Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_155/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 17. Januar 2023 (ZOR.2022.43). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Parteien heirateten am 16. Januar 2016 in Nigeria. Die Ehe blieb kinderlos. Spätestens Ende September 2019 trennten sie sich bzw. lebten sie nicht mehr im gleichen Haushalt. 
 
B.  
Gestützt auf die am 4. Oktober 2021 seitens des Ehemannes eingereichte Klage schied das Bezirksgericht Brugg mit Urteil vom 28. Juni 2022 die Ehe der Parteien. Es verpflichtete den Ehemann auf der Basis eines Nettoeinkommens von Fr. 5'020.-- zu nachehelichem Unterhalt an die nicht erwerbstätige und momentan auch nicht erwerbsfähige Ehefrau von monatlich Fr. 1'546.85 bis Juli 2025, wies dessen Pensionskasse zufolge hälftiger Teilung des Vorsorgeguthabens zur Überweisung von Fr. 30'488.70 auf ein Freizügigkeitskonto der Ehefrau an und stellte fest, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 
In Bezug auf die drei erwähnten Scheidungsnebenfolgen erhob der Ehemann Berufung. Mit Entscheid vom 17. Januar 2023 wies das Obergericht des Kantons Aargau diese ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2023 verlangt der Ehemann die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz, verbunden mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht zur Durchführung eines ordentlichen Beweisverfahrens. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege. Am 6. März 2023 hat die Ehefrau eine Beschwerdeantwort und am 21. März 2023 der Ehemann eine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 144 V 50 E. 4.2; 145 II 32 E. 2.1). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
Weil die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), muss grundsätzlich ein Rechtsbegehren in der Sache selbst gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5). Ein blosser Rückweisungsantrag kann ausnahmsweise genügen, wenn das Bundesgericht im Fall der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3). Geht es um Geldforderungen, sind die Rechtsbegehren ausserdem zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2; 137 III 617 E. 4.3; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b). 
 
2.  
Die Ausführungen in der Beschwerde sind teils nur schwer verständlich bzw. inhaltlich oft unklar und insbesondere sind Sachverhaltsbehauptungen mit Rügen betreffend das Prozessrecht und materiell-rechtlichen Vorbringen vermengt. 
Es lässt sich jedoch feststellen, dass der Beschwerdeführer (unter dem Titel "Materielles: Zum Sachverhalt") in formeller Hinsicht überspitzten Formalismus, Gehörsverweigerung und eine Verletzung von Art. 316, Art. 317 Abs. 1 lit. a und Art. 327 Abs. 2 lit. b ZPO (gemeint wohl: Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO) im Zusammenhang mit dem Schriftenwechsel im obergerichtlichen Verfahren geltend machen will. Er behauptet, mit einer rein formellen Argumentation habe das Obergericht einen Entscheid betreffend sein Begehren um Aufhebung der Unterhaltspflicht faktisch umgangen. In diesem Kontext dürfte auch sein auf Kassation und Rückweisung beschränktes Begehren zu lesen sein. 
Die Berufungsinstanz entscheidet frei, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel durchführt (Art. 316 Abs. 2 ZPO), wobei ihr ein grosses Ermessen zukommt und entsprechend das Bundesgericht bei der Überprüfung der Frage, ob ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen gewesen wäre, grosse Zurückhaltung übt (BGE 138 III 252 E. 2.1). Im Übrigen lässt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kein Recht auf einen zweiten Schriftenwechsel ableiten (BGE 142 III 48 E. 4.1.1), sondern einzig ein unbedingtes Replikrecht (BGE 144 III 117 E. 2.1; 145 III 97 E. 3.4.1). Soweit sich die vorgebrachte Gehörsrüge überhaupt auf dieses bezieht, würde sie jedenfalls insofern scheitern, als sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit einer weiteren Eingabe ein zweites Mal geäussert hat. Was sodann spezifisch das Novenrecht anbelangt, ist erforderlich, dass die Vorbringen nicht bereits von erster Instanz erfolgen konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO); das Obergericht hat sich hierzu und zur diesbezüglichen Substanziierungs- und Beweislast geäussert. Ebenso hat es sich zum (erst auf S. 7 der Berufung erfolgten) Rückweisungsantrag geäussert. Beschwerdeweise wird nicht sachgerichtet dargelegt, inwiefern das Obergericht in verfahrensmässiger Hinsicht Recht verletzt haben soll. 
Nicht nachvollziehbar ist sodann die sich auf die allgemeinen vorinstanzlichen Ausführungen zu den Berufungs- und Begründungsanforderungen (angefochtener Entscheid, Ziff. 2) beziehende Kritik. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht hätte aufgrund der "äusseren Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts (eines stets arbeitstätigen Beschwerdeführers und einer ebenso stets nicht arbeitstätigen Beschwerdegegnerin) " nicht einfach nachehelichen Unterhalt zusprechen dürfen und "im Sinn eines anzustrebenden Grundsatzentscheides nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG [sei] durchaus von Interesse, wie sich die kantonalen Gerichte bei solchen Verhältnissen wie in concreto zu verhalten haben (nämlich falls eine aus dem Ausland zugezogene Ausländerin sich nicht im geringsten an die Treue- und Beistandspflicht hält) ". In diesem Kontext wäre jedoch konkret darzulegen gewesen, inwiefern das Obergericht im vorliegenden Fall mit dem Zuspruch zeitlich begrenzten nachehelichen Unterhalts gegen Recht verstossen haben soll (dazu E. 5). 
 
3.  
In güterrechtlicher Hinsicht erfolgen zwar noch Ausführungen (Beschwerde, S. 7), aber der Beschwerdeführer scheint keine Rechtsverletzung (mehr) geltend zu machen. Ohnehin würde es auch an einem konkreten Rechtsbegehren fehlen. 
 
4.  
Im Kontext mit der erstinstanzlich vorgenommenen hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens ging das Obergericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer mutmasslich auf Art. 124b Abs. 2 ZGB berufe, wenn er ein "treuloses Verhalten" der Beschwerdegegnerin behaupte. Indes würden sich seine Ausführungen fast wortwörtlich mit denjenigen in der Klageschrift decken und er setze sich mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides nicht auseinander. Der emphatische Ausruf, das (nicht näher ausgeführte) Verhalten der Beschwerdegegnerin dürfe keine Früchte tragen, sei jedenfalls nicht geeignet, Gründe im Sinn von Art. 124b ZGB aufzuzeigen, und ebenso wenig das Argument, bei einer Teilung würden nicht unerhebliche Vermögenswerte ins Ausland abfliessen. 
Mit seinen vagen Beschwerdevorbringen - er habe sich nicht nur mutmasslich, sondern tatsächlich auf Art. 124b Abs. 2 ZGB berufen; es möge sein, dass sich Klageschrift, mündliche Replik und Berufungsschrift ähnlich seien; allerdings sei der Sachverhalt grossenteils unbestritten und es gehe primär um Rechtsfragen; nach wie vor stehe im Raum, wie es sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin längerfristig verhalte; eine Kurzehe als lebensprägend anzusehen, stehe in diametralem Widerspruch zu BGE 147 III 249; die Beschwerdegegnerin habe sich ab der Einreise in die Schweiz hängen lassen; es sei unbillig, wenn diese mit der Teilung der Vorsorgeguthaben bei einem Verlassen des Landes in den Genuss von Bargeld komme, wo es sich doch um Alterssparguthaben handle; es sei somit von entscheidender Bedeutung, ob ihr der Aufenthaltsstatus entzogen werde; er selbst werde dereinst nicht über ein hohes Altersguthaben verfügen, weil er schon wegen einer früherer Ehe seine Guthaben aus den Jahren 1997 bis 2005 habe teilen müssen; es sei nötig, dass sich ein Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin und die Möglichkeit eines Verbleibs in der Schweiz und damit über die Eigenversorgungsmöglichkeit ausspreche - vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern er im Berufungsverfahren eine Verletzung von Art. 124b ZGB dargelegt hätte. 
Mangelt es nach dem Gesagten an einer sachgerichteten Beschwerdebegründung, kann offen bleiben, ob überhaupt von einem hinreichenden Rechtsbegehren ausgegangen werden könnte, indem aus dem kassatorischen Begehren ein sinngemässer Antrag auf vollständiges Absehen von einer Teilung der angesparten Altersguthaben (und nicht bloss auf Anwendung eines von der hälftigen Teilung abweichenden Verteilschlüssels) gelesen würde. 
 
 
5.  
Im Zentrum des Berufungsverfahrens stand die Frage, ob nachehelicher Unterhalt geschuldet ist; dies scheint auch der Kernpunkt der vorliegenden Beschwerde zu sein, drehen sich doch die - freilich weitgehend zu anderen Streitpunkten und damit an falscher Stelle gemachten - Ausführungen primär um Vorhalte, welche im Kontext mit dem nachehelichen Unterhalt zu lesen sind (sinngemäss: die Beschwerdegegnerin habe sich "in die Hängematte gelegt", ihre ehelichen Pflichten vernachlässigt und deshalb angesichts der kurzen Zeit des Zusammenlebens keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt). Weil die Argumentationsrichtung an sich erkennbar ist, kann das gestellte kassatorische Rechtsbegehren als hinreichend betrachtet werden, zumal der Beschwerdeführer (allerdings bei seinen Ausführungen zum Sachverhalt auf S. 4 der Beschwerde) zum Ausdruck bringt, dass das Bundesgericht für den nachehelichen Unterhalt reformatorisch entscheiden und einzig für die anderen Punkte zurückweisen soll ("ein höchstrichterlicher Direktentscheid [sollte sich] über den nachehelichen Unterhalt ausdrücken"). Es ist mithin aufgrund des Gesamtkontextes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss das (reformatorische) Begehren stellen will, es sei von der Festsetzung nachehelichen Unterhalts abzusehen. 
 
5.1. Die erste Instanz hatte eine Lebensprägung aufgrund einer Entwurzelung der Ehefrau aus einem fremden Kulturkreis angenommen und war in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass sie aufgrund ihrer physischen und psychischen Leiden sowie der noch weitgehend fehlenden Kenntnisse einer Landessprache momentan keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, indes in der Lage sei, ihre Eigenversorgungskapazität mit der Zeit herzustellen. Ausgehend von diesen Feststellungen und Erwägungen sprach es ihr nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'546.85 pro Monat bis Juli 2025 zu.  
 
5.2. Das Obergericht hat erwogen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Frage der Lebensprägung nicht hinreichend auseinandersetze, wenn er es als "hanebüchen" bezeichne, "unter den gegebenen Umständen" von einer kulturellen Entwurzelung zu sprechen, ohne dass er irgendwelche näheren Ausführungen dazu mache. Somit sei die Frage der Lebensprägung nicht zu überprüfen. Weiter hat das Obergericht erwogen, die zeitliche Befristung sei erstinstanzlich damit begründet worden, dass die Ehe formell rund sechs Jahre und das massgebliche Zusammenleben lediglich rund drei Jahre gedauert habe. Damit und mit den weiteren Erwägungen, bis Mitte 2025 sollte die Ehefrau in der Lage sein, ihre ökonomische Situation zu verbessern, die aktuell wegen einer Kombination von physischen und psychischen Leiden sowie den "geringen sprachlichen Fähigkeiten" und einer fehlenden anerkannten Ausbildung ungünstig seien, setze sich der Beschwerdeführer nur insoweit auseinander, als er behaupte, die Beschwerdegegnerin gebe bloss vor, krank und arbeitsunfähig zu sein, und das Bezirksgericht sei ihren Angaben gefolgt, ohne diese zu hinterfragen. Vor diesem Hintergrund hat das Obergericht keinen Anlass gesehen, vom erstinstanzlichen Entscheid abzuweichen und von einer befristeten Unterhaltsfestsetzung abzusehen.  
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht einzig geltend, beweismässig sei nicht erstellt, ob überhaupt je eine kulturelle Entwurzelung stattgefunden habe; im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin kerngesund in die Schweiz zugezogen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich eine kulturelle Entwurzelung noch anerkannt hatte (erstinstanzliches Urteil, E. 4.3 S. 8), stellt die nunmehr aufgestellte Behauptung keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Entscheides dar. Indes hält der Beschwerdeführer eingangs der Beschwerde sowie bei seinen Ausführungen zur Teilung des Vorsorgeguthabens fest, es habe sich um eine Kurzehe mit einer zu BGE 147 III 249 vergleichbaren Situation gehandelt und in diesem Entscheid sowie in BGE 147 III 308 sei die Rechtsprechung zur Lebensprägung aktualisiert worden. Damit bestreitet er - wenn auch an falscher Stelle - zumindest sinngemäss das Vorliegen einer Lebensprägung. 
In der Tat wurde der beim nachehelichen Unterhalt relevante Rechtsbegriff der Lebensprägung in den beiden vom Beschwerdeführer genannten Grundsatzentscheiden neu umschrieben, indem der Fokus nunmehr darauf liegt, dass ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 147 III 308 E. 5.6).  
Entgegen dem, was der Beschwerdeführer unterstellt, haben jedoch weder das Bezirksgericht noch das Obergericht die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung übersehen. Das Bezirksgericht hat im Zusammenhang mit der Frage der Lebensprägung BGE 147 III 249 und BGE 147 III 308 ausdrücklich erwähnt, dann aber eine Vielzahl unpublizierter Entscheide aus der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zitiert, in welchen eine Lebensprägung zufolge Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis angenommen worden war, und befunden, es sei nicht ersichtlich, dass das Bundesgericht diese Rechtsprechungslinie mit den erwähnten publizierten Entscheiden hätte aufgeben wollen (erstinstanzliches Urteil, E. 4.2.2 S. 5). Auch das Obergericht hat BGE 147 III 308 erwähnt (allerdings in anderem Kontext, vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.2 S. 14). Spezifisch in Bezug auf die Frage der Lebensprägung hat es erwogen, der Beschwerdeführer setze sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen berufungsweise nicht auseinander und deshalb sei die Bejahung der Lebensprägung durch die Erstinstanz nicht zu überprüfen (angefochtener Entscheid, E. 6.1 S. 11). 
Vor diesem Hintergrund müsste der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern das Obergericht zu hohe Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt bzw. er berufungsweise hinreichend ausgeführt hätte, dass die erstinstanzlichen Erwägungen falsch seien und im Sinn der modifizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Lebensprägung vorliege - indem er etwa vorgetragen hätte, Kern der neuen Definition der Lebensprägung sei, dass im Rahmen einer gemeinsamen Lebensplanung der eine Ehegatte langjährig Leistungen nicht finanzieller Natur zugunsten der Gemeinschaft erbracht und damit dem anderen Ehegatten unter eigenem Verzicht karrieremässig den Rücken freigehalten habe, wofür eine mit dem Zuzug in die Schweiz verbundene Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis für sich genommen nicht genügen könne - und das Obergericht sich deshalb mit der Frage hätte beschäftigen und die Lebensprägung verneinen müssen. 
Eine solche Darlegung lässt sich der Beschwerde nicht im Ansatz entnehmen. Vielmehr erfolgt das Vorbringen, angesichts der Kürze des Zusammenlebens könne nach der neuen Rechtsprechung keine Lebensprägung angenommen werden, erst im bundesgerichtlichen Verfahren. Damit fehlt es aber an der Ausschöpfung des Instanzenzuges: Es reicht nicht, den kantonalen Rechtsmittelzug nur formell zu durchlaufen; vielmehr sind alle Vorbringen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon im kantonalen Verfahren vorzubringen (BGE 143 III 290 E. 1.1). 
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern das Obergericht gegen Recht verstossen haben soll, wenn es die Frage der Lebensprägung mangels hinreichender Berufungsvorbringen nicht überprüft hat, und es ist deshalb auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht auf die (von der Erstinstanz bejahte) Frage zurückzukommen. Als Folge ist den weiteren Erwägungen eine lebensprägende Ehe als gegeben zu unterstellen. 
 
5.3. Ausgehend von der Annahme einer Lebensprägung hat sich das Obergericht in der Folge zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert und festgehalten, mit Fr. 5'145.80 gestehe er für ein Vollzeitpensum zwar einen höheren Betrag zu, als ihn die Erstinstanz mit Fr. 5'020.-- errechnet habe; allerdings mache er geltend, ab Oktober 2022 nur noch Fr. 4'207.40 zu verdienen, da er sein Pensum wegen einer Ausbildung auf 80 % reduziert habe. Dabei handle es sich allerdings um ein unzulässiges unechtes Novum, denn er gebe in der Berufung selber an, dass er sich noch vor der ersten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren stehenden Verhandlung um eine Weiterbildung bemüht habe. Mithin hätte er gemäss Art. 229 ZPO die Einkommensreduktion bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisieren müssen und es könne offen bleiben, ob die Pensenreduktion materiell-rechtlich überhaupt zu schützen wäre. Als Folge betrage die massgebliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mindestens Fr. 1'546.85 (Einkommen von Fr. 5'020.--./. Bedarf von Fr. 3'473.15).  
Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt (die seit Oktober 2022 verminderte Leistungsfähigkeit sei eine Tatsache; selbstverständlich hätte ihm eine Abänderungsklage nach Art. 179 ZGB zugestanden, aber "ein solcher Ratschlag wäre nicht sonderlich konstruktiv gewesen", weil ein neues Verfahren "unökonomisch und rechtlich falsch gewesen wäre"), geht an der Kernaussage im angefochtenen Entscheid vorbei, die Pensenreduktion hätte schon im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert werden müssen. Es wird nicht dargelegt, inwiefern das Obergericht Art. 229 ZPO und als Folge Art. 317 Abs. 1 ZPO verletzt haben soll, wenn es von einem unechten Novum ausgegangen ist und dieses als unzulässig erachtet hat, weil es bereits anlässlich der zweiten Äusserungsmöglichkeit im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können und müssen. 
 
5.4. In Bezug auf die fehlende Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin hat das Obergericht die sich auf zahlreiche Beilagen stützende erstinstanzliche Beweiswürdigung bestätigt. Eine Ellbogenfraktur im Februar 2018 habe mehrere Operationen nach sich gezogen. Sodann leide die Beschwerdegegnerin an einer paranoiden Schizophrenie und sei deswegen hospitalsiert (gewesen), u.a. ab dem 7. September 2022 im Rahmen einer multimodalen integrierten psychiatrischen Therapie. Das Obergericht ist beweiswürdigend davon ausgegangen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die eingereichten Unterlagen, namentlich durch ärztliche Berichte hinreichend ausgewiesen seien und es nicht genüge, wenn der Beschwerdeführer einwende, "er höre das Klagelied, allein ihm fehle der Glaube" und die Beschwerdegegnerin sei eine "begnadete Schauspielerin". Angesichts der im Rahmen der jüngsten stationären Behandlung erfolgten psychiatrischen Einschätzung vom 7. September 2022, welche sich auch zur momentanen Arbeitsunfähigkeit äussere, sei hinreichend erstellt, dass sie derzeit nicht in der Lage sei, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Die Rückweisung an das Bezirksgericht zu weiteren Abklärungen bzw. die Erstellung eines Gutachtens erübrige sich mangels relevanter Restzweifel.  
Diesen auf Beweiswürdigung beruhenden Sachverhaltsfeststellungen könnte nur mit substanziierten Willkürrügen begegnet werden (dazu E. 1); das Gleiche gilt für die antizipierte Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem beantragten Gutachten (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; 146 III 73 E. 5.2.2). Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, in appellatorischer und abstrakter Weise geltend zu machen, mit den bisherigen Verfahrensakten lasse sich kein genügender Beweis erbringen und das von ihm beantragte Gutachten wäre "geeignet, sich auch über eine Zukunftsperspektive für die Beschwerdegegnerin auszudrücken", ist er nicht zu hören. 
 
5.5. Zum seinerzeitigen Eventualstandpunkt, eine allfällige Unterhaltspflicht wäre wenn schon bis zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdegegnerin aus der Schweiz zu befristen, hat das Obergericht erwogen, bei Auflösung der Ehe bestehe nach mindestens dreijährigem Zusammenleben je nach den konkreten Umständen ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (sog. nachehelicher Härtefall). Vorliegend sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdegegnerin die Schweiz werde verlassen müssen. Dies rechtfertige allerdings keinen Beizug des Migrationsdossiers, sondern vielmehr würden diesfalls veränderte Verhältnisse vorliegen, welche in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen wären (Art. 129 ZGB).  
Wenn das Obergericht auf einen Beizug des Migrationsdossiers verzichtet hat, geht es auch hier um antizipierte Beweiswürdigung, die nur auf Willkür hin überprüft werden könnte. Mit der appellatorischen Behauptung, "das migrationsrechtliche Dossier [sei] selbstredend von einer grossen Bedeutung, wie sich dieses Verfahren weiterentwick[le]", kann der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen, zumal er nicht darlegt, was er mit dem sinngemäss verlangten Beizug des Migrationsdossiers anstrebt: Einem hängigen Dossier hätte sich zwangsläufig nicht entnehmen lassen, ob und wann eine Ausreise oder Ausschaffung stattfände, und die kantonalen Gerichte hätten mit der Festsetzung des (periodisch geschuldeten und zur Bestreitung des laufenden Bedarfes bestimmten) Unterhaltes auch nicht zuwarten können, bis über die Aufenthaltsfrage dereinst Gewissheit bestehen wird. Vielmehr könnte eine effektiv erfolgende Wohnsitzverlegung aus der Schweiz nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz einen Abänderungsgrund bilden. 
 
6.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
7.  
Mit dem Urteil in der Sache wird das Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
8.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
9.  
Angesichts des Verfahrensausgangs wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli