit der D.________AG am 8. September 2009 unterschrieben habe und weil die Rücknahmeverpflichtung auch in Ziff. 3 des Kaufvertrags enthalten gewesen sei, welche der Beschwerdeführer 2 als Teil der Leasingvertragsunterlagen der D.________AG regelmässig unterschrieben habe. Auch nach dem Weiterverkauf habe der Beschwerdeführer 2 gegenüber der D.________AG in vielen Fällen zumindest konkludent vorgetäuscht, dass die Fahrzeuge sich immer noch im Besitz der Leasingnehmer befänden, z.B. indem die C.________AG anstelle der Leasingnehmer die Leasingraten weiterbezahlt habe. Sogar wenn die D.________AG von der Rückgabe der Leasingfahrzeuge erfahren habe, habe der Beschwerdeführer 2 den erfolgten Weiterverkauf verheimlicht, z.B. indem er angekündigt habe, den annullierten Fahrzeugausweis als Sicherheit an die D.________AG abzugeben oder indem er davon gesprochen habe, dass er einen Käufer für das Fahrzeug in Aussicht habe (Fallgruppe 1; Anklageziff. 3.5; Anklageschrift S. 128 ff.).  
Nachdem die verantwortlichen Personen bei der D.________AG mehrfach festgestellt hätten, dass die C.________AG Fahrzeuge trotz Code 178-Eintrags im Fahrzeugausweis veräussern konnte, hätten sie das Vertrauen in die Sicherungsfunktion der Code 178-Einträge im Fahrzeugausweis verloren, weshalb ein neues Prozedere bezüglich der Annullierung der Fahrzeugausweise der von der C.________AG zurückgenommenen Leasingfahrzeuge vereinbart worden sei, welches am 9. März 2011 in Kraft getreten sei. Die neue Vereinbarung habe vorgesehen, dass die D.________AG der C.________AG für sämtliche Fahrzeuge, deren vorzeitige Rücknahme die D.________AG bewilligt habe, das Formular zur Löschung des Codes 178 übergebe, damit die C.________AG den Fahrzeugausweis annullieren könne. Den annullierten Fahrzeugausweis habe die C.________AG danach an die D.________AG zurückgeben müssen, die ihn bei sich aufbewahrt habe, bis die C.________AG den Rückkaufpreis für das Fahrzeug bezahlt habe. Die C.________AG habe Vertragsverhandlungen führen dürfen und der D.________AG sofort das Fahrzeug bezahlen müssen, wenn sie eine Verkaufsvereinbarung für ein bestimmtes Fahrzeug erzielt habe. Im Gegenzug habe sie den Fahrzeugausweis erhalten. S.________ habe in der E-Mail vom 9. März 2011, in welcher er die neue Vereinbarung festgehalten habe, ausdrücklich präzisiert, dass die zurückgenommenen Leasingfahrzeuge auch nach der Rückgabe im Eigentum der D.________AG blieben. Die D.________AG habe diese Vereinbarung gelebt und auch der Beschwerdeführer 2 habe vorgegeben, dies zu tun. Dennoch habe er in der Zeit ab März 2011 18 Leasingfahrzeuge, welche er vor Ablauf der Leasingdauer zurückgenommen und bezüglich welcher er den annullierten Fahrzeugausweis zur Sicherheit der D.________AG übergeben habe, ohne das Wissen oder die Erlaubnis der D.________AG heimlich an Dritte verkauft. Da sich der annullierte Fahrzeugausweis bei der D.________AG befunden habe, habe die C.________AG in fast allen Fällen beim zuständigen Strassenverkehrsamt ein Duplikat des annullierten Fahrzeugausweises angefordert, um den Käufern der Fahrzeuge zu ermöglichen, das Fahrzeug dennoch auf sich bzw. auf ihren Endkunden einzulösen. Hierfür hätten der Beschwerdeführer 2 oder andere Mitarbeiter der C.________AG gegenüber dem Strassenverkehrsamt jeweils wahrheitswidrig angegeben, das Original des Fahrzeugausweises sei verloren gegangen. In einzelnen Fällen habe die C.________AG dem Käufer den Fahrzeugausweis einfach nicht geliefert (Fallgruppe 2; Anklageziff. 3.6; Anklageschrift S. 174 ff.). 
 
12.6. Das Bezirksgericht sprach den Beschwerdeführer 2 bezüglich Anklageziff. 3.5.26 vom Vorwurf der Veruntreuung frei. Dieser Freispruch erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. oben E. 2.1). In den übrigen Anklagepunkten erklärte es den Beschwerdeführer 2 der Veruntreuung schuldig.  
Die Vorinstanz gelangte zusätzlich bezüglich Anklageziff. 3.5.2 bis 3.5.25, 3.5.27, 3.5.28, 3.5.33, 3.6.2 bis 3.6.8, 3.6.10 bis 3.6.12, 3.6.16, 3.6.18 und 3.6.19 zu einem Freispruch. Hingegen sprach sie den Beschwerdeführer 2 bezüglich Anklageziff. 3.5.29 bis 3.5.32, 3.5.34 bis 3.5.50, 3.6.9, 3.6.13 bis 3.6.15 und 3.6.17 der mehrfachen Veruntreuung schuldig. 
 
12.7.  
 
12.7.1. Die Vorinstanz erwägt, der zwischen der C.________AG und der D.________AG im Rahmen eines Leasinggeschäfts jeweils abgeschlossene "Standard"-Kaufvertrag habe in Ziff. 3 die "Rücknahmeverpflichtung" der C.________AG beinhaltet. Gemäss dieser nehme die Verkaufsfirma (die C.________AG) - vorbehältlich gegenteiliger schriftlicher Instruktionen seitens der Käuferin (der D.________AG) - das Fahrzeug nach Ablauf der geplanten Leasingdauer von der Käuferin zurück. Nach erfolgter Prüfung und erstelltem Rücknahmeprotokoll erstelle die Verkaufsfirma die Abrechnung aus dem Leasingvertrag gegenüber dem Leasingnehmer. Resultiere aus der Abrechnung ein Kautionsguthaben zugunsten des Leasingnehmers, sei dieses letzterem durch die Verkaufsfirma auszubezahlen. Alsdann seien jeweils der Rückkaufpreis und die Zahlungsfristen und ein Ausschluss von Gegenforderungen der Verkaufsfirma festgehalten worden. Bei gewerblichen Leasings und solchen, welche einen Kreditbetrag von über Fr. 80'000.-- vorgesehen hätten (bezüglich welcher Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit [KKG; SR 221.214.1] nicht zur Anwendung gelange), sei eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags durch den Leasingnehmer ausgeschlossen worden (angefochtenes Urteil E. 4.3.1 S. 237). Im Zusammenhang mit solchen Leasingverträgen, welche gemäss den AVB seitens der Leasingnehmer nicht vorzeitig kündbar gewesen seien, mithin solchen, welche hochpreisige Luxusfahrzeuge und Gewerbeleasings betroffen hätten, seien seitens der C.________AG sogenannte "VIP-Konditionen" gewährt worden. Mit diesen sei den Leasingnehmern u.a. das Recht eingeräumt worden, den Leasingvertrag nach Ablauf einer Mindestzeit von sechs Monaten seit der Fahrzeugübernahme auf das Ende eines jeden Monats zu kündigen und die C.________AG habe sich verpflichtet, das Fahrzeug zurückzunehmen. Nach Ablauf von zwölf Monaten sei dem Leasingnehmer das Recht eingeräumt worden, das Fahrzeug gegen ein anderes zu tauschen, wobei sich die Parteien vorgängig über die Konditionen zu einigen hätten und die D.________AG einen weiteren Leasingvertrag mit ihnen akzeptieren müsse (angefochtenes Urteil S. 238).  
In Ziff. 1 der am 17. Januar 2008 zwischen der GB.________AG (später C.________AG) und der D.________AG abgeschlossenen "Garantie- und Rücknahmevereinbarung" hätten die Parteien vereinbart, dass die C.________AG gegenüber der D.________AG für sämtliche bereits im D.________AG-Portefeuille befindlichen, durch die C.________AG vermittelten Leasing- und/oder Finanzierungsverträge sowie auch für alle in Zukunft an die D.________AG durch die C.________AG vermittelten Leasing- und/oder Finanzierungsverträge die volle Garantie für die Rechtsbeständigkeit und für die Einbringlichkeit der von den betreffenden Leasingnehmern/Finanzierungsschuldnern geschuldeten Leistungen übernehme. In Ziff. 2 habe sich die C.________AG verpflichtet, die Gegenstand dieser Verträge bildenden Fahrzeuge von der D.________AG sofort zurückzukaufen, wenn ein Leasing- oder Finanzierungsvertrag "aus irgendwelchen Gründen", u.a. aufgrund einer vorzeitigen Kündigung, vorzeitig aufgelöst werde. In Ziff. 3 sei definiert worden, wie diesfalls der von der C.________AG an die D.________AG geschuldete Rückkaufpreis berechnet werde und innert welcher Zahlungsfrist er zu begleichen sei. Ergänzend sei zwischen der C.________AG und der D.________AG eine "Vereinbarung betreffend Kreditlimite für die Abwicklung von Rechnungen aus vorzeitigen Saldierungen von Leasing- und Finanzierungsverträgen" abgeschlossen worden, welche in der Folge mehrere Anpassungen erfahren habe. Damit hätten die C.________AG und die D.________AG einen Rückkaufvertrag abgeschlossen, dessen Inkrafttreten unter der Bedingung der vorzeitigen Auflösung eines Leasing- oder Finanzierungsvertrags gestanden sei. In diesem hätten sie sich über den Kaufgegenstand (verleaste Autos der D.________AG) und den von der C.________AG zu leistenden (bestimmbaren) Kaufpreis geeinigt, womit Konsens über die wesentlichen Vertragspunkte bestanden und ein gültiger (bedingter) (Rück-) Kaufvertrag vorgelegen habe. Dieser habe seine Wirkung dann entfaltet bzw. die Parteien hätten die sie jeweils treffenden Pflichten (Besitzübertragung durch die D.________AG mittels Übergabe des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer an die C.________AG / Bezahlung Kaufpreis durch die C.________AG) dann zu erfüllen gehabt, sobald die Bedingung (vorzeitige Vertragsauflösung) eingetreten sein würde (angefochtenes Urteil S. 238 f.). Die Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 und der Anhang 1 zu dieser vom 8./9. Juni 2009 habe auch bzw. insbesondere dazu gedient, die auf vorzeitig ausgesprochenen Kündigungen von Leasingnehmern gründenden "vorzeitigen Fahrzeugrücknahmen" durch die C.________AG und die sich aus der daraus folgenden vorzeitigen Vertragsauflösung ergebenden (Abwicklungs-) Modalitäten zu regeln (angefochtenes Urteil E. 4.3.2 S. 239). 
Die D.________AG habe faktisch akzeptiert, dass die Leasingnehmer gegenüber der C.________AG Leasingverträge kündigten, welche Leasings über Fr. 80'000.-- und Gewerbeleasings betroffen hätten (angefochtenes Urteil E. 4.3.2 S. 239). Sie sei gemäss der Staatsanwaltschaft zu einer vorzeitigen Vertragsaufhebung "zumindest bis Ende 2010 grundsätzlich" bzw. "jederzeit" bereit gewesen, wenn die C.________AG dies gewünscht habe, da sie aufgrund der Garantie- und Rücknahmevereinbarung der C.________AG in diesem Fall einen Rückkaufpreis für das Fahrzeug in Rechnung habe stellen können, der so hoch gewesen sei, dass sie keinen Verlust erlitten habe. Die Garantie- und Rücknahmevereinbarung samt Anhang sei bis ca. März/April 2011 regelmässig zur Anwendung gelangt, da es regelmässig zur frühzeitigen Auflösung von grundsätzlich nicht frühzeitig kündbaren Leasingverträgen gekommen sei (angefochtenes Urteil S. 239 f.). 
Es bestehe kein Zweifel daran, dass diese vertraglichen Regelungen bzw. die Rückkaufsverpflichtung der C.________AG gemäss Ziff. 2 der Garantie- und Rücknahmeverpflichtung vom 17. Januar 2008 (u.a.) nicht nur durch die "vorzeitige Kündigung" (der Leasinggeberin) zur Anwendung gelangt seien, sondern auch in allen Fällen, in denen die C.________AG frühzeitig ein Fahrzeug - aus welchen Gründen auch immer - zurückgenommen habe (lit. b des Anhangs 1). Dementsprechend sei in beiden Konstellationen der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst worden (vgl. Ziff. 2 der Garantie- und Rücknahmevereinbarung) bzw. die frühzeitige Rücknahme eines Fahrzeugs durch die C.________AG habe die vorzeitige Auflösung des Vertrags bewirkt (angefochtenes Urteil S. 240 f.). 
Das Geschäftsmodell der C.________AG habe auf einer Vielzahl von kurzfristigen und von ihr mittels gewährter Sonderkonditionen für die Leasingnehmer konkurrenzlos günstigen Leasings gefusst. Dies habe wiederum zu einer Erhöhung der Anzahl der Leasingvertragsabschlüsse mit der D.________AG geführt, welche Vertragspartnerin der meisten von der C.________AG vermittelten Leasings gewesen sei. Das Geschäftsmodell - sollte es denn für beide Vertragsparteien ertragreich sein - sei mithin nur durch ein Zusammenwirken der C.________AG und der D.________AG zu realisieren gewesen und an kurzfristige Leasingverträge geknüpft gewesen (angefochtenes Urteil E. 4.3.2.2 S. 241). Seitens der C.________AG sei es zu einer Vielzahl von von der D.________AG akzeptierten "frühzeitigen Rücknahmen" und damit einhergehenden vorzeitigen Vertragsaufhebungen gekommen. Diese hätten im Grundsatz mit eben jenen Sonderkonditionen korrespondiert, welche die C.________AG den Leasingnehmern mit den VIP-Zusatzvereinbarungen bezüglich vorzeitiger Kündigung eingeräumt habe. Dies lasse es als abwegig erscheinen, dass die D.________AG bzw. deren Verantwortliche nicht über die vom Beschwerdeführer 2 gewährten frühzeitigen Kündigungsmodalitäten informiert gewesen seien. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die D.________AG um den (Hinter-) Grund für die vom Beschwerdeführer 2 zahlreich vorgenommenen "vorzeitigen Rücknahmen" gewusst habe und damit - zumindest im Grundsatz - um das vom Beschwerdeführer 2 den Leasingnehmern eingeräumte, von ihr selbst nicht gewährte kurzfristige Kündigungsrecht. Damit habe die D.________AG faktisch akzeptiert, dass solche Kündigungen gegenüber der C.________AG ausgesprochen worden seien. Damit einhergehend sei die C.________AG zur Entgegennahme solcher von Leasingnehmern ausgesprochenen, frühzeitigen Kündigungen legitimiert gewesen bzw. sie habe dazu legitimiert sein müssen, wenn das Geschäftsmodell im Zusammenwirken mit der D.________AG, der es anhand der AVB nicht möglich gewesen sei, (gegenüber ihr) ausgesprochene vorzeitige Kündigungen zu akzeptieren oder aber kurzfristige Leasingverträge abzuschliessen, realisiert werden sollte. Daran ändere nichts, dass die D.________AG den Rechtsgrund für die (nachweislich und zahlreich) stattgefundenen frühzeitigen Auflösungen unkündbarer Leasingverträge in der "vorzeitigen Rücknahme" durch die C.________AG erblicke. Mit alledem korrespondiere, dass die D.________AG sich formal auf den Standpunkt stelle, keine gegenüber ihr erklärten vorzeitigen Kündigungen von "unkündbaren Leasingverträgen" zu akzeptieren, und stattdessen Leasingnehmer, die ein solches (ihnen von der C.________AG eingeräumtes) Recht direkt bei ihr (der D.________AG) eingefordert hätten, an den Beschwerdeführer 2 und damit einhergehend auf den Weg der "vorzeitigen Rücknahme" verwiesen habe, dies aber unter dem Hinweis auf allenfalls "etwas Spezielles", "ausserhalb der AVBs" Vereinbartes (angefochtenes Urteil S. 242 f.). 
Mit dem Fakt der "vorzeitigen Rücknahme" eines Fahrzeugs und der dieser Rücknahme vorangehenden bzw. inhärenten, von der D.________AG faktisch akzeptierten vorzeitigen Kündigung sei der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst worden und es sei der Rückkaufvertrag bzw. die Rückkaufsverpflichtung der C.________AG in Kraft getreten. Es seien mithin die vertraglich definierten Abwicklungspflichten einzuhalten gewesen, die sich aus der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 samt Anhang vom 8./9. Juni 2009 und den jeweiligen Vereinbarungen betreffend Kreditlimite für die Abwicklung von Rechnungen aus vorzeitigen Saldierungen von Leasing- und Finanzierungsverträgen ergeben hätten. Dass es im Nachgang an eine "vorzeitige Rücknahme" keines Antrags eines Leasingnehmers und/oder der C.________AG für eine einvernehmliche Vertragsaufhebung bedurft habe, sondern mit der Kündigung und "vorzeitigen Rücknahme" die vorzeitige Vertragsauflösung eingetreten sei, korrespondiere auch mit den Angaben des D.________AG-Mitarbeiters T.________, gemäss welchem "die Prozedur" bei einer "vorzeitigen Rücknahme" inhaltlich und formal jener eines "normalen Leasingrücklaufs" nach ordentlichem Vertragsablauf entsprochen habe (angefochtenes Urteil E. 4.3.2.3 S. 243). 
Aus der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 (Ziff. 2) und dem Anhang 1 zu dieser ergebe sich nicht, dass es im Rahmen einer "vorzeitigen Rücknahme" für die Aufhebung des Leasingvertrags (zusätzlich) einer einvernehmlichen Vertragsauflösung bzw. eines entsprechenden Antrags bedurft hätte, im Gegenteil: Gemäss Ziff. 2 der Garantie- und Rücknahmevereinbarung sei mit Eintritt der entsprechenden Bedingung (u.a. vorzeitige Kündigung/vorzeitige Rücknahme) der Leasingvertrag aufgelöst worden und "sofort" die Rückkaufsverpflichtung der C.________AG in Kraft getreten, mithin nicht die Pflicht zur Stellung des Antrags auf eine einvernehmliche Vertragsauflösung. Gemäss lit. b des Anhangs 1 habe sich die C.________AG sodann verpflichtet, der D.________AG sofort zu melden, wenn sie ein Fahrzeug frühzeitig zurücknehme; gemäss lit. c habe die C.________AG keine Fahrzeuge frühzeitig ohne Meldung an die D.________AG zurücknehmen dürfen. Dies, " (...) damit die D.________AG die Schlussabrechnung erstellen kann" (lit. b) und weil eine Nichtmeldung " (...) zu automatischen Mahnungen an die Kunden bei Nichteingang der Raten führt". Daraus ergebe sich, dass der Grund für die geforderte Mitteilung der Vollzug der vorgesehenen Abwicklungsmodalitäten (u.a. Erstellung Schlussabrechnung) und die Verhinderung ungerechtfertigter Mahnungen gewesen sei. Beides setze eine bereits wirksam erfolgte Vertragsaufhebung voraus. Der Beschwerdeführer 2 sei mit anderen Worten gehalten gewesen, eine durch ihn - aus welchen Gründen auch immer - vollzogene vorzeitige Rücknahme mitzuteilen, ansonsten die D.________AG als Folge der Unkenntnis über die damit eingetretene Vertragsauflösung keine Schlussabrechnung habe erstellen können und Mahnungen verschickt worden seien. Auch daraus folge, dass die D.________AG nicht nur akzeptiert habe, dass ein Leasingnehmer seine Kündigung gegenüber der C.________AG erklärte, sondern auch, dass sie einer solchen bzw. dem Fakt der "vorzeitigen Rücknahme" die vollumfängliche Gestaltungswirkung der vorzeitigen Vertragsaufhebung zuerkannt habe. Erstellt sei damit aber auch, dass die geforderte Mitteilung keine Bedingung für den Eintritt der Gestaltungswirkung der gegenüber der C.________AG ausgesprochenen Kündigung dargestellt habe und in dieser auch nicht das Erfordernis eines Antrags auf Aufhebung erkannt werden könne. Damit korrespondiere denn auch die E-Mail-Mitteilung vom 18. Juni 2010, mit welcher auf ein Rückgabe- bzw. ein "Eingangsabgabeprotokoll" Bezug genommen und festgehalten werde, dass anhand eines solchen jeweils "ohne Rückfrage" die Schlussabrechnung erstellt werden würde. Mithin habe als erstellt zu gelten, dass der mit dem Anhang 1 vom 8./9. Juni 2009 vereinbarten Mitteilungspflicht bzw. der offenbar anlässlich eines Meetings im Jahr 2010 vereinbarten Verwendung eines "Eingangsabgabeprotokolls" der Zweck einer Information im Sinne einer vertraglichen Nebenpflicht, nicht aber einer Gestaltungswirkung oder eines (erforderlichen) Antrags zugekommen sei. Zusammenfassend sei die C.________AG - zumindest bis anfangs März 2011 - zur "vorzeitigen Rücknahme" von Leasingfahrzeugen ermächtigt gewesen, was unabhängig von einer Mitteilung die Auflösung des jeweiligen Leasingvertrags zur Folge gehabt habe. Damit sei jeweils die Bedingung eingetreten, mit welcher der Rückkaufvertrag seine Wirkung entfaltet habe, womit jeweils das für den Übergang des Eigentums erforderliche rechtswirksame Grundgeschäft vorgelegen habe (angefochtenes Urteil S. 244 f.). 
Damit habe ein gültiger Erwerbstitel im Sinne von Art. 714 ZGB vorgelegen. Dieser Erwerbstitel sei kausal für die Übergabe des jeweiligen Leasingfahrzeugs an die C.________AG gewesen, womit die Besitzübernahme stattgefunden habe und das Eigentum am jeweiligen Leasingfahrzeug an die C.________AG übergegangen sei. Diese sei vertraglich verpflichtet gewesen, den Kaufpreis zu bezahlen. In Bezug auf die Kaufpreisforderung hätten die D.________AG und die C.________AG vereinbart, dass diese innert 10 Tagen bzw. innert der mit der (mehrfach angepassten) "Vereinbarung betreffend Kreditlimite für Abwicklung von Rechnungen aus vorzeitigen Saldierungen von Leasing- und Finanzierungsverträgen" eingeräumten Kreditlimiten und Fristen bzw. sofort nach Verkauf eines frühzeitig zurückgenommenen Fahrzeugs zu bezahlen gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 245-247). Ein Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 Abs. 1 ZGB sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden (angefochtenes Urteil E. 4.3.3.2.1 S. 247). Der in den Fahrzeugausweisen eingetragene Code 178 habe der D.________AG insofern als Sicherheit gedient, als dieser den Beschwerdeführer 2 dazu gezwungen habe, die D.________AG über die erfolgte Rücknahme bzw. spätestens über einen erfolgten Weiterverkauf des Fahrzeugs und den damit einhergehenden Umstand des von ihm nun zu bezahlenden Rückkaufpreises zu informieren, wenn er deren Zustimmung zur Löschung des Codes 178 habe erhalten wollen, die er benötigt habe, um den alten Fahrzeugausweis zu annullieren und das Fahrzeug auf den neuen Halter eintragen zu können. Damit habe die D.________AG - allfällige Urkundenfälschungen des Beschwerdeführers 2 vorbehalten - die Gewähr gehabt, über den erfolgten Weiterverkauf des Fahrzeugs und die damit fällig werdende Kaufpreiszahlung informiert zu werden. Damit habe der eingetragene Code 178 vorliegend nicht als Sicherungsmassnahme für den Eigentumserhalt an den vorzeitig zurückgenommenen Fahrzeugen gedient; vielmehr habe er die C.________AG gezwungen, den vertraglich vereinbarten Informationsfluss einzuhalten und damit die (nachträgliche) Bezahlung/Verrechnung des Rückkaufpreises sichergestellt (angefochtenes Urteil E. 4.3.3.2.2 S. 247 f.). Die C.________AG sei gemäss den massgeblichen Vereinbarungen legitimiert gewesen, frühzeitig zurückgenommene Fahrzeuge vor Begleichung des Kaufpreises weiterzuverkaufen. Die pauschale Aussage von S.________, dass die C.________AG ein Fahrzeug (immer) erst nach Bezahlung desselben habe weiterverkaufen dürfen, sei nachweislich falsch, ansonsten die C.________AG nicht aus frühzeitigen Fahrzeugrücknahmen resultierende offene Saldi aus Erlösen von Weiterverkäufen hätte begleichen können (lit. a des Anhangs 1). Dass die Löschung des Codes 178 offenbar und entgegen Ziff. 1 lit. d der Vereinbarung vom 1. Juli 2010 bzw. Ziff. 1/1.4 in der Version vom 10./15. Januar 2010 nicht von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig gewesen sei und die D.________AG gewusst habe, dass sie nicht mehr Eigentümerin der durch die C.________AG "zurückgenommenen" Fahrzeuge gewesen sei, ergebe sich auch aus den ab März 2011 neu eingeführten Regeln (angefochtenes Urteil S. 249 f.). Aus den bis am 9. März 2011 massgeblichen vertraglichen Vereinbarungen ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die C.________AG die Fahrzeuge "lediglich" als Nichteigentümerin habe verkaufen dürfen. Selbst wenn vom Vorliegen eines solchen Rechtsgeschäfts ausgegangen würde, ergäben sich keine Hinweise dafür, dass ein dementsprechender Vertrag und/oder Auftrag dergestalt beschränkt gewesen wäre, als dass der Eigentumserwerb durch den Dritterwerber verhindert worden wäre (vgl. Art. 396 Abs. 2 OR und Art. 33 Abs. 2 OR). Eine solche Regelung wäre aber zwingend notwendig gewesen, hätte die D.________AG im Zuge des von ihr als Eigentümerin autorisierten vorzeitigen Weiterverkaufs den Eigentumsübergang an den Dritterwerber verhindern bzw. das Eigentum am jeweiligen Fahrzeug tatsächlich als Sicherungssubstrat erhalten wollen, bis die C.________AG ihrerseits den Kaufpreis bezahlt haben würde. Damit lasse auch der bis am 9. März 2011 (vorbehaltlos) vorgesehene Weiterverkauf von vorzeitig zurückgenommenen Fahrzeugen der C.________AG vor Bezahlung des Kaufpreises nicht darauf schliessen, dass die C.________AG zur Eigentumserhaltung bis zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 250 f.). Aus den gesamten Umständen und anhand einer Gesamtbetrachtung des zwischen der C.________AG und der D.________AG praktizierten Geschäftsmodells müsse geschlossen werden, dass die D.________AG die genügende Sicherung ihres Eigentums ihren finanziellen Interessen untergeordnet habe, mithin sie sich zugunsten des aus einer Vielzahl von Geschäftsabschlüssen resultierenden Gewinnes mit beschränkt sichernd auswirkenden Massnahmen begnügt habe bzw. habe begnügen müssen (angefochtenes Urteil E. 4.3.3.2.3 S. 251). Die vorzeitigen Saldierungen, die aus vorzeitigen Kündigungen/Rücknahmen resultiert hätten, seien mit dem der C.________AG eingeräumten Recht einhergegangen, zurückgenommene Fahrzeuge vorzeitig (an Dritterwerber) zu verkaufen - und (erst) aus dem Erlös den Rückkaufpreis an die D.________AG zu bezahlen - ohne dass sich die D.________AG den Vorbehalt des Eigentums bis zur Bezahlung des Kaufpreises ausbedungen hätte. Mithin habe die D.________AG der C.________AG die für die Realisierung des Geschäftsmodells notwendige Liquidität u.a. dadurch verschafft, dass sie ihr Eigentum ungenügend gesichert bzw. den Übergang desselben nicht von der vorgängigen Bezahlung des Kaufpreises durch die C.________AG abhängig gemacht habe. Zusammenfassend sei die C.________AG zumindest bis am 9. März 2011 durch die auf vorzeitigen Kündigungen von Leasingnehmern beruhenden vorzeitigen Rücknahmen von Leasingfahrzeugen und der damit einhergehenden Rückkaufverpflichtung Eigentümerin dieser Fahrzeuge geworden. Hiervon sei letztlich auch gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" auszugehen (angefochtenes Urteil E. 4.3.3.2.3 S. 251 f.). 
 
12.7.2. Für die Zeit ab dem 10. März 2011 argumentiert die Vorinstanz, die Parteien hätten sich auf ein neues Vorgehen geeinigt. Dieses habe darin bestanden, dass neu die vorzeitige Aufhebung eines Leasingvertrags nur noch mittels eines an die D.________AG gerichteten Antrags, eines Akzeptes dieses Antrags durch die D.________AG bzw. S.________ und damit mittels einer einvernehmlich geregelten Vertragsauflösung beendet werden könne. Damit einhergehend sei vereinbart worden, dass alle Fahrzeuge, deren Leasingverträge ausgelaufen oder für welche die D.________AG einen weitergeleiteten Antrag auf vorzeitige Vertragsauflösung akzeptiert habe, "im vollen Eigentum" der D.________AG und als Konsignationsware der D.________AG auf den Plätzen der C.________AG verbleiben würden. Per 26. April 2011 sei neu das Formular "Antrag für die Bewilligung zur Wagenrückgabe und zur vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages NR..... " eingeführt worden. Dieses Formular sei in der Folge jedoch nie zum Einsatz gekommen, was an der einvernehmlich getroffenen Neuregelung im Grundsatz jedoch nichts ändere. Entscheidend sei, dass die C.________AG (namens der Leasingnehmer) neu (in irgendeiner Form) einen Antrag auf Aufhebung eines Leasingverhältnisses habe stellen müssen, sollte dieses (frühzeitig) beendet werden. Da auf ein offizielles Formular alsdann verzichtet worden sei, habe als erstellt zu gelten, dass die D.________AG einen solchen Antrag an keine Formvorschriften geknüpft und die C.________AG bzw. der Beschwerdeführer 2 einen solchen auch mündlich, telefonisch, via E-Mail usw. habe stellen können (angefochtenes Urteil E. 4.3.4 S. 252 ff.). Per 7. März 2011 sei von der D.________AG zudem ein neues bzw. ein zusätzliches, von den Leasingkunden und der C.________AG zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll eingeführt worden. Mit diesem hätten die Unterzeichnenden bestätigt, dass der Leasingnehmer das fragliche Fahrzeug tatsächlich abgeholt habe und sie hätten darin zur Kenntnis genommen, dass das Fahrzeug ohne formelle schriftliche Zustimmung von der D.________AG weder dem Lieferanten noch einer anderen Garage oder Dritten zurückgegeben oder übertragen werden dürfe (angefochtenes Urteil E. 4.3.4 S. 252).  
Mit der per 10. März 2011 neu geltenden Regelung hätten die Parteien vereinbart, dass alle Fahrzeuge, deren Leasingverträge ausgelaufen seien, und alle Fahrzeuge, für welche die D.________AG einen Antrag auf vorzeitige Vertragsauflösung akzeptiert habe, (weiterhin) im Eigentum der D.________AG und als Konsignationsware auf den Plätzen der C.________AG verbleiben würden. Für diese Fahrzeuge würde die D.________AG der C.________AG das Formular 178 übergeben, um den Fahrzeugausweis annullieren zu können. Der auf Betreiben der C.________AG annullierte Fahrzeugausweis habe an die D.________AG retourniert werden müssen. Der Beschwerdeführer 2 sei berechtigt gewesen, gegen Vorlage einer für ein Fahrzeug erzielten Verkaufsvereinbarung ("Direktverkauf" an Dritte) und Bezahlung des noch geschuldeten finanzierten Wertes die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises zu verlangen (angefochtenes Urteil E. 4.3.4 S. 252 f. und E. 4.5.3 S. 266 f.). Zwischen den Parteien habe bezüglich dieser von S.________ in der E-Mail vom 9. März 2011 festgehaltenen Vereinbarung Konsens bestanden. Der Beschwerdeführer 2 habe zumindest vorgegeben, der Neuregelung nachzukommen und gegenüber S.________ nie erklärt, er akzeptiere diese nicht (angefochtenes Urteil S. 267 f.). Weiter sei die C.________AG gemäss der Vereinbarung gehalten gewesen, die erhaltene Kaufpreiszahlung umgehend bzw. spätestens im Zuge der Eigentumsverschaffung (Übergabe des Fahrzeugs) an den Dritterwerber an die D.________AG weiterzuleiten, was sich ohne weiteres daraus ergebe, dass die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises - den der Beschwerdeführer 2 zur Eintragung des neuen Halters/Eigentümers benötigt habe - an die Bezahlung/Verrechnung des erzielten Kaufpreises geknüpft gewesen sei. Der seitens der C.________AG an die D.________AG zu erstattende Kaufpreis habe grundsätzlich (nach wie vor bzw. wiederum) dem in Ziff. 3 der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 definierten Rückkaufpreis entsprochen, mithin hätten sich anhand der kommunizierten Neuregelung keine Änderungen der bisherigen Abrechnungsmodalitäten ergeben (angefochtenes Urteil S. 269). Ein bei einem (endgültigen) Verkauf eines Fahrzeugs resultierender Minusbetrag sei zu Lasten der C.________AG ausgefallen (angefochtenes Urteil S. 270). 
An der Gültigkeit der Vereinbarung ändere nichts, dass kein gemäss E-Mail-Mitteilung vom 9. März 2011 in Aussicht gestellter schriftlicher Vertrag vorliege. Es bestehe kein Zweifel, dass sich die Parteien im Grundsatz darüber einig gewesen seien, dass ab dem 10. März 2011 das Eigentum für alle Fahrzeuge, deren Leasingverträge ordentlich ausgelaufen seien oder aber für die seitens der D.________AG eine frühzeitige Aufhebung akzeptiert worden sei, im Eigentum der D.________AG gestanden bzw. der C.________AG deswegen überlassen bzw. übergeben worden seien, damit der Beschwerdeführer 2 diese für die D.________AG als Konsignationsware verkaufe und ihr alsdann den Erlös abliefere. Damit habe Klarheit darüber geherrscht, dass die von der C.________AG zu verkaufenden Fahrzeuge auch nach der Genehmigung eines Antrags auf vorzeitige Auflösung eines Leasingvertrags im Eigentum der D.________AG gestanden seien. Für den Beschwerdeführer 2 habe anhand der klaren Formulierung in der E-Mail vom 9. März 2011 - "bleiben im vollen Eigentum von D.________AG" - kein Zweifel daran bestehen können, dass er ab dem 10. März 2011 über Fahrzeuge verfügen (dürfen) würde, die nach wie vor im Eigentum der D.________AG gestanden seien, und dass daran die Pflicht zur Weiterleitung des erzielten Kaufpreises geknüpft gewesen sei. Mithin habe der Beschwerdeführer 2 gewusst, dass ihm die Fahrzeuge zu diesem Zweck und im Vertrauen darauf, dass er diese und den Erlös bestimmungsgemäss verwenden würde, überlassen worden seien. Andererseits sei mit der Neuregelung auch definiert worden, dass im Falle des Rückkaufs des Fahrzeugs durch die C.________AG und einer Begleichung des (Rück-) Kaufpreises via Verrechnung ("Netting") eine solche erst anhand der definitiven Schlussabrechnung vorgenommen werden würde, mithin der Eigentumsübergang, der an die C.________AG explizit als Konsignationsware überlassenen Fahrzeuge suspensiv bedingt an die anhand der definitiven Schlussabrechnung vorzunehmende Verrechnung geknüpft gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 270 f.). Mit der Genehmigung einer vorzeitigen Auflösung, der darauf seitens der D.________AG folgenden Aushändigung des Formulars zur Löschung des Codes 178, der Verpflichtung des Beschwerdeführers 2, die annullierten Fahrzeugausweise der D.________AG zu retournieren, und der Aushändigung derselben an die C.________AG bei Vorlage einer Verkaufsvereinbarung sei die C.________AG berechtigt erklärt worden, das Fahrzeug zu verkaufen. Die C.________AG sei jedoch "lediglich" berechtigt gewesen, die Fahrzeuge als Konsignationsware zu verkaufen, mithin nicht als deren Eigentümerin (angefochtenes Urteil S. 271). Anstelle des Fahrzeugs sei aber der Verkaufserlös getreten, den der Beschwerdeführer 2 aus dem Verkauf des jeweiligen Fahrzeugs erzielt habe. Dieser Verkaufserlös sei dem Beschwerdeführer 2 anvertraut gewesen. Er habe diesen unrechtmässig verwendet, wenn er ihn nicht an die D.________AG weitergeleitet, sondern für sich oder Dritte verwendet habe (angefochtenes Urteil S. 271). Insofern der Beschwerdeführer 2 ab dem 10. März 2011 Fahrzeuge nach deren (faktischen) Rücknahme verkauft und der D.________AG den Kaufpreis nicht abgeliefert habe, habe er sich der Veruntreuung des Verkaufserlöses und damit im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 271 f.). 
Dies gelte auch für jene Fälle, in denen der Beschwerdeführer 2 das Fahrzeug nach einer Rücknahme ohne Genehmigung der D.________AG für eine vorzeitige Vertragsauflösung verkauft habe, da gemäss der E-Mail vom 6. April 2011 bei nicht gemeldeten Rücknahmen die Fahrzeuge ohne weiteres innert 14 Tagen seit der faktischen Rücknahme zur Bezahlung fällig geworden seien. Dass der Beschwerdeführer 2 in diesen Fällen nicht zum vorgängigen Verkauf zwecks Bezahlung bzw. Weiterleitung des erzielten Kaufpreises berechtigt gewesen sei, ergebe sich weder aus der erwähnten E-Mail noch aus anderen Umständen. Damit und unter der Bedingung, dass seitens der C.________AG der (Rück-) Kaufpreis bezahlt werden würde, müsse zugunsten des Beschwerdeführers 2 auch in diesen Fällen von einer (impliziten) Zustimmung der D.________AG zu einem vorgängigen Verkauf ausgegangen werden, der aber selbstredend wiederum an die Pflicht zur Weiterleitung des Kaufpreises geknüpft gewesen sei. Dies korrespondiere mit der notorischen Tatsache, dass ein auf Leasinggeschäfte spezialisiertes Finanzierungsinstitut in wirtschaftlicher Hinsicht letztlich kein Interesse daran habe, Eigentümerin von zurückgenommenen Fahrzeugen zu bleiben. Die D.________AG sei im konkreten Fall zweifelsohne an deren (Weiter-) Verkauf interessiert gewesen, weil der C.________AG so Liquidität zugeflossen sei. Das habe es der C.________AG auch erlaubt, Schulden gegenüber der D.________AG abzubauen (angefochtenes Urteil S. 272). 
 
12.7.3. Im Ergebnis hält die Vorinstanz bezüglich Anklageziff. 3.5.2 bis 3.5.25, 3.5.27, 3.5.28 und 3.5.33 (Freisprüche) fest, die Rückgabe der Fahrzeuge durch die Leasingnehmer sei vor dem 10. März 2011 erfolgt. Die C.________AG sei - zumindest bis am 9. März 2011 - zur "vorzeitigen Rücknahme" von Leasingfahrzeugen, welche die Auflösung des jeweiligen Leasingvertrags zur Folge gehabt habe, ermächtigt gewesen. Damit sei jeweils die Bedingung eingetreten, mit welcher der Rückkaufvertrag seine Wirkung entfaltet habe, womit jeweils das für den Übergang des Eigentums erforderliche rechtswirksame Grundgeschäft vorgelegen habe. Alsdann ergebe sich weder aus den zwischen der C.________AG getroffenen (Zusatz-) Vereinbarungen noch aus den übrigen Umständen, dass zwischen der C.________AG und der D.________AG im Zuge von vorzeitigen Rücknahmen von Fahrzeugen ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden wäre. Ein solcher sei auch nicht in einem Eigentumsregister eingetragen worden. Damit seien die Fahrzeuge gemäss Anklageziff. 3.5.2 bis 3.5.25, 3.5.27, 3.5.28 und 3.5.33 dem Beschwerdeführer 2 nicht "fremd" im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewesen, weshalb er vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen sei (angefochtenes Urteil E. 4.4 S. 265).  
 
12.7.4. Die Anklageziff. 3.5.29 bis 3.5.32 und 3.5.34 bis 3.5.50 (Schuldsprüche) betreffen gemäss der Vorinstanz Fahrzeugrücknahmen ab dem 10. März 2011.  
Die Vorinstanz hält bezüglich Anklageziff. 3.5.29 bis 3.5.32, 3.5.34 bis 3.5.39, 3.5.41 bis 3.5.46 und 3.5.50 für erwiesen, dass die betreffenden Fahrzeuge der C.________AG von den Leasingnehmern retourniert wurden, der zugunsten der D.________AG eingetragene Code 178 seitens der C.________AG zu Unrecht mit dem "alten" Formular für die Löschung des Codes 178 gelöscht wurde, der Beschwerdeführer 2 die Fahrzeuge danach (bzw. teilweise noch vor der Löschung des Codes 178 zugunsten der D.________AG) an Dritte verkaufte (dies mehrheitlich ohne Verbuchung des Verkaufs in der Buchhaltung der C.________AG) und er in der Folge den vom Käufer erhaltenen Kaufpreis nicht an die D.________AG weiterleitete (angefochtenes Urteil S. 273 ff.).  
Bezüglich Anklageziff. 3.5.49 geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer 2 habe das vom Leasingnehmer zurückgenommene Fahrzeug an einen Dritten verkauft, ohne den Verkaufserlös an die D.________AG weiterzuleiten (angefochtenes Urteil S. 296). Aus dem erstinstanzlichen Urteil, auf dessen Sachdarstellung die Vorinstanz verweist, ergibt sich zudem, dass die Rückgabe des Leasingfahrzeugs der D.________AG nicht gemeldet wurde, dass der Beschwerdeführer 2 der D.________AG stattdessen wahrheitswidrig mitteilte, das "alte" Leasing bleibe bestehen, dass er dieser eine falsche, durch den Leasingnehmer unterzeichnete Bestätigung über das Weiterbestehen des Leasings einreichte und dass er dem Käufer einen annullierten Fahrzeugausweis übergab, in welchem zuvor ein Code 178 zugunsten der D.________AG eingetragen war (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 509 f.). 
Hinsichtlich Anklageziff. 3.5.47 und 3.5.48 stellt die Vorinstanz fest, die Käuferin der Fahrzeuge habe den Kaufpries auf das Konto des Beschwerdeführers 2 und seiner Ehefrau überwiesen. Der Beschwerdeführer 2 habe nicht nur die C.________AG, sondern auch sich und seine Ehefrau unrechtmässig bereichert, da er die eingegangenen Kaufpreiszahlungen mit privaten Schulden (aus einem nicht zustande gekommenen Landverkauf) verrechnet habe (angefochtenes Urteil S. 293 f.). Die Vorinstanz verweist für die Sachdarstellung wiederum auf das erstinstanzliche Urteil. Danach wurde der D.________AG die Rückgabe der Fahrzeuge nicht gemeldet, wobei der Beschwerdeführer 2 der D.________AG jeweils zusätzlich eine falsche, durch den Leasingnehmer unterzeichnete Bestätigung über das Weiterbestehen des Leasings einreichte (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 504 und 507). Im Fall von Anklageziff. 3.5.48 übergab der Beschwerdeführer 2 dem Käufer zudem einen annullierten Fahrzeugausweis, in welchem zuvor ein Code 178 zugunsten der D.________AG eingetragen war (erstinstanzliches Urteil S. 507). 
Bezüglich Anklageziff. 3.5.40 wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 2 vor, der zugunsten der D.________AG eingetragene Code 178 sei seitens der C.________AG zu Unrecht mit dem "alten" Formular für die Löschung des Codes 178 gelöscht worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer 2 nicht bestimmungsgemäss über das Fahrzeug verfügt, da er es gemäss der Vereinbarung vom 20. Mai 2011 der HB.________AG "zur Sicherstellung einer offenen Honorarrechnung" abgetreten habe und er sich zum Verkauf sowie zur Weiterleitung des Kaufpreises an die HB.________AG verpflichtet habe, was nicht der "Kommissionsvereinbarung" entsprochen habe, welche als bestimmungsgemässe Verwendung der Fahrzeuge einen Verkauf derselben und die Weiterleitung des Kaufpreises an die D.________AG vorgesehen habe. Indem der Beschwerdeführer 2 das Fahrzeug als Sicherheit abgetreten habe, habe er über das Fahrzeug wie ein Eigentümer verfügt und damit seinen Aneignungswillen manifestiert. Ob das Fahrzeug alsdann bereits übergeben worden sei, sei ohne Belang, da der Beschwerdeführer 2 seinen Aneignungswillen bereits mit dem Abschluss des entsprechenden Verpflichtungsgeschäfts manifestiert habe (angefochtenes Urteil E. 4.5.5.11 S. 285).  
Den Einwand des Beschwerdeführers 2, er habe den Rückkaufpreis nach erfolgter Meldung der Rücknahme eines Fahrzeugs jeweils indirekt durch Verrechnung mit neuen Leasingverträgen beglichen, weshalb er nicht zur Weiterleistung des Kaufpreises verpflichtet gewesen sei, verwirft die Vorinstanz mit der Begründung, eine Verrechnung sei ab dem 10. März 2011 nur noch anhand einer definitiven Schlussabrechnung möglich gewesen. Der Eigentumsübergang der an die C.________AG explizit als Konsignationsware überlassenen Fahrzeuge sei suspensiv bedingt an die anhand der definitiven Schlussabrechnung vorzunehmende Verrechnung geknüpft gewesen. Über eben eine solche (nicht einmal provisorische) Schlussabrechnung habe der Beschwerdeführer 2 aber gemäss seinen eigenen Angaben im Zeitpunkt der von ihm getätigten Weiterverkäufe jeweils explizit (noch) nicht verfügt, womit dementsprechend jeweils auch noch keine Verrechnung via Netting und damit auch kein Eigentumsübergang an die C.________AG stattgefunden haben könne und der Beschwerdeführer 2 dementsprechend zur Weiterleitung des erzielten Kaufpreises bei einem Weiterverkauf an einen Dritten verpflichtet gewesen wäre. Solange der Beschwerdeführer 2 nicht im Besitz einer definitiven Schlussabrechnung gewesen sei, habe er nicht davon ausgehen können, seiner Rückkaufverpflichtung via Netting nachgekommen und damit Eigentümer der fraglichen Fahrzeuge geworden zu sein. Der Beschwerdeführer 2 sei nach der ab dem 10. März 2011 geltenden Regelung gehalten gewesen, der D.________AG den mittels eines Verkaufs bzw. einer Verkaufsvereinbarung erzielten Erlös zwecks Erstellung der definitiven Schlussabrechnung und Verrechnung weiterzuleiten - oder aber zumindest zwecks (teilweiser) An-/Verrechnung mitzuteilen - und zwar spätestens im Zuge der Eigentumsübertragung an den Dritterwerber. Indem er dies nicht getan habe, sondern die erzielten Verkaufserlöse jeweils auf ein Konto der C.________AG einbezahlt habe, habe er die C.________AG ungerechtfertigt bereichert. Da die C.________AG im März 2011 anhand der massiven finanziellen Schwierigkeiten zweifelsohne nicht mehr jederzeit ersatzfähig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer 2 den obligatorischen Anspruch der D.________AG gefährdet und dementsprechend einen Schaden in der Höhe des entsprechenden Restwerts verursacht (angefochtenes Urteil E. 4.5.5.1.3 S. 274-276). 
 
12.7.5. Die Anklageziff. 3.6.2 bis 3.6.8 und 3.6.10 bis 3.6.12 (Freisprüche) betreffen gemäss der Vorinstanz wiederum Fahrzeugrücknahmen vor dem 10. März 2011. Die Vorinstanz argumentiert, die C.________AG sei - zumindest bis am 9. März 2011 - zur "vorzeitigen Rücknahme" von Leasingfahrzeugen, welche die Auflösung des jeweiligen Leasingvertrags zur Folge gehabt habe, ermächtigt gewesen. Damit sei jeweils die Bedingung eingetreten, mit welcher der Rückkaufvertrag seine Wirkung entfaltet habe, womit jeweils das für den Übergang des Eigentums erforderliche rechtswirksame Grundgeschäft vorgelegen habe. Ein Eigentumsvorbehalt sei nicht vereinbart worden und ein solcher entsprechend auch nicht in einem Eigentumsregister eingetragen worden. Damit seien die Fahrzeuge dem Beschwerdeführer 2 nicht "fremd" im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewesen, weshalb er vom Vorwurf der Veruntreuung freizusprechen sei. Daran ändere nichts, wenn die D.________AG nachträglich, konkret nach dem 10. März 2011, von einer vor diesem Datum bereits erfolgten Rücknahme erfahren habe, da sich den ab dem 10. März 2011 geltenden Regelungen nicht entnehmen lasse, dass eine Rückwirkung derselben vereinbart worden wäre (angefochtenes Urteil E. 4.6 S. 298 f.).  
 
12.7.6. Bezüglich Anklageziff. 3.6.9, 3.6.13 bis 3.6.15 und 3.6.17 (Schuldsprüche) hält die Vorinstanz für erwiesen, dass die betreffenden Fahrzeuge von den Leasingnehmern nach dem 10. März 2011 an die C.________AG retourniert wurden und der Beschwerdeführer 2 diese an Dritte weiterverkaufte, ohne den einkassierten Kaufpreis an die D.________AG weiterzuleiten, womit er sich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe (angefochtenes Urteil E. 4.7 S. 299-306). Die Vorinstanz verweist hierzu auf ihre früheren Ausführen zu den unter Ziff. 3.5 angeklagten Fahrzeugrücknahmen ab dem 10. März 2011.  
Die Anklageziff. 3.6.9, 3.6.13 bis 3.6.15 und 3.6.17 erfassen Fahrzeuge, welche gemäss der Anklage angesichts der Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises durch die C.________AG an die D.________AG mittels eines vom Beschwerdeführer 2 resp. anderen Mitarbeitern der C.________AG oder vom Käufer beim Strassenverkehrsamt beantragten Duplikats des Fahrzeugausweises auf die Käufer eingelöst wurden. Bezüglich Anklageziff. 3.6.17 hält die Vorinstanz zudem fest, der zugunsten der D.________AG eingetragene Code 178 sei zu Unrecht mit dem "alten" Formular für die Löschung des Codes 178 gelöscht worden (angefochtenes Urteil E. 4.7.3.6 S. 304). 
 
12.7.7. In den Anklagepunkten gemäss Ziff. 3.6.16 und 3.6.18 gelangt die Vorinstanz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch, weil nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass die Rückgabe der Fahrzeuge nach dem 10. März 2011 und damit nach Inkrafttreten der neuen Regelung erfolgt sei (angefochtenes Urteil E. 4.7.3.5 S. 304 und E. 4.7.3.7 S. 305).  
 
12.7.8. Den Freispruch im Anklagepunkt Ziff. 3.6.19 begründet die Vorinstanz schliesslich damit, die Umstände, unter denen das Fahrzeug von der C.________AG an den mutmasslich ersten "Abnehmer" gelangt sei, hätten nicht geklärt werden können (angefochtenes Urteil E. 4.7.3.8 S. 305 f.; vgl. dazu hinten E. 12.11).  
 
12.8.  
 
12.8.1. Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen (Art. 184 Abs. 2 OR). Beim Kaufvertrag handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch einen Antrag und dessen Annahme zustande kommt, also durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (vgl. Art. 1 ff. OR). Die Wirkung des Kaufvertrags ist rein obligatorischer Natur. Zur Übertragung von Fahrniseigentum - und somit zur Vertragserfüllung - bedarf es beim Kauf einer beweglichen Sache des Überganges des Besitzes auf den Erwerber (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Der Besitz wird gemäss Art. 922 Abs. 1 ZGB durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen, übertragen. Ein rechtsgültiger Erwerb von Fahrniseigentum durch Rechtsgeschäft setzt daher kumulativ ein gültiges Grundgeschäft als Erwerbstitel (sog. Kausalitätsprinzip) und die Übertragung des Besitzes auf den Erwerber (sog. Traditionsprinzip; vgl. Art. 714 Abs. 1 ZGB) voraus (vgl. BGE 131 III 217 E. 4.1; 121 III 345 E. 2a; Urteile 6B_994/2010 vom 7. Juli 2011 E. 5.3.3.2; 5C.182/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 3, nicht publ. in: BGE 132 III 155). In Letzterer manifestiert sich zugleich das gleichzeitige Einigsein der Kontrahenten über den Eigentumsübergang (sog. dingliche Einigung; BGE 55 II 302 E. 1; 43 II 619 E. 2; weiter auch BGE 114 II 45 E. 4e [l'accord des parties sur le transfert de la propriété]).  
 
12.8.2. Soweit es um die Beurteilung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der D.________AG und der C.________AG geht, gelten grundsätzlich die allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung. Ziel dieser Auslegung ist es in erster Linie, den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzulegen (Art. 18 Abs. 1 OR). Für das Zustandekommen und die Auslegung einer Vereinbarung ist daher zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben (BGE 144 III 93 E. 5.2.1 f.; 143 III 157 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Für das tatsächliche Verständnis der Erklärung ist nicht allein der Wortlaut massgebend. Vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inneren Willen der erklärenden Partei. Namentlich kann auch aus dem nachträglichen Verhalten geschlossen werden, was die Partei mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte (BGE 144 III 93 E. 5.2.2; 143 III 157 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Sie ist also eine Tatfrage, auf die das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG zurückkommen kann (BGE 144 III 93 E. 5.2.2).  
Die subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang (BGE 144 III 93 E. 5.2.1). Erst wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 143 III 157 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte (oder normative) Auslegung als Rechtsfrage frei. Es ist aber an die Feststellungen der kantonalen Vorinstanz über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 142 III 239 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Ein objektivierter und damit rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund des objektiv verstandenen Sinns der Erklärung oder des Verhaltens nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 143 III 157 E. 1.2.2). 
Die Vertragsqualifikation betrifft ebenfalls eine Rechtsfrage (BGE 131 III 217 E. 3; Urteile 4A_134/2022 vom 16. September 2022 E. 5; 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 7.1), welche das Bundesgericht jedoch aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen beurteilt (Urteile 4A_134/2022 vom 16. September 2022 E. 5; 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 7.1). 
 
12.9.  
 
12.9.1. Die von der Beschwerdeführerin 1 angefochtenen Freisprüche vom Vorwurf der Veruntreuung (Anklageziff. 3.5.2 bis 3.5.25, 3.5.27, 3.5.28, 3.5.33, 3.6.2 bis 3.6.8, 3.6.10 bis 3.6.12, 3.6.16 und 3.6.18) betreffen gemäss der Vorinstanz ("in dubio pro reo") von der C.________AG in der Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung vom 7./9. März 2011 von den Leasingnehmern zurückgenommene Fahrzeuge. Die Vorinstanz begründet die Freisprüche wie dargelegt damit, die C.________AG sei gestützt auf die in Ziff. 2 der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 verankerte Rückkaufspflicht unmittelbar mit der vorzeitigen Rückgabe der Leasingfahrzeuge Eigentümerin derselben geworden, weshalb sich der Beschwerdeführer 2 durch den Verkauf der Fahrzeuge nicht der Veruntreuung strafbar gemacht habe (vgl. oben E. 12.7.1, 12.7.3, 12.7.5 und 12.7.7).  
 
12.9.2. Die Qualifikation von Ziff. 2 der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 als suspensiv bedingten Kaufvertrag betrifft eine Rechtsfrage (oben E. 12.8.2). Die Vorinstanz nimmt diesbezüglich keine subjektive, sondern eine objektive Vertragsauslegung vor. Diese objektivierte Auslegung der Willenserklärungen prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, wobei es an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3; oben E. 12.8.2). Wesentlich sind dabei jedoch ausschliesslich die Umstände vor und im Zeitpunkt der Willenserklärung, nicht jedoch spätere Ereignisse (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.1; Urteile 2C_44/2020 vom 3. März 2022 E. 10.3, nicht publ. in: BGE 148 II 321; 2C_43/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 10.3.2, nicht publ. in: BGE 148 II 25). Allfällige nach der Unterzeichnung der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 gewonnene Erkenntnisse der D.________AG betreffend beispielsweise die finanzielle Situation der C.________AG und deren Liquiditätsprobleme sind für die Auslegung von Ziff. 2 dieser Vereinbarung daher irrelevant. Das nachträgliche Verhalten der Parteien ist nur insofern von Bedeutung, als es Rückschlüsse auf den Parteiwillen im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 17. Januar 2008 zulässt (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2; 143 III 157 E. 1.2.2 mit Hinweisen).  
 
12.9.3.  
 
12.9.3.1. Ziff. 2 der zwischen der GB.________AG (nachfolgend: GB.________) und der D.________AG am 17. Januar 2008 abgeschlossenen Garantie- und Rücknahmevereinbarung hat folgenden Wortlaut:  
 
"GB.________ verpflichtet sich, die Gegenstand dieser Verträge bildenden Fahrzeuge von D.________AG sofort zurückzukaufen, wenn ein Leasing- oder Finanzierungsvertrag aus irgendwelchen Gründen (vorzeitige Kündigung, Nichtleistung der Optionszahlung bei Libero-Finanzierungsverträgen, Auflösung wegen Schuldnerverzug, Totalschaden, Diebstahl, Ungültigerklärung durch ein Gericht etc.) vorzeitig aufgelöst wird. Diese Rückkaufsverpflichtung gilt auch, wenn das betreffende Fahrzeug GB.________ (z.B. in einem Schadenfall) nur beschädigt oder (z.B. bei Veruntreuung) überhaupt nicht zur Verfügung gestellt werden kann." 
Ziff. 3 der Vereinbarung regelt die Berechnung des Rückkaufpreises. Die GB.________ verpflichtet sich darin zudem, den jeweils durch die D.________AG entsprechend dieser Kalkulation in Rechnung gestellten Rückkaufpreis innert 10 Tagen an die D.________AG zu bezahlen (kant. Akten, act. 1.2/1307 ff.). 
 
12.9.3.2. Im von der Vorinstanz ebenfalls erwähnten Anhang 1 vom 8./9. Juni 2009 zur Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008, welcher als Zusatz zu Art. 2 dieser Vereinbarung erging, vereinbarten die C.________AG und die D.________AG "im Rahmen der jeweiligen Kreditlimiten" zudem folgendes:  
 
"a) C.________AG überprüft die wöchentliche Liste nach deren Fahrzeugbestand und verpflichtet sich zusätzlich zu Art. 2 die offenen Saldi bei Verkauf der frühzeitig zurückgenommenen Fahrzeuge sofort an D.________AG zu überweisen; b) C.________AG verpflichtet sich ferner der D.________AG sofort zu melden, wenn C.________AG frühzeitig ein Fahrzeug - aus welchen Gründen auch immer - zurücknimmt, damit D.________AG die Schlussabrechnung erstellen kann; c) C.________AG darf keine Fahrzeuge frühzeitig ohne Meldung an D.________AG zurücknehmen, da dies zu automatischen Mahnungen an die Kunden bei Nichteingang der Raten führt." 
Der erwähnte Anhang 1 enthält weiter folgende Klausel: "C.________AG nimmt hiermit zur Kenntnis, dass D.________AG im Rahmen der periodischen Überprüfung der Lagerfahrzeuge im Händlernetz auch die durch C.________AG frühzeitig zurückgenommenen Fahrzeuge mit offenen Saldi durch eine externe Firma auf dem Areal der C.________AG kontrollieren lassen kann" (kant. Akten, act. 1.2/1312). 
 
12.9.3.3. Weiter schlossen die C.________AG und die D.________AG am 15./16. Januar 2010 in Ergänzung zur Vereinbarung vom 17. Januar 2008 und dessen Anhang 1 vom 8./9. Juni 2009 eine Zusatzvereinbarung ab, welche in Ziff. 1.1 bis 1.3 die Zahlungsmodalitäten bei vorzeitig zurückgenommenen Leasingfahrzeugen regelte und in Ziff. 1.4 folgende Klausel enthielt: "Die Löschungsformulare 'Code 178 Halterwechsel verboten' werden durch D.________AG an C.________AG sofort nach Eingang der Zahlungen, zusammen mit den Bestätigungen, zugestellt. Ohne Zahlung wird kein Löschungsformular ausgestellt" (kant. Akten, act. 1.2/1325).  
Diese Vereinbarung wurde später durch die neue Vereinbarung vom 1. Juli 2010 betreffend Zahlungskonditionen für die Abwicklung von Rechnungen aus vorzeitigen Saldierungen von Leasing- und Finanzierungsverträgen sowie von Beträgen aus den provisorischen Restwert-Rechnungen bei Ende von Leasingverträgen ersetzt, welche in Ziff. 1 lit. d folgende Klausel enthielt: "Die Bestätigung der erfolgten Einzahlungen, bzw. die definitiven Rechnungen zusammen mit den Löschungsformular 'Code 178 Halterwechsel verboten' werden von D.________AG an C.________AG erst nach Bestätigung des entsprechenden Zahlungseingangs zugestellt. Ohne diese Zahlungsbestätigung seitens C.________AG zugunsten von D.________AG wird weder eine definitive Rechnung noch ein Löschungsformular ausgestellt" (kant. Akten, act. 1.2/1328 ff.; vgl. dazu erstinstanzliches Urteil S. 207 f. sowie angefochtenes Urteil S. 249). 
 
12.9.4. Die Vorinstanz erblickt in Ziff. 2 der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 in der Zeit vor der Praxisänderung vom 7./9. März 2011 zu Unrecht einen gültigen Erwerbstitel. Die Vereinbarung vom 17. Januar 2008 enthält in Ziff. 2 zwar eine (einseitige) Verpflichtung der C.________AG zum Rückkauf von Fahrzeugen, jedoch kein Rückkaufsrecht der C.________AG. Eine Pflicht der D.________AG, der C.________AG die zurückgenommenen Fahrzeuge zum Rückkauf zu überlassen, lässt sich daraus daher nicht ableiten. Auch durfte die D.________AG den Rückkauf der Fahrzeuge - trotz der in Ziff. 2 verankerten Rückkaufspflicht der C.________AG - selbstverständlich von der Bezahlung des Rückkaufpreises im Rahmen eines Zug-um-Zug-Geschäfts (vgl. Art. 184 Abs. 2 OR) abhängig machen. Sie war daher nicht verpflichtet, der C.________AG die Fahrzeuge zum Rückkauf zu überlassen, unabhängig davon, ob diese überhaupt über die für den Rückkauf erforderlichen finanziellen Mittel verfügte.  
Die Vorinstanz setzt die in Ziff. 2 der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 vertraglich vereinbarte Rückkaufspflicht folglich zu Unrecht mit einem (bedingten) Kaufvertrag gemäss Art. 184 Abs. 1 OR und einem Erwerbstitel der C.________AG gleich. Ebenso wenig ergibt sich ein solcher Erwerbstitel aus der von der Vorinstanz ebenfalls zitierten "Rücknahmeverpflichtung" der C.________AG "nach Ablauf der geplanten Leasingdauer" gemäss Ziff. 3 des "Standard"-Kaufvertrags, welche gegenteilige schriftliche Instruktionen seitens der D.________AG zudem ausdrücklich vorbehielt. Entgegen der Vorinstanz kann aus rechtlicher Sicht daher nicht von einer gültigen Einigung der Vertragsparteien in Bezug auf den Rückkauf der Fahrzeuge durch die C.________AG ausgegangen werden, bevor die D.________AG überhaupt über die Rücknahme der Fahrzeuge in Kenntnis gesetzt wurde. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der in lit. b und c des Anhangs 1 vom 8./9. Juni 2009 zur Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 vereinbarten Meldepflicht der C.________AG ableiten (vgl. oben E. 12.9.3.2), zumal dieser Anhang 1 auch vorsah, dass die vorzeitig zurückgenommenen Fahrzeuge weiterhin der Kontrolle der D.________AG unterstanden, und die Vereinbarung (vgl. erster Satz) explizit nur "im Rahmen der jeweiligen Kreditlimiten" galt. 
 
12.9.5. Die D.________AG war auch nicht verpflichtet, vorzeitige Auflösungen der Leasingverträge zu akzeptieren, soweit ein Kündigungsrecht bzw. eine vorzeitige Vertragsauflösung in den Leasingverträgen zwischen ihr und den Leasingnehmern im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen wurde. Die VIP-Zusatzvereinbarungen wurden zwischen der C.________AG und den Leasingnehmern abgeschlossen. Die D.________AG war daran nicht beteiligt und sie wurde darüber soweit ersichtlich auch nicht formell in Kenntnis gesetzt. Vielmehr anerkennt selbst der Beschwerdeführer 2 in seiner Vernehmlassung vor Bundesgericht, dass die Zusatzvereinbarungen der D.________AG nicht übermittelt wurden (vgl. Vernehmlassung S. 23). Er argumentiert lediglich, es sei ausgeschlossen, dass die Exponenten der D.________AG trotz der aktenkundigen Umstände nichts von den Sonderkonditionen gewusst hätten; die Sonderkonditionen seien weitherum bekannt gewesen; die Spatzen hätten von den Dächern gepfiffen, dass es bei der C.________AG für Luxusfahrzeuge attraktive Leasingkonditionen gebe (vgl. etwa Vernehmlassung Ziff. 7 S. 2 und Ziff. 17 S. 4). Die Leasingnehmer konnten ihre Rechte aus den VIP-Vereinbarungen mit der C.________AG demnach ausschliesslich dieser gegenüber geltend machen. Die in den VIP-Vereinbarungen mit der C.________AG vorgesehene Möglichkeit zur vorzeitigen Rückgabe der Leasingfahrzeuge hatte in Bezug auf die grundsätzlich nicht vorzeitig kündbaren Leasingverträge mit der D.________AG daher nicht die Gestaltungswirkung einer "Kündigung" (vgl. zur Kündigung als Gestaltungsrecht etwa: BGE 146 V 169 E. 4.3.3.2; 144 I 11 E. 4.7). Selbst wenn die D.________AG vom Inhalt der VIP-Zusatzvereinbarungen Kenntnis gehabt hätte bzw. sie eine Verpflichtung der C.________AG zur Fahrzeugrücknahme aufgrund der grossen Anzahl vorzeitiger Fahrzeugrückgaben hätte erahnen können, so war sie selbst nicht Partei dieser Vereinbarungen und daran folglich nicht gebunden. Daran ändert nichts, dass die D.________AG gemäss dem angefochtenen Entscheid in die vorzeitige Auflösung der Leasingverträge zumindest bis Ende 2010 immer einwilligte, wenn die C.________AG für die damit einhergehenden Kosten aufkam. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass im Rahmen der Neuregelung von Anfang März 2011 ausdrücklich festgehalten wurde, eine vorzeitige Auflösung des Leasingvertrags sei nur mit der Einwilligung der D.________AG möglich. Daraus kann e contrario nicht abgeleitet werden, dies sei vor März 2011 nicht der Fall gewesen, zumal S.________ in der E-Mail vom 7. März 2011 ausdrücklich betonte, dass mit den im neuen Anhang zum Übergabeprotokoll erwähnten Regeln einzig das bereits Geltende bekräftigt werde (vgl. kant. Akten, act. 5.5.7/120; Beschwerde Beschwerdeführerin 1 S. 38 f.).  
Offenbleiben kann daher auch die zwischen den Parteien strittige Frage, ob bzw. inwieweit die D.________AG inhaltliche Kenntnis von den VIP-Zusatzvereinbarungen hatte. Zwar profitierte die D.________AG von den VIP-Vereinbarungen insofern, als diese das Leasing über die D.________AG attraktiv machten. Dieses Geschäft war für die D.________AG jedoch nur solange rentabel, als die C.________AG und die Leasingnehmer ihren vertraglichen Pflichten gegenüber der D.________AG auch nachkamen und sich die D.________AG die den Leasingnehmern von der C.________AG in den VIP-Zusatzvereinbarungen gewährten (unrentablen) Vergünstigungen nicht entgegenhalten lassen musste. 
 
12.9.6. Die Beschwerdeführerin 1 weist schliesslich zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht im Urteil 1B_270/2012 vom 7. August 2012 keine abschliessende Prüfung der sich stellenden Eigentumsfrage vornahm. Der erwähnte Entscheid erging im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 Abs. 5 StPO, in welchem keine verbindliche Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse erfolgt. Vielmehr werden mit der vorläufigen Zusprache nach Art. 267 Abs. 5 StPO einzig die Parteirollen in einem nachfolgenden Zivilprozess verteilt, ohne hierdurch dem Entscheid des erkennenden Zivilgerichts vorzugreifen (Urteil 1B_270/2012 vom 7. August 2012 E. 4.3). Das Bundesgericht hatte im Urteil 1B_270/2012 vom 7. August 2012 folglich lediglich zu beurteilen, ob das Obergericht des Kantons Aargau formell korrekt vorging, indem es das betroffene Fahrzeug gestützt auf die Eigentumsvermutung von Art. 930 ZGB in Anwendung von Art. 267 Abs. 5 StPO vorläufig der C.________AG zusprach, unter Ansetzung einer Frist für die Erhebung der Zivilklage an die D.________AG, was es bejahte. Hingegen wies es ausdrücklich darauf hin, dass es im Rahmen des Verfahrens 1B_270/2012 nicht um eine Beurteilung in der Sache geht und dass die detaillierte Auslegung der verschiedenen Vertragsklauseln - auf entsprechende Klage hin - im Rahmen der verbindlichen Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse durch das Zivilgericht vorzunehmen ist (vgl. Urteil, a.a.O., E. 4.4). Ein solches zivilrechtliches Urteil erging gemäss den Parteien in der Folge jedoch nie (vgl. Beschwerde Beschwerdeführerin 1 Ziff. 412 S. 78; Vernehmlassung Beschwerdegegner 1 Ziff. 654 S. 82 f.). Der Vernehmlassung des Beschwerdegegners 1 vor Bundesgericht lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass es in Bezug auf rund 40 Fahrzeuge, darunter auch das Fahrzeug, welches Gegenstand des Pilotverfahrens vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau bildete, zu einem Vergleich zwischen der D.________AG und dem Konkursamt, als Vertreterin der C.________AG in Liquidation, kam (vgl. Vernehmlassung Beschwerdegegner 1 Ziff. 654 S. 83 sowie Beilage 7).  
 
12.9.7. Die Vorinstanz wendet Bundesrecht, insbesondere Art. 714 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 184 Abs. 1 OR, nach dem Gesagten falsch an, wenn sie zur Auffassung gelangt, die C.________AG sei gestützt auf die in Ziff. 2 der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 vertraglich vorgesehene Rückkaufsverpflichtung direkt mit der Rückgabe der Leasingfahrzeuge durch die Leasingnehmer Eigentümerin derselben geworden. Dies trifft nicht zu, da in der einseitigen Rückkaufspflicht der C.________AG kein gültiger Erwerbstitel erblickt werden kann. Die Freisprüche gemäss Anklageziff. 3.5.2 bis 3.5.25, 3.5.27, 3.5.28, 3.5.33, 3.6.2 bis 3.6.8, 3.6.10 bis 3.6.12, 3.6.16 und 3.6.18 sind daher aufzuheben.  
Entgegen der Vorinstanz konnte zwischen der C.________AG und der D.________AG kein gültiger Rückkaufvertrag zustande kommen, bevor Letztere überhaupt Kenntnis von der Rücknahme der Fahrzeuge durch die C.________AG hatte und in eine vorzeitige Auflösung der Leasingverträge und einen Rückkauf derselben durch die C.________AG einwilligen konnte. Abgesehen davon fehlt es für einen Eigentumserwerb auch an der vorinstanzlich ungeprüft gelassenen dinglichen Einigung (vgl. oben E. 12.8.1 in fine). Vielmehr wurde die C.________AG selbst nach der Information der D.________AG über die vorzeitige Rücknahme der Fahrzeuge solange nicht Eigentümerin derselben, als sie der D.________AG den Rückkaufpreis nicht beglich (vgl. dazu nachfolgend E. 12.9.8; siehe auch hinten E. 12.10). 
 
12.9.8.  
 
12.9.8.1. Anklageziff. 3.6.2 bis 3.6.8 und 3.6.10 bis 3.6.12 betreffen Fahrzeuge, welche die C.________AG gemäss der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin 1 in der Zeit vor dem 10. März 2011 zurücknahm, bezüglich welcher die D.________AG der C.________AG gestützt auf die Neuregelung vom 7./9. März 2011 jedoch ein Code 178-Löschungsformular übergab, woraufhin die C.________AG der D.________AG den annullierten Fahrzeugausweis aushändigte. Bezüglich Anklageziff. 3.6.16 und 3.6.18 ist der Zeitpunkt der vorzeitigen Rücknahme (vor oder ab dem 10. März 2011) der Vorinstanz folgend unklar. Gemäss der Beschwerdeführerin 1 übergab der Beschwerdeführer 2 der D.________AG nach der Löschung des Code 178-Eintrags zugunsten der D.________AG mit dem von dieser übermittelten Formular jedoch auch in diesen beiden Fällen den annullierten Fahrzeugausweis. Die D.________AG hatte in den Fällen von Anklageziff. 3.6.2 bis 3.6.8, 3.6.10 bis 3.6.12, 3.6.16 und 3.6.18 folglich Kenntnis von der vorzeitigen Rücknahme der Fahrzeuge durch die C.________AG und es ist davon auszugehen, dass sie zumindest konkludent in einen (späteren) Rückkauf derselben durch die C.________AG gegen Bezahlung des Rückkaufpreises oder allenfalls Verbuchung auf dem Kontokorrentkonto der C.________AG im Rahmen der verfügbaren Kreditlimite einwilligte, wobei dies teils vor und teils nach dem 10. März 2011 geschah. In dieser Konstellation kann im Abschluss der Kaufverträge durch die C.________AG mit den Dritterwerbern als blosses Verpflichtungsgeschäft kein Wille zur unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erblickt werden. Zwar eignet sich der Täter eine Sache nach Lehre und Rechtsprechung nicht erst dadurch im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an, dass er sie veräussert, sondern schon dadurch, dass er sie zum Verkauf anbietet (Urteil 6B_1035/2016 vom 10. November 2016 E. 1.6; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 104 zu Art. 138 StGB). Dies trifft vorliegend jedoch bereits deshalb nicht zu, weil die C.________AG gemäss der E-Mail von S.________ vom 9. März 2011 berechtigt war, der D.________AG für die Fahrzeuge eine "Verkaufsvereinbarung" mit einem Dritterwerber vorzulegen (vgl. oben E. 12.7.2). Indes stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer 2 der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar machte, weil er - bevor die C.________AG selber Eigentümerin der Fahrzeuge und folglich verfügungsberechtigt wurde - auch effektiv über die Fahrzeuge verfügte, indem er diese den Dritterwerbern zu Eigentum übergab.  
 
12.9.8.2. Die Parteien machten die Aushändigung des Code 178-Löschungsformulars durch die D.________AG in den Zusatzvereinbarungen zur Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 (vgl. oben E. 12.9.3.3) ausdrücklich von der Bezahlung des Kaufpreises durch die C.________AG abhängig. Das Bezirksgericht ging daher zutreffend davon aus, der für den Eigentumserwerb erforderliche Besitzübergang sei nach dem Willen der Parteien an die Bezahlung des Kaufpreises geknüpft gewesen (erstinstanzliches Urteil S. 207). Ist der Erwerber einer Sache - wie bspw. beim Kauf einer Sache durch den früheren Mieter - im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags als sog. Fremdbesitzer bzw. unselbstständiger Besitzer (vgl. Art. 920 Abs. 2 ZGB) bereits im Besitz der Sache, erfolgt der Besitzübergang zwingend auf dem Wege der "brevi manu traditio" (sog. Besitzumwandlung), welche auf einem Besitzvertrag basiert (vgl. BGE 56 II 203 E. 4; Urteile 5C.170/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 2.2, publiziert in: SJ 2006 I S. 265; 5C.199/2001 vom 29. November 2001 E. 2a; vgl. zur Vereinbarkeit der "brevi manu traditio" mit Art. 715 ZGB zudem hinten E. 12.10.5). Bei der "brevi manu traditio" schliesst der Veräusserer mit dem Erwerber einen Besitzvertrag ab, mit welchem er zugunsten des Erwerbers und früheren Fremdbesitzers auf seinen Eigenbesitz verzichtet, wobei der Besitzübergang von gewissen Voraussetzungen wie bspw. der Bezahlung des Kaufpreises oder dem Halterwechsel im Fahrzeugausweis abhängig gemacht werden kann (vgl. BGE 56 II 203 E. 4; Urteil 5C.170/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Auch wenn die C.________AG im Zeitpunkt eines allfälligen Zustandekommens eines Kaufvertrags als sog. Fremdbesitzerin bereits im Besitz der Fahrzeuge war, durfte die D.________AG als Verkäuferin die für den Eigentumserwerb erforderliche Übergabe der Sache zum Eigenbesitz folglich von der Kaufpreiszahlung abhängig machen (vgl. Art. 184 Abs. 2 OR).  
Der Code 178 im Fahrzeugausweis dient dem Schutz des Eigentums der Leasinggesellschaft (oben E. 7.6.1). Die Beschwerdeführerin 1 argumentiert zu Recht, im Falle eines Code 178-Eintrags könne der Erwerber des Fahrzeugs erst mit der Aushändigung des Code 178-Löschungsformulars uneingeschränkt und wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügen, da er das Fahrzeug ohne dieses Formular nicht auf einen neuen Halter eintragen kann (vgl. Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 VZV; Beschwerde Beschwerdeführerin 1 Ziff. 511 f. S. 102). Dies spricht bei einer "brevi manu traditio", wie sie vorliegend zu beurteilen ist, gegen eine Übergabe der Sache zum Eigenbesitz an den ehemaligen Fremdbesitzer, solange diesem kein Code 178-Löschungsformular ausgehändigt wurde. Zwar kann der Code 178-Eintrag im Fahrzeugausweis nicht nur anhand der Einwilligung der berechtigten Person gelöscht werden, sondern auch mittels eines gerichtlichen Urteils über die Eigentumsverhältnisse (vgl. Art. 81 Abs. 3 VZV). Da ein Kaufvertrag gemäss Art. 184 Abs. 2 OR von Gesetzes wegen Zug-um-Zug zu erfüllen ist, hat der Käufer mangels einer gegenteiligen Vereinbarung vor der Bezahlung des Kaufpreises jedoch keinen Anspruch auf Übergabe des Fahrzeugs zum Eigenbesitz und folglich kein Recht auf Aushändigung des Code 178-Löschungsformulars, weshalb er vor der Bezahlung des Kaufpreises eine Löschung des Codes 178 im Fahrzeugausweis auch nicht gerichtlich durchsetzen kann. Letztlich geben die zwischen der C.________AG und der D.________AG abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen, welche die Aushändigung des Code 178-Löschungsformulars ausdrücklich an die Bezahlung des Kaufpreises knüpften, folglich lediglich die Regelung wieder, wie sie auch ohne eine solche Vereinbarung gelten würde. 
Nicht nachvollziehbar ist, woraus die C.________AG im Zeitpunkt der Übergabe der Fahrzeuge an die Dritterwerber einen Anspruch auf gerichtliche Löschung des Code 178-Eintrags in den Fahrzeugausweisen hätten ableiten können, wenn die Parteien die Aushändigung des Code 178-Löschungsformulars ausdrücklich von der Kaufpreiszahlung abhängig machten. Solange die C.________AG den Kaufpreis für die vorzeitig zurückgenommenen Fahrzeuge nicht beglich, musste es der D.________AG vielmehr weiterhin möglich sein, sich auf den Code 178 zu ihren Gunsten in den Fahrzeugausweisen zu berufen. Diese Vertragsauslegung ist auch mit den vom Beschwerdegegner 1 zitierten Aussagen zweier Mitarbeiter der C.________AG (T.________ und BB.________) vereinbar, wonach die C.________AG die Fahrzeuge habe verkaufen dürfen, danach aber den Kaufpreis habe bezahlen müssen (vgl. Vernehmlassung Ziff. 734 S. 92 f., Ziff. 803 S. 100 f.), da die C.________AG wie erwähnt mit Dritten "Verkaufsvereinbarungen" über die vorzeitig zurückgenommenen Fahrzeuge abschliessen durfte. 
Unerheblich ist, ob die D.________AG die Vereinbarung, wonach die Aushändigung des Code 178-Löschungsformulars erst mit der Kaufpreiszahlung erfolgte, vor der Neuregelung vom 7./9. März 2011 konsequent lebte (vgl. dazu Beschwerde Beschwerdeführerin 1 S. 103 f.). Selbst wenn dies vereinzelt nicht der Fall gewesen wäre - was die Beschwerdeführerin 1 bestreitet -, so wäre der Beschwerdeführer 2 in denjenigen Fällen, in welchen ihm vor der Kaufpreiszahlung effektiv kein Code 178-Löschungsformular übermittelt wurde, nicht berechtigt gewesen, den Dritten die Fahrzeuge zu Eigentum zu übergeben. 
 
12.9.8.3. Aus der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft in "Grenzfällen" keine Anklage wegen Veruntreuung erhob, bei welchen die C.________AG der D.________AG die vorzeitige Rücknahme des Fahrzeugs meldete und eine provisorische Schlussabrechnung bestellte, der Leasingvertrag buchhalterisch jedoch weiterlief und die C.________AG in Absprache mit der D.________AG die Leasingraten bezahlte, weil die C.________AG nicht in der Lage war, den Kaufpreis zu bezahlen (vgl. Beschwerde Beschwerdeführerin 1 S. 98 f.). Daraus kann der Beschwerdegegner 1 von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Vernehmlassung Beschwerdegegner 1 Ziff. 821 ff. S. 103), weil sich die Gerichte damit infolge Einstellung der entsprechenden Verfahren nicht zu befassen haben und eine allenfalls zu Unrecht erfolgte Einstellung keinen Freispruch in den angeklagten (anders gelagerten) Fällen rechtfertigt.  
 
12.9.8.4. Selbst wenn die D.________AG bezüglich der Fahrzeuge gemäss Anklageziff. 3.6.2 bis 3.6.8, 3.6.10 bis 3.6.12, 3.6.16 und 3.6.18 in den (späteren) Rückkauf der Fahrzeuge durch die C.________AG eingewilligt hätte, wäre diese nach dem Gesagten in der Zeit vor der Neuregelung von Anfang März 2011 folglich erst mit der Bezahlung des Rückkaufpreises und der damit einhergehenden Aushändigung des Code 178-Löschungsformulars Eigentümerin der Fahrzeuge geworden. Der Beschwerdeführer 2 durfte die Fahrzeuge den Dritterwerbern vor der Bezahlung des Rückkaufpreises durch die C.________AG folglich nicht zu Eigentum übergeben.  
Ebenso wenig durfte er die Fahrzeuge den Dritterwerbern nach der späteren Aushändigung des Code 178-Löschungsformulars gestützt auf die Neuregelung von Anfang März 2011 zu Eigentum übergeben, solange die C.________AG den Rückkaufpreis für die Fahrzeuge nicht bezahlte. Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. hinten E. 12.10). Die D.________AG übergab der C.________AG die Code 178-Löschungsformulare im Sinne der Neuregelung in der Zeit ab dem 10. März 2011 mit der Verpflichtung zur Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises. Gemäss der Anklage, auf welche die Vorinstanz mangels gegenteiliger Angaben abstellt, händigte die C.________AG der D.________AG den annullierten Fahrzeugausweis zudem effektiv aus. Daraus kann nur geschlossen werden, dass die Anwendung der Neuregelung auf zuvor zurückgenommene Fahrzeuge dem Willen der Parteien entsprach oder die D.________AG dies nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu oben E. 12.8.2) zumindest so verstehen durfte, auch wenn die E-Mail von S.________ vom 9. März 2011 gemäss der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 299) keine explizite Regelung über die Rückwirkung enthielt (vgl. dazu Beschwerde Beschwerdeführerin 1 S. 107 f.). Unerheblich ist entgegen der Vorinstanz daher, ob der Beschwerdeführer 2 die Fahrzeuge gemäss Anklageziff. 3.6.2 bis 3.6.8, 3.6.10 bis 3.6.12, 3.6.16 und 3.6.18 vor dem 10. März 2011 von den Leasingnehmern zurücknahm, wenn ihm die D.________AG das Code 178-Löschungsformular in Anwendung der Neuregelung vom 7./9. März 2011 aushändigte und er der D.________AG im Gegenzug zur Sicherheit den annullierten Fahrzeugausweis übergab. 
 
12.9.9. Bezüglich Anklageziff. 3.5.11 rügt die Beschwerdeführerin 1 schliesslich, gemäss der Anklage sei keine Fahrzeugrücknahme gestützt auf eine VIP-Zusatzvereinbarung erfolgt, sondern der Beschwerdeführer 2 habe das von ihm persönlich geleaste Fahrzeug verkauft (Beschwerde Ziff. 537 S. 106). Bezüglich Anklageziff. 3.6.5 sei kein Leasingvertrag, sondern ein Kreditvertrag abgeschlossen worden, wobei ein gültiger Eigentumsvorbehalt zugunsten der D.________AG eingetragen worden sei (Beschwerde Ziff. 554 ff. S. 109). Dies spricht ebenfalls gegen einen gültigen Eigentumserwerb durch die C.________AG. Die Vorinstanz ging darauf zu Unrecht nicht ein.  
 
12.9.10. Die Rügen der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Freisprüche gemäss Anklageziff. 3.5.2 bis 3.5.25, 3.5.27, 3.5.28, 3.5.33, 3.6.2 bis 3.6.8, 3.6.10 bis 3.6.12, 3.6.16 und 3.6.18 sind nach dem Gesagten begründet. Die Freisprüche sind folglich aufzuheben und die Angelegenheit ist insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
12.10.  
 
12.10.1. Die vom Beschwerdeführer 2 angefochtenen Schuldsprüche gemäss Anklageziff. 3.5.29 bis 3.5.32, 3.5.34 bis 3.5.50, 3.6.9, 3.6.13 bis 3.6.15 und 3.6.17 betreffen Fahrzeuge, welche die C.________AG von den Leasingnehmern in der Zeit ab dem 10. März 2011zurücknahm.  
Die Vorinstanz geht davon aus, zwischen den Parteien habe bezüglich der von S.________ in der E-Mail vom 9. März 2011 wiedergegebenen Vereinbarung Konsens bestanden. Da zwischen den Parteien kein Eigentumsvorbehalt vereinbart und ein solcher seitens der D.________AG auch nicht in einem Eigentumsvorbehaltsregister im Sinne von Art. 715 Abs. 1 ZGB eingetragen worden sei, sei die C.________AG indes trotz der Vereinbarung vom 9. März 2011 gestützt auf die in Ziff. 2 der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 verankerte Rückkaufsverpflichtung sofort mit der Übergabe des jeweiligen Leasingfahrzeugs durch die Leasingnehmer Eigentümerin desselben geworden (angefochtenes Urteil E. 4.3.3.2.1 S. 247). Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer 2 mehrheitlich deshalb der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig, weil er die zurückgenommenen Fahrzeuge an Dritte verkaufte, ohne den Verkaufserlös an die D.________AG weiterzuleiten (vgl. oben E. 12.7.2, 12.7.4 und 12.7.6). 
 
12.10.2. Für die Zeit ab dem 10. März 2011 vereinbarten die D.________AG, handelnd durch S.________, und die C.________AG, handelnd durch den Beschwerdeführer 2, gemäss der E-Mail vom 9. März 2011, dass die D.________AG bis zur Bezahlung des Rückkaufpreises durch die C.________AG Eigentümerin der Fahrzeuge blieb, die Fahrzeuge bis dahin auf dem Gelände der C.________AG verbleiben mussten und die C.________AG diese den Dritterwerbern folglich erst nach Bezahlung des Rückkaufpreises durch die C.________AG und der damit einhergehenden Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises durch die D.________AG zu Eigentum übergeben durfte. Die E-Mail von S.________ vom 9. März 2011, welche gemäss der Vorinstanz die Vereinbarung zwischen der C.________AG und der D.________AG wiedergibt, sah unter dem Titel "Garantiebedingungen und Arbeitsweise" ausdrücklich vor, dass die von der C.________AG vorzeitig zurückgenommenen Fahrzeuge auch nach der Einwilligung der D.________AG in die vorzeitige Vertragsauflösung "im vollen Eigentum" der D.________AG blieben und als "Konsignationsware" (gemäss der auf Italienisch verfassten E-Mail vom 9. März 2011: "in conto deposito" bzw. "in deposito") auf den Plätzen der C.________AG verbleiben müssen und dass der C.________AG der annullierte Fahrzeugausweis erst nach Bezahlung des Rückkaufpreises ausgehändigt wird (vgl. kant. Akten, act. 5.5.7/138). Die D.________AG hatte sich gemäss der E-Mail von S.________ vom 9. März 2011 zudem das Recht ausbedungen, unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von einem Tag jederzeit direkt oder durch eine Prüfgesellschaft ihres Vertrauens, die bei der C.________AG abgestellten, in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuge zu prüfen (vgl. kant. Akten, act. 5.5.7/138).  
 
12.10.3. Gemäss der Vorinstanz bestand zwischen den Parteien bezüglich dieser von S.________ in der E-Mail vom 9. März 2011 festgehaltenen Neuregelung Konsens (vgl. angefochtenes Urteil S. 267 f.). Diese subjektive Vertragsauslegung ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. oben E. 12.8.2). Dass und weshalb die vorinstanzliche Würdigung schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer 2 nicht auf. Nicht zu hören ist dieser zudem, soweit er pauschal beanstandet, auf eine Einvernahme von S.________ in seiner Gegenwart sei verzichtet worden, da mit S.________ aktenkundig mehrere Konfrontationseinvernahmen stattfanden (kant. Akten, act. 4.2.2.1 bis 4.2.2.3). Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer 2 gegen die Neuregelung opponiert hätte, liegen gemäss den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz nicht vor. Dieser kam der Neuregelung vielmehr insofern nach, als er der D.________AG die annullierten Fahrzeugausweise vereinbarungsgemäss aushändigte (vgl. angefochtenes Urteil S. 268). Die D.________AG stellte der C.________AG die Code 178-Löschungsformulare gemäss der Vereinbarung nur deshalb vorzeitig zu, weil sich der Beschwerdeführer 2 im Gegenzug verpflichtete, ihr als Sicherheit die annullierten Fahrzeugausweise auszuhändigen. Die vorzeitige Löschung des Code 178-Eintrags mittels der von der D.________AG übermittelten Code 178-Löschungsformularen war erkennbar an die nachträgliche Aushändigung der annullierten Fahrzeugausweise geknüpft. Für einen Konsens in Bezug auf die in der E-Mail vom 9. März 2011 festgehaltene Neuregelung spricht gemäss der Vorinstanz auch, dass der Beschwerdeführer 2 die Rechtmässigkeit einer am 24. Mai 2011 stattgefundenen Überprüfung der Fahrzeuge durch die D.________AG nicht bestritt, sondern lediglich deren inhaltliche Richtigkeit. Für eine solche Überprüfung hätte weder ein Anlass noch eine Berechtigung bestanden, wenn zwischen den Parteien kein Konsens geherrscht hätte, dass die Fahrzeuge im Eigentum der D.________AG standen (vgl. angefochtenes Urteil S. 268). Für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse unerheblich ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers 2 (vgl. Beschwerde Ziff. 175 S. 47), dass das von der D.________AG später per 26. April 2011 neu eingeführte Formular "Antrag für die Bewilligung zur Wagenrückgabe und zur vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages" letztlich nicht zum Einsatz kam, weil die C.________AG die D.________AG weiterhin anderweitig (mündlich oder per E-Mail) über Fahrzeugrücknahmen in Kenntnis setzte (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 161 f., 253 und 255).  
 
12.10.4. Aus der E-Mail vom 9. März 2011 ergibt sich, dass die D.________AG bis zur Ausstellung der Fahrzeugrechnung, welche nur gegen Bezahlung des in Ziff. 3 der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 vereinbarten Rückkaufpreises erfolgte - trotz der faktischen, mangels Fahrzeugausweis jedoch eingeschränkten Verfügungsmacht des Beschwerdeführers 2 bzw. der C.________AG über die Fahrzeuge und der vorzeitigen Löschung des Codes 178 zugunsten der D.________AG in den Fahrzeugausweisen - weiterhin Eigentümerin der Fahrzeuge blieb und die C.________AG den Dritterwerbern die Fahrzeuge erst nach Bezahlung des Rückkaufpreises, womit auch die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises an die C.________AG einherging, übergeben durfte. Mit dieser Regelung wollte die D.________AG offensichtlich sicherstellen, dass die Dritterwerber an den Fahrzeugen bis zur Bezahlung des Rückkaufpreises durch die C.________AG mangels eines Übergangs des Besitzes (vgl. Art. 714 Abs. 1 und 2 sowie Art. 933 ZGB) kein Eigentum erwarben. Die E-Mail vom 9. März 2011 sah ausdrücklich vor, dass die Fahrzeuge bis zur Ausstellung der Schlussrechnung durch die D.________AG "in conto deposito" auf dem Areal der C.________AG verbleiben mussten. Zusätzlich sicherte sich die D.________AG dadurch ab, dass die C.________AG ihr die Fahrzeugausweise übergeben musste. Diese Massnahme war geeignet, die Einhaltung der Vereinbarung in Bezug auf den Standort der Fahrzeuge sicherzustellen, da der Fahrzeugausweis gemäss Art. 10 Abs. 4 SVG stets mitzuführen und das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis strafbar ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG). Da die C.________AG der D.________AG die annullierten Fahrzeugausweise übergeben musste, welche ihr gemäss der E-Mail vom 9. März 2011 erst nach der Verrechnung und Bezahlung der Fahrzeuge auszuhändigen waren, ist davon auszugehen, dass die Parteien für den Übergang des Eigenbesitzes (vgl. Art. 714 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 933 ZGB) auf die C.________AG mittels des Traditionssurrogats der "brevi manu traditio" auf die Kaufpreiszahlung (siehe dazu oben E. 12.9.8.2), allenfalls gar erst auf die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises abstellten (vgl. Art. 922 Abs. 1 ZGB: "Übergabe der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen"; sog. uneigentliche Tradition).  
Die C.________AG durfte demnach über die im Eigentum der D.________AG stehenden Fahrzeuge "Verkaufsvereinbarungen" mit Dritten abschliessen, den Dritten das Eigentum an den Fahrzeugen durch Übergabe derselben (vgl. Art. 714 Abs. 1 ZGB) jedoch erst verschaffen, nachdem die C.________AG gestützt auf die Vereinbarung mit der D.________AG selber Eigentümerin der Fahrzeuge geworden war, d.h. nach Bezahlung des Rückkaufpreises und der damit einhergehenden Aushändigung der annullierten Fahrzeugausweise. Eine solche Vereinbarung über die Modalitäten des Rück- und Weiterverkaufs der durch die C.________AG vorzeitig zurückgenommenen Fahrzeuge ist zulässig, auch wenn sie einem gutgläubigen Dritterwerber der Fahrzeuge nicht zwingend entgegengehalten werden kann (vgl. Art. 714 Abs. 2 i.V.m. Art. 933 ZGB). Offenbleiben kann, ob S.________ mit der in der E-Mail von 9. März 2011 erwähnten "Verkaufsvereinbarung" (gemäss der auf Italienisch verfassten E-Mail vom 9. März 2011: "accordo di vendita"), welche die C.________AG dazu berechtige, gegen Bezahlung des noch geschuldeten finanzierten Wertes die Fakturierung des Fahrzeugs und die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises zu verlangen (vgl. kant. Akten, act. 5.5.7/133 und 138), einen Kaufvertrag im Sinne von Art. 184 OR oder eine blosse Vereinbarung über den künftigen Kauf des Fahrzeugs ansprach (vgl. dazu BGE 56 II 203 E. 4). 
 
12.10.5.  
 
12.10.5.1. Die Vorinstanz geht zu Unrecht davon aus, die Regelung vom 7./9. März 2011 über die Eigentumsverhältnisse an den zurückgenommenen Fahrzeugen habe mangels eines Eintrags im Eigentumsvorbehaltsregister im Sinne von Art. 715 Abs. 1 ZGB keine Wirkung entfaltet (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3.3.2.1 S. 247). Gemäss dieser Bestimmung ist der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. Der Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 Abs. 1 ZGB dient der Absicherung der Forderung des Veräusserers einer beweglichen Sache (PAUL-HENRI STEINAUER, Les droits réels, Bd. II, 5. Aufl. 2020, Rz. 2996 S. 338). Mit dem Publizitätsmittel der Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Eigentumsvorbehaltsregister soll nach der ratio legis der Bestimmung von Art. 715 Abs. 1 ZGB verhindert werden, dass Dritte im Vertrauen darauf, dass der Erwerber nicht bloss Besitzer, sondern Eigentümer der Sache ist, diesem ihrerseits Kredit geben (IVO SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 715 ZGB).  
Zutreffend ist zwar, dass die in Art. 715 Abs. 1 ZGB vorgesehene Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Eigentumsvorbehaltsregister nach Lehre und Rechtsprechung insofern konstitutive Wirkung hat, als ein zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vertraglich vereinbarter Eigentumsvorbehalt ohne Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister weder unter dem Parteien noch gegenüber Dritten dingliche Wirkung entfaltet (Urteil 5A_684/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 3.1 mit Hinweisen; SCHWANDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 715 ZGB). Allerdings soll der Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 Abs. 1 ZGB dem mit einer Übergabe (traditio) der Sache durch den Veräusserer an den Erwerber gestützt auf ein gültiges Rechtsgeschäft einhergehenden Eigentumserwerb entgegenwirken. Gemäss SCHWANDER setzt Art. 715 Abs. 1 ZGB daher begriffsnotwendig einen sog. Kreditkauf voraus, d.h. eine von Art. 184 Abs. 2 OR abweichende Vereinbarung. Ein solcher Kreditkauf hat zur Folge, dass der Besitz (oder ein Besitzsurrogat) an der Kaufsache gestützt auf den gültig zustandegekommenen Kaufvertrag bereits auf den Erwerber übergeht, bevor der Kaufpreis bzw. der Restkaufpreis bezahlt wurde (SCHWANDER, a.a.O., N. 4 zu Art. 715 ZGB). Gemäss STEINAUER handelt es sich beim dem Eigentumsvorbehalt zugrundeliegenden Rechtsgeschäft in der Regel um einen Kreditkauf, wobei auch andere Formen der entgeltlichen Veräusserung wie ein Tausch infrage kommen (STEINAUER, a.a.O., Rz. 2994 f. S. 338). Auch STEINAUER verlangt für den Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 Abs. 1 ZGB jedoch eine Verfügung über die Sache ("acte de disposition") und einen Besitzübergang ("transfert de la possession"), dessen Wirkung (Eigentumserwerb) mit dem Eigentumsvorbehalt verhindert werden soll (STEINAUER, a.a.O., Rz. 2997 S. 339).  
 
12.10.5.2. Dies war vorliegend nicht der Fall. Zum einen wurden die Leasingfahrzeuge der C.________AG bzw. dem Beschwerdeführer 2 ursprünglich nicht von der D.________AG als Verkäuferin gestützt auf einen (Rück-) Kaufvertrag zwischen ihr und der D.________AG übergeben, sondern weil die C.________AG den Leasingnehmern in den VIP-Vereinbarungen ein in den Leasingverträgen nicht vorgesehenes Recht auf vorzeitige Rückgabe der Leasingfahrzeuge einräumte. Die C.________AG war im Zeitpunkt, als die D.________AG in die vorzeitige Auflösung der Leasingverträge und den Rückkauf der Fahrzeuge durch die C.________AG einwilligte, als sog. Fremdbesitzerin daher bereits im Besitz der Fahrzeuge. Zum anderen vereinbarten die C.________AG und die D.________AG keinen Kreditkauf. Aus der E-Mail vom 9. März 2011 ergibt sich vielmehr, dass die Abwicklung des Kaufvertrags im Sinne von Art. 184 Abs. 2 OR Zug-um-Zug erfolgen soll. Die E-Mail vom 9. März 2011 sah daher ausdrücklich vor, dass die D.________AG der C.________AG keine Rechnung mehr schickt und das Fahrzeug ein einziges Mal nach Bezahlung des Rückkaufpreises mit der definitiven Rechnung verrechnet wird ("C.________AG wird keine Rechnung mehr geschickt [AUCH KEINE PROVISORISCHE]: das Fahrzeug wird ausschliesslich mit der definitiven Rechnung und NUR ein einziges Mal C.________AG verrechnet, wenn der Wert der Rechnung einkassiert wurde"; vgl. kant. Akten, act. 5.5.7/138). Erzielte die C.________AG mit einem Dritterwerber eine Verkaufsvereinbarung, konnte sie von der D.________AG die Fakturierung des Fahrzeugs und die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises verlangen, dies jedoch nur unter gleichzeitiger Bezahlung des noch geschuldeten finanzierten Wertes ("In allen Fällen, in welchen C.________AG eine Verkaufsvereinbarung für ein bestimmtes Fahrzeug erzielt hat, kann sie die Fakturierung des Fahrzeugs und die Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises fordern, jedoch nur unter Bezahlung des noch geschuldeten finanzierten Werts", vgl. kant. Akten, act. 5.5.7/138). Die D.________AG verpflichtete sich, diese Verrechnung sofort bei Zahlung des Fahrzeugs vorzunehmen und der C.________AG unmittelbar danach die Fahrzeugrechnung und den annullierten Fahrzeugausweis zu übergeben ("In allen Fällen nimmt D.________AG bei Zahlung eines Autos sofort die Verrechnung desselben vor und übergibt C.________AG gleichzeitig die Fahrzeugrechnung und den annullierten Fahrzeugausweis", vgl. kant. Akten, act. 5.5.7/138). Vorgesehen war folglich, dass die "Verrechnung" bzw. die Ausstellung der Rechnung für den Rückkauf der Fahrzeuge, was mit dem Verkauf des Fahrzeugs gleichzusetzen ist, nur gegen Bezahlung des finanzierten Wertes erfolgte. Dies spricht für einen Zug-um-Zug-Kauf im Sinne von Art. 184 Abs. 2 OR und gegen einen sog. Kreditkauf. Die D.________AG gewährte der C.________AG für den Rückkauf der Fahrzeuge höchstens insofern Kredit, als das Kontokorrentkonto der C.________AG bei der D.________AG nach der "Verrechnung" der Fahrzeuge (im Rahmen der verfügbaren Kreditlimite) einen Saldo zu ihren zugunsten auswies, d.h. frühestens im Zeitpunkt der "Verrechnung" und der damit einhergehenden Aushändigung der annullierten Fahrzeugausweise. Dass die Parteien vor dieser "Verrechnung" der Fahrzeuge keinen Kreditkauf vereinbarten, ergibt sich auch daraus, dass die Fahrzeuge gemäss der italienischen Originalfassung der E-Mail vom 9. März 2011 bis zur Bezahlung des Rückkaufpreises und der damit einhergehenden Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises "in deposito" bei der C.________AG stationiert bleiben mussten, was auf eine Hinterlegung ("deposito") im Sinne von Art. 472 ff. OR hindeutet.  
 
12.10.5.3. Die Bestimmung von Art. 715 Abs. 1 ZGB steht einer solchen Regelung, wonach ein Rückkauf der vorzeitig zurückgegebenen Fahrzeuge durch die C.________AG nur gegen Bezahlung des Rückkaufpreises erfolgen soll, nicht entgegen, auch wenn die C.________AG als potentielle Käuferin der Fahrzeuge aus anderen Gründen (gestützt auf die VIP-Zusatzvereinbarungen) sowie später (nach der Mitteilung der vorzeitigen Fahrzeugrücknahme) mit dem Einverständnis der D.________AG bereits zuvor im Besitz der Fahrzeuge war. Die D.________AG ging ihres Rechts, der C.________AG die Fahrzeuge nur gegen Bezahlung des Rückkaufpreises zu verkaufen (vgl. Art. 184 Abs. 2 OR), mit anderen Worten nicht deshalb verlustig, weil die Leasingnehmer die Fahrzeuge gestützt auf die VIP-Zusatzvereinbarungen, an welchen die D.________AG selber nicht beteiligt war, vorzeitig der C.________AG retournierten. Der Entscheid, ob der Verkauf der Fahrzeuge auf Kredit oder Zug-um-Zug erfolgen sollte, lag vielmehr weiterhin bei der D.________AG, welche - insbesondere auch angesichts der von der Vorinstanz verbindlich festgestellten finanziellen Schwierigkeiten der C.________AG - nicht verpflichtet war, dieser zusätzlich Kredit zu gewähren. Nachdem die C.________AG der D.________AG gemäss der Vereinbarung vom 7./9. März 2011 die annullierten Fahrzeugausweise aushändigen musste, konnte sie - anders als bei einem Kreditkauf - auch nicht wie eine Eigentümerin über die Fahrzeuge verfügen, da sie diese faktisch ohne die Fahrzeugausweise nicht nutzen durfte (vgl. Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG). Schliesslich geht es vorliegend - anders als im Urteil 5A_684/2008 vom 1. Dezember 2008 - auch nicht um die Frage, ob allfällige Gläubiger der C.________AG in ihrem Vertrauen in die Kreditwürdigkeit der C.________AG zu schützen sind, sondern einzig darum, ob der Beschwerdeführer 2 die Fahrzeuge entgegen der Vereinbarung vom 7./9. März 2011, wonach die Fahrzeuge bis zur Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises auf dem Gelände der C.________AG verbleiben mussten, den Dritterwerbern zu Eigentum übergeben durfte.  
 
12.10.5.4. Insgesamt geht die Vorinstanz daher zu Unrecht davon aus, die C.________AG sei entgegen der Vereinbarung vom 7./9. März 2011 bereits vor der Bezahlung des Rückkaufpreises und der Ausstellung der entsprechenden Fahrzeugrechnung durch die D.________AG sowie vor der damit einhergehenden Aushändigung der annullierten Fahrzeugausweise Eigentümerin der ihr von den Leasingnehmern vorzeitig zurückgegebenen Fahrzeuge geworden. Sie wendet Art. 715 Abs. 1 ZGB insoweit falsch an, was das Bundesgericht als Rechtsfrage von Amtes wegen sowie mit voller Kognition prüft (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
12.10.6. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers 2 war die Vereinbarung vom 7./9. März 2011 zudem an keine besonderen Formvorschriften gebunden und daher auch ohne schriftliche Einwilligung des Beschwerdeführers 2 zulässig (vgl. Art. 11 Abs. 1 OR). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 OR. Danach wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen, wenn für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten wurde. Dieser vertragliche Formvorbehalt kann nach der Rechtsprechung jederzeit formfrei aufgehoben werden. Die Aufhebung ist auch stillschweigend oder durch konkludentes Handeln möglich, wie insbesondere dann, wenn die Parteien sich über die vereinbarte Form hinwegsetzen oder den Vertrag vorbehaltlos erfüllen (vgl. BGE 125 III 263 E. 4c; Urteile 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 E. 5.3; 4A_41/2009 vom 1. April 2009 E. 4.1). Vorliegend stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, die Vereinbarung vom 7./9. März 2011 sei effektiv umgesetzt worden, da die D.________AG der C.________AG die Code 178-Löschungsformulare wie vereinbart gegen Übergabe der annullierten Fahrzeugausweise vorzeitig aushändigte. Für den Fall, dass die Parteien - wie vom Beschwerdeführer 2 behauptet - einen vertraglichen Formvorbehalt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 OR vereinbart hätten, wäre ein solcher daher mit der effektiven Umsetzung der Vereinbarung formlos aufgehoben worden. Ohnehin stellte S.________ die "Ausarbeitung eines entsprechenden Vertrags" in der E-Mail vom 9. März 2011 jedoch nicht in Bezug auf die Vereinbarung betreffend die "Garantiebedingungen und Arbeitsweise" als Ganzes, sondern lediglich bezüglich der mit der "Konsignation" bzw. der Hinterlegung der Fahrzeuge bei der C.________AG einhergehenden Pflichten (Versicherungsschutz, Haftung für Verlust/Diebstahl/Zerstörung) in Aussicht. Daraus, dass S.________ dem Beschwerdeführer 2 in der E-Mail vom 9. März 2011 für die Hinterlegung die "Ausarbeitung eines Vertrags" ankündigte, kann der Beschwerdeführer 2 daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
12.10.7. Die Vorinstanz lässt offen, ob es sich bei der Vereinbarung zwischen der C.________AG und der D.________AG vom 7./9. März 2011 um einen sog. Trödelvertrag oder vielmehr um eine Verkaufskommission handelt. Sie erwägt dazu, sowohl der sog. "Trödler" als auch der (Verkaufs-) Kommissionär schliesse den Kaufvertrag über das Trödel- bzw. Kommissionsgut mit dem Drittkäufer im eigenen Namen und nicht als Vertreter des Vertrödlers bzw. Kommittenten ab (angefochtenes Urteil S. 268). Eine Verkaufskommission im Sinne von Art. 425 Abs. 1 OR lag indes insofern nicht vor, als der Beschwerdeführer 2 die Fahrzeuge gemäss der Vorinstanz - anders als der Kommissionär (vgl. Art. 428 OR) - nicht nur im eigenen Namen, sondern auch auf eigene Rechnung weiterverkaufen durfte. Beim Trödelvertrag handelt es sich um einen sog. Innominatkontrakt. Der Trödelvertrag besteht in der Überlassung von Waren mit der Abrede, dass die Empfängerin (Trödlerin) entweder den vereinbarten Betrag bezahlen oder die Sache an den Vertrödler zurückgeben muss. Der Trödler hat daher eine Wahlobligation im Sinne von Art. 72 OR (BGE 55 II 39 E. 2 in fine; Urteil 4A_155/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 4.1). Daraus folgt, dass der Vertrödler, solange der Trödler sich nicht für die eine oder andere Obligation entschieden hat, nur alternativ auf Bezahlung des vereinbarten Betrags oder Rückgabe der Sache klagen kann, wobei das Wahlrecht dem Trödler zusteht (Urteil 4A_155/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 4.1). Ein solches für den Trödelvertrag typisches Wahlrecht stand der C.________AG nicht zu (vgl. Ziff. 2 der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008). Richtigerweise ist daher davon auszugehen, dass die Parteien am 7./9. März 2011 - wie von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht - in erster Linie die Abläufe um die Code 178-Einträge und die Fahrzeugausweisannullierungen neu regelten.  
 
12.10.8.  
 
12.10.8.1. Damit präsentierten sich die Rechtsverhältnisse für die Zeit ab dem 10. März 2011 wie folgt: Die D.________AG war Eigentümerin der Leasingfahrzeuge, welche sie zuvor bei der C.________AG käuflich erworben hatte. Daran änderte sich mangels eines gültigen Erwerbstitels mit der vorzeitigen Rückgabe der Fahrzeuge durch die Leasingnehmer an die C.________AG gestützt auf die VIP-Zusatzvereinbarungen nichts, da die in Ziff. 2 der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 verankerte einseitige Rückkaufspflicht nicht mit einem Kaufvertrag gleichgesetzt werden kann (vgl. oben E. 12.9.4). Die Leasingfahrzeuge waren dem Beschwerdeführer 2 und der C.________AG daher fremd. Sie waren dem Beschwerdeführer 2 zudem anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, da sie ihm von den Leasingnehmern, welchen die Fahrzeuge ihrerseits von der D.________AG als Leasinggeberin anvertraut waren (vgl. oben E. 12.4.3), mit der Verpflichtung zur Beendigung des mit der D.________AG abgeschlossenen Leasingvertrags und der damit einhergehenden Rückgabe der Fahrzeuge an die D.________AG als Eigentümerin derselben bzw. zum Rückkauf bei der D.________AG übergeben wurden. Die Fahrzeuge waren dem für die C.________AG handelnden Beschwerdeführer 2 auch insofern anvertraut, als er darüber, selbst nach Einwilligung der D.________AG in die vorzeitige Auflösung der Leasingverträge mit voller Schadloshaltung durch die C.________AG, nur im Rahmen der Vereinbarung vom 7./9. März 2011 verfügen durfte und die C.________AG vor dem Rückkauf, Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Rückkaufpreises, weiterhin nicht Eigentümerin der Fahrzeuge war.  
Der Beschwerdeführer 2 musste entsprechend der E-Mail vom 9. März 2011 bis zum Rückkauf der Fahrzeuge gegen Bezahlung des Rückkaufpreises und zur Aushändigung des annullierten Fahrzeugausweises folglich das Eigentum der D.________AG an den Fahrzeugen wahren. Er durfte über die Fahrzeuge daher nicht frei verfügen. Er durfte diese den Dritterwerbern ohne Einwilligung der D.________AG sowie entgegen der in der E-Mail vom 9. März 2011 explizit festgehaltenen Verpflichtung, wonach die Fahrzeuge auf dem Gelände der C.________AG verbleiben mussten, vor Bezahlung des Rückkaufpreises nicht zu Eigentum übergeben. Ebenso wenig war der Beschwerdeführer 2 berechtigt, mittels falscher Angaben ein Duplikat des zuvor an die D.________AG übergebenen Fahrzeugausweises anzufordern. Die C.________AG durfte zwar einen Käufer für die Fahrzeuge suchen und allenfalls gar über die im Eigentum der D.________AG stehenden Fahrzeuge auf eigene Rechnung einen entsprechenden Kaufvertrag abschliessen. Hingegen durfte sie die für einen Eigentumserwerb der Käufer erforderliche Übergabe (traditio) der Fahrzeuge an die Dritterwerber erst nach der Bezahlung des Rückkaufpreises an die D.________AG und der damit einhergehenden Aushändigung der annullierten Fahrzeugausweise vornehmen. Indem der Beschwerdeführer 2 die Fahrzeuge den Dritterwerbern entgegen der Vereinbarung mit der D.________AG bereits vor Bezahlung des Rückkaufpreises durch die C.________AG übergab, erfüllte er daher den objektiven Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Zumindest hätte er der D.________AG als Ausdruck seiner Ersatzbereitschaft anstelle der Fahrzeuge den Erlös aus dem Weiterverkauf derselben weiterleiten müssen (vgl. zur Ersatzbereitschaft bei anvertrauten Sachen, oben E. 12.4.2.3). 
 
12.10.8.2. Die Vorinstanz geht davon aus, die C.________AG habe die Fahrzeuge auf eigene Rechnung verkaufen dürfen. Sie musste der D.________AG gemäss der Vorinstanz den gestützt auf Ziff. 3 der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 errechneten Rückkaufpreis auch bezahlen, wenn sie selber für die Fahrzeuge einen geringeren Erlös erzielte. Im Gegenzug war die C.________AG jedoch nicht verpflichtet, einen allfälligen über dem vereinbarten Rückkaufpreis liegenden Verkaufserlös an die D.________AG herauszugeben. Entgegen der Vorinstanz war dem Beschwerdeführer 2 der Erlös aus dem Weiterverkauf der Fahrzeuge daher nicht im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut. Soweit die C.________AG den zu bezahlenden Rückkaufpreis durch Verrechnung (sog. Netting) beglich, fand im Übrigen auch keine Weiterleitung des Verkaufserlöses an die D.________AG statt. Entscheidend ist daher wie dargelegt, dass der Beschwerdeführer 2 die Fahrzeuge den Dritterwerbern zu Eigentum übergab, obschon die Fahrzeuge mangels Bezahlung des Rückkaufpreises noch im Eigentums der D.________AG standen und die bei der C.________AG lediglich hinterlegten Fahrzeuge gemäss der Vereinbarung vom 7./9. März 2011 bis zur Bezahlung des Rückkaufpreises auf dem Gelände der C.________AG verbleiben mussten (vgl. dazu oben E. 12.10.8.1). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen veruntreute der Beschwerdeführer 2 daher nicht den von den Dritterwerbern einkassierten Kaufpreis, sondern die ihm anvertrauten Fahrzeuge. Anders zu beurteilen wäre der Sachverhalt, wenn der Beschwerdeführer 2 nach Abschluss der "Verkaufsvereinbarungen" mit den Dritterwerbern - obschon er den Kaufpreis von diesen bereits ausbezahlt erhielt - lediglich die Bezahlung des Rückkaufpreises an die D.________AG unterlassen hätte, ohne den Dritterwerbern gleichzeitig die Fahrzeuge vereinbarungswidrig herauszugeben.  
 
12.10.9. Zwischen den Parteien bestand gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die in der Mail von S.________ vom 9. März 2011 erwähnten Verkaufsmodalitäten Konsens (vgl. oben E. 12.10.3). Aus der E-Mail vom 9. März 2011 ergibt sich explizit, dass die vorzeitig zurückgenommenen Fahrzeuge jedenfalls bis zur Bezahlung des Rückkaufpreises durch die C.________AG weiterhin im Eigentum der D.________AG standen. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer 2 daher, soweit er geltend macht, er sei bezüglich der Eigentumsverhältnisse an den zurückgenommenen Fahrzeugen einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB unterlegen (vgl. Beschwerde Ziff. 204 ff. S. 52 f.). Ein solcher Sachverhaltsirrtum lag ausgehend von den willkürfreien vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vor. Der Beschwerdeführer 2 wusste vielmehr, dass er die Fahrzeuge den Dritterwerbern erst nach Bezahlung des Rückkaufpreises durch die C.________AG übergeben durfte, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bejahen ist.  
 
12.10.10.  
 
12.10.10.1. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers 2 ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde Ziff. 183 S. 48, Ziff. 186 und 188-198 S. 49-51). Der Beschwerdeführer 2 rügt diesbezüglich, die Vorinstanz verweise für den Sachverhalt auf die Sachdarstellung des Bezirksgerichts und verzichte auf einen Verweis auf den Anklagesachverhalt. Die von der Vorinstanz genannten Gründe, weshalb er sich ab dem 10. März 2011 der Veruntreuung schuldig gemacht haben solle, seien in der Anklageschrift nicht umschrieben (vgl. Beschwerde Ziff. 183 S. 48; Ziff. 186 und 188 S. 49). Damit lässt sich eine Verletzung des Anklageprinzips nicht begründen. Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 2.3; 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer 2 hätte in seiner Beschwerde daher darlegen müssen, inwiefern ihm auch nicht angeklagte Sachverhaltselemente vorgeworfen werden. Im Übrigen verkennt er, dass das Gericht zwar an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden ist, nicht aber an die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Art. 344 StPO verlangt lediglich, dass das Gericht den anwesenden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, wenn es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Angeklagt ist vorliegend eine Veruntreuung von anvertrauten beweglichen Sachen im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. Anklageschrift S. 128 und 174). Die Anklageschrift hat gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen. Darüberhinausgehende rechtliche Ausführungen, weshalb der in der Anklageschrift erwähnte Straftatbestand erfüllt sein soll, haben jedoch nicht Gegenstand der Anklage zu bilden, sondern allenfalls des Parteivortrags der Staatsanwaltschaft vor Gericht. Dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung auf einzelne belastende Elemente wie den - gemäss dem Beschwerdeführer 2 umstritten gebliebenen - Vorwurf der Nichtmeldung der Fahrzeugrücknahmen nicht eingeht (vgl. Beschwerde Ziff. 189-191 S. 49 f.), begründet offensichtlich keine Verletzung des Anklageprinzips. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers 2 nimmt die Anklage schliesslich auf die in der E-Mail vom 9. März 2011 festgehaltene neue Vereinbarung ausdrücklich Bezug (vgl. Anklageschrift Rz. 1021 f. S. 175). Unzutreffend ist daher die Behauptung, die Vorwürfe im Zusammenhang mit der (angeblich) vereinbarten Neureglung seien in der Anklageschrift mit keinem Wort erwähnt (vgl. Beschwerde Ziff. 194-198 S. 50 f.).  
 
12.10.10.2. In seiner Vernehmlassung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 argumentiert der Beschwerdeführer 2 zudem, angeklagt sei lediglich eine Veruntreuung der Fahrzeuge, nicht jedoch des Verkaufserlöses. Ein Schuldspruch wegen Veruntreuung des Verkaufserlöses verstosse daher gegen das Anklageprinzip (vgl. etwa Vernehmlassung Ziff. 894 f. S. 113, Ziff. 903 und 905 S. 114, S. 115 ff.). Darauf ist nicht weiter einzugehen, da wie dargelegt mit der Anklage davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer 2 die Fahrzeuge anvertraut waren, er der D.________AG den Verkaufserlös nach der Übergabe der Fahrzeuge an die Dritterwerber jedoch als Ausdruck seiner Ersatzbereitschaft hätte abliefern müssen. Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer 2 mit diesem erst in seiner Vernehmlassung und im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen die Schuldsprüche folglich verspätet vorgebrachten Einwand überhaupt zu hören ist.  
 
12.10.11. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer 2 bezüglich Anklageziff. 3.5.29 bis 3.5.32, 3.5.34 bis 3.5.50, 3.6.9, 3.6.13 bis 3.6.15 und 3.6.17 daher zu Recht der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig, wobei entgegen der Vorinstanz allerdings nicht Abs. 2 (Veruntreuung von anvertrauten Vermögenswerten), sondern Abs. 1 (Veruntreuung von anvertrauten Sachen) zur Anwendung gelangt. Dies prüft das Bundesgericht von Amtes wegen sowie mit voller Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG). Eine Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs drängt sich trotz der abweichenden rechtlichen Würdigung nicht auf, nachdem dieses lediglich die Bestimmung von Art. 138 Ziff. 1 StGB erwähnt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die abweichende rechtliche Würdigung ist ebenfalls nicht erforderlich, da - wie erwähnt - auch die Anklage auf Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB abstellt und Art. 344 StPO daher nicht zur Anwendung gelangt. Hinzu kommt, dass zuvor bereits das Bezirksgericht die Schuldsprüche des Beschwerdeführers 2 wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB damit begründete, die Fahrzeuge seien dem Beschwerdeführer 2 fremd gewesen, da sie im Eigentum der D.________AG gestanden seien. Der Beschwerdeführer 2 hätte sich in seiner Beschwerde in Strafsachen angesichts der von ihm beantragten Freisprüche daher auch damit auseinandersetzen müssen. Er rügt vor Bundesgericht zwar, er sei entgegen der Vorinstanz nicht an die Vereinbarung vom 7./9. März 2011 gebunden gewesen. Mit den sich für die C.________AG daraus ergebenden Pflichten setzt er sich jedoch zu Unrecht nicht auseinander. Seine Rügen sind insgesamt unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
12.11.  
 
12.11.1. Bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Anklageziff. 3.6.19 rügt die Beschwerdeführerin 1, nicht ausschlaggebend sei, wie der spätere Halter genau an das Fahrzeug gelangt sei. Entscheidend sei, dass das Eigentum am Fahrzeug (im Minimum: Der Besitz) ohne das Einverständnis der D.________AG, aber mit dem Wissen und Willen der C.________AG an einen Dritten übergangen und keine Entschädigung an die D.________AG in Form des Saldos ergangen sei. Dass das Fahrzeug mit Wissen und Willen der C.________AG bzw. des Beschwerdegegners 1 auf den neuen Besitzer (oder allenfalls einen Besitzer davor) übergegangen sei, zeige sich insbesondere darin, dass O.A.________ mit Gesuch vom 23. Mai 2011 um Ausstellung eines Fahrzeugausweisduplikats ersucht habe, welches für die Einlösung des Fahrzeugs notwendig gewesen sei, und dass das Fahrzeug bereits am nachfolgenden Tag auf den neuen Halter eingelöst worden sei. Dadurch sei erstellt, dass eine Veräusserung mit Wissen und Willen der C.________AG und damit des Beschwerdegegners 1 erfolgt sei. Dass irgendeine Beziehung zwischen der D.________AG und IB.________ bestanden haben könnte, sei abwegig und könne nur schon deswegen ausgeschlossen werden, weil für die Einlösung auf den neuen Fahrzeughalter nicht der an die D.________AG übergebene Fahrzeugausweis verwendet worden sei, sondern wie in allen anderen Verkäufen dieser Kategorie ein von der C.________AG angefordertes Fahrzeugausweisduplikat.  
 
12.11.2. Die Anklage wirft dem Beschwerdegegner 1 unter Ziff. 3.6.19 zusammengefasst vor, er habe am 29. April 2011 das über die C.________AG bei der D.________AG geleaste Fahrzeug zurückgenommen. Nach Zustellung des Code 178-Löschungsformulars durch die D.________AG habe er dieser den annullierten Fahrzeugausweis übergeben. An einem unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 29. April und dem 23. Mai 2011 habe der Beschwerdegegner 1 das Fahrzeug zu einem unbekannten Preis direkt oder indirekt an die JB.________AG verkauft, welche das Fahrzeug ihrerseits am 23. Mai 2011 an die KB.________GmbH verkauft habe. Am 23. Mai 2011 habe das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich nach Anforderung durch O.A.________ (oder eines anderen Mitarbeiters der C.________AG) ein Duplikat des annullierten Fahrzeugausweises ausgestellt, mithilfe dessen das Fahrzeug am 24. Mai 2011 auf den neuen Halter eingelöst worden sei (Anklageschrift S. 190 f.).  
 
12.11.3. Die Vorinstanz verweist für die Sachdarstellung auf das erstinstanzliche Urteil (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.7.3.8 S. 305). Daraus ergibt sich, dass die Rückgabe des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer an die C.________AG, die anschliessende Aushändigung des Code 178-Löschungsformulars durch die D.________AG, die Ausstellung des Fahrzeugausweisduplikats auf Antrag von O.A.________ vom 23. Mai 2011 und der Verkauf des Fahrzeugs am 23. Mai 2011 durch die JB.________AG, vertreten durch IB.________, an die KB.________GmbH belegt sind. Nicht mehr nachvollzogen werden könne jedoch, wie das Fahrzeug von der C.________AG an die JB.________AG gelangt sei (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 8.3.18.1 S. 559 f.). Das Bezirksgericht ging davon aus, der Beschwerdegegner 1 habe der D.________AG entsprechend der Vereinbarung vom 9. März 2011 nach der Löschung des Codes 178 sowie mangels Zahlung des Rückkaufpreises den annullierten Fahrzeugausweis ausgehändigt. Obschon ihm das Fahrzeug anvertraut bzw. fremd gewesen sei, habe er über dieses gegen Entgelt zwischen dem 29. April 2011 und dem 23. Mai 2011 wie ein Eigentümer verfügt, wobei er die C.________AG im Umfang des erzielten Kaufpreises bereichert habe (erstinstanzliches Urteil E. 8.3.18.2.1 S. 560 f.).  
Die Vorinstanz erwägt demgegenüber, gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hätten die Umstände, unter denen das Fahrzeug von der C.________AG an IB.________ als mutmasslich erstem "Abnehmer" gelangt sei, nicht geklärt werden können. Gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" habe daher ein Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung zu ergehen. Dies insbesondere auch deswegen, weil es sich - soweit aus den Akten ersichtlich - bei der Person IB.________ um keinen "bekannten Abnehmer" von Fahrzeugen der C.________AG bzw. des Beschwerdegegners 1 gehandelt habe, mithin dessen (allfälligen geschäftlichen) Beziehungen zur C.________AG und/oder zur D.________AG oder aber deren jeweiligen Mitarbeitenden absolut unklar seien (angefochtenes Urteil E. 4.7.3.8 S. 305 f.). 
Der Beschwerdegegner 1 argumentiert, er sei in Anbetracht des nicht abgeklärten Sachverhalts zu Recht freigesprochen worden (vgl. Vernehmlassung Ziff. 934 S. 117). 
 
12.11.4. Die Kritik der Beschwerdeführerin 1 ist begründet. Unklar ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdegegner 1 vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Anklageziff. 3.6.19 freisprach, weil sich die Umstände, unter welchen dieser bzw. die C.________AG das Fahrzeug verkaufte (insbesondere das genaue Datum, der Kaufpreis und die Modalitäten der Kaufpreiszahlung), nicht mehr nachvollziehen lassen oder weil sie in Zweifel zieht, ob dieser das Fahrzeug überhaupt verkaufte oder Dritten übergab. Ersteres ist, wie die Beschwerdeführerin 1 zu Recht rügt, unerheblich, soweit als bewiesen zu gelten hat, dass ein Verkauf bzw. eine Übergabe an Dritte tatsächlich stattfand. Die vorinstanzlichen Feststellungen vermögen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG daher nicht zu genügen, da es dem Bundesgericht gestützt darauf nicht möglich ist, die Rechtsanwendung von Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG liegt nach der Rechtsprechung insbesondere vor, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 119 IV 284 E. 5b; Urteile 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.2; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 13.2.4 mit Hinweisen).  
Für den Fall, dass die Vorinstanz mit ihren Erwägungen zum Ausdruck bringen will, ein Verkauf des Fahrzeugs durch die C.________AG oder eine anderweitige Übergabe an Dritte sei nicht erstellt bzw. die D.________AG selber habe das Fahrzeug verkauft, mangelt es im angefochtenen Entscheid an einer hinreichenden Beweiswürdigung der belastenden Indizien. 
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher auch in Bezug auf den Freispruch gemäss Anklageziff. 3.6.19 gutzuheissen und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der E.________AG und des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der L.________, eventualiter des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der E.________AG (Anklageziff. 4.8) 
 
13.  
 
13.1. Die Beschwerdeführerin 1 wendet sich weiter gegen den Freispruch des Beschwerdegegners 1 vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil der E.________AG und des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der L.________, eventualiter des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der E.________AG, gemäss Anklageziff. 4.8. Sie rügt, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht eine Verletzung des Anklageprinzips. Der Beschwerdegegner 1 habe neun Nutzfahrzeuge zeitgleich an zwei Leasinggesellschaften verkauft, nämlich die E.________AG und die L.________. Beide Leasinggesellschaften hätten geltend gemacht, Eigentümerin der Nutzfahrzeuge geworden zu sein. Für den Eigentumserwerb durch die E.________AG spreche, dass diese den Kaufpreis zuerst bezahlt und mit dem Beschwerdegegner 1 schriftliche Kaufverträge abgeschlossen habe. Die L.________ habe den Kaufpreis demgegenüber später bezahlt und mit dem Beschwerdegegner 1 keine schriftlichen Kaufverträge abgeschlossen. Die L.________ stelle sich jedoch auf den Standpunkt, sie sei Eigentümerin der Fahrzeuge geworden, weil der Beschwerdegegner 1 schon vor dem Kaufvertrag mit der E.________AG einen Verkaufsvertrag mit der LB.________AG abgeschlossen habe; sie, die L.________, sei in diesen Vertrag eingetreten, als die LB.________AG mit ihr einen Leasingvertrag abgeschlossen habe und sie dem Beschwerdegegner 1 den Kaufpreis bezahlt habe. Zu einer abschliessenden zivilrechtlichen Klärung der Eigentümerstellung sei es nie gekommen. Verschiedene Gerichte im Kanton Aargau hätten die Frage, welche der beiden Leasinggesellschaften nun Eigentümerin der Fahrzeuge geworden sei und welche Leasinggesellschaft nur den Kaufpreis bezahlt habe, ohne Eigentümerin zu werden, im Laufe der letzten Jahre unterschiedlich beantwortet. Die Staatsanwaltschaft habe diese Frage auch nicht mit Sicherheit klären können, weshalb sie eine Haupt- und eine Eventualanklage erhoben habe.  
 
13.2.  
 
13.2.1. Die Anklage wirft dem Beschwerdegegner 1 unter Ziff. 4.8.1 zur Hauptsache Veruntreuung zum Nachteil der E.________AG und gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der L.________ sowie folgenden Sachverhalt vor:  
Der Beschwerdegegner 1 wollte in der zweiten Hälfte 2008 das Geschäftsfeld der Vermietung von Hebebühnen, welches er über die EB.________GmbH betrieb, abstossen. Mit schriftlichem Vertrag vom 30. Dezember 2008 vereinbarte er mit MB.________, seinem ehemaligen Geschäftsführer bei der EB.________GmbH, und NB.________, dem Gründer der GB.________AG, dass diese das "Geschäft" mit der von ihnen neu gegründeten LB.________AG kaufen und per 1. Januar 2009 übernehmen würden. Das verkaufte "Geschäft" bestand in erster Linie aus neun Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge 1-9). Als Preis für die Übernahme wurde Fr. 980'000.-- vereinbart. Per 1. Januar 2009 übernahmen NB.________ und MB.________ mit ihrer neuen Gesellschaft die Nutzfahrzeuge, nachdem sie per Ende 2008 eine Anzahlung in Höhe von Fr. 200'000.-- an den Beschwerdegegner 1 bzw. eine seiner Gesellschaften geleistet hatten. Am 5. Januar 2009 wurden die neun Nutzfahrzeuge von der EB.________GmbH auf die LB.________AG eingelöst. Da NB.________ und MB.________ nicht über ausreichende Eigenmittel verfügten, hatte der Beschwerdegegner 1 mit NB.________ und MB.________ vereinbart, dass der Restkaufpreis so finanziert werden sollte, dass die Nutzfahrzeuge an eine Leasinggesellschaft verkauft und durch die LB.________AG geleast werden sollten. Der Beschwerdegegner 1 schlug vor, die Fahrzeuge an die E.________AG zu verkaufen, bei welcher ein Teil der Fahrzeuge bereits davor im Leasing gestanden und zu deren Mitarbeiter OB.________ der Beschwerdegegner 1 eine längere, enge Geschäftsbeziehung hatte. Da die E.________AG die neu gegründete LB.________AG nicht als Leasingnehmerin akzeptieren wollte, schlug der Beschwerdegegner 1 vor, dass die EB.________GmbH die Fahrzeuge leasen und sie ihrerseits an die LB.________AG weitervermieten sollte, und der Beschwerdegegner 1 arbeitete zusammen mit OB.________ die entsprechenden Leasingverträge aus. MB.________ und NB.________ lehnten diesen Vorschlag mit der Zwischenschaltung der EB.________GmbH am 7. Januar 2009 in einer E-Mail an den Beschwerdegegner 1 ab und wollten die Fahrzeuge stattdessen mit der LB.________AG als Leasingnehmerin über die L.________ als Leasinggeberin leasen. Einen entsprechenden Leasingantrag hatten sie bereits am 5. Dezember 2008 bei der L.________ gestellt. Der Beschwerdegegner 1 teilte OB.________ die Absage von MB.________/NB.________ nicht mit, sondern schloss dennoch das geplante Leasinggeschäft mit der E.________AG ab, täuschte vor, dass das Leasinggeschäft mit Untervermietung umgesetzt werde, und verkaufte daraufhin im Namen der C.________AG die neun Nutzfahrzeuge an die E.________AG für ein Leasing durch die EB.________GmbH. Für dieses Leasinggeschäft stellt er im Namen der C.________AG am 15. Januar 2009 die Fahrzeugrechnungen für die neun Nutzfahrzeuge aus. Am 16. Februar 2009 unterzeichnete der Beschwerdegegner 1 für die C.________AG die Kaufverträge, mit denen die C.________AG die Fahrzeuge an die E.________AG verkaufte. Gleichentags unterschrieb seine damalige Ehefrau O.A.________ für die EB.________GmbH die entsprechenden Leasingverträge und die Übergabeprotokolle, worin sie wahrheitswidrig bestätigte, dass die EB.________GmbH die Fahrzeuge in Besitz genommen habe. Damit gingen die Fahrzeuge in das Eigentum der E.________AG über. Mit Valuta vom 23. Februar 2009 überwies die E.________AG den Kaufpreis für die neun Nutzfahrzeuge von insgesamt Fr. 864'606.45 auf das Geschäftskonto der C.________AG bei der Bank PB.________AG. MB.________ und NB.________ waren sich ihrerseits zwischenzeitlich mit der L.________ geschäftseinig geworden und teilten dies dem Beschwerdegegner 1 mit. Dieser stellte am 25. Februar 2009, also zwei Tage nachdem die C.________AG die Kaufpreiszahlung von der E.________AG erhalten hatte, im Namen der C.________AG die Rechnungen für den Verkauf der Fahrzeuge an die L.________ aus, womit der Beschwerdegegner 1 die im Eigentum der E.________AG stehenden Fahrzeuge an die L.________ verkaufte. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht abgefasst. Am 10. März 2009 hiess NB.________ für die LB.________AG die Zahlung der Rechnungen der C.________AG für die Leasingfahrzeuge gut, und leitete der L.________ die von ihm unterschriebenen Rechnungen zur Zahlung weiter. Am 17. März 2009 unterschrieb NB.________ für die LB.________AG die Leasingverträge für die neun Nutzfahrzeuge. Am 18. März 2009 überwies die L.________ den Betrag von Fr. 735'044.-- auf das Geschäftskonto der C.________AG bei der Bank PB.________AG im Glauben, damit Eigentümerin der Fahrzeuge geworden zu sein. In Wirklichkeit standen die Fahrzeuge aufgrund des vorherigen Leasinggeschäfts bereits im Eigentum der E.________AG und die L.________ konnte nicht Eigentümerin der Fahrzeuge werden und erhielt somit keine Gegenleistung für ihre Zahlung. Die LB.________AG bezahlte in der Folge die Leasingraten an die L.________ und der Beschwerdegegner 1 bezahlte über die EB.________GmbH oder die C.________AG die Leasingraten an die E.________AG, bis Letztere nach dem Ende der Geschäftstätigkeit der C.________AG die Leasingverträge kündigte und die Nutzfahrzeuge abtransportieren liess (vgl. Anklageschrift S. 205 f.). 
 
13.2.2. Für den Fall, dass die Nutzfahrzeuge beim Verkauf an die E.________AG im Eigentum der LB.________AG standen, erhob die Staatsanwaltschaft eine Eventualanklage wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der E.________AG. Der Eventualanklage liegt folgender Vorwurf zugrunde:  
Der Beschwerdegegner 1 hat die aufgrund des Kaufvertrags vom 30. Dezember 2009 (recte: 2008) und Besitzübergabe per 1. November 2009 (recte: 1. Januar 2009) ins Eigentum der LB.________AG übergegangenen Nutzfahrzeuge am 16. Februar 2009 im Namen der C.________AG an die E.________AG verkauft. Dabei täuschte er durch Unterzeichnen der Verkaufsverträge und der Rechnungsstellung durch die C.________AG vor, dass diese Eigentümerin der Fahrzeuge war. Er wusste, dass die E.________AG, handelnd durch OB.________, keinen Anlass hatte, die Eigentümerstellung der C.________AG an den Fahrzeugen zu hinterfragen, da bereits seit längerem eine funktionierende Geschäftsbeziehung bestand und einige der Fahrzeuge erst vor kurzem infolge Ablösung früherer Leasings mit der E.________AG wieder in das Eigentum der C.________AG übergegangen waren. Der Beschwerdegegner 1 liess ausserdem durch seine damalige Ehefrau O.A.________ die Leasingverträge und die Übergabeprotokolle im Namen der EB.________GmbH unterschreiben. Damit täuschte der Beschwerdegegner 1 vor, dass das Konzept für ein Leasing der Fahrzeuge durch die EB.________GmbH und eine Untervermietung an die LB.________AG, welches er zuvor in Zusammenarbeit mit OB.________ ausgearbeitet hatte, umgesetzt worden sei, was jedoch nicht zutraf. Im falschen Glauben, Eigentümerin der Fahrzeuge geworden zu sein, überwies die E.________AG am 23. Februar 2009 den Kaufpreis für die neun Nutzfahrzeuge von insgesamt Fr. 864'606.45 auf das Geschäftskonto der C.________AG bei der Bank PB.________AG, wodurch die E.________AG geschädigt und die C.________AG bereichert wurde. Der Beschwerdegegner 1 bezahlte in der Folge ab den Konten der C.________AG oder der EB.________GmbH die Leasingraten an die E.________AG, wodurch er die Täuschung gegenüber der E.________AG weiter aufrechterhielt (Anklageschrift S. 206 f.). 
 
13.3. Die Vorinstanz erwägt, der Sachverhalt gemäss Anklageziff. 8.4.1 (recte: 4.8.1) sei nicht rechtsgenügend zur Anklage erhoben worden, weshalb der Beschwerdegegner 1 von den Vorwürfen der Veruntreuung und des Betruges freizusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 338). Sie argumentiert dazu im Wesentlichen, aus der Anklage ergebe sich weder, von wem MB.________ und NB.________ bzw. die von ihnen neu zu gründende LB.________AG die fraglichen neun Fahrzeuge übernehmen würden, noch welche dieser Fahrzeuge konkret in einem Leasingverhältnis mit der E.________AG gestanden seien, noch (bis) wann ("davor") dies der Fall gewesen sei, noch wer Leasingnehmer, noch wer Lieferant der fraglichen neun Fahrzeuge (gewesen) sei. Hingegen ergebe sich implizit aus dem zitierten Anklagetext, dass die Staatsanwaltschaft trotz ihrer Erwägungen in der Hauptanklage (Rz. 1207) - gemäss welcher MB.________ und NB.________ per 1. Januar 2009 mit ihrer neuen Gesellschaft die Nutzfahrzeuge übernommen hätten - in ihrem Hauptstandpunkt nicht davon ausgehe, dass das Eigentum an diesen Fahrzeugen per Ende Dezember 2008/anfangs Januar 2009 an die LB.________AG übergegangen sei. Dies implizit deswegen, weil die Staatsanwaltschaft die Eigentumsfrage offenlasse bzw. darauf erst im Zusammenhang mit dem per 16. Februar 2009 erwähnten Verkauf an die E.________AG Bezug nehme und eine Eventualanklage (Rz. 1219 ff.) für den Fall erhebe, dass die Nutzfahrzeuge beim Verkauf an die E.________AG nicht im Eigentum der C.________AG, sondern im Eigentum der LB.________AG gestanden seien. Ausführungen dazu, dass die C.________AG (bereits) Eigentümerin der fraglichen Fahrzeuge gewesen sei oder aber aus welchem Rechtsgrund und wann das Eigentum an die C.________AG übergegangen sei, oder aber dass und aus welchem Rechtsgrund eventualiter die LB.________AG Eigentümerin geworden sei, würden sich keine finden. Dies, obwohl gemäss der Anklageschrift "ein Teil" der fraglichen neun Fahrzeuge - konkret habe es sich dabei gemäss den unbestritten gebliebenen und zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts offenbar um acht der neun Fahrzeuge gehandelt - bereits "davor" in einem Leasing mit der E.________AG gestanden seien, mithin eindeutige Hinweise auf die (mutmassliche) Eigentümerin der fraglichen Fahrzeuge, über welche der Beschwerdegegner 1 namens der C.________AG im Dezember 2008 verfügt habe, vorgelegen hätten. In der Anklageschrift werde mit keinem Wort erwähnt, dass, wann und weshalb das Eigentum an Fahrzeugen, die bereits "davor" in einem Leasingverhältnis mit der E.________AG gestanden seien, an die C.________AG und/oder LB.________AG übergegangen sei. Ebenso wenig, in wessen Eigentum die Fahrzeuge vor und nach dem Vertragsschluss im Dezember 2008 gestanden seien bzw. wer über diese verfügungsberechtigt gewesen sei. Entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichts könne die Eigentumsfrage nicht mit der Begründung offengelassen werden, dem Beschwerdegegner 1 werde betreffend Verkauf an die LB.________AG nichts vorgeworfen. Zwischen Parteien abgeschlossene und vollzogene Rechtsgeschäfte würden den Übergang von Eigentum unabhängig davon bewirken oder verhindern, ob im Nachgang einer der involvierten Parteien "etwas vorgeworfen" werde (angefochtenes Urteil E. 5.9.3 S. 335 f.). Indem die Staatsanwaltschaft die Eigentumsfrage in ihrer Anklageschrift unbeachtet gelassen habe, tue sie nicht dar, dass und weshalb die C.________AG am 16. Februar 2009 Eigentümerin bzw. verfügungsberechtigt über die fraglichen neun Fahrzeuge und damit in der Lage gewesen sei, der E.________AG das Eigentum an diesen zu verschaffen. Wenn dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfen werde, zum Nachteil der E.________AG über für ihn fremde, konkret im Eigentum der E.________AG stehende Fahrzeuge verfügt zu haben, so habe die Staatsanwaltschaft zwecks Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschwerdegegners 1 darzutun, weshalb vom Eigentum der E.________AG an diesen Fahrzeugen bzw. der Fremdheit dieser Fahrzeuge für den Beschwerdegegner 1 auszugehen sei. In der Anklage werde auch nicht rechtsgenügend dargetan, worin das arglistige Verhalten des Beschwerdegegners 1 bestanden haben solle, weshalb ihm auch solches nicht rechtsgenügend zum Vorwurf gemacht werde (angefochtenes Urteil E. 5.9.4.1 S. 336). Die Staatsanwaltschaft lege in der Anklage auch nicht dar, dass und weshalb (eventualiter) die LB.________AG Eigentümerin der fraglichen Fahrzeuge gewesen sei bzw. hätte werden können, wenn diese im Zeitpunkt von deren Verkauf im (mutmasslichen) Eigentum der E.________AG gestanden seien. Wenn dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfen werde, zum Nachteil der E.________AG arglistig vorgegeben zu haben, die C.________AG sei Eigentümerin der Fahrzeuge, so hätte die Staatsanwaltschaft zwecks Wahrung der Verteidigungsrechte dartun müssen, weshalb vom Eigentum der LB.________AG an diesen Fahrzeugen auszugehen sei. Selbst wenn vom Sachverhalt der Eventualanklage ausgegangen würde, ändere dies nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft wie hiervor (und aus von ihr nicht dargelegten Umständen) davon ausgehe, dass die C.________AG im Vorfeld des per 16. Februar 2009 erfolgten Verkaufs an die E.________AG Eigentümerin der bzw. verfügungsberechtigt über die fraglichen neun Fahrzeuge (geworden) sei und damit in der Lage gewesen sei, der E.________AG das Eigentum an diesen zu verschaffen. Weshalb dies nicht mehr der Fall gewesen sein könne, wenn das Eigentum per Dezember 2008 an die LB.________AG übergegangen sei, werde in der Anklage weder dargelegt noch sei solches nachvollziehbar. Ebenso wenig, weshalb der Beschwerdegegner 1 unter diesen Umständen per 16. Februar 2009 wahrheitswidrig und arglistig vorgegeben haben könne, die C.________AG sei Eigentümerin der Fahrzeuge gewesen (angefochtenes Urteil E. 5.9.4.2 S. 337).  
 
13.4. Der Beschwerdegegner 1 schliesst sich in seiner Vernehmlassung der Argumentation der Vorinstanz an. Er argumentiert, das Anklageprinzip sei verletzt. Zudem sei der Sachverhalt unklar und nicht bewiesen. Es könne nicht angehen, dem Gericht einen nicht geklärten Sachverhalt, der auch noch mit Varianten erweitert sei, zu unterbreiten, in der Hoffnung das Gericht werde eine Möglichkeit finden, eine strafbare Handlung zu begründen (vgl. Vernehmlassung S. 127-129).  
 
13.5. Bezüglich der rechtlichen Anforderungen an die Anklageschrift kann auf die früheren Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben E. 6.5.2).  
 
13.6.  
 
13.6.1. Die Kritik der Beschwerdeführerin 1 ist begründet. Die Hauptanklage geht davon aus, die E.________AG habe - trotz des vorgängigen Verkaufs der neun Nutzfahrzeuge am 30. Dezember 2008 an die LB.________AG sowie der Übergabe und Einlösung der Fahrzeuge auf diese Anfang Januar 2009 - gestützt auf den Kaufvertrag vom 16. Februar 2009 und die gleichentags unterzeichneten, inhaltlich unwahren Übergabeprotokolle Eigentum an den Fahrzeugen erworben. Die Eventualanklage nimmt demgegenüber an, die Fahrzeuge seien im Januar 2009 in das Eigentum der LB.________AG übergegangen und der Beschwerdegegner 1 habe der E.________AG an den Fahrzeugen im Rahmen des später (am 16. Februar 2009) mit dieser abgeschlossenen Kaufvertrags daher kein Eigentum mehr verschaffen können. Dass der Sachverhalt aus Sicht der Staatsanwaltschaft unklar ist, ist der in Art. 325 Abs. 2 StPO explizit vorgesehenen Eventualanklage inhärent. Dies rechtfertigt jedoch kein Nichteintreten auf die Anklage. Vielmehr ist es in diesem Fall Aufgabe des Gerichts, soweit dies für die rechtliche Beurteilung überhaupt relevant ist, im Rahmen der Beweiswürdigung zu ermitteln, welche Tatvariante zutrifft. Lässt sich der wahre Sachverhalt nicht mit Sicherheit erstellen, ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der für den Beschwerdegegner 1 günstigeren Tatvariante auszugehen.  
 
13.6.2. Die Staatsanwaltschaft muss den Sachverhalt in der Anklageschrift lediglich behaupten, nicht jedoch beweisen (Urteile 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 2.3; 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_731/2021 vom 24. November 2022 E. 3.3; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Rechtliche Abhandlungen gehören daher nicht in die Anklage. Insoweit gilt vielmehr der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"). Ebenso wenig muss die Staatsanwaltschaft ihre Behauptungen in der Anklage anhand von Beweismitteln belegen. Die Staatsanwaltschaft war entgegen der Vorinstanz daher nicht verpflichtet darzulegen, "weshalb" die E.________AG gestützt auf den Kaufvertrag vom 16. Februar 2009 (vgl. Hauptanklage) bzw. die LB.________AG gestützt auf den Kaufvertrag vom 30. Dezember 2008 und später die L.________ gestützt auf den mit der LB.________AG abgeschlossenen Vertrag (vgl. Eventualanklage) Eigentümerinnen der Fahrzeuge wurden.  
Anhand des angeklagten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die LB.________AG mit dem Kaufvertrag vom 30. Dezember 2008 und der Inbesitznahme der Fahrzeuge Anfang Januar 2009 Eigentümerin derselben wurde, auch wenn sie den Kaufpreis nicht vollständig bezahlte und lediglich eine Anzahlung von Fr. 200'000.-- vornahm (vgl. Art. 714 Abs. 1 und 2, Art. 715 und Art. 933 ZGB). Der Beschwerdegegner 1 durfte die Fahrzeuge im Februar 2009 daher nicht gegen den Willen der LB.________AG an die E.________AG verkaufen. Ebenso wenig konnte er dieser das Eigentum an den Fahrzeugen verschaffen, wenn die Fahrzeuge wie angeklagt ab dem 1. Januar 2009 im Besitz der LB.________AG waren. Demgegenüber konnte die L.________ gestützt auf den mit der LB.________AG abgeschlossenen Vertrag (Verkauf und Rückleasing mit Zahlungsanweisung zwecks Begleichung des noch ausstehenden Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom 30. Dezember 2008) Eigentum an den Fahrzeugen erwerben. Dies spricht für die Eventualanklage. Ob die LB.________AG im Sinne der Eventualanklage Eigentümerin der Fahrzeuge wurde und ob der Beschwerdegegner 1 der E.________AG gestützt auf den Kaufvertrag vom 16. Februar 2009 allenfalls dennoch Eigentum verschaffen konnte, wäre von der Vorinstanz zu prüfen gewesen. 
 
13.6.3. Nicht gefolgt werden kann zudem der Begründung der Vorinstanz, die Anklage lege nicht rechtsgenügend dar, worin das arglistige Verhalten des Beschwerdegegners 1 bestanden habe. Ob eine Täuschung arglistig war, betrifft eine Rechtsfrage (vgl. oben E. 8.10.1). Gemäss der Anklage unterschrieb die damalige Ehefrau des Beschwerdegegners 1 inhaltlich unwahre Übergabeprotokolle, in welchen sie wahrheitswidrig bestätigte, die EB.________GmbH habe die Fahrzeuge in Besitz genommen. Auch der teilweise fehlende Erfüllungswille des Beschwerdegegners 1 ergibt sich ohne weiteres aus der Anklage, da er die gleichen Fahrzeuge mehrfach verkaufte und den Kaufpreis dafür sowohl von der E.________AG als auch der LB.________AG bzw. L.________ einkassierte, womit er sich bzw. seine Gesellschaften bereicherte. Sowohl die Täuschung mittels des inhaltlich unwahren Übergabeprotokolls als auch der fehlende Erfüllungswille erfüllen grundsätzlich das Tatbestandsmerkmal der Arglist (vgl. dazu oben, insb. E. 8.9.3.3 f. und 8.13.1).  
 
13.6.4. Dass gemäss der Vorinstanz möglicherweise acht der neun Fahrzeuge bereits im Dezember 2008 Gegenstand eines Leasingvertrags bei der E.________AG bildeten und der Beschwerdegegner 1 möglicherweise gar nicht berechtigt war, die Fahrzeuge am 30. Dezember 2008 der LB.________AG zu verkaufen, vermag ebenfalls kein Nichteintreten auf die Anklage zu rechtfertigen. Die Anklage erwähnt diesbezüglich zwar, ein Teil der Fahrzeuge sei bereits zuvor im Leasing bei der E.________AG gestanden (vgl. Anklageschrift Rz. 1209 S. 205) bzw. einige der Fahrzeuge seien erst vor kurzem infolge Ablösung früherer Leasings mit der E.________AG wieder in das Eigentum der C.________AG übergegangen (vgl. Anklageschrift Rz. 1220 S. 207). Sie wirft dem Beschwerdegegner 1 jedoch nicht vor, dieses Leasing habe im Zeitpunkt des Verkaufs der Fahrzeuge am 30. Dezember 2008 noch bestanden und der Beschwerdegegner 1 sei daher gar nicht berechtigt gewesen, die Fahrzeuge an die LB.________AG zu verkaufen. Dies käme einem zusätzlichen Vorwurf gleich, der zwingend Eingang in die Anklage hätte finden müssen, da der Beschwerdegegner 1 damit den Kaufpreis für die Fahrzeuge nicht nur einmal, sondern zweimal zu Unrecht einkassiert hätte. Eine Veruntreuung durch den Verkauf von Leasingfahrzeugen an die LB.________AG Ende Dezember 2008/Anfang Januar 2009 ist jedoch nicht angeklagt. Zugunsten des Beschwerdegegners 1 ist vielmehr davon auszugehen, dass die Fahrzeuge wie angeklagt im Dezember 2008 Bestandteil des Gesellschaftsvermögens der EB.________GmbH bildeten.  
Selbst wenn acht der neun Fahrzeuge Ende Dezember 2008 nicht im Eigentum der EB.________GmbH, sondern der E.________AG gestanden hätten, wovon mangels einer entsprechenden Anklage jedoch nicht auszugehen ist, stünde dies einem gutgläubigen Eigentumserwerb durch die LB.________AG im Übrigen gemäss Art. 714 Abs. 1 und 2 sowie Art. 933 ZGB nicht zwingend entgegen. An den weiteren Vorwürfen betreffend den Verkauf der Fahrzeuge durch die C.________AG an die E.________AG vom 16. Februar 2009, die wahrheitswidrige Bestätigung der Inbesitznahme durch die EB.________GmbH und die gleichzeitige Ausstellung einer Rechnung namens der C.________AG zuhanden der L.________, dies lediglich zwei Tage nach der Kaufpreiszahlung durch die E.________AG, ändert dies zudem nichts. 
 
13.6.5. Aus der Hauptanklage ergibt sich, dass der Kaufvertrag zwischen der EB.________GmbH und der LB.________AG vom 30. Dezember 2008 datiert und die Fahrzeuge am 1. Januar 2009 von NB.________ und MB.________, handelnd für die LB.________AG, übernommen wurden. Bei den in der Eventualanklage erwähnten Datumsangaben ("30.12.2009" anstatt "30.12.2008" für den Kaufvertrag und "1.11.2009" anstatt "1.1.2009" für den Besitzübergang) handelt es sich daher um offensichtliche Schreibfehler, zumal sich auch aus der Eventualanklage ergibt, dass der Eigentumserwerb durch die LB.________AG gestützt auf den erwähnten Kaufvertrag vor dem Verkauf der Fahrzeuge am 16. Februar 2009 durch die C.________AG an die E.________AG stattfand. Auch dies rechtfertigt kein Nichteintreten auf die Anklage, da der Anklagevorwurf dennoch verständlich ist. Ansonsten wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Anklage in Anwendung von Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.  
 
13.6.6. Insgesamt ist der Anklagevorwurf klar. Aus der Anklage ergibt sich, dass der Beschwerdegegner 1 für die neun Fahrzeuge zweimal den Kaufpreis einkassierte. Die Vorinstanz verstösst gegen Bundesrecht, da sie den Beschwerdegegner 1 einzig deshalb freispricht, weil sie sachlich begründete, tatsächliche Unklarheiten ausmacht, die sich zwar auf die rechtliche Würdigung, nicht jedoch zwingend auf die Strafwürdigkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 auswirken. Lässt sich der Sachverhalt nicht mit Sicherheit erstellen, ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom für den Beschwerdegegner 1 günstigeren Sachverhalt auszugehen, auch wenn dieser nicht zwingend der Realität entspricht. Art. 325 Abs. 2 StPO sieht hierfür zudem ausdrücklich die Möglichkeit einer Alternativ- oder Eventualanklage vor.  
Die Vorinstanz trat auf die Anklage daher zu Unrecht nicht ein. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. 
Schuldsprüche wegen Veruntreuung zum Nachteil der D.________AG und weiterer Leasinggesellschaften (Anklageziff. 3.7.1, 3.7.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.3.1, 4.5, 4.6.1, 4.6.2 und 4.7) 
 
14.  
 
14.1. Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung zum Nachteil der D.________AG und der E.________AG durch Übergabe von Leasingfahrzeugen als (Darlehens-) Sicherheit (vgl. Anklageziff. 3.7.1 und 3.7.2) sowie wegen mehrfacher Veruntreuung durch den Verkauf von Leasingfahrzeugen zum Nachteil anderer Leasinggesellschaften (Anklageziff. 4.2.1, 4.2.2, 4.3.1, 4.5, 4.6.1, 4.6.2 und 4.7).  
 
14.2. Die Vorinstanz hält für erwiesen, dass der Beschwerdeführer 2 QB.________ als Sicherheit für ein Darlehen über Fr. 500'000.-- zwei Leasingfahrzeuge physisch zum Besitz übergab, wovon eines im Eigentum der E.________AG und das andere im Eigentum der D.________AG gestanden sei. In Bezug auf ein drittes Fahrzeug, welches als Leasingobjekt im Eigentum der D.________AG gestanden und ebenfalls Gegenstand der "Verkaufs-Darlehensvereinbarung" mit QB.________ gewesen sei, habe der Beschwerdeführer 2 QB.________ zur Absicherung des Darlehens den annullierten Fahrzeugausweis überlassen, während er das Fahrzeug in seinem Besitz behalten habe (Anklageziff. 3.7.1; angefochtenes Urteil E. 4.8.1.3 S. 307 ff.).  
Weiter habe der Beschwerdeführer 2 ein ihm zur Vermittlung eines Käufers anvertrautes Fahrzeug zum Zwecke der Liquiditätsbeschaffung gegen die Bezahlung von Fr. 250'000.-- an RB.________ bzw. die SB.________ verkauft, dies mit der Option, das Fahrzeug später wieder zurückzuerwerben, sowie der Auflage, dass der Käufer das Fahrzeug nicht fahren dürfe (Anklageziff. 3.7.2; angefochtenes Urteil E. 4.8.2.3 S. 312 ff.). 
Zudem habe er sieben weitere Leasingfahrzeuge, welche im Eigentum der F.________AG, der H.________AG, der I.________AG, der J.________AG bzw. der K.________AG gestanden seien und welche er von den Leasingnehmern mit der Verpflichtung zum Auskauf aus dem bestehenden Leasing entgegengenommen habe, an Dritte verkauft, ohne die Fahrzeuge zuvor bei den Leasinggesellschaften auszukaufen (Anklageziff. 4.2.1, 4.2.2, 4.3.1, 4.5, 4.6.1, 4.6.2 und 4.7; angefochtenes Urteil S. 314-333). 
 
14.3.  
 
14.3.1. Nicht einzutreten ist auf die Rügen des Beschwerdeführers 2, soweit sich dieser gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wendet, ohne jedoch Willkür darzutun. Dies ist etwa der Fall, wenn er bezüglich Anklageziff. 3.7.1 geltend macht, "gut denkbar" sei eine Vereinbarung zwischen der E.________AG und der C.________AG, wonach Letztere das Fahrzeug übernehme und den Kaufpreis schulde oder weiterverkaufen werde, wobei der Käufer das Fahrzeug direkt bezahle (vgl. Beschwerde Ziff. 220 f. S. 55 und Ziff. 225 ff. S. 55 ff.). Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, es habe kein Rückkauf des Fahrzeugs durch die C.________AG stattgefunden. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer 2 nicht substanziiert behauptet. Nachdem der Beschwerdeführer 2 das Fahrzeug QB.________ zur Absicherung des Darlehens von Fr. 500'000.-- übergab, ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser der E.________AG den Kaufpreis für das Fahrzeug hätte bezahlen sollen. Bezüglich Anklageziff. 3.7.2 bestreitet der Beschwerdeführer 2, von RB.________ bzw. der SB.________ Fr. 250'000.-- erhalten zu haben, ohne sich jedoch auch nur ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid, den Aussagen von RB.________ sowie seinen eigenen, früheren Aussagen auseinanderzusetzen (Beschwerde Ziff. 243 ff. S. 59). Ebenfalls rein appellatorischer Natur sind die Vorbringen des Beschwerdeführers 2, die Vorinstanz stelle ausschliesslich auf die vorhandenen Unterlagen ab und es sei zu Unrecht auf Einvernahmen mit Beteiligten verzichtet worden (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 223 ff. S. 55-57 betreffend Anklageziff. 3.7.1). Ob die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen verzichten durfte, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (oben E. 3.2.3). Den erhöhten Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge vermag die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht zu genügen.  
 
14.3.2. Offensichtlich unbegründet ist zudem der Einwand des Beschwerdeführers 2, das Anklageprinzip sei verletzt, weil die Anklage nicht umschreibe, "was ihm allenfalls noch vorgeworfen werden könnte" (Beschwerde Ziff. 246 S. 59). Damit lässt sich keine Verletzung des Anklageprinzip begründen. Unerheblich sind auch die vom Beschwerdeführer 2 angesprochenen redaktionellen Versehen im angefochtenen Entscheid (vgl. Beschwerde Ziff. 251 S. 60, Ziff. 283 S. 66 und Ziff. 300 S. 69), da diese als solche erkennbar sind und die vorinstanzliche Begründung dennoch klar und verständlich ist.  
 
14.4.  
 
14.4.1. Bezüglich Anklageziff. 3.7.1 und 3.7.2 (Abtretung von Fahrzeugen als Sicherheit) rügt der Beschwerdeführer 2 in rechtlicher Hinsicht, unklar sei, wie die Sicherungsvereinbarungen mit den Darlehensgebern rechtlich einzuordnen seien. Bei der Pfandbestellung sei eine Sicherungsabrede oder ein sog. Sicherungsverkauf denkbar. Eine Sicherungsübereignung durch Besitzeskonstitut sei bei der Pfandbestellung zumindest Dritten gegenüber jedoch unwirksam, da damit das sog. Faustpfandprinzip umgangen werde. Vor allem bleibe der Pfandbesteller bei der Pfandbestellung jedoch Eigentümer der Sache. Unklar sei auch, wie dem Umstand, dass die QB.________ übergebenen Fahrzeuge gemäss der Vorinstanz bei einem Verkauf durch gleichwertige hätten ersetzt werden können, Rechnung getragen worden sei. Die Tathandlung bei der Veruntreuung setze jedenfalls den Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten voraus. Zu prüfen gewesen wäre, ob eine rechtsgültige bzw. verbindliche Sicherung vorgelegen habe. Bestehe eine erhebliche Möglichkeit, dass dies nicht der Fall gewesen sei, sei auch ein blosser Versuch denkbar. Die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht insofern nicht nachgekommen.  
 
14.4.2. Die Vorinstanz geht bezüglich Anklageziff. 3.7.2 von einem "Sicherungsverkauf" aus. Das Fahrzeug wurde dem Käufer zudem übergeben. Demgegenüber bildeten die drei in Anklageziff. 3.7.1 erwähnten Fahrzeuge gemäss der Vorinstanz Gegenstand einer Pfandvereinbarung bzw. einer "Verkaufs-Darlehensvereinbarung". Zwei der Fahrzeuge wurden dem Kreditgeber übergeben. Hinsichtlich des dritten Fahrzeugs übergab der Beschwerdeführer 2 dem Kreditgeber lediglich den annullierten Fahrzeugausweis (oben E. 14.2).  
 
14.4.3. Aneignung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bedeutet wie dargelegt, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, indem er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben (oben E. 12.4.2.2 mit Hinweisen). Die Hingabe einer fremden Sache als Sicherheit gilt objektiv daher als Aneignung, da sich der Täter damit die Rechte eines Eigentümers anmasst (Urteil 6S.96/2003 vom 4. August 2003 E. 1.4). Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass auch einem juristischen Laien aufgrund der Parallelwertung in der Laiensphäre klar sein muss, dass fremde Wertobjekte nicht für die Absicherung eigener Verbindlichkeiten verwendet werden dürfen (vgl. angefochtenes Urteil S. 311). Ein Schuldspruch wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht jedoch zusätzlich, dass der Täter mit dem Willen zur dauernden Enteignung des bisherigen Eigentümers handelt. Für die Beantwortung dieser Frage stellen die Rechtsprechung und die herrschende Lehre darauf ab, ob der Täter im Zeitpunkt seines Handelns (begründeterweise) davon ausgeht und sich in der Lage glaubt, die Sache rechtzeitig wieder "einlösen" und an den rechtmässigen Eigentümer zurückgeben zu können (Urteile 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5; 6S.96/2003 vom 4. August 2003 E. 1.4; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 137 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre). Teilweise wird zusätzlich vorausgesetzt, dass dem Täter der Gebrauch der Sache wie z.B. bei Mietsachen rechtmässig zusteht und dass tatsächlich ein Rückgabedatum vereinbart wurde (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 38 zu Art. 137 StGB).  
 
14.4.4. Der Beschwerdeführer 2 schloss die "Verkaufs-Darlehensvereinbarung" gemäss Anklageziff. 3.7.1 im Januar 2011 und den "Sicherungsverkauf" gemäss Anklageziff. 3.7.2 im Mai 2011 ab, d.h. beides in einem Zeitpunkt, in welchem er gemäss der Vorinstanz bereits seit längerer Zeit um den desolaten finanziellen Zustand der C.________AG und deren Überschuldung wusste. Er behauptet denn auch nicht, er sei vor dem Zusammenbruch der C.________AG in der Lage gewesen, die Fahrzeuge rechtzeitig vom Pfandrecht zu befreien. Vor diesem Hintergrund macht es für die rechtliche Qualifikation als Veruntreuung keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer 2 die ihm anvertrauten Fahrzeuge - wie in zahlreichen anderen Fällen - gegen Bezahlung des Kaufpreises verkaufte oder ob er diese den Dritten als Faustpfand für die Gewährung von Darlehen (über Fr. 500'000.-- und Fr. 250'000.--) übergab. Der Beschwerdeführer 2 beruft sich daher zu Unrecht darauf, er habe die Fahrzeuge nicht veruntreut, weil er diese den Darlehensgebern lediglich als Sicherheit übergeben habe. Unerheblich ist damit auch die exakte zivilrechtliche Qualifikation der Vereinbarung des Beschwerdeführers 2 mit den Darlehensgebern (Pfandvereinbarung oder Sicherungsverkauf) sowie der Umstand, dass der Pfandbesteller bei der Pfandbestellung formell Eigentümer der Sache bleibt.  
 
14.4.5. Art. 884 Abs. 1 und 3 ZGB verankern das Faustpfandprinzip, indem sie für die Begründung des Pfandrechts mangels gesetzlicher Ausnahmen die Übertragung des Besitzes an der Pfandsache verlangen. Der Besitz wird gemäss Art. 922 Abs. 1 ZGB übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen (Art. 922 Abs. 1 ZGB). Die Übertragung des Pfandbesitzes kann daher auch durch Übertragung der Mittel zur Beherrschung der Pfandsache erfolgen (vgl. Art. 922 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB; sog. uneigentliche Tradition), was zum Beispiel der Fall ist, wenn der Pfandgeber dem Pfandnehmer den einzigen bzw. sämtliche Schlüssel zum verpfändeten Fahrzeug übergibt (vgl. BGE 132 III 155 E. 6.1.1; Urteil 5A_315/2009 vom 13. August 2009 E. 5.1; BAUER/BAUER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 60 ff. und 65 zu Art. 884 ZGB). Demgegenüber schliesst ein Besitzeskonstitut im Sinne von Art. 924 Abs. 1 ZGB gemäss der Lehre den nach Art. 884 Abs. 1 und 3 ZGB erforderlichen Pfandbesitz aus (BAUER/BAUER, a.a.O., N. 59 und 74 zu Art. 884 ZGB). Ein Besitzeskonstitut liegt vor, wenn der Veräusserer selbst aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt (Art. 924 Abs. 1 ZGB).  
Offenbleiben kann, ob vor diesem Hintergrund mit der blossen Übergabe des annullierten Fahrzeugausweises bezüglich des dritten Fahrzeugs gemäss Anklageziff. 3.7.1 ein gültiges Faustpfand bestellt wurde, da es bei der Veruntreuung nicht darauf ankommt, ob das Faustpfand effektiv bestand. Für die Erfüllung des Tatbestands der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 ZGB genügt es vielmehr, dass der Beschwerdeführer 2 mit der vermeintlich gültigen bzw. zumindest nicht offensichtlich ungültigen Bestellung des Faustpfands seinen Aneignungswillen nach aussen manifestierte (vgl. oben E. 12.4.2.2). Dass das Pfandrecht auch gültig zustande kam, ist keine objektive Tatbestandsvoraussetzung (vgl. Urteil 6S.96/2003 vom 4. August 2003 E. 1.4), wie es beim Verkauf einer veruntreuten Sache nicht erforderlich ist, dass sich der Erwerber der veruntreuten Sache auf den gutgläubigen Eigentumserwerb gemäss Art. 714 Abs. 2 und Art. 933 ZGB berufen und gegenüber dem früheren Eigentümer die Herausgabe der Sache verweigern kann. 
 
14.4.6. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer 2, soweit er der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, dass die Vorwürfe gemäss Anklageziff. 3.7.1 und 3.7.2 als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Vom Beschwerdeführer 2 wäre daher zu erwarten gewesen, dass er vor Bundesgericht aufzeigt, weshalb die Rechtsauffassung der Vorinstanz gegen Bundesrecht verstösst bzw. wie der Sachverhalt seines Erachtens rechtlich zu würdigen ist. Dies unterlässt er in seiner Beschwerde. Stattdessen setzt er bei der vorinstanzlichen Begründungspflicht an, wobei er sich darauf beschränkt geltend zu machen, ein blosser Versuch sei "denkbar" (vgl. Beschwerde Ziff. 214 f. S. 54).  
 
14.4.7. Hinsichtlich der zwei Fahrzeuge gemäss Anklageziff. 3.7.1, welche in einem Leasing mit der D.________AG standen, rügt der Beschwerdeführer 2 zudem, die C.________AG sei mit der (vorzeitigen) Retournierung der Fahrzeuge Eigentümerin derselben geworden (vgl. Beschwerde Ziff. 216-218 S. 54). Dass dies nicht zutrifft, wurde bereits erläutert. Diesbezüglich kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 12.9).  
 
14.5.  
 
14.5.1. Bezüglich Anklageziff. 4 (Veruntreuung zum Nachteil anderer Leasinggesellschaften) argumentiert der Beschwerdeführer 2, er habe die Fahrzeuge weiterveräussern dürfen, danach aber den Kaufpreis bezahlen müssen. Dies sei Standard gewesen und als Kreditkauf zu werten. Die Vorinstanz hätte daher wenigstens versuchen müssen, in Erfahrung zu bringen, ob bei zuständigen Funktionären die Auffassung bestehe, die C.________AG habe das Fahrzeug befugt oder unbefugt veräussert (vgl. Beschwerde Ziff. 264 ff. S. 63 betreffend Anklageziff. 4.2.2). Eine Bezahlung des Kaufpreises sei nicht zwingend gewesen. Zwischen den Parteien habe problemlos vereinbart worden sein können, dass das Fahrzeug weiterveräussert werden dürfe und die C.________AG aber noch den Kaufpreis leisten müsse, dieser mithin kreditiert worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 265 S. 63 sowie die entsprechenden Verweise). Bezüglich Anklageziff. 4.2.1 sei die Frist für die Bezahlung des Kaufpreises von der F.________AG per E-Mail vom 3. November 2010 ohne weitere Fristansetzung verlängert worden. Damit sei der Kaufpreis auf unbestimmte Zeit kreditiert worden und überdies auch die Bedingung, der Kaufvertrag sei hinfällig, wenn die Zahlung nicht bis zum 31. Oktober 2010 erfolge, aufgehoben worden (Beschwerde Ziff. 257 S. 61)  
 
14.5.2. Dass die Leasinggesellschaften unter den von ihnen festgesetzten Bedingungen an einem Verkauf der Fahrzeuge interessiert waren, beweist entgegen dem Beschwerdeführer 2 nicht das gültige Zustandekommen eines Kreditkaufs. Der Verkauf Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises ist vielmehr die Regel (vgl. Art. 184 Abs. 2 OR). Der Beschwerdeführer 2 wäre daher verpflichtet gewesen, den von ihm behaupteten (mündlichen) Abschluss eines Kaufvertrags auf Kredit näher zu substanziieren, was er nicht tat, obschon er an diesen angeblichen Vereinbarungen beteiligt gewesen sein will. Dies verstösst nicht gegen die Unschuldsvermutung. Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn es die beschuldigte Person unterlässt, eigene entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.5; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176).  
Im Übrigen spricht auch die Aktenlage gegen einen Kreditkauf. Gemäss der von der Vorinstanz bezüglich Anklageziff. 4.2.1 zitierten Kaufofferte vom 6. Oktober 2010 bot die F.________AG der C.________AG an, das Fahrzeug gegen eine Zahlung von Fr. 400'508.70 abzulösen, zahlbar bis 31. Oktober 2010, wobei die Vereinbarung erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises zustande kommen solle. Für den Fall, dass der Auskaufpreis nicht termingerecht beglichen werde, werde der Leasingvertrag unverändert weitergeführt (angefochtenes Urteil S. 315 betreffend Anklageziff. 4.2.1). Von einem Kauf auf Kredit kann daher keine Rede sein. Die Vorinstanz stellt zudem willkürfrei und damit verbindlich fest, der Beschwerdeführer 2 habe das betreffende Fahrzeug bereits am 22. September 2010 an TB.________ für ca. Fr. 230'000.-- verkauft. Dazu war er offensichtlich nicht berechtigt, zumal zum damaligen Zeitpunkt noch gar kein Verkaufsangebot der F.________AG vorlag. Auch die bis am 23. Mai 2011 befristete Auskaufofferte der I.________AG vom 6. Mai 2011 enthielt gemäss der Vorinstanz den ausdrücklichen Hinweis, dass der Eigentumsübergang am Leasingobjekt mit der Bezahlung des Auskaufbetrags erfolgt, der Leasingvertrag bei Ausbleiben der Zahlung wie bis anhin in Kraft bleibt und die monatlichen Leasingraten weiter zu bezahlen sind (angefochtenes Urteil S. 325 betreffend Anklageziff. 4.5). Gleiches gilt gemäss der Vorinstanz für die Kaufofferten der J.________AG und der K.________AG, welche ebenfalls eine Klausel enthielten, wonach das jeweilige Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der J.________AG bzw. der K.________AG bleibt (vgl. Anklageziff. 4.6.1, 4.6.2 und 4.7; angefochtenes Urteil S. 328, 330 und 332). Bezüglich Anklageziff. 4.3.1 zitiert die Vorinstanz eine E-Mail der Leiterin Inkasso der H.________AG vom 15. Juni 2011, wonach bei der H.________AG auch nach dem Verkauf des Fahrzeugs durch die C.________AG an die D.________AG nie ein Auskauf stattfand und das ursprüngliche Leasing mit der H.________AG daher weiterlief. Aus der E-Mail ergibt sich weiter, dass der zweite Leasingnehmer (gemäss dem über die D.________AG laufenden Leasingvertrag) das Fahrzeug auf Verlangen der H.________AG wieder an diese herausgab und im MOFIS nie eine Umschreibung des Fahrzeugs auf die D.________AG stattfand (vgl. angefochtenes Urteil S. 323; kant. Akten, act. 6.1.69/154). Dass die F.________AG dem Leasingnehmer im Fall von Anklageziff. 4.2.2 nach Ausbleiben der Leasingraten eine Mahnung schickte und das Fahrzeug nur mittels eines gefälschten Code 178-Löschungsformulars auf den neuen Halter eingelöst werden konnte, spricht gemäss den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls gegen einen gültigen Auskauf des Fahrzeugs (vgl. angefochtenes Urteil S. 319 f.). Der Beschwerdeführer 2 setzt sich damit zu Unrecht nicht auseinander. 
 
14.6. Bezüglich Anklageziff. 4.6.1 rügt der Beschwerdeführer 2 schliesslich, die Umstände für die Nichtausführung des ersten Zahlungsauftrags vom 15. Februar 2010 seien nie abgeklärt worden. Durch die Zahlung vom 15. Februar 2010 wäre das Fahrzeug 10 Tage vor dem Weiterverkauf bei der J.________AG ausgekauft worden. Diese sei bereit gewesen, der C.________AG das Code 178-Löschungsformular "vorab" zuzustellen (vgl. Beschwerde Ziff. 284 ff. S. 66 f.).  
Gemäss dem angefochtenen Entscheid fand der Weiterverkauf des Fahrzeugs an die SB.________ am 26. Januar 2010 und nicht am 26. Februar 2010 statt (vgl. angefochtenes Urteil S. 328). Demnach wäre der geltend gemachte erfolglose Zahlungsversuch vom 15. Februar 2010 nicht 10 Tage vor, sondern nach dem Weiterverkauf des Fahrzeugs an die SB.________ erfolgt. Allerdings stellen auch die Anklage und das Bezirksgericht, auf dessen zutreffende Feststellungen die Vorinstanz verweist (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.7.1.1 S. 327), für den Verkauf an die SB.________ auf den 26. Februar 2010 ab, was auch der von der Vorinstanz zitierten Rechnung entspricht (vgl. kant. Akten, act. 6.1.64/14). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, da sich aus der Anklage und dem bezirksgerichtlichen Urteil auch ergibt, dass das betreffende Fahrzeug zuvor bereits am 9. Februar 2010 mittels eines gefälschten Code 178-Löschungsformulars vom gleichen Tag auf die EB.________GmbH eingelöst wurde (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 575), womit der Beschwerdeführer 2 seinen Aneingnungswillen manifestierte. Für das gefälschte Code 178-Löschungsformular wurde der Beschwerdeführer 2 der Urkundenfälschung schuldig gesprochen (vgl. Anklageziff. 5.3.3; angefochtenes Urteil E. 6.10.3.1 S. 357 f.; oben E. 7). Nicht ansatzweise nachvollziehbar ist, worauf dieser seine Behauptung stützen könnte, die J.________AG sei bereit gewesen, der C.________AG das Code 178-Löschungsformular vor der Bezahlung des Rückkaufpreises zuzustellen, nachdem dieses der C.________AG effektiv erst nach Eingang der Kaufpreispreiszahlung am 26. Mai 2010 übergeben wurde. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob am 15. Februar 2010 tatsächlich ein (ernsthafter) Zahlungsversuch stattfand. 
 
14.7. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer 2 nicht aufzuzeigen, dass und weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein könnte. Eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Schuldsprüche wegen Veruntreuung gemäss Anklageziff. 3.7.1, 3.7.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.3.1, 4.5, 4.6.1, 4.6.2 und 4.7 sind bundesrechtskonform und die Rügen des Beschwerdeführers 2 als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
Schuldspruch wegen Misswirtschaft (Anklageziff. 1) 
 
15.  
Der Beschwerdeführer 2 ficht weiter den Schuldspruch wegen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB an. 
 
15.1.  
 
15.1.1. Den Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer als Schuldner, in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.  
 
15.1.2.  
 
15.1.2.1. Die Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB setzt in objektiver Hinsicht eine Bankrotthandlung voraus, d.h. ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen wurde (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1).  
 
15.1.2.2. Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft muss gemäss Art. 725 Abs. 2 Satz 1 OR eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2 Satz 2 und 3 OR). Die Rechtsprechung bejaht eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 725 Abs. 2 OR, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteile 6B_893/2018 vom 2. April 2019 E. 2.2.1; 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 3.2.2; 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.2).  
 
15.1.3. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Erforderlich ist zudem eine Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung. Zwischen der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB und der Vermögenseinbusse muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 5.3; 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1; 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen).  
 
15.2. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer 2 unter Ziff. 1 zusammengefasst vor, er habe seit ca. Ende 2006 ein defizitäres Geschäftsmodell praktiziert, indem er den Leasingnehmern in den VIP-Zusatzvereinbarungen zusätzliche Vergünstigungen zugesichert habe. Dass dieses Geschäftsmodell zu Verlusten geführt habe, habe er spätestens bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2007 erkannt (eventualiter: 2008), oder er hätte es zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, wenn er die aus diesen Leasinggeschäften entstandenen Verpflichtungen in der Buchhaltung der C.________AG ausgewiesen hätte. Trotz der mangelnden Rentabilität habe er das Geschäftsmodell nicht angepasst, sondern die Geschäftstätigkeit der C.________AG stark ausgeweitet und weitere Verluste generiert. Aufgrund dieser Verluste sei die C.________AG spätestens per 31. Dezember 2009 überschuldet gewesen, was der Beschwerdeführer 2 spätestens am 15. Juli 2010 gewusst habe, als er für die Erstellung der Jahresrechnung 2009 das Inventar gefälscht habe, um die Überschuldung zu verheimlichen. Dennoch habe er nicht den Konkurs der C.________AG angemeldet, wozu er als Verwaltungsrat der C.________AG verpflichtet gewesen wäre, sondern den Geschäftsbetrieb weitergeführt und die Zahl solcher verlustbringenden Leasinggeschäfte noch weiter gesteigert, wodurch sich die Überschuldung der C.________AG weiter verschlimmert habe. Die Überschuldung habe er in der Buchhaltung der C.________AG vertuscht, indem er fiktive Aktiven aufgeführt und bestehende Passiven nicht ausgewiesen habe, bis schliesslich am 6. Juli 2011 der Konkurs über die C.________AG eröffnet worden sei (vgl. Anklageschrift Rz. 82 f. S. 29).  
 
15.3.  
 
15.3.1. Die Vorinstanz hält zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer 2 müsse spätestens ab Ende 2007 erkannt haben, dass sein Geschäftsmodell zu schwerwiegenden Liquiditätsproblemen und zu Verlusten geführt habe. Die C.________AG sei spätestens per Ende 2009 überschuldet gewesen, was der Beschwerdeführer 2 spätestens am 16. Juli 2010 gewusst habe, habe er doch in diesem Zeitpunkt das Wareninventar wissentlich und willentlich angereichert, um eine Überschuldung der C.________AG zu verbergen. Indem der Beschwerdeführer 2 als verantwortliches Organ der C.________AG das defizitäre Geschäftsmodell beharrlich bis zu dem Zeitpunkt weitergeführt habe, in dem die D.________AG die Fahrzeuge habe abholen lassen (am 25. Mai 2011), und er dabei wichtige Bestimmungen über die Unternehmensführung (betreffend Finanz- und Liquiditätsplanung sowie Rechnungslegung) missachtet habe, habe er die Überschuldung der C.________AG herbeigeführt und verschlimmert sowie die Zahlungsunfähigkeit bewirkt. Statt das Modell weiterzubetreiben, hätte er als Verwaltungsrat der C.________AG den Richter benachrichtigen müssen. Weil keine Aussicht auf Sanierung bestanden habe, sei auch der Einwand des Beschwerdeführers 2 unbegründet, es sei seine Pflicht gewesen, die C.________AG zu retten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer 2 auch keine Sanierungsmassnahmen ergriffen, die geeignet gewesen wären, der Überschuldung der C.________AG entgegenzuwirken. Mit dem beschriebenen Verhalten habe er sich der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung schuldig gemacht, zumal mit dem Konkurs der C.________AG am 6. Juli 2011 auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eingetreten sei. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschwerdeführer 2 vorzuwerfen, dass er die Vermögenseinbussen im Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen habe. Am Eventualvorsatz vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer 2 gemäss eigenen Angaben am 19. Mai 2011 seine Hypothek aufgestockt und rund Fr. 828'582.40 an privaten Mitteln in die C.________AG eingeworfen habe. Dies belege einzig, dass er aufgrund seiner emotionalen Beziehung zur Firma, die er als "sein Kind" bezeichnet habe, die klaren Anzeichen für eine Überschuldung beharrlich ignoriert habe. Das private Darlehen habe der C.________AG zwar liquide Mittel zugeführt, könne jedoch nicht als Sanierungsdarlehen bezeichnet werden, weil eine Sanierung im fraglichen Zeitpunkt angesichts der finanziellen und strukturellen Probleme der C.________AG keine Aussicht auf Erfolg versprochen habe. Von einem Sanierungsdarlehen hätte höchstens dann gesprochen werden können, wenn die C.________AG nicht mehr genügend Liquidität zur Fortführung des Betriebs gehabt, aber keine Überschuldung bestanden hätte. Das sei im Mai 2021 nicht der Fall gewesen. Die Gewährung des Darlehens ändere zudem nichts an der Überschuldung, habe der Beschwerdeführer 2 doch weder auf eine Rückerstattung verzichtet noch einen Rangrücktritt erklärt. Weil dem Beschwerdeführer 2 Eventualvorsatz vorzuwerfen sei, stosse sein Einwand, ein fahrlässiges Verhalten sei in der Anklage nicht umschrieben worden, ins Leere (angefochtenes Urteil S. 463 f.).  
 
15.3.2. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 2 unter dem Titel der Misswirtschaft folglich in erster Linie vor, er habe die Überschuldungsanzeige nach Art. 725 Abs. 2 OR unterlassen, obschon er spätestens am 16. Juli 2010 von der Überschuldung der C.________AG Kenntnis gehabt habe, und sein defizitäres Geschäftsmodell stattdessen bis im Mai 2011 weitergeführt.  
Weiter berücksichtigt sie im Rahmen des Schuldspruchs wegen Misswirtschaft, dass der Beschwerdeführer 2 schon ab Ende 2007 mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte und er spätestens ab diesem Zeitpunkt erkennen musste, dass das Geschäftsmodell der C.________AG unter Berücksichtigung der Pflicht zur Rückerstattung von Akontozahlungen und der weiteren Risiken defizitär war. Anstatt das defizitäre Modell ab Ende 2007 aufzugeben, habe er dieses durch eine Ankurbelung der Fahrzeugverkäufe am Leben gehalten, obschon ihm aufgrund der zwischenzeitlich mit dem Modell gesammelten Erfahrungen habe bewusst sein müssen, dass mit einer Steigerung der Fahrzeugverkäufe gleichsam auch die Verbindlichkeiten aus Fahrzeugrücknahmen und Anzahlungen sowie die Wertverluste der Fahrzeuge zunahmen (vgl. angefochtenes Urteil E. 11.5.2 und 11.6 S. 456-459 und E. 15.6.2 S. 483). Gegenstand des Schuldspruchs der Misswirtschaft bildet - nebst der unterlassenen Benachrichtigung des Richters im Jahr 2010 - daher auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer 2 habe ab Ende 2007 das defizitäre Geschäftsmodell weiterbetrieben, obschon ihm habe bewusst sein müssen, dass dieses zu grossen Verlusten führte. 
 
15.4. Der Beschwerdeführer 2 macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend, da die Beschreibung des Geschäftsmodells der C.________AG im angefochtenen Entscheid diverse Faktoren enthalte, die in der Anklageschrift nicht erwähnt seien (vgl. Beschwerde Ziff. 703 S. 149). Darauf ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer 2 nicht konkret aufzeigt, welche von der Vorinstanz erwähnten Faktoren angeblich nicht Gegenstand der Anklage bilden sollen.  
Der Beschwerdeführer 2 moniert weiter, die angebliche Verschlechterung der finanziellen Situation der C.________AG werde in der Anklage nicht substanziiert. Ob tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten sei, könne aufgrund der Anklage nicht eruiert werden (Beschwerde Ziff. 736 f. S. 155). Zudem werde der Eventualvorsatz in der Anklage nicht umschrieben, weil nicht erwähnt werde, dass er den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs in Kauf genommen habe (Beschwerde Ziff. 731 S. 154). Die Kritik ist offensichtlich unbegründet, da sich die Anklage ausführlich zur Verschlechterung der finanziellen Situation der C.________AG äussert und dem Beschwerdeführer 2 explizit vorwirft, er habe darum gewusst. 
 
15.5.  
 
15.5.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt, die Vorinstanz werfe ihm nicht vor, die von ihr erwähnten Risikofaktoren seien ihm aufgefallen, sondern sie hätten ihm auffallen müssen. Sie führe eigens Gründe an, die für die Erkennbarkeit sprechen würden, behaupte jedoch nicht, er habe dies alles erkannt. Die Vorinstanz habe abgesehen von der Behauptung, ihm sei spätestens am 15. oder 16. Juli 2010 bewusst gewesen, dass die C.________AG per Ende Geschäftsjahr 2009 überschuldet gewesen sei, nie explizit erklärt, er habe etwas gewusst. Sie mache ihm lediglich zum Vorwurf, er "hätte" bzw. "habe" wissen müssen, was für Fahrlässigkeit, begangen durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, spreche und gegen ein tatsächliches Wissen. Die Qualifikation als Eventualvorsatz sei in Bezug auf die von der Vorinstanz geschilderten Lebensvorgänge daher falsch.  
 
15.5.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz verwendet für die Zeit ab Ende 2007 insbesondere die Formulierungen "musste erkennen" bzw. "musste sich bewusst sein". Damit bringt sie - im Unterschied zur Formulierung "hätte erkennen" bzw. "hätte wissen müssen" - zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer 2 im Sinne eines eventualvorsätzlichen Handelns um die Möglichkeit wusste, dass sein Geschäftsmodell insbesondere wegen der mit den Leasingnehmern vereinbarten Pflicht zur Rückerstattung von Akontozahlungen defizitär war und mit der erfolgten Steigerung der Fahrzeugverkäufe insbesondere wegen der vereinbarten Rückkaufspflicht gleichzeitig auch die Verbindlichkeiten der C.________AG zunahmen. Diese Formulierung ("musste erkennen") entspricht auch der Terminologie des Gesetzgebers ("weiss oder annehmen muss") für verschiedene Vorsatzdelikte des StGB (vgl. etwa Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 179bis Abs. 2 und 3, Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB).  
Demgegenüber deutet die Wortwahl der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Entwicklung des Geschäftsmodells ab ca. Ende 2006 (vgl. angefochtenes Urteil E. 11.5.1 S. 454-456; insb. "blendete aus", "vernachlässigte", "hätte bewusst sein müssen", "hätte damit rechnen müssen", "liess unberücksichtigt", "klammerte aus", "schenkte keine Beachtung") darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 pflichtwidrig ein defizitäres Geschäftsmodell entwickelte und er diesbezüglich nicht eventualvorsätzlich handelte. Dies entspricht dem von der Vorinstanz definierten Tatzeitraum, welcher die Zeit ab Ende 2007 betrifft. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Misswirtschaft erging nicht, weil der Beschwerdeführer 2 ein defizitäres Geschäftsmodell entwickelte und seit ca. Ende 2006 betrieb, sondern weil er das Geschäftsmodell nach Ende 2007 weiterführte, obschon er um die damit einhergehende Verschlechterung der finanziellen Situation der C.________AG gewusst haben muss, und er es im Jahr 2010 trotz Kenntnis von der Überschuldung der C.________AG unterliess, den Richter in Anwendung von Art. 725 Abs. 2 OR zu benachrichtigen. 
 
15.6. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer 2 sei sich spätestens am 15. oder 16. Juli 2010 bewusst gewesen, dass die C.________AG per Ende Geschäftsjahr 2009 überschuldet gewesen sei. Dies zeige sich darin, dass er in diesem Zeitpunkt zu den 121 bereits zu Unrecht im Inventar aufgeführten Fahrzeugen 55 weitere mit einem Wert von Fr. 8'235'562.16 hinzugefügt habe. Damit sei es ihm gelungen, den im Geschäftsjahr 2009 eingetretenen Verlust sowie die Überschuldung der C.________AG zu verschleiern (angefochtenes Urteil E. 11.6 S. 459 f.). Weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich ist, weshalb dieses von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Misswirtschaft festgestellte Wissens des Beschwerdeführers 2 um die Überschuldung der C.________AG per Ende 2009 und das inhaltlich unwahre Fahrzeuginventar für das Jahr 2009 im Widerspruch zu den vorinstanzlichen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Fälschung des Fahrzeuginventars für das Jahr 2009 (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.2 S. 92 ff.; oben E. 6) stehen sollen. Nicht weiter einzugehen ist daher auf die pauschale Kritik des Beschwerdeführers 2, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich, wenn sie bezüglich der Urkundenfälschungen von Eventualvorsatz ausgehe, bei der Misswirtschaft jedoch direkten Vorsatz annehme (Beschwerde Ziff. 639 S. 136 und Ziff. 734 S. 154), zumal die Vorinstanz zahlreiche Urkundenfälschungen zu beurteilen hatte und sie dem Beschwerdeführer 2 letztlich auch bezüglich des Tatbestands der Misswirtschaft Eventualvorsatz vorwirft (vgl. angefochtenes Urteil S. 464).  
 
15.7. Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer 2, soweit er die Überschuldung der C.________AG per Ende 2009 und sein diesbezügliches Wissen infrage stellt (vgl. Beschwerde S. 155-158). Was der Beschwerdeführer 2 dagegen vorträgt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Die von der Vorinstanz erwähnten Fälschungen von Unterschriften von Leasingnehmern, von Fahrzeugausweiskopien, von Übergabeprotokollen sowie von Code 178-Löschungsformularen und die bewusst nicht gemeldeten Fahrzeugrücknahmen sind für die Beurteilung des Vorwurfs der Misswirtschaft zwar nicht direkt relevant (vgl. dazu die Kritik des Beschwerdeführers 2, Beschwerde S. 150-152), sie deuten gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 Kenntnis von den finanziellen Problemen der C.________AG hatte. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, der Beschwerdeführer 2 habe sich, obwohl ihm die prekäre wirtschaftliche Situation der C.________AG bekannt gewesen sei, darauf beschränkt, "Löcher zu stopfen", indem er durch eine weitere Ankurbelung des langfristig defizitären Geschäfts liquide Mittel aus Fahrzeugverkäufen generiert habe. Dabei habe er je länger je mehr auch zu unerlaubten Massnahmen gegriffen (vgl. angefochtenes Urteil E. 11.7 S. 462 f.).  
 
15.8.  
 
15.8.1. Der Beschwerdeführer 2 beanstandet sodann, er habe mit P.________ einen Treuhänder beigezogen, der ihn bei der Buchführung und in verschiedenen Bereichen der Geschäftsführung beraten habe. Ihm könne wegen der unterlassenen Überschuldungsanzeige kein Vorwurf gemacht werden, da er sich auf seinen fachkundigen Berater habe verlassen dürfen, zumal eine gewisse Pflicht bestehe, eine in Not geratene Gesellschaft zu retten. P.________ habe auch die Fahrzeugliste erhalten, mit ihm besprochen und die Liste auf Vertragsunterlagen etc. geprüft.  
 
15.8.2. Darauf ist nicht einzutreten, da sich der Beschwerdeführer 2 mit den vorinstanzlichen Ausführungen dazu zu Unrecht nicht auseinandersetzt und er nicht ansatzweise aufzeigt, dass und weshalb diese gegen Bundesrecht verstossen könnten. Bei P.________ handelte es sich um den Revisor der C.________AG bzw. um den Vertreter der AC.________AG, welche bis am 23. Mai 2011 als Revisionsstelle der C.________AG fungierte (angefochtenes Urteil E. 2.1.6.3 S. 83 f.). Die Vorinstanz legt zutreffend dar, dass das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (vgl. etwa Urteil 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4 mit Hinweisen; angefochtenes Urteil S. 465). Allfällige Verfehlungen von P.________ als Revisor der C.________AG vermögen den Beschwerdeführer 2 daher nicht zu entlasten. Im Übrigen stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei fest, der Beschwerdeführer 2 habe bezüglich Buchhaltungsfragen (zumindest) über solide Grundlagenkenntnisse verfügt, bei der Nichtpassivierung der Rückzahlungsverpflichtungen aktiv mitgewirkt und die Fahrzeuginventare selbst erstellt und bereinigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 84 f. und 92).  
 
15.9. Der Beschwerdeführer 2 macht schliesslich geltend, er sei überzeugt gewesen, die C.________AG mithilfe der D.________AG noch sanieren zu können; er habe davon ausgehen dürfen, dass die D.________AG im Wissen um die grossen Verluste bereit sei, die C.________AG zu unterstützen und zu sanieren, zumal sie zumindest teilweise Hand zu den ihm vorgeworfenen Geschäften geboten haben dürfte.  
Der Einwand ist offensichtlich unbehelflich, da der Beschwerdeführer 2 gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Sanierungsmassnahmen ergriff. Ein Verzicht auf die Benachrichtigung des Richters wäre gemäss Art. 725 Abs. 2 OR nur zulässig gewesen, wenn die D.________AG im Ausmass der Unterdeckung einen Rangrücktritt hinter die anderen Gesellschaftsgläubiger erklärt hätte, was sie nicht tat und wozu sie vom Beschwerdeführer 2 auch nicht aufgefordert wurde. 
 
15.10. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer 2 daher zu Recht der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig.  
Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklageziff. 6.1.2) 
 
16.  
Der Beschwerdeführer 2 beanstandet schliesslich den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziff. 6.1.2. 
 
16.1. Die Vorinstanz hält für erwiesen, dass der Beschwerdeführer 2 in den Monaten Juli und August 2010 als Verwaltungsratspräsident bzw. Geschäftsführer der C.________AG ein im Inventar der C.________AG aufgeführtes und in deren Eigentum stehendes Motorrad an einen Dritten verkaufte, welchen er angewiesen habe, den Kaufpreis für das Motorrad auf ein auf ihn (den Beschwerdeführer 2) und seine Ehefrau lautendes Konto bei der Bank BC.________ zu überweisen. Weder der Verkauf noch die Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 und seiner Ehefrau seien bei der C.________AG verbucht worden. Auch sei der Erlös aus dem Verkauf des Motorrads nicht an die C.________AG weitergeleitet worden (angefochtenes Urteil E. 12.2.4 S. 468; Anklageziff. 6.1.2).  
 
16.2.  
 
16.2.1. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).  
 
16.2.2. Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB damit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten bzw. die Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen (Urteile 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 14.3.2.1; 6B_20/2015 vom 16. März 2015 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 104). Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 14.3.2.1).  
 
16.2.3. Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form einer Einpersonen-AG selbstständige Vermögensträgerin. Ihr Vermögen stellt nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu dem sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär fremdes Vermögen dar. Die Einpersonen-AG ist aufgrund ihrer eigenen Rechtsfähigkeit ein eigenes Rechts- wie auch Steuersubjekt und ist mithin auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär eine andere Person. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere ist auch im Strafrecht grundsätzlich beachtlich. Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers und Alleinaktionärs zu Lasten der Einpersonen-AG, die im Widerspruch zu den aktienrechtlichen Kapitalschutznormen steht, ist nach der Rechtsprechung daher pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, wenn damit in das Reinvermögen derAG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingegriffen und die Einpersonen-AG insofern am Vermögen geschädigt wird (zum Ganzen: BGE 141 IV 104 E. 3.2; 117 IV 259 E. 3b und 5b; Urteile 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 14.3.2.2; 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).  
 
16.2.4. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt einen Vermögensschaden. Ob ein solcher gegeben ist, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbestand des Betrugs (Urteile 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.3.2; 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3). Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung namentlich vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven (BGE 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; je mit Hinweisen; vgl. dazu bereits oben E. 8.9.4).  
 
16.3.  
 
16.3.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt, er habe seine Schuld gegenüber der C.________AG aus dem Verkauf des Motorrads später mit einer persönlichen Forderung gegenüber der C.________AG verrechnet. Um der C.________AG liquide Mittel zukommen zu lassen und Darlehen abzulösen, hätten er und seine Ehefrau die private Hypothek aufgestockt und am 19. Mai 2011 Fr. 828'582.40 auf das Geschäftskonto der C.________AG eingezahlt. Dabei seien diverse Guthaben der C.________AG, mithin Darlehen, durch Verrechnung getilgt worden. Er habe an den Fortbestand der C.________AG geglaubt, ansonsten er nicht eine derart grosse Summe aus seinem Privatvermögen einbezahlt hätte. Die C.________AG sei daher nicht geschädigt worden. Der Vorwurf, es sei keine Gegenleistung erfolgt und er habe in Bereicherungsabsicht gehandelt, sei falsch. Seine Aussage, es seien Guthaben verrechnet worden, sei plausibel, zumal Darlehen ohne schriftlichen Vertrag gültig seien. Ihm könne daher höchstens vorgeworfen werden, dass die Verbuchung dieser Vorgänge in der Buchhaltung der C.________AG nicht stattgefunden habe. Buchhaltungsdelikte seien in diesem Zusammenhang jedoch nicht angeklagt.  
 
16.3.2. Die Vorinstanz erwägt, soweit sich der Beschwerdeführer 2 auf die im April/Mai 2011 angeblich erfolgte Überweisung von privaten Mitteln im Betrag von mehreren hunderttausend Franken berufe, könne er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer 2 habe gegen seine grundlegenden Pflichten zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der C.________AG verstossen, wenn er dieser im Juli/August 2010 angesichts der sich laufend zuspitzenden finanziellen Situation Vermögenswerte entzogen habe, ohne dieser eine Gegenleistung zukommen zu lassen oder aber buchhalterisch eine Forderung zu deren Gunsten auszuweisen. Das gelte umso mehr, als er diesen in der Rechnungslegung nicht ausgewiesenen Zustand über Monate und über den Abschluss des Geschäftsjahres 2010 aufrechterhalten habe, um alsdann zu einem beliebigen Zeitpunkt im April/Mail 2011 die ebenso wenig dokumentierte Verrechnung mit eingeschossenen privaten Mitteln zu erklären (angefochtenes Urteil S. 469).  
 
16.3.3. Der Beschwerdeführer 2 setzt sich mit diesen zeitlichen Verhältnissen zu Unrecht nicht auseinander. Die angebliche Überweisung der Fr. 828'582.40 erfolgte gemäss dem Beschwerdeführer 2 erst im Mai 2011. Im Zeitpunkt der privaten Einkassierung des Erlöses aus dem Verkauf des Motorrads im Juli /August 2010 konnte daher keine Verrechnung im Sinne von Art. 120 OR stattfinden, da der Beschwerdeführer 2 noch keine Forderung gegenüber der C.________AG hatte. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass ein Darlehen der C.________AG an den Beschwerdeführer 2 weder dokumentiert noch buchhalterisch ausgewiesen wurde. Sie bejaht daher zutreffend sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.  
 
16.4.  
 
16.4.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer 2 eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziff. 6.1.2 sei ihm weder im Vorverfahren noch vor der ersten Instanz vorgehalten worden. Die Vorinstanz bejahe zu Unrecht eine Heilung des rechtlichen Gehörs, obschon er auch im Berufungsverfahren nur unvollständig zum Sachverhalt befragt und unterbrochen worden sei, als er die geltend gemachte Verrechnung habe erläutern wollen.  
 
16.4.2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde dem Beschwerdeführer 2 im Vorverfahren vor der Anklageerhebung und der Schlusseinvernahme eine provisorische Anklageschrift zugestellt, in welcher der Sachverhalt gemäss Anklageziff. 6.1.2 enthalten war (angefochtenes Urteil S. 467). Der Beschwerdeführer 2 konnte sich dazu äussern, auch wenn er dazu anlässlich der Schlusseinvernahme, an welcher er sich weitgehend auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, nicht explizit befragt wurde. Letztlich hat eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vor- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren aber ohnehin als geheilt zu gelten, da der Sachverhalt dem Beschwerdeführer 2 im Berufungsverfahren explizit vorgehalten wurde und er entgegen seiner Kritik im Rahmen dieser persönlichen Befragung zu seiner Verteidigung insbesondere auch die angebliche Verrechnung mit den von ihm später mittels der Aufstockung seiner privaten Hypothek persönlich in die C.________AG eingebrachten Gelder geltend machen konnte (vgl. Beschwerde Ziff. 775 S. 161).  
 
16.5.  
 
16.5.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt schliesslich eine Verletzung des Anklageprinzips. Eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Insichgeschäft werde ihm in der Anklage nicht vorgeworfen. Der Vorwurf in der Anklage, die C.________AG sei im Tatzeitpunkt bereits überschuldet gewesen, was er gewusst habe, stehe ohne Erklärung im Raum. Auch die Vorinstanz lege nicht dar, weshalb die angebliche Kenntnis von der bestehenden Überschuldung einer Darlehensgewährung entgegengestanden hätte. Der Vorwurf in der Anklage betreffend die angeblich fehlende Gegenleistung sei zudem aktenwidrig. Zusätzlich sei in der Anklage auch keine Umschreibung der Bereicherungsabsicht ersichtlich.  
 
16.5.2. Aus der Anklage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2 in der Absicht handelte, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Angeklagt war denn auch eine ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer 2 erneut, dass die Anklage die Tatvorwürfe lediglich umschreiben und weder eine Beweiswürdigung noch eine Begründung für die rechtliche Würdigung enthalten muss.  
 
16.5.3. Zutreffend ist, dass in der Anklageschrift von einem Insichgeschäft keine Rede ist. Um ein solches geht es in Anklageziff. 6.1.2 auch nicht. Dem Beschwerdeführer 2 wird nicht vorgeworfen, er habe als Organ der C.________AG ein Geschäft mit sich selbst abgeschlossen. Gegenstand der Anklage bildet vielmehr der Vorwurf, er habe den der C.________AG zustehenden Verkaufserlös aus einem Geschäft der C.________AG mit einem Dritten zu Unrecht auf das private Bankkonto von sich selbst und seiner damaligen Ehefrau überweisen lassen.  
 
16.6. Die Kritik des Beschwerdeführers 2 ist nach dem Gesagten unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ist ebenfalls bundesrechtskonform.  
Strafzumessung 
 
17.  
Sowohl die Beschwerdeführerin 1 (vgl. Beschwerde S. 116-120) als auch der Beschwerdeführer 2 (vgl. Beschwerde S. 168 ff.) fechten die vorinstanzliche Strafzumessung an. Ausführungen dazu erübrigen sich, da die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 im Schuldpunkt über weite Strecken begründet ist. 
Zivil- und Ersatzforderungen 
 
18.  
Der Beschwerdeführer 2 rügt pauschal und ohne weitere Begründung, die Zivilforderungen seien unbegründet und in Anbetracht der "aktuellen Sachlage" mangels genügender Substanziierung abzuweisen (Beschwerde Ziff. 850 S. 175). Von einer Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzforderung sei mangels (genügender) Grundlage abzusehen. Gleichzeitig seien sämtliche Beschlagnahmen aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte seien ihm herauszugeben (Beschwerde Ziff. 851 S. 175). 
Darauf ist mangels einer rechtsgenügenden Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Kantonale Verfahrenskosten und Parteientschädigung 
 
19.  
Der Beschwerdeführer 2 beanstandet schliesslich, die nicht näher substanziierten Verfahrenskosten der Vorinstanz seien nicht nachvollziehbar (Beschwerde Ziff. 849 S. 179). Auch darauf ist mangels einer rechtsgenügenden Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Er ficht zudem die ihm in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die erbetene Verteidigung im Umfang der teilweisen Freisprüche zugesprochene Parteientschädigung an, welche zu tief ausgefallen sei (vgl. Beschwerde S. 170 ff.). Ausführungen dazu erübrigen sich, da die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 im Schuldpunkt mehrheitlich gutzuheissen ist. 
 
20.  
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist nach dem Gesagten bezüglich Anklageziff. 3.2.2 (oben E. 8.11.1) sowie Anklageziff. 4.2.3 und 4.4 (oben E. 11) abzuweisen und im Übrigen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist im Sinne der Erwägungen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner 1 / Beschwerdeführer 2 wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Soweit er im Verfahren 6B_1161/2021 teilweise unterliegt, hat er den Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren indes angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 bezog sich auf zahlreiche Anklagesachverhalte bzw. Fahrzeuge. Sie wurde lediglich in Bezug auf drei Anklagesachverhalte abgewiesen (Anklageziff. 3.2.2, 4.2.3 und 4.4), während darauf bezüglich dreier weiterer Anklagesachverhalte (Anklageziff. 3.2.6, 3.3.8 und 3.5.26) mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten war. Dies sowie der mit der Behandlung der einzelnen Rügen verbundene Aufwand rechtfertigen es, die Gesamtkosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 6'000.-- zur Hauptsache, d.h. im Umfang von Fr. 5'500.--, dem Beschwerdegegner 1 / Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen. Aus den gleichen Gründen ist die Entschädigung an den Beschwerdegegner 1 für sein teilweises Obsiegen im Verfahren 6B_1161/2021 entsprechend tief anzusetzen. 
Der Privatklägerin (Beschwerdegegnerin 3) ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und im Verfahren vor Bundesgericht daher keine Auslagen hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2021 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Dem Beschwerdegegner 1 / Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- auferlegt. 
 
5.  
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_1161/2021 mit Fr. 250.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld