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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_639/2023  
 
 
Urteil vom 5. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Zollinger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Eheschutzverfahren), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. August 2023 (3B 23 22). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Eheschutzentscheid vom 24. Mai 2023 löste das Bezirksgericht Kriens den Haushalt der Parteien rückwirkend auf den 30. Januar 2020 auf, wies den VW Passat und die eheliche Liegenschaft samt Mobiliar und Inventar für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zu, stellte die Tochter unter die alternierende Obhut der Parteien, regelte die Kindesunterhaltspflicht des Ehemannes, wies das Begehren um Zuspruch ehelichen Unterhaltes ab und regelte weitere Belange. 
Hiergegen erhob die Ehefrau am 5. Juni 2023 in fast allen Punkten Berufung. Mit weiterer Eingabe vom 14. Juli 2023 verlangte sie die aufschiebende Wirkung. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 teilte ihr das Kantonsgericht Luzern mit, dass Gesuche um aufschiebende Wirkung kurz zu begründen seien. 
Mit Verfügung vom 3. August 2023 wies das Kantonsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Es hielt fest, dass diese gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO die Ausnahme bilde und die Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2023 keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile geltend mache; namentlich in Bezug auf die alternierende Obhut wären solche auch nicht ersichtlich, weil sich die Tochter in einem Internat befinde und sie bereits 16-jährig sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3). 
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Weder finden sich in der Beschwerde Ausführungen zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG noch werden Verfassungsrügen erhoben; vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf appellatorische Vorbringen. Die Beschwerde ist damit nicht hinreichend begründet. 
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass den Ausführungen, selbst wenn sie prozessual korrekt erhoben worden wären, nicht gefolgt werden könnte: Zentrale Aussage der Beschwerdeführerin ist, dass es sich bei Eheschutzsachen nicht um vorsorgliche Massnahmen handle und deshalb die Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe. Dies trifft indes nicht zu; gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 III 475 E. 4.1; 138 III 565 E. 4.3.1 und insb. dortige unpublizierte E. 4.2; sodann unpublizierte Urteile 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3; 5A_819/2015 vom 24. November 2016 E. 3; 5A_474/2020 vom 12. Juni 2020 E. 4; 5A_351/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2) sind Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen, bei welchen die Berufung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 314 Abs. 4 lit. b ZPO), sondern diese nur auf begründetes Gesuch hin durch das Berufungsgericht erteilt werden kann (Art. 315 Abs. 5 ZPO). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli