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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_180/2023  
 
 
Urteil vom 24. Juli 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Eisele und Thomas Hochstrasser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Luca Tettamanti, Tomas Pereda Rueda und Raphaël Bourré, Beschwerdegegner, 
 
Fédération Internationale de Football Association (FIFA), 
Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 27. Februar 2023 (CAS 2021/A/8539). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ AG (FC A.________, Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) ist ein Schweizer Fussballclub. Sie ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbands (SFV), der seinerseits der Fédération Internationale de Football Association (FIFA, Verfahrensbeteiligte) angehört.  
B.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) ist ein spanischer Fussballtrainer. 
 
A.b. Zwischen 16. Juni 2014 und 30. Juni 2017 war der Arbeitnehmer für die Arbeitgeberin tätig, wobei dieser erste Arbeitsvertrag die Funktion "Assistant Coach of FC A.________'s First Team" vorsah.  
 
A.c. Am 2. Januar 2019 unterzeichneten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2023 gelten sollte.  
Ziffer 1 dieses neuen Arbeitsvertrags lautet wie folgt: "By the present contract the Parties aim to regulate the conditions of the Employee's position as assistant coach of the first team of FC A.________ as well as Head of Performance Department". 
In Bezug auf die allgemeinen Aufgaben ("General Duties") sieht Ziffer 3.1.2 Folgendes vor: "The Employee supports the head coach, the Sporting Director and the board of directors in their activities, especially in the sporting guidance of FC A.________'s first team". 
Zu den sportlichen Verpflichtungen ("Sporting Duties") hält Ziffer 3.2.2 Folgendes fest: "The Employee supports the head coach according to the latter's instructions in the technical formation and preparation as well as in the coaching and training of FC A.________'s first team. He is bound to implement general directives and guidelines set by the board of directors and the head coach regarding discipline in FC A.________'s first team. The Employee is also responsible for the physical preparation of the 1st team and shall draw up the relevant training plans after consultation with the head coach". 
Ziffer 3.2.3 lautet: "FC A.________ can adapt the general and sporting duties of the Employee". 
Ziffer 3.2.4 sieht vor: "The Employee agrees to take especially, but not only, part in the following events and meet the following appointments: 
 
a) All training sessions of the first team - general training as well as the specially arranged training sessions and the first team's training camps; 
b) All game discussions and other gatherings of the players of the first team; 
c) Journeys of the first team, domestic and abroad, for which FC A.________ determines the means of transport to be used; 
d) Further events according to para. 3.6.1 of the present contract where the attendance of the Employee as a representative of FC A.________ is asked for by the board of directors". 
Ziffer 3.7: "The abovementioned enumeration of duties of the Employee is not conclusive. The Employee shall undertake all duties in relation with the sporting guidance of FC A.________'s first team that are entrusted with him by the head coach, the Sporting Director and/or the board of directors". 
Ziffer 13 des Arbeitsvertrags enthält die folgende Schiedsklausel: 
 
"All disputes arising out of and in connection with the present contract will be submitted to the competent FIFA committee according to the FIFA statutes and related regulations. In the event that FIFA shall not be competent to hear any particular dispute arising out of or in connection with this contract, such dispute will be exclusively submitted to the Court of Arbitration for Sport in Lausanne, Switzerland, and resolved definitely in accordance with the Code of Sporting-related Arbitration. [...]". 
 
A.d. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 stellte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung frei und teilte ihm mit, er könne nach einer anderen Beschäftigung suchen. Dieser antwortete mit Schreiben vom gleichen Tag, er sei mit der Freistellung nicht einverstanden und ersuchte die Arbeitgeberin darum, ihn wieder in der ersten Mannschaft einzusetzen.  
Mit E-Mail vom 20. Mai 2021 teilte die Arbeitgeberin mit, die Freistellung sei aufgehoben und forderte den Arbeitnehmer auf, am 31. Mai 2021 die Arbeit im Nachwuchs-Campus aufzunehmen. 
Mit Schreiben vom 24. Mai 2021 beschwerte sich der Arbeitnehmer über das nach seiner Ansicht widersprüchliche Verhalten der Arbeitgeberin und forderte sie auf zu bestätigen, dass er wieder für die erste Mannschaft tätig sein könne. 
Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 nahm die Arbeitgeberin Bezug auf eine Besprechung zwischen den Parteien vom gleichen Tag, anlässlich deren sich die Arbeitgeberin bereit zeigte, das Arbeitsverhältnis auf Grundlage einer Auflösungsvereinbarung zu beenden. Der beigelegte Vertragsentwurf sah eine Abfindung von Fr. 115'000.-- vor, die dem Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Lohn für den Monat Mai 2021 zustehen würde. Die Arbeitgeberin präzisierte, das Angebot sei bis 20. Juni 2021 gültig. 
Der Arbeitnehmer unterzeichnete den vorgeschlagenen Vertrag nicht. 
Trotz umfangreicher Korrespondenz kam es in der Folge zu keiner einvernehmlichen Lösung. 
Am 25. Juni 2021 kündigte der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund fristlos. 
 
A.e. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 beantragte der Arbeitnehmer der FIFA, die Arbeitgeberin sei zur Zahlung von Fr. 29'166.-- (ausstehender Lohn für den Monat Juni 2021), Fr. 9'000.-- (ausstehender Bonus) sowie Fr. 700'000.-- (Schadenersatz wegen Vertragsverletzung), zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Juni 2021, zu verpflichten.  
Mit Eingabe vom 22. Juli 2021 bestritt die Arbeitgeberin die Zuständigkeit der FIFA unter anderem mit der Begründung, es handle sich nicht um eine internationale, sondern um eine nationale arbeitsrechtliche Angelegenheit; zudem könne der Arbeitnehmer nicht als Fussballtrainer ( " coach ") im Sinne des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (Regulations for the Status and Transfer of Players) betrachtet werden, sondern sei als "Head of the performance department" angestellt worden. 
Am 20. August 2021 leitete die FIFA dem Arbeitnehmer die Antwort der Arbeitgeberin weiter und teilte ihm hinsichtlich der erhobenen prozessualen Einwände mit, die FIFA erscheine nicht zuständig für Klagen von Fitnesscoaches. 
Mit Schreiben vom 24. August 2021 bekräftigte der Arbeitnehmer seinen Standpunkt, dass er als Fussballtrainer zu betrachten sei, und bestand auf einen formellen Entscheid. 
Am 29. September 2021 teilte die FIFA die Eingabe des Arbeitnehmers vom 24. August 2021 der Arbeitgeberin mit und informierte die Parteien darüber, dass die Sache dem Einzelrichter ("Sin gle Judge") der FIFA-Kommission für den Status von Spielern (Playe rs' Status Committee) zur Beurteilung überwiesen worden sei. 
Mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 erklärte sich der Einzelrichter der Kommission für den Status von Spielern der FIFA für zuständig, er hiess die Klage des Arbeitnehmers teilweise gut und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung von Fr. 20'833.33 für ausstehenden Lohn sowie von Fr. 700'000.-- Schadenersatz wegen Vertragsverletzung, jeweils zuzüglich Zins. 
 
B.  
Am 15. Dezember 2021 erhob die Arbeitgeberin beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters der FIFA-Kommission für den Status von Spielern vom 12. Oktober 2021. Sie bestritt unter anderem die Schiedsfähigkeit der nach ihrer Ansicht rein nationalen arbeitsrechtlichen Streitigkeit, für die der FIFA die Zuständigkeit gefehlt habe. 
Am 23. August 2022 fand die mündliche Verhandlung statt, wobei verschiedene von den Parteien aufgerufene Zeugen befragt wurden. 
Mit Entscheid vom 27. Februar 2023 hiess das TAS die von der Arbeitgeberin erhobene Berufung teilweise gut und änderte den Entscheid des Einzelrichters der FIFA-Kommission für den Status von Spielern vom 12. Oktober 2021 insoweit ab, als dem Arbeitnehmer einzig ein Betrag von Fr. 510'118.26 für Schadenersatz wegen Vertragsverletzung zugesprochen wurde. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Arbeitgeberin dem Bundesgericht, es seien der Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport vom 27. Februar 2023 sowie der Entscheid des Einzelrichters der FIFA-Kommission für den Status von Spielern vom 12. Oktober 2021 aufzuheben und es sei festzustellen, dass das TAS sowie der Einzelrichter der FIFA-Kommission für den Status von Spielern für die zu beurteilende Streitsache nicht zuständig sind. 
Eventualiter seien der Entscheid des TAS vom 27. Februar 2023 sowie der Entscheid des Einzelrichters der FIFA-Kommission für den Status von Spielern vom 12. Oktober 2021 aufzuheben und es sei auf die Klage des Beschwerdegegners nicht einzutreten. Subeventualiter seien die beiden erwähnten Entscheide aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das TAS zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrensbeteiligte beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das TAS hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Parteien haben repliziert und dupliziert. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wies das präsidierende Mitglied den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Antwort des Beschwerdegegners vollumfänglich aus dem Recht zu weisen, wie auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG), in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Art. 389-395 ZPO (Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 4A_564/2021 vom 2. Mai 2022 E. 3.2; 4A_124/2020 vom 13. November 2020 E. 2.1, nicht publ. in BGE 147 III 107).  
Soweit die Beschwerdeführerin über die verlangte Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids des TAS vom 27. Februar 2023 beantragt, es sei auch der Entscheid des Einzelrichters der FIFA-Kommission für den Status von Spielern vom 12. Oktober 2021 aufzuheben, bei dem es sich nicht um einen nach Art. 77 Abs. 1 BGG anfechtbaren Entscheid eines Schiedsgerichts handelt (BGE 148 III 427 E. 5.2.3; Urteile 4A_420/2022 vom 30. März 2023 E. 5.5.4; 4A_344/2021 vom 13. Januar 2022 E. 5.2), sind ihre Rechtsbegehren unzulässig. Entsprechendes gilt für den Antrag, es sei auf die Klage des Beschwerdegegners nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Anträge in der Beschwerde jedoch zulässig. 
 
2.3. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).  
 
2.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
2.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG bzw. Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (Urteile 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.2; 4A_461/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.4; 4A_35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). 
 
2.6. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die Beschwerdeführerin hatte im massgebenden Zeitpunkt des Abschlusses der im Arbeitsvertrag vom 2. Januar 2019 enthaltenen Schiedsklausel ihren Sitz in der Schweiz. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid war der Beschwerdegegner im massgebenden Zeitpunkt ausserhalb der Schweiz wohnhaft, weshalb das Schiedsgericht von einem Fall der internationalen und nicht - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit ausging und die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG als anwendbar erachtete (Art. 176 Abs. 1 IPRG).  
 
2.6.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich vor Bundesgericht auf den Standpunkt, es liege entgegen der schiedsgerichtlichen Auffassung ein Binnenschiedsverfahren vor, das den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO) unterstehe. Dabei macht sie geltend, das Schiedsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Beschwerdegegner sei im massgebenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 2. Januar 2019 in Spanien, und damit ausserhalb der Schweiz, wohnhaft gewesen.  
Sie kritisiert in der Folge jedoch lediglich in appellatorischer Weise die schiedsgerichtlichen Feststellungen und unterbreitet dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge hinsichtlich des Wohnsitzes des Beschwerdegegners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. So behauptet sie entgegen dem angefochtenen Entscheid, die vom Beschwerdegegner im schiedsgerichtlichen Verfahren eingelegten Unterlagen vermöchten seinen ausländischen Wohnsitz nicht zu belegen, sondern zeigten (zumindest teilweise) vielmehr, dass er sich bereits im Januar 2019 in der Schweiz zur Erfüllung des Arbeitsvertrags und damit mit der Absicht dauernden Verbleibs aufgehalten habe. Zudem habe das Schiedsgericht die Beweislast falsch verteilt. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Anschluss daran zwar in allgemeiner Weise auf den Beschwerdegrund von Art. 393 lit. e ZPO, vermag mit ihren pauschalen Vorbringen jedoch weder eine offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellung noch eine offensichtliche Rechtsverletzung aufzuzeigen (zur Einschränkung des Beschwerdegrunds nach Art. 393 lit. e ZPO: BGE 142 III 284 E. 3.2; 131 I 45 E. 3.6 und 3.7; Urteile 4A_287/2022 vom 25. November 2022 E. 3.1; 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 3.1). 
Selbst wenn der Beschwerdeführerin zu folgen gewesen wäre, dass sie sich hinsichtlich der schiedsgerichtlichen Feststellung zum ausländischen Wohnsitz des Beschwerdegegners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 2. Januar 2019 auf den Beschwerdegrund von Art. 393 lit. e ZPO berufen könnte, bliebe es demnach bei der schiedsgerichtlichen Feststellung. 
 
2.6.2. Angesichts des im angefochtenen Entscheid festgestellten ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdegegners im Zeitpunkt des Abschlusses der im Arbeitsvertrag vom 2. Januar 2019 enthaltenen Schiedsvereinbarung kommen - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - nach Art. 176 Abs. 1 IPRG die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG zur Anwendung. Dass die Parteien die Geltung dieses Kapitels ausgeschlossen hätten, macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht vor, es habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG), da zum einen keine schiedsfähige Streitsache vorliege und zum anderen der Beschwerdegegner nicht als Fussballtrainer ( "coach") im Sinne des anwendbaren FIFA-Reglements zu qualifizieren sei. 
 
3.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 147 III 107 E. 3.1.1; 146 III 142 E. 3.4.1; 144 III 559 E. 4.1). Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Nachdem sich ergeben hat, dass es sich um ein Verfahren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit handelt, auf das die Bestimmungen von Art. 176 ff. IPRG anwendbar sind, hat das Schiedsgericht den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand der fehlenden Schiedsfähigkeit zutreffend unter dem Blickwinkel von Art. 177 IPRG geprüft. Dabei erwog es, bei den geltend gemachten Forderungen des Beschwerdegegners handle es sich um vermögensrechtliche Ansprüche, die nach dieser Bestimmung schiedsfähig seien.  
Die Beschwerdeführerin stellt sich vor Bundesgericht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Schiedsfähigkeit in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit (BGE 144 III 235; 136 III 467) einzig auf den Standpunkt, die vom Beschwerdegegner eingeklagten arbeitsrechtlichen Ansprüche seien nach Art. 354 ZPO nicht schiedsfähig. Diese Bestimmung ist jedoch - wie sich erwiesen hat - im zu beurteilenden Fall nicht anwendbar, weshalb die darauf gestützte Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts ins Leere geht. Dass die vorliegende Streitsache nach der Bestimmung von Art. 177 IPRG schiedsfähig ist (vgl. BGE 144 III 235 E. 2.3.3; 136 III 467 E. 4.2), stellt auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage. 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Zuständigkeit der FIFA-Kommission für den Status von Spielern hätte vorausgesetzt, dass der Beschwerdegegner als Fussballtrainer ( " coach ") im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. c des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern zu qualifizieren sei ( " [...] FIFA is competent to hear [...] employment-related disputes between a club or an association and a coach of an international dimension").  
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass mit auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG gestützter Unzuständigkeitsrüge vor Bundesgericht einzig geltend gemacht werden kann, das TAS habe sich zu Unrecht zur Beurteilung der Anfechtungsklage für zuständig erklärt; demgegenüber kann die vom TAS geprüfte und bejahte Zuständigkeit der FIFA-Kommission für den Status von Spielern nicht Gegenstand der Rüge nach dieser Bestimmung sein (BGE 148 III 427 E. 5.2.4; Urteile 4A_420/2022 vom 30. März 2023 E. 5.2.4; 4A_344/2021 vom 13. Januar 2022 E. 5). Damit zielt auch das Vorbringen ins Leere, der Einzelrichter der FIFA-Kommission habe die Bindungswirkung eines vorangehenden (angeblich rechtskräftigen) Unzuständigkeitsentscheids der FIFA-Kommission missachtet. Auf die Rüge der fehlenden Zuständigkeit der FIFA-Kommission ist nicht einzutreten. 
Die Beschwerdeführerin fügt zwar in allgemeiner Weise an, "in dieser Konstellation" sei auch das - von ihr selbst angerufene - TAS nicht befugt gewesen, als Rechtsmittelinstanz in der Sache zu entscheiden und stellt vor Bundesgericht unter anderem das Begehren, es sei die Unzuständigkeit des TAS festzustellen. Sie begründet diese Rüge und diesen Antrag jedoch nicht weiter, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist. 
 
4.  
 
4.1. Unter dem Titel "Keinerlei Ansprüche des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin" übt die Beschwerdeführerin unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid, indem sie vorbringt, sie habe "keinerlei vertraglichen Pflichten gegenüber dem Beschwerdegegner verletzt" und schulde diesem "weder irgendwelche Lohnzahlungen noch Schadenersatz". Sie verkennt mit ihren Ausführungen, mit denen sie dem Schiedsgericht eine "offensichtlich falsche" Anwendung von Art. 337b Abs. 1 OR sowie Art. 337c Abs. 3 OR vorwirft, dass nach der gesetzlichen Regelung von Art. 190 Abs. 2 IPRG die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht auf die Frage beschränkt ist, ob ein Schiedsspruch mit dem Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) vereinbar ist (BGE 127 III 576 E. 2b; 121 III 331 E. 3a).  
Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte (BGE 144 III 120 E. 3.2 und E. 5.1). Eine solche Verletzung vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Sie räumt selber ein, dass das Schweizer Recht in Art. 337c Abs. 3 OR eine zivilrechtliche Strafzahlung ausdrücklich vorsieht (dazu BGE 133 III 567 E. 3.4). Indem sie dem Schiedsgericht vorwirft, die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien im zu beurteilenden Fall offensichtlich nicht erfüllt gewesen, übt sie unzulässige inhaltliche Kritik an der schiedsgerichtlichen Rechtsanwendung (vgl. auch Urteile 4A_458/2009 vom 10. Juni 2010 E. 4.4.3.4; 4A_320/2009 vom 2. Juni 2010 E. 4.5). 
 
4.2. Unbegründet ist zudem der unter dem gleichen Titel erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Schiedsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), indem es ihren Eventualstandpunkt unberücksichtigt gelassen habe, wonach im Falle der Bejahung eines Schadenersatzanspruchs verschiedene Beträge daran angerechnet werden müssten. Ausgehend von den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern das Schiedsgericht ihre Vorbringen in Verletzung des Gehörsanspruchs übergangen haben soll. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, hat das Schiedsgericht den Einwand des Beschwerdegegners, wonach die neu erhobenen Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes unzulässig seien, abgewiesen und die Vorbringen als zulässig erachtet. Im Umstand, dass das Schiedsgericht den entsprechenden Argumenten im Rahmen der Schadensberechnung bzw. Schadenersatzbemessung nicht folgte, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken.  
Unverständlich ist im Übrigen der im gleichen Zusammenhang erhobene Vorwurf, das Schiedsgericht habe ihm unterbreitete Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG), führt die Beschwerdeführerin doch einzig verschiedene Sachvorbringen im Rahmen des Schiedsverfahrens auf, nimmt jedoch nicht auf konkrete Rechtsbegehren Bezug. Die Rüge geht fehl. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Verfahrensbeteiligten wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann