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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_381/2022  
 
 
Urteil vom 8. September 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Peter Fäs, 
 
gegen 
 
Grosser Rat des Kantons Aargau, Einbürgerungskommission, Parlamentsdienst, Regierungsgebäude, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Erteilung des Kantonsbürgerrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. Mai 2022 (WBE.2021.437 / ew / we). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ reichte am 3. Juli 2018 bei der Gemeinde U.________ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Nachdem der Gemeinderat U.________ ihm am 29. November 2018 das Gemeindebürgerrecht zugesichert hatte, erteilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 25. Juni 2019 die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. In der Folge hiess die Einbürgerungskommission des Grossen Rates des Kantons Aargau (EBK) am 19. August 2019 das Einbürgerungsgesuch gut. Von diesem Kommissionsentscheid nahm der Grosse Rat am 3. September 2019 Kenntnis, woraufhin A.________ gleichentags durch das kantonale Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand, über die Gutheissung seines Einbürgerungsgesuchs informiert wurde. 
 
B.  
Am 26. September 2019 wies die Staatsanwaltschaft V.________ das DVI darauf hin, dass gegen A.________ ein Strafverfahren betreffend harter Pornografie und Gewaltdarstellungen sowie Landesverweisung hängig sei. 
Die EBK widerrief anschliessend mit Korrespondenzbeschluss vom 30. September 2019 den Einbürgerungsentscheid vom 3. September 2019 und sistierte das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Über den Widerruf der Aufnahme in das aargauische Kantonsbürgerrecht wurde A.________ mit Schreiben des Präsidenten der EBK vom 1. Oktober 2019 orientiert. A.________ legte in der Folge hiegegen kein Rechtsmittel ein. 
 
C.  
Handelnd durch seinen Rechtsvertreter wandte sich A.________ am 2. April 2020 an die EBK und beantragte die Feststellung, dass deren Verfügung vom 1. Oktober 2019 nichtig sei und der Einbürgerungsentscheid vom 1. September 2019 (recte: 19. August bzw. 3. September 2019) nach wie vor gelte. Die EBK wies das Feststellungsbegehren von A.________ am 25. Oktober 2021 ab. 
Die gegen den Entscheid der EBK vom 25. Oktober 2021 erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. Mai 2022 ab. 
 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Juni 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Einbürgerungskommission des Grossen Rates des Kantons Aargau vom "25. Oktober 2021" nichtig ist und dem Beschwerdeführer das Kantonsbürgerrecht rechtskräftig erteilt wurde. 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die EBK schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat sich nicht mehr geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Begehren um Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung betreffend Widerruf der Erteilung des Kantonsbürgerrechts abgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb dagegen grundsätzlich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Es fragt sich, ob Art. 83 lit. b BGG, wonach die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung unzulässig ist, auch für das angefochtene Urteil gilt. Die EBK hat die dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 19. August 2019 erteilte und am 3. September 2019 eröffnete ordentliche Einbürgerung am 30. September bzw. 1. Oktober 2019 widerrufen und das Einbürgerungsverfahren sistiert. Als Grund für den Widerruf wurde angegeben, dass die EBK vom gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren, das einer ordentlichen Einbürgerung entgegenstehen könnte, erfahren habe. Der Beschwerdeführer reichte gegen den Widerruf kein Rechtsmittel ein, stellte aber am 2. April 2020 bei der EBK einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 30. September bzw. 1. Oktober 2019. Streitgegenstand bildet somit einzig die mit dem Feststellungsbegehren zusammenhängende Frage, ob der Widerruf der ordentlichen Einbürgerung des Beschwerdeführers als nichtig zu betrachten ist bzw. die Vorinstanzen die Nichtigkeit zu Recht verneint haben.  
Beim Verfahren um Nichtigerklärung einer ordentlichen Einbürgerung gemäss Art. 36 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) hat das Bundesgericht den Ausschlussgrund des Art. 83 lit. b BGG nicht angewandt (Urteil 1C_457/2021 vom 25. März 2022 E. 1 mit Hinweisen auf die Literatur; 1C_264/2015 vom 27. März 2015 E. 1; 1C_578/2008 vom 11. November 2009 E. 1.1). Die Lehre ist der gleichen Auffassung, wenn es um das Feststellungsverfahren nach Art. 43 BüG geht (THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 52 zu Art. 83 BGG; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 35 zu Art. 83 BGG; HANSJÖRG SEILER, Stämpflis Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 83 BGG; MERZ/VON RÜTTE, Staatsangehörigkeitsrecht, in: Uebersax et al., Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 22.123). Dabei handelt es sich allerdings um von der eigentlichen Einbürgerung getrennte, eigenständige Verfahren (vgl. HÄBERLI, a.a.O, N. 52 zu Art. 83 BGG). Vorliegend ist das Einbürgerungsverfahren hingegen noch nicht abgeschlossen, da dieses suspendiert wurde. Die Frage, ob hier Art. 83 lit. b BGG zum Tragen kommt, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens letztlich aber offen gelassen werden. 
 
1.3. Fraglich ist ferner, ob es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG oder um einen Zwischenentscheid handelt - und insoweit die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind -, nachdem die EBK die Weiterbehandlung des Einbürgerungsgesuchs bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert hat. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu. Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Bundesgerichtsverfahrens kann jedoch auch diese Frage offen gelassen werden.  
 
1.4. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).  
In seinem Rechtsbegehren ersucht der Beschwerdeführer um Feststellung, dass die Verfügung der EBK vom 25. Oktober 2021 nichtig sei. Wie sich aus seiner Beschwerdebegründung ergibt, meint er indes, es sei die Nichtigkeit des Widerrufs des Einbürgerungsentscheids festzustellen, welche die EBK am 30. September 2019 beschlossen und ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 mitgeteilt hatte. Dieser Fehler im Rechtsbegehren kann ohne Folgen für die Gültigkeit der Beschwerdeeingabe behoben werden (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2). 
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Feststellungsbegehren, wie sie der Beschwerdeführer stellt, subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig sind, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Zudem kann ein Feststellungsantrag nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten (BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199 E. 6.5; 126 II 300 E. 2c; Urteil 2C_1082/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges und konkretes Interesse daran, dass die Nichtigkeit des Widerrufs festgestellt wird, wodurch das ihm zunächst erteilte Kantonsbürgerrecht weiterbestehen würde. Es ist sodann davon auszugehen, dass die Feststellung Auswirkungen auf das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren haben würde, das infolge Berufungserklärung der Oberstaatsanwaltschaft beim Strafgericht des Obergerichts hängig ist und bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert wurde. Im erstinstanzlichen Strafurteil wurde von der Ausfällung eines Landesverweises abgesehen, weil das Strafgericht die Verfügung vom 30. September bzw. 1. Oktober 2019 als " (zumindest) rechtswidrig" bzw. "bei näherer Betrachtungsweise sogar als nichtig" betrachtet hat. Da er seinen Anspruch auch nicht durch ein Leistungsbegehren durchsetzten kann, ist das Feststellungsbegehren insoweit grundsätzlich zulässig. 
 
1.5. Der Beschwerdeführer hat sodann am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat - wie soeben dargelegt - ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Widerrufs. Er ist somit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung der EBK vom 30. September bzw. 1. Oktober 2019 sei nichtig. 
 
2.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; 144 IV 362 E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1). Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert, die lediglich als "Zirkularbeschluss" bezeichnete Verfügung vom 30. September bzw. 1. Oktober 2019 sei mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen worden.  
Die Vorinstanz stellt sich im angefochtenen Urteil auf den Standpunkt, die Tatsache allein, dass die Verfügung nicht als solche bezeichnet wurde und keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, habe nicht deren Nichtigkeit zur Folge. 
Die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz verdient Zustimmung. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern beizupflichten, als die Verfügung mangelhaft eröffnet wurde und ihm daraus kein Nachteil entstehen darf. Dabei handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiert (vgl. BGE 144 II 401 E. 3.1). Der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung darf diese jedoch nicht einfach ignorieren; er ist vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den infrage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will (BGE 147 IV 145 E. 1.4.5.3; 129 II 125 E. 3.3; LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI in: Kommentar VwVG, 2019, N. 10 zu Art. 38 VwVG). Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung am 1. Oktober 2019 nicht anwaltlich vertreten war, so hat er den Verfügungscharakter des Schreibens des Präsidenten der EBK offensichtlich erkannt. Bereits vor der EBK hatte der Beschwerdeführer eingeräumt, einzig aus finanziellen Gründen unterlassen zu haben, das Widerrufsschreiben direkt anzufechten. In der Beschwerde vor Bundesgericht versucht der Beschwerdeführer zu relativieren, anhand des Schreibens lediglich erkannt zu haben, "dass etwas nicht gut lief". Selbst unter diesen Umständen wäre er jedoch dazu angehalten gewesen, seinen ihn im Strafverfahren vertretenden Rechtsanwalt über die Angelegenheit zu unterrichten oder bei den zuständigen Behörden allfällige Unklarheiten zu klären, zumal aus dem Schreiben eindeutig hervorging, dass damit das Kantonsbürgerrecht widerrufen wird. Aus dem Umstand, dass die Verfügung nicht als solche bezeichnet und mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, ist ihm folglich kein Nachteil entstanden und ist nicht von der Nichtigkeit der Verfügung vom 30. September bzw. 1. Oktober 2019 auszugehen. 
 
2.3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, er sei vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sei.  
Die Vorinstanz bestreitet im angefochtenen Urteil nicht, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung weder angehört noch informiert wurde. Sie widerspricht jedoch der Auffassung des Beschwerdeführers, dass ein unter Missachtung des rechtlichen Gehörsanspruchs zustande gekommener Entscheid ohne Weiteres nichtig sei. 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (vgl. BGE 143 III 65 E. 3.2; 140 I 99 E. 3.4; 138 V 125 E. 2.1; je mit Hinweisen). Gemäss dem von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung zur Sache nicht angehört und wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt. Dass dessen Verfahrensrechte in derart schwerer Weise verletzt worden wären, dass von Nichtigkeit der Verfügung vom 30. September bzw. 1. Oktober 2019 auszugehen wäre, wird vom Beschwerdeführer jedoch weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Wie weiter oben erläutert wurde (E. 2.2 hiervor), hatte der Beschwerdeführer Kenntnis von der Widerrufsverfügung und war gehalten, sich innerhalb der Rechtsmittelfrist nach den nötigen Schritten zu erkundigen und die Verfügung anschliessend anzufechten und dabei auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels vorgängiger Anhörung geltend zu machen. Im Rahmen eines solchen Beschwerdeverfahrens hätte dem Beschwerdeführer allenfalls die Möglichkeit gewährt werden können, sein Äusserungsrecht nachzuholen, wodurch eine Heilung der Gehörsverletzung möglich gewesen wäre (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen). Indem er davon abgesehen hat, die Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anzufechten, hat er die Möglichkeit einer nachträglichen Äusserung und Heilung der Gehörsverletzung selbst vereitelt. Vor diesem Hintergrund kann nicht erst in einem späteren Verfahren um Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Verfügung vorgebracht werden, es hätte keine vorgängige Anhörung stattgefunden bzw. führt dieser Umstand nicht zur Nichtigkeit der betreffenden Verfügung. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Verfügung vom 3. September 2019 sei im Zeitpunkt des Widerrufs durch die EBK bereits in formelle Rechtskraft erwachsen und hätte damit nur noch gemäss den Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 BüG für nichtig erklärt werden können. Indem die EBK die Verfügung vom 3. September 2019 gestützt auf § 37 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) widerrufen habe, habe sie den Grundsatz der derogierenden Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) und Art. 36 Abs. 1 BüG verletzt. Das gleiche gelte nach dem Beschwerdeführer, wenn der erfolgte Widerruf, wie von der Vorinstanz behauptet, gestützt auf ein allgemeines Widerrufsrecht erfolgt wäre. Insofern liege ein schwerer Verfahrensfehler vor, der zur Nichtigkeit des Entscheids vom 30. September bzw. 1. Oktober 2019 führe.  
Die Verfügung der EBK wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2019 zugestellt und konnte nach § 44 Abs. 1 VRPG innert 30 Tagen angefochten werden. Am 1. Oktober 2019, als die EBK die Verfügung widerrief, war die Rechtsmittelfrist demnach noch nicht abgelaufen und ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Verfügung vom 3. September 2019 vor dem Widerruf nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, die formelle Rechtskraft sei bereits vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetreten, weil er auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet habe. Im Umstand allein, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft die Verfügung vom 3. September 2019 mitteilte, kann kein ausdrücklicher Verzicht auf ein Rechtsmittel erachtet werden. Unter diesen Umständen war die EBK nicht an die Anforderungen für die Nichtigerklärung nach Art. 36 BüG gebunden. Vielmehr durfte die EBK, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, während der Rechtsmittelfrist auf die in diesem Zeitpunkt unangefochtene Verfügung vom 3. September 2019 zurückkommen, ohne dass dafür besondere Voraussetzungen erfüllt sein mussten. Massgebend hierfür ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben wie nach diesem Zeitpunkt (vgl. BGE 134 V 257 E. 2.2; 121 II 273 E. 1; 107 V 191 E. 1; Urteil 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Insofern liegt in dieser Hinsicht kein (schwerwiegender) inhaltlicher oder formeller Mangel vor, der die Verfügung vom 30. September bzw. 1. Oktober 2019 als nichtig erscheinen liesse. 
 
2.5. Weiter moniert der Beschwerdeführer, er habe die zuständigen Behörden am 13. Mai 2019 über das eingeleitete Strafverfahren informiert und ihm sei die Auskunft erteilt worden, dieses sei für das laufende Einbürgerungsverfahren irrelevant, weil kein rechtskräftiges Strafurteil vorliege. Er habe daher ein berechtigtes Vertrauen in diese Auskunft und den Entscheid vom 3. September 2019 gehabt, weshalb mit der Verfügung vom 30. September bzw. 1. Oktober 2019 das Vertrauensprinzip verletzt worden sei. In tatsächlicher Hinsicht macht er zudem geltend, die Vorinstanz hätte diesen Aspekt zu Unrecht und in willkürlicher Weise unberücksichtigt gelassen.  
Es mag durchaus fragwürdig erscheinen, wenn die EBK dem Beschwerdeführer im Wissen um das laufende Strafverfahren das Kantonsbürgerrecht erteilt und später mit der Begründung des laufenden Strafverfahrens widerrufen hätte. Jedoch hätte auch dieser Umstand vom Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung vorgebracht werden müssen und kann von einem derart schweren oder offensichtlichen Mangel, der die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätte, nicht die Rede sein. Insofern läuft auch die Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers ins Leere, da der geltend gemachte Aspekt für den Ausgang des Verfahrens der Feststellung der Nichtigkeit nicht entscheidend ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hatte sich unter diesen Umständen mit dem entsprechenden Sachverhaltselement nicht weiter auseinanderzusetzen und es liegt somit auch keine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG vor. 
 
2.6. In einem weiteren Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Beschlussfassung der EBK seien formelle Fehler begangen worden. Er stellt dabei insbesondere in Frage, dass die Mitglieder der EBK den Widerruf innert drei Tagen mit der gebotenen Sorgfalt hätten behandeln können und bezweifelt, dass ein Zirkularbeschluss per E-Mail überhaupt den Verfahrensvorschriften entspreche.  
Wie der Beschwerdeführer selbst festhält, ordnen die Kommissionen den Gang ihrer Beratungen gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets des Kantons Aargau vom 4. Juni 1991 über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO; SAR 152.210) selbständig. Ob ein Entscheid kantonales Recht verletzt, prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur auf Willkür hin und nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt, inwieweit die diesbezügliche kantonale Verfahrensregelung von der EBK willkürlich angewandt worden wäre und sich der Entscheid insofern als nichtig erweisen würde. 
 
2.7. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, ihm sei für die vorinstanzlichen Verfahren Parteientschädigungen zuzusprechen, kann ihm nicht gefolgt werden. Er zeigt auch in diesem Zusammenhang nicht auf, inwieweit die kantonale Bestimmung von § 32 VRPG, welche vorbehältlich abweichender Bestimmungen für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren keine Parteikosten vorsieht (Abs. 1) und wonach die Parteikosten im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens verteilt werden (Abs. 2), willkürlich angewandt worden wäre. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass ihm als unterliegende Partei in den vorinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Kosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Grossen Rat des Kantons Aargau, Einbürgerungskommission, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. September 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen