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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_843/2022  
 
 
Urteil vom 4. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Hinwil, 
Gossauerstrasse 14, 8340 Hinwil. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. November 2022 (PS220162-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einem als "Rechtsvorschlag Pfändungsurkunde xxx" betitelten Schreiben an das Betreibungsamt Hinwil; sie machte Ausführungen zu ihrer bis Mai 2023 laufenden Lohnpfändung und verlangte Fr. 5'460.-- zurück. Das Amt teilte ihr u.a. mit, gegen eine Pfändungsurkunde bzw. Lohnpfändung könne kein Rechtsvorschlag erhoben werden. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 1. November 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 3. November 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Eine solche Darlegung findet sich in der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin macht in allgemeiner Weise geltend, dass ihr das Betreibungsamt viel Geld wegnehme, obwohl sie gesundheitliche Probleme habe, dass ihr Rechtsanwalt ihr jahrelang hohe Geldsummen abgeknöpft habe, aber untätig bleibe, und dass gegen die Missstände nicht von Amtes wegen eingeschritten werde. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli