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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_83/2019  
 
 
Urteil vom 4. Februar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Begünstigung), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2018 (SBK.2018.265 / va). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 12. Juli 2018 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen einen Gemeindeschreiber und am 31. August 2018 gegen den Gemeindeammann einer Gemeinde Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs. Mit Eingabe vom 31. August 2018 zeigte der Beschwerdeführer den in der Sache zuständigen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wegen Begünstigung der beschuldigten Personen an. 
Die Oberstaatsanwaltschaft erliess am 6. September 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung. 
Auf die dagegen sowie "gegen Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm" am 25. September 2018 erhobene (n) Beschwerde (n) trat das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, am 27. November 2018 nicht ein. Es wies einerseits daraufhin, dass der zur Anzeige gebrachte Tatbestand der Begünstigung das Funktionieren der Strafrechtspflege schütze, weshalb der Beschwerdeführer nicht Geschädigter und auch nicht Privatkläger oder Partei im von ihm angestrengten Strafverfahren sei. Andererseits habe sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung in der von ihm anhängig gemachten Strafsache wegen Amtsmissbrauchs mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung erledigt. Es fehle ihm insoweit an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. 
Das Bundesstrafgericht hat die bei ihm eingereichte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. 
 
2.   
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Folglich muss kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der Anfechtung des Sachverhalts besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.   
Es kann vorliegend nur um die Frage gehen, ob das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, zu Unrecht auf die Beschwerde (n) nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer indessen nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit des Richterkollegiums der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in Zweifel zieht und sich fragt, ob Parteinahme gegen ihn im Sinne von Art. 30 BV vorliege, mangelt es ebenfalls an einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Insbesondere stellt der Umstand, dass Gerichtspersonen an (früheren) Entscheiden mitwirkten, die aus der Sicht des Beschwerdeführes nicht wunschgemäss ausgefallen sind, für sich allein keinen Befangenheitsgrund dar. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill