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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_568/2022  
 
 
Urteil vom 26. Januar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. November 2022 (200 22 714 EL bis 200 22 716 EL). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. Dezember 2022 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. November 2022, mit welcher das Gericht festhielt, es sei ihm ein Ablehnungsgesuch betreffend den in den Verfahren EL 200.2022.698 und EL 200.2022.699+706 als Instruktionsrichter eingesetzten Verwaltungsrichter Furrer zugegangen, deshalb diese Verfahren sistierte und die Ablehnungsbegehren unter neu registrierten Verfahrensnummern an Verwaltungsrichter Kölliker zur Instruktion überwies, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass ein vorinstanzlicher Sistierungsentscheid das Verfahren nicht abschliesst, weshalb kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der beim Bundesgericht nur anfechtbar ist, wenn er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, 
dass ein solcher Nachteil grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann, wogegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht genügt (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 mit Hinweisen), 
dass ein solcher Nachteil weder vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich geltend gemacht noch ansatzweise erkennbar ist, 
dass die zeitliche Verzögerung als Folge der vorläufigen Einstellung des Verfahrens allein im Übrigen insbesondere dann keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt, wenn die Sistierung - wie vorliegend - im Hinblick auf den Abschluss anderer hängiger Prozesse erfolgt, deren Ausgang für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist oder sein kann (BGE 131 V 362 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 9C_378/2020 vom 25. September 2020 E. 3.2 und 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25), 
dass von den dargelegten Erfordernissen abgewichen werden kann, wenn eine durch die Sistierung verursachte Verfahrensverzögerung gerügt wird (Verletzung des Beschleunigungsgebots), wobei es nicht genügt, dies allein zu behaupten, vielmehr ist darüber hinaus näher darzutun, inwiefern das kantonale Gericht dagegen konkret verstossen soll (BGE 134 IV 43 E. 2; Urteile 8C_475/2019 vom 12. August 2019 und 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5 f., in SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, je mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, durch die Sistierung würden die Verfahren EL 200.2022.698 und EL 200.2022.699+706 unnötig und vorsätzlich verschleppt mit dem Ziel, ihm zu schaden, seine Ausführungen indessen den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung auch diesbezüglich offensichtlich nicht genügen, 
dass er namentlich nicht aufzeigt und auch nicht ansatzweise ersichtlich ist, inwiefern es dem Beschleunigungsgebot widersprechen soll, dass das kantonale Gericht die erwähnten Verfahren aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst gleichentags eingereichten Ablehnungsbegehren gegen den dort eingesetzten Instruktionsrichter postwendend sistierte, bis über eben diese Begehren entschieden ist, 
dass die Rechtsschrift somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, 
dass zudem die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu prozessieren pflegt (vgl. u.v.a. die Urteile 6B_1307/2022, 4D_61/2022 und 4F_24/2022 je vom 13. Januar 2023, 4D_64/2022 und 4D_65/2022 je vom 14. Dezember 2022, 6B_1217/2022 vom 8. Dezember 2022, 6F_35/2022 vom 5. Dezember 2022, 6B_1184/2022 vom 30. November 2022, 6B_1222/2022 vom 28. November 2022, 4F_19/2022, 9C_461/2022 und 9C_490/2022 je vom 23. November 2022, 9C_453/2022 vom 2. November 2022; vgl. zudem die beiden Verfahren 9C_569/2022 sowie 9C_582/2022, welche das Bundesgericht ebenfalls mit heutigem Datum beurteilt), insgesamt als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lic. c BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
 
dass dem Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG die Gerichtskosten auferlegt werden, zumal er schon vielfach auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen worden ist, 
dass der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht künftig auf weitere vergleichbare (querulatorische) Eingaben nicht mehr eingehen und solche kommentarlos im Dossier ablegen wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Januar 2023 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner