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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_210/2022  
 
 
Urteil vom 3. Januar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marina Bastron, 
und Rechtsanwalt Dr. Walter Frei, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 1. März 2022 (F-845/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die aus Armenien stammende A.A.________ gelangte am 25. Oktober 1997 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann B.________ und den beiden gemeinsamen Kindern in die Schweiz, wo die Familie unter Angabe falscher Personalien bzw. Staatsangehörigkeit um Asyl ersuchte. Die Asylgesuche wurden abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Dagegen erhobene Rechtsmittel und Wiedererwägungsgesuche blieben erfolglos oder wurden zurückgezogen.  
Am 2. November 2006 wurden die Ehegatten durch eine Standesamtsabteilung in Armenien geschieden. 
 
A.b. A.A.________ heiratete in der Folge am 24. Januar 2007 den Schweizer Bürger C.A.________ und am 27. März 2007 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 14. September 2011 ersuchte A.A.________ gestützt auf die Ehe mit C.A.________ um erleichterte Einbürgerung. Sie unterzeichneten am 16. Januar 2013 im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 28. Januar 2013 wurde A.A.________ erleichtert eingebürgert.  
Am 26. August 2014 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 18. November 2014 wurde die kinderlos gebliebene Ehe geschieden. 
A.A.________ heiratete am 9. Januar 2016 in Armenien erneut ihren früheren Ehemann B.________, der mit Gesuch vom 13. Juni 2016 um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz ersuchte. 
 
B.  
Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 orientierte das Migrationsamt des Kantons Zürich das SEM über die Scheidung von A.A.________ von ihrem Schweizer Ehemann, ihre Wiederverheiratung mit dem früheren Ehemann sowie dessen Familiennachzugsgesuch und bat um Prüfung des Widerrufs des Schweizer Bürgerrechts von A.A.________. Am 4. April 2018 zeigte ihr das SEM förmlich die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung an, unterbreitete ihr einen Fragenkatalog zur Beantwortung und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach weiteren Beweisabnahmen erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung von A.A.________ mit Verfügung vom 26. Januar 2021 für nichtig. 
Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ mit Urteil vom 1. März 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 11. April 2022 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2022 sowie die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2021 seien ersatzlos aufzuheben und die erleichterte Einbürgerung sei nicht für nichtig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz und das SEM verzichten auf eine Vernehmlassung, worüber die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde. 
 
D.  
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Mai 2022 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor (Art. 83 lit. b BGG e contrario). Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 26. Januar 2021 verlangt. Die Verfügung wurde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt). Sie gilt jedoch inhaltlich als mitangefochten (BGE 146 II 335 E. 1.1.2; 136 II 539 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung rügen, soweit sie mit einem derartigen Mangel behaftet ist und dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Sie habe diese um Befragung ihres früheren Ehemanns als Zeuge ersucht, da seine Aussagen im Rahmen der bereits erfolgten Befragungen zahlreiche Widersprüche aufweisen würden, die bei der Beantwortung der ihm gestellten Suggestivfragen zustande gekommen seien. Eine erneute Befragung ihres früheren Ehemanns hätte den Sachverhalt aufgehellt und die Widersprüche beseitigt. Indem die Vorinstanz auf die beantragte Beweisabnahme verzichtet habe, habe sie die Untersuchungsmaxime und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren beantragte Zeugeneinvernahme, der entscheidrelevante Sachverhalt erschliesse sich in hinreichender Weise aus den Akten. So sei der frühere Ehemann bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung zweimal einvernommen worden. Es sei nicht zu sehen, inwiefern eine erneute Zeugenbefragung zu neuen, entscheidenden Anhaltspunkten führen könnte. Von der beantragten Beweisvorkehr könne deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden.  
 
3.3. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz mit dem Verzicht auf die erneute Befragung des früheren Ehemanns Bundesrecht, namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, verletzt haben sollte bzw. inwiefern eine bundesverwaltungsgerichtliche Befragung den "Sachverhalt aufgehellt" und Widersprüche beseitigt hätte. Sie bemängelt zwei ihrem früheren Ehemann von der Stadtpolizei gestellte Fragen, weil diesem Aussagen "in den Mund gelegt" worden sein sollen und macht geltend, in der zweiten Befragung seien die Fragen ab Nr. 34 immer suggestiver geworden, ohne dies jedoch nachvollziehbar aufzuzeigen. Eine offensichtlich unrichtige oder rechtsverletzende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ist damit nicht dargetan.  
 
4.  
In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 41 Abs. 1 aBüG. 
 
4.1. Die Bundesversammlung erliess am 20. Juni 2014 das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0). Dieses trat per 1. Januar 2018 in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss Art. 50 BüG wirkt das neue Gesetz nicht zurück. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht bzw. stand (Art. 50 Abs. 1 BüG). Nach der Rechtsprechung ist demzufolge jenes Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft bzw. der Einbürgerung gilt bzw. galt (Urteile 1C_108/2023 vom 16. November 2023 E. 2; 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). Vorliegend unterzeichneten die früheren Ehegatten die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft am 16. Januar 2013 und wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2013 erleichtert eingebürgert, die am 1. März 2013 in Rechtskraft erwuchs. Damit sind hier die Bestimmungen des aBüG in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung massgebend.  
 
4.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (lit. a), seit einem Jahr hier wohnt (lit. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (lit. c). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die von einem intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweis). Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt für die erleichterte Einbürgerung ferner voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
4.3. Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 132 II 113 E. 3.1). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Notwendig ist aber immerhin, dass die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, diese über eine erhebliche Tatsache zu informieren (zum Ganzen: BGE 140 II 65 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung besteht im Weiteren nicht unbegrenzt, sondern geht durch Zeitablauf unter (vgl. Art. 41 Abs. 1 bis aBüG).  
 
4.4. Bei der Prüfung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung hat die Behörde insbesondere zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG [SR 172.021]), ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde, wobei die betroffene Person mitwirkungspflichtig ist. Da es im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der beweisbelasteten Behörde oft nicht bekannt und nur schwierig zu beweisen sind, kann sich diese veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (sog. tatsächliche Vermutung). Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung und bewirken keine Umkehr der Beweislast. Die betroffene Person muss daher nicht den Beweis des Gegenteils erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass sie im massgeblichen Zeitpunkt mit dem Schweizer Ehepartner bzw. der Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und diesbezüglich nicht gelogen hat. Dabei kann es sich etwa um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das nach der erleichterten Einbürgerung eintrat und zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft führte, oder darum, dass die betroffene Person die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und zum massgeblichen Zeitpunkt den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner bzw. der Schweizer Ehepartnerin auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (zum Ganzen: BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2).  
 
4.5. Eine kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits begründet die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden (vgl. BGE 135 II 161 E. 4.3). Als kurze Zeit gilt nach der Rechtsprechung eine Zeitspanne von mehreren Monaten bis zu einem Jahr, aber nicht mehr als zwei Jahre (vgl. Urteile 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 3.2; 1C_618/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.1; 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2; je mit Hinweisen). Zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung genügt in solchen Fällen der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten im Einbürgerungszeitpunkt trotz aller Beziehungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wollen. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb die Eheleute Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständigkeit der Ehe zu vertrauen (vgl. Urteil 1C_10/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.1 mit Hinweis).  
 
5.  
 
5.1. Für die Vorinstanz begründet die Chronologie der Ereignisse ohne Weiteres die tatsächliche Vermutung, dass die Ehe der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe sowie der erleichterten Einbürgerung nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde. So sei im November 2006 die Scheidung von ihrem armenischen Ehemann und nur drei Monate später, im Januar 2007, die Heirat mit einem Schweizer Bürger erfolgt, nachdem der Beschwerdeführerin die Wegweisung aus der Schweiz gedroht habe. Weiter sei es während der Ehe mit dem Schweizer Bürger zu einer ausserehelichen Beziehung des Ehemanns gekommen, sei die Beschwerdeführerin im Januar 2013 erleichtert eingebürgert worden, habe sich diese im November 2014 vom Schweizer Ehemann scheiden lassen und im Januar 2016 wieder mit dem ersten Ehemann verheiratet. Die kurze Zeitspanne von knapp 19 Monaten zwischen der am 28. Januar 2013 verfügten erleichterten Einbürgerung und dem gemeinsamen Scheidungsbegehren der Ehegatten vom 26. August 2014 wäre zudem für sich allein geeignet, die natürliche Vermutung zu begründen, dass die Ehe zum Einbürgerungszeitpunkt nicht intakt gewesen sei.  
Diese Ausführungen der Vorinstanz betreffen die Beweiswürdigung (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.2) und sind nicht offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz in willkürfreier Würdigung der erhobenen Beweise zum Schluss kommen durfte, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe geführt habe oder aber, dass sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt habe (vgl. oben E. 4.4 und 4.5). 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, bereits im September 2011 um Einbürgerung ersucht zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe sie davon ausgehen dürfen, dass ihre Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann stabil und in die Zukunft gerichtet sei, nachdem seine aussereheliche Beziehung durch den Tod der Geliebten beendet worden sei. Ausserdem dürfe nicht allein auf die Einschätzung ihres früheren Ehemanns abgestellt werden, um zu beurteilen, ob sie die Behörden getäuscht habe. Sie hätte den Zustand ihrer Ehe zum Zeitpunkt der Erklärungen anders einschätzen können als ihr früherer Ehemann.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, dass die Beschwerdeführerin bereits am 14. September 2011 und damit zwei Wochen nach dem aussergewöhnlichen Tod der Geliebten ihres damaligen Ehemanns am 30. August 2011 um erleichterte Einbürgerung ersucht habe. Dass sich die davor gemäss den Angaben beider Ehegatten nur noch theoretisch bestehende Ehe innerhalb von zwei Wochen zu einer gelebten Ehe zurückentwickelt haben könnte, erscheine als höchst unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Verarbeitung der ausserehelichen Beziehung habe weniger Zeit in Anspruch genommen, weil die Geliebte verstorben sei und sie daher nicht mehr habe befürchten müssen, ihr damaliger Ehemann würde zu dieser zurückkehren. Damit vermag sie indes nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei ihren Erwägungen in Willkür verfallen ist, zumal sie nicht rechtsgenüglich bestreitet, dass die Ehe davor auch nach ihren Angaben nur noch theoretisch bestanden habe. Aus ihren Vorbringen, das Gesuchsformular habe der einbürgerungswilligen Person einen Beurteilungsspielraum belassen, ob eine stabile eheliche Gemeinschaft vorliege und dass sie einfach ihre Sicht auf den Zustand der Ehe abgegeben habe, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.  
 
5.2.2. Nach der Auffassung der Vorinstanz legen auch die Aussagen des früheren Ehemanns der Beschwerdeführerin nahe, dass die eheliche Gemeinschaft schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht (mehr) von einem intakten Ehewillen getragen worden sei und der Beschwerdeführerin das Bewusstsein in Bezug auf die bestehenden Eheprobleme nicht gefehlt haben könne: Anlässlich seiner zweiten Befragung habe der Ehemann zu Protokoll gegeben, sie hätten bereits zum Zeitpunkt seines ausserehelichen Verhältnisses gewusst, dass sie auseinandergehen würden. Nach dem Tod der Geliebten sei die Ehe noch schlechter gewesen als davor.  
Dass ihr früherer Ehemann mit dieser Aussage erst den Zeitraum nach der Unterzeichnung der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft im Januar 2013 gemeint haben könnte, vermag die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzutun. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf ihre Erwägung 9.3.2.5, in der sie die Aussagen des früheren Ehemanns der Beschwerdeführerin zusammengefasst wiedergegeben hat. Demnach sei für den früheren Ehemann klar gewesen, dass er sich scheiden lassen wolle, bevor er seine Freundin kennengelernt habe. Nach dem Tod seiner Freundin habe es sich nur noch um eine theoretische Ehe gehandelt, wobei man wie Bruder und Schwester zusammengelebt habe. Auf die Frage, wie diese Aussage vor dem Hintergrund zu verstehen sei, dass die Geliebte bereits im August 2011 verstorben sei, die Erklärung zum Zustand der Ehe aber erst im Januar 2013 unterschrieben worden sei, habe er angegeben, die Ehe sei nach dem Tod der Freundin noch schlechter gewesen als davor und dass er sich nicht an jedes Detail erinnern könne. Bei der Unterzeichnung der Erklärung habe er sich nicht viel gedacht, sondern einfach unterschrieben. Dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin mit seiner Aussage "nach dem Tod der Freundin" nicht den Zeitraum nach dem 30. August 2011, sondern jenen nach Januar 2013 gemeint haben könnte, ist nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der frühere Ehemann weiter angab, sie seien ja dann auch getrennt gewesen, nachdem die Beschwerdeführerin eine Wohnung gefunden habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus dieser Aussage jedenfalls nicht geschlossen werden, dass ihr früherer Ehemann die Verschlechterung des ehelichen Lebens "ganz klar zeitlich nach der Einbürgerung der Beschwerdeführerin einordne[...]", nur weil sie im Herbst 2014 in eine eigene Wohnung gezogen sein soll. Auch insofern vermag die Beschwerdeführerin mithin nicht darzutun, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unzutreffend sind. 
 
5.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz sodann nicht allein auf die Chronologie der Ereignisse oder die Einschätzung ihres früheren Ehemanns ab. Vielmehr würdigte sie die Aussagen von beiden früheren Eheleuten und hielt fest, dass diese anlässlich der getrennten Befragungen voneinander abweichende Aussagen zum Trennungsgrund (Untreue, Streit bzw. Auseinanderleben) gemacht, sie ihr Aussageverhalten im Verlauf des Verfahrens mehrfach geändert und sich mit ihren Angaben zunehmend in Widersprüche verstrickt hätten. So habe die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Stellungnahme vom 7. Mai 2018 sowie anlässlich ihrer Befragung vom 19. März 2019 noch einzig die Untreue ihres früheren Ehegatten - angeblich im letzten Jahr der Ehe - als Trennungsgrund angegeben. Zudem habe sie ausgesagt, die aussereheliche Beziehung erst nach ihrer Einbürgerung entdeckt zu haben und dass die Geliebte ihres früheren Ehemanns im Zeitraum der Scheidung verstorben sei. Erst nachdem objektiv festgestanden sei, dass sich die aussereheliche Beziehung des Schweizer Ehegatten aufgrund des Todes seiner Geliebten im August 2011 bereits vor dem Einbürgerungsverfahren zugetragen haben musste, habe die Beschwerdeführerin einen alternativen Geschehensablauf dargelegt. Erstmals habe sie einen Streit um die Wohnungsschlüssel als Auslöser für die Scheidung vorgetragen. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin neu auf den Standpunkt gestellt, nach dem Tod der Geliebten habe sich ihre Ehe zunächst wieder stabilisiert und sie habe ihrem damaligen Ehemann gar dabei geholfen, über den Verlust hinwegzukommen.  
Diese Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr bringt sie vor, sie habe die aussereheliche Beziehung ihres früheren Ehemanns bei rückblickender Betrachtung letztlich doch als Grund für das Scheitern ihrer Ehe gesehen. Mit dieser Argumentation vermag sie ihr oben geschildertes Aussageverhalten nicht schlüssig zu erklären, sondern verstrickt sich weiter in Widersprüche. Es ist auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Änderung in der Darstellung der Ereignisse nicht mehr als glaubwürdig erachtet werden. 
 
5.2.4. Schliesslich kann der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie als eigentlichen Grund für die Scheidung die mangelnde Zeit für gemeinsame Aktivitäten im letzten Jahr der Ehe anführt. Sie gibt an, dass gerade im letzten Jahr der Ehe ihre zeitliche Auslastung erheblich zugenommen habe. Auf diese sei auch der von ihr vorgetragene Vorfall mit der Wegnahme des Schlüssels und das Einsperren in der Wohnung durch ihren damaligen Ehemann zurückzuführen. Nachdem die Beschwerdeführerin diese Angaben nicht weiter begründet und auch keine Belege anführt, bleibt insbesondere unklar, weshalb und inwiefern ihre zeitliche Auslastung im letzten Jahr der Ehe erheblich zugenommen haben soll. Zudem hielt bereits die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Belege für den geltend gemachten Polizeieinsatz im Rahmen des Streits um die Wohnungsschlüssel bis zuletzt schuldig geblieben sei, wozu sich die Beschwerdeführerin nicht äussert.  
 
5.3. Nach diesen Ausführungen hat die Vorinstanz weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend festgestellt noch Art. 41 Abs. 1 aBüG falsch angewendet, wenn sie zum Schluss kam, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargelegten Vermutungsfolge vorzubringen und damit die gegen ihren Standpunkt sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach sie und ihr damaliger Ehemann bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sowie der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung nicht in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt hätten. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde.  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, dass es an den formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung mangelt (vgl. Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis aBüG) oder dass diese Massnahme unverhältnismässig ist (vgl. BGE 140 II 65 E. 4). Für das Bundesgericht ist dies auch nicht offensichtlich (vgl. oben E. 2.1), weshalb sich eine diesbezügliche Auseinandersetzung erübrigt.  
 
6.  
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Januar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck