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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_369/2022  
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Merz, Müller, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 7. Juni 2022 (GT220046-L / U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Bestechung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Zusammenhang mit dem Verdacht, wonach Mitarbeitende des Gefängnisses Zürich Mobiltelefone und Betäubungsmittel samt Zubehör an die Gefängnisinsassen verkaufen, wurde anlässlich einer am 4. April 2022 durchgeführten Zellenkontrolle des sich im Gefängnis Zürich in Sicherheitshaft befindlichen A.________ ein Mobiltelefon, mutmasslich ein Sack Marihuana, Nadeln, Spritzen und diverse Beutel sichergestellt. A.________ gab an, er habe das Mobiltelefon für Fr. 1'000.-- vom Mitinsassen B.________ erhalten und verlangte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 22. April 2022 die Siegelung des sichergestellten Mobiltelefons. Mit Eingabe vom 29. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Entsiegelung des Mobiltelefons. Dieses hiess das Entsiegelungsgesuch mit Urteil vom 7. Juni 2022 gut und gab das Mobiltelefon zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei. 
 
B.  
Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juni 2022 gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Juli 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die vollständige Abweisung des Entsiegelungsgesuches. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung eines Datenträgers, der in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurde. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen steht. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab; es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf dem sichergestellten Datenträger befinde sich Anwaltskorrespondenz. Damit droht ihm praxisgemäss ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weshalb die direkte Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zulässig ist (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2). Als Inhaber des vom angefochtenen Entsiegelungsentscheid betroffenen Datenträgers ist er zudem zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Ob die Entsiegelungshindernisse im vorinstanzlichen Verfahren genügend substanziiert geltend gemacht wurden, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (Urteile 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 1; 1B_547/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1).  
 
1.2. Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition. Die in Art. 98 BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist nicht anwendbar (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.2). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: Urteil 1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3).  
 
2.  
Vorliegend fragt sich bereits, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig die Siegelung verlangt hatte, nachdem er sein Siegelungsbegehren erst mehrere Wochen nach der Sicherstellung seines Mobiltelefons stellte (vgl. Urteil 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, mit Hinweisen). Hierzu hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Diese Frage kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden. 
 
3.  
Das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) bejahte sowohl den hinreichenden Tatverdacht als auch die potenzielle Beweistauglichkeit der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten und die Verhältnismässigkeit dessen Durchsuchung. Da der Beschwerdeführer zudem das von ihm als Geheimhaltungsinteresse angerufene Anwaltsgeheimnis nicht genügend substanziiert geltend gemacht habe, gab die Vorinstanz das Mobiltelefon ohne die Durchführung eines Triageverfahrens zur Durchsuchung an die Beschwerdegegnerin frei. 
Der Beschwerdeführer bestreitet den hinreichenden Tatverdacht, den Deliktskonnex zwischen den sichergestellten Daten und den untersuchten Straftaten sowie die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme nicht. Hingegen ist er der Auffassung, er habe die Geheimhaltungsinteressen sehr wohl hinreichend substanziiert geltend gemacht. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz verletze Art. 248 und 264 StPO
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es verstosse gegen Bundesrecht, wenn von ihm eine Substanziierung verlangt werde, inwiefern das von ihm angerufene Anwaltsgeheimnis tangiert sei. Dies stehe einerseits im Widerspruch zu seinem Aussageverweigerungsrecht bzw. dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung. Andererseits verletze eine Substanziierung der Anwaltskorrespondenz das Berufsgeheimnis des betroffenen Anwalts. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, bereits aufgrund des Umstands, dass gegen ihn mehrere Strafverfahren geführt werden, lägen genügend klare Hinweise vor, dass sich auf dem gesiegelten Mobiltelefon Anwaltskorrespondenz befinde.  
 
4.2. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Nicht beschlagnahmt werden dürfen (ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind) Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Dies gilt namentlich für anwaltliche Korrespondenz (Art. 171 Abs. 1 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO).  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das ZMG nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; Urteile 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung gilt die dargestellte Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren auch im Zusammenhang mit der Anrufung des Anwaltsgeheimnisses als gesetzliches Entsiegelungshindernis (vgl. Urteile 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2; 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2; 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.3). Gestützt auf die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers erschliesst sich zudem nicht, weshalb eine sachgerecht praktizierte Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren dazu führen würde, dass der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen die angerufenen Berufsgeheimnisse bereits inhaltlich offenlegen müsste. Vielmehr werden noch keine Berufsgeheimnisse inhaltlich preisgegeben, wenn der Inhaber eines Mobiltelefons kurze Angaben darüber macht, in welchen Applikationen (inklusive Cloud-Apps) sich geschützte Anwaltskorrespondenz befinden könnte, um dem Entsiegelungsrichter damit eine sachgerechte gezielte Triage zu ermöglichen (vgl. Urteil 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2).  
 
4.4. Unbegründet ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, es verletze das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung, wenn er im vorliegenden Entsiegelungsverfahren Angaben bezüglich vom Berufsgeheimnis geschützter Anwaltskorrespondenz aus parallelen Strafverfahren machen müsse. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern er sich durch den Beschrieb der Art und des Speicherorts der fraglichen Anwaltskorrespondenz sowie der Nennung der Namen der ihn in weiteren Strafverfahren vertretenden Verteidiger selber belasten sollte. Vielmehr dienen diese Angaben ja gerade dem Ziel, dass die Korrespondenz mit seinen Verteidigern im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens aus den Akten ausgesondert wird, damit die Strafverfolgungsbehörden von deren Inhalt keine Kenntnis erlangen können. Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt gerügten Aussageverweigerungsrecht hat das Bundesgericht sodann bereits mehrfach festgehalten, dass das Aussageverweigerungsrecht kein Entsiegelungshindernis im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 und 3 StPO darstellt und beschuldigte Personen die gesetzlichen Zwangsmassnahmen, namentlich Beweismittelbeschlagnahmungen und Entsiegelung, in den Schranken der Rechtsordnung zu erdulden haben (vgl. BGE 142 IV 207 E. 9; Urteile 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.3; 1B_213/2016 vom 7. September 2016 E. 4.2). Der Beschwerdeführer zeigt keine Gründe auf, weshalb von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre.  
 
4.5. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer schliesslich auch vor Bundesgericht keine Angaben zur Art der angeblich betroffenen Anwaltskorrespondenz oder zu deren Speicherort gemacht. Auch über die Namen der betroffenen Rechtsvertreter ist nichts bekannt. Der den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertretende Verteidiger führt einzig aus, von ihm befänden sich keine Daten auf dem sichergestellten Mobiltelefon. Angesichts der Tatsache, dass das Bezirksgericht seinen Mandanten in einem anderen Strafverfahren mit Urteil vom 18. Januar 2022 wegen mehrfachen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt habe, liege jedoch die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer mit seinem dortigen Rechtsvertreter, dessen Name er jedoch nicht angibt, über das sichergestellte Mobiltelefon kommuniziert habe.  
Dass die Vorinstanz aus derart vagen und unsubstanziierten Vorbringen kein gesetzliches Entsiegelungshindernis ableitete, hält mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung (vgl. vorne E. 4.2) vor Bundesrecht stand. Es ist nicht die Aufgabe des ZMG (oder des Bundesgerichtes im Beschwerdeverfahren), von Amtes wegen danach zu forschen, in welchen Applikationen und Dateien des sichergestellten Mobiltelefons sich allenfalls geheimnisgeschützte anwaltliche Unterlagen befinden könnten. Kam der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheiten somit nicht nach, war das ZMG auch nicht gehalten, im Rahmen einer Triage die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung stehenden Aufzeichnungen selber auszusondern, sondern konnte das Mobiltelefon zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigeben (vgl. Urteile 1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 7.3; 1B_342/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 3.3). Der guten Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass, sofern im Rahmen der Sichtung des Mobiltelefons tatsächlich vom Berufsgeheimnis erfasste Aufzeichnungen zum Vorschein kommen sollten, diese auszusondern sind und keinen Eingang in die Strafakten finden bzw. nicht verwertet werden dürfen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Der obsiegenden Staatsanwaltschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Thomas Brunner wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn