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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_531/2022  
 
 
Urteil vom 23. August 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2022 (IV.2022.00251). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1966, stürzte am 6. Januar 2014 vom Balkon, wobei er sich ein Schädel-Hirn-Trauma zuzog. Am 25. August 2014 meldete er sich aufgrund von Konzentrationsmängeln, Geruchsverlust und Müdigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 21. Januar 2015 den Anspruch auf eine Invalidenrente.  
Am 9. Mai 2018 meldete sich A.________ wegen "diverser Beeinträchtigungen" infolge des Unfalls vom 6. Januar 2014 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. März 2021 ab. 
 
A.b. Eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe des A.________ vom 8. November 2021 nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen. Mit Verfügung vom 1. März 2022 trat sie darauf nicht ein.  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es auf sie eintrat (Urteil vom 15. Juli 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle vom 1. März 2022 sei letztere zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren vom 8. November 2021 einzutreten und dieses materiell zu beurteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass die IV-Stelle über das Leistungsbegehren vom 9. Mai 2018 noch nicht rechtskräftig verfügt habe. Zudem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer reicht im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals eine E-Mail des Sozialamts der Gemeinde B.________ vom 8. September 2022 ein. Diese E-Mail datiert nach dem angefochtenen Urteil vom 15. Juli 2022 und stellt damit (ebenso wie die darauf beruhenden Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde) ein echtes Novum dar, welches gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich bleibt.  
 
2.  
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Nichteintreten der IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. November 2021 bestätigte. 
 
3.  
 
3.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV die revidierten Bestimmungen des IVG sowie des ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.  
Da die massgebenden Bestimmungen betreffend Voraussetzung des Glaubhaftmachens einer Änderung des Gesundheitszustands (Art. 87 Abs. 2 f. IVV [SR 831.201]) und zur Vertretung und Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 ATSG) unverändert geblieben sind, stellen sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wird eine Neuanmeldung nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen; hinsichtlich der für den Vergleich des Sachverhalts massgebenden Zeitpunkte vgl. BGE 133 V 108; in BGE 143 V 77 nicht, jedoch in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152 publ. E. 2.2 des Urteils 9C_297/2016). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 141 V 585 E. 5.3).  
 
3.2.2. Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2 und 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweis). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2022 IV Nr. 19 S. 60, 9C_212/2021 E. 4.4.1; Urteil 8C_586/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht erwog zunächst, die IV-Stelle habe die leistungsverweigernde Verfügung vom 4. März 2021 mit der Zustellung an das Sozialamt der Gemeinde B.________ korrekt eröffnet. Massgebender Vergleichszeitraum sei damit die Zeitspanne vom 4. März 2021 bis zur Verfügung vom 1. März 2022.  
 
4.2. Im Rahmen einer ausführlichen Würdigung der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. März 2021 und der mit der Neuanmeldung eingereichten Berichte gelangte die Vorinstanz sodann zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft machen können. Da in erster Linie eine veränderte Befundlage entscheidend sei, bildeten die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hierfür keine Grundlage. Die im Bericht der Psychiatrie D.________ vom 3. November 2021 beschriebene Symptomatik bzw. Befunde fänden sich in Ausprägung und Ausmass sodann bereits im Bericht der Psychiatrie D.________ vom 31. Januar 2020. Die abweichende Diagnosestellung im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) anstelle der zuvor diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie der Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) ändere hieran nichts, da sich der Schweregrad und damit die funktionellen Auswirkungen nicht verändert hätten. Im neueren Bericht vom 3. November 2021 hätten die Ärzte der Psychiatrie D.________ denn auch festgehalten, dass sich - wenn auch mit einem chronifizierten Zustandsbild - nur eine minime Veränderung bezüglich der depressiven Symptomatik ergeben habe. Dem Beschwerdeführer sei von den Ärzten der Psychiatrie D.________ deshalb auch ausdrücklich empfohlen worden, mit seinem "Verschlechterungsgesuch" bei aktuell gleichbleibender gesundheitlicher und therapeutischer Situation bis mindestens 2022 zuzuwarten. Im vom Beschwerdeführer zuletzt eingereichten (undatierten) Bericht des Dr. med. C.________ und der Psychotherapeutin lic. phil. E.________ über die letzte Kontrolle vom 2. Dezember 2021 würden sodann zwar eine gesundheitliche Verschlechterung postuliert und eine gegenwärtig schwere Episode der rezidivierenden depressiven Störung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Auch hier würden sich die beschriebene Symptomatik und die psychopathologischen Befunde in Ausprägung und Ausmass aber ganz wesentlich mit jenen in den Vorberichten des Dr. med. C.________ vom 28. März und vom 10. September 2020 decken. Insgesamt ergäben sich aus den Berichten der Psychiatrie D.________ vom 3. November 2021 sowie des Dr. med. C.________ und der lic. phil. E.________ über die Kontrolle vom 2. Dezember 2021 weder psychopathologische Befunde noch eine Symptomatik, die in ihrer Ausprägung oder im Ausmass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft machen würden. Dies zeige sich denn auch anhand der von Dr. med. C.________ und lic. phil. E.________ unverändert postulierten Arbeitsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt von vier Stunden täglich.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich erneut geltend, die Beschwerdegegnerin habe die leistungsverweigernde Verfügung vom 4. März 2021 dem unzuständigen Sozialamt B.________ zugestellt und somit mangelhaft eröffnet. Da ihm hieraus gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG kein Nachteil entstehen dürfe, könne die genannte Verfügung nicht den massgeblichen Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung einer Verschlechterung bilden. Damit vermag er jedoch nicht durchzudringen: 
 
5.1. Gemäss Art. 37 Abs. 1 und 3 ATSG kann sich die Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen. Solange sie die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung. Wie das kantonale Gericht - entgegen der aktenwidrigen Behauptung in der Beschwerde - zutreffend feststellte, bevollmächtigte der Beschwerdeführer mit Formular vom 21. Oktober 2019 die Leiterin des Sozialamts B.________ nicht bloss zur Akteneinsicht, sondern ausdrücklich zur Wahrnehmung seiner Interessen und Vertretung gegenüber der Beschwerdegegnerin. Dass er oder die Bevollmächtigte die Vollmacht zu irgendeinem Zeitpunkt widerrufen und dies der IV-Stelle mitgeteilt hätten, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht (vgl. diesbezüglich E. 5.2 hiernach). Die IV-Stelle war von Gesetzes wegen somit gerade verpflichtet, die Verfügung vom 4. März 2021 dem Sozialamt B.________ zuzustellen. Der vorinstanzliche Schluss, die genannte Verfügung sei korrekt eröffnet worden, ist demnach nicht zu beanstanden.  
 
5.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag daran auch nichts zu ändern, dass gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2020 nicht nur die Leiterin des Sozialamts B.________, sondern auch er selber Einwand erhoben hatte. Was er daraus ableiten möchte, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt. Auf einen Widerruf - oder ein sonstiges Erlöschen (vgl. Art. 35 Abs. 1 OR) - der Vollmacht musste die IV-Stelle hieraus jedenfalls nicht schliessen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2020 in der Gemeinde G.________ wohnhaft war, von dieser mit Sozialhilfe unterstützt wurde und ihrem Sozialamt am 18. Januar 2021 eine Vollmacht zur Akteneinsicht erteilt hatte. Sodann trifft zwar zu, dass im Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin bei der Vollmacht vom 21. Oktober 2019 der Vermerk "UNGÜLTIG" angebracht ist. Auch diesbezüglich erläutert der Beschwerdeführer aber nicht weiter, was er daraus folgern möchte. Hinweise dafür, dass der Vermerk bereits vor der Verfügung vom 4. März 2021 erfolgt wäre, bestehen ohnehin keine, zumal die Beschwerdegegnerin ihre Mitteilungen noch bis zum Vorbescheid vom 3. Januar 2022 jeweils dem Sozialamt B.________ übermittelte, was vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden war.  
 
6.  
Streitig und zu prüfen ist demzufolge, ob der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschwerdeführer im massgeblichen Vergleichszeitraum vom 4. März 2021 bis 1. März 2022 keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse habe glaubhaft machen können, vor Bundesrecht standhält. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz verweise auf die Rechtsprechung, wonach zur Beurteilung einer Veränderung nicht primär die Diagnosen, sondern deren Auswirkungen auf Befunde und funktionelle Einschränkungen massgeblich seien. Dabei verkenne sie allerdings, dass die IV-Stelle mit der Verfügung vom 4. März 2021 das Vorliegen dieser Diagnosen und damit auch deren Auswirkungen ohne rechtsgenügliche medizinische Abklärung schlichtweg verneint habe. Seither habe sich die für ihn nachteilige Beweislage jedoch geändert. Hinzu komme, dass sich seit März 2021 der Schweregrad der depressiven Störung und die gesamte Symptomatik sehr wohl nochmals verschlimmert und chronifiziert hätten. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die ursprünglich mittelgradige depressive Episode mit Verfügung vom 4. März 2021 noch als behandelbar erachtet. Gemäss dem Bericht des Dr. med. C.________ und der lic. phil. E.________ sei seither jedoch - wenn auch erfolglos - versucht worden, eine antidepressive Medikation zu etablieren. Im Unterschied zur Situation im März 2021 müsse deshalb mittlerweile von einer chronifizierten schweren depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Indem die Vorinstanz die Glaubhaftmachung einer rentenrelevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dennoch verneinte, habe sie Art. 87 Abs. 3 IVV verletzt.  
 
6.2. Wie bereits dargelegt, genügt es für ein Eintreten auf eine Neuanmeldung, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (E. 3.2.2 hiervor). Derartige Anhaltspunkte sind im Bericht des Dr. med. C.________ und der lic. phil. E.________ über die zuletzt erfolgte Kontrolle vom 2. Dezember 2022, jedenfalls in Bezug auf die depressive Symptomatik, enthalten. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, ging die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 4. März 2021 noch davon aus, gemäss der medizinischen Aktenlage bestünden keine versicherungsmedizinisch relevanten objektiven Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Auffassung basierte auf den Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2020 und vom 5. Dezember 2020, welche im Zusammenhang mit dem depressiven Beschwerdebild auf die fragliche medikamentöse Compliance des Beschwerdeführers hingewiesen und gefolgert hatte, unter konsequenter medikamentöser Behandlung seien die Remission der mittelgradigen depressiven Episode und damit auch die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Wie der Vorinstanz nicht entging, lassen die Schilderungen der Ärzte der Psychiatrie D.________ vom 3. November 2021 über den teilstationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 17. Mai bis zum 17. September 2021 zwar wiederum auf eine mangelnde Compliance hinsichtlich der Medikation schliessen. Dem Bericht des Dr. med. C.________ und der lic. phil. E.________ über die Kontrolle vom 2. Dezember 2021 lässt sich jedoch entnehmen, dass infolge einer Verschlechterung des Zustandsbilds nur kurze Zeit nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Psychiatrie D.________ versucht worden sei, eine antidepressive Medikation zu etablieren. Sowohl Venlafaxin als auch Fluctine und Sertralin hätten jedoch eine ungenügende Wirkung gezeigt. In den nächsten Wochen sei deshalb ein weiterer Wechsel geplant.  
 
6.3. Soweit die Vorinstanz ungeachtet dessen, dass in der Verfügung vom 4. März 2021 für den Fall einer konsequenten Medikation noch von einer Remission der depressiven Beschwerden ausgegangen wurde, gleichwohl feststellte, der Beschwerdeführer vermöge keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie es sich mit den übrigen Rügen des Beschwerdeführers (vgl. E. 6.1 hiervor) verhält, braucht vor diesem Hintergrund nicht weiter erörtert zu werden. In Verletzung von Bundesrecht stellte die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und abkläre, ob sich der Invaliditätsgrad seit Erlass der Verfügung vom 4. März 2021 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert habe (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.  
 
7.  
Die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiterer Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2022 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1. März 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. August 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther