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[AZA 0] 
H 415/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber 
Hadorn 
 
Urteil vom 10. August 2001 
 
in Sachen 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie, Lindenstrasse 137, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
Mit Verfügung vom 18. März 1998 verpflichtete die Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie R.________, Verwaltungsratsmitglied der in Konkurs gefallenen Firma X.________ AG, Schadenersatz im Ausmass von Fr. 123'978. 85 für nicht abgelieferte Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu leisten. 
 
Nach Einspruch von R.________ klagte die Kasse auf Bezahlung des genannten Betrages. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sistierte zunächst das Verfahren. 
Mit Entscheid vom 29. September 2000 wies es die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Forderungen der Kasse hätten inzwischen mit den Konkursdividenden vollständig gedeckt werden können, weshalb das Verfahren gegenstandslos geworden sei. Da die Klage andernfalls vollständig hätte gutgeheissen werden müssen, sprach das Gericht R.________ keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 3). 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm für den kantonalen Prozess eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
Das kantonale Versicherungsgericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Bei der Klageabweisung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 handle es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, welcher in dem Sinne zu berichtigen sei, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werde. 
Die Ausgleichskasse enthält sich eines Antrages; das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- Es ist auf Grund der Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid offensichtlich, dass das kantonale Gericht die Klage der Kasse wegen Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben und entgegen Dispositiv-Ziffer 1 nicht abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf eine Parteientschädigung darauf gründet, dass die Klage abgewiesen worden sei und er somit obsiegt habe, geht seine Argumentation fehl. Er kann aus dem Verschrieb der Vorinstanz in der erwähnten Dispositiv-Ziffer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
3.- a) Fällt, wie hier, von einer Sache alles Streitige ab, entscheidet das Gericht über die Nebenfolgen, gegebenenfalls über den Anspruch auf Parteientschädigung, mit summarischer Begründung gestützt auf die Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). 
Dabei ist besonders auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 374 Erw. 2a mit Hinweisen). 
 
b) Wären keine Konkursdividenden angefallen, hätte die Vorinstanz die Klage der Kasse gutheissen müssen. Die konkursite Firma hat über längere Zeit ihre Beitragspflichten nicht korrekt erfüllt. Dafür sind keine stichhaltigen Exkulpationsgründe ersichtlich. Der strafrechtliche Freispruch entlastet den Beschwerdeführer ahv-rechtlich nicht. 
Die Kasse musste sodann angesichts der kurzen Verwirkungsfristen nach Art. 81 und 82 AHVV rechtzeitig handeln und konnte sich nicht damit begnügen, den im damaligen Zeitpunkt noch ungewissen Ausgang der Konkursverwertung abzuwarten. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
5.- Der vorliegende Prozess ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von total Fr. 1300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 10. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: