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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_296/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juli 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Rechtsabteilung, Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler, 
 
Gegenstand 
Revisionsverfahren; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Abteilungspräsident, vom 3. Mai 2023 (VB.2023.00135). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts vom 27. Januar 2023. Am 2. Mai 2023 verfügte Abteilungspräsident Peter Springer: "Die der Beschwerdeführerin angesetzte Frist, um die sie allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von einstweilen Fr. 2'180.- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wird letztmals erstreckt bis 16. Mai 2023." 
Mit Beschwerde vom 9. Juni 2023 beantragt A.________ u.a., diese Verfügung für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung ans Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin bringt unter Verletzung der (ihr in früheren Verfahren bereits mehrfach erläuterten) gesetzlichen Begründungspflicht nichts vor, was die angefochtene Verfügung nichtig erscheinen lassen könnte. Sie hat zudem bei der Vorinstanz kein Gesuch gestellt, ihr den Kostenvorschuss zu erlassen, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juli 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi