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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_455/2022  
 
 
Urteil vom 13. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dieter Roth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. März 2020 (720 19 280 / 50) und vom 7. Juli 2022 (720 21 291 / 151). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1978 geborene A.________ arbeitete zuletzt vom 2. Juli 2001 bis 30. November 2004 (letzter Arbeitstag 12. März 2004) als angelernter Gipser. Im Februar 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen und Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Sie liess den Versicherten durch Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, sowie die Ärzte des Spitals D.________ neurologisch begutachten (Expertisen vom 5. März 2005, 17. März und 30. August 2006; Ergänzungsgutachten des Dr. med. B.________ vom 2. Mai 2007). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 sprach sie dem Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. März 2004 und mit Wirkung ab 1. März 2006 eine ganze Invalidenrente zu.  
 
A.b. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen bestätigte die IV-Stelle einen unveränderten Rentenanspruch (Mitteilung vom 3. November 2009). Als sie im Juni 2011 eine erneute Überprüfung des Leistungsanspruchs vornahm, holte sie bei Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, welches am 8. Mai 2012 erstattet wurde. Gestützt darauf ging sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten aus, ermittelte neu einen Invaliditätsgrad von 12 % und hob die Rente mit Verfügung vom 12. September 2013 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Auf die dagegen erhobene Beschwerde hin liess das Kantonsgericht Basel-Landschaft A.________ bidisziplinär begutachten (Gerichtsgutachten des Dr. med. C.________, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 29. November 2014 sowie des Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2015). Mit Urteil vom 11. Juni 2015 hiess es die Beschwerde gut. Es stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht massgeblich verändert habe. A.________ stehe deshalb weiterhin eine ganze Rente zu. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.  
 
A.c. In der Zeit zwischen 11. Dezember 2015 und 28. März 2016 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle an verschiedenen Tagen observiert. Im Verlaufe eines weiteren, im September 2016 von Amtes wegen an die Hand genommenen Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle ihn zudem durch die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) psychiatrisch-neuropsychologisch begutachten (Gutachten des Prof. Dr. med. G.________, FMH Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik H.________, vom 2. Juli 2018, in welches der psychologische Untersuchungsbericht von Dr. phil. Dipl. psych. I.________ vom 18. April 2018 integriert wurde). Unter Hinweis auf das Gutachten vom 2. Juli 2018, das Observationsmaterial und eine dazu beim RAD-Arzt eingeholte Stellungnahme vom 15. Januar 2019 gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass der Versicherte mindestens seit dem ersten Tag der Observation (11. Dezember 2015) vollständig arbeitsfähig war. Mit dieser Begründung hob sie die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Dezember 2015 auf (Verfügung vom 27. Juni 2019).  
 
A.d. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 19. März 2020 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 27. Juni 2019 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Dispositiv Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- überband es den Parteien je zur Hälfte, wobei der dem Beschwerdeführer auferlegte Teil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorläufig auf die Gerichtskasse genommen wurde (Ziffer 2). Es verpflichtete die IV-Stelle, A.________ eine (halbe und gekürzte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'321.15 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen wurden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde dem Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'874.55 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Ziffer 3).  
 
A.e. Nach Eingang der Stellungnahme des Prof. Dr. med. G.________ vom 21. Januar 2021 und anschliessender Durchführung des Vorbescheidverfahrens stellte die Verwaltung die bisher ausgerichtete Invalidenrente wegen Verletzung der Meldepflicht erneut rückwirkend per 1. Dezember 2015 ein (Verfügung vom 16. August 2021).  
 
B.  
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Mit Urteil vom 7. Juli 2022 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde ab (Dispositiv Ziffer 1). Es überband dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten, wobei diese zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vorläufig auf die Gerichtskasse genommen wurden (Ziffer 2). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand sprach es ein Honorar von Fr. 3'042.40 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu (Ziffer 3). 
 
C.  
 
C.a. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, die beiden Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2022 und 19. März 2020 seien aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Es seien Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Urteils vom 19. März 2020 aufzuheben, ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung zulasten der IV-Stelle in der Höhe von Fr. 5'988.60 auszurichten. Weiter seien Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Urteils vom 7. Juli 2022 aufzuheben und es sei die Sache zur Neuverteilung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________ den Beizug der gesamten IV-Akten. Zudem ersucht er für das letztinstanzliche Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).  
 
C.b. Die IV-Stelle schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Angefochten sind die Urteile vom 7. Juli 2022 und vom 19. März 2020. Weil es sich beim erstgenannten um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde ohne weiteres zulässig. Das zweitgenannte stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar und kann damit gleichzeitig mit dem Endentscheid angefochten werden, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Da es diese Voraussetzung erfüllt, ist auf die Beschwerde auch diesbezüglich einzutreten. Dies gilt auch, soweit die damalige Kostenverteilung gerügt wird, weil die Zulässigkeit der Beschwerde im Kostenpunkt derjenigen in der Hauptsache folgt (Urteil 9C_6/2022 vom 7. Februar 2022 mit Hinweis auf Urteil 9C_950/2011 vom 9. Mai 2012 E. 5 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 138 V 271; BGE 142 V 551 E. 3.2). 
 
3.  
Der in der Beschwerde gestellte verfahrensrechtliche Antrag auf Beizug der gesamten IV-Akten ist gegenstandslos, weil die Beschwerdegegnerin sämtliche Unterlagen eingereicht hat. 
 
4.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der IV-Stelle rückwirkend auf 1. Dezember 2015 verfügte und von der Vorinstanz mit Urteil vom 7. Juli 2022 bestätigte Renteneinstellung bundesrechtskonform ist. Darüber hinaus beantragt der Beschwerdeführer eine Änderung der Kostenverteilung (Gerichtskosten und Parteientschädigung) in beiden Urteilen (vgl. allerdings E. 11.4 zu dem das Urteil vom 7. Juli 2022 betreffenden Begehren). 
 
5.  
 
5.1. Im Urteil vom 7. Juli 2022 werden die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 6 ff. ATSG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 IVG, letztere Bestimmung in der bis Ende 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassung), insbesondere bei einer psychischen Störung (vgl. dazu auch BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweisen auf BGE 143 V 418 und 409; 141 V 281), die Voraussetzungen für eine Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis Ende 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassung; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) und die rückwirkende Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Falle einer Meldepflichtverletzung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 77 IVV) zutreffend dargetan. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Bedeutung und Beweiskraft medizinischer Unterlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
5.2. In kognitionsrechtlicher Hinsicht gilt Folgendes: Ob eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, betrifft eine Tatfrage und kann damit vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG überprüft werden. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist demgegenüber, ob mit der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Ebenfalls auf den Sachverhalt und damit auf eine Tatfrage bezieht sich die Feststellung, dass bei einer versicherten Person von Aggravation oder aggravatorischem Verhalten auszugehen ist. Hingegen gilt als Rechtsfrage und damit als grundsätzlich frei überprüfbar, ob die betreffenden ärztlichen Feststellungen im Einzelfall auf einen Ausschlussgrund folgern lassen (Urteil 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen).  
 
6.  
 
6.1. In seinem ersten Urteil vom 19. März 2020 hob das kantonale Gericht die Renteneinstellungsverfügung vom 27. Juni 2019 auf, weil es die ihr zugrunde liegenden Abklärungen für unzureichend hielt. Es erwog, die Ergebnisse der Überwachung in Form von verschiedenen Videoaufnahmen seien grundsätzlich verwertbar. Entgegen der IV-Stelle sei es indessen nicht ohne weiteres zulässig, aus dem Observationsbericht vom 15. Juli 2016, dem Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ vom 2. Juli 2018 (ohne Arbeitsfähigkeitsbeurteilung) und dem Bericht des RAD-Arztes pract. med. J.________ vom 15. Januar 2019 zu schliessen, dass der Beschwerdeführer seit spätestens Dezember 2015 die Besserung seines psychischen Gesundheitszustandes nachweislich vertusche und damit seine Meldepflicht verletzt habe. Es sei vielmehr angezeigt, das Observationsmaterial Prof. Dr. med. G.________ zur Beurteilung der Frage zu unterbreiten, ob daraus Erkenntnisse bezüglich Diagnose und Zumutbarkeit gewonnen werden könnten. Die Sache wurde an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie eine erneute Untersuchung des Versicherten, namentlich hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit, durch Prof. Dr. med. G.________ unter Einbezug des Observationsmaterials veranlasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.  
Nach weiteren Abklärungen hob die IV-Stelle die Invalidenrente wegen Verletzung der Meldepflicht wiederum rückwirkend per 1. Dezember 2015 auf (Verfügung vom 16. August 2021). Die dagegen eingereichte Beschwerde wies die Vorinstanz in ihrem zweiten Urteil vom 7. Juli 2022 ab. Gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ vom 2. Juli 2018 und seine Stellungnahme vom 21. Januar 2021, die beide beweiskräftig seien, gelangte sie zum Schluss, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 %, wie sie noch von Dr. med. F.________ ermittelt und auch dem Urteil vom 11. Juni 2015 zugrunde gelegt worden sei, spätestens seit Dezember 2015 nicht mehr bestehe und sich der Gesundheitszustand des Versicherten insofern im revisionsrechtlichen Sinn wesentlich verbessert habe. Im Rahmen der anschliessend vorgenommenen umfassenden Überprüfung des Rentenanspruches bejahte das kantonale Gericht einen Ausschlussgrund, indem der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter körperliche Schmerzen und psychische Beeinträchtigungen angegeben habe, die gemäss den Observationsergebnissen zumindest in einer schweren Ausprägung klarerweise nicht mehr bestehen würden. So sei in körperlicher Hinsicht auf den Observationsvideos überhaupt keine Einschränkung erkennbar und habe der Gutachter aufgrund des dokumentierten Sozialverhaltens mit einem gesicherten Beweismass darauf schliessen können, dass in psychischer Hinsicht jedenfalls keine schwere Störung mehr vorliege. Dass eine abschliessende gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen sei, habe sich der Versicherte selber zuzuschreiben, indem er durch die Vortäuschung von körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen eine valide Einschätzung seiner gesundheitlichen Verhältnisse verhindert habe; die Folgen dieser Beweislosigkeit habe er selber zu tragen. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass die Fähigkeit, seit Dezember 2015 regelmässig seine Wohnung zu verlassen, wiederholt mit dem Auto selbstständig Einkäufe zu tätigen, in einem Fitness-Studio Sport zu treiben, längere Autofahrten zu unternehmen und Besuche im Ausland zu machen, klarerweise eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes darstelle. Der Vorwurf einer Meldepflichtverletzung erweise sich damit seit Anfang Dezember 2015 als gerechtfertigt. Bei dieser Sachlage sei die Rente rückwirkend per 1. Dezember 2015 aufzuheben. 
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Observation verstosse gegen Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV und ihre Ergebnisse seien deshalb nicht verwertbar. Die IV-Stelle habe eine unzulässige "fishing expedition" durchgeführt und ihr Verhalten sei rechtsmissbräuchlich. Aufgrund des Territorialitätsprinzips hätte der schweizerische Sozialversicherungsträger überdies auch keine Überwachung im Kosovo anordnen dürfen. Es stelle eine äusserst schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung dar, dass er über eine Dauer von 3.5 Monaten tagelang verfolgt worden sei. Die dazu ergangene ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. med. G.________ vom 21. Januar 2021 hätte damit nicht berücksichtigt werden dürfen. Ebenso wenig sei das Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ vom 2. Juli 2018 beweiskräftig. Die Beurteilung des Rentenanspruchs beruhe auf einer falschen medizinischen Grundlage. Es liege weder eine rentenausschliessende Verbesserung des Gesundheitszustandes noch Aggravation vor. Selbst wenn die Renteneinstellung bestätigt werden sollte, sei jedenfalls der gewählte Zeitpunkt (rückwirkend auf 1. Dezember 2015) rechtswidrig.  
 
7.  
 
7.1. Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Überwachung bzw. die Verwertbarkeit der Ergebnisse bestreitet, ist mit der Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Praxis (BGE 143 I 377) betreffend die invalidenversicherungsrechtliche Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 (in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz [61838/10]) zu verweisen. Danach steht zwar fest, dass die Observation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt ihrer Durchführung (Dezember 2015 bis März 2016) mangels umfassend klarer und detaillierter gesetzlicher Grundlage an sich unzulässig war (vgl. auch die seit 1. Oktober 2019 bestehende Rechtslage: Art. 43a und 43 b ATSG). Allerdings gilt kein prinzipielles Verwertungsverbot. Vielmehr können die anhand einer widerrechtlichen Observation gesammelten Materialien gestützt auf eine sorgfältige Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen berücksichtigt werden (BGE 143 I 377 E. 5). Eine solche hat das kantonale Gericht in seinem Urteil vom 19. März 2020 vorgenommen. Inwieweit seine dazu getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig (willkürlich) und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen - wonach die privaten Interessen des Beschwerdeführers durch die Observation (bei welcher unbeeinflusste Handlungen des Beschwerdeführers im öffentlichen Raum aufgenommen wurden) nur geringfügig tangiert gewesen und folglich deren Ergebnisse verwertbar seien - rechtsfehlerhaft sein sollen, ist nicht zu erkennen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei tagelang verfolgt bzw. "an 12 Tagen ganztags" überwacht worden, ist aktenwidrig, fand doch die Observation, wie die Vorinstanz aufgrund der Unterlagen nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat, mehrheitlich während einiger Stunden an insgesamt 12 Tagen im Zeitraum Dezember 2015 bis März 2016 statt, womit er weder einer systematischen noch einer ständigen Überwachung ausgesetzt war und in dieser Hinsicht einen relativ bescheidenen Eingriff in seine grundrechtliche Position erfuhr (vgl. dazu BGE 143 I 377 E. 5.1.2; Urteil 9C_328/2017 vom 9. November 2017 E. 5.3). Offenbleiben kann sodann, ob der Beschwerdeführer zu Recht rügt, die Observation im Kosovo sei in Verletzung des Territorialitätsprinzips erfolgt bzw. hätte nur auf dem Weg der Amtshilfe durchgeführt werden dürfen (vgl. dazu SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 6.4.2; vgl. auch SVR 2018 UV Nr. 17 S. 58, 8C_570/2016 E. 2.5). Selbst ohne Berücksichtigung dieses Teils der Observation würde kein anderes Ergebnis resultieren, weil im Kosovo keine wesentlich anderen Aktivitäten als in der Schweiz beobachtet werden konnten (unzulässige Sequenzen würden nicht zur Unverwertbarkeit des Überwachungsberichts als Ganzem führen: Urteil 8C_605/2017 vom 9. Mai 2018 E. 6.3 mit Hinweis).  
 
7.2. Unbehelflich sind schliesslich auch die beschwerdeführerischen Vorbringen zum "Anfangsverdacht" bzw. der Vorwurf, es sei eine unzulässige "fishing expedition" angeordnet worden, soweit nach dem in E. 7.1 Gesagten überhaupt noch entscheidend (Urteil 8C_54/2020 vom 26. Mai 2020 E. 8.1). Aufgrund des der IV-Stelle zugegangenen anonymen Hinweises waren stichhaltige und konkrete Anhaltspunkte vorhanden, welche zumindest den Verdacht auf den unrechtmässigen Bezug der Invalidenrente begründeten, was die Observation als objektiv geboten erscheinen lässt (dazu statt vieler: BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1; Urteil 9C_113/2019 vom 29. August 2019 E. 5.4).  
 
7.3. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Observationsergebnisse beweisrechtlich verwertet werden dürfen. Rechtsprechungsgemäss sind sie zusammen mit der ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet, eine ausreichende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zu bilden (BGE 143 V 105 E. 2.4; 140 V 70 E. 6.2.2 mit Hinweis; Urteil 8C_54/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2).  
 
8.  
 
8.1. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung verstiess die Vorinstanz - wie in den folgenden E. 8.2 und 8.3 dargelegt wird - auch nicht gegen Bundesrecht, indem sie sich auf die Beurteilung durch Prof. Dr. med. G.________ (Gutachten vom 2. Juli 2018 und in Kenntnis der Observationsergebnisse erstellte ergänzende Stellungnahme vom 21. Januar 2021) stützte und auf dieser Grundlage einen Revisionsgrund im Sinne einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes (Art. 17 ATSG) bejahte. Massgebende Vergleichsgrundlage bildete dabei die ihrem Urteil vom 11. Juni 2015 zugrunde liegende Einschätzung des Dr. med. F.________, welcher dem Beschwerdeführer aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, infantil-unreifen und dependenten Anteilen (ICD-10 F61.0) eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert hatte.  
 
8.2. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, das Gutachten vom 2. Juli 2018 stelle keine taugliche Basis dar, weil es keine eindeutige Diagnose, keine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und auch keine hinreichende Aussage dazu enthalte, inwiefern effektiv von einem veränderten Gesundheitszustand auszugehen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass Prof. Dr. med. G.________ einlässlich begründete, weshalb er sich mit grösster Zurückhaltung zu diesen Aspekten äusserte. So führte der Gutachter aus, dass es ihm schwerfalle, eine psychiatrische Erkrankung mit Sicherheit zu benennen, weil er die Validität der Angaben des Exploranden kritisch sehe, dies aufgrund erheblicher Diskrepanzen, einer untypischen (teilweise grotesk anmutenden) Symptompräsentation, widersprüchlicher und inkonsistenter Angaben im Längsverlauf etc. In diesem Sinne spricht es gerade für die gutachterliche Sorgfalt, dass Prof. Dr. med. G.________ lediglich Verdachtsdiagnosen stellte (so nannte er namentlich einen Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit infantil-unreifen, ängstlich dependenten und anderen neurotischen Anteilen [ICD-10 F61.0], bei eingeschränkter Beschwerdevalidität, einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, nicht näher bezeichnet mit hypochondrischen Anteilen [ICD-10 F45.9] und einen Verdacht auf eine dissoziative Störung, gemischt). Ebenso leuchtet ein, dass bei dieser Sachlage weder eine Arbeitsfähigkeitsschätzung noch eine Aussage zur Veränderung des Gesundheitszustandes möglich war.  
 
8.3. Was die Stellungnahme vom 21. Januar 2021 anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich hierbei nicht um ein korrektes, angesichts der Komplexität lege artis vorgenommenes Gutachten. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle nach Vorliegen der Observationsergebnisse nicht eine von Grund auf neue medizinische Begutachtung veranlassen muss, sondern sich mit der Einholung einer ergänzenden ärztlichen Beurteilung, wie sie hier von Prof. Dr. med. G.________ vorliegt, begnügen kann (SVR 2015 IV Nr. 20 S. 59, 9C_852/2014 E. 4.1.1; Urteil 8C_2/2018 vom 15. Februar 2018 E. 5.2). Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus seinem Vorbringen, wonach sich die Begutachtungsstelle in ihrem an die IV-Stelle gerichteten Schreiben vom 7. September 2018 kritisch zur Auswertung des Observationsmaterials geäussert hatte. Es handelt sich dabei um eine erste Einschätzung, welche im weiteren Verlauf insofern ihre Gültigkeit verlor, als Prof. Dr. med. G.________ im Rahmen seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2021 nachvollziehbar darlegte, weshalb er sich unter den gegebenen besonderen Umständen dennoch zu einer Beurteilung in der Lage sah. So erklärte er, dass bei den schweren Einschränkungen, wie sie der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte (massive Störungen bei allen sozialen Interaktionen, sogar innerfamiliär, schwerwiegende, auch körperliche Störungen, insbesondere starke Schmerzen, ein grobschlächtiges Zittern und eine als invalidisierend erlebte Tagesmüdigkeit), leichter Rückschlüsse aus Videomaterial gezogen werden könnten als bei eher diskreten, auf ein inneres Leiden beschränkten Symptomen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss vorbringt, die Stellungnahme vom 21. Januar 2021 sei zu undifferenziert und oberflächlich, als dass sie den Schluss auf einen verbesserten Gesundheitszustand zulassen würde, sind ihm die eindeutigen Ausführungen des Prof. Dr. med. G.________ entgegenzuhalten, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest keine schwere psychische Störung vorliege (wobei darüber hinausgehend eine leicht- bis mittelgradige Störung nicht beurteilt werden könne) und die gemäss Begutachtung im Vordergrund stehenden Kernbeschwerden in der berichteten Form auszuschliessen seien. Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach im massgebenden Vergleichszeitraum eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten ist, weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig.  
 
9.  
Unbehelflich sind auch die beschwerdeführerischen Einwände gegen die vorinstanzliche (im Rahmen der umfassenden Prüfung des Rentenanspruches gewonnene) Erkenntnis, wonach gestützt auf die Angaben des Prof. Dr. med. G.________ von einem Ausschlussgrund im Sinne einer Aggravation auszugehen ist und deshalb kein versicherter Gesundheitsschaden mehr vorliegt. Anders als der Beschwerdeführer behauptet, wurde nicht "lediglich gestützt auf die Observationsergebnisse" eine Aggravation angenommen. Grundlage bildete vielmehr die Beurteilung der Observationsergebnisse durch Prof. Dr. med. G.________ vom 21. Januar 2021 in Verbindung mit dessen Gutachten vom 2. Juli 2018 (einschliesslich neuropsychologischer Expertise), womit eine breite Beobachtungsbasis bestand (vgl. zu diesem Erfordernis: Urteil 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 6.2). Dabei wies Prof. Dr. med. G.________ darauf hin, dass er bereits in seinem Gutachten zahlreiche Diskrepanzen und Inkonsistenzen erwähnt habe und die Videoaufnahmen das schon im Gutachten formulierte Bild einer nicht gegebenen Beschwerdevalidität unterstützen würden. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer sodann, dass unter den gegebenen Umständen nicht weiter geprüft wurde, ob das aggravatorische Verhalten bei ihm krankheitsbedingt sein könnte, denn dies schloss Prof. Dr. med. G.________ aus, indem er von "nicht überwiegend wahrscheinlich krankheitsbedingten Verzerrungen" sprach. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, soweit er dafürhält, es hätten weitere Abklärungen zu seiner Arbeitsunfähigkeit durchgeführt werden müssen. Diesem Vorbringen steht entgegen, dass der Versicherte mit seinem Verhalten bewusst - in schuldhafter Verletzung seiner Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht - eine korrekte Beurteilung seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit verhindert hat, denn aufgrund der von ihm gezeigten, ausgeprägten Verzerrungen war es gutachterlicherseits nicht möglich, die Auswirkungen der feststehenden Aggravation einzuschätzen, d.h. die Arbeitsfähigkeitsschätzung um den Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 2.2.2). Es trifft zu, dass es grundsätzlich die Aufgabe der Verwaltung ist, den Sachverhalt im Zusammenhang mit einer von ihr beabsichtigten Rentenaufhebung oder -reduktion abzuklären, was allerdings die versicherte Person durch ihr Verhalten verunmöglichen kann. Liegt darin - wie hier der Fall - eine unentschuldbare Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSG), hat dies rechtsprechungsgemäss eine Umkehr der Beweislast zur Folge, indem die versicherte Person nachzuweisen hat, dass sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Beweis kann der Beschwerdeführer nicht erbringen. Nach den nicht offensichtlich unrichtigen und damit für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen lässt sich nicht eruieren, ob und allenfalls in welchem Umfang aktuell noch immer eine Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (gemäss Prof. Dr. med. G.________ besteht mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit und ist selbst eine volle Arbeitsfähigkeit durchaus denkbar). Es verletzt kein Bundesrecht, den Versicherten die Folgen dieser Beweislosigkeit tragen zu lassen (vgl. zur Beweislosigkeit: BGE 138 V 218 E. 6; Urteil 9C_732/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1.2). 
 
10.  
Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Renteneinstellung. 
 
10.1. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (zur analogen Anwendung dieser Norm im Bereich der Unfallversicherung: BGE 145 V 141 E. 7.3). Letztere Bestimmung verlangt, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung - erwähnt wird insbesondere eine solche des Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit - unverzüglich der IV-Stelle anzeigt. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369, aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61; Urteil 9C_294/2018 vom 28. November 2018 E. 5.2).  
 
10.2. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellte, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass seine (auf den Videoaufnahmen erkennbaren) ausserhäuslichen Aktivitäten (wie selbstständig mit dem Auto einkaufen zu gehen, im Fitness-Studio Sport zu treiben etc.) klarerweise eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Verhältnisse darstellte. Seine Argumentation, bei unterschiedlicher Auffassung über den Gesundheitszustand könne die versicherte Person nicht verpflichtet sein, das bestrittene Ergebnis einer Begutachtung im Sinne einer Meldung an die Verwaltung vorwegzunehmen, verfängt nicht, wenn, wie dies bei ihm offensichtlich zutrifft, das gezeigte Verhalten mit dem geltend gemachten Leiden, bestehend in massiven physischen und psychischen Beschwerden, schlichtweg unvereinbar ist (vgl. 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen untätig geblieben ist, genügt, um von einer schuldhaften Meldepflichtverletzung auszugehen.  
 
10.3. Hat die versicherte Person eine Sachverhaltsänderung pflichtwidrig nicht gemeldet, berechtigt dies die IV-Stelle gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu einer rückwirkenden Leistungsaufhebung (ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung). Dass die Vorinstanz (in Übereinstimmung mit der IV-Stelle) von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Anfang Dezember 2015 (und nicht erst seit 11. Dezember 2015 als erstem Observationstag) ausging, ist nicht willkürlich, denn angesichts der Art des zur Diskussion stehenden Gesundheitsschadens ist überwiegend wahrscheinlich, dass bereits zu diesem Zeitpunkt verbesserte Verhältnisse vorlagen.  
 
10.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der Bestätigung der die Rente rückwirkend per 1. Dezember 2015 aufhebenden Verfügung vom 16. August 2021 kein Bundesrecht verletzt hat.  
 
11.  
 
11.1. Entsprechend den vom Beschwerdeführer formulierten Rügen bedarf auch einer genaueren Betrachtung, ob ihm die Vorinstanz im Urteil vom 19. März 2020 trotz Obsiegens unter Berufung auf das Verursacherprinzip die Hälfte der Gerichtskosten auferlegen und lediglich eine halbe und überdies gekürzte Parteientschädigung zusprechen durfte. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den (zur Rechtfertigung der Aufteilung von Gerichtskosten und Parteientschädigung) im angefochtenen Urteil erhobenen Vorwurf, er habe in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht einer ärztlichen Befassung mit dem Observationsmaterial ohne hinreichenden Grund nicht zugestimmt und damit das Verfahren zu einem grossen Teil mitverursacht. Nicht einverstanden ist er auch mit der von der Vorinstanz wegen überhöhten Arbeitsaufwandes vorgenommenen Kürzung der Parteientschädigung.  
 
11.2.  
 
11.2.1. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht hat den in Art. 61 ATSG statuierten Anforderungen zu genügen und bestimmt sich darüber hinaus (abgesehen vom vorliegend nicht interessierenden Vorbehalt des Art. 1 Abs. 3 VwVG) nach kantonalem Recht. Für den Bereich der Invalidenversicherung ist in Art. 69 Abs. 1bis IVG zudem vorgesehen, dass das Verfahren kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt werden. Hinsichtlich der Verteilung der Gerichtskosten finden sich in Art. 61 ATSG (anders als hinsichtlich der Parteikostenverlegung: Art. 61 lit. g ATSG; vgl. dazu E. 11.3.1) keine bundesrechtlichen Vorgaben; massgebend ist vielmehr das kantonale Recht (woran auch die auf 1. Januar 2021 neu eingefügte lit. f bis nichts ändert: Urteil 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss § 20 Abs. 3 Satz 2 des basel-landschaftlichen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VPO) vom 16. Dezember 1993 (SGS 271) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.  
 
11.2.2. Mit dem kantonalen Recht hat sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt nur vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Dabei fällt hinsichtlich der vorzunehmenden Verlegung der Gerichtskosten praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (vgl. Urteil 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1 mit Hinweis). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
11.2.3. Selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen wird, dass § 20 Abs. 3 VPO Raum für eine Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip lässt, hält ihr Vorgehen, dem obsiegenden Beschwerdeführer die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen, nicht Stand. Wie der Beschwerdeführer nämlich zu Recht geltend macht, ist der Grund, weshalb die IV-Stelle ihre (auf Beschwerde hin von der Vorinstanz aufgehobene) Verfügung vom 27. Juni 2019 ohne die ursprünglich geplante vorgängige Beurteilung des Observationsmaterials durch die asim-Gutachtensstelle (vgl. ihr Schreiben vom 5. September 2018) erliess, nicht bei ihm zu suchen. Vielmehr lag es an der ablehnenden Haltung der Gutachtensstelle selber (vgl. deren Antwortschreiben vom 7. September 2018), denn die IV-Stelle machte diese zwar anschliessend noch auf ihre Pflicht zur Auswertung und die fehlende Notwendigkeit einer Einverständniserklärung aufmerksam (Schreiben vom 13. September 2018), beharrte letztlich aber nicht weiter auf einer fachärztlichen Einschätzung. Mit diesen Verhältnissen steht in klarem Widerspruch, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwarf, er habe durch seine Zustimmungsverweigerung die Mitwirkungspflicht verletzt und das Verfahren damit zu einem grossen Teil mitverursacht. Ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers zu unnötigen Kosten geführt haben könnte, erweist sich die Überbindung von Gerichtskosten im Urteil vom 19. März 2020 als unhaltbar. Unter den gegebenen Umständen bleibt der auch für das kantonale Verfahren geltende (BGE 137 V 57 E. 2.2) Grundsatz anwendbar, wonach die Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil 9C_379/2022 vom 23. August 2023 E. 4.2). Damit hat die unterliegende IV-Stelle die Gerichtskosten des ersten (zum Urteil vom 19. März 2020 führenden) Verfahrens alleine zu tragen. Gleichzeitig entfällt damit die Übernahme der hälftigen Gerichtskosten zufolge der dem Beschwerdeführer damals bewilligten unentgeltlichen Prozessführung. Dispositiv Ziffer 2 des kantonalen Urteils ist entsprechend abzuändern.  
 
11.3.  
 
11.3.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Immerhin gilt auch im Rahmen dieser Bestimmung das Verursacherprinzip, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (BGE 125 V 373 E. 2b; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 5.2; 2018 IV Nr. 80 S. 263, 8C_304/2018 E. 4.3.2). Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird (Urteile 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.1; 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4 mit Hinweis). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG). Vorliegend massgebend ist die Bestimmung des § 21 Abs. 4 VPO. Danach hat in Verfahren in Sozialversicherungssachen die obsiegende beschwerdeführende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.  
Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt, darüber hinaus nur, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat, wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt wiederum praktisch nur das Willkürverbot in Betracht. Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteile 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 5.1; 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 5.2 mit Hinweis). 
 
11.3.2. Soweit das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer wiederum unter Hinweis auf das Verursacherprinzip lediglich eine halbe Parteientschädigung zusprach, gilt das in E. 11.2.3 zu den Gerichtskosten Gesagte analog. Dem im Rahmen des Urteils vom 19. März 2020 als obsiegend zu betrachtenden Beschwerdeführer steht mithin eine ganze Parteientschädigung zu.  
 
11.3.3. Zu keiner Korrektur Anlass gibt demgegenüber, dass die Vorinstanz den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Honorarnote vom 20. Dezember 2019 aufgeführten Zeitaufwand von 21 Stunden und 35 Minuten bei einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch erachtete und einen um 5 Stunden reduzierten Aufwand, d.h. insgesamt 16 Stunden und 35 Minuten (16.58 Stunden) für angemessen hielt. Insbesondere wendet der Beschwerdeführer zu Unrecht ein, es sei ihm im Ergebnis einfach eine Pauschale zugesprochen worden, denn die Vorinstanz setzte sich mit dem geltend gemachten Arbeitsaufwand auseinander: So schätzte sie insbesondere die für die Ausarbeitung der Beschwerde veranschlagten 15 Stunden als zu hoch ein; angemessen sei ein Aufwand von 10 Stunden. Inwiefern die vorinstanzliche Kürzung der Entschädigung auf insgesamt 16.58 Stunden ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen stehen soll, vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht aufzuzeigen. Damit bleibt es bei diesem vom kantonalen Gericht als geboten betrachteten und mithin zu entschädigenden Arbeitsaufwand. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die gleichzeitige Reduktion der sich nach der Honorarnote vom 20. Dezember 2019 auf Fr. 432.00 belaufenden Auslagen auf Fr. 164.60 (weil nach der kantonalen Tarifordnung pro Kopie nur Fr. 0.50 und nicht die vom Rechtsvertreter verlangten Fr. 1.50 in Rechnung gestellt werden dürfen) beschwerdeweise nicht gerügt wurde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
11.3.4. Nach dem in E. 11.3.2 und 11.3.3 Gesagten hat der Beschwerdeführer mithin für das kantonale Verfahren, das zum Urteil vom 19. März 2020 führte, Anspruch auf eine (volle) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'641.45 (Honorar von 16.58 Stunden x Fr. 250.-, zuzüglich Auslagen von Fr. 164.60 und Mehrwertsteuer von 7.7 %). Damit wird die vorinstanzliche Zusprache eines Honorars an den unentgeltlichen Rechtsbeistand obsolet. In diesem Sinne ist auch Dispositiv Ziffer 3 des Urteils vom 19. März 2020 abzuändern.  
 
11.4. Eine Neufestsetzung der im Urteil vom 7. Juli 2022 geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde gemäss der Beschwerdebegründung lediglich für den Fall des Obsiegens vor Bundesgericht (vgl. dazu E. 12.1) beantragt. Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
12.  
 
12.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG), da er nur in einem Nebenpunkt und geringfügig obsiegt (was insoweit auch keine Neuregelung der vorinstanzlichen Entschädigungsfolgen rechtfertigt; Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).  
 
12.2. Dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. März 2020 wird dahingehend abgeändert, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- der IV-Stelle auferlegt werden, Ziffer 3 dahingehend, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'641.45 zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Dieter Roth wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. November 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann