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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_194/2023  
 
 
Urteil vom 25. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Munz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Merz, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Betrug, Veruntreuung usw.; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. Oktober 2022 (4M 22 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. September 2021 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern A.________ wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung zu 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, davon 10 Monate unbedingt. Auf ihre Berufung hin reduzierte das Kantonsgericht Luzern die Freiheitsstrafe am 5. Oktober 2022 auf 2 Jahre und 9 Monate, davon 9 Monate unbedingt. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, sie sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin macht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Veruntreuung eines zweckgebundenen Darlehens eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. 
 
1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Aus der Anklageschrift vom 27. Juli 2020 ergibt sich zweifelsfrei, dass sie ein ihr gewährtes Darlehen im Betrag von Fr. 81'873.45 und Fr. 16'600.-- zweckwidrig verwendet haben soll. Ersteren Betrag beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Indes ist auch mit Bezug auf den zweiten Betrag keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich. Gemäss Anklageschrift sollen sich sämtliche Taten zwischen dem 8. August 2014 und dem 6. Juli 2015 ereignet haben. Dies, indem die Beschwerdeführerin von eigenen Konten oder solchen der von ihr beherrschten C.________ GmbH Zahlungsaufträge ausgelöst oder - mit Bezug auf den von ihr beanstandeten Betrag - Barbezüge getätigt habe. Die Konten, von welchen die zweckwidrigen Buchungen oder Barbezüge erfolgt sein sollen, werden in der Anklage genau benannt. Es kann keine Rede davon sein, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen wäre, sich gegen den erhobenen Vorwurf zu verteidigen. Dies gilt auch mit Bezug auf den mutmasslich in bar bezogenen Betrag. Daran ändert nichts, dass sich aus der Anklageschrift nicht ergibt, wie sich der Deliktsbetrag genau zusammensetzt. Es war der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, sich gegen die Vorwürfe detailliert zur Wehr zu setzen und den Entscheid der Vorinstanz an das Bundesgericht weiterzuziehen. Dass diese über den Anklagesachverhalt hinausgegangen wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Akten seien unvollständig und die Aktenführungspflicht sowie ihr rechtliches Gehör seien verletzt. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Die effektive Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die Akten vollständig sind. Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen. Es muss aktenmässig belegt sein, wie sie produziert wurden, damit die beschuldigte Person in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann. Die Dokumentationspflicht gilt auf allen Verfahrensstufen (Urteil 6B_636/2021 vom 13. Januar 2023 E. 1.4).  
 
2.1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2; Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz beanstandet, dass kein vollständiges Verzeichnis aller beschlagnahmten Akten vorliege. Diese seien den Gerichtsakten beizulegen bzw. die Akten seien objektiv und vollständig zu erfassen und gestützt darauf weitere Untersuchungshandlungen durchzuführen.  
Die Vorinstanz hat die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen. Diese habe bereits im Untersuchungsverfahren Kenntnis vom Umgang der Strafverfolgungsbehörden mit den beschlagnahmten Akten gehabt, die Aktenführung aber zu keiner Zeit kritisiert. Indem sie dies erstmals im Berufungsverfahren tue, verstosse sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Zudem liege kein eklatanter Verstoss gegen die Aktenführungspflicht vor, was die Beschwerdeführerin auch nicht behaupte. Zwar sei ihr zuzugestehen, dass der grosse Umfang der Akten mangels Paginierung und Erfassung in einem Verzeichnis erschwert und nur mit grösserem Aufwand zu bewältigen sei. Durch deren Benennung in den jeweiligen Beschlagnahmeprotokollen - welche ihrerseits im Aktenverzeichnis enthalten seien - und Kennzeichnung sei jedoch eine, wenn auch eher rudimentäre Übersicht gegeben. Bezüglich der Datenträger sei ferner mit dem früheren Verteidiger der Beschwerdeführerin abgesprochen worden, dass die Einsicht organisiert und vereinbart werde. Dieser habe trotz Offerte der Staatsanwaltschaft davon soweit ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Dieses Verhalten habe sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten zu lassen. Der Verteidigerwechsel ändere daran nichts. Im Übrigen hätten sämtliche Akten auch dem jetzigen Verteidiger während insgesamt zwei Monaten uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. 
 
2.3. Den vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei der ersten Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen" (Urteil 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Ebenso widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, die Verletzung formeller Rechte zu rügen, auf die eine frühere Verteidigung gültig verzichtet hat. Dies jedenfalls so lange, als kein eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten vorliegt, welche das Gericht aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach ihre Rüge gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse, mit keinem Wort auseinander. Sie beschränkt sich darauf, neuerlich auf die Unvollständigkeit der Akten sowie deren mögliche Relevanz für die Verurteilung hinzuweisen, wobei sie auch dies nicht substanziiert begründet. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Würdigung bundesrechtswidrig sein soll. Sie zeigt auch nicht auf, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, die im Berufungsverfahren erhobenen Rügen bereits vor der Erstinstanz oder im Untersuchungsverfahren zu erheben. Einen eklatanten Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten macht sie ebenfalls nicht geltend. Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind demnach verwirkt (vgl. Urteil 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 3.5). Soweit sie die Feststellung beanstandet, wonach ihr Verzicht auf Einsicht in diverse Datenträger mit ihrem früheren Verteidiger abgesprochen war, zeigt sie zudem nicht auf, dass diese, mit einem Aktenverweis belegte, Feststellung willkürlich wäre. Damit genügt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nicht (oben E. 2.1.2). 
Im Übrigen ist auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass seitens der Staatsanwaltschaft ein präzises und detailliertes Aktendossier in elektronischer Form erstellt wurde, welches zwar die Beschlagnahmeakten nicht enthalte. Diese sind aber in einem Register der Beschlagnahme zu finden, worauf auch die Vorinstanz hinweist. Dass die Akten nicht lege artis geführt wurden, ist unbestritten. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass die Sachgerichte auf Basis unvollständiger Akten entschieden hätten und dass die Feststellung der materiellen Wahrheit daher nicht möglich gewesen wäre, wie die Beschwerdeführerin moniert. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin verlangt einen Freispruch vom Vorwurf des Darlehensbetrugs. Sie beanstandet die Sachverhaltsfeststellung. 
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 
 
3.2.  
 
3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 und die im spirituellen Bereich tätige Beschwerdeführerin im Frühjahr 2010 kennen lernten und dass sich in der Folge eine geschäftliche bzw. freundschaftliche Beziehung zwischen den beiden entwickelte. Ab Ende 2010 begann die Beschwerdegegnerin 2 damit, die Beschwerdeführerin resp. die von ihr kontrollierte C.________ GmbH sowie die Stiftung D.________, mit insgesamt rund Fr. 3,4 Mio. finanziell zu unterstützen, insbesondere für den Aufbau eines Zentrums in U.________ GL ("Projekt U.________") sowie den Auf- und Ausbau von Geschäftsräumen der GmbH. Im Jahr 2011 erwarb die Stiftung D.________ mit Mitteln der Beschwerdegegnerin 2 die Liegenschaft Nr. zzz, U.________, genannt "V.________", welche im "Projekt U.________" als Guesthouse dienen sollte. Hierzu erfolgten diverse Umbauarbeiten, welche nicht fertiggestellt wurden.  
Anfang Januar 2012 beabsichtigte die Beschwerdeführerin, auch das Nachbargrundstück der ersten Liegenschaft, genannt "W._________" und/oder "X._________" zu kaufen. Hierzu überwies die Beschwerdegegnerin 2 am 29. März 2012 den verlangten Kaufpreis von Fr. 1,5 Mio. an die C.________ GmbH zugunsten der Stiftung D.________. In der Folge kam es nicht zum Erwerb der Liegenschaft, worauf die Beschwerdeführerin den Betrag am 19. Oktober 2012 auf ein auf sie selbst lautendes Konto überwies und darüber verfügte. 
 
3.2.2. Die Vorinstanz erachtet unter Hinweis auf die Erstinstanz als erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 die an die C.________ GmbH überwiesenen Fr. 1,5 Mio. in Form eines Darlehens mit dem ausdrücklichen Zweck, die Liegenschaft "X._________" zu erwerben, gewährt hatte. Beides habe die Beschwerdeführerin gewusst, was sie vor Erstinstanz eingeräumt habe. Das Geständnis werde durch die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und zahlreiche Sachbeweise, namentlich E-Mails, bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin 2 im Hinblick auf den geplanten Erwerb der Liegenschaft "X._________" im Glauben gelassen, dass ein angeblicher Investor kurzfristig abgesprungen sei und sie sich um einen Hypothekarkredit zur Rückzahlung des Darlehens innert 2 Jahren bemühen würde. In Wahrheit habe sie aber nichts zur Erschliessung weiterer Geldquellen unternommen. Ferner habe die Beschwerdeführerin vorgegeben, die Liegenschaft "V.________" wäre Ende 2012 betriebsbereit und würde dann Einnahmen abwerfen. Dies, obwohl sie erst 2013 überhaupt einen Businessplan in Angriff genommen habe. Vor diesem Hintergrund und angesichts ihrer finanziellen Situation resp. der Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin 2 habe die Beschwerdeführerin gewusst, dass sie das Darlehen nicht innert nützlicher Frist würde zurückzahlen können. Sie habe das geliehene Geld vielmehr als eigenes betrachtet und dieses denn auch nicht zurückerstattet, nachdem der geplante Kauf der zweiten Liegeschaft nicht zustandegekommen war. Dies stütze die Annahme, dass sie eine Rückzahlung von Anfang an nicht beabsichtigt habe.  
 
3.2.3. Gestützt auf diverse E-Mails sowie die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und ihres Ex-Ehemannes sei ferner erstellt, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 im Zeitpunkt des Kennenlernens der Beschwerdeführerin in einer schwierigen persönlichen Situation befunden habe. Sie sei unsicher, labil und zeitweise depressiv gewesen, was die Beschwerdeführerin gewusst und gezielt ausgenutzt habe. Deren Ausstrahlung habe die Beschwerdegegnerin 2 fasziniert. Die Beschwerdeführerin habe sie gezielt und intensiv beeinflusst, damit sie sich von ihrem familiären und sozialen Umfeld isolieren würde etwa dahingehend, sich scheiden zu lassen und keinen Kontakt zu ihren Töchtern mehr zu haben. Auf diese Weise sei die Beschwerdeführerin schleichend zur wichtigsten Bezugsperson der Beschwerdegegnerin 2 und zu deren Lebensmittelpunkt geworden. Aufgrund der Akten sei ein massives Hierarchiegefälle zugunsten der Beschwerdeführerin belegt, zumal die Teilnahme und das Fortkommen der Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen der Lehrgänge einzig vom Willen der Beschwerdeführerin abhängig gewesen sei. Diese habe die Hierarchie letztlich bestätigt. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber ihren Schülern, auch der Beschwerdegegnerin 2, bestimmend und forsch aufgetreten und habe sie gezielt gedemütigt oder blossgestellt. Sie habe die Beschwerdegegnerin 2 dazu gebracht, ihr Geld zu geben, indem sie ihr die Rolle als Gönnerin zugeschrieben und z.B. gesagt habe, das Universum wolle es so sehen, da die Beschwerdegegnerin 2 das Geld auch erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe sie auch in geschäftlichen Belangen - die Beschwerdegegnerin 2 war Stiftungsrätin der D.________ - streng geschult, was sie zu sagen habe. Die Beschwerdegegnerin 2 sei hierin äusserst unsicher und überfordert gewesen, was anhand der Aussagen ihres Ex-Ehemannes sowie von E-Mails belegt sei. Daraus erhelle auch eine Unterwürfigkeit bzw. Hörigkeit der Beschwerdegegnerin 2. Die von der Beschwerdeführerin zum Beleg des Gegenteils angeführte E-Mail vom 9. Juli 2011, welche eine bestimmt auftretende Beschwerdegegnerin 2 zeigen soll, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern und sei angesichts ihrer Isoliertheit unmassgebend. Die Beschwerdeführerin habe mithin ein gezieltes Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis geschaffen.  
Angesichts der geschilderten Beziehung habe die Beschwerdegegnerin 2 bei der Hingabe der Fr. 1,5 Mio. eine Prüfung unterlassen, ob die Angaben der Beschwerdeführerin zur vermeintlichen Rückzahlung des Darlehens der Wahrheit entsprochen hätten, so die Vorinstanz. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr vertraut bzw. sei ihr völlig unkritisch gegenübergestanden. Nach dem gescheiterten Kauf habe die Beschwerdeführerin das Darlehen abredewidrig verwendet. Gemäss ihren glaubhaften Aussagen hätte die Beschwerdegegnerin 2 das Darlehen unter diesen Umständen nicht gewährt. 
 
3.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Sachverhalt aktenwidrig bzw. willkürlich erstellt oder gewürdigt hätte.  
 
3.3.1. Dies gilt zunächst, wenn die Beschwerdeführerin neuerlich einen Schenkungswillen der Beschwerdegegnerin 2 mit Bezug auf die Fr. 1,5 Mio. behauptet und hierfür eine E-Mail-Konversation vom 8./9. Juli 2014 anführt, welche die Vorinstanz angeblich ausser Acht gelassen habe. Diese vermag am Beweisergebnis nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die E-Mails Jahre nach der mutmasslichen Tat datieren und daher nichts über den Inhalt der ursprünglichen Vereinbarung aussagen, verneint die Vorinstanz deren Relevanz nachvollziehbar mit der Begründung, dass die Beschwerdegegnerin 2 in den E-Mails keine konkreten Geldbeträge nenne. Es ist unbestritten, dass die meisten Zuwendungen der Beschwerdegegnerin 2 als Schenkungen erfolgten. Die Vorinstanz begründet indes schlüssig, dass dies mit Bezug auf den inkriminierten Sachverhalt nicht der Fall war, was die Beschwerdeführerin wusste. Dies hat sie im Übrigen ebenso eingeräumt wie ihre Kenntnis des Verwendungszwecks ausschliesslich zum Kauf der Liegenschaft "W._________" (oben E. 3.2.2), was sie mit ihrem Einwand zu verkennen scheint.  
 
3.3.2. Auch, soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung beanstandet, wonach sie zum Zeitpunkt der Darlehensgabe durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht willens war, dieses in absehbarer Zeit zurückzubezahlen, belegt sie keine Willkür. Die Vorinstanz begründet schlüssig, dass die Beschwerdeführerin das Geld als eigenes betrachtete, was sich auch darin manifestierte, dass sie es nach dem Scheitern des beabsichtigten Immobilienkaufs nur wenige Monate nach dem Erhalt sogleich auf ihr eigenes Konto überwies und damit ihren persönlichen Lebensunterhalt sowie Renovationsarbeiten an der Liegenschaft "V.________" bestritt. Die Vorinstanz schliesst daraus überzeugend auf einen von Anfang an fehlenden Rückzahlungswillen. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zu einer Rückzahlung des Darlehens fähig gewesen wäre, wie sie unter Bezugnahme auf die unbelastete und unstreitig als Schenkung erhaltene Liegenschaft "V.________" im Eigentum der Stiftung D.________ geltend macht. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen nie behauptet, einen Verkauf der Liegenschaft "V.________" zwecks Rückzahlung des Darlehens je in Erwägung gezogen zu haben. Davon ist aufgrund der vorinstanzlich dargelegten Umstände auch nicht auszugehen, hatte die Beschwerdeführerin doch ihr Geschäftsmodell auf dem Betrieb des "V.________" aufgebaut. Dieses Konzept wollte sie mit dem Erwerb der zweiten Liegenschaft ausbauen, was die Vorinstanz schlüssig annimmt. Sie legt ebenso dar, dass die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft auf der Suche nach weiteren Investoren war, wie sie gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 behauptet hatte. Die Vorinstanz verneint einen Rückzahlungswillen zum Zeitpunkt der Darlehensgabe zu Recht bzw. ohne Willkür.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts.  
 
3.4.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Diese liegt vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, also wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist nicht erforderlich, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist nur zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet hier aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung nicht in der Lage war (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 143 IV 302 E. 1.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). 
Betrug setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Bei einem Kreditbetrug ist der Vermögensschaden gegeben, wenn der Borger entgegen der beim Verleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4; Urteil 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Schaden als Vermögensnachteil hat beim Betrugstatbestand der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen (Erfordernis der Stoffgleichheit; BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteile 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.4; 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6). 
 
3.4.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf den erstellten Sachverhalt einen Betrug annimmt. Es steht fest, dass die Parteien hinsichtlich der Fr. 1,5 Mio. zum Erwerb der Liegenschaft "W._________" ein Darlehen vereinbarten und dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 über ihren Rückzahlungswillen täuschte, indem sie diese Glauben machte, sie würde den vorgeschossenen Geldbetrag durch weitere Investoren und/oder den Betrieb des Guesthouse beschaffen und das Darlehen innert ein bis zwei Jahren zurückzahlen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin arglistig war. Dies gilt umso mehr angesichts des erstellten Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses, welches die Beschwerdeführerin gezielt aufbaute und ausnutzte. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass die Beschwerdeführerin damit eine Überprüfung der Täuschung durch die Beschwerdegegnerin 2 unterlaufen resp. nach den Umständen vorausgesehen hat, dass eine Überprüfung ihrer Angaben unterbleiben würde. Ebenso steht gestützt auf deren Aussagen fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 irrumtsbedingt über ihr Vermögen verfügte, indem sie die Fr. 1,5 Mio. im Glauben hingab, es handle sich um ein Darlehen zum Erwerb der Liegenschaft "W._________". Mangels eines Rückzahlungswillens der Beschwerdeführerin ist auch ein Schaden zu bejahen. Dass die von ihr beherrschten Firmen zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung der Beschwerdegegnerin 2 über genügend finanzielle Mittel zur Rückerstattung des Darlehens verfügten, wie sie erneut vorbringt, ist daher ohne Belang.  
Die Vorinstanz bejaht auch den subjektiven Tatbestand im Ergebnis zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin 2 vorsätzlich getäuscht, indem sie einen Rückzahlungswillen vorgab, der nicht bestand. Entgegen ihrer Auffassung ändert am Vorsatz nichts, dass sie zum Tatzeitpunkt beabsichtigte, mit dem Geld der Beschwerdegegnerin 2 wie vereinbart die Liegenschaft "W._________" zu erwerben. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem zum Sachverhalt Gesagten von Anfang an nicht die Absicht hatte, das Geld zurückzuerstatten und auch nichts vorkehrte, um dies zu ermöglichen. Auf ihre Ausführungen, wonach sie einen Rückzahlungswillen gehabt habe, ist nicht neuerlich einzugehen. Solches verneint die Vorinstanz ohne Willkür (oben E. 3.2 f.). Schliesslich ist die unrechtmässige Bereicherungsabsicht gegeben, wobei die Bereicherung angesichts der Darlehensgewährung an die Stiftung D.________ bei dieser eintrat. Zwar geht die Vorinstanz anscheinend von einer Bereicherung der Beschwerdeführerin selbst aus, da sie erwägt, diese habe das Geld überwiegend für private Zwecke verwendet. Sie stellt aber auf den für den Betrugsvorwurf nicht massgebenden Zeitpunkt der Mittelverwendung anstatt auf den Tatzeitpunkt ab. Da der Beschwerdeführerin dannzumal aber klar sein musste, dass die Zahlung zugunsten der Stiftung D.________ erfolgen sollte, hatte sie zum Tatzeitpunkt ebenso eine Bereicherungsabsicht zum Vorteil der Stiftung D.________. Insofern ist auch der Anklagegrundsatz - die Staatsanwaltschaft geht von einer Bereicherung der Stiftung D.________ aus - nicht verletzt, was die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht rügt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin ficht die Verurteilung wegen Veruntreuung an. Sie kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Der Verurteilung liegt folgender Anklagevorwurf zugrunde: Im Juni 2014 überwies die Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf einen schriftlichen Darlehensvertrag mit der C.________ GmbH Fr. 661'942.-- in drei Tranchen auf deren Konto. Das Darlehen war gemäss Vertrag ausschliesslich für den Umbau resp. die behelfsmässige Fertigstellung der Liegenschaft "V.________" als Guesthouse zu verwenden, was ein Bautreuhänder zu gewährleisten hatte. Nachdem dieser das Mandat niedergelegt hatte, verwendete die Beschwerdeführerin gemäss Anklage einen Teil der Darlehenssumme für zweckfremde Ausgaben. Sie soll Fr. 81'873.45 über Onlinebankaufträge und weitere Fr. 16'600.-- als Barbezüge, total Fr. 98'473.45, weisungswidrig für private Aufwendungen bzw. andere Ausgaben der von ihr beherrschten C.________ GmbH verwendet haben.  
 
4.1.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf das Kriminalgericht, dem polizeilichen Ermittlungsbericht sowie einer Geldflussrechnung könne entnommen werden, dass ab dem 4. August 2014 bis 6. Juli 2015, als ausschliesslich die Beschwerdeführerin über das Darlehenskonto verfügen konnte, von diesem Zahlungen für private Zwecke der Beschwerdeführerin oder solche ohne Zusammenhang mit dem Umbauprojekt erfolgt seien. Dies, indem die Beschwerdeführerin direkt vom Konto Buchungen auslöste oder Teilbeträge auf private Konten überwies. In der Folge listen die Vorinstanzen zahlreiche Zahlungen der Beschwerdeführerin auf, etwa für Lebensmittel, Kleidung, Hotel- und Restaurantbesuche, das Betreibungsamt, die kantonalen und kommunalen Finanzbehörden sowie die Vermieter der Beschwerdeführerin. Knapp Fr. 21'000.-- konnten keinem Verwendungszweck zugeordnet werden. Davon habe die Beschwerdeführerin zwischen dem 9. Dezember 2014 und dem 19. Mai 2015 Fr. 16'600.-- in bar bezogen. Eine zweckgemässe Verwendung dieses Betrages sei nicht möglich, da nach dem Darlehensvertrag nur der Bautreuhänder Auszahlungen hätte tätigen dürfen. Die Beschwerdeführerin habe eine zweckgemässe Verwendung der Barbezüge auch nicht behauptet.  
Aus den Akten ergebe sich klar, dass die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass sie das Darlehen ausschliesslich für die Fertigstellung des Guesthouse verwenden durfte. Sie habe dem Bautreuhänder gar schriftlich mitgeteilt, sie werde den Verwendungszweck des Darlehens, wonach dieses nur für den Bau benutzt werden dürfe, ändern, da die Beschwerdegegnerin 2 wisse, dass sie (die Beschwerdeführerin) das Geld auch für sich brauche. Es gebe indes keine Hinweise darauf, dass der ursprüngliche Zweck des Darlehens während dessen kurzer Laufzeit geändert worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe vor Erstinstanz eingeräumt, dass ihr die Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin 2 im Endeffekt gleichgültig gewesen sei. Dass sie um die zweckwidrige Verwendung gewusst habe, ergebe sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin die Gelder erst nach der Kündigung des Darlehens durch die Beschwerdegegnerin 2 am 30. Juli 2014 (per Ende Februar 2015) für ihre Zwecke verwendet habe. Das Darlehen sei per 6. Juli 2015 bis auf einen Restbetrag von Fr. 148.92 aufgebraucht gewesen. Nach ihren Angaben habe die Beschwerdeführerin über keine eigenen Mittel verfügt. Auch um die versprochene Hypothekarfinanzierung habe sie sich nicht gekümmert. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, das Darlehen an die Beschwerdegegnerin 2zurückzubezahlen. 
Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie die Deliktssumme auf Fr. 68'473.45 reduziert, weil erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin dem Bautreuhänder am 17. Juni 2014 Fr. 30'000.-- in bar zukommen liess und diese Summe daher zweckgemäss verwendete. 
 
4.2. Was die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt vorträgt, begründet keine Willkür. Dies gilt zunächst, soweit sie einwendet, entgegen der Vorinstanz sei die Zahlung an Rechtsanwalt E.________ im Zusammenhang mit dem Bauprojekt erfolgt. Damit erweist sich die vorinstanzliche Annahme, wonach es bei dieser Zahlung um eine Rechtsstreitigkeit der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdegegnerin 2 und daher nicht um das Bauprojekt ging, freilich nicht als widerlegt oder gar haltlos. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin auf ihre eigenen, gegenteiligen Aussagen verweist. Auch, soweit sie rügt, die Vorinstanz habe nicht alle relevanten Akten gesichtet, zeigt sie nicht auf, dass die vorinstanzliche Würdigung im einzelnen oder im Ergebnis willkürlich wäre. Sie erwähnt in diesem Zusammenhang die Aktenstücke B4, B44 und B45, ohne indes auszuführen, welchen Inhalts die Dokumente sein und was sie belegen sollen. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie vorbringt, sie sei nur ungenügend zu den einzelnen Positionen der Geldflussrechnung befragt worden und ihre Befragung sei für die Ermittlung des Sachverhalts unentbehrlich. Sie scheint dies einzig damit zu begründen, dass die Reduktion der Deliktssumme durch die Vorinstanz um Fr. 30'000.-- die grundsätzliche Fehlerhaftigkeit der Geldflussrechnung aufzeige, was indes nicht einleuchtet. Gleichfalls nicht willkürlich ist, dass die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin hätte zu den einzelnen Vor-würfen Stellung nehmen können. Angesichts der Geldflussrechnung und des polizeilichen Ermittlungsberichts kann keine Rede davon sein, dass sie mit den Vorwürfen nicht konfrontiert worden wäre.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.  
Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1; 119 IV 127 E. 2; je mit Hinweis). Die Bestimmung verlangt, obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; zum Vermögensschaden vgl. BGE 142 IV 346E. 3.2 mit Hinweisen). Der deliktische Schaden besteht bei der Veruntreuung im Wert des veruntreuten Gutes (BGE 111 IV 19 E. 5). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; zum Ganzen: Urteil 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 
 
4.3.2. Die Vorinstanz bejaht den Tatbestand der Veruntreuung ohne Verletzung von Bundesrecht.  
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Darlehen sei nicht zu einem bestimmten Zweck gewährt worden. Insoweit kann indes auf das zum Sachverhalt Gesagte sowie auf die weiteren Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Einwand, wonach der Darlehensvertrag keine Regelung für den Fall eines Ausscheidens des Bautreuhänders enthalte, ändert am Beweisergebnis nichts. Ohnehin leuchtet nicht ein, welchen Einfluss dies auf die Zweckgebundenheit des Darlehens, mithin auf das Kriterium des Anvertrautseins haben soll. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin 2 hätte das Darlehen direkt an den Bautreuhänder überwiesen, wenn sie gewollt hätte, dass nur er die Verwaltung ausübe, so entfernt sie sich im Übrigen vom massgebenden Sachverhalt ohne Willkür darzutun. Am Anvertrautsein ändert auch nichts, dass das Darlehen an die C.________ GmbH gewährt wurde, obwohl die Beschwerdeführerin Eigentümerin der umzubauenden Liegenschaft "V.________" gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin handelte als alleinige Gesellschafterin und einzige Geschäftsführerin der C.________ GmbH und damit für diese. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Geld jedenfalls bei einer Kündigung des Darlehens oder dem Verkauf der Liegenschaft verfügbar sein musste. Nachdem feststeht, dass sie erst nach der Kündigung des Darlehens mit der zweckwidrigen Verwendung begann, geht ihr Einwand, wonach das erhaltene Geld nicht fremd gewesen sei, weil keine Verpflichtung bestanden habe, dieses ständig zur Verfügung zu halten, an der Sache vorbei. Als unzutreffend erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sie das Darlehen jederzeit hätte zurückzahlen können, da sie zum Tatzeitpunkt Eigentümerin der Liegenschaft "V.________" gewesen sei. Die Rückerstattungspflicht betraf nicht sie, sondern die Darlehensnehmerin C.________ GmbH, als deren Organ die Beschwerdeführerin handelte. Dass die Gesellschaft über genügend Mittel zur Rückzahlung des Darlehens verfügte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. 
Ferner ist angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der einzelnen Tathandlungen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem einzigen Tatentschluss ausgeht, obwohl mehrere zweckwidrige Mittelverwendungen vorliegen. Im Übrigen ist unerfindlich, welchen Einfluss dies auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach dem Anvertrautsein resp. der Fremdheit der Geldmittel haben soll. Ebenso ist irrelevant, ob sich die Vorinstanz dazu äussert, wann sich der Tatentschluss für die Veruntreuung manifestiert haben soll. Sie begründet ausführlich, welche einzelnen Tathandlungen sie weshalb als Veruntreuung betrachtet. Unerfindlich ist sodann, weshalb es widersprüchlich sein soll, wenn die Vorinstanz einzelne Zahlungen "als Darlehenskonform", andere dagegen als Veruntreuung betrachtet. Dass gemäss Vorinstanz hinsichtlich der Tatvorwürfe ein einheitlicher Entschluss vorliegt, ändert daran nichts. 
Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil sie zu einzelnen Zahlungen in der Geldflussrechnung nicht befragt worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz durfte darauf ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs in antizipierter Beweiswürdigung verzichten. Das Bundesgericht überprüft diese Rüge nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 3.3 in fine). Dass der Beschwerdegegnerin 2 durch den zweckwidrigen Verbrauch des Darlehens ein Schaden entstanden ist, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Auch unrechtmässige Bereicherungsabsicht liegt vor. Die Beschwerdeführerin wusste, dass sie und die C.________ GmbH keinen Anspruch auf das Darlehen hatten und nicht in der Lage waren, dieses zurückzuerstatten. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin ficht die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung an. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Hintergrund der Vorwürfe bilden Schenkungen der Beschwerdegegnerin 2 zum Erwerb und Umbau der Liegenschaft "V.________" im Betrag von rund Fr. 2,5 Mio. im Jahr 2011. Die Schenkungen erfolgten aufgrund mündlicher Zusagen auf ein Konto der Stiftung D.________, welche die Liegenschaft erwarb und im Kaufvertrag als Eigentümerin aufgeführtist. Die Beschwerdeführerin war Stiftungsratspräsidentin der D.________ und verfügte als einzige über deren Konten.  
Bereits im September 2011 suchte die Beschwerdeführerin nach Möglichkeiten, die Liegenschaft in ihr privates Vermögen zu überführen. Diese Bemühungen nahm sie im folgenden Jahr wieder auf. Sie veranlasste die Beschwerdegegnerin 2 dazu, am 29. September 2012 eine Erklärung zu unterzeichnen, wonach die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin 2 der Stiftung zum Erwerb der Liegenschaft "V.________" geschenkten Geldbeträge alleine über deren Verwendung entscheiden könne. Diese Erklärung habe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen. In der Folge teilte die Beschwerdeführerin dem Revisor der Stiftung D.________ mit, sie und die Beschwerdegegnerin 2 seien "zum Schluss gekommen, im Jahr 2011 den falschen Weg gewählt zu haben. Die Schenkung zum Erwerb der Liegenschaft sei an die Beschwerdeführerin persönlich erfolgt." Als der Revisor zur Erstellung des Revisionsberichts 2011 einen schriftlichen Vertrag über diesen Vorgang verlangte, liess die Beschwerdeführerin den nötigen Schenkungs- und Darlehensvertrag aufsetzen, von denen sie gewusst habe, dass sie nicht den tatsächlichen Rechts- und Vermögensverhältnissen entsprochen hätten. Darin wurde erklärt, die Beschwerdegegnerin 2habe der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 rund Fr. 2,5 Mio. geschenkt und diese habe der Stiftung D.________ ein Darlehen zum Erwerb der Liegenschaft "V.________" gewährt. Auf Basis dieser Verträge wurde die Liegenschaft am 28. Juni 2013 in das private Eigentum der Beschwerdeführerin übertragen, was gemäss Staatsanwaltschaft ohne Gegenwert für die Stiftung geschah, weil der Kaufpreis durch Verrechnung eines fiktiven Darlehens getilgt wurde. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre Pflichten gegenüber der Stiftung D.________, deren Vermögen zu verwalten, zweckgemäss zu verwenden und zu vermehren, verletzt und mehrere Urkunden gefälscht. 
 
5.1.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt. Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sowie weiteren im Jahr 2011 mit dem Kauf der Liegenschaft "V.________" befassten Personen (F.________ und G.________) habe die Beschwerdeführerin, namentlich zur Steuervermeidung, einen Erwerb durch die Stiftung D.________ angestrebt. Von einem Darlehen an diese sei nie die Rede gewesen. Abgesehen von der Willenserklärung der Beschwerdegegnerin 2 vom 18. September 2011, wonach sie das Geld der Beschuldigten "als Mensch" gebe, damit diese das Haus kaufen könne, und es "aus neutralem Grund" an die Stiftung gebe, bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zuwendungen darüber frei hätte verfügen können, oder dass sie der Stiftung D.________ in der Folge ein Darlehen gewährt hätte. Die durch Unterschrift bestätigte Erklärung der Beschwerdegegnerin 2 ändere nichts daran, dass der Darlehens- und Schenkungsvertrag vom 5. November 2012 nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich damals in einem massiven Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin befunden und sei über die wirtschaftlichen Vorgänge sowie Sinn und Zweck der Vertragsunterzeichnungen nicht aufgeklärt worden, was aus ihren wiederholten und widerspruchsfreien Aussagen hervorgehe. Demnach habe sie die Erklärungen auf Anweisung der Beschwerdeführerin erstellt und unterzeichnet. Diese hätten nicht ihrem Willen und nicht dem entsprochen, was die Beschwerdegegnerin 2 mit der Beschwerdeführerin besprochen habe. Entgegen deren Darstellung habe auch F.________ bestätigt, dass er die Beschwerdegegnerin 2 bei der Vertragsunterzeichnung weder über den Inhalt der Verträge aufgeklärt noch nach ihrem Willen gefragt habe. Er sei davon ausgegangen, dass die Aufklärung durch die Beschwerdeführerin erfolgen würde.  
Auch aus weiteren Akten, etwa einem Vertragsentwurf von G.________ vom 29. August 2011, gehe hervor, dass die Stiftung D.________ Begünstigte der Schenkung sein sollte. Dies, "damit die Liegenschaft nachhaltig für die Erreichung des Zwecks der Stiftung erhalten bleibt." Dass die Schenkung direkt an die Beschwerdeführerin hätte gehen sollen, sei nie Thema gewesen. Es stehe im Gegenteil fest, dass auch nach der damaligen Auffassung der Beschwerdeführerin selbst die Stiftung D.________ Beschenkte gewesen sei. Die Schenkung sei denn auch auf deren Konto erfolgt und von dieser zunächst als Spendenguthaben verbucht worden. In der Buchhaltung für das Rechnungsjahr 2011 (Druckdatum 17. April 2015) seien die Vermögensbeträge dann als "Schenkung H.________ an I.________" mit einem neuen Gegenkonto deklariert und darauf als Darlehensforderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Stiftung D.________ verbucht worden. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Buchungsänderung liege jedoch nicht vor. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin nach Aussagen der Beteiligten ihre Meinung hinsichtlich des ursprünglich Begünstigten erst geändert, als sie realisiert habe, dass die Stiftung der staatlichen Aufsicht unterstehen würde, eine Steuerbefreiung nicht möglich war und als auf Drängen der Bank für Zahlungen der Stiftung eine Kollektivzeichnungsberechtigung vorgesehen wurde. Daher seien nachträglich schriftliche Verträge erstellt worden, zumal der Revisor solches angesichts der Schenkungssumme verlangt habe. Diese Verträge hätten die jedoch nicht dem tatsächlichen Willen der Parteien zum Zeitpunkt der Schenkung entsprochen. 
Nachdem feststehe, dass der Schenkungs- und Darlehensvertrag nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, sei auch die Wahrheitswidrigkeit der vom Treuhänder erstellten Buchhaltung und Jahresrechnung 2011 erstellt. 
 
5.2. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Die Einwände der Beschwerdeführerin gehen, soweit sie überhaupt nachvollziehbar sind, nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. Dies ist der Fall, indem sie sich weiter auf den Standpunkt zu stellen scheint, die Schenkung sei von Anfang an an sie persönlich erfolgt. Wenn die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihres Standpunkts auf "Beleg 3" (KG bp.Bel.14) verweist, ohne aber dessen Inhalt zu erwähnen, genügt sie zudem ihrer Begründungspflicht nach Art. 42 BGG nicht. Sofern die Staatsanwaltschaft den Anklagesachverhalt mit Betrugselementen begründet haben sollte, kann die Beschwerdeführerin auch daraus nichts für sich ableiten. Sie verkennt, dass das Gericht zwar an den angeklagten Sachverhalt, aber nicht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. auch oben E. 1.1). Ebenso ist ohne Belang, dass die Staatsanwaltschaft von einer Schenkung ausging. Entscheidend ist, dass diese nach der schlüssigen Auffassung sämtlicher Vorinstanzen an die Stiftung D.________ gerichtet war. Gegenteiliges legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar. Dies gilt auch, wenn sie auf zwei Zeugen (J.________ und K.________) verweist, welche die ursprüngliche Schenkung an sie bezeugen könnten und die die Vorinstanz nicht einvernommen habe. Selbst wenn diese Personen die Darstellung der Beschwerdeführerin stützen sollten, wäre die vorinstanzliche Würdigung deshalb nicht willkürlich. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz erwägt, dass die Aussagen mit grosser Zurückhaltung zu würdigen wären, zumal es um Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin geht, die in einem ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dieser standen. Zudem erhellt aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Personen, deren Befragung sie beantragt hatte, erst und eigens zur Absegnung der schriftlichen Verträge in den Stiftungsrat berufen worden waren. Es ist daher, entgegen ihrer Auffassung, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (oben E. 4.3.2 in fine) auf die Befragung der Zeugen verzichtet. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die vorinstanzlichen Feststellungen zu den erwähnten Zeugen, etwa hinsichtlich deren Abhängigkeit von ihr, seien willkürlich resp. aktenwidrig. Sie belegt dies jedoch nicht.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts.  
 
5.3.1. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, liegt nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vor.  
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). 
Geschütztes Rechtsgut ist das anvertraute Vermögen des Geschäftsherrn bzw. Treugebers (vgl. BGE 81 IV 276 E. 2a; Urteil 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.3.1). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. Ein Vermögensschaden liegt vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; 122 IV 279 E. 2a). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 129 IV 124 E. 3.1). 
 
5.3.2. Die Vorinstanz bejaht den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Stiftung D.________ zu Recht. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin stets deren Stiftungsratspräsidentin war und dass sie als einzige über deren Konten verfügte. Zudem war sie zusammen mit ihrer Tochter kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt für die Stiftung. Vor diesem Hintergrund nimmt die Vorinstanz, entgegen deren Einwand, zutreffend an, dass die Beschwerdeführerin in einer zur Tatbestandserfüllung genügenden Selbständigkeit für die Stiftung tätig war. Dies gilt umso mehr, als sie sämtliche wichtigen Entscheidungen traf und stets "die Fäden in der Hand" hielt, wovon die Vorinstanz willkürfrei ausgeht. Dass die Beschwerdeführerin kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt war, ändert nichts. Sie war zudem in ihrer Funktion aufgrund des Gesetzes damit betraut, das Vermögen der Stiftung D.________ zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen. Ferner steht fest, dass der im Jahr 2012 verfasste Darlehensvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Stiftung fingiert war und keine verrechenbare Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der Stiftung bestand. Indem sie veranlasste, dass die Stiftung das in deren Eigentum befindliche Grundstück gegen Tilgung eines fiktiven Darlehens und damit ohne Gegenwert verkaufte, liess sie zu, dass die Stiftung im Wert des Grundstücks geschädigt wurde. Auch eine Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist ohne weiteres gegeben, da feststeht, dass die Beschwerdeführerin das Grundstück der Stiftung ohne Anspruchsgrundlage in ihr privates Vermögen überführen liess.  
Am Gesagten ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bei den Vertragsunterzeichnungen in den Ausstand treten musste. Gleichwohl zog sie die Fäden und hat die Schädigung jedenfalls zugelassen, was genügt. Sodann ist ohne Belang, ob gleichzeitig eine Täuschung der die Verträge unterzeichnenden Stiftungsräte vorliegt und ob die Beschwerdeführerin bei der Vertragsunterzeichnung auch die Beschwerdegegnerin 2 täuschte. Zu beurteilen ist hier einzig das Verhalten gegenüber und zum Schaden der Stiftung D.________. Es kann daher keine Rede davon sein, dass aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen ein Betrug zu prüfen gewesen wäre. Im Übrigen ist das Bundesgericht an die rechtliche Würdigung der Vorinstanzen ohnehin nicht gebunden (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 19 E. 2.3; 141 III 426 E. 2.4). 
Zum subjektiven Tatbestand äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Dieser ist ebenfalls erstellt. 
 
5.4.  
 
5.4.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.  
Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn der Urkunde - aufgrund allgemeingültiger Garantien, die die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, nicht schon infolge blosser Erfahrungsregeln - eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Eine falsche Verbuchung in der Rechnungslegung (Art. 958 OR) erfüllt den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die dazu bestimmt sind, die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten (BGE 132 IV 12 E. 8.1; Urteil 6B_1090/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 
 
5.4.2. Nach dem in Erwägung 5.1 f. Gesagten bejaht die Vorinstanz die mehrfache Urkundenfälschung zu Recht. Es steht fest, dass das in der Jahresrechnung und Buchhaltung 2011 der Stiftung D.________ verbuchte Darlehen der Beschwerdeführerin nicht existierte. Buchhaltung und Jahresrechnung erweisen sich damit als wahrheitswidrig, womit der Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt ist (oben E. 5.4.1). Da die Beschwerdeführerin um die Nichtexistenz des Darlehens und damit um die Unrichtigkeit der Verbuchung wusste, handelte sie vorsätzlich, indem sie das Darlehen durch die Treuhandgesellschaft der Stiftung D.________ verbuchen liess.  
Was die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Vorwurfs vorbringen lässt, geht an der Sache vorbei. So ist ohne Belang, ob sie mit den unwahren Urkunden die Stiftungsräte dahingehend täuschte, dass diese dem "Verkauf" des Grundstücks zustimmten. Eine Täuschung ist nicht erforderlich. Entgegen dem Ansinnen der Beschwerdeführerin stützt die Vorinstanz die Verurteilung auch nicht darauf, sondern - zu Recht - auf die Verbuchung wahrheitswidriger Tatsachen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt