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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_587/2022  
 
 
Urteil vom 10. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Region Solothurn, 
Rötistrasse 4, 4501 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Feststellungsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2022 (VWKLA.2022.3). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 16. Februar 2022 errichtete die KESB Region Solothurn für B.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; zudem wurde seine Handlungsfähigkeit für sämtliche Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftlichen Handlungen im Zusammenhang mit der A.________ GmbH eingeschränkt. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 
Mit an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gerichteter "Feststellungsklage" vom 26. Juni 2022 beantragte B.________ als Vertreter der A.________ GmbH, es sei festzustellen, dass er eine provisorische Verfügung über das Konto xxx wieder bekommen könne. Mit Urteil vom 28. Juni 2022 trat das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht ein. 
Mit Eingabe vom 2. August 2022 wendet sich die A.________ GmbH bzw. B.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beschwerdeweise wird einzig festgehalten, sei es unmöglich gewesen, rechtzeitig Beschwerde einzureichen (offensichtlich gemeint: gegen den Entscheid vom 16. Februar 2022), weil die Beiständin Sachentziehung und Diebstahl begangen habe. 
 
2.  
Abgesehen davon, dass B.________ nicht (mehr) befugt ist, für die A.________ GmbH zu handeln, wird mit der genannten Aussage nicht aufgezeigt, inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides gegen Recht verstossen sollen (vgl. dazu Art. 42 Abs. 2 BGG). Ausserdem enthält die Eingabe kein Rechtsbegehren (vgl. dazu Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli