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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_21/2023  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
IWB Industrielle Werke Basel, 
Margarethenstrasse 40, 4053 Basel, 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, 
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel. 
 
Gegenstand 
Unterbrechung der Energielieferung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Oktober 2023 (2C_470/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 setzte der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt A.________ eine am 14. August 2023 ablaufende Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- in einem beim Appellationsgericht hängigen Rekursverfahren betreffend Unterbrechung der Energielieferung zu leisten. Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 wies er ein nachträgliches Gesuch von A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und bestätigte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 14. August 2023.  
Mit Urteil 2C_417/2023 trat das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mangels genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht ein. 
Mit Verfügung vom 28. August 2023 schrieb der Präsident des Appellationsgerichts das Rekursverfahren zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses als erledigt ab. 
 
1.2. Mit Urteil 2C_470/2023 vom 4. Oktober 2023 trat das Bundesgericht auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde von A.________ mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht ein.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um Revision des Urteils 2C_470/2023 vom 4. Oktober 2023.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2).  
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 
 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Die Gesuchstellerin beruft sich weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen der Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG. In ihrer schwer nachvollziehbaren Eingabe erwähnt sie aufsichtsrechtliche Verfahren gegen das Zivilstandsamt Basel-Stadt, angebliche Rechtsverzögerungen, namentlich im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen, sowie sozialversicherungsrechtliche Verfahren. Diese Ausführungen weisen keinen erkennbaren Zusammenhang zum Gegenstand des Verfahrens 2C_470/2023 auf, worauf die Gesuchstellerin bereits im zu revidierenden Urteil hingewiesen wurde (vgl. dort E. 2.2). Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen soll. Sollte die Gesuchstellerin im Übrigen behaupten wollen, ihre Argumentation im früheren Verfahren sei sachbezogen gewesen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Würdigung bzw. die Rechtsauffassung des Bundesgerichts nicht der Revision unterliegt (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3).  
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen. 
 
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist den IWB kein Aufwand entstanden, sodass ihnen bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov