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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_234/2023  
 
 
Urteil vom 7. August 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rich, 
 
gegen  
 
1. Statthalteramt des Bezirks Dietikon, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
2. Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Waffeneinziehung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 2. März 2023 (VB.2022.00689). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 28. November 2019 wurden bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am Wohnort von A.________ diverse Waffen sichergestellt; diese wurden dem Statthalteramt des Bezirks Dietikon zur Prüfung einer allfälligen Herausgabe überwiesen.  
 
A.b. Mit Strafbefehl vom 22. September 2021 wurde A.________ wegen Betrugs, Urkundenfälschung (mehrfache Begehung), Vergehens gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung), Vergehens gegen das Jagdgesetz (mehrfache Begehung) und wegen mehrerer Übertretungen verurteilt. Der Verurteilung zu Grunde lagen unter anderem folgende Taten: widerrechtliches Erlegen einer Taube aus dem Schiebedach eines Personenwagens mit einer Feuerwaffe mit Schalldämpfer auf dem Vorplatz eines Einkaufsladens; widerrechtliches Erlegen mehrerer Tauben auf einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer anderen Feuerwaffe; Mitführen einer Feuerwaffe auf dem Beifahrersitz ohne separate Verwahrung des mit sieben Patronen besetzten Magazins; Besitz mehrerer Waffen ohne die dafür nötigen Waffenerwerbsscheine respektive Ausnahmebewilligungen; Übernahme mehrerer Waffen ohne die notwendigen schriftlichen Verträge bzw. Waffenerwerbsscheine.  
 
A.c. Nachdem A.________ im Rahmen einer Anhörung beim Statthalteramt Dietikon am 21. März 2022 angab, an seinem Wohnort über weitere Waffen zu verfügen, wurde gleichentags eine weitere Hausdurchsuchung angeordnet. Diese wurde von der Kantonspolizei Zürich am 12. April 2022 durchgeführt, wobei weitere Waffen gefunden und sichergestellt wurden.  
 
A.d. Bei den im Rahmen der beiden Hausdurchsuchungen sichergestellten Waffen handelt es sich um zahlreiche Faust- und Handfeuerwaffen sowie Waffenzubehör wie Schalldämpfer:  
 
- ZF Schmidt & Bender, 6 x 42 
- Repetierer Anschütz (4x) 
- Perazzi MX8 
- Waffenkoffer "J.J" 
- Luftgewehr Weihrauch 
- Schalldämpfer Weihrauch 
- Sprühwaffe PiexonGuardian Angel II 
- Pistole Hämmerli, Mod. 215, Kal. 22 Lr. 
- Pistole SIG P210, Kal. 7.65 Para 
- Wechsellauf zu Pistole SIG P210, Kal. 22 Lr. 
- Büchse Steyr-Mannlicher, Mod. Luxus, Kal. 243 Rem. 
- Büchse Steyr-Mannlicher, Mod. Luxus, Kal. 7 x 64 
- Büchse Steyr-Mannlicher, Mod. Luxus, Kal. 7 x 55 
- Bockdoppelflinte Beretta, Mod. SO-5, Kal. 12/70 
- Bockdoppelflinte FN (Fabrique National), Mod. B-25, Kal. 12/70 
- Bockdoppelflinte Merkel, Mod. 201E, Kal. 12/70 
- Bockbüchse Krieghoff, Mod. Ulm Primus, Kal. 30-06 
- Bockdoppelflinte Renato Gamba, Mod. unbekannt, Kal. 12/70 (2x) 
- Bockbüchsflinte Merkel, Mod. unbekannt, Kal. 12/70, 5,6 x 50R (2x) 
- Bockdoppelflinte Perazzi, Mod. MX-8, Kal. 12/70 
- Wechsellaufbündel zu Perazzi, Mod. MX-8, Kal. 12/70 
- Sturmgewehr SIG, Mod. 90-PE, Kal. 5,6 x 45 (GP90) 
- Büchse Heym, Mod. Stutzen, Kal. 243 Rem. 
- Büchse Remington, Mod. 40 XBR. Kal. 222 Rem. 
- Karabiner W+F, Mod. IG 1889, Kal. 7,5 x 53 
- Karabiner W+F, Mod. 31 Kal. 7,5 x 55 (GP11) (3x) 
 
B.  
Am 9. Mai 2022 verfügte das Statthalteramt Dietikon die definitive Beschlagnahme und Einziehung der sichergestellten Waffen aus dem Besitz von A.________. Weiter verfügte das Statthalteramt, dass die beschlagnahmten Waffen und Zubehöre nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung veräussert werden, wobei ein allfälliger Überschuss an A.________ ausbezahlt respektive ihm ein allfälliger Restbetrag in Rechnung gestellt werde. Die gegen diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2023). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 26. April 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2023; er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie der dem Verfahren zu Grunde liegenden Verfügung der Beschwerdegegnerin und den Verzicht auf eine definitive Beschlagnahme und Einziehung der in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Beschwerdeführerin erwähnten Waffen und Zubehöre. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beziehungsweise die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
Das Statthalteramt Dietikon und das Verwaltungsgericht Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 hat die Abteilungspräsidentin das Gesuch um aufschiebende Wirkung in dem Sinne gutgeheissen, dass die sichergestellten Waffen und Zubehöre gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Statthalteramts Dietikon vom 9. Mai 2022 während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht veräussert werden dürfen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen; ihm liegen alle Akten vor, deren Heranziehung der Beschwerdeführer beantragt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist das letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Urteil eines kantonalen oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, wobei kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG greift, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllt, ist auf diese, unter Vorbehalt von E. 1.2, einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Aufgrund des Devolutiveffekts ist Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht ausschliesslich das letztinstanzliche kantonale Urteil, welches die vorausgegangenen Verfügungen und Beschlüsse ersetzt. Letztere gelten vor Bundesgericht als mitangefochten und können nicht eigenständig angefochten werden, weshalb auf den Antrag, die dem Verfahren zu Grunde liegende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2022 aufzuheben, nicht einzutreten ist (BGE 136 II 539 E. 1.2; Urteil 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich, wobei das Bundesgericht nur bei einer willkürlichen oder rechtsverletzenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, deren Korrektur entscheidrelevant sein kann, eingreift (Art. 95, Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Entsprechende Rügen unterstehen ebenfalls der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. vorne E. 2.1; BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts: die Vorinstanz sei in Bezug auf ihre Annahme, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers "grosse Zweifel daran aufkommen lasse", ob er willens und in der Lage sei, korrekt mit Waffen umzugehen, von offensichtlich falschen Sachverhaltsannahmen ausgegangen. Die entsprechenden Vorbringen - soweit überhaupt rechtsgenügend gerügt (vorne E. 2.2) - beziehen sich allerdings nicht auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auf dessen rechtliche Würdigung. Der Beschwerdeführer bestreitet weder den Eintrag im Strafregister, noch sein dem Strafbefehl vom 22. September 2021 zu Grunde liegendes Verhalten. Es ist Rechts- und nicht Tatfrage, ob sich die definitive Einziehung damit begründen lässt oder nicht (hinten E. 4). Weitere, appellatorische Sachverhaltsrügen vermögen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht in Frage zu stellen. 
 
4.  
 
4.1. Streitgegenstand ist die definitive Einziehung der (beschlagnahmten) Waffen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WG; SR 514.54). Nicht bestritten ist die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. d WG.  
 
4.1.1. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten insbesondere Personen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister erscheinen (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG). Art. 31 WG regelt die Beschlagnahme und die Einziehung einer Waffe. Nach Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung werden Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, bei der ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht.  
 
4.1.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 WG zieht die zuständige Behörde die beschlagnahmten Gegenstände (unter anderem) dann definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (lit. a). Im Unterschied zur Beschlagnahme, die vorab präventiven, gegebenenfalls provisorischen Charakter hat, ist die Einziehung endgültig (vgl. Urteile 2C_1086/2019 vom 24. April 2020 E. 4.2; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.2; 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Einziehung einer Waffe voraus, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt sind und das Risiko eines missbräuchlichen Gebrauchs der Waffe (fort-) besteht (vgl. Urteile 2C_555/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.3.1; 2C_1086/2019 vom 24. April 2020 E. 4.2; 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.1).  
 
4.1.3. Bei der Gefahr missbräuchlicher Verwendung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG handelt es sich um einen bundesrechtlichen Begriff, dessen Anwendung das Bundesgericht mit freier Kognition prüft (Art. 95 lit. a BGG; vgl. Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.3; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.2). Für die Beurteilung der Gefahr missbräuchlicher Verwendung hat die zuständige Behörde eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe in der Zukunft zu treffen, wobei sie eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und insbesondere dem Charakter des Waffenbesitzers Beachtung zu schenken hat. Bei der Prognose steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile 2C_555/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.3.1; 2C_1086/2019 vom 24. April 2020 E. 4.4). Dabei ist die Behörde nicht abhängig von strafrechtlichen Erkenntnissen, denn sie hat auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Blick. Deshalb kann sie auch einen strengeren Massstab anlegen als in einem strafrechtlichen Kontext (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.2; 2C_444/2017 vom 19. Februar E. 3.2.1 mit Hinweisen; 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog - entgegen den Beschwerdevorbringen vertieft und einzelfallbezogen - zu Recht, dass vorliegend eine "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" der Waffen besteht.  
 
4.2.1. Der Begriff der "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" ist weit zu verstehen: darunter fallen auch Hinderungsgründe, die dem Recht auf Waffenerwerb und -besitz noch mehrere Jahre entgegenstehen (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.2; 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Das ist beim Strafregistereintrag des Beschwerdeführers der Fall. Beim Beschwerdeführer kommt Erhebliches hinzu: er hat bereits mehrfach - und auch an öffentlich zugänglichen Orten - teilweise unter (wissentlich unzulässiger) zusätzlicher Verwendung von verbotenem Zubehör (Schalldämpfer) Schüsse abgegeben, so vor einem Einkaufsladen. Ebenfalls hat er in der Vergangenheit eine geladene Feuerwaffe auf dem Beifahrersitz seines Fahrzeugs mitgeführt. Dass andere Personen durch sein Verhalten nicht verletzt worden oder zu Tode gekommen sind, ändert daran entgegen den Beschwerdevorbringen nichts: Vom - nicht bewilligten - Mitführen geladener Schusswaffen und von deren Abfeuern an öffentlich zugänglichen Orten aus einem Fahrzeug heraus geht eine konkrete Gefährdung der Öffentlichkeit aus. Bereits deshalb ist die Prognose der Gefahr (zukünftiger) missbräuchlicher Verwendung beim Beschwerdeführer als hoch einzuschätzen.  
 
4.2.2. Dieser Schluss wird dadurch noch verstärkt, dass der Beschwerdeführer in mehreren Fällen Waffen ohne die dafür nötigen Waffenerwerbsscheine oder Ausnahmebewilligungen besessen, und mehrere Waffen ohne die vorgeschriebenen schriftlichen Verträge und Waffenerwerbsscheine übernommen hat. Der Beschwerdeführer hat auch damit gezeigt, dass er nicht gewillt ist, elementare waffenrechtliche Regelungen einzuhalten, und den damit bezweckten verantwortungsvollen Umgang zu pflegen. Das Waffenrecht soll die missbräuchliche Verwendung von Waffen verhindern und verlangt deshalb mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, dass Personen, die Waffen besitzen wollen, besonders zuverlässig sind (Urteil 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.4). Ins Gewicht fallen beim Beschwerdeführer schliesslich auch die Verstösse gegen die Rechtsordnung ausserhalb des Waffen (straf) rechts (Betrug und mehrfache Urkundenfälschung), die zudem einen direkten Bezug zum Waffenarsenal des Beschwerdeführers aufweisen.  
 
4.2.3. Vor diesem Hintergrund ist die definitive Einziehung der beschlagnahmten Waffen des Beschwerdeführers unter den anwendbaren Bestimmungen des Waffenrechts nicht zu beanstanden.  
 
4.3. Die definitive Einziehung der betroffenen Waffen und Munition ist - entgegen den Beschwerdevorbringen - auch nicht unverhältnismässig im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV. Die Einziehung ist geeignet, um die Gefahr einer zukünftigen, missbräuchlichen Verwendung dieser Gegenstände zu bannen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Auch ist vorliegend kein milderes Mittel zum Erreichen dieses Zwecks ersichtlich: insbesondere lässt das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Abwarten bis zur Löschung des Strafregistereintrags am 27. September 2024 die Gefahr einer zukünftigen missbräuchlichen Verwendung in keiner Weise dahinfallen. Schliesslich erweist sich die Einziehung auch als zumutbar: das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von gefährlichen Gegenständen wie insbesondere Schusswaffen ist sehr gross. Das gilt auch und gerade bei Personen wie dem Beschwerdeführer, die bereits strafrechtlich verurteilt worden sind und eine Vielzahl von Schusswaffen besitzen: In solchen Fällen besteht ein besonders grosses öffentliches Interesse an der Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung und am sorgfältigen und rechtskonformen Umgang.  
Der gerügten finanziellen Einbusse wird dadurch Rechnung getragen, dass die eingezogenen Waffen des Beschwerdeführers durch die Behörden verwertet werden. Gemäss angefochtenem Urteil wird der Verwertungserlös an die Gebühren für die Verfügung und die Auslagen angerechnet, und ein allfälliger Überschuss an ihn ausbezahlt. Das entspricht den Anforderungen des Waffenrechts (vgl. Art. 54 Abs. 4 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]; BGE 135 I 209 ff.; Urteil 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.6), und ist weder willkürlich noch treuwidrig (Art. 9 BV; Art. 5 Abs. 3 BV). Das Waffengesetz und die Praxis hierzu berücksichtigen die Anliegen der Eigentumsgarantie hinreichend (Urteil 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.6). Soweit in der Beschwerde überhaupt rechtsgenügend gerügt (vorne E. 2.1) ist aufgrund des dargelegten sehr grossen öffentlichen Interesses entgegen der Vorbringen nicht nachvollziehbar, inwiefern die Veräusserung der Waffen im vorliegenden Fall die Eigentumsgarantie von Art. 26 BV verletzt. 
 
4.4. Insgesamt ist die definitive Einziehung und die Verwertung der Waffensammlung des Beschwerdeführers unter keinem Titel zu beanstanden. Nachdem die Voraussetzungen der definitiven Einziehung auf der Basis des festgestellten Sachverhalts zu bejahen sind, erübrigt sich zum Vornherein die eventualiter beantragte Rückweisung zur Einholung einer zusätzlichen ärztlichen Begutachtung.  
 
5.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler