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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1273/2021  
 
 
Urteil vom 14. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adam Arend, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Weber, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung; Anklageprinzip; Untersuchungsgrundsatz; Willkür; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Juni 2021 (SB200372-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird gemäss Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er habe B.________ an einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt, zwischen dem 16. September 2018 bis 21. November 2018, zunächst überall am Körper angefasst, obschon sie ihn mehrmals deutlich aufgefordert habe aufzuhören. Danach habe er ihr gegen deren Willen die Hose und die Unterhose ausgezogen und habe sich in der Folge auf sie gelegt, um mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, was diese nicht gewollt und sich deshalb verbal gewehrt habe. Obschon A.________ bewusst gewesen sei, dass B.________ den Geschlechtsverkehr mit ihm nicht wolle, habe er weiter gemacht und ihr zunächst einen Finger und dann seinen erigierten Penis in die Vagina gesteckt. Dies habe ihr grosse Schmerzen verursacht, woraufhin er von ihr abgelassen habe. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, sprach A.________ am 8. Juni 2020 der Vergewaltigung schuldig. Von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Pornographie sowie der mehrfachen sexuellen Belästigungen sprach es ihn frei. Es bestrafte A.________ mit 36 Monaten Freiheitsstrafe und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 26 Monaten auf. Weiter verpflichtete es ihn, B.________ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.  
 
B.b. Dagegen erhob A.________ teilweise Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch, die Strafe, die Genugtuung sowie die Kostenauflage.  
Mit Urteil vom 15. Juni 2021 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ der Vergewaltigung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 21 Monaten aufschob. Weiter verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.-- an B.________. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2021 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen. Zudem sei die Zivilklage von B.________ abzuweisen oder eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die Verfahrenskosten der beiden vorinstanzlichen Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2021 aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung einer Berufungsverhandlung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Einerseits spezifiziere die Anklageschrift weder den Tatort noch die Tatzeit, andererseits fehle es an einer rechtsgenügenden Umschreibung des Nötigungsmittels.  
 
1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle ohne jegliche Begründung und Subsumtion fest, die Anklageschrift sei in Bezug auf den Tatort und die Tatzeit hinreichend präzise. Warum der angebliche Tatzeitraum von über zwei Monaten und der nicht (näher) bezeichnete Tatort "Wald" hinreichend konkret seien und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumen würden, sich im Hinblick auf den Vorwurf der Vergewaltigung angemessen zu verteidigen, zeige die Vorinstanz indes nicht auf und erweise sich als unzutreffend. Soweit die Vorinstanz apodiktisch festhalte, aus der Anklageschrift ergebe sich genügend konkret, was ihm vorgeworfen werde, scheine sie zumindest implizit und ohne Beweiswürdigung davon auszugehen, er habe die gegen ihn in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe begangen. Andernfalls könnte der Beschwerdeführer die örtlich und zeitlich nicht (näher) beschriebenen Vorwürfe nicht kennen. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Beschreibung der angeblich vorgenommenen sexuellen (Tat-) Handlungen könne eine hinreichende Umschreibung von Tatort und Tatzeit nicht ersetzen. Diesen beiden Elementen komme vorliegend gesteigerte Bedeutung zu, da die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 das einzige Beweismittel darstellten. Ihm werde verunmöglicht, die Tatvorwürfe unter anderem dadurch zu entkräften, dass er Indizien oder Beweise liefere, zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen zu sein.  
 
1.3.2. Die Vorinstanz führt aus, gemäss Anklageschrift sei es an einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt, zwischen dem 16. September 2018 bis 21. November 2018, zu dem angeklagten Vorfall gekommen. Bezüglich Örtlichkeit führe die Anklageschrift eine nicht genauer bestimmbare Örtlichkeit im Wald an, vermutlich zwischen Zürich und Pfäffikon, in einem nicht genau bestimmbaren Wald, wo er mit seinem Auto parkiert habe. Weiter ergebe sich aus dem Anklagesachverhalt, dass es im Auto des Beschwerdeführers zu dem ihm vorgehaltenen Vorfall gekommen sein soll. Damit halte der Anklagesachverhalt sowohl betreffend Tatzeitpunkt als auch betreffend Örtlichkeit ein klar umgrenztes Zeitfenster und einen genügend präzis umschriebenen Tatort fest, so dass eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat möglich sei. Für den Beschwerdeführer ergebe sich aus der Anklageschrift genügend konkret, was ihm vorgeworfen werde; ihm sei ohne weiteres möglich, sich angemessen zu verteidigen (angefochtenes Urteil S. 15).  
 
1.3.3. Die Staatsanwaltschaft hat in der Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Der Wortlaut von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO impliziert eine nicht formalistische Auslegung, was nicht bedeutet, dass die Zeit nicht "möglichst kurz, aber genau" anzugeben wäre (Urteil 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3). Es hängt wesentlich von der Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeitrahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeitangabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (Urteile 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung führen kleinere Ungenauigkeiten in Bezug auf Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteile 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3; 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).  
Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität beurteilte das Bundesgericht die Eingrenzung des Tatvorwurfs in zeitlicher Hinsicht auf drei Monate, die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats als ausreichend (Urteile 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3; 6B_696/2019 vom 24. September 2019 E. 1.2.1; 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
1.3.4. Der Anklagesachverhalt betreffend den Vergewaltigungsvorwurf umschreibt gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 die Zeit und den Ort der vorgeworfenen Tathandlung so genau, wie dies im vorliegenden Fall möglich war. Indem der Tatvorwurf auf den Zeitraum vom 16. September bis 21. November 2018 eingegrenzt wurde, und der Tatort immerhin insoweit beschränkt wurde, als sich der Vorfall in seinem Auto in einem Wald zwischen Zürich und Pfäffikon abgespielt haben soll, verletzt die Vorinstanz vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Anklageschrift hinsichtlich der Tatzeit bei Sexualdelikten kein Bundesrecht, wenn sie trotz der wenig präzisen Zeitangabe die Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift in einer Weise erfüllt erachtet, die es dem Beschwerdeführer ermöglichte, sich effektiv zu verteidigen. Dass sich der Beschwerdeführer kein Alibi beschaffen konnte, ist nicht massgebend. Entgegen seinem Einwand wäre es ihm durch die zeitliche Einschränkung möglich gewesen, beispielsweise anhand seiner Agenda oder besonderer Ereignisse (wie spezielle Termine, Ferien, Arbeitstätigkeit) für einzelne Phasen zu rekonstruieren und zu belegen, wann er wo war (vgl. Urteil 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde in seinen Verteidigungsrechten nicht massgeblich eingeschränkt; die Anklage genügt insofern den Anforderungen des Anklageprinzips.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer mit Blick auf den Anklagegrundsatz, beim Nötigungsmittel des psychischen Drucks müsse die tatsituative Zwangssituation in der Anklageschrift präzise umschrieben sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall, beschreibe die Anklageschrift doch mit keinem Wort, dass bzw. inwiefern der Beschwerdeführer (psychischen) Zwang angewandt habe und weshalb sich die Beschwerdegegnerin 2 in einer ausweglosen Situation befunden und deshalb kapituliert habe. Die Vorinstanz leite die angebliche tatsituative Zwangssituation ausschliesslich aus der behaupteten kognitiven Unterlegenheit der Beschwerdegegnerin 2 ab, was sich als bundesrechtswidrig erweise. Andere Umstände, die eine tatsituative Zwangssituation umschreiben würden, enthalte die Anklageschrift nicht.  
 
1.4.2. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich gemäss Anklageschrift sowohl verbal als auch körperlich gegen das Ansinnen des Beschwerdeführers zur Wehr gesetzt. Die Anklageschrift halte beispielsweise fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn mehrmals mit Worten deutlich aufgefordert, aufzuhören und seine Hände wegzunehmen. Zudem habe sie mit beiden Händen gegen die Brust des Beschwerdeführers gestossen, sodass sich dieser seinen Hinterkopf gestossen habe. Weiter führe die Anklageschrift aus, der Beschwerdeführer habe ungeachtet dieser körperlichen Gegenwehr weitergemacht und die Beschwerdegegnerin 2 aufgefordert, sich hinzulegen. Er habe sich auf sie gelegt, um mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, was diese nicht gewollt und sich deshalb verbal gewehrt habe. Dabei sei ihre Gegenwehr ihrer Entwicklungsstörung angepasst gewesen. Sie habe sich angesichts ihrer geistigen Entwicklung, der Nähe des Beschwerdeführers zu ihrer Familie und des Vertrauens, das ihm seitens ihrer Familie entgegengebracht worden sei, nicht auf andere als die beschriebene Weise zu wehren vermocht. Die Anklage umschreibe damit nicht nur die kognitive Unterlegenheit der Beschwerdegegnerin 2, sondern eine vom Beschwerdeführer aktiv geschaffene Situation, in welcher der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund u.a. ihrer kognitiven Unterlegenheit keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung gestanden hätten. Damit werfe die Anklageschrift dem Beschwerdeführer in einer dem Anklageprinzip genügenden Weise eine Vergewaltigung in der Tatbestandsvariante des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" vor (angefochtenes Urteil S. 11 f.).  
 
1.4.3. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers leitet die Vorinstanz die tatsituative Zwangssituation nicht ausschliesslich aus der kognitiven Unterlegenheit der Beschwerdegegnerin 2 ab. Vielmehr setzt sie sich detailliert mit den Ausführungen in der Anklageschrift auseinander und hält fest, es werde eingehend beschrieben, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 unter einem Vorwand auf den Rücksitz gebeten und diese sich sowohl verbal als auch körperlich gegen das Ansinnen des Beschwerdeführers gewehrt haben solle. Die Anklageschrift halte beispielsweise fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Beschwerdeführer mehrmals mit Worten deutlich aufgefordert, aufzuhören und seine Hände wegzunehmen. Ob eine tatsituative Zwangssituation tatsächlich vorlag bzw. das Nötigungsmittel vorliegend ausreicht, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Jedenfalls gibt die Auffassung der Vorinstanz, wonach mit Blick auf das Anklageprinzip eine genügende Umschreibung des Nötigungsmittels des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" vorliege, zu keiner Kritik Anlass.  
 
2.  
 
2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 seien unverwertbar.  
Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 sei zum Zeitpunkt der Einvernahmen volljährig gewesen, weshalb Art. 154 StPO auf sie nicht anwendbar sei; dies auch nicht analog. Deshalb bestehe kein Raum für eine auf Video aufgezeichnete Einvernahme und ein im Nachhinein erstelltes Protokoll. Dies gelte umso mehr, weil unklar sei, an welcher Entwicklungsstörung die Beschwerdegegnerin 2 konkret leide und wie sich diese auf ihr Aussageverhalten auswirke. Die Staatsanwaltschaft habe bei beiden Einvernahmen die besonderen Schutzmassnahmen für Kinder i.S.v. Art. 154 StPO zu Unrecht auf eine volljährige Person angewandt. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung nicht einzig auf die offenkundig mangelhaften Protokolle sowie die Videos der Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 abstellen dürfen. 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die im Zeitpunkt der beiden umstrittenen Einvernahmen gut 18-jährige Beschwerdegegnerin 2 leide unbestritten an einer Entwicklungsstörung und sei teilweise auf dem Entwicklungsstand einer 9-Jährigen. Sie sei zweimal durch die Abteilung Kindesschutz der Stadtpolizei Zürich als Auskunftsperson befragt worden. Es würden Abschriften der aufgezeichneten Einvernahmen sowie Berichte über die Videobefragung vorliegen (angefochtenes Urteil S. 13 ff.).  
Weiter führt die Vorinstanz aus, zwar fehle in Art. 155 StPO eine Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO entsprechende Regelung zur Aufzeichnung von Einvernahmen, jedoch bestehe eine sachliche Nähe zu Art. 154 StPO. Vergleichbar dazu statuiere Art. 155 StPO, Einvernahmen seien auf das Notwendige zu beschränken, mehrfache Befragungen zu vermeiden und die Verfahrensleitung könne spezialisierte Straf- oder Sozialbehörden mit der Einvernahme beauftragen oder zur Einvernahme Familienangehörige, andere Vertrauenspersonen oder Sachverständige beiziehen. Im Zweifelsfall sei bei Einvernahmen nach Art. 155 Abs. 1 StPO ein analoges Verfahren wie nach Art. 154 StPO zu wählen (angefochtenes Urteil S. 17). 
Nicht zu beanstanden sei das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihres Entwicklungsstandes durch eine spezialisierte Polizistin der Abteilung Kindesschutz der Stadtpolizei Zürich befragen zu lassen, dies gestützt auf die von Art. 155 Abs. 2 StPO eingeräumte Möglichkeit, spezialisierte Ermittlungsbeamte beiziehen zu können. Zudem habe sich bereits anlässlich der Anzeigeerstattung der Beschwerdegegnerin 2 gezeigt, dass diese aufgrund ihrer Einschränkungen nicht in der Lage gewesen wäre, einer protokollarischen Befragung gemäss Art. 78 StPO zu folgen. Der Sinngehalt von Art. 155 StPO sei eindeutig und solle ermöglichen, dass auch erwachsene Personen mit psychischen bzw. kognitiven Einschränkungen als Auskunftsperson einvernommen werden könnten. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Entwicklung teilweise auf dem Stand eines 9-jährigen Mädchens befunden habe und Art. 155 Abs. 1 StPO vorsehe, die Befragungen seien auf das Notwendige zu beschränken, habe sich eine Einvernahme nach den Regeln von Art. 154 StPO aufgedrängt. Eine solche Einvernahme mit Bild und Ton sei dabei vom Erkenntniswert höherwertig und ermögliche es dem Gericht, einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdegegnerin 2 zu erhalten. Zudem seien von beiden Videobefragungen nachträglich Abschriften erstellt worden. Eine Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers sei durch dieses Vorgehen nicht ersichtlich (angefochtenes Urteil S. 17 f.). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Art. 147 Abs. 1 StPO enthält den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen im Untersuchungs- sowie Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft sowie die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. In Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Mit "Partei" im Sinne dieser Bestimmung ist nicht der Parteivertreter (z.B. der amtliche Verteidiger), sondern die beschuldigte Person gemeint (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO; Urteile 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.1; 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; je mit Hinweisen). Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation nicht möglich war, ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Die beschuldigte Person muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation der beschuldigten Person mit Belastungszeugen oder auf deren ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (Urteile 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.1; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.3; 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Das Konfrontationsrecht der beschuldigten Person wird in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt. Die StPO enthält in Art. 154 Bestimmungen zu besonderen Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer. Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre als ist (Art. 154 Abs. 1 StPO). Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten nach Art. 154 Abs. 4 StPO verschiedene Regeln; unter anderem werden Einvernahmen im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem entsprechenden Ermittlungsbeamten durchgeführt. Findet keine Gegenüberstellung statt, so werden die Einvernahmen mit Bild und Ton aufgezeichnet (lit. d). Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann (lit. a). Das Kind darf während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden (lit. b; vgl. zur Anwendung von Art. 154 StPO Urteil 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3.2).  
Einvernahmen von Personen mit einer psychischen Störung werden auf das Notwendige beschränkt; mehrfache Befragungen werden vermieden (Art. 155 Abs. 1 StPO). Nach Art. 155 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung spezialisierte Straf- oder Sozialbehörden mit der Einvernahme beauftragen oder zur Einvernahme Familienangehörige, andere Vertrauenspersonen oder Sachverständige beiziehen. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, Art. 155 Abs. 2 StPO sehe im Gegensatz zu Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO nicht vor, dass die Einvernahme unter Umständen mit Bild und Ton aufzuzeichnen sei, wenn keine Gegenüberstellung stattfinde. Ihm ist auch insoweit zuzustimmen, als grundsätzlich auch bei Einvernahmen von Personen mit einer psychischen Störung durch spezialisierte Straf- oder Sozialbehörden i.S.v. Art. 155 Abs. 2 StPO die üblichen Vorschriften zur Einvernahme einschliesslich derjenigen zur Protokollierung einzuhalten sind (STEFAN WEHRENBERG, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 155 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 155 StPO; vgl. WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 155 StPO; vgl. CORALIE DEVAUD, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 155 StPO). Die Botschaft hält diesbezüglich fest, auch bei Einvernahmen durch spezialisierte Personen sei ein Einvernahmeprotokoll zu erstellen, wobei es unter Umständen erforderlich sein werde, die mit der Einvernahme beauftragten oder weitere bei der Einvernahme anwesende Personen zusätzlich als Zeuginnen oder Zeugen einzuvernehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 1085 ff., 1191; vgl. DEVAUD, a.a.O., N. 7 zu Art. 155 StPO).  
DEVAUD führt aus, eine audiovisuelle Aufzeichnung der Einvernahme analog zu Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO könne sich, je nachdem, wie wichtig die Aussage einer Person mit einer psychischen Störung sei, aber auch um mehrfache Befragungen zu vermeiden, als sinnvoll erweisen (DEVAUD, a.a.O., N. 5 zu Art. 155 StPO). Auch WEHRENBERG scheint davon auszugehen, die Befragungsregeln nach Art. 155 Abs. 1 StPO dürften in etwa analog zu denjenigen in Art. 154 StPO über den Schutz von kindlichen Opfern sein, weshalb im Zweifelsfall bei Einvernahmen nach Art. 155 Abs. 1 ein analoges Verfahren wie nach Art. 154 StPO zu wählen sei (WEHRENBERG, a.a.O., N. 5 zu Art. 155 StPO; vgl. auch FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 155 StPO). Die Frage, inwieweit bzw. ob Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO bei einer Einvernahme von Personen mit einer psychischen Störung analog anwendbar ist, kann indes vorliegend, wie sich nachfolgend zeigen wird, offenbleiben. 
 
2.4.2. Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK bzw. seiner Teilnahmerechte i.S.v. Art. 147 StPO geltend, und dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hält verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), der Beschwerdeführer sei mit seinem Rechtsvertreter an der (Video-) Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. Dezember 2018 anwesend gewesen, die Befragung sei zweimal unterbrochen worden, damit Ergänzungsfragen gestellt werden konnten. Somit ist seinem Konfrontationsanspruch Genüge getan. Gemäss vorinstanzlichem Urteil hat der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs denn auch weder im Vorverfahren noch vor der ersten Instanz vorgebracht (vgl. angefochtenes Urteil S. 19).  
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Protokollierung sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. In seiner Begründung belässt er es jedoch grösstenteils dabei vorzubringen, die Regeln von Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO hätten nicht auf die Beschwerdegegnerin 2 als Person mit einer psychischen Störung angewendet werden dürfen. Es bestehe kein Raum für eine auf Video aufgezeichnete Einvernahme und ein im Nachhinein erstelltes Protokoll. Dabei zeigt er jedoch nicht auf, inwieweit dieses Protokoll mangelhaft sein soll. Mit der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass die Videobefragungen nicht parallel protokolliert worden seien, sondern hiervon nachträglich Abschriften erstellt worden seien, zur Unverwertbarkeit der Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 führen sollte. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, das - wenn auch nachträglich erstellte - Protokoll enthalte nicht alle Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, noch bringt er vor, die Aussagen seien falsch protokolliert worden und er habe im vorinstanzlichen Verfahren eine Protokollberichtigung verlangt. Mit dem pauschalen Vorbringen, die Protokollierung sei mangelhaft, vermag der Beschwerdeführer den (qualifizierten) Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.4.4. Überdies legt die Vorinstanz überzeugend dar, eine Einvernahme mit Bild und Ton sei vom Erkenntniswert höherwertig und würde es dem Gericht ermöglichen, einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdegegnerin 2 zu erhalten (angefochtenes Urteil S. 18). Eine Ton- und Bildaufnahme erlaubt es sowohl den Parteien als auch den Strafbehörden, sich bei Unklarheiten, Bestreitungen oder sonstigen Einwendungen gegen die Korrektheit der Einvernahme oder des Protokolls ein eigenes Bild über die Befragung zu machen (vgl. dazu NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1681). Der vorliegende Fall ist denn auch nicht zu vergleichen mit denjenigen, in welchen bei Vorliegen einer Audiodatei zu einer Einvernahme kein Protokoll erstellt und entsprechend eine Verletzung der Beweisvorschriften festgestellt wurde (vgl. Urteil 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 2.4, mit dem Hinweis darauf, der Mangel lasse sich ohne Weiteres beheben, indem von den Tonaufnahmen eine den Formerfordernissen genügende Abschrift erstellt werde). Die Vorinstanz hält fest, dem Gericht würden sowohl die Aufzeichnungen als auch die Abschriften sowie die anlässlich der Befragungen erstellten Berichte der Spezialistin vorliegen (angefochtenes Urteil S. 13). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellungen der Vorinstanz bei der Videobefragung der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. Dezember 2018 mit seinem Rechtsvertreter anwesend war. Demnach ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Umstand, dass die Einvernahme audiovisuell aufgezeichnet und im Nachhinein protokolliert wurde, den Beschwerdeführer in seinen Teilnahme- und Verteidigungsrechten einschränken würde.  
 
2.4.5. Nach diesen Ausführungen ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung nicht auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hätte abstellen dürfen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, und damit eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, ist dieser Einwand sogleich zu prüfen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze den Untersuchungsgrundsatz und die vom Bundesgericht bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen aufgestellten Beweisvorschriften. Es liege keine Ausnahme vor, weshalb die Vorinstanz nicht hätte darauf verzichten dürfen, die im gesamten Verfahren nie gerichtlich einvernommene Beschwerdegegnerin 2 persönlich zu befragen. Dies auch, zumal der Schuldspruch ausschliesslich auf den belastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 basiere, welche offenkundige Widersprüche und Unklarheiten aufweisen würden.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 hätte aufgrund ihrer Einschränkungen durch den Beizug einer sachverständigen Person und nicht durch das Gericht zu erfolgen. Die beiden erfolgten Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 würden aufgrund der erfolgten Aufzeichnung auch einen unmittelbaren Eindruck von ihr und ihrem Aussageverhalten vermitteln. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn sei nicht zuletzt angesichts der offensichtlichen kognitiven Einschränkungen der Beschwerdegegnerin 2 drei Jahre nach dem angeklagten Vorfall nicht zu erwarten. Deshalb erscheine eine erneute Befragung nicht erforderlich, zumal sie im Widerspruch zu Art. 155 Abs. 1 StPO stehe, der verlange, dass unnötige Befragungen zu vermeiden seien.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).  
 
3.3.2. Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.1; 143 IV 408 E. 6.2.1, 288 E. 1.4.1). Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288 E. 1.4.1 und E. 1.4.4; Urteile 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 2.3.2; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 2.3.3; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (Urteile 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; 6B_687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3.5. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.4; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.5; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig sei (Urteile 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 2.3.4; 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.4; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.5).  
 
3.4. Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergewaltigung zulasten der Beschwerdegegnerin 2 handelt es sich um ein Vier-Augen-Delikt. Die Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin 2 sind neben den Aussagen des Beschwerdeführers das wesentliche Beweismittel in Bezug auf diesen Tatvorwurf. Den sich widersprechenden Aussagen kommt hinsichtlich des Verfahrensausgangs damit entscheidende Bedeutung zu, weshalb die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Person regelmässig als notwendig erscheint.  
Vorliegend durfte die Vorinstanz jedoch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens darauf verzichten, die Beschwerdegegnerin 2 erneut einzuvernehmen. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde im Vorverfahren mehrfach zum fraglichen Vorwurf einvernommen. Während die polizeiliche Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 26. November 2018 in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattfand, nahm er an deren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2018 teil. Beide Einvernahmen wurden audiovisuell aufgezeichnet. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, die beiden Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 würden aufgrund der erfolgten Aufzeichnung einen unmittelbaren Eindruck ihres Aussageverhaltens vermitteln (angefochtenes Urteil S. 20). Die von der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Einvernahmen gemachten Ausführungen weisen eine hinreichend hohe Aussagequalität auf, welche es der Vorinstanz erlaubt, die Schilderungen auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Nebst den sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 liegen sodann mit den Aussagen der Zeuginnen C.________, D.________ und E.________ weitere Beweismittel vor. Zwar vermögen diese die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen nicht direkt zu belegen, sind aber dennoch geeignet, die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 zu stützen; sie sprechen für den Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz, soweit für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 deren nonverbales Verhalten hilfreich war, dieses aus den vorhandenen audiovisuellen Aufzeichnungen ersehen konnte. Zudem war mit F.________ eine diplomierte Psychologin FH im Übertragungsraum anwesend (vgl. angefochtenes Urteil S. 13), die ihre Beobachtungen je in einem schriftlichen Bericht festhielt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 7/5 und 7/8) und deren Ausführungen helfen, das nonverbale Verhalten der Befragten einzuordnen. 
Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, weshalb die erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 notwendig sei. Er beschränkt sich grösstenteils darauf, geltend zu machen, die persönliche Befragung der Beschwerdegegnerin 2 wäre angezeigt gewesen, weil ihre Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft seien, ohne jedoch seine Behauptung näher zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit er alleine daraus, dass eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vorliegt, ableitet, die belastenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien vor der Vorinstanz erneut zu erheben, so ist ihm nicht zu folgen. Insgesamt konnte sich die Vorinstanz ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 machen; die unmittelbare Kenntnis der Aussage durch das Gericht war vorliegend nicht zwingend erforderlich. Eine erneute Befragung war überdies umso weniger angebracht, als dies - wie die Vorinstanz zu Recht erwägt - im Widerspruch zu Art. 155 Abs. 1 StPO stehen würde. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht.  
Zusammengefasst macht er geltend, es sei unklar, an welcher Entwicklungsstörung die Beschwerdegegnerin 2 leide und wie sich dies auf ihr Aussageverhalten auswirke. Zudem seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 derart schwer verständlich, zusammenhanglos und widersprüchlich, dass sie keinen Schuldspruch tragen könnten. Die Beweiswürdigung sei willkürlich. Überdies würden sich auch die Sachverhaltsfeststellungen bezüglich des Beischlafs als willkürlich erweisen. 
 
4.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz führt aus, die gut 18-jährige Beschwerdegegnerin 2 leide unbestritten an einer Entwicklungsstörung, die ihre Fähigkeit einschränke, Informationen zu verarbeiten. Der Beschwerdeführer belässt es dabei vorzubringen, die Beschwerdegegnerin 2 weise kognitive Defizite auf, jedoch hätten die Strafbehörden im gesamten Strafverfahren nicht abgeklärt, worin die Defizite bestehen würden und wie sich diese auf das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2, namentlich den Inhalt und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, auswirken würden. Inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht und willkürlich davon ausgehe, die Beschwerdegegnerin 2 sei teilweise auf dem Entwicklungsstand einer 9-Jährigen und ihr fehle unter anderem das Verständnis für Zeit und Zahlen, zeigt er indes nicht auf. Die Vorinstanz führt aus, die kognitiven Beeinträchtigungen der Beschwerdegegnerin 2 wären denn bei ihren beiden Befragungen auch offensichtlich zu Tage getreten (angefochtenes Urteil S. 15). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Jahr 2018 unter der Woche in einer betreuten Wohngruppe für kognitiv beeinträchtigte Menschen in einer Stiftung gelebt und eine Fachschule für junge Erwachsene mit einer Beeinträchtigung besucht hat, und zudem zu ihrem Entwicklungsstand die Zeugenaussagen ihrer Betreuerinnen in diesen Institutionen vorliegen, die nicht nur aus eigener Wahrnehmung, sondern als Sozialpädagogin bzw. Erziehungswissenschaftlerin und Fachperson Betreuung auch sachkundige Angaben zum Entwicklungsstand der Beschwerdegegnerin 2 machen können (angefochtenes Urteil S. 14), ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, eine Begutachtung habe sich nicht aufgedrängt und dränge sich nicht auf. Die Rüge des Beschwerdeführers ist insoweit unbegründet.  
Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, inwieweit die Vorinstanz gestützt auf ihre Feststellungen zu den kognitiven Einschränkungen der Beschwerdegegnerin 2 eine willkürliche Beweiswürdigung vornehme. Vielmehr geben die vorinstanzlichen Ausführungen auch in dieser Hinsicht zu keiner Kritik Anlass. Die Vorinstanz legt detailliert dar, wie sich die kognitive Entwicklungsstörung auf das Aussageverhalten auswirkt, wenn sie unter anderem festhält, die Beschwerdegegnerin 2 könne nicht alle Informationen verarbeiten, ihr fehle das zeitliche Verständnis, sie könne Abläufe kaum chronologisch erzählen, es falle ihr schwer, sich sprachlich auszudrücken, sie habe kein Zahlenverständnis. Mit der Vorinstanz sind diese Umstände bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu berücksichtigen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie erwägt, insbesondere deshalb könne nicht von vornherein aus dem teilweise sehr widersprüchlich erscheinenden Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 geschlossen werden, dass sie falsche Angaben mache. Sie bezieht sich dabei zu Recht auch auf die Aussagen der Psychologin und der Zeuginnen, die sie insgesamt als glaubhaft erachtet. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 damit unter Berücksichtigung ihrer dargelegten Einschränkungen sorgfältig zu prüfen. 
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer vermag die ausführliche vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich auszuweisen.  
Nach einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erachtet es die Vorinstanz überzeugend als äusserst unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 einer Vergewaltigung und sexuellen Belästigungen bediene, um sich am Beschwerdeführer dafür zu rächen, dass er mithelfe, den Kontakt zu ihrem Freund zu unterbinden. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe glaubhaft verneint, mit ihrem Freund sexuell zu verkehren; und auch die Zeugen hätten insgesamt alle den Eindruck gehabt, sie sei sexuell unerfahren. Mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 führt die Vorinstanz schlüssig aus, ihr sei es peinlich, die Geschlechtsteile zu benennen und sie sage sehr authentisch aus, dass sie es "gruusig" finde. In diesem Zusammenhang legt die Vorinstanz zudem nachvollziehbar dar, alle Zeuginnen würden die Beschwerdegegnerin 2 als ehrliche Person beschreiben. Zwar habe die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber ihrer Mutter verheimlicht, dass sie mit ihrem Freund telefoniere; daraus könne jedoch nicht auf eine allgemeine Unehrlichkeit geschlossen werden. Die vorinstanzliche Auffassung überzeugt, zumal sie diesbezüglich auch ausführt, es sei kaum vorstellbar, dass sie mit ihrem Entwicklungsrückstand und ihrer sexuellen Unerfahrenheit in der Lage wäre, eine mit dem Verhalten und den Vorlieben des Beschwerdeführers stimmige Anschuldigung und die erfolgten Handlungen zu erfinden. Unter diesem Blickwinkel geben auch die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend allfällige emotionale Überreaktionen zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. angefochtenes Urteil S. 30 f.). 
Weiter überprüft die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auch mit Blick auf den Vorfall im Wald. Sie führt aus, die Beschwerdegegnerin 2 schildere das Kerngeschehen übereinstimmend und insbesondere in der ersten Einvernahme auch in freier Erzählung. Mit der Vorinstanz deuten dabei die detailarmen Schilderungen nicht auf eine Falschbezichtigung, sondern sind ihren kognitiven Einschränkungen geschuldet. Sie hebt mehrere Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hervor, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen würden. Insbesondere stuft sie die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 zum Penis des Beschwerdeführers und ihren Schmerzen nachvollziehbar als sehr authentisch ein, zumal die Beschwerdegegnerin 2 den bei der Penetration erlebten Schmerz eindrücklich beschreibe (angefochtenes Urteil S. 32 f.). Es erscheine sehr unwahrscheinlich, dass sie die von ihr erwähnten Details - beispielsweise, dass er nicht (vollständig) in sie habe eindringen können, weil der Penis so lang gewesen sei, oder dass sie habe weinen wollen, so fest habe es weh getan - aus Pornofilmen oder Erzählungen entnommen habe. Inwieweit diese Ausführungen der Vorinstanz willkürlich sein sollten, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan. 
Die Vorinstanz bezieht sich in ihren Ausführungen weiter auf die Videoaufzeichnung und führt aus, die Empörung über den Altersunterschied und das kindliche Unverständnis der Beschwerdegegnerin 2 darüber, dass ein älterer Mann so etwas mit ihr gemacht habe, steche deutlich zu Tage und wirke sehr authentisch. Auch diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz bezieht in ihre Würdigung auch mit ein, die Beschwerdegegnerin 2 belaste den Beschwerdeführer nicht übermässig. Wenn sie daraus ableitet, dies spreche für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, so gibt dies zu keiner Kritik Anlass. Zu Recht verneint sie mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 eine Dramatisierungstendenz (angefochtenes Urteil S. 33 f.). 
 
4.3.3. Insgesamt erweist sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz als nachvollziehbar. Sie setzt sich sowohl mit den kognitiven Einschränkungen der Beschwerdegegnerin 2 als auch mit ihrem Aussageverhalten sehr detailliert auseinander. Dabei führt sie auch aus, die Beschwerdegegnerin 2 bringe Geschehnisse durcheinander und ihre Aussagen seien teilweise sprunghaft, widersprüchlich und schwer nachvollziehbar. Überzeugend legt sie dar, dies hätte bei einer gleichaltrigen Frau ohne Defizite vielleicht zur Folge, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel gezogen werden müsse. Zu Recht berücksichtigt sie aber die Defizite der Beschwerdegegnerin 2 in angemessener Weise und erwägt dazu, ihre Aussagen würden eine Vielzahl von Realitätskriterien aufweisen. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keinen Zweifel hegt, dass die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich Erlebtes schildert, wenn sie ihre Aussagen als glaubhaft einstuft und den Anklagesachverhalt damit als erstellt erachtet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt - soweit er mit seinen Vorbringen überhaupt den strengen Begründungsanforderungen genügt und sich seine Kritik nicht ohnehin als bloss appellatorisch erweist - nicht. Er belässt es dabei vorzubringen, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien derart schwer verständlich, zusammenhanglos und widersprüchlich, dass sie keinen Schuldspruch tragen könnten und ihnen lasse sich nicht mit Gewissheit und zweifelsfrei entnehmen, was sich wo, wann und wie im Auto des Beschwerdeführers abgespielt haben soll. Nach den obigen Ausführungen ist ihm nicht zu folgen und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz willkürlich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abstelle. Entsprechend argumentiert er vergebens und nicht rechtsgenüglich, die Vorinstanz könne offensichtlich nicht in der Lage sein, die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 angemessen und erkenntnisgewinnend zu würdigen. Als appellatorisch erweist sich sodann sein Vorbringen, wonach die Vorinstanz keine den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen der Aussageanalyse genügende Beweiswürdigung vornehme, sondern sich damit begnüge, die von ihr als widersprüchlich erachteten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auf mehreren Seiten wiederzugeben und zu versuchen, die ausgemachten Widersprüche und Unzulänglichkeiten der Aussagen zu erklären. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich zudem gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend den zeitlichen Ablauf der Ereignisse wendet, so genügen seine Ausführungen diesbezüglich ebenfalls nicht den strengen Begründungsanforderungen.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in haltlose und aktenwidrige Spekulationen, wenn sie davon ausgehe, er sei zumindest mit seinem Penis in den Scheidenvorhof der Beschwerdegegnerin 2 eingedrungen. Sie habe dies zu keinem einzigen Zeitpunkt erwähnt.  
Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Einerseits erscheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, auf die konstanten und gleichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sei abzustellen, nachdem er die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zuvor (vergebens, vgl. oben E. 4.3) als willkürlich rügt und geltend macht, darauf sei nicht abzustellen. Andererseits ist unter Willküraspekten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Eindringen in den Scheidenvorhof damit begründet, es wäre ansonsten nicht zu den von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Schmerzen gekommen. Inwieweit die Feststellungen und die Beweiswürdigung betreffend die Schmerzen willkürlich sein sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Vorinstanz sich ausführlich mit den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu ihren Schmerzen auseinandersetzt (vgl. angefochtenes Urteil S. 32). Zudem kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass Letztere nicht eigens davon spricht, der Penis sei "in ihrem Scheidenvorhof gewesen", - nicht zuletzt aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigungen - nichts für sich ableiten. Gleiches gilt für sein Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin 2 von "probiert" spreche und auf die Frage, ob es dem Beschwerdeführer gelungen sei, mit seinem Penis in sie einzudringen, mit "nein, nein, eben nicht" bzw. "er wollte es schaffen aber es ist nicht gegangen" geantwortet habe. Seine Argumentation geht schliesslich auch insoweit an der Sache vorbei, als er behauptet, die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht geblutet, was angesichts dessen, dass sie eigenen Angaben zufolge Jungfrau sei, gegen ein Eindringen spreche. Inwieweit die vorinstanzlichen Erwägungen dadurch auch im Ergebnis willkürlich sein sollten, wird nicht dargetan, zumal es nicht ausreicht, vorzubringen, die Vorinstanz hätte feststellen müssen, es sei zu keinem Eindringen gekommen. Schliesslich wurde bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.4), dass eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 nicht angezeigt war, weshalb auch dieser beschwerdeführerische Einwand ins Leere zielt. Inwieweit gestützt auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ein Beischlaf i.S.v. Art. 190 StGB vorliegt, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, die der Beschwerdeführer vorliegend nicht beanstandet. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erweisen sich als bundesrechtskonform, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Zusammengefasst rügt er, die Vorinstanz verstosse gegen das Doppelverwertungsverbot, sie berücksichtige zu Unrecht nicht erstellte und nicht massgebende Umstände; und zu Unrecht massgebende persönliche Umstände nicht. Zudem sei die Strafe nicht verschuldensangemessen.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2). 
 
5.2.2. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c). Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung müssen jedoch im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung aus dem Urteil hervorgehen (Urteile 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2; 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
5.2.3. Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4; 141 IV 61 E. 6.1.3; je mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.4; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.3.2, nicht publ. in BGE 148 IV 89; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz gewichte im Rahmen der Tatkomponente erschwerend, dass er die kognitive Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin 2 und das in ihn gesetzte Vertrauen ausgenutzt habe. Beide Umstände habe die Vorinstanz jedoch bereits herangezogen, um die im Rahmen von Art. 190 Abs. 1 StGB erforderliche tatsituative Zwangssituation zu bejahen; damit berücksichtige sie tatbestandsbegründende Umstände erneut bei der Strafzumessung und verstosse gegen das Doppelverwertungsverbot.  
Die Vorinstanz führt aus, das vom Beschwerdeführer eingesetzte Nötigungsmittel sei gemessen an allen denkbaren Nötigungsmitteln als verhältnismässig mild zu qualifizieren; er habe von der Beschwerdegegnerin 2 abgelassen, als diese über Schmerzen bei der Penetration geklagt habe. Er sei denn auch nicht in ihr zum Samenerguss gekommen. Weiter erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die kognitive Beeinträchtigung der Beschwerdegegnerin 2 und das in ihn gesetzte Vertrauen zwar schamlos ausgenutzt; jedoch würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sie aufgrund des Vorfalls in physischer oder psychischer Hinsicht nachhaltig Schaden genommen hätte. In Anbetracht dessen sei die objektive Tatschwere insgesamt im oberen Bereich des untersten Drittels anzusiedeln und als gerade noch leicht zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 45). Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich begründet darzutun (Art. 42 Abs. 2 BGG) und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die Elemente der kognitiven Beeinträchtigung sowie des ausgenutzten Vertrauens bei der Tatkomponente überhaupt straferhöhend berücksichtigt haben soll. Im Übrigen verstösst es nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, bestimmte Umstände, welche Tatbestandsmerkmale oder gesetzliche Qualifikationsgründe darstellen, bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen; denn das Ausmass solcher Umstände kann mehr oder weniger gross sein (vgl. Urteile 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.3; 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 5.4 mit Hinweis). Damit ist weder begründet dargetan noch ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz mit Bezug auf die beiden vorgebrachten Elemente gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen haben soll. 
 
5.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gewichte straferhöhend, es sei nicht von einer spontanen Tat auszugehen. Dabei stütze sie sich auf nicht erwiesene und festgestellte subjektive Tatbestände. Weder der Anklageschrift noch den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen und der diesen zugrundeliegenden Beweiswürdigung der Vorinstanz lasse sich entnehmen, dass und inwiefern der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat geplant haben soll.  
Die Frage, ob die Vorinstanz ihrer Strafzumessung tatsächliche Prämissen zugrundelegt, die sie verbindlich gar nicht so festgestellt hat, überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür (vgl. E. 4.2 oben). Die Vorinstanz stellt sowohl fest, der Beschwerdeführer habe ein Kondom mitgenommen, als auch, er habe sich einen geeigneten Platz im Wald ausgesucht und die Beschwerdegegnerin 2 in der Folge auf den Rücksitz des Autos gelockt. Inwieweit diese einzelnen Sachverhaltselemente willkürlich festgestellt worden seien, zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist dies ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz denn auch nicht einzig darauf ab, dass der Beschwerdeführer ein Kondom mit sich trug; sein Einwand geht in dieser Hinsicht fehl. Vielmehr berücksichtigt die Vorinstanz auch zusätzlich, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin 2 in den Wald gefahren ist, ihr Videos gezeigt und sie auf den Rücksitz gelockt hat. Gestützt darauf ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht mehr von einer spontanen Tat ausgeht. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht begründet dar, inwieweit dem Element der fehlenden Spontaneität in der Strafzumessung ein zu hohes Gewicht zugekommen wäre und die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hätte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Nicht zu bemängeln ist entgegen seinem Einwand auch, dass die Vorinstanz nicht feststellt, der Beschwerdeführer habe im Vorfeld der ihm gemachten Vorwürfe einen geeigneten Platz ausgekundschaftet, einen bestimmten Tag in Aussicht genommen oder sonstige Vorkehrungen getroffen, um die Tat durchzuführen. Auch ohne diese Feststellungen ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine spontane Tat verneint und dies in ihre Strafzumessung miteinfliessen lässt. 
 
5.3.3. Soweit der Beschwerdeführer überdies rein pauschal kritisiert, die Vorinstanz habe die konkreten persönlichen Verhältnisse als unerheblich eingestuft und diesbezügliche Abklärungen unterlassen, so setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es reicht nicht aus, geltend zu machen, den persönlichen Verhältnissen komme im Hinblick auf die Strafhöhe und insbesondere die Vollzugsform besondere Bedeutung zu. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden.  
 
5.3.4. Dass der Beschwerdeführer die Strafzumessungsfaktoren anders gewichtet und sein Verschulden geringer einstuft als die Vorinstanz, liegt in der Natur der Sache, begründet aber für sich noch keine Bundesrechtsverletzung. Die Vorinstanz verfügt als Sachgericht über ein grosses Ermessen, in welchem Umfang sie die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die Einsatzstrafe von 27 Monaten hält sich nach den obigen Ausführungen innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. Damit erweist sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet, als der Beschwerdeführer geltend macht, sein Tatverschulden sei als äusserst leicht einzustufen und eine allfällige Strafe habe sich am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens von 12 Monaten zu orientieren.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer rügt letztlich, bei der Festsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 27 Monaten berücksichtige die Vorinstanz die Obergrenze für den bedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB nicht.  
 
5.4.2. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen.  
Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Recht war die Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss aArt. 41 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer Dauer in Betracht fiel und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt waren (BGE 118 IV 337 E. 2c). Die Übernahme dieser Praxis ins neue Recht hat das Bundesgericht ausdrücklich ausgeschlossen, da der Grenzwert aufgrund der flexibleren Gestaltung des bedingten Strafvollzuges im neuen Recht seine frühere einschneidende Bedeutung verloren hat (Urteil 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Gleichwohl hat das Gericht die Wirkung der Strafe zu berücksichtigen, so dass diese im einzelnen Fall unter der schuldangemessenen Strafe liegen kann. Der Entscheid ist in diesem Punkt ausdrücklich zu begründen (BGE 134 IV 17 E. 3.3-6; Urteil 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.3.1). 
Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, die ausgesprochene teilbedingte Strafe von 27 Monaten sei bereits im Ergebnis nicht tragbar, so ist diese Rüge nach den bisherigen Ausführungen unbegründet. Er vermag weder aufzuzeigen noch ist ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz in ihrer Strafzumessung von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Faktoren nicht beachtet hätte. Die Vorinstanz bringt mit ihren Erwägungen zum Ausdruck, weshalb eine Freiheitsstrafe von unter 27 Monaten, mithin auch ein Unterschreiten des in Art. 42 Abs. 1 StGB festgelegten Grenzbereichs, nicht mehr angemessen wäre. Nicht als überzeugend erweist sich sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die Wirkung der Strafe und ihres Vollzugs auf das Leben des Beschwerdeführers völlig unberücksichtigt lasse. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz ausführt, es liege keine Konstellation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, woraus irgendeine besondere Strafempfindlichkeit aus persönlichen, familiären oder beruflichen Gründen resultieren würde, beachtet die Vorinstanz, indem sie den unbedingt vollziehbaren Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festsetzt (Art. 43 Abs. 3 StGB), dass die Strafe in diesem Umfang grundsätzlich in Halbgefangenschaft vollzogen werden kann, so dass der Beschwerdeführer nicht aus seinem günstigen Umfeld herausgerissen wird (Art. 77b StGB; vgl. Urteile 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.3.2; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6 f.; 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.4; je mit Hinweisen). Damit ist der Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen (vgl. Urteile 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.3.2; 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 6.4). Insgesamt ist keine Verletzung der Begründungspflicht i.S.v. Art. 50 StGB ersichtlich. 
 
6.  
Die weiteren Anträge (Abweisung Zivilklage der Beschwerdegegnerin 2; Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten) stellt der Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit dem beantragten Freispruch. Darauf ist - nicht zuletzt mangels Begründung - angesichts der obigen Ausführungen nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb