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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_491/2023  
 
 
Urteil vom 7. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Michaela Hosek Bryner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rafael Welschen, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Raufhandel; Berufungslegitimation der Privatklägerschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, 
vom 17. Februar 2023 (P1 22 28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 9. Dezember 2018 ereignete sich beim Bahnhof U.________ eine tätliche Auseinandersetzung zwischen A.________, B.________ und C.________. Auf Anzeigen von A.________ und B.________ hin erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis am 2. März 2021 Anklage gegen A.________ sowie B.________ und C.________ wegen Raufhandels, versuchter und vollendeter einfacher Körperverletzung und Drohung. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Leuk und Westlich Raron stellte mit Urteil vom 24. Januar 2022 das Verfahren gegen A.________ wegen versuchter Tätlichkeiten ein und sprach ihn von den Vorwürfen des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung und der Drohung frei. B.________ verurteilte es wegen Raufhandels und mehrfacher einfacher Körperverletzung unter Einbezug einer widerrufenen Geldstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 85.-- und der Zahlung von Fr. 1'558.15 Schadenersatz sowie Fr. 4'526.95 Parteientschädigung an A.________. C.________ sprach es ebenfalls des Raufhandels schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 25.-- sowie mit einer Busse von Fr. 100.--. 
 
C.  
Sowohl B.________ als auch C.________ legten Berufung ein und beantragten im Hauptpunkt, freigesprochen zu werden. B.________ beantragte zudem, A.________ sei gemäss Anklage zu verurteilen, angemessen zu sanktionieren und zu verpflichten, ihm eine Genugtuungsentschädigung von Fr. 1'500.-- nebst Zins zu bezahlen. C.________ stellte seinerseits den Antrag, A.________ sei des Raufhandels, eventualiter der einfachen Körperverletzung und der Drohung, schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung. 
Das Kantonsgericht Wallis sprach mit Urteil vom 17. Februar 2023 B.________ des Raufhandels sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je Fr. 85.--. A.________ verurteilte es wegen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 75.--. C.________ sprach es vom Vorwurf des Raufhandels frei. Die Zivilanträge von A.________ verwies es auf den Zivilweg und die Genugtuungsforderung von B.________ wies es ab. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich seines Schuldspruchs samt Strafe sowie Kostenfolgen und verlangt die Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs, die Auferlegung der ihn betreffenden Verfahrenskosten auf die Staatskasse sowie die Aufhebung der Rückzahlungspflicht. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Da die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache stellen. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht, ausser wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs. Er rügt eine Verletzung von Prozessrecht, indem die Vorinstanz zu Unrecht die Legitimation der Privatkläger zur Berufung bejaht habe. Rechtsfolge dieser Verletzung wäre im Falle der Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden könnten oder Prozesshindernisse aufgetreten seien, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen müssten (siehe Art. 319 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO). Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Dem Bundesgericht wäre im Falle der Gutheissung folglich kein reformatorischer Entscheid möglich. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Bundesrecht (insbesondere Art. 118 Abs. 3, Art. 120 und Art. 382 Abs. 1 StPO), indem sie die Berufungslegitimation der Beschwerdegegner 2 und 3 trotz deren endgültigen Verzichts auf Strafklage bejahe und auf deren Berufungen im Verfahren gegen ihn eintrete.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten unabhängig voneinander die Entscheidung gefällt, sich lediglich in Bezug auf die Zivilklage konstituieren zu wollen. Sie hätten je mit dem Ankreuzen der "Nein"-Box im von der Polizei zur Verfügung gestellten Formular auf die Konstituierung als Strafkläger verzichtet und die Differenzierung der beiden Klagen zur Kenntnis genommen. Die Vorinstanz missachte die Endgültigkeit gemäss Art. 120 Abs. 2 StPO, wenn sie annehme, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 auf die Strafklage in Bezug auf den Raufhandel nicht verzichtet hätten, zumal weder der eine noch der andere im Strafprozess jemals vorgebracht habe, dass der mittels Formular erklärte Verzicht auf Strafklage mit einem Willensmangel behaftet sei. Es sei aktenkundig, dass es keine diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdegegner 2 und 3 in den Einvernahmen oder schriftlichen Begehren gebe, welche die formelle Rückgängigmachung des Verzichts auf Strafklage verlangten. Ohne konkrete Äusserungen hierzu sei davon auszugehen, dass der Verzicht der Beschwerdegegner 2 und 3 zu Beginn der Strafuntersuchung so gemeint gewesen sei, wie er schriftlich erklärt worden sei. Die Vorinstanz verletze Art. 120 Abs. 1 StPO, wenn sie "zumindest" beim Beschwerdegegner 2 die Berufungslegitimation bejahe, obwohl der Verzicht des Privatklägers als endgültig einzustufen sei. Für den Beschwerdegegner 3 müsse die gleiche Einschätzung gelten, auch wenn die Vorinstanz die Frage habe offen lassen wollen. 
Darüber hinaus konstruiere die Vorinstanz die Legitimation des Beschwerdegegners 2 zur Strafklage mit der Anwendung der Geschädigtennorm im Sinne von Art. 115 StPO in Verbindung mit Art. 133 StGB und ermögliche so dem Beschwerdegegner 2 die nachträgliche Konstituierung als Privatkläger in Bezug auf die Strafklage zum Zeitpunkt des Rechtsmittelverfahrens, obwohl die Konstituierung der Privatklägerschaft nach Art. 118 Abs. 3 StPO bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen habe. Da der Beschwerdegegner 2 im Strafantragsformular auf seine Rechte zur Ergreifung von Rechtsmitteln als Strafkläger endgültig verzichtet habe, verletze die Vorinstanz Art. 382 Abs. 1 StPO, indem sie dessen Legitimation als Strafkläger in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels bejahe und auf seine Berufung eintrete. In Bezug auf die Eintretensfrage hinsichtlich des Beschwerdegegners 3 sei jedoch weder den Erwägungen noch dem Dispositiv ein Entscheid zu entnehmen. 
 
2.2. Die Vorinstanz hält nach Schilderung des Inhalts und exemplarischer Abbildung des entsprechenden Strafantrags-Formulars des Beschwerdegegners 2 vorab fest, die Beschwerdegegner 2 und 3 seien im Zeitpunkt der Strafantragstellung noch nicht anwaltlich vertreten gewesen und vom Polizisten nicht vollständig aufgeklärt worden, weil einerseits nicht vom Raufhandel die Rede gewesen sei und andererseits im Formular mit Fettschrift festgehalten werde, die entsprechende Frage sei nur bei Offizialdelikten zu beantworten. Die Vorinstanz erwägt, der Wille der beiden Antragsteller gehe aus dem Formular klar hervor. Sie stellten den Strafantrag und brächten den Willen zum Ausdruck, dass die Person und die im Strafantrag genannte Straftat zu verfolgen seien. Sie erklärten indes auch, auf ihre Rechte als Strafkläger zu verzichten, sich jedoch als Zivilkläger zu konstituieren. Zumindest in Bezug auf die im Strafantrag genannten Antragsdelikte hätten die Strafkläger auf ihre Rechte verzichtet. Dieser Verzicht beinhalte - wie auf dem Formular ausdrücklich aufgezählt werde - auch die Einlegung von Rechtsmitteln. Die Beschwerdegegner 2 und 3 seien daher bezüglich der Freisprüche betreffend die einfache Körperverletzung, Tätlichkeit und Drohung nicht legitimiert. Auf ihre Berufung sei in diesem Punkt nicht einzutreten (Urteil S. 10). Zur Legitimation bezüglich des Vorwurfs des Raufhandels erwägt die Vorinstanz weiter, dieser Vorwurf sei den Beteiligten zum Zeitpunkt der Strafantragstellung noch gar nicht bekannt gewesen. Weder auf dem Strafantragsformular noch anlässlich der Einvernahmen der drei Beteiligten sei davon die Rede gewesen. Dies sei umso beachtlicher, weil dieses Delikt ein Offizialdelikt darstelle und somit im vorliegenden Strafverfahren einen erheblichen Stellenwert einnehme. Die Verurteilung setze ferner eine wechselseitige Handlung voraus, was ein zusätzliches Interesse bewirken könne, ein Rechtsmittel zum Freispruch des Mitstreiters ergreifen zu können. Der Straftatbestand des Raufhandels sei den Beteiligten erst von der Staatsanwaltschaft bei der Einvernahme vom 5. Dezember 2019 vorgehalten worden. Sei nun den Beteiligten im Zeitpunkt ihres Verzichts auf die Teilnahme als Strafkläger der Vorwurf des Raufhandels gar nicht bekannt gewesen, so könnten sie diesbezüglich im Rahmen des unterzeichneten Formulars auch nicht im Wissen darum und gewollt darauf verzichten (Urteil S. 10). Der Beschwerdegegner 3 habe sich zwar als Zivilkläger konstituiert, jedoch im Rahmen des Strafverfahrens keine Zivilansprüche geltend gemacht. Seine Legitimation sei fraglich, wobei die Frage offen gelassen werden könne. Der Beschwerdegegner 2 habe sich ebenfalls als Zivilkläger konstituiert und eine Genugtuungsforderung geltend gemacht. Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schütze primär das öffentliche Interesse, Schlägereien unter mindestens drei Beteiligten zu verhindern, in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. Der Beschwerdegegner 2 sei durch die behauptete Beteiligung am Raufhandel unmittelbar betroffen und als Geschädigter Träger des Rechtsguts, welches durch die betreffende Strafnorm mitgeschützt werde. Er sei Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO (Urteil S. 11). Er habe bezüglich des Raufhandels nicht auf seine Rechte als Strafkläger verzichtet und sei zur Berufung betreffend den Freispruch des Beschwerdeführers vom Vorwurf des Raufhandels legitimiert, so dass auf seine Berufung eingetreten werde (Urteil S. 12).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Ein das Verfahren ganz oder teilweise abschliessendes Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts kann mittels Berufung weitergezogen werden (Art. 398 ff. StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, der die Legitimation sowohl für die Beschwerde als auch die Berufung regelt, kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 146 IV 76 E. 2.2.1; 145 IV 491 E. 2.3; je mit Hinweisen). Zwar steht der Strafanspruch nach der Rechtsprechung allein dem Staat zu, weshalb die Privatklägerschaft gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten kann. Sie hat im Strafverfahren indes ebenfalls gewisse Rechte. Sie kann sich als Strafklägerin konstituieren und die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage; Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO). In diesem Rahmen kann sie sich auch zur rechtlichen Würdigung der Tat äussern und einen zu Unrecht erfolgten erstinstanzlichen Freispruch oder eine ihres Erachtens zu milde rechtliche Würdigung durch das erstinstanzliche Gericht unabhängig von allfälligen Zivilforderungen mittels Berufung anfechten (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4; 146 IV 76 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Beim Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 85 ff.; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 1 zu Art. 133 StGB; STRATENWERTH/JENNY/ BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 4 N. 17). Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; 141 IV 454 E. 2.3.2). Der Tatbestand des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schützt primär das öffentliche Interesse, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern. In zweiter Linie schützt Art. 133 StGB das Individualinteresse der Opfer solcher Schlägereien (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; 141 IV 454 E. 2.3.2; Urteil 6B_1308/2021 vom 17. März 2022 E. 2.1.2; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 7 f. zu Art. 133 StGB).  
 
2.3.3. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder auch eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteile 6B_858/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.1; 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3; 1B_323/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen auch, seine Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (vgl. Urteile 6B_858/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.1; 1B_694/2021 vom 8. August 2022 E. 3.1; 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 4.4; 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 1.2). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zum Inhalt des Strafantragsformulars (Urteil S. 8 ff.), die unbestritten blieben, und gestützt auf die Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 am 11. resp. 12. Dezember 2018 das Formular "Strafantrag/Privatklage (Art. 118 StPO) " der Kantonspolizei des Kantons Wallis ausgefüllt und unterschrieben zu den Akten gegeben haben (Untersuchungsakten pag. 22-24 und pag. 34-36). Darin wird der Vorfall vom Sonntag, 9. Dezember 2018 17.45 Uhr am Bahnhof U.________ vor einer Käserei, "Widerhandlung gegen Leib und Leben", als Gegenstand des Strafantrags genannt. Der Beschwerdegegner 2 stellte im ersten Feld der Rubrik "1 Strafantrag" Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und Drohung, der Beschwerdegegner 2 wegen Tätlichkeiten und Drohung und beide setzten ihre Unterschriften sowie Ort und Datum ein, unmittelbar nach der Erklärung "Das Stellen eines Strafantrages bedeutet, dass der/die Antragsteller/in die Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person verlangt und sich am Verfahren beteiligen will". Die nachfolgenden, graphisch noch der Rubrik "1 Strafantrag" zugehörigen Felder "Kenntnisnahme der Rechte/Bedenkfrist" resp. "Verzicht auf Strafantrag" und "Rückzug Strafantrag" liessen sie leer. Das erste Feld der Rubrik "2 Privatklage" wird unterteilt in "Strafklage (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) " mit der Bemerkung "Nur bei Offizialdelikten auszufüllen" und "Zivilklage (Art. 119 Abs. 2 lit. b, Art. 122 ff. StPO) " mit der Bemerkung "Bei Antrags- und bei Offizialdelikten auszufüllen" sowie "Ort, Datum und Unterschrift". Wie die Vorinstanz feststellt, haben die Beschwerdegegner 2 und 3 bei der Strafklage das Kästchen "Nein" und bei der Zivilklage "Ja" angekreuzt (Urteil S. 9). Die betreffend Zivilklage anzukreuzenden Kästchen befinden sich unmittelbar nach der Erklärung "Ich will im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend machen und Parteirechte ausüben (Akteneinsichtsrecht, Beweisantragsrecht, Teilnahme an Verhandlungen, Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln usw.) ". Das nachfolgende Feld dieser Rubrik "Rückzug Privatklage (Art. 120 StPO) " wurde leer gelassen (Untersuchungsakten pag. 23 und 35).  
 
2.4.2. Aus den schriftlichen Erklärungen der Beschwerdegegner 2 und 3 mittels des zur Verfügung gestellten Formulars ergibt sich bereits aufgrund der unterzeichneten Rubrik "Strafantrag" unmissverständlich, dass sie die Verfolgung und Bestrafung der beschuldigten Person wegen des tätlichen Vorfalls beim Bahnhof U.________ verlangen und sich am Verfahren beteiligen, mithin die Rechte als Strafkläger ausüben wollen, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt. Dies stimmt zudem mit ihrer Erklärung, Zivilklage erheben zu wollen, überein. Wie von den Parteien übereinstimmend dargelegt, wird der Straftatbestand des Raufhandels im Formular nicht erwähnt. Dies ist allerdings nicht ausschlaggebend. Für die Beschwerdegegner 2 und 3 als juristische Laien, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten waren, standen die tätlichen Übergriffe im Vordergrund. Indessen obliegt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Strafverfolgungsbehörden, den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren und einzuordnen, denn gemäss Art. 30 StGB bestimmt die Willenserklärung des Verletzten den Sachverhalt, für den eine Strafverfolgung stattzufinden habe, und nicht die einzelnen Tatbestände (vgl. BGE 147 IV 199 E. 1.3; 128 IV 81 E. 2a; Urteil 6B_141/2022 vom 10 Oktober 2022 E. 3.2.1). Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben sich mithin rechtsgültig und rechtzeitig mittels Strafantragstellung als Privatkläger (Straf- und Zivilklage) hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung beim Bahnhof U.________ konstituiert.  
 
2.4.3. Weder wurde der Strafantrag je zurückgezogen noch erklärten die Beschwerdegegner 2 und 3 je den Rückzug der Privatklage. Das ergibt sich einerseits aus dem entsprechenden leer gelassenen Feld des obgenannten Formulars. Andererseits ist nicht ersichtlich und macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 im weiteren Verlauf des Verfahrens ihre Privatklage zurückgezogen hätten. Das Ankreuzen des Kästchens "Nein" betreffend die Strafklage in der Rubrik "2 Privatklage" erfolgte ganz offensichtlich irrtümlich, widerspricht dies doch der Unterschrift bei der Strafantragstellung, welche die Stellung als Strafkläger zur Folge hat. Jedenfalls erweist sich das gemäss Titel für Strafanträge verwendete Formular für einen Laien als missverständlich, indem unter "Strafklage" ausdrücklich nur bei Offizialdelikten Kästchen auszufüllen sind, wobei in den abschliessenden Erläuterungen des Formulars nur der Begriff des Antragsdelikts erklärt wird, indes nicht der Unterschied zwischen Antrags- und Offizialdelikt. Die vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, sich auch bei Antragsdelikten als Straf- und/oder Zivilkläger am Verfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 StPO), ist im Formular nicht vorgesehen. Aus dem Ankreuzen des Kästchens "Nein" bei der Strafklage durch die Beschwerdegegner 2 und 3 kann daher nicht der Schluss gezogen werden, diese hätten nach gehöriger Rechtsbelehrung und in Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen bewusst auf die ihnen als Antragsteller und damit auch als Strafkläger (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO) zustehenden Rechte verzichtet, zumal es sich nicht um eine klare und unmissverständliche Willenserklärung handelt, die dafür erforderlich wäre (siehe E. 2.3.3 hiervor). Im Übrigen gilt der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger (vgl. Art. 120 StPO) nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB (BGE 138 IV 248 E. 4.2.1). Ein rechtsgültiger Verzicht auf ihre Stellung als Privatkläger (Straf- und Zivilklage) liegt seitens der Beschwerdegegner 2 und 3 nicht vor. Die Vorinstanz verletzt mithin Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten in Bezug auf die im Strafantrag genannten Antragsdelikte auf ihre Rechte verzichtet (Urteil S. 10). Sie trat zu Unrecht nicht auf deren Berufungen gegen die Freisprüche betreffend die einfache Körperverletzung, Tätlichkeit und Drohung ein. Das führt jedoch - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nicht zur Gutheissung der Beschwerde, zumal dieser Entscheid nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern von allen Parteien unangefochten blieb. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 140 V 136 E. 1.1; Urteile 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen) und darf gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.  
 
2.4.4. Gestützt auf die verbindliche und unbestrittene Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner 3 im Rahmen des Strafverfahrens keine Zivilansprüche geltend gemacht, wohingegen der Beschwerdegegner 2 eine Genugtuung verlangt hat (Urteil S. 4 f. und 11). Nachdem ein rechtsgültiger Verzicht der Beschwerdegegner 2 und 3 auf Strafklage nicht vorliegt, ihnen vielmehr als Straf- und Zivilkläger Parteistellung zukommt, wendet die Vorinstanz Bundesrecht korrekt an, wenn sie in Bezug auf den Vorwurf des Raufhandels auf deren Berufungen eintritt. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers fällt sowohl der Beschwerdegegner 2 als auch der Beschwerdegegner 3 unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB. Durch die behauptete Beteiligung des Beschwerdeführers am Raufhandel wurden sie unmittelbar betroffen. Sie sind geschädigte Personen in Bezug auf die von ihnen vorgebrachte Verletzung (Beschwerdegegner 2) respektive Gefährdung (Beschwerdegegner 3) der körperlichen Integrität, da sie Träger des Rechtsguts sind, welches durch die betreffende Strafnorm mitgeschützt wird. Ihre Legitimation zur Anfechtung des Freispruchs des Beschwerdeführers betreffend den Raufhandel und damit der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch die Erstinstanz ergibt sich bereits aus den ihnen als geschädigte Personen zustehenden Rechte, unabhängig davon, ob sie Zivilansprüche geltend machen oder nicht (siehe E. 2.3.1 und 2.3.2 hiervor). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Regelung der Kostenfolgen. Er beantragt die Übernahme der ihm auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse mit der Gutheissung seiner Beschwerde. Er macht des Weiteren geltend, dass der infolge fehlender Legitimation der Beschwerdegegner 2 und 3 erfolgte Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend seine erstinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, Tätlichkeit sowie Drohung im vorinstanzlichen Dispositiv fehle und lediglich in den Erwägungen begründet werde. Entsprechend gehe sein teilweises Obsiegen in prozessualer Hinsicht unter. Er bringt ferner vor, die Vorinstanz wende Art. 428 Abs. 1 StPO nicht korrekt an, da als unterliegend auch diejenige Partei gelte, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Dass der Beschwerdegegner 2 trotz seines Freispruchs zumindest teilweise im Berufungsverfahren unterlegen sei, weil auf seine Anträge als Privatkläger im Zusammenhang mit den Antragsdelikten nicht eingetreten worden sei, gehe in den vorinstanzlichen Erwägungen und bei der Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziffer 8 vergessen. Der Anteil des Beschwerdegegners 2 werde in der Folge dem Staat Wallis auferlegt. Da aus den vorinstanzlichen Ausführungen zur Kostenverteilung im Berufungsverfahren in E. 7.5 keine konkreten Hinweise zum Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdegegner 2 und 3 als Privatkläger zu entnehmen seien, müsse er (der Beschwerdeführer) davon ausgehen, dass die Kostenverteilung einzig basierend auf seiner Verurteilungen und jener des Beschwerdegegners 2 respektive auf dem Freispruch des Beschwerdegegners 3 erfolgt sei. Zudem deckten sich die Erwägungen zur Kostenverteilung in E. 7.5 nicht mit dem Entscheid unter Dispositiv-Ziffer 9. Die Anteile und Beträge stimmten nicht überein. Ihm sei es somit nicht möglich, sich zur Kostenauflage im Berufungsverfahren zu äussern respektive diese auf Angemessenheit zu überprüfen.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt zu den erstinstanzlichen Kosten, der Beschwerdegegner 3 werde vollumfänglich freigesprochen, so dass ihm keine Kosten aufzuerlegen seien. Im Umfang der Schuld- und Freisprüche und in Berücksichtigung der abgewiesenen Zivilanträge würden die Kosten dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 zu je 2/5 und dem Staat Wallis zu 1/5 auferlegt (Urteil S. 46 E. 7.4). Im Berufungsverfahren werde der Beschwerdegegner 3 freigesprochen, so dass ihm keine Kosten aufzuerlegen seien. Der Beschwerdegegner 2 dringe mit seiner Berufung teilweise durch. Zwar würden die Schuldsprüche bestätigt, die unbedingte Strafe vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen werde indes nicht widerrufen und das Strafmass sei geringfügig reduziert worden. Der Beschwerdeführer werde des Raufhandels schuldig gesprochen und im Übrigen seien seine Freisprüche gemäss Urteil der Erstinstanz in Rechtskraft erwachsen. Die Zivilansprüche seien allseits abgewiesen worden. Die Kosten seien nach dem Gesagten zu je 2/5 dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 und zu 1/5 dem Staat Wallis aufzuerlegen (Urteil S. 47 E. 7.5).  
 
3.3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; je mit Hinweisen). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).  
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_744/2020 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.4; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3; je mit Hinweis). 
Das Sachgericht verfügt bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen über einen weiten Ermessensspielraum. Dieses ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.3; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Soweit der Beschwerdeführer seine Kritik an der vorinstanzlichen Kostenauflage einzig mit dem Ausgang des Verfahrens begründet, was auch die erstinstanzliche Kostenverteilung (Dispositiv-Ziffer 8) betrifft, ist darauf nicht einzutreten, nachdem sich seine diesbezüglichen Rügen als unbegründet erwiesen haben. Inwiefern die Vorinstanz bei der Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens ihr Ermessen verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht hinreichend begründet dar und ist auch nicht ersichtlich. Wenn er einwendet, die Vorinstanz habe bei ihm bezüglich der Kostenverteilung keine Unterscheidung zwischen seiner Rolle als Beschuldigter und jener als Privatkläger gemacht, scheint er zu übersehen, dass sämtliche ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und einen einheitlichen Sachverhaltskomplex bilden. Die Strafuntersuchung bezog sich von allem Anfang an auf die tätliche Auseinandersetzung beim Bahnhof U.________, so dass sich eine Aufteilung der entstandenen Kosten auf die einzelnen Tatbestände nicht rechtfertigt. Die rechtliche Würdigung des Vorfalls als Raufhandel ändert daran nichts. Die anteilsmässige Aufteilung der Kosten auf die drei beschuldigten Personen kritisiert der Beschwerdeführer nicht substanziert, obwohl ihm das aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen möglich gewesen wäre. Diese fallen zwar knapp aus, jedoch ist ihnen zu entnehmen, welche Gründe zur gewählten Kostenverteilung geführt haben. Insoweit genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere auch zum Beschwerdegegner 3, den Begründungsanforderungen nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Indem die Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens und explizit unter Berücksichtigung der Rechtskraft der erstinstanzlichen Freisprüche des Beschwerdeführers die Kosten den beiden Verurteilten zu je 2/5 und dem Staat Wallis den Anteil des Freigesprochenen zu 1/5 auferlegt, handelt sie im Rahmen ihres Ermessens bundesrechtskonform. Es trifft hingegen zu, dass die Anteile und Beträge der Kostenverteilung aus E. 7.5 der vorinstanzlichen Erwägungen nicht mit denjenigen in der entsprechenden Dispositiv-Ziffer 9 übereinstimmen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt mit Blick auf die Kostenfolgen das Fehlen des Nichteintretensentscheids im Urteilsdispositiv der Vorinstanz und den Widerspruch zwischen den Erwägungen zur Kostenverteilung im Berufungsverfahren mit dem Urteilsdispositiv der Vorinstanz.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen (Art. 351 Abs. 1 StPO). Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage (BGE 142 IV 378 E. 1.3; Urteile 6B_1478/2021 vom 4. November 2022 E. 2.1; 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.2).  
 
4.2.2. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil 6B_499/2022 vom 12. September 2022 E. 3.1.3 mit Hinweisen; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 1 und 3 zu Art. 83 StPO; NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 83 StPO). Das Bundesgericht berichtigt ein Dispositiv nur ausnahmsweise (Urteil 6B_1446/2020 vom 25. August 2022 E. 2 mit Hinweis). Ein unklares Dispositiv macht einen Entscheid nicht schon bundesrechtswidrig (BGE 148 IV 155 E. 2.7). Das Gesuch um Berichtigung ist deshalb beim Gericht zu stellen, das den Entscheid gefällt hat (Urteile 6B_1446/2020 vom 25. August 2022 E. 2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; 6B_195/2020 vom 23. Juni 2021 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 379).  
 
4.3. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer Raufhandel, vorsätzliche und versuchte vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 sowie Drohung vor (Untersuchungsakten pag. 268 und 270 f.). Die Vorinstanz stellt in ihrem Urteil vom 17. Februar 2023 vorab lediglich die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffern 12 und 13 des erstinstanzlichen Urteils) fest, jedoch nicht die Rechtskraft der erstinstanzlichen Freisprüche des Beschwerdeführers (Urteil S. 49), und erwähnt auch sonst im Dispositiv nicht, dass auf die Berufungen der Beschwerdegegner 2 und 3 betreffend die Antragsdelikte nicht eingetreten werde, wie sie selbst erwog (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit erledigt die Vorinstanz den durch die Anklage zugelassenen Prozessgegenstand zwar in den Erwägungen erschöpfend, nicht jedoch im Dispositiv. Mit anderen Worten steht das Dispositiv im Widerspruch zur Urteilsbegründung. Da es sich bei der fehlenden Übereinstimmung um ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO handelt, kann die Vorinstanz die erforderliche Korrektur von Amtes wegen vornehmen. Gleichermassen ist auch bezüglich des Widerspruchs zwischen der Urteilsbegründung und dem Urteilsdispositiv in Bezug auf die Verteilung der zweitinstanzlichen Kosten zu verfahren: Die Vorinstanz wird zuständigkeitshalber und von Amtes wegen die Erläuterung ihres Entscheids vorzunehmen haben. Auf die diesbezüglichen Rügen ist daher nicht einzutreten.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und ihnen somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres